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54_II_429

BGE 54 II 429

Bundesgericht (BGE) · 1928-01-01 · Deutsch CH
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428

Sachenrecht. N° 81.

Bereicherung beurteilen würde, oder ob nicht vielmehr

die Vorschriften der Art. 671/2 ZGB zur Anwendung

zu bringen wären. Das kann jedoch dahingestellt blei-

ben, da auch im letztern Falle eine Ersatzleistungspflicht

der Beklagten bestünde, die nicht niedriger zu bemessen

wäre, als dies bei Anwendung der Vorschriften über die

ungerechtfertigte Bereicherung zu geschehen hätte. Die

Beklagte macht allerdings geltend, der Materialeigen-

tümer könne gemäss Art. 671 Ahs. 2 ZGB die Trennung

des eingebauten Materials nur dann verlangen, wenn

der betreffende Einbau « ohne seinen Willen») statt-

gefunden habe, welcher Grundsatz auch hinsichtlich des

Ersatzanspruches zutreffe, der bestehe, wenn keine

Trennung erfolge. Diese Auffassung beruht jedoch auf

einer Verkennung der Vorschriften der Art. 671 ff. ZGB.

Der Gesetzgeber wollte -keineswegs den Ersatzanspruch

des ehemaligen Materialeigentümers auf die Fälle be-

schränken, wo die Verwendung des Materials ohne dessen

Willen stattgefunden hat. Vielmehr besteht ein solcher

Anspruch als Äquivalent für den durch die Accession

erfolgten Eigentumsverlust -

innerhalb der in Art. 672

Ahs. 2 und 3 ZGB angeführten Höchst- und Mindest-

grenze -

in jedem Falle, während ein Trennungsan-

spruch im Sinne von Art. 671 Abs. 2 ZGB nur dann

geltend gemacht werden kann,· wenn der Einbau ohne

Jen Willen des Materialeigentümers stattgefunden hat.

Dass eine Auslegung dieser Vorschriften im Sinne der

bekl. Auffassung gar nicht möglich ist, ergibt sich nicht

nur daraus, dass Art. 672 ZGB, der die Ersatzleistungs-

pflicht des Grundeigentümers regelt, keine derartige

Einschränkung enthält, sondern vor allem daraus, dass

in Abs. 3 dieses Artikels eine Bestimmung darüber

enthalten ist, wie die Ersatzpflicht des Grundeigentümers

zu berechnen sei, wenn der· Materialeigentümer den

Einbau in bösem Glauben vorgenommen hat. Für eine

derartige VOrsChlift wäre kein Raum, wenn der ehemalige

Materialeigentümer nur dann einen Ersatzanspruch

Ohligationenreeht. N0 82.

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besässe, wenn der Einbau ohne seinen Willen vor-

genommen wurde; denn beim Tatbestand des Art. 672

Abs. 3 ZGB ist ausgeschlossen, dass der Einbau ohne

·Willen des Materialeigentümels stattgefunden habe.

Müsste somit auch bei Anwendung der Bestimmungen

der Art. 671 ff. ZGB eine Ersatzleistungspflicht der

B0klagten im vorliegenden Falle grundsätzlich anerkannt

werden, so ist aber auch kin Zweif,::l, dass diese, ange-

sichts des Umstandes, dass der Kläger bei Vornahme

der streitigen Einbauten nicht in bösem Glauben war,

auf mindestens den Betrag zu bemessen wäre, um den

die Beklagte durch diese Einbauten. objektiv bereichert

wurde.

3. -

(Berechnung des Quantitativs) .....

IV. OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

82. Urteil der I. Zivilabteilung vom 13. NOVEmber 1928

i. S. Savoy gegen1.briset.

I. Einräumung eines Kaufsrechts an eine urteilsfähige ent-

mündigte Person.

1. Einreden des Dritterwerbers der Liegenschaft gegen den

Kaufsberechtigten (Erw. 1).

2. Erfordernis der Zustimmung des Vormundes zur Kaufs-

rechtseinräumung, weil diese in casu mit einer Beschwe-

rung des Berechtigten verbunden war. Das ohne diese

Zustimmung abgeschlossene Geschäft bleibt in Schwebe

bis zur Erteilung oder Verweigerung derselben.

Frei-

werden des Gegenkontrahenten nach Art. 410 Abs. 2 ZGB.

Einfluss des Eheabschlusses auf den Fortbestand der

Vormundschaft (Erw. 2).

3. Verzicht des Bevormundeten auf das Kaufsrecht ? (Erw. 4).

11. Simulation. Begriff. Ein per interpositam personam ab-

geschlossenes Rechtsgeschäft ist, im Gegensatz zum simu-

lierten, an sich gültig.

Nichtigkeit besteht bloss, wenn

es in fraudem legis vorgenommen ist. Kriterien. (Erw. 4).

430

Obligationenrecht. N0 82.

IIl. Rechtsmissbräuchllche Ausübung eines Kaufsrechts zu

einem Zwecke, der dem Grunde seiner Einräumung völlig

fremd ist (Erw. 5).

