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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 29.
Rekurrent selber zugibt, dass das Hauptaktivum der
drittschuldnerischen Bank die in Frage stehenden Aktien
und Obligationen einer Minengesellschaft sind, so lagen
zur Beurteilung ihres Wertes genügend Anhaltspunkte
vor, um die Schätzung vor dem Vorwurf zu bewahren,
sie sei ohne genügende Sachkenntnis erfolgt. Die Vor-
instanz stützte sich auf den Bericht der American Express
Company, wonach die fraglichen Titel nicht voll einge-
setzt werden können. Ferner stellte sie auf die Tatsache
ab, dass gegen die Bank in jüngster Zeit zahlreiche Be-
treibungell in namhaften Beträgen erhoben worden sind.
Endlich darf auch angenommen werden, die Verhältnisse
einer Bank wie der in Frage stehenden, deren Bilanzen
übrigens der Vorinstanz vorlagen, seien auf dem Platze
Zürich auch dem Obergericht nicht vollständig unbe-
kannt.
Wie sich der Rekurrent zu.dem die Vornahme des
sachverständigen Untersuches über den Wert der in
Betracht fallenden Minengesellschaft, deren Mine in
Schweden und deren Hauptkapital in England liegt,
. vorstellt, hat er zu sagen unterlassen. Die Kosten eines
solchen Untersuches ständen voraussichtlich in keinem
Verhältnis zum Wert der gepfändeten Forderung. Jeden-
falls . wäre der Rekurrent für diese Kosten vorschuss-
pflichtig, und es ist wohl kaum anzunehmen, dass er
Zu einem solchen Vorschuss im Stande wäre. Auf Grund
der von ihm vorgelegten Zeitungsberichte, die schliesslich
als Grundlage der Schätzung bleiben würden, wäre
selbstverständlich keine zuverlässigere Schätzung mög-
lich, als wie sie die Vorinstanz vorgenommen hat.
Demnach erkennt die Schuldbetr. und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
Sclluldbetreihungs- und Konkursrecht. N0 30.
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30. Entscheid '10m 30. Juni 19a5
i. S. Schwe;";scb' :B&nkgase1lschaft.
Die Arrestlegung setzt, gleich der Pfändung. zu ihrer Gültig-
keit die genaue Umschreibung der vom Beschlag erfassten
Objekte voraus. -
Die blosse Bezeichnung «Wertschriften-
Depots » ist ungenügend.
Das Betreibungsverfahren in einer Arrestbetreibung kann
sich nur auf die Liquidation der a r re s ti e r t e n Objekte
beziehen. Eine Nachpfändung, wie eine Ergänzungspfän-
dung, ist somit ausgeschlossen rücksichtlich von Objekten,
die nicht mit Arrest belegt worden sind.
SchKG Art. 52, 275, 278.
A. -
Am 5. Juli 1924 erwirkte die Schweizerische
Bankgesellschaft in Basel gegen die Allgemeine Depo-
sitenbank, Wien, bei der Arrestbehörde von Basel-Stadt
gestützt auf Art. 271 Ziffer 4 SchKG einen Arrest (Nr.
123/1924) für eine Forderu,ng von 210,820 Fr. 45 Cts.
Als Arrestgegenstände wurden in der Arrestu,rkunde
aufgeführt: « Guthaben in Kontokorrent und Depo-
sitenrechnungen, Giro- und Checkkonti in in- und aus-
ländischer Währung, Wer t s ehr i f t end e pot s
und andere Guthaben der Schuldnerin bei nachfolgenden
Banken ...... (folgen die Namen von 16 Banken auf dem
Platze Basel, worunter derjenige des Schweizerischen
Bank ver ein s) ...... »
Trotdem keine nähere Spezifikation der Arrestob-
jekte erfolgt war, vollzog das Betreibungsamt Basel-
Stadt am 8. Juli 1924 den Arrest und erklärte die im
Arrestbefehl angeführten Objekte bei sämtlichen 16
Banken als beschlagnahmt. Nach einem Vermerk auf
der Arresturkunde hatten von den 16 Banken, worunter
auch der Schweizerische Bankverein, erklärt, dass sie
weder Guthaben, Wertschriftendepots noch irgendwelche
Vermögenswerte der Schuldnerin besässen. Eine weitere
Bank verweigerte jede Auskunft.
Als die Schweizerische Bankgesellschaft in der in· der
AS 51 IIJ -
1925
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 30.
Folge eingeleiteten Betreibung die Pfändung begehrte,
stellte ihr das Betreibungsamt am 3. September 1924
die Pfändungsurkunde aus, wonach die im Arrestbefehl
angeführten Objekte bei den 16 Banken als gepfändet
bezeichnet wurden.
B. - Am 6. März 1925 erwirkte die Schweizerische Kre-
ditanstalt in Basel -
die nachherige Zedentin der Nie-
derösterreichischen Escomptegesellschaft Wien (in der
Folge kurz mit Escomptegesellschaft bezeichnet) -
ihrerseits bei der Basler Arrestbehörde einen Arrest
(Nr. 26/1925) gegen die Allgemeine Depositenbank,
Wien, für eine Forderung von 150,000 Fr. Als Arrest-
objekte wurden bezeichnet: « 37,500 Stück Aktien der
Kontinentalen Gesellschaft für angewandte Elektrizität,
beim Schweizerischen. Bankverein in Basel liegend.»
Der Bankverein machte darauf geltend, diese Aktien
seien ihm im Dezember 1923 verpfändet worden, wes·
halb er sich zu einer Berichtigung seiner dem Betreibungs-
amt, anlässlich der Arrestnahme durch die Schweize-
rische BankgeseUschaft, abgegebenen Erklärung (dass
er keine Wertschriften der Niederösterreichischen Es-
comptegesellschaft besitze) veranlasst sehe.
C. -
Als der Schweizerischen Bankgesellschaft durch
diese Arrestnahme der Schweizerischen Kreditanstalt
die Existenz der beim Bankverein liegenden, der Allge-
meinen Depositenb2.uk, Wien, gehörenden 37,500 Aktien
bekannt wurde, verlangte sie als Arrest- u.nd Pfand-
gläu,bigerin (gemäss dem Arrest vom 5. Juli 1924 und
der Pfändung vom 3. September 1924) mit Schreiben
vom 18. März 1925 vom Betreibungsamt den Einbezug
dieser Aktien in ihre Pfändung. Diese Wertschriften
seien schon im Momente des Vollzuges des Arrestes der
Kreditanstalt und deren Pfändung für ihr e (der
Bankgesellschaft)
Betreibung
beim
Schweizerischen
Bankverein gelegen, sie seien daher auch von ihrem
Arrest und ihrer Pfändung mitbetroffen worden.
Das Betreibungsamt schloss sich dieser Ansicht·· an
SchuldDetreibungs- tmd Konkorsrec:ht. No 30.
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und erliess daher am 24. März 1925 folgende Verfügung :
Durch den Arrest NI'. 123 vom 5. Juli 1924 sowie durcb
die Pfändung NI'. 2636 seien 11,. a. die beim Schweize-
rischen Bankverein liegenden Wertschriften der Schu,ld-
nerin beschlagnahmt worden. Infolgedessen seien die
erst später vom Bankverein angegebenen, aber schon
damals in seinem Besitz gewesenen 37,500 Aktien der
Continentalen Gesellschaft für angewandte Elektrizität
vom Arrest und von der Pfändung erfasst worden.
Arrest Nt. 123 sowie die Pfändungsu.rkunde Nr.2636
seien daher in dem Sinne zu erg ä n zen, dass die
erwähnten Aktien darin aufgeführt werden. Den Gläu-
bigern, welche im März 1925 ebenfalls Arrest auf diese
Aktien erwirkt haben, sei mitzuteilen, dass diese Aktien
schon in der Betreibu,ng Nr. 55,460, Gruppe Nr. 2636,
haften und dass in jener Betreibung das Verwertungs-
begehren gestellt sei.
Am 26. März wurde daher gemäss dieser Verfügung
in der Pfändungsurkunde der Schweizerischen Bankge-
seUschaft die entsprechende Ergänzung angebracht und
den Vertretern der damaligen anderweitigen Arrest-
und Betreibungsgläubiger hievon Anzeige gemacht.
D. -
Gegen diese Verfügu,ng des Betreibungsamtes
vom 24. März 1925 beschwerte sich die Escompte-
gesellschaft, als Zedentin der Schweizerischen Kredit-
anstalt in Basel, bei der kantonalen Aufsichtsbehörde
mit dem Begehren : es sei die angefochtene Verfügu,ng
aufzuheben und die Pfändung der streitigen 37,500
Stück Aktien zu, Gunsten der Schweizerischen Bankgesell-
schaft rückgängig zu machen. Eventuell seien diese
Aktien im Wege einer selbständigen Pfändu,ng zu pfän-
den, und es sei die Pfändung der Rekurrentin gemäss
Art. 281 SchKG von Amtes wegen an diese Pfändu,ng
der Bankgesellschaft anzuschliessen.
E. - Mit Urteil vom 5. Juni 1925 wurde die Beschwerde
gu,tgeheissen, die Verfügung des Betreibungsamtes vom
24. März 1925 gegenüber der Beschwerdeführerin auf-
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Schuldbetreibung&- und Konkursrecht. N° 30.
gehoben u.nd zu.gleich festgestellt, dass die hiedu.rch
verfügte Ausdehnung der Pfändung für die Gruppe
2636 auf die beim Schweizerischen Bankverein liegenden
37,500 Aktien dem Arrest der Beschwerdeführerin
gegenüber unwirksam sei.
F. -
Gegen diesen Entscheid hat die Schweizerische
Bankgesellschaft, Basel, rechtzeitig den Rekurs an das
Bundesgericht erklärt mit dem Antrag: es sei der an-
gefochtene Entscheid aufzuheben, die Beschwerde der
Escomptegesellschaft in ihrem Haupt- und Eventual-
antrag abzuweisen, und es seien damit die 37,500 Aktien
als unter den Arrest Nr. 123/1924 u.nd die Pfändungs..
gruppe Nr. 2636 der Schweizerischen Bankgesellschaft
fallend ZU belassen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
1. -
Die Rekurrentin bestreitet der EscomptegeseU-
schaft in erster Linie die Leg i tim a t ion zur
B e s c h wer d e.
Zu Unrecht. Diese Beschwerde
richtet sich dagegen, dass der Escomptegesellschaft,
resp. ihrer Rechtsvorgängerin, 30.
123
AS 47 III S. 30). Der Arrest beruht auf dem Gedanken,
dass es der GI ä u b i ger ist, welcher die Arrestgegen-
stände entdeckt und den AIrestbehörden als Exekutions-
objekte namhaft macht. Dabei können, wie dies hier der
Fall war, verschiedene Gläubiger miteinander in Konkur-
renz treten, wobei der eine mehr, der andere weniger
findig ist und daher mehr oder weniger entdeckt. Würde
man zulassen, dass ein Arrestgläubiger mit einem vorge-
. henden Arreste nach Monaten eine Nachpfändung auf
im Arrestbefehl gar nicht namhaft gemachte Gegenstände
verlangen könnte, die unterdessen ein späterer Gläubiger
aufgetrieben hat und arrestieren lies, so könnte er immer
mit diesem im gleichen Rechte partizipieren, d. h. er
würde die Früchte der Tätigkeit des Andern in Anspruch
nehmen, ohne dass ihm selber irgendwelche Verdienste
an der Entdeckung dieser Gegenstände zu,kämen, was
nicht im Willen des Gesetzgebers gestanden haben
kann. Das führt dazu, dass eine Gruppenbildu,ng im
Sinne von Art. 110 SchKG am Arrestorte überhaupt
als ausgeschlossen erklärt werden muss (ausgenommen
den von der Praxis, vgl. AS 38 I S. 150 f., zugelassenen
Sonderfall des Art. 111 SchKG). Die Rekurrentin hätte
also auch dadurch nicht etwa eine Teilnahme an der
Pfändu,ng der streitigen Aktien i m
g lei ehe n
Ra n g e wie die Escomptegesellschaft erwirken können.
wenn sie nach Kenntnisnahme vom Vorhandensein der
streitigen Aktien am 18. März 1925 die Ergänzung ihres
Arrestes durch Spezifikation der Arrestobjekte verlangt
und dann gestützt darauf die Pfändung anbegehrt hätte.
Aus all diesen Gründen ist somit das der Rekurrentill
durch Verfügung des Betreibu,ngsamtes vom 24. März
1925 auJ Grund der Pfändung vom 3. September 1924
zuerkannte Pfandrecht an den streitigen Aktien aufzu-
heben.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.