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51_II_245

BGE 51 II 245

Bundesgericht (BGE) · 1925-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

42. l1rieil aer It Zbilabteiltmg: YOm 17. Juni 1925

i. S. Liq'lrida.tioDamaaa8 c1er Zürcher :Depositenbank in Liq.

gegenXi:m.

Rechtsgeschä He unter Ehegatten (Erw. 1):

Abtretung oder Verpfiichtung zukünftiger Abtretung seitens

der Ehefrau an den Ehemami ? Ist gestützt auf eine solche

Verpfiichtung der Ehemann berechtigt, die Abtretung an

sieh selbst vorzunehmen?

ZGB Art. 177 Abs. 2 und 3: Die der Zutimmung der Vor-

mundschaftsbehörde bedürftigen Rechtsgeschäfte werden

erst durch die Zustimmung perfekt, wirken dann aber

zurück.

ZGB Art. 248: Eintragung von Rechtsgeschäften in das

Güterrechtsregister und Veröffentlichung; Behauptungs-

und Beweislast des Ehegatten, welcher aus einem solchen

Rechtsgeschäft Rechte gegenüber Dritten herleitet.

Verrechnung bei Nachlassvertrag mit

Ver m ö gen s abt r e tun g; analoge Anwendung der

Art. 213, 214 SchKG (Erw. 2).

A. -

Der Beklagte war Mitglied des Verwaltungsrates

der Zürcher Depositenbank, die im Juni 1921 in Zahlungs-,

schwierigkeiten geriet. Während seine Frau ein Konto-

korrentguthaben an der Bank hatte, das auf 30. Juni

1921 17,721 Fr. betrug, schuldete er selbst der Bank aus

Kontokorrent eine höhere Summe.... In der Sitzung

des Verwaltungsrates vom 30. Juni 1921, an welcher der

Beklagte teilnahm, wurde in Aussicht genommen, eine

Notstundung, eventuell Nachlasstundung nachzusuchen

und für den Fall. dass sie nicht bewilligt würde, den

Konkurs zu erklären. Gleichen Tages stellte die Ehefrau

des Beklagten folgende « Erklärungen » aus :

u Zu Handen der Direktion der Zürcher Depositenbank

erkläre ich. dass ich jederzeit mein Kontokorrentgut-

246

Famllienrecht. N0 42.

haben bei obiger Bank behufs Kompensation mit der

Kontokorrentschuld meines Ehegatten, Herrn Dr. Kälin-

Benziger, auf diesen zu Eigentum übertragen lasse .•

Ebenfalls noch am 30. Juni schrieb der Beklagte an die

Bank unter Bezugnahme auf die stattgefundene Sitzung

des Verwaltungsrates und auf eine Mitteilung des Bank-

kassiers, dass die Bank gewisse ihm am 4. Juni auf

1. Juli versprochene Zahlungen für seine Rechnung nicht

leisten könne: « Infolgedessen sehe ich mich genötigt,

meinen Konto bei Ihnen abzulösen unter Kompensation

der Kontokorrentrechnung meiner Frau .....)

Die Bank antwortete am folgenden Tage, dass sie den

Brief des Beklagten ihrem Rechtsbeistand vorlegen werde,

um festzustellen, ob die Ausführung seiner Wünsche vor

der gerichtlichen Bestellung des Sachwalters möglich

sei. Gleichen Tages schloss sie ihre Schalter, und am

5. Juli ersuchte sie die Nachlassbehörde um eine Nach-

lasstundung, indem sie einen Nachlassvertrag mit Ab-

tretung aller Aktiven an die Gläubiger vorschlug, in

der Meinung, dass der nach Tilgung der Passiven sich

ergebende Überschuss den Aktionären auszurichten sei;

die Nachlasstundung wurde am 9. Juli bewilligt. Am

19. Juli kündigte die Bank das Konto des Beklagten

zur Rückzahlung auf 30. August. Auf der Richtig-

befundsanzeige vom 20. Juli bezüglich des Rechnungs-

auszuges per 30. Juni wies der Beklagte handschriftlich

auf sein Schreiben vom 30. Juni hin und zog das Konto-

korrentguthaben seiner Frau mit 17,721 Fr. ab, während

diese am gleichen Tage den Auszug betreffend ihre

Rechnung per 30. Juni mit einem Saldo von 17,721 Fr.

zu ihren Gunsten als richtig anerkannte und ihr Konto-

korrentguthaben am 23. Juli beim Sachwalter anmeldete

Am 28. Juli schrieb die Bank dem Beklagten unter

Bezugnahme auf seine Befundsanzeige, dass sie « dem

darauf vorgeschlagenen Kompensationsgesuch J)

laut

Mitteilung des Sachwalters nicht entsprechen könne.

Am 8. März 1922 bestätigte die Nachlassbehörde den

FamlUenreeht. N0 42.

247

von der Bank vorgelegten Nachlassvertrag, dem folgende

-Bestimmungen zu entnehmen sind:

« 1. Die Zürcher Depositenbank überlässt ihre sämt-

lichen .Aktiven ihren Gläubigern zur aussergerichtlichen

Liquidation. Sie sichert den Gläubigern volle Befriedi-

.gung zu •..••

2. Die Liquidation wird _ durch eine fünfgliedrige

Liquidationskommission, welcher der bisherige Sach-

walter als Präsident angehört, durchgeführt. Die übrigen

vier Mitglieder der Liquidationskommission werden

durch die Gläubigerversammlung vom 31. Oktober 1921

-gewählt ....

4. Für das Liquidationsverfahren finden im übrigen

die Bestimmungen von Art. 208 und ff. Sch. und K.-

-Gesetz analoge Anwendung ..... D

Am 10. Mai 1922 stellte die Ehefrau des Beklagten

beim Waisenamt das Gesuch, « es sei ihr die Übertragung

ihres Kontokorrentguthabens auf die Zürcher Depositen-

bank im ungefähren Betrage von 18,500 Fr ..... auf

ihren Gatten zu Eigentum zwecks Kompensation ihres

Guthabens mit seiner Kontokorrentschuld . . . .. zu ge-

statten.)) Daraufhin wurde am 19. Mai 1922 «der Schen-

kung der Frau Marie Kälin-Benziger an ihren Ehemann

im Betrage von 18,500 Fr.» « die waisenamtliche Ge-

nehmigung gemäss Art. 177 Abs. 2 und 3 ZGB er-

teilt ».

Gestützt auf das bisherige Ergebnis der Liquidation

ist (nach den heutigen übereinstimmenden Parteivor-

bringen) vorauszusehen, dass die Aktiven der Bank

rund 30 % der Passiven nicht zu decken vermögen.

B. -

Mit der vorliegenden Klage fordert die Liqui-

dationsmasse der Zürcher Depositenbank in Liq. ihr

Kontokorrentguthaben vom Beklagten ..... "

C., -

Durch Urteil vom 18. Februar 1925 hat das

Obergericht des Kantons Zürich unter Abweisung der

Mehrforderung der Klägerin den Beklagten zur Zahlung

von 338 Fr. 90 Cts. nebst Zins zu 6 % seit 23. August

2.8

1921 und 1/8 % Kommission per Quartal an die Klä-

gerin verurteilt .....

D.- Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die BerufUllg

an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag:

« Der Beklagte sei verpflichtet~ an die Klägerin aasser

den der letzteren zugesprochenen 338 Fr. 90 Cts. nebst

Zins zu 6 % seit 23. August 1921 und I/S % Kommission

per Quartal weitere 17.721 Fr. nebst Zins zu 6 %

seit 30. Juni 1921 und 1/8 % Kommission per Quartal

zu bezahlen ...... »

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Der Beklagte leitet das Recht zu der seiner

Auffassung nach am 30. Juni 1921 erfolgten Verrechnung

seiner Kontokorrentschuld an die Zürcher Depositenbank

mit der Kontokorrentforderung seiner Frau daraus her,

dass diese Forderung zufolge am gleichen Tage vorge-

nommener Abtretung ihm selbst zugestanden habe .....

Das Bundesgericht ist an die tatsächliche Feststellung

der Vorinstanz gebunden, dass die mit dem Datum des

30. Juni 1921 versehene Erklärung der Frau des Beklagten

wirklich schon an diesem Tage und nicht etwa erst

später abgegeben worden ist. Ihrer sofortigen Rechts-

wirksamkeit stand der Umstand nicht entgegen, dass sie

nicht auch sofort der Zürcher Depositenbank vorgelegt

wurde, sondern erst viel später. Dagegen ist das Bundes-

gericht in der Auslegung jener Erklärung frei. Im Gegen-

satz zu den Yorinstanzen vermag es ihr angesichts ihrer

Formulierung nicht die Bedeutung einer den Forderungs-

übergang unmittelbar bewirkenden Abtretung beizu-

messen, sondern nur diejenige einer Verpflichtung zu

künftiger Abtretung. Die Frau des Beklagten hat sich

denn auch nach wie vor als Gläubigerin ihrer Konto-

korrentforderung betrachtet. wie aus ihrer Richtigbe-

fundsanzeige vom 20. Juli und besonders aus der Forde-

rungsanmeldung im Nachlassvertrag vom 23. Juli 1921

zu schliessen ist. In welchem spätern Zeitpunkt die

FamUlenrec:ht. N° 42.

249

Abtretung dann stattgefunden hat, steht dahin. Jeden-

falls kann nicht etwa angenommen werden, der Beklagte

sei auf Grund jener Erklärung seiner Frau ermächtigt

gewesen -

sei es rechtsgeschäftlieh oder gesetzlich als

Verwalter des eingebrachten Frauengutes -, selbst die

Abtretung vorzunehmen, und habe dies mit seiner

Verrechnungserklärong vom 30. Juni implizite getan.

Somit fehlt es an jeglichem Anhaltspunkt dafür, dass

die Frau des Beklagten die Abtretung des Kontokorrent~

guthabens, zu welcher sie sich am 30. Juni 1921 ver-

pflichtet hatte, ausgeführt habe, bevor sie am 10. Mai

1922 beim Weisenamt um die Zustimmung nachsuchte.

Dieser Auffassung kann nicht etwa mit dem Hinweis

darauf begegnet werden, dass die Zürcher Depositenbank,

ihr Sachwalter und die Klägerin die Verrechnung nicht

sofort mit der Begründung zurückgewiesen haben, es

liege die erste Voraussetzung der Verrechnung gar nicht

vor, dass nämlich dem Beklagten eine Gegenforderung

zustehe bezw. im Zeitpunkt der Verrechnung zugestanden

habe. Denn, wie bereits bemerkt, legte ihnen der Be-

klagte die Erklärung seiner Frau vom 30. Juni 1921 erst

nach Monaten, am 12. April 1922, vor, nachdem die

Zulässigkeit der Verrechnung schon längst aus anderen

Gründen bestritten und diese zum Gegenstand von

Erörterungen unter den Parteien gemacht worden waren.

Selbst wenn aber die Erklärung der Frau des Beklagten

vom 30. Juni 1921 als auf eine präsente Abtretung

ihrer Kontokorrentforderung gerichtet angesehen werden

wollte, so war sie doch nicht geeignet, sofort deren

übergang auf den Beklagten zu bewirken. Wie der

Beklagte nie in Zweifel gezogen hat, bedurfte diese

Abtretung als ein das eingebrachte Frauengut be-

treffendes Rechtsgeschäft zu ihrer Gültigkeit der Zu-

stimmung der Vonnundschaftsbehörde (Art. 177 Abs. 2

ZGB), und diese wurde erst am 19. Mai 1922 erteilt.

Freilich wirkt die nachträgliche Zustimmung der Vor-

mundschaftsbehörde auf den Zeitpunkt des Geschäfts-

250

abschlusses zurück~ gleichwie z. B. die nachträgliche

Genehmigung der vom urteilsfahigen Bevormundeten

abgeschlossenen Rechtsgeschäfte durch den Vormund

oder die nachträgliche Zustimmung der Vormundschafts-

behörde zu den dieser Zustimmung bedürftigen Rechts ...

geschäften des Vormundes, weil, ebenso wie die rechts-

geschäftlichen Willenserklärungen des urteilsfähigen Be-

vormundeten oder des Vormundes in den genannten

Fällen, auch diejenigen der Ehefrau nicht einfach als

nicht existierend betrachtet werden dürfen, soridern

nur zu ihrer Verbindlichkeit noch der Mitwirkung einer

anderen Person bezw. einer Behörde bedürfen (vgl. AS

46 11 S.350 ff.). Allein wenn die rechtlichen Wirkungen

der Abtretung der Kontokorrentforderung gegen die

Bank an den Beklagten auch auf den Zeitpunkt der Aus-

stellung der Abtretungserklärung zurückbezogen werden,.

m. a. W. diese Abtretung so behandelt wird, als ob die

Zustimmung schon damals vorgelegen haben würde, so

ändert dies doch nichts daran, dass sie erst in dem spä-

teren Zeitpunkt perfekt geworden ist, in welchem die

Zustimmung erteilt wurde, und bis dahin der Übergang

der Forderung auf den Beklagten noch nicht statt-

gefunden hatte.

Wäre aber davon auszugehen, dass die Kontokorrent-

forderung der. Frau des Beklagten erst am 19. Mai 1922

auf den Beklagten übergegangen ist, so würde die Un-

zulässigkeit der vom Beklagten erklärten Verrechnung

seiner Kontokorrentschuld mit dieser Kontokorrent-

forderung aus der Vorschrift des Art. 213 Abs. 2 Ziff. 1

SchKG folgen, für deren analoge Anwendung auf Nach-

lassverträge mit Abtretung aller Aktiven an die Gläu-

biger sich das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung

ausgesprochen hat (AS 40 111 S. 304 f. Erw. 3 f.; 41 111

S.149 ff. Erw. 5). Danach ist nämlich die Verrechnung

ausgeschlossen, wenn ein Schuldner des Gemeinschuldners

erst nach der Konkurseröffnung Gläubiger desselben

wird. Welcher Zeitpunkt bei solchen Nachlassverträgen

FamWenrecht. 'N° 42.

251

der Konkurseröffnung gleichzustellen sei, kann dahin-

gestellt bleiben, weil selbst der späteste in Betracht fal-

lende Verfahrensabschnitt, der Eintritt der Rechtskraft

der Bestätigung, des Nachlassvertrages (30. März 1922),

noch früher läge als die Perfektion der Abtretung der

Kontokorrentforderung an den Beklagten.

Nun kann sich aber der Beklagte überhaupt nicht

auf diese Abtretung stützen, um seine Schuld an die

Klägerin zu verrechnen. Rechtsgeschäfte unter Ehe-

gatten, die das eingebrachte Gut der Ehefrau betreffen,

bedürfen nämlich zu ihrer Gültigkeit nicht nur der

Zustimmung der Vormundschaftsbehörde, sondern nach

Art. 248 ZGB zur Rechtskraft gegenüber Dritten ausser-

dem der Eintragung in das Güterrechtsregister und der

Veröffentlichung. Dass diese Eintragung und Ver-

öffentlichung stattgefunden haben, lässt sich den Akten

nicht entnehmen. Freilich hat die Klägerin nicht ein-

gewendet, dass sie fehlen; doch kommt hierauf nichts

an, weil das Vorliegen dieser Erfordernisse der Rechts-

kraft der Abtretung gegenüber Dritten vom Beklagten

zu behaupten und zu beweisen war, welcher die Ver-

rechnung seiner Schuld an die Klägerin aus dieser Ab-

tretung herleitete. Von diesen Erfordernissen kann

vorliegend nicht etwa mit Rücksicht darauf abgesehen

werden, dass die Abtretung für die Frau des Beklagten

nichts weiteres als eine Änderung in der Vermögensan-

lage bedeutet habe, weil die Begründung eines neuen

Guthabens zu ihren Gunsten bei einer andern Bank

aus Mitteln des Beklagten vorgesehen gewesen sei.

Nicht nur steht nämlich nichts über eine Abrede der

Ehegatten fest, wonach der Beklagte seiner Frau in

dieser oder jener Form eine gleichwertige Gegenleistung

zu machen habe, sondern dem Waisenamt gegenüber

scheint die Abtretung ausdrücklich als schenkungshalber

erfolgt ausgegeben worden zu sein. Ebensowenig könnte

das Fehlen der Eintragung und Veröffentlichung vor-

liegend als belanglos bezeichnet werden mit dem Hinweis

252

F ........ idIL x- 42.

darauf, dass sie nur den Sehutz der Gliubiger der F'J:aD

des Beklagten zum Zweck. haben. die allein durdt diese

SebenJmng benaebteJugt werden k,6Jmten, DidJt aber-

den ScImtz der· Gläubiger des don:h die ScbeDbmg

begünstigten Beklagten. Denn da die Abtrebmg er-

folgte, damit der Beklagte seine KontokorrentsehuJd

gegenüber der Zürcher Depositenbank' verreeJmen k&me

und diese Verrechnung sich als für die KJägerin nach-

teilig erweis~ lässt sich mebt verkennen, dass es auch

im Interesse der Klägerin als Gläubigerin des Beklagten:

liegt, . wenn die Abtretung mangels Registereintragung;

und VefÖffentliebung ihr gegenüber unwirksam erklärt.·

wird. Endlich kommt auch darauf nichts an, dass die

Abtretung der Zürcher Depositenbank und der KIägerin

bekannt war.

2. -

Wäre aber die Abtretung auch als schon am

30. Juni 1921 perfekt geworden anzusehen, so würde sich·

weiter fragen, ob sie nicht der Anfechtung unterliege.

Zu Unrecht hat freilich die KJägerin der analogen An-

wendung der Art. 287 und 288 SchKG gerufen, weil

keinerlei Rechtshandlung der Gemeinschuldnerin, der

Zürcher Depositenbank, sondern nur eine solche ihres

Schuldners, des Beklagten, in Frage steht; infolgedessen

.kann dahingestellt bleiben, ob diese Vorschriften über

die sog. paulianische Anfechtung beim Nachlassvertrag

mit Vermögensabtretung an die Gläubiger analog an-·

zuwenden sind. Vielmehr kann nur die analoge Anwen·

dung von Art. 214 SchKG in Betracht fallen, wonach

die Verrechnung anfechtbar ist, wenn ein Schuldner des

Gemeinschuldners vor der Konkurseröffnung, aber in·

Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuld~,

ners, eine Forderung an denselben erworben hat, um

sich oder einem andern durch die Verrechnung unter

Beeinträchtigung der Konkursmasse einen Vorteil zu-·

zuwenden. Für die Anwendung dieser Vorschrift auf

den vorliegenden Fall genügt es nun nicht, dass sie unter

Billigung der Nachlassbehörde im Nachlassvertrag selbst

FamUlenrecht. N° 42.

253

vorgesehen wurde. weil es sich um ein ausschliesslich

aus dem Gesetz fliessendes Anfechtungsrecht handelt.

dessen Anwendungsgebiet weder durch Vert;rag noch

durch Anordnung der Nachlassbehörde mitWirkung

für den Drittschuldner erweitert werden kann. Indessen

lässt sich die analoge Anwendung des Art. 214 SchKG

auf den Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung aus

dem Wesen dieser Bestimmung herleiten. Daraus, dass

sie schon vor der Vereinheitlichung des Konkursrecbta

im aOR (Art. 137) enthalten war. darf geschlossen

werden, dass sie nicht spezifisch konkursrechtlicher

Natur ist. sondern eine gesetzliche Beschränkung der

Verrechnung anordnet. die ihre Begründung in der

Eigenart dieses Instituts findet. Bei dieser Betrachtungs-

weise kann Art. 214 SchKG auf den Rechtsgedanken

zurückgeführt werden. dass die exceptio doli. auf der

ja im Grunde jegliche Verrechnung beruht (vgl. I. 8 pr.

D. de dali mali exceplione 44. 4). demjenigen nicht

gewährt -

bezw. ihm gegenüber durch die replicalio

doli entkräftet -

wird, welcher sich der Verrechnung

bedienen will, nicht damit sie ihre natürlIche Funktion

erfülle, die darin besteht. unnützes Hin- und Herschieben

von Zahlungsmitteln zu ersparen, sondern· um als Mittel

zur Deckung einer unsicher gewordenen Forderung zu

dienen und auf diese Weise die gleichmässige Befriedigung

der Gläubiger zu stören. Bei dieser Auffassung macht

es aber keinen wesentlichen Unterschied aus, ob in der

Folge über den Schuldner das Konkursverfahren durch-

geführt oder sein Vermögen auf andere Weise einer Ge-

neraUiquidation unterworfen wird mit der Massgabe,

dass die Gläubiger nichts weiteres als das Verwertungser-

gebnis (zu dem vorliegend auch der Garantiefonds zu

rechnen ist) erhalten, dieses aber gleichmässig unter sie

aufgeteilt wird, wie es bei einem Nachlassvertrag mit

Vetmögensabtretung an die Gläubiger nach Art des

vorliegenden gleichwie im KonkUrs geschieht (vgl.· AS

.... 111 S. 3(3). Im einen wie im andern .Falle werden

18 51 JI -

1925

17

254

F ..

DieDrecht. N- 42-

Schuldner und Gläubiger des Gemeinschuldners.· sobald

sie der Zahlungsunfähigkeit desselben gewahr geworden

sind. die Gelegenheit benützt haben. erstere um unsicher

gewordene Forderungen mit· Einschlag zu erwerben •.

mit .. denen sie ihre Schuld -

und zwar natürlich zum

Nennwert .- verrechnen wollen. letztere um solche

Forderungen zu einem ihren mutmasslichen Anteil am

Liquidationsergebnis übersteigenden Preise abzustossen.

welchen ihnen nur ein Schuldner des Gemeinschuldners

zu bieten in der Lage ist. der sich durch die Verrechnung

der vQllen Bezahlung seiner Schuld entziehen kann;

somit trifft die ratio legis auf diese heiden Fälle in

gleicher Weise zu. So hat denn auch das Bundesgericht

den Art. 214 SchKG beim Nachlassvertrag mit Vermö-

gensabti'etung an die Gläubiger bereits anwendbar er-

klärt mit Bezug auf eine vom Schuldner des Gemein-

schuldners freilich erst nach Bewilligung der Nachlass-

stundung erworbene Forderung (AS 41 111 S. 150). Auch

die Vorinstanz wendet sich nicht grundsätzlich gegen

die analoge Anwendung des Art. 214 SchKG auf den

Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung; jedoch will

sie dieselbe nur mit einer Einschränkung zulassen. die

sie an einem Ort dahin formuliert hat. dass diese Vor-

schrift analog anwendbar sei nur mit Bezug auf Rechts-

handlungen • .i. c. die Verrechnungserklärung. welche

wAhrend des Nacblassvertragsverfahrens vorgenommen

werden. an einem andern Orte dahin. dass diese Vor-

schrift im Nachlassvertragsverfahren nur dann zur An-

wendung gelange. «wenn durch die angefochtenen

Handlungen die den Gläubigern abgetretene Vermögens-

masse geschmälert wurde. d. h. sobald die Masse infolge

der Abtretung konstituiert ist als das. was nun den

Gläubigern zukommt und von dem nichts mehr weg-

genommen werden darf 11. Und zwar rechtfertigt die

Vorinstanz diese Einschränkung damit. dass die Gläu-

biger durch eine in früherem Zeitpunkt erklärte Verrech-

nung mcht getAuscht und in ihren Rechten nicht ge-

kränkt werden, sondern einfach dem Nachlassvertrag

ihre Zustimmung versagen können, wenn ihnen die

Vermögensmasse nicht gefalle, wie sie ihnen angeboten

wird. Das Bundesgericht vermag einer solchen Einschrän-

kung der analogen Anwendung des Art. 214 SchKG

nicht zuzustimmen. Vor allem kann nicht auf den Zeit-

punkt der Konstitution der Masse abgestellt werden,

weil sie, wie überhaupt auch die Vermögensabtretung,

erst durch die Bestätigung des Naehlassvertrages erfolgt,

also geraume Zeit nach der Beschlussfassung der Gläu-

biger über die Annahme des Nachlassvertrages; danach

würde der Schutz des Art. 214 SchKG entgegen der

angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichts auch

nicht gewährt werden können gegenüber der Verrechnung

mit während des Nachlassverfahrens erworbenen For-

derungen, ja es wäre für die analoge Anwendung dieser

Vorschrift überhaupt kein Raum mehr, weil gegen die

Verrechnung mit erst nach der Bestätigung des Nach-

lassvertrages erworbenen Forderungen schon Art. 213

SchKG Schutz bietet, dessen analoge Anwendung auf

den Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung ständiger

Rechtssprechung entspricht (AS 40 III S. 302 ff.; 41 III

S. 14~ i. Erw. 5). Soodann aber kann der dem Nach-

lassvertrag zustimmenden Mehrheit nicht zugestanden

werden, dass sie die Rechte der Minderheit, welche ihre

Zustimmung vielleicht gerade wegen anfechtbaren Ver-

rechnungen versagt, auf solche Weise verkümmere und

durch die biosse Annahme des Nachlassvertrages dem

Liquidationssachwalter die Möglichkeit nachträglicher

Anfechtung abschneide. Diese überlegungen führen

dazu, Art. 214 SchKG auf den Nachlassvertrag mit

Vermögensabtretung analog anzuwenden, gleichgültig

ob die Verrechnung nach Bewilligung der Nachlasstun-

dung oder unmittelbar vorher erklärt worden ist. Eben-

sowenig ist; dem Umstand Bedeutung beizumessen, ob

der Verrechnende die' Gegenforderung im Laufe des

Nachlassverfahrens erworben. habe oder aber schon

256

F ........ ecId.. ~.42.

vorher; denn das Gesetz stellt einzig..r die KeODtms

von der Zahlungsußfihigke:it ab, die gegeheoemaBs

schon vor der &öffnung des Nachlassverfabrens bestehen

kann. Im vorliegenden Fall waren zudem weder die

Abtretung der Forderung an den Beklagten noeh dessen

Verreehnung aus den Akten des Nachlassverfahreos

ersichtlich, da seine Frau ihre Kontokorrentforderung

selbst angemeldet hatte; von einer Billigung der Ver-

rechnung durch die Annahme des Nachlassvertrages

könnte bei dieser Sachlage ohnehin nicbt die Rede sein .

. Übrigens müsste die Anwendbarkeit der Vorschrift

des Art. 214 SehKG auf den Nachlassvertrag mit Vennö-

gensabtretung an die Gläubiger auch ganz abgesehen

von den vorstehenden Erörterungen über die besondere

Rechtsnatur dieser Vorschrift ausgesprochen werden,

und zwar gestützt auf Art. 1 ZGB. Ein dringendes Be-

dürfnis erheischt, dass auch beim Naehlassvertrag mit

Vennögensabtretung an die Gläubiger die Ausplünde-

nmg der Aktivmasse, soweit sie in Guthaben besteht,

durch Schiebungen der erwähnten Art verhindert und

die Gleichbebandlung der Gläubiger gesichert

wird~

Dieses Ziel lässt sich nur durch die Anwendung des Art.

214 SchKG erreichen (in letzterer Beziehung insofern,

als den Gläubigern des Gemeinschuldners die Gelegenheit

zu vorteilhafter Abstossung ihrer Forderungen an dessen

Schuldner abgeschnitten wird).

Es kann denn auch

keinem ernstlieben Zweifel unterliegen, dass. wenn beim

Erlass des SchKG das Institut des Nachlassvertrnges

mit Vennögensabtretung an die Gläubiger bereits bekannt

Und praktisch bedeutsam gewesen wäre wie heute, die

Anwendung des Art. 214 auf den Nachlassvertrag mit

Vennögensabtretung an die Gläubiger angeordnet· wor-

den wäre.

. Ob nun die tatsächlichen Voraussetzungen der An-

feehtung der Verrechnung vorliegend zutreffen, insbe-

Sondere ob die subjektiven Momente auf Seite des

Beklagten vorhanden waren, braucht nicht untersUcht

zu werden, nachdem sich die Klage, soweit sie noch strei-

FamWenrecht. No 43.

257

tig ist, bereits aus den in Erw. 1 angeführten Gründen

als begründet erweist. Immerhin mag bemerkt werden,

dass hier gleichwie für die Anwendung des Art. 288

ScbKG schon der Eventualdolus genügt.

-3. -

-In .quantitativer Beziehung besteht kein Streit

mehr, sodass der Berufungsantrag ohne weiteres zuzu~

sprechen ist....

.

DemtUICh erkmnt das Bundesgericht :

Die Berufung wird begliindet erklärt. Dispositiv 1

Satz 2 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich

vom 18. Februar 1925 aufgehoben und der Beklagte

verurteilt, der Klägerin weitere .17,721 Fr. nebst

Zins zu 6 % seit 30. Juni 1921 und 1/8 % Kommission

per Quartal zu bezahlen .....