A. -

1. Die Klägerin, eine geborne Französin, seit

13. Dezember 1924 mit J. Savoy in dritter Ehe ver-

heiratet, wurde während ihrer zweiten, im September

1924 geschiedenen Ehe mit E. A. Küuzli, Zahntechniker

von Welschenrohr (Solothurn), am 15. August 1918 vom

Bezirksrat Zürich gemäss Art. 370 ZGB entmündigt.

Im August oder Oktober 1918 zog sie nach Bern, wo

sie bei Frau Adele, Marie, Amelie Dolle gebe Leroy

wohnte.

Durch öffentlich beurkundeten Vertrag vom 28. Ja-

nuar 1919 kaufte Frau Dolle von der Erbengemein-

schaft des J. Meier, gew. Spenglermeister in Bern, ver-

treten durch Notar Niklaus, das Haus Wyttenbach-

strasse Nr. 18 in Bern um· Fr. 68,000. Auf Rechnung

des Kaufpreises übernahm sie Fr. 47.205.60 Grundpfand-

schulden, Fr. 8000 wurden als bar bezahlt verurkundet

und für die Kaufpreisrestanz von Fr. 12.794.40 wurde

zu Gunsten der Verkäufer ein Schuld brief mit Grund-

pfandrecht im zweiten Range errichtet.

In Ziif. 6 der allgemeinen Vertragsbestimmungen

räumte Frau Dolle der Klägerin -

damals noch Frau

Künzli -

an der gekauften Liegenschaft ein im Grund-

buch vorzumerkendes Kaufsrecht «zu den in diesem

Vertrage erwähnten Bedingangen» ein. Die Vormer-

kung desselben im Grundbuch geschah am 11. Februar

1919.

Die im Kaufvertrage als erfolgt verurkundete An-

zahlung von Fr. 8000 ist von der Käuferin Dolle tat-

sächlich nicht geleistet worden. Dagegen übergab die

Klägerin dem Vertreter der Verkäufer, Notar Niklaus, .

als Depot franz. Fr. 8000 mit der Abrede, dieselben bei

Steigen des franz. Frankenkurses in Schweizerwährung

umzuwechseln. Als Sicherheit hiefür sollte die Klägerin

von Frau Dolle einen Inhaberschuldbrief von Fr. 8000

Obligationenrecht. N0 S2.

431

mit Grundpfandrecht im dritten Range erhalten. Die-

sen am 11. Februar 1919 errichteten Inhaberschuldbrief

gab Notar Niklaus der Klägerin erst im April 1919

herans~ als er zur Umwechslung der fr. Fr. 8000 er-

mächtigt wurde.

2. Kurze Zeit nachdem Frau Dolle und die Klägerin

das Haus Wyttenbachstrasse Nr. 18 bezogen hatten,

entstanden zwischen ihnen Differenzen, weshalb die

Klägerin wieder nach Zürich übersiedeite.

Durch notariellen Vertrag vom 2. Mai 1919 verkaufte

Frau Dolle die Liegenschaft an P. E. Tissot in Bern um

Fr. 68,000, welche Kaufpreisforderung durch Über-

bindung der auf diesen Betrag sich belaufenden Grund-

pfandschulden getilgt wurde. Am gleichen Tage trat

die Klägerin den Inhaberschuldbrief von Fr. 8000 an

Tissot ab, « mit dem Erkennen, den Gegenwert in bar

erhalten zu haben I). Nach seinen Zeugenaussagen hat

Tissot ihr für den Titel Fr. 3000 bezahlt, während die

Klägerin, im Widerspruch mit ihrer dem Waisenamt

Zürich gegenüber abgegebenen Erklärung: « noch ca.

Fr. 2000 erhalten zu haben », bei ihrer Einvernahme

bestritt, dass ihr je etwas zugekommen sei.

Am 2. Mai 1919 unterzeichnete die Klägerin auch

eine ihr von Tissot vorgelegte Bewilligung zur Löschung

des Kaufrechts im Grundbuch. Der Grundbuchverwalter

verweigerte jedoch die Löschung, weH die Dispositions-

befugnis der Klägerin nicht nachgewiesen sei. Da die

erforderlichen lJnterIagen nicht beschafft werden konn-

ten, anderseits aber die Eintragung des Kaufvertrages

dringlich war, wurde am 12. Mai 1919 folgender « Nach-

trag») in den Vertrag aufgenommen: « Im Grundbuch

ist noch ein Kaufsrecht zu Gunsten der Paula, Cecile,

Jeanne Künzli-Girardot bis 10. Februar 1929 um

Fr. 68,000 vorgemerkt. »

3. Am 26. Mai 1919 verkaufte Tissot das Haus dem

heutigen Beklagten um den Preis von Fr. 67,000.

Dem Käufer wurden Fr. 60,824 Grundpfandschulden

432

Obligationenrecht. N° 82 ..

überbunden, und die Kaufpreisrestanz von Fr. 6176

bezahlte Muriset bar. Bezüglich des im Vertrage auf-

• geführten Kaufsrechtes zu Gunsten der Klägerin ver-

pflichtete sich der Verkäufer, dafür zu sorgen, dass

dasselbe im Grundbuche baldmöglichst gelöscht werde.

Die Löschung konnte jedoch nicht' bewerkstelligt

werden. Als Tissot in Erfahrung gebracht hatte, dass

die Klägerin bevormundet sei, wandte er sich mit Schrei-

ben vom 19. Dezember 1919 an deren Vormund in Zürich,

mit dem Ersuchen um Ratifikation der Löschungs-

bewilligung vom 2. Mai 1919. Das Waisenamt Zürich,

dem die Angelegenheit vom Vormund unterbreitet

wurde, überwies die Sache durch Beschluss vom 3. De-

zember 1920 an die mit der Weiterführung der Vor-

mundschaft betraute Vormundschaftsbehörde Welschen-

rohr, die ihrerseits die Zustimmung nie erteilte.

4. Nach ihrem Wegzuge von Bern im Jahre 1919

kümmerte 'sich die Klägerin nicht mehr um die Liegen-

schaft, bis sie in der Folge von einem gewissen Winne-

wieser auf ihr Kaufsrecht aufmerksam gemacht wurde.

Winnewieser suchte sie in Begleitung eines AngesteHten

der Hypothekarkasse Bern, namens B., in G. auf, wo

die Eheleute Savoy-Künzli letzterem eine Vollmacht

zur Ausübung des Kaufsrechtes und ein~ weitere zum

Verkaufe des Hauses an Winnewieser zum Preise von

Fr. 72,000 ausstellten. Mit Schreiben vom 7. Mai 1926

teilte Notar v. SiebenthaI in Bern dem Beklagten mit,

dass die Klägerin gewillt sei, ihr Kaufsrecht geltend zu

machen, nnd ersuchte ihn, am 10. Mai 1926 zur Beur-

kundung des Vertrages auf seinem Bureau zu erscheinen.

Der Beklagte gab dieser Aufforderung keine Folge.

Auf Kaufsverhandlungen mit Winnewieser, der ihm ein

Preisangebot von Fr. 77,000 machte, trat er unter

Bestreitung des Kaufsrechtes der Klägerin nicht ein.

E. -

Mit der vorliegenden, Ende November 1926 beim

AppeHationhof des Kantons Bern gegen Muriset angeho-

benen Klage hat Frau Savoy die Rechtsbegehren gestellt:

Obligationenrecht. N0 82.

433

« t. a) Es sei der Klägerin die dem Beklagten zu

Eigentum gehörende Besitzung Wyttenbachstrasse 18, in

Bem, ..... zn den im Kaufsrecht, eingetragen im Grund-

buch den 11. Februar 1919, festgelegten Bedingungen,

d. h. zn einem Kaufpreis von Fr. 68,000 zu Eigentum

zuzusprechen.

11) Es sei der Beklagte schuldig und zu verurteilen,

die Lösebung der mit dem Kaufsrecht im Widerspruch

stehenden Aufhaftungen und Pfandrechte, speziell soweit

sie den im Kaufsrecht festgestellten Kaufpreis über-

steigen, vorzunehmen, bezw. es seien der Klägelin die

auf der Besitzung Wyttenbachstrasse 18 in Bern lasten-

den Aufhaftungen und Pfandrechte nur soweit zu über-

binden, soweit sie mit der Ausübung des Kaufsrechtes

nicht im Widerspruch stehen, insbesondere mit Aus-

nahme eines Teilbetrages von Fr. 21,200 des Eigen-

tümerschuldbrides vom 11. März 1912/29. Oktober 1919

lautend auf Fr. 29,200, und es sei das Grundbuchamt

Bern gerichtlich anzuweisen, die erforderlichen Ein-

tragungen vorzunehmen.

2 Der Beklagte sei der KlägeIin gegenüber zu allen

Verzugsfolgen und zu angemessenem Schadenersatz, auf

gerichtliche Bestimmung hin, zu verurteilen.

Alles

unter Kostenfolge. »

In der Hauptverhandlung vom 16. Mai 1928 fügte die

Klägerin sub Ziff. 1 b noch das Eventualbegehren

um Verurteilung

~es Beklagten zur Bezahlung von

Fr. 21,200 nebst 6 % Zins seit der Urteilsfällung bei.

Zur Begründung der Klage machte sie geltend, dass

sie das im Kaufvertrage zwischen der Erbengemeinschaft

Meier und Frau Dolle vom 28. Januar 1919 zu 'ihren

Gunsten rechtsgültig bestellte und am 11. Februar 1919

im Grundbuch vorgemerkte Kaufsrecht bis zum 10. Fe-

bruar 1929 gegenüber .jedem Eigentümer der Liegen-

schaft ausüben könne.

Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und

stellte widerklageweise die Begehren :

434

Obligationenrecht. N° 82.

