opencaselaw.ch

51_III_129

BGE 51 III 129

Bundesgericht (BGE) · 1925-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

128

Schuldbetreibungs- nnd Kenkul'Sl'echt. N° 33.

genommenen Gegenstand nicht durch Verwertung fort-

gesetzt werden kann, bis die Bestreitung auf dem Wege

des summarischen oder ordentlichen Prozesses besei-

. tigt worden ist; hiedurch wird ja auch die Rechts-

stellung des Gläubigers nicht etwa schlechter gestaltet,

als wenn er von vorneherein Betreibung auf Pfandver-

wertung angehoben hätte. Demgegenüber stellt das

Widerspruchsverfahren nach Art. 109 SchKG, wie es

vom beschwerdebeklagten Amt angeordnet wurde, eine

Beeinträchtigung des Schuldners in seiner Rechtsstel-

lung dar, weil es ihn in die Klägerrolle drängt, ganz

abgesehen davon, dass die Anwendung dieser Vorschrift

gezwungen erscheint. Aber auch für das Widerspruchs-

verfahren gemäss Art. 106/7 SchKG ist kein Raum,

weil es den Gewahrsam des Schuldners voraussetzt,

während es dem Gläubiger kaum je einfallen wird, unter

solchen Umständen ein Pfandrecht zu behaupten. Der

vom Bundesrat angebrachte Vorbehalt des Wider-

spruchsverfahrens für die Bestreitung und Feststellung

des vom betreibenden Gläubiger erst nachträglich gel-

tend gemachten Pfandrechts erweist sich somit als

abwegig, und es ist im Gegenteil der Entscheidung der

Vorinstanz zuzustimmen. Insbesondere vermag der Re-

kurrent dagegen nicht aufzukommen durch den Hinweis

darauf, dass für den Fall der Inanspruchnahme einer

gepfändeten Sache als Pfand durch einen Dritten, bei

welchem sie sich befindet, Art. 109 SchKG den Schuldner

von der Beteiligung am Widerspruchsverfahren aus-

schliesst. Es lässt sich nicht verkennen, dass diese Rege-

lung in nicht zu rechtfertigender Weise zum Nachteil

des Schuldners ausschlagen kann. Lässt nämlich der

pfändende Gläubiger die ihm angesetzte Klagefrist ver-

streichen oder wird er mit seiner Klage abgewiesen und

fällt infolgedessen die vom Dritten als sein Eigentum

beanspruchte Sache aus der Pfändung oder wird der

Erlös der vom Dritten als Pfand beanspruchten Sache

in erster Linie diesem zugeteilt, so kann dies zur Folge

Schuldbetl'eibungs- und Konkursl'echt. N0 34.

129

haben, dass das übrige Vermögen des Schuldners zur

Befriedigung des pfändenden Gläubigers nicht mehr

hinreicht und ein Verlustschein gegen ihn ausgestellt

wird, während er vielleicht im Stande gewesen wäre,

das vom Dritten beanspruchte Recht mit Erfolg zu

bestreiten und dadurch die volle Befriedigung des

pfändenden Gläubigers zu sichern. Es besteht keinerlei

Veranlassung, diesen Verfahrensmangel auf Fälle der

vorliegenden Art dadurch zu übertragen, dass man

Art. 109 SchKG zur Anwendung bringt, der voraus-

setzt, dass ein vom pfändenden Gläubiger ver s chi e-

den er Dritter ein die Pfändung ausschliessendes

oder doch zurückdrängendes Recht an der gepfändeten

Sache für sich beansprucht, und sich wie bemerkt hier

überhaupt nur anwenden lässt, wenn man seinem Wort-

laut Zwang antut.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

34. Entscheid vom 14. JuU 1925

i. S. S~weizerische Bankgesellschaft.

Wie ist im Kollokationsplan zu behandeln eine Forderung am

Gemeinschuldner mit Pfandsicherung, wenn das Pfand im

Ausland liegt und fraglich ist, ob es dem Gemeinschuldner

gehört? Konkursverordnung Art. 47 n., 53, 61, 62.

Beschwerde oder Klage gegen eine Kollokationsverfügung ?

A. -

Im Konkurs über die A.-G. Ob recht & Oe

meldete der Schweizerische Bankverein in Biel eine

Forderung von 242,391 Fr. an mit Grundpfandsicherung

bis zum Betrage von 200,000 Fr. durch in Como

befindliche Liegenschaften laut Verschreibung vom

9. Juni 1921. Im Kollokationsplan verwies die Kon-

kursverwaltung die Forderung in· die fünfte Klasse

« in folge Drittpfandverhältnis ». Hiegegen führte die

130

Schuldbetreibung&- und Konklll'Sl'eeht. N° 34.

Rekurrentin, die

als Konkursgläubigerin . zugelassen

ist, Beschwerde mit dem Antrag~ der Kollokationsplau

sei aufzuheben, soweit darin « der Grundpfandtitel I) des

Schweizerischen Bankvereins Biel...... von der Kon-

kursverwaltung und dem Gläubigerausschuss als Dritt-

p~and erklärt wird. Die Rekurrentin machte geltend,

dass die verpfändeten Liegenschaften der Gemeinschuld-

nerin selbst gehören.

B. -

Durch Entscheid vom 20. Februar 1925 ist die

Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

des Kantons Solothurn auf die Beschwerde nicht ein-

getreten, mit der Begründung, der Streit darüber, ob,

wie die Beschwerdeführerin verlange, die vom Schweize-

rischen Bankverein angemeldete Forderung unter den

pfandversicherten

Forderungen

zu

kollozieren sei,

weil die verpfändeten Liegenschaften Eigentum der

Gemeinschuldnerin seien, bilde Gegenstand der Kollo-

kationsklage.

C. -

Diesen Entscheid hat die Reknrrentin an das

Bundesgericht weitergezogen, dabei den Beschwerde-

antrag erneuert und weiter ausgeführt: Es sei unabge-

klärt und bestehe Streit darüber, ob die Firma Obrecht

& Oe in Corno, deren Liegenschaften verpfändet wurden,

eine selbständige, von der Gemeinschuldnerin losge-

löste Gesellschaft (Kommanditgesellschaft?) oder aber

eine Filiale der Gemeinschuldnerin sei.· Werde im Kollo-

kationsplan verfügt, dass die verpfändeten Liegenschaf-

ten als Drittpfand, d. h. im Eigentum eines Dritten

stehend anzusehen seien, so komme dies einer Ver-

fügung über einen Aussonderungsanspruch gleich, zu

der die Konkursverwaltung und der Gläubigerausschuss

nicht ohne vorherige Begrüssung der Gläubiger kom-

petent seien und die daher müsse durch Beschwerde

angefochten werden können, weil andernfalls die be-

treffenden Grundstücke für die Gesamtheit der Gläubiger

sowohl wie für die einzelnen,Gläubiger (als Zessionare

der Konkursmasse) unwiderbringlich verloren wären.

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 34.

131

Ebensowenig dürfe den einzelnen Gläubigern das Recht

auf Abtretung unter dem Gesichtspunkte abgeschnitten

werden, dass die Grundstücke (auch unter der Voraus-

setzung, dass sie der Gemeinschuldnerin gehören) doch

nicht zur Masse gezogen werden können, weil sie im

Ausland liegen.

Die Schuldbelreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

Was die Rekurrentin mit ihrer Beschwerde bezweckt.

ist erst aus der Rekursschrift an das Bundesgericht

ersichtlich, nämlich die Aufhebung der angefochtenen

Kollokationsverfügung wegen Verletzung von Vor-

schriften des formellen Konkursrechts. Die Beschwerde-

schrift an die Vorinstanz war nach dieser Richtung

so wenig explizit, dass es verständlich ist, wenn die

Vorinstanz glaubte, es sei der Rekurrentin um die

Anfechtung der Kollokationsverfügung als materiell

unrichtig zu tun. Nachdem sich nun aber herausgestellt

hat, dass die Rekurrentin das zur Rüge der Verletzung

von Verfahrensvorschriften bestimmte Rechtsmittel der

Beschwerde ergriffen hat, um eine derartige Rüge anzu-

bringen, und nicht lediglich deshalb, weil sie die ange-

fochtene Verfügung als materiell ungerechtfertigt er-

achtet, erweist sich die Entscheidung der Vorinstanz als

gesetzwidrig. Liegt nun auch eine sachliche Entschei-

dung derselben über die Beschwerde nicht vor, so bedarf

es doch nicht der Rückweisung, weil die Sache spruch-

reif erscheint. Indessen hann der Beschwerde nicht

Folge gegeben werden.

Zu Unrecht glaubt die Rekurrentin, die angefochtene

Kollokationsverfügung schliesse aus, dass später die

Gläubigerversammlung beschliesse, die verpfändeten

Liegenschaften seien zur Konkursmasse zu ziehen, v.on

der Auffassung ausgehend, sie gehören der Gemem-

schuldnerin, oder dass im Falle des Verzichts der Gläu-

bigerschaft auf die Geltendmachung eines solchen An-

132

Schuldbetreibungs- und Konkursl'trebt. N° 34.

spruches derselbe gemäss Art. 260 SchKG an diejenigen

einzelnen Gläubiger abgetreten werde, welche es ver-

langen. Gleichwie die Entscheidung über die Aussonde-

rung von in der Verfügungsgewalt der Masse befindlichen

Vermögensstücken nach Art. 47 ff. KV in letzter Linie

der Gläubigerversammlung zusteht, so befindet die

Gläubigerversammlung auch darüber. ob nicht in der

Verfügungsgewalt der Masse befindliche Vermögens-

stücke zu admassieren, d. h. die zu ihrer Einbeziehung

in die Konkursmasse erforderlichen Rechtsvorkehren

zu treffen seien. Mit dieser Regelung stünde es im Wider-

spruch, wenn Kollokationsverfügungen, die von der

Konkursverwaltung oder allfällig vom Gläubigeraus-

schuss ausgehen, den Beschlüssen der Gläubigerver-

sammlung über Aussonderung bezw. Admassierung oder

der Geltendmachung solcher Ansprüche seitens einzelner

Gläubiger vorgreifen könnten. Danach ist der Erwäh-

nung eines « Drittpfandverhältnisses » in der angefoch-

tenen Kollokationsverfügung nur die Bedeutung einer

Begründung dafür beizumessen, dass die von dem

Rekursgegner angemeldete pfandversicherte Forderung

unter die unversicherten Forderungen aufgenommen

und dort zugelassen wurde, nicht diejenige einer selb-

ständigen Verfügung, dass die· verpfändeten Liegen-

schaften nicht zur Masse gezogen werden. Irgend ein

Vorteil würde der Rekurrentin.aus der Streichung jener

Angabe nicht erwachsen; denn da sich das Pfandobjekt

gegenwärtig nicht in der Verfügungsgewalt der Masse

befindet, lässt sich gegen die Zulassung der Forderung

des Rekursgegners in der fünften Klasse nichts ein-

wenden, und es scheint denn ja auch die Rekurrentin gar

nicht darauf abzuzielen, dass der Rekursgegner in der

fünften Klasse nicht zugelassen werde.

Die angefochtene Kollokationsverfügung könnte auch

nicht etwa mit der Begründung aufgehoben werden, dass

Konkursverwaltung und Gläubigerausschuss mit jeg-

licher Kollokation der Forderung des Rekursgegners

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 34.

133

hätten zuwarten sollen. bis endgültig darüber entschieden

sei. ob die verpfändeten Liegenschaften zur Konkurs-

masse gehören oder nicht. Beansprucht ein Konkurs-

gläubiger das Pfandrecht an einem nicht in der Ver-

fügungsgewalt der Konkursmasse befindlichen Ver-

mögensobjekt, so

darf die KonkursverWaltung eine

Kollokationsverfügung übe r das P fan d r e c h t

freilich nicht treffen, bevor sie jenes Vermögensobjekt,

nötigenfalls auf dem Prozesswege, zur Masse gezogen

hat. umsoweniger als sie über das von einem Konkurs-

gläubiger beanspruchte Pfandrecht an einem Vermögens-

objekt, welches sich zwar in der Verfügungsgewalt der

Masse befindet, dessen Aussonderung jedoch von einem

Dritten verlangt wird, gemäss Art. 53 KV erst nach

Erledigung des Aussonderungsanspruches durch un-

benützten Ablauf der gemäss Art. 242 SchKG anzu-

setzenden Klagefrist oder rechtskräftige Abweisung der

Aussonderungsklage durch einen Nachtrag zum Kollo-

kationsplan verfügen soll. Dagegen muss die Konkurs-

verwaltung sofort, d. h. ohne die Erledigung des Eigen-

tumsstreites abwarten zu dürfen, eine Verfügung über

die Zulassung der Forderung als solcher, in fünfter

Klasse, treffen, weil es nicht angeht, einem Konkurs-

gläubiger einzig aus dem Grunde, dass über das von

ihm beanspruchte Pfandrecht nicht sofort eine Ver-

fügung getroffen werden kann, die sich aus der Zulas-

sung im Kollokationsplan ergebende Rechtsstellung im

Konkursverfahren vorzuenthalten.

Endlich könnte gegen die angefochtene Kollokations-

verfügung auch nicht etwa unter dem Gesichtspunkt

etwas eingewendet werden, dass im Falle, wo wie hier

die Admassierung eines im Ausland befindlichen Pfand-

gegenstandes nicht nur von der Entscheidung über die

Frage des Eigentums an demselben, sondtrn (wenn diese

zu Gunsten der Masse ausgefallen ist) ausserdem noch

vom Ergebnis von Verhandlungen abhängt, welche mit

den Behörden am Orte der gelegenen Sache' geführt

AS 51 III -

1925

11

134

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 35.

werden müssen, unge'wiss sei, ob die Kollokation in

fünfter Klasse gemäss Art. 61 KV für den vollen Betrag

oder gemäss Art. 62 KV nur für den (allfällig eintre-

tenden) Pfandausfall stattzufinden habe. Denn auch

im letzteren Falle ist gleich wie im ersteren die Pfand-

forderung in ihrem vollen (anerkannten) Betrage un~r

die unversicherten Forderungen aufzunehmen, und eme

Abweichung besteht nur insofern, als diese Kollokation

nicht ohne weiteres zum Bezuge der entsprechenden

Dividende berechtigt, sondern die Dividende bis nach

Durchführung der Pfandverwertung zurückzubehalten

und dann überhaupt nur für den Betrag des Pfandaus-

falles auszurichten ist; die für den Rekursgegner derart

sich ergebende Dividendensumme wird in der Ver-

teilungsliste bezw. in einem Nachtrag zu derselben zu

bestimmen sein ..... .

Demnach erkennt die Schuldbetr. und Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

35. Auszug aus dem Entscheid vom 10. September 1925

i. S. ]3äni.

v a t e r s c h a f t skI a g e, Loh n p f ä n dun g: Bei

der Pfändung für die Kosten des Unterhalts ~er Mu~t~r

während der Zeit um die Geburt darf das EXlstenzmml-

mum nicht angetastet werden. SchKG Art. 93, ZGB Art. 317

Ziff.2.

Es ist von der Feststellung der Vorinstanz auszu-

gehen, dass das Erwerbseinkommen des Rekursgegners

weniger beträgt als das Existenzminimum für ihn und

seine legitime Familie. Dieser Umstand würde nun

freilich nicht ausschliessen, dass gleichwohl ein Teil des

Lohnes in der Betreibung für das Unterhaltsgeld des

ausserehelichen Kindes des Rekursgegners gepfändet

werden könnte (was denn auch geschehen zu sein

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 36.

135

scheint), weil es ebenfalls zu seiner Familie im Sinne des

Art. 93 SchKG zu rechnen ist (AS 45 111 S. 115). Da-

gegen kann die aussereheliche Mutter für die beschränkte

Zeit, während welcher der Schwängerer zu ihrem Unter-

halt verpflichtet ist, nicht zu dessen Familie gerechnet

werden, ebensowenig wie die geschiedene Frau noch

zur Familie des zu Unterhaltsbeiträgen verpflichteten

früheren Ehemannes (AS 46 III S. 78 f.). Infolgedessen

war Art. 93 SchKG bei der Pfändung zu Gunsten der

Rekurrentin ohne Einschränkung zur Anwendung zu

bringen, auch soweit die Betreibung deren Unterhalts-

forderung betrifft.

36. Entsoheid vom 10. September 1925

i. S. Xonk\lrsamt Davos.

SchKG Art. 232 Ziff. 4: Gegenüber Dritten, welche Sachen

des Gemeinschuldners als Pfandgläubiger oder aus anderen

Gründen besitzen, dieselben jedoch dem Konkursamte

nicht zur Verfügung stellen, kann nötigenfalls die Polizei-

gewalt in Anspruch genommen werden.

A. -- Im Konkurs über Hans Gadmer in Davos er-

suchte das dortige Konkursamt als Konkursverwaltung

unter Anrufung des Art. 232 Ziff. 4 SchKG die Brüder

Hartmann, ein ihnen VOll Gadmer geraume Zeit vor der

Konkurseröffnung überlassenes Pferd zur Verfügung des

Konkursamts zu stellen, unter Ansetzung einer kurzen

Frist und mit der Androhung, polizeiliche Hilfe in An-

spruch zu nehmen. Gegen diese Verfügung führten die

Brüder Hartmann Beschwerde, zu deren Begründung

sie wesentlich folgendes anbrachten: Sie haben ein

ihnen gehörendes Pferd seinerzeit dem Gadmer vermietet

und in der Folge unter der Bedingung der Barzahlung

verkauft. Anlässlich der letzteren Abmachung habe

ihnen Gadmer ein ihm gehörendes Pferd zur Benützung

überlassen, bis sie entweder den Kaufpreis oder aber

wiederum ihr Pferd erhalten. Sie beanspruchen an dem