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51_III_125

BGE 51 III 125

Bundesgericht (BGE) · 1926-07-04 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 31.

31. AUDug aus dem Entscheid vom 4. Juli 1926

i. S.lurgheer.

Der Betrieb einer Ob s tb ren nerei stellt einen Gewerb e-

b e tri e b und keinen Beruf im Sinne von Art. 92 Zilf. 3

SchKG dar. Eine Brennereimaschine ist daher pfändbar.

Nach, der ständigen Rechtssprechung des Bundesge-

richts ist nicht jede wirtschaftliche Betätigung als «Be-

ruJ» im Sinne von Art. 92 Ziffer 3 SchKG anzusehen.

Darunter ist nur diejenige Tätigkeit Zu verstehen, die

wesentlich in der handwerksmässigen Ausübung bestimm-

ter persönlicher Fertigkeiten oder Kenntnisse besteht.

Hievon ist Zu unterscheiden die Unternehmung oder der

GewerbebetIieb, wo nicht mehr einzig die persönliche

Arbeitskraft des Schuldners mit den für deren Betäti-

gung erforderlichen Mitteln eingesetzt wird und die hand-

werksmässige Ausübung bestimmter persönlicher Fertig-

keiten oder Kenntnisse in Frage konimt, sondern wo da-

neben noch m e c h a n i s c h e H ü I f s mit tel i n

g r ö s s e rem U m fan g e, welche ein kapitalisti-

sches Element darstellen (oder fremde, gemietete Ar-

beitskraft, oder elementare Naturkräfte) verwendet wer-

den. Auf diese letztere Art der wirtschaftlichen Betätigung

findet die Schutzbestimmung des Art. 92 SchKG keine

Anwendung, und es kann daher eine für einen solchen

Gewerbebetrieb benötigte Maschine nicht als Kompetenz-

stück im Sinne von Art. 92 Ziffer 3 SchKG angesprochen

werden (vgl. AS 23 S. 963 f.; S. 1268 f.; 42 III S. 108 f.;

JAEGER, Kommentar zu Art. 92 Note 8 S. 261 f.). Ein

derartiger Gewerbebetrieb liegt aber hier vor, indem der

Hauptnutzeffekt der vom Rekurrenten betriebenen Bren-

nerei durch die mechanische Tätigkeit der Brennerei-

m a sc hin e (die den ansehnlichen Wert von 2300 Fr.

besitzt) erzielt wird. während die persönliche Arbeits-

kraft hiebei nur eine ganz untergeordnete Rolle spielt.

Dass der Schuldner den Betrieb allein ausübt, ändert an

~

mMl.KORklllSl'ecbt. N0 32.

12&

der' Qualifikation desselben als Gewerbebetrieb .nichts.

Der Kompetenzansprn,ch ist daher von der Vonnstanz

Init Recht abgewiesen worden.

32. AUSzuS -aus dem Entscheid vom 7. Juli 1926 i. S. Xöcke.

SchKG Art. 92 Ziffer 3: Der K ass e n s ehr a ~ k ein ~. s

GoI d s c h m i e des ist pfändbar, sofern diesem dafur

eine feuer- und diebstahlsichere K ass e t t e zur Ver-

fiigung gestellt wird.

Hinsichtlich des K ass e n s c h r a n k e s hat die

Vorinstanz ausgeführt: da dem Rekurrenten zum Ein-

schliessen von Wertsachen Koffern und Kasten zur

Verfügung ständen und durch Miete eines Bankfaches

wenigstens teilweise Sicherheits ersatz möglich sei, könne

der im Wert doch ziemlich hoch stehende Kassenschrank

nicht als notwendiges Gerät der Beru,fsausübung be-

zeichnet werden. Dieser Ansicht kann nicht beigepflichtet

werden. Ein Goldschmied muss in der Lage sein, sowohl

die von ihm verarbeiteten als auch die ihm zur Reparatur

übergebenen Wertgegenstände und ferner auch die von

ihm zur Verarbeitung benötigten wertvollen Rohmate-

rialien wie Edelmetalle und Edelsteine, f e 11, e r- und

die b ~ t a hIs ich e r verwahren zu können. Hiezu

taugen aber weder gewöhnliche Schränke noch Koffern.

