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51_III_126

BGE 51 III 126

Bundesgericht (BGE) · 1925-01-01 · Deutsch CH
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Sclmldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 33.

masse ist daher für so lange unzulässig, als nicht dem

Schuldner eine derartige Kassette rur Verfügung ge-

stellt wird, die ihn in die Lage versetzt, seinen Beruf als

Goldschmied auch ohne den streitigen Kassenschrank

auszuüben.

33. Entscheid vom 9. Juli 1005 i. S. G. Schenarc1l A OIe.

Macht der Gläubiger an einer für ihn gepfändeten Sache

nachträglich ein Pfandrecht geltend, so ist dem Schuldner

eine Nachfrist von zehn Tagen zur Bestreitung des Pfand-

rechts anzusetzen; Einstellungswirkung einer solchen Be-

streitung.

A. -

In der von der Firma G. Schenardi & Oe in

Roveredo gegen W. -Billeter in Luzern angehobenen

ordentlichen Betreibung auf Pfändung oder Konkurs

wurde u. a. requisitionsweise durch das Betreibungsamt

Roveredo gepfändet ein Vorrat an Nussbaumholz. Als

die Firma G. Schenardi & Oe an diesem Nussbaumholz

Pfandrecht (Retentionsrecht) beanspruchte, setzte das

Betreibungsamt Luzern in der dem Schuldner zuge-

stellten Abschrift der Pfändungsurkunde « Frist zur

Klagestellung gegen die Firma G. Schenardi & Oe im

Sinne von Art. 109 BG zehn Tage ...... » an. Gegen diese

Fristansetzung führte der Schuldner Beschwerde mit

dem Antrag, das BetreibuI].gsamt habe ihm eine Frist

von 10 Tagen zur Bestreitung des vom betreibenden

Gläubiger geltend gemachten Pfandrechts auf das ge-

pfändete Nussbaumholz zu setzen.

B. -

Durch Entscheid vom 13. Juni 1925 hat die

Schuldbetreibullgs- und Konkurskommission des Ober-

gerichts des Kantons Luzern die Beschwerde begründet

erklärt, die Klagefristsetzung nach Art. 109 SchKG

annuliert und das Betreibungsamt angewiesen, dem

Beschwerdeführer noch eine Frist von 10 Tagen zur

Bestreitung des von der Firma G. Schenardi & Oe

beanspruchten Pfandrechts einzuräumen.

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 33.

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C. -

Gegen diesen Entscheid hat die Firma G. Sche-

nardi & Oe Rekurs an das Bundesgericht eingelegt mit

dem Antrag, er sei aufzuheben.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

Der Pfandgläubiger, welcher für die pfandversicherte

Forderung ordentliche Betreibung auf Pfändung anhebt,

geht dadurch nicht nur seines Pfandrechts nicht ver-

lustig; wenn der Pfandgegenstand selbst gepfändet

wird, kann er vielmehr nach einer vom Bundesrat be-

gründeten Rechtsprechung sein Pfandrecht daran immer

noch geltend machen mit der Massgabe, dass die Be-

treibung mit Bezug auf· diesen Gegenstand in eine

Pfandverwertungsbetreibung umgewandelt wird (Ar-

chiv II Nr. 64, III Nr. 139 Erw. 3). Gleichwie nun dem

Schuldner in der Betreibung auf Pfandverwertung

Gelegenheit geboten ist, nicht nur die Forderung,

sondern auch das Pfandrecht durch Rechtsvorschlag

zu bestreiten, so darf er, wenn der Gläubiger erst nach-

träglich im Laufe einer Pfändungsbetreibung einen

gepfändeten Gegenstand als Pfand zu vorzugsweiser

Befriedigung für sich in Anspruch nimmt, nicht um sein

Recht gebracht werden, das Pfandrecht zu bestreiten.

Und zwar ist er zu diesem Zweck in die gleiche Lage

zu versetzen, in welcher er sich befinden würde, wenn

. der Gläubiger von vorneherein wie im Gesetz vorge-

sehen die Pfandverwertungsbetreibung angehoben hätte.

Es muss ihm also Gelegenheit geboten werden, binnen

zehn Tagen, seitdem er vom Betreibungsamt erstmals

auf diese oder jene Weise Mitteilung über die veränderte

Stellungnahme des betreibenden Gläubigers erhalten

hat, das von diesem in Anspruch genommene Pfandrecht

zu bestreiten. Und zwar muss einer solchen Bestreitung

gleichwie dem Rechtsvorschlag in der Pfandverwertungs-

betreibung die Wirkung beigemessen werden, dass die

Betreibung mit Bezug auf den als Pfand in Anspruch

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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 33.

genommenen Gegenstand nicht durch Verwertung fo~

gesetzt werden kann, bis die Bestreitung auf dem Wege

des summarischen oder ordentlichen Prozesses besei-

. tigt worden ist; hiedurch wird ja auch die Rechts-

stellung des Gläubigers nicht etwa schlechter gestaltet,

als wenn er von vorneherein Betreibung auf Pfandver-

wertung angehoben hätte. Demgegenüber stellt das

Widerspruchsverfahren nach Art. 109 SchKG, wie es

vom beschwerdebeklagten Amt angeordnet wurde, eine

Beeinträchtigung des Schuldners in seiner Rechtsstel-

lung dar, weil es ihn in die Klägerrolle drängt, ganz

abgesehen davon, dass die Anwendung dieser Vorschrift

gezwungen erscheint. Aber auch für das Widerspruchs-

verfahren gemäss Art. 106/7 SchKG ist kein Raum,

weil es den Gewahrsam des Schuldners voraussetzt,

während es dem Gläubiger kaum je einfallen wird, unter

solchen Umständen ein Pfandrecht zu behaupten. Der

vom Bundesrat angebrachte Vorbehalt des Wider-

spruchsverfahrens für die Bestreitung und Feststellung

des vom betreibenden Gläubiger erst nachträglich gel-

tend gemachten Pfandrechts erweist sich somit als

abwegig, und es ist im Gegenteil der Entscheidung der

Vorinstanz zuzustimmen. Insbesondere vermag der Re-

kurrent dagegen nicht aufzukommen durch den Hinweis

darauf, dass .für den Fall der inanspruchnahme einer

gepfändeten Sache als Pfand durch einen Dritten, bei

welchem sie sich befindet, Art. 109 SchKG den Schuldner

von der Beteiligung am Widerspruchsverfahren aus-

schliesst. Es lässt sich nicht verkennen, dass diese Rege-

lung in nicht zu rechtfertigender Weise zum Nachteil

des Schuldners ausschlagen kann. Lässt nämlich der

pfändende Gläubiger die ihm angesetzte Klagefrist ver-

streichen oder wird er mit seiner Klage abgewiesen und

fällt infoJgedessen die vom Dritten als sein Eigentum

beanspruchte Sache aus der Pfändung oder wird der

Erlös der vom Dritten als Pfand beanspruchten Sache

in erster Linie diesem zugeteilt, so kann dies zur Folge

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haben, dass das übrige Vermögen des Schuldners zur

Befriedigung des pfändenden Gläubigers nicht mehr

hinreicht und ein Verlustschein gegen ihn ausgestellt

wird, während er vielleicht im Stande gewesen wäre,

das vom Dritten beanspruchte Recht mit Erfolg zu

bestreiten und dadurch die volle Befriedigung des

pfändenden Gläubigers zu sichern. Es besteht keinerlei

Veranlassung, diesen Verfahrensmangel auf Fälle der

vorliegenden Art dadurch zu übertragen, dass man

Art. 109 SchKG zur Anwendung bringt, der voraus-

setzt, dass ein vom pfändenden Gläubiger ver s chi e-

den er Dritter ein die Pfändung ausschliessendes

oder doch zurückdrängendes Recht an der gepfändeten

Sache für sich beansprucht, und sich wie bemerkt hier

überhaupt nur anwenden lässt, wenn man seinem Wort-

laut Zwang antut.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

34. Entscheid vom 14. Juli 1925

i. S. S~hweizerische Ba.nkgesellschaft.

Wie ist im Kollokationsplan zu behandeln eine Forderung am

Gemeinschuldner mit Pfandsicherung, wenn das Pfand im

Ausland liegt und fraglich ist, ob es dem Gemeinschuldner

gehört'/ Konkursverordnung Art. 47 n., 53, 61, 62.

Beschwerde oder Klage gegen eine Kollokationsverfügung '!

A. -

Im Konkurs über die A.-G. Obrecht & Oe

meldete der Schweizerische Bankverein in Biel eine

Forderung von 242,391 Fr. an mit Grundpfandsicherung

bis zum Betrage von 200,000 Fr. durch in Como

befindliche Liegenschaften laut Verschreibung vom

9. Juni 1921. Im Kollokationsplan verwies die Kon-

kursverwaltung die Forderung in die fünfte Klasse

« infolge Drittpfandverhältnis ». Hiegegen führte die