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51_III_117

BGE 51 III 117

Bundesgericht (BGE) · 1924-07-05 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Am 5. Juli 1924 erwirkte die Schweizerische

Bankgesellschaft in Basel gegen die Allgemeine Depo-

sitenbank, Wien, bei der Arrestbehörde von Basel-Stadt

gestützt auf Art. 271 Ziffer 4 SchKG einen Arrest (Nr.

123/1924) für eine Forderu,ng von 210,820 Fr. 45 Cts.

Als Arrestgegenstände wurden in der Arrestu,rkunde

aufgeführt: « Guthaben in Kontokorrent und Depo-

sitenrechnungen, Giro- und Checkkonti in in- und aus-

ländischer Währung, Wer t s ehr i f t end e pot s

und andere Guthaben der Schuldnerin bei nachfolgenden

Banken ...... (folgen die Namen von 16 Banken auf dem

Platze Basel, worunter derjenige des Schweizerischen

Bank ver ein s) ...... »

Trotdem keine nähere Spezifikation der Arrestob-

jekte erfolgt war, vollzog das Betreibungsamt Basel-

Stadt am 8. Juli 1924 den Arrest und erklärte die im

Arrestbefehl angeführten Objekte bei sämtlichen 16

Banken als beschlagnahmt. Nach einem Vermerk auf

der Arresturkunde hatten von den 16 Banken, worunter

auch der Schweizerische Bankverein, erklärt, dass sie

weder Guthaben, Wertschriftendepots noch irgendwelche

Vermögenswerte der Schuldnerin besässen. Eine weitere

Bank verweigerte jede Auskunft.

Als die Schweizerische Bankgesellschaft in der in· der

AS 51 IIJ -

1925

10

118

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 30.

Folge eingeleiteten Betreibung die Pfändung begehrte,

stellte ihr das Betreibungsamt am 3. September 1924

die Pfändungsurkunde aus, wonach die im Arrestbefehl

angeführten Objekte bei den 16 Banken als gepfändet

bezeichnet wurden.

B. - Am 6. März 1925 erwirkte die Schweizerische Kre-

ditanstalt in Basel -

die nachherige Zedentin der Nie-

derösterreichischen Escomptegesellschaft Wien (in der

Folge kurz mit Escomptegesellschaft bezeichnet) -

ihrerseits bei der Basler Arrestbehörde einen Arrest

(Nr. 26/1925) gegen die Allgemeine Depositenbank,

Wien, für eine Forderung von 150,000 Fr. Als Arrest-

objekte wurden bezeichnet: « 37,500 Stück Aktien der

Kontinentalen Gesellschaft für angewandte Elektrizität,

beim Schweizerischen. Bankverein in Basel liegend.»

Der Bankverein machte darauf geltend, diese Aktien

seien ihm im Dezember 1923 verpfändet worden, wes·

halb er sich zu einer Berichtigung seiner dem Betreibungs-

amt, anlässlich der Arrestnahme durch die Schweize-

rische BankgeseUschaft, abgegebenen Erklärung (dass

er keine Wertschriften der Niederösterreichischen Es-

comptegesellschaft besitze) veranlasst sehe.

C. -

Als der Schweizerischen Bankgesellschaft durch

diese Arrestnahme der Schweizerischen Kreditanstalt

die Existenz der beim Bankverein liegenden, der Allge-

meinen Depositenb2.uk, Wien, gehörenden 37,500 Aktien

bekannt wurde, verlangte sie als Arrest- u.nd Pfand-

gläu,bigerin (gemäss dem Arrest vom 5. Juli 1924 und

der Pfändung vom 3. September 1924) mit Schreiben

vom 18. März 1925 vom Betreibungsamt den Einbezug

dieser Aktien in ihre Pfändung. Diese Wertschriften

seien schon im Momente des Vollzuges des Arrestes der

Kreditanstalt und deren Pfändung für ihr e (der

Bankgesellschaft)

Betreibung

beim

Schweizerischen

Bankverein gelegen, sie seien daher auch von ihrem

Arrest und ihrer Pfändung mitbetroffen worden.

Das Betreibungsamt schloss sich dieser Ansicht·· an

SchuldDetreibungs- tmd Konkorsrec:ht. No 30.

119

und erliess daher am 24. März 1925 folgende Verfügung :

Durch den Arrest NI'. 123 vom 5. Juli 1924 sowie durcb

die Pfändung NI'. 2636 seien 11,. a. die beim Schweize-

rischen Bankverein liegenden Wertschriften der Schu,ld-

nerin beschlagnahmt worden. Infolgedessen seien die

erst später vom Bankverein angegebenen, aber schon

damals in seinem Besitz gewesenen 37,500 Aktien der

Continentalen Gesellschaft für angewandte Elektrizität

vom Arrest und von der Pfändung erfasst worden.

Arrest Nt. 123 sowie die Pfändungsu.rkunde Nr.2636

seien daher in dem Sinne zu erg ä n zen, dass die

erwähnten Aktien darin aufgeführt werden. Den Gläu-

bigern, welche im März 1925 ebenfalls Arrest auf diese

Aktien erwirkt haben, sei mitzuteilen, dass diese Aktien

schon in der Betreibu,ng Nr. 55,460, Gruppe Nr. 2636,

haften und dass in jener Betreibung das Verwertungs-

begehren gestellt sei.

Am 26. März wurde daher gemäss dieser Verfügung

in der Pfändungsurkunde der Schweizerischen Bankge-

seUschaft die entsprechende Ergänzung angebracht und

den Vertretern der damaligen anderweitigen Arrest-

und Betreibungsgläubiger hievon Anzeige gemacht.

D. -

Gegen diese Verfügu,ng des Betreibungsamtes

vom 24. März 1925 beschwerte sich die Escompte-

gesellschaft, als Zedentin der Schweizerischen Kredit-

anstalt in Basel, bei der kantonalen Aufsichtsbehörde

mit dem Begehren : es sei die angefochtene Verfügu,ng

aufzuheben und die Pfändung der streitigen 37,500

Stück Aktien zu, Gunsten der Schweizerischen Bankgesell-

schaft rückgängig zu machen. Eventuell seien diese

Aktien im Wege einer selbständigen Pfändu,ng zu pfän-

den, und es sei die Pfändung der Rekurrentin gemäss

Art. 281 SchKG von Amtes wegen an diese Pfändu,ng

der Bankgesellschaft anzuschliessen.

E. - Mit Urteil vom 5. Juni 1925 wurde die Beschwerde

gu,tgeheissen, die Verfügung des Betreibungsamtes vom

24. März 1925 gegenüber der Beschwerdeführerin auf-

120

Schuldbetreibung&- und Konkursrecht. N° 30.

gehoben u.nd zu.gleich festgestellt, dass die hiedu.rch

verfügte Ausdehnung der Pfändung für die Gruppe

2636 auf die beim Schweizerischen Bankverein liegenden

37,500 Aktien dem Arrest der Beschwerdeführerin

gegenüber unwirksam sei.

F. -

Gegen diesen Entscheid hat die Schweizerische

Bankgesellschaft, Basel, rechtzeitig den Rekurs an das

Bundesgericht erklärt mit dem Antrag: es sei der an-

gefochtene Entscheid aufzuheben, die Beschwerde der

Escomptegesellschaft in ihrem Haupt- und Eventual-

antrag abzuweisen, und es seien damit die 37,500 Aktien

als unter den Arrest Nr. 123/1924 u.nd die Pfändungs..

gruppe Nr. 2636 der Schweizerischen Bankgesellschaft

fallend ZU belassen.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Rekurrentin bestreitet der EscomptegeseU-

schaft in erster Linie die Leg i tim a t ion zur

B e s c h wer d e.

Zu Unrecht. Diese Beschwerde

richtet sich dagegen, dass der Escomptegesellschaft,

resp. ihrer Rechtsvorgängerin, <der Schweizerischen Kre-

ditanstalt in Basel, durch das Betreibungsamt ein Pfand-

recht an den von ihr am 6. März 1925 verarrestierten

Aktien nur für den nach der Befriedigung der Rekur-

rentin noch verbleibenden überschuss zuerkannt wurde,

da die Pfändungsrechte der Rekurrentin den Exekutions-

ansprüchen der Escomptegesellschaft, wegen ihrer frü-

heren Begründung, vorzustellen seien. Dass nun durch

diese Vorstellung von Pfändungsrechten der Rekur-

rentin, wenn solche nicht bestehen sollten, die Escompte-

gesellschaft in ihren Rechten au.f das schwerste beein-

trächtigt wird, liegt auf der Hand. Es muss ihr daher

selbstverständlich zuerkannt werden, sich hiegegen zur

Wehr zusetzen, d. h. die Frage nach dem Bestande der-

artiger Rechte der Reku.rrentin abklären zu lassen.

SeJmIdbetreihuDgs.. und Konkorsneht. N° 30.

121

Dass die Escomptegesellschaft seinerzeit nicht legitimiert

gewesen wäre zu. einer Anfechtung des von der Reku.r-

rentin erwirkten Arrestes sowie der Pfändung, und dass

damals auch von anderer Seite keine Beschwerde er-

hoben worden ist, spielt im vorliegenden Falle nur

insofern eine Rolle, als die Escomptegesellschaft die

Rechtslage, so wie sie zur Zeit ihr e r Arrestnahme

bestand, gegen sich gelten lassen mu.ss. Das hat aber

mit der Frage ihrer Aktiv'legitimation zur Anfechtung

der Voranstellung der Pfändungsrechte der Rekurrentin

vor den ihrigen nichts zu. tun. Die Aktivlegitimation ist

daher, nachdem die Zession du.rch die Schweizerische Kre-

ditanstalt in Basel an sich nicht bestritten ist, gegeben.

E. 2 Die Beschwerde, die sich wie erwähnt gegen die Verfügung des Betreibungsamtes vom 24. März 1925 und nicht gegen den von der Rekurrentin erwirkten Arrestbefehl und die in der Folge am 3. September 1924 vorgenommene Pfändung richtet, kann daher au.ch nicht als verspätet erachtet werden, da diese Verfügung der Escomptegesellschaft am 26. März 1925 zur Kenntnis gebracht wurde, die Frist somit (da der 5. April ein Sonntag war) am 6. April, an welchem Tage die Be- schwerde eingereicht worden, abgelaufen ist.

E. 3 In materieller Hinsicht ist zunächst festzustellen, dass davon keine Rede sein kann, dass die in Frage stehenden Aktien bereits durch die am 3. September 1924 erfolgte Pfändu,ng für die Rek~rrentin gepfändet worden seien. Denn< nach der ständigen Rechtssprechu,ng des B~ndesgerichtes (vgl. AS 50 III S. 194 f.) ist für eine rechtsgültige Pfändung notwendig, dass die Pfand- gegenstände (im vorliegenden Falle die Wertpapiere) s p e z i f i z i e r t in die Pfändu,ngs~rku.nde aufge- nommen werden. Geschieht dies nicht, sondern werden einfach, wie dies hier geschehen ist, c(Guthaben aller Art sowie 'Wertschriften-Depots» als gepfändet erklärt, so vermag dies überhaupt keine Rechtswirkungen zu erzeugen. A~s der absol~ten Nichtigkeit einer solchen 122 Sehuldbetreibungs- und Konkursreeht. N0 SO. Pfändu,ng folgt aber, dass diese auch, entgegen dei:' Ansicht der Reku,rrentin, nicht durch die Nichterhebung einer Beschwerde konvaleszieren kann, etwa in dem Sinