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51_II_370

BGE 51 II 370

Bundesgericht (BGE) · 1925-01-01 · Deutsch CH
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Erbrecht. N° 61.

11. ERBRECHT

DROIT DES SUCCESSIONS

61. 17rteU cler II. Zivilabteilung vom 2t. September 1926

i. S. Bebmann u. !tons. gegen Daelin u. Eons.

ZGB Art. 505: E i gen h ä n d i g e s T e s t a m e n t.

Genügt die Angabe des Errichtungstages auf dem Briefum-

schlag, in welchem iverschlossen der Erblasser das Testament

der zuständigen Amtsstelle zur Aufbewahrung übergeben hat?

A. -

Mit der vorliegenden Klage verlangen die

nächsten gesetzlichen, aber nicht pflichtteilsgeschützten

Erben der am 14. Dezember 1922 verstorbenen Frau

Sophie Bröchin Ungültigerklärung ihres eigenhändigen

Testamentes, welches seit dem 21. Dezember 1920 vom

Gerichtspräsidium Rheinfeiden aufbewahrt wird. Der

Schluss dieses Testaments lautet wie folgt :

c ............................................. .

Frau Sophie Bröchin.

Rheinfelden im Dezember 1920.

Im 83. Lebensjahre.

Ergänzung.

Die Unterzeichnete sieht sich Umstände halber ver-

anlasst, die alljährliche Rente von tausend Franken an

Frau Dr. Meyer-Bruhin auf die Hälfte, also Frk. fünf-

hundert herabzusetzen, und zwar auf diejenige Hälfte.

welche den Geschwistern Bröchin zukommen würde.

Dies mein ausdrücklicher Wille von

Frau Sophie Bröchin. »

Das Testament ist in einem Briefumschlag mit der

Aufschrift :

«Eigenhändiges Testament der Frau Sophie Bröchin.

Errichtet den 20. Dezember 1920»

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verschlossen an

das Gerichtspräsidium

eingeliefert

worden mit folgendem Begleitbrief der Testatorin:

« Da ich nicht ausgehen kann, übergebe ich Ihnen

durch meine Dienerin mein Testament ..... .

Frau Sophie Bröchin.

Rheinfelden 20. Dezemher 1920.»

Die Klage wurde gegen diejenigen durch das Testament

bedachten Personen gerichtet, welche nicht aus freien

Stücken darauf verzichtet hatten, Rechte daraus her-

zuleiten.

B. -

Durch Urteil vom 22. Mai 1925 hat das Ober-

gericht des Kantons Aargau erkannt : «Die letzte Willens-

verordnung der zu Rheinfelden am 14. Dezember 1922

verstorbenen Frau Witwe Sophie Bröchin ist als ungültig

erklärt und aufgehoben. »

C. -

Gegen dieses Urteil haben die Beklagten die

Berufung an das Bundesgericht eingelegt mit .dem An·

trag auf Abweisung der Klage.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Die Kläger stützen ihre Klage auf den Formmangel

der Nichtangabe des Tages der Errichtung des Testa-

mentes; die &:klagten begegnen der Klage durch den

Hinweis auf die nach ihrer Behauptung von der Hand

der Erblasserin herrührende Datierung des Briefum-

schlages, in welchem verschlossen es der zuständigen

Amtsstelle zur Aufbewahrung übergeben worden ist.

Wenn Art. 505 ZGB vorschreibt, dass die eigenhändige

letztwillige Verfügung vom Erblasser von Anfang bis zu

Ende mit Einschluss der Angabe von Ort. Jahr, Monat

und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben.

sowie mit seiner Unterschrift zu versehen ist, so ist aus

dieser Formulierung zu scbliessen, dass die Angabe von

Ort, Jahr, Monat und Tag der Errichtung in der Testa-

mentsurkunde selbst enthalten sein muss. Zu Unrecht

versuchen di.e Beklagten, das Gegenteil daraus herzu-

leiten, dass im allgemeinen bei der Abgabe von Willens-

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erklärungen der Datierung nicht die gleiche wesentliche

Bedeutung wie der Unterzeichnung zu!wmme; denn

hierauf kann nichts mehr ankommen, nachdem das

ZGB für das eigenhändige Testament einerseits die

eigenhändige Angabe von Ort, Jahr, Monat und Tag

der.j:rrichtung, anderseits die Unterschrift als Form-

erfordernisse in gleiche Linie gestellt hat. Infolgedessen

darf der Datierung auf dem Briefumschlag die von den

Beklagten gewünschte Bedeutung nur dann beigelegt

werden wenn der Briefumschlag als Teil des Testamentes

selbst ~rscheint, gleichwie der Namenszug des Erb-

lassers auf dem Briefumschlag, in welchem er sein Tes-

tament -

bezw. dessen hauptsächlichsten Teil -

ver-

schlossen hat, auch nur unter dieser Voraussetzung als

Unterschrift angesehen wird (vgl.AS 4OIIS.193 ff.Erw.

3 ff.). Dieses Erfordernis ist keineszwegs zwecklos;

denn wenn es nicht erfüllt ist, steht dahin, ob der an-

gegebene Tag wirklich derjenige der Errichtung und

nicht der allfällig spätere der Abgabe zur amtlichen

Aufbewahrung ist, sowie ob nicht an Stelle des wirklichen

letzten Willens ein anderes, früher geschriebenes, aber

wieder aufgegebenes Testament in den Briefumschlag

gelegt wurde, sei es infolge Versehens des Erblassers

selbst oder unzulässiger Machenschaften von Dritt-

personen, m. a. W. ob sich das auf den Briefumschlag

gesetzte Datum wirklich auf die darin enthaltene Ur-

kunde beziehe. Somit kann. vorliegend der Datierung

auf dem Briefumschlag die von den Beklagten gewollte

Bedeutung nur dann beigelegt werden, wenn zwischen

dem Briefumschlag und der darin verschlossenen Ur-

kunde ein derartiger Zusammenhang besteht, dass

letztere nicht als in sich abgeschlossenes Testament,

sondern nur als dessen Beginn, und ersterer als dessen

Fortsetzung und Ende angesehen werden darf. Und

zwar kann dieser Zusammenhang nur durch Urkunden-

beweis, nämlich ausschliesslich durch· Augenschein des

Briefumschlages und des· Inhalts desselben dargetan

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werden, nicht aber z. B. durch Zeugenbeweis darüber,

dass der Erblasser selbst die Testamentsurkunde in den

Briefumschlag gelegt und letzteren verschlossen und

datiert habe (vgI. a. a. O. S. 195 f. Erw. 5). Wäre davon

auszugehen, dass die Angaben des Ortes und des Datums

gleichv:ie die getroffenen Verfügungen durch die Unter-

schrift des Erblassers gedeckt werden müssten, so würde

das Fehlen eines solchen Zusammenhanges ohne weitere

Erörterung anzunehmen sein, weil die Aufschrift auf

dem Briefumschlag keine Unterschrift der Frau Bröchin

trägt, welche das darauf angegebene Datum deckt.

Allein auch abgesehen hievon ist das Vorliegen eines

derartigen Zusammenhanges zu verneinen. sodass zu

der umstrittenen Frage nicht Stellung genommen zu

werden braucht, ob die Unterschrift jenem Erfordernis

entsprechen müsse. Der Briefumschlag, in welchem ein

Testament verschlossen ist, lässt sich nämlich an und

für sich nicht als wesentlicher Bestandteil des Testamentes

ansehen (vgl. AS 45 Il S. 153 unten), und zwar selbst

dann nicht, wenn es zwecks amtlicher Aufbewahrung ver-

schlossen,vird, zumal da die Entgegennahme zur Auf-

bewahrung nicht von der erfolgten Verschliessung ab-

hängig gemacht werden darf (Art. 505 Abs. 2 ZGB).

Die Aufschrift des Briefumschlages aber, selbst wenn

sie von Frau Bröchin herrührt, stellt sich äusserlich

betrachtet einfach als Angabe des Inhalts des Brief-

umschlages dar. Hiezu ist auch die Datierung des Brief-

umschlages zu rechnen, mit welcher -

wie mangels

anderer Anhaltspunkte anzunehmen ist -

einfach er-

möglicht werden wollte, das darin verschlossene Testa-

ment von allfälligen andern, in früherer oder späterer

Zeit errichteten Testamenten zu unterscheiden, ohne

dass es hiezu eröffnet werden müsste. Nichts in dieser

Aufschrift lässt darauf schliessen, dass die Erblasserin

ihr Testament erst durch die Aufschrift und speziell die

Datierung habe zum Abschluss bringen wollen, umso-

weniger als sie die Unterschrift schon in der eingeschlos-

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Erbrecht. N0 62.

senen Urkunde angebracht und ebenfalls dort schon

eine Abänderung beigefügt hatte. Insbesondere lässt

sich aus dem Briefumschlag in keiner Weise ersehen,

dass die Erblasserin durch die Art und Weise der Datie-

rung des Briefumschlages den bezüglichen Formmangel

der Testamentsurkunde habe beheben wollen; nach dem

Ausgeführten würde aber auf eine solche Absicht nichts

ankommen, wenn sie lediglich durch ausserhalb der

beiden Urkunden liegende Umstände dargetan werden

könnte. Wäre es indes auch möglich, das auf dem Brief-

umschlag angebrachte Datum auf die darin verschlossene

Urkunde zu beziehen, so könnte es doch nur auf die

nachträglich beigefügte Ergänzung bezogen werden,

nicht aber auf das Haupttestament, von dem fraglich

ist, ob es erst am gleichen Tag errichtet wurde wie die

Zusatzverfügung.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichts,les Kantons Aargau vom 22. Mai 1925

bestätigt.

62. UrteU d.er lL ZivibbteUung vom 28. Oktober 19~US

i. S. Bauer-Denzler gegen Bauer.

ZGB Art. 631 Abs. 1 : Kann der überlebende Ebegatte ver.

langen, dass die Kinder die für ihre Erziehung und Ausbil ..

dung über das übliche Mass hinaus gemachten Aufwen-

dungen zur Aus gl eie h u n g bringen? (Erw. 1).

ZGB Art. 462 Abs. 1: Das W a h Ire c h t des übe r-

leb end e n Ehe g a t t e n ist bei testamentarischer

Erbfolge ausgeschlossen (Erw. 2).

ZGB Art. 522 Abs. 1, 530: Her a b set z u n g skI a g e

gegen übermässige Belastung mit Rentenverpflichtungen

(Erw. 2 und 3).

Verrech n u ng im Erbteil un g s p ro z ess (Erw. 3).

A. -

Die Klägerin ist die Witwe des am 7. Dezember

1923 verstorbenen Albert Bauer, der im Jahre 1882

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Erbrecht. N0 62.

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geborene Beklagte dessen einziger Nachkomme aus

erster Ehe mit der am 21. Oktober 1916 verstorbenen

Frau Luise Bauer geb. Breny, welcher die seinerseit

begonnenen Rechtsstudien nie zu Ende führen konnte

und seither erwerbslos an seinem früheren Studienort

Zürich lebt. Frau Bauer geb. Breny hatte ein Testament

errichtet, dem folgende Bestimmungen zu entnehmen

sind:

« 1. Meinem lieben Sohn Amold Bauer dürfen die

Kosten seiner Studien in keinem Falle von seinem Erbteil

abgezogen werden, denn ich darf mit heiligstem Rechte

sagen, dass meine liebe Schwester Josefine Breny seI.

und ich diese Kosten selbst verdient haben und gerne

für diesen lieben Sohn und Neffen gearbeitet und auf

vieles verzichtet haben.

2. Was meinen Nachlass; das Haus zum Bären und

Anteil an der Druckerei betrifft, so wünsche ich, wenn

es nicht anders geht, eine gerechte amtliche Teilung.

4. Am liebsten wäre es mir und ich bete zu Got" dass

dieser Wunsch in Etfüllung gehe, wenn meine Erben

im Frieden alles beieinander lassen, wie es jetzt ist.

Für die Nutzniessung von Haus und Buchdruckerei hat

Papa dem Amold, solange er es nötig hat, 2000 Fr.

jährlich zu verabfolgen. Bei richtiger Führung des Ge-

schäftes rentiert das schon.»

Vater Bauer gab dem Beklagten Kenntnis von diesem

Testament, wie er behauptet mit dem Beifügen, dass er

es nicht anerkennen könne, weil es ihn zu schwer be-

laste; auch leistete er die in Ziff. 4 vorgesehenen Renten-

zahlungen nicht, obwohl er in Besitz und Genuss der

ganzen Erbschaft blieb. Zur amtlichen Eröffnung lieferte

er das Testament erst ein, als der Beklagte im Juni 1922

bei der zuständigen Behörde das Gesuch um Testaments-

eröffnung und amtliche ErbschaftsteHung gestellt hatte.

Im Juli 1922· strengte Vater Bauer gegen seinen Sohn,

den Bekla~n im vorliegenden Prozess, Klage an mit

dem Antrage, folgende Verfügungen des Testaments

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