Die Miete eines Bankfaches aber (das an sich jenen Anfor-

derungen entsprechen würde) kommt deshalb nicht in

Frage, da ein Goldschmied jederzeit und sofort über

seine Rohmaterialien und Wertgegenstände verfügen

und sie auch, selbst bei der kürzesten Arbeitsunterbre-

chung, sicher verwahren können muss. Es ist n~ ~ler­

dings zu bemerken, dass es hiezu nicht notwendIg eI~es

teuern Kassenschrankes bedarf. Es genügt auch eme

feuersichere K ass e t t e, die zur Sicherung gegen

Diebstahl auf eine feste Unterlage aufgeschraubt werden

kann. Der Einbezug des Kassenschrankes in die Konkurs-

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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 33.

masse ist daher für so lange u,nzulässig, als nicht dem

Schuldner eine derartige Kassette zur Verfügtmg ge-

stellt wird, die ihn in die Lage versetzt, seinen Beruf als

Goldschmied au,ch ohne den streitigen Kassenschrank

au.szu.üben.

33. Entscheid vom S. Juli lSa5 i. S. G. Schen&rc1ll4 OIe,

Macht der Gläubiger an einer für ihn gepfändeten Sache

nachträglich ein Pfandrecht geltend. so ist dem Schuldner

eine Nachfrist von zehn Tagen zur Bestreitung des Pfand-

rechts anzusetzen; Einstellungswirkung einer solchen Be-

streitung.

.

A. -

In der von der Firma G. Schenardi & Oe in

Roveredo gegen W. ·Billeter in Luzern angehobenen

ordentlichen Betreibung auf Pfändung oder Konkurs

wurde u. a. requisitionsweise durch das Betreibungsamt

Roveredo gepfändet ein Vorrat an Nussbaumholz. Als

die Firma G. Schenardi & Oe an diesem Nussbaumholz

Pfandrecht (Retentionsrecht) beanspruchte, setzte das

Betreibungsamt Luzern in der dem Schuldner zuge-

stellten Abschrift der Pfändungsurkunde « Frist zur

Klagestellung gegen die Firma G. Schenardi & Oe im

Sinne von Art. 109 BG zehn Tage ...... » an. Gegen diese

Fristansetzung führte der Schuldner Beschwerde mit

dem Antrag, das Betreibul)gsamt habe ihm eine Frist

von 10 Tagen zur Bestreitung des vom betreibenden

Gläubiger geltend gemachten Pfandrechts auf das ge-

pfändete Nussbaumholz zu setzen.

E. -

Durch Entscheid vom 13. Juni 1925 hat die

Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Ober-

gerichts des Kantons Luzern die Beschwerde begründet

erklärt, die Klagefristsetzung nach Art. 109 SchKG

annuliert und das Betreibungsamt angewiesen, dem

Beschwerdeführer noch eine Frist von 10 Tagen zur

Bestreitung des von der Firma G. Schenardi & Oe

beanspruchten Pfandrechts einzuräumen.

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 33.

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C. -

Gegen diesen Entscheid hat die Firma G. Sche-

nardi & Oe Rekurs an das Bundesgericht eingelegt mit

dem Antrag, er sei aufzuheben.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

Der Pfandgläubiger, welcher für die pfandversicherte

Forderung ordentliche Betreibung auf Pfändung anhebt,

geht dadurch nicht nur seines Pfandrechts nicht ver-

lustig; wenn der Pfandgegenstand selbst gepfändet

wird, kann er vielmehr nach einer vom Bundesrat be-

gründeten Rechtsprechung sein Pfandrecht daran immer

noch geltend machen mit der Massgabe, dass die Be-

treibung mit Bezug auf· diesen Gegenstand in eine

Pfandverwertungsbetreibung umgewandelt wird (Ar-

chiv II Nr. 64, III Nr. 139 Erw. 3). Gleichwie nun dem

Schuldner in der Betreibung auf Pfandverwertung

Gelegenheit geboten ist, nicht nur die Forderung,

sondern auch das Pfandrecht durch Rechtsvorschlag

zu bestreiten, so darf er, wenn der Gläubiger erst nach-

träglich im Laufe einer Pfändungsbetreibung einen

gepfändeten Gegenstand als Pfand zu vorzugsweiser

Befriedigung für sich in Anspruch nimmt, nicht um sein

Recht gebracht werden, das Pfandrecht zu bestreiten.

Und zwar ist er zu diesem Zweck in die gleiche Lage

zu versetzen, in welcher er sich befinden würde, wenn

. der Gläubiger von vorneherein wie im Gesetz vorge-

sehen die Pfandverwertungsbetreibung angehoben hätte.

Es muss ihm also Gelegenheit geboten werden, binnen

zehn Tagen, seitdem er vom Betreibungsamt erstmals

auf diese oder jene Weise Mitteilung über die veränderte

Stellungnahme des betreibenden Gläubigers erhalten

hat, das von diesem in Anspruch genommene Pfandrecht

zu bestreiten. Und zwar muss einer solchen Bestreitung

gleichwie dem Rechtsvorschlag in der Pfandverwertun~­

betreibung die Wirkung beigemessen werden, dass die

Betreibung mit Bezug auf den als Pfand in Anspruch