« 2. Die Klägerin und Widerbeklagte sei zu verurteilen

dazu Hand zu bieten, dass das in Frage stehende Kaufs~

recht im Grundbuch Bern gelöscht werde, sie habe die

• n.otwendige Löschungsbewilligung herauszugeben, event.

eme neue zu erstellen.

3. Es sei gerichtlich festzustellen: Das in Frage

kommende Kaufsrecht sei als nicht mehr bestehend zu

betrachten und es sei daher durch Richterspruch zu

löschen, unter Mitteilung an die Amtsschreiberei Bern. I)

Aus der Begründung ist hervor~heben : Die Klägerin

habe ohne Mitwirkung des Vormundes das Kaufsrecht

nicht erwerben können, weil dessen Bestellung mit der

von ihr für Frau Dolle geleisteten Anzahlung zusammen-

hänge (Art. 19 ZGB). Zudem sei der Kaufvertrag vom

28. Januar 1919 simuliert. Da die Klägerin, weil bevor-

mundet, die Liegenschaft nicht selbständig habe er-

werben können, babe sie die mittellose Frau Dolle als

Käuferin vorgeschoben und ihr das nötige Geld gegeben.

~er wahre Wille der Parteien sei nicht auf Begründung

e~nes Ka.ufsrechtes, sondern lediglich auf Schaffung einer

SICherheIt zu Gunsten der Klägerin für die,von ihr

geleistete Anzahlung gerichtet gewesen. Auf jeden Fall

aber habe die Klägerin durch. Unterzeichnung der

Löschungsbewilligung vom 2. Mai 1919 auf das Kaufs-

recht verzichtet. Wenn auch ihr Vormund die Zustim-

mung nicht erteilt habe, so sei doch dieser Verzicht

stillschweigend sowohl von den Vormundschaftsbehör-

den, als namentlich auch von der Klägerin selber durch

Unterlassung des Widerrufes nach wiedererlangter Hand-

lungsfähigkeit durch den Eheabschluss mit Savoy

genehmigt worden. Ein Interesse an der Ausübung des

Kaufsrechts fehle ihr, sie handle ausschliesslich für

Winnewieser. Ihrem Begehren sei deshalb nach Art. 2

ZGB der Rechtsschntz zu versagen.

C. -

Mit Urteil vom 16. Mai 1928 hat der Appella-

tionshof des Kantons Bern erkannt:

« 1. Die Klagebegehren sind abgewiesen.

Obligationenreeht. No 82.

435

2. Das Widerklagebegehren sub Ziff. 3 wird zugespro-

chen und demgemäss festgestellt, dass das fragliche

Kaufsrecht nicht besteht und mithin zu löschen ist.

Der Amtsschreiberei Bern ist davon Mitteilung zu

machen. Weitergehend ist die Widerklage abgewiesen. »

D. -

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Beru-

fung an das Bundesgericht erklärt, mit den Begehren um

Gutheissung der Klage und Abweisung der Widerklage.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -Gernäss Art. 683, Abs. 2 ZGB erlöschen die

Wirknngen eines im Grundbuch vorgemerkten Kaufs-

rechtes Dritten gegenüber (BGE 53 II 393) in jedem

Falle mit Ablauf von 10 Jahren seit der Vormerkung.

Innert dieser Frist hat hier die Klägerin das ihr von

Frau Dolle im öffentlich beurkundeten Kaufvertrage vom

28. Januar 1919 eingeräumte und am 11. Februar 1919

im Grundbuch ohne zeitliche Begrenzung vorgemerkte

Kaufsrecht geltend gemacht, nämlich am 7. Mai 1926

durch Vermittlung von Notar v. Siebenthai in Beru.

Der Beklagte widersetzt sich dieser Ausübung mit der

Behauptung, das Kaufsrecht sei nicht gültig bestellt

worden, eventuell nachträglich wieder erloschen. Zu

dieser Anfechtung ist er, wie die Vorinstanz mIt Recht

annimmt, legitimiert. Denn die Vormerkung im Grund-

buch nach Art. 683, 959 ZGB begründet nieht ein von

dem zugrundeliegenden obligatorischen Vertrage ver-

schiedenes, selbstäridiges dingliches Recht, sondern ver-

leiht lediglich dem aus jenem hervorgehenden persön-

lichen Rechte auf Herausgabe der Sache und Übertragung

des· Eigentums an ihr einen verstärkten Schutz in dem

Sinne, dass es nicht nur gegen den Verpflichteten,

sondern auch gegen Dritte, welche seither dingliche

Rechte am Grundstücke erworben haben, geltend ge-

macht werden kann. Der Ansprnch des Kaufsberech-

tigten gegen den dritten Erwerber der Liegenschaft auf

Eigentumsübertragung bleibt mithin vom obligatorischen

436

Obligationenrecht. No 82.

Rechtsverhältnis zum ursprünglich Verpflichteten ab-

hängig, und es kann daher der Dritte gegen die Ausübung

des Kaufsrechts alle Einreden aus diesem persönlichen

• Verhältnis erheben, die dem ursprünglich Verpflichteten

zustehen (vgl. LEEMANN, Komm. 2. Aufl., N. 71 und

WIELAND, N. 5 zu Art. 681 ZGB; BGE 44 II 366).

2. -

Der Beklagte bestreitet die Rechtsgültigkeit des

Kaufsrechts in erster Linie mit der Behauptung, dasselbe

habe der unbestrittenermassen im Januar 1919 gemäss

Art. 370 ZGB bevormundeten, urteilsfähigen Klägerin

ohne Einwillignng ihres Vormundes wirksam nicht ein-

geräumt werden können, weil seine Bestellung nlit der

Kaufpreiszahlung zusammenhänge. Während Art. 19,

Abs. 1 ZGB den Grundsatz aufstellt, dass urteilsfähige

entmündete Personen sich nur mit Zustimmung ihrer

. gesetzlichen Vertreter durch ihre Handlungen verpflich-

ten können, sieht Abs. 2 als Ausnahme vor, dass sie

selbständig unentgeltliche Vorteile zu ~rlangen vermögen,

d.h. wie Art. 30, Abs. 2 a OR bestimmte, solche Rechts-

geschäfte

abschlh~ssen können, « welche lediglich be-

zwecken, ihnen Rechte einzuräumen oder sie. von Ver-

bindlichkeiten zu befreien ». Um die Zuwendung eines

solchen Vorteils, unabhängig von jeder Beschwerung

der Klägerin, handelt es sich hier in der Tat nicht. Ge-

mäss den auf prozessualer Beweiswürdigung beruhenden,

verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz über die

Kaufsunterhandlungen wollte' die Klägerin anfänglich

die Liegenschaft selber erwerben, verzichtete dann aber

darauf, als sie von Notar Niklaus auf die Notwendigkeit

der Zustimmung der Vormundschaftsbehörde aufmerk-

sam gemacht worden war. Um der vormundschaftlkhen

Mitwirkung zu entraten, wurde Frau Dolle als Käuferin

vorgeschoben, der die KlägeIin fr. Fr. 8000 zur Leistung

der Anzahlung gab, und als Sicherheit für die richtige

Erfüllung der Frau Dolle als Mittelspelson obliegenden

Verpflichtungen aus dem mit der Klägerin bestehenden

Auftragsverhältnis wurde der letzteren ein Kaufsrecht

Obligationenrecht. N° 82.

437

bestellt und überdies ein Inhaberschuldbrief von FI. 8000

ausgehändigt. Der in der Einräumung des Kaufsrechts

liegende Vorteil wal' somit auf's engste· mit einer Be-

lastung der Klägerin in Geftalt der Leistung der

fl. Fr. 8000 verknüpft, so dass die Zustimmung des

Vormundes erforderlich war (ob nach Art. 421 ZGB

auch diejenige der Vormundschaftsbehörde, kann dahin-

gestellt bleiben).

Nach herrschender Auffassung in Doktrin und Praxis

ist indessen ein von einem urteilsfähigen Bevormun-

deten ohne Einwilligung des gesetzlichen Vertreters

abgeschlossenes Rechtsgeschäft keineswegs nichtig; der

Gegenkontrahent wird unter der aufschiebenden Be-

dingung der nachfolgenden -

formlosen -

Zustimmung

des Vormundes gebunden, und bis zur Erteilung oder

Verweigerung derselben bleibt das Geschäft in Schwebe

(vgl. KAUFMANN, N. 10 und EGGER, N. 4 zu Art. 410

ZGB; V. TUHR, OR, I S. 187 f; BGE 46 II 352; 51 II

249 f.). Nach Art. 410, Abs. 2 ZGB kann der andere

Teil eine rasche Abklärung dadurch herbeiführen, dass

er dem Vormund eine angemessene Frist zur Genehmi-

gung selber ansetzt oder durch den Richter ansetzen

lässt, mit deren unbenutztem Ablauf er frei wird.

Als vorliegend der Vormund der Klägerin vom Kauf-

vertrage vom 28. Januar 1919 Kenntnis erhielt, unter-

breitete er die Angelegenheit dem Waisenamt Zürich

(Vormundschafts behörde), das die Genehmigung weder

erteilte, noch verweigerte, sondern am 3. Dezember 1920

beschloss, die Prüfung dieser Frage der Vormundschafts-

behörde Wdschenrohr -

der die Weiterführung der

Vormundschaft übertragen worden war -

zu überlassen.

Diese Behörde ihrerseits hat sich bis zum Erlass des

angefochtenen Urteils weder für, noch gegen die Geneh-

migung ausgesprochen, und es ist ihr auch nie eine Frist

im Sinne von Art. 410, Abs. 2 ZGB angesetzt worden.

Es kann sich daher bloss noch fragen, ob die Klägerin

selber durch Wiedererlangung ihrer Handlungsfähigkeit

438

Obligationenrecbt. N° 82.

nachträglich in die Lage gekommen sei, das ohne die

erforderliche Zustimmung des Vormundes abgeschlossene

Geschäft zu genehmigen. In dieser Beziehung erweist

. sich die von beiden Parteien in ihren Rechtsschriften

vertretene Auffassung, dass die Vormundschaft mit der

Wiederverheiratung der Klägerin im Dezember 1924

ipso jure dahingefallen sei, als rechtsirrtÜIlllich. Mit

der Eheschliessung einer bevormundeten Person hört die

Vormundschaft nur auf, wenn es sich um bevormundete

Unmündige handelt (Art. 14, Abs. 2 ZGB), dagegen

dauert sie trotz erfolgten Eheabschlusses fort, soweit

Entmündigte im Sinne der Art. 369, 370 und 371 ZGB

in Frage stehen (vgI. HAFTER, Komm. 2. Aufl. N. 10 und

EGGER, Komm. 2. Auf I. N. 4 zu Art. 14· ZGB; GMÜR,

Komm. 2. Auf I. N. 1 zu Art. 99 ZGB; Monatsschrift f.

bern. Verwaltungsrecht, Bd. 12 NI'. 199). Die hier gestützt

auf Art. 370 ZGB angeordnete Bevormundung endigte

erst mit der ausdrücklichen Aufhebung durch die zu-

ständige Behörde (Art. 433 ZGB). Dass diese Aufhebung

aber je ausgesprochen worden sei, ist nicht dargetan.

3. -

Ebensowenig hält die vom Beklagten erhobene

Simulationseinrede Stich. Wenn die Vorinstanz zu deren

Gutheissung gelangt ist, so beruht dieser Entscheid auf

einer Verkennung des Rechtsbegriffes der Simulation.

Nach allgemeiner Rechtsauffassung liegt ein simuliertes

Rechtsgeschäft nur vor, wenn sich der wirkliche Partei-

wille mit dem ausgesprochenen nicht deckt, d. h. wenn

die Parteien lediglich bezwecken, nach aussen hin,

Dritten gegenüber, den Schein eines ernstlichen Ge..;

schäftes zu erwecken, während sie einig sind, dass unter

ihnen die abgegebenen Erklärungen keinerlei oder doch

nicht die ihrem Inhalte entsprechenden Rechtsfolgen

haben sollen, wie z. B. in dem häufigen Falle der Verein-

barung eines Kaufes, der in Wirklichkeit eine Schenkung

sein soll (vgl. OSER, Komm. 2. Aufl. N. 5 ff. zu Art. 18

OR; v. TUHR. OR I S.' 246 ~ BGE 31 II 109; 32 II 697;

45 II 29 f.; 46 II 33 f.; 53 II 103 f.).

Obligationenrecht. N° 82.

439

Mit einem Tatbestande dieser Art hat man es aber

hier nicht zu tun. Gemäss der für das Bundesgericht

verbindlichen Beweiswürdigung der Vorinstanz wussten

die Erben Meier, dass die Klägerin die Liegenschaft ohne

Mitwirkung der Vormundschaftsbehörde nicht erwerben

konnte. Um dieses Requisit zu umgehen, wurde, wie

bereits erwähnt, Frau Dolle als Mittelsperson benützt.

Deren Auftreten als Kontrahentin erfolgte auf Grund

eines von ihr mit der Klägerin getroffenen, rechtlich als

Auftrag zu qualifizierenden Abkommens des Inhalts,

dass sie mit den fr. Fr. 8000 der Klägerin das Haus

kaufen und die aus diesem Kaufgeschäft sich ergebenden

wirtschaftlichen Vorteile der Klägerin zukommen lassen

sollte. Letztere wollte auf diesem Wege eine ökonomisch

ähnliche Stellung erlangen, wie sie ihr der Eigentums-

erwerb v."3rschafft hätte. Und ausschliesslich zu ihrer

Sicherung mit Bezug auf die Erfüllung der Mandats-

pflichten durch Frau Dolle wurde ihr das Kaufsrecht

eingeräumt und ein Inhaberschuldbrief von Fr. 8000

ausgehändigt. Dieses interne Abkommen war zweifellos

mit allen ihm zukommenden Wirkungen ernsthaft

gewollt, sonst hätte die Klägerin das Geld für die An-

zahlung nicht gegeben.

INicht anders verhält es sich aber auch bezüglich des

von Frau Dolle am 28. Januar 1919 mit der Erben-

gemeinschaft Meier abgeschlos3enen Kaufvertrages. Dass

die Vertragsparteien dieses formelle Geschäft tatsächlich

dahin verstanden haben, dass es seinem Inhalte ent-

sprechend -

Verschaffung des Eigentums gegen Be-

zahlung eines Preises, worin das Wesen des Kaufes liegt

-

nicht nur Dritten gegenüber, sondern auch im, Ver-

hältnis unter ihnen gelten sollte, erhellt deutlich daraus,

dass 'es so, wie es abgeschlossen war, auch ausgeführt

worden ist.

Ein derartiges Rechtsgeschäft per interpositam perso-

nam ist, im Gegensatz zum simulierten, an sich gültig.,

Die Benützung einer Mittelsperson kann aus, achtungs-

440

Obligationenrecht. No 82.

werten Gründen erfolgen und ist häufig sogar ein gebo-

tener Schutz gegen neugierige Nachspürungen und

feindselige Übergriffe, so dass es, wie KüHLER (Jahlbücher

• für Dogmatik, Bd. 16 S. 143 f.) mit Recht betont, « ein

ungebührlicher Eingriff in die freie Bewegung des Ver-

kehrs) wäre, diesen Geschäften den Rechtsschutz

schlechthin zu versagen.

Auch nach französischem

Recht ist eine solche « convention de prete-nom » grund-

sätzlich erlaubt (vgl. PLANIOL, Traite elementaire de

droit civil, II Nr. 2268).

Nichtig gemäss Art. 20, Abs. 1 OR ist ein solches

Geschäft nur dann, wenn es in jraudem legis vorgenom-

men ist, d. h. wenn es auf einen Erfolg abzielt, durch

den der Zweck einer gesetzlichen Bestimmung vereitelt

wird.

Inwiefern dies im Einzelfalle zutrifft, ist eine

Auslegungsfrage.

Dabei· ist zu untersuchen, ob die

Gcsetzesnortn die Erreichung eines -bestimmten wirt-

schaftlichen Erfolges überhaupt verbieten, oder doch nur

unter Beobachtung gewisser, der Partehvillkür entzoge-

ner Schranken gestatten will, oder aber, ob sie bloss die

Mittel und Wege zu einem bestimmten ökonomischen

Ziele regeln und nicht dieses selbst verbieten will, in

welchem Falle der Erreichung eines ähnlichen Resul-

tates durch Benützung anderer Rechtsformen nichts

entgegensteht (vgl. OSER, a. a. O. N. 26 zu Art. 200R;

EGGER, a. a. O. N. 40 /41 zu Art. 2 ZGB; KOHLER, a. a. O.

S. 144 ff.; VETSCH, Umgehung des Gesetzes, Zürich 1917,

S. 74 ff., 240 ff.). Wenn z. B. für den Grundstückkauf

die öffentliche Beurkundung gesetzlich verlangt wird,

so ist damit nicht verboten, dass auf einem anderen .

Wege, der diese Formwahrung nicht mit sich bringt,

ein dem Eigentumsübergang durch Grundbucheintragung

analoges wirtschaftliches Ergebnis erlangt wird.

So

hat denn auch das Bundc.sgericht im Verkaufe sämtlicher

Aktien einer Grundstücks-A.-G. zu dem Zwecke, dem

Alleinaktionär eine der Verfügungsrnacht des Eigen-

tümers analoge Herrschaft über ein, das einzige Aktivum

Obligationenrecht. N° 82.

;!41

der A.-G. bildendes Grundstück zu verschaffen, keine

Umgehung der Grundsätze des Immobiliarsachenrechts

erblickt (vgl. BGE 45 11 34 ff.) .

Wenn indessen das Gesetz eine Kategorie von Per-

sonen überhaupt als handlungsunfähig oder doch nur

unter bestimmten Voraussetzungen als fähig erklärt,

durch ihre Handlungen Rechte und Pflichten zu begrün-

den, so ist dabei das wirtschaftliche Resultat selbst, in

welcher Rechtsform es auch von ~olchen- Personen an-

gestrebt wird, zum Gegenstand der Verbotsnorm erhoben.

Soweit daher ein urteilsfähiger Bevormundeter einen

Rechtserfolg ohne Einwilligung des Vormundes selber

nicht herbeiführen kann, vermag er ihn auch nicht

durch Benützung einer Mittelsperson zu erreichen.,Das

praktische Ziel aber, das hier Iitit der Beendigung-des

bestehenden Schwebezustandes durch Erteilung der

Zustimmung des Vormundes erreicht würde, wäre kein

gesetzlich verbotenes.

4. -

Nun hat allerdings die Klägerin am 2. Mai 1919

durch Unterzeichnung der Löschungsbewilligung ihren

Verzichtswillen bekundet, allein zur Rechtsgültigkeit des

Verzichts wäre die ergänzende, zustimmende Willens-

erklärung des Vormundes erforderlich gewesen. Dieser

aber hat seine Einwilligung nie gegeben. Die ihm durch

Tissot mit dem Ersuchen um Ratifikation im Dezember

1919 zugestellte Löschungsbewilligung legte er dem

Waisenamt Zürich vor, das sie gemäss Beschluss vom

3. Dezember 1920 der Vormundschaftsbehörde Welschen-

rohr übermittelte. Letztere behielt sie zurück und gab

dadurch Tissot deutlich zu verstehen, dass sie von

einer Genehmigung nichts wis~en wolle. Die Klägerin

selber aber konnte die Löschungsbewilligung mangels

Aufhebung der Vormundschaft nachträglich nicht ge-

nehmigen.

5. -

Trotzdem muss der Ausübung des streitigen

Kaufsrechts der Rechtsschutz schlechthin versagt wer-

den, und ~ar in Anwendung von Art. 2, Abs. 2 ZGB~

AS 54 II -

1928

32

442

Obligationenreeht. No 82.

Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann freilich

der Klägerin der Einwand des mange~nden Inter~sses

• nicht entgegengehalten werden. Denn abgesehen davon,

dass derjenige, welcher ~in solches Recht geltend macht,

nicht auch' sein Interesse nachzuweisen hat. liegt ein

solches für die Klägerin tatsächlich vor. Durch den

Verkauf der Liegenschaft an Winnewieser würde sie

einen Gewinnj von Fr. 4000 erzielen und könnte

damit den auf der Veräusserung des Inhaberschuld-

briefes an Tissot erlittenen Verlust wieder gutmachen.

Nach der Darstellung Tissots hat sie nämlich für den

Titel bloss Fr. 3000 erhalten, während sie der Erben-

gemeinschaft Meier Fr. 7500 bezahlt hatte.

Auch verstösst es n,icht gegen Treu und Glauben,

wenn die,Klägerin die Gültigkeit der Löschungsbewilli-

gung unter Hinweis auf die fehlende Zustimmung des

Vormundes bestreitet.

In BGE 40 11 322 hat das

Bundesgericht ausgesprochen, dass die Berufung auf den

Mangel der Zustimmung der Vormundschaftsbehörde zu

einem Rechtsgeschäfte im Sinne von Art. 177, Abs.3

ZGB nicht rechtsmissbräuchlich sei. Das gleiche muss

in dem analogen Falle des Art. 410, Abs. 1 ZGB gelten,

da es sich auch hier um eine um der öffentlichen Ordnung

und Sittlichkeit willen aufgestellte und deshalb unter

allen Umständen anzuwendende Vorschrift handelt.

Dagegen erscheint das Vprgehen der Klägerin in

Hinsicht auf die der Kaufsrechtsbestellung nach der

Parteiabsicht zugedachte Zweckfunktion mit den An-

forderungen von Treu und Glauben als unvereinbar. Die

Einräumung dieses Rechts und seine Vormerkung im

Grundbuch war, wie dargetan, ausschliesslich zwecks

Sicherung der Klägerin mit Bezug auf das mit Frau

Dolle begründete Mandatsverhältnis erfolgt. Die Klä-

gerin sollte dadurch in die Möglichkeit versetzt werden,

sich im Falle der Weiterveräusserung des Hauses ohne

ihre Zustimmung, sowie im Todesfalle der Frau Dolle,

durch den Erwerb der Liegenschaft zu schützen. Dieser

Obligationenreeht. N° 83.

443

Sicherungszweck entfiel aber, als Frau Dolle das Haus

im Mai 1919 im Einverständnis jener an Tissot verkaufte.

(Ob für diese Zustimmungserklärung nicht auch die

Genehmigung des Vormundes erforderlich gewesen wäre,

zumal die mit dem Verkaufe verbundene Abtretung des

Inhaberschuldbriefes an Tissot für die Klägerin eine

erhebliche finanzielle Einbusse zur Folge hatte, kann

offen bleiben). Wenn daher die Klägerin, die diesen

Verkauf, gemässFeststellung der Vorinstanz, selber

veranlasst hat, heute die inzwischen vom Beklagten

erworbene Liegenschaft an sich ziehen will, so geschieht

dies im Widerspruch mit dem Sinn und Zweck der ihrer

Tragweite nach auf eine blosse Garantiefunktion be-

schränkten Rechtseinräumung. Die Klägerin macht die

vertragliche Regelung -

von der auch die durch die

Vormerkung erlangte dingliche Sicherung des Kaufs-

rechtes abhängig ist -

einem ganz anderen, ihr fremden

Zwecke dienstbar, und dieses rechtsmissbräuchliche

Gebaren verdient keinen richterlichen Schutz.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Appellationshofes des Kantons Beru vom 16. Mai 1928

bestätigt.

83. Extrait de l'arret de la. Ire Seetion eivile du Sl novembre

1928 dans la cause Dr P. contre Etat de Fribourg.

Pour que Ja responsabilite de l'Etat soit cngagee et celui-ci tenu

de reparer le dommage que la mise en observation d'office

dans UD asile d'alienes a du causer an demandeur, il faut

que l'auteur du dommage ait commis un acte illicite, soit

qu'il ait outrepasse ses competences en ordonnant l'inteme-

ment, soit que, agissant dans les limites de ses e.ompetences,

il ait pris cette mesure san~ motifs suffisants, soit enfin

qu'il ait commis intentionnellement ou par negligence une

faute dans la maniere de proceder a la mise en observation

(transport a l'asile, traitement et duree du sejour dans cet

etablissement). (Consid. 2.)