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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 31.
31. AUDug aus dem Entscheid vom 4. Juli 1926
i. S.lurgheer.
Der Betrieb einer Ob s tb ren nerei stellt einen Gewerb e-
b e tri e b und keinen Beruf im Sinne von Art. 92 Zilf. 3
SchKG dar. Eine Brennereimaschine ist daher pfändbar.
Nach, der ständigen Rechtssprechung des Bundesge-
richts ist nicht jede wirtschaftliche Betätigung als «Be-
ruJ» im Sinne von Art. 92 Ziffer 3 SchKG anzusehen.
Darunter ist nur diejenige Tätigkeit Zu verstehen, die
wesentlich in der handwerksmässigen Ausübung bestimm-
ter persönlicher Fertigkeiten oder Kenntnisse besteht.
Hievon ist Zu unterscheiden die Unternehmung oder der
GewerbebetIieb, wo nicht mehr einzig die persönliche
Arbeitskraft des Schuldners mit den für deren Betäti-
gung erforderlichen Mitteln eingesetzt wird und die hand-
werksmässige Ausübung bestimmter persönlicher Fertig-
keiten oder Kenntnisse in Frage konimt, sondern wo da-
neben noch m e c h a n i s c h e H ü I f s mit tel i n
g r ö s s e rem U m fan g e, welche ein kapitalisti-
sches Element darstellen (oder fremde, gemietete Ar-
beitskraft, oder elementare Naturkräfte) verwendet wer-
den. Auf diese letztere Art der wirtschaftlichen Betätigung
findet die Schutzbestimmung des Art. 92 SchKG keine
Anwendung, und es kann daher eine für einen solchen
Gewerbebetrieb benötigte Maschine nicht als Kompetenz-
stück im Sinne von Art. 92 Ziffer 3 SchKG angesprochen
werden (vgl. AS 23 S. 963 f.; S. 1268 f.; 42 III S. 108 f.;
JAEGER, Kommentar zu Art. 92 Note 8 S. 261 f.). Ein
derartiger Gewerbebetrieb liegt aber hier vor, indem der
Hauptnutzeffekt der vom Rekurrenten betriebenen Bren-
nerei durch die mechanische Tätigkeit der Brennerei-
m a sc hin e (die den ansehnlichen Wert von 2300 Fr.
besitzt) erzielt wird. während die persönliche Arbeits-
kraft hiebei nur eine ganz untergeordnete Rolle spielt.
Dass der Schuldner den Betrieb allein ausübt, ändert an
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mMl.KORklllSl'ecbt. N0 32.
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der' Qualifikation desselben als Gewerbebetrieb .nichts.
Der Kompetenzansprn,ch ist daher von der Vonnstanz
Init Recht abgewiesen worden.
32. AUSzuS -aus dem Entscheid vom 7. Juli 1926 i. S. Xöcke.
SchKG Art. 92 Ziffer 3: Der K ass e n s ehr a ~ k ein ~. s
GoI d s c h m i e des ist pfändbar, sofern diesem dafur
eine feuer- und diebstahlsichere K ass e t t e zur Ver-
fiigung gestellt wird.
Hinsichtlich des K ass e n s c h r a n k e s hat die
Vorinstanz ausgeführt: da dem Rekurrenten zum Ein-
schliessen von Wertsachen Koffern und Kasten zur
Verfügung ständen und durch Miete eines Bankfaches
wenigstens teilweise Sicherheits ersatz möglich sei, könne
der im Wert doch ziemlich hoch stehende Kassenschrank
nicht als notwendiges Gerät der Beru,fsausübung be-
zeichnet werden. Dieser Ansicht kann nicht beigepflichtet
werden. Ein Goldschmied muss in der Lage sein, sowohl
die von ihm verarbeiteten als auch die ihm zur Reparatur
übergebenen Wertgegenstände und ferner auch die von
ihm zur Verarbeitung benötigten wertvollen Rohmate-
rialien wie Edelmetalle und Edelsteine, f e 11, e r- und
die b ~ t a hIs ich e r verwahren zu können. Hiezu
taugen aber weder gewöhnliche Schränke noch Koffern.
Die Miete eines Bankfaches aber (das an sich jenen Anfor-
derungen entsprechen würde) kommt deshalb nicht in
Frage, da ein Goldschmied jederzeit und sofort über
seine Rohmaterialien und Wertgegenstände verfügen
und sie auch, selbst bei der kürzesten Arbeitsunterbre-
chung, sicher verwahren können muss. Es ist n~ ~ler
dings zu bemerken, dass es hiezu nicht notwendIg eI~es
teuern Kassenschrankes bedarf. Es genügt auch eme
feuersichere K ass e t t e, die zur Sicherung gegen
Diebstahl auf eine feste Unterlage aufgeschraubt werden
kann. Der Einbezug des Kassenschrankes in die Konkurs-
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 33.
masse ist daher für so lange u,nzulässig, als nicht dem
Schuldner eine derartige Kassette zur Verfügtmg ge-
stellt wird, die ihn in die Lage versetzt, seinen Beruf als
Goldschmied au,ch ohne den streitigen Kassenschrank
au.szu.üben.
33. Entscheid vom S. Juli lSa5 i. S. G. Schen&rc1ll4 OIe,
Macht der Gläubiger an einer für ihn gepfändeten Sache
nachträglich ein Pfandrecht geltend. so ist dem Schuldner
eine Nachfrist von zehn Tagen zur Bestreitung des Pfand-
rechts anzusetzen; Einstellungswirkung einer solchen Be-
streitung.
.
A. -
In der von der Firma G. Schenardi & Oe in
Roveredo gegen W. ·Billeter in Luzern angehobenen
ordentlichen Betreibung auf Pfändung oder Konkurs
wurde u. a. requisitionsweise durch das Betreibungsamt
Roveredo gepfändet ein Vorrat an Nussbaumholz. Als
die Firma G. Schenardi & Oe an diesem Nussbaumholz
Pfandrecht (Retentionsrecht) beanspruchte, setzte das
Betreibungsamt Luzern in der dem Schuldner zuge-
stellten Abschrift der Pfändungsurkunde « Frist zur
Klagestellung gegen die Firma G. Schenardi & Oe im
Sinne von Art. 109 BG zehn Tage ...... » an. Gegen diese
Fristansetzung führte der Schuldner Beschwerde mit
dem Antrag, das Betreibul)gsamt habe ihm eine Frist
von 10 Tagen zur Bestreitung des vom betreibenden
Gläubiger geltend gemachten Pfandrechts auf das ge-
pfändete Nussbaumholz zu setzen.
E. -
Durch Entscheid vom 13. Juni 1925 hat die
Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Ober-
gerichts des Kantons Luzern die Beschwerde begründet
erklärt, die Klagefristsetzung nach Art. 109 SchKG
annuliert und das Betreibungsamt angewiesen, dem
Beschwerdeführer noch eine Frist von 10 Tagen zur
Bestreitung des von der Firma G. Schenardi & Oe
beanspruchten Pfandrechts einzuräumen.
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 33.
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C. -
Gegen diesen Entscheid hat die Firma G. Sche-
nardi & Oe Rekurs an das Bundesgericht eingelegt mit
dem Antrag, er sei aufzuheben.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Der Pfandgläubiger, welcher für die pfandversicherte
Forderung ordentliche Betreibung auf Pfändung anhebt,
geht dadurch nicht nur seines Pfandrechts nicht ver-
lustig; wenn der Pfandgegenstand selbst gepfändet
wird, kann er vielmehr nach einer vom Bundesrat be-
gründeten Rechtsprechung sein Pfandrecht daran immer
noch geltend machen mit der Massgabe, dass die Be-
treibung mit Bezug auf· diesen Gegenstand in eine
Pfandverwertungsbetreibung umgewandelt wird (Ar-
chiv II Nr. 64, III Nr. 139 Erw. 3). Gleichwie nun dem
Schuldner in der Betreibung auf Pfandverwertung
Gelegenheit geboten ist, nicht nur die Forderung,
sondern auch das Pfandrecht durch Rechtsvorschlag
zu bestreiten, so darf er, wenn der Gläubiger erst nach-
träglich im Laufe einer Pfändungsbetreibung einen
gepfändeten Gegenstand als Pfand zu vorzugsweiser
Befriedigung für sich in Anspruch nimmt, nicht um sein
Recht gebracht werden, das Pfandrecht zu bestreiten.
Und zwar ist er zu diesem Zweck in die gleiche Lage
zu versetzen, in welcher er sich befinden würde, wenn
. der Gläubiger von vorneherein wie im Gesetz vorge-
sehen die Pfandverwertungsbetreibung angehoben hätte.
Es muss ihm also Gelegenheit geboten werden, binnen
zehn Tagen, seitdem er vom Betreibungsamt erstmals
auf diese oder jene Weise Mitteilung über die veränderte
Stellungnahme des betreibenden Gläubigers erhalten
hat, das von diesem in Anspruch genommene Pfandrecht
zu bestreiten. Und zwar muss einer solchen Bestreitung
gleichwie dem Rechtsvorschlag in der Pfandverwertun~
betreibung die Wirkung beigemessen werden, dass die
Betreibung mit Bezug auf den als Pfand in Anspruch