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51_III_124

BGE 51 III 124

Bundesgericht (BGE) · 1926-07-04 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 31.

31. AUSlug aus dem Entscheid. '10m 4. Juli 1926

i. S. !urgheer.

Der Betrieb einer 0 b s tb ren nerei stellt einen Gewerb e-

b e tri e b und keinen Beruf im Sinne von Art. 92 Ziff. 3

SchKG dar. Eine Brennereimaschine ist daht'r pfändbar.

Nach, der ständigen Rechtssprechu,ng des Bundesge-

richts ist nicht jede wirtschaftliche Betätigung als ({Be-

ruf» im Sinne von Art. 92 Ziffer 3 SchKG anzusehen.

Daru,nter ist nur diejenige Tätigkeit Zu verstehen, die

wesentlich in der handwerksmässigen Ausübung bestimm-

ter persönlicher Fertigkeiten oder Kenntnisse besteht.

Hievon ist zu unterscheiden die Unternehmung oder der

GewerbebetIieb, wo nicht mehr einzig die persönliche

Arbeitskraft des Schuldners mit den für deren Betäti-

gung erforderlichen Mitteln eingesetzt wird und die hand-

werksmässige Ausübung bestimmter persönlicher Fertig-

keiten oder Kenntnisse in Frage kommt, sondern wo da-

neben noch m e c h a n i s c h e H ü I f s mit tel i n

g r ö s s e rem U m fan g e, welche ein kapitalisti-

sches Element darstellen (oder fremde, gemietete Ar-

beitskraft, oder elementare Naturkräfte) verwendet wer-

den. Auf diese letztere Art der wirtschaftlichen Betätigung

findet die Schutzbestimmung des Art. 92 SchKG keine

Anwendung, u,nd es kann daher eine für einen solchen

Gewerbebetrieb benötigte Maschine nicht als Kompetenz-

stück im Sinne von Art. 92 Ziffer 3 SchKG angesprochen

werden (vgl. AS 23 S. 963 f.; S. 1268 f.; 42 III S. 108 f.;

JAEGER, Kommentar zu Art. 92 Note 8 S. 261 f.). Ein

derartiger Gewerbebetrieb liegt aber hier vor, indem der

Hauptnutzeffekt der vom Rekurrenten betriebenen Bren-

nerei durch die mechanische Tätigkeit der Brennerei-

m ase hin e (die den ansehnlichen Wert von 2300 Fr.

besitzt) erzielt wird, während die persönliche Arbeits-

kraft hiebei nur eine ganz untergeordnete Rolle spielt.

Dass der Schuldner den Betrieb allein ausübt, ändert an

SeJm:ld~ und Konklmil"eeht. N° 32.

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der Qualifikation desselben als Gewerbebetrieb .nichts;

Der Kompetenzans~eh ist daher von der Vonnstanz

mit Recht abgewiesen worden.

32. A.uazu! -~111 d.em Entscheid vom 7. Juli 1925 i. S. ltöcke.

SchKG Art. 92 Ziffer 3; Der K ass e n s ehr a ~ k ein~. s

GoI d s c h mi e des ist pfändbar, sofern diesem dafur

eine feuer- und diebstahlsichere K ass e t t e zur Ver-

fiigung gestellt wird.

Hinsichtlich des K ass e n s ehr a n k e s hat die

Vorinstanz ausgeführt: da dem Rekurrenten zum Ein-

schliessen von Wertsachen Koffern u,nd Kasten zur

Verfügung ständen und durch Miete eines Bankfaches

wenigstens teilweise Sicherheits ersatz möglich sei, könne

der im Wert doch ziemlich hoch stehende Kassenschrank

nicht als notwendiges Gerät der Berufsau,sübu,ng be-

zeichnet werden. Dieser Ansicht kann nicht beigepflichtet

werden. Ein Goldschmied muss in der Lage sein, sowohl

die von ihm verarbeiteten als auch die ihm zur Reparatur

übergebenen Wertgegenstände u,nd ferner auch die von

ihm zur Verarbeitung benötigten wertvollen Rohmate-

rialien wie Edelmetalle und Edelsteine, f e u e r- und

die b ~ t a hIs ich e r verwahren zu können. Hiezu

taugen aber weder gewöhnliche Schränke noch Koffern.

Die Miete eines Bankfaches aber (das an sich jenen Anfor-

derungen entsprechen würde) kommt deshalb nicht in

Frage, da ein Goldschmied jederzeit u,nd sofort über

seine Rohmaterialien und Wertgegenstände verfügen

u,nd sie auch, selbst bei der kürzesten Arbeitsunterbre-

chung, sicher verwahren können mu,ss. Es ist m~n ~ler­

dings zu bemerken, dass es hiezu, nicht notwendIg eI~es

teuern Kassenschrankes bedarf. Es genügt auch eme

feu,ersichere K ass e t t e, die zur Sicherung gegen

Diebstahl au1 eine feste Unterlage aufgeschraubt werden

kann. Der Einbezu,g des Kassenschrankes in die Konku.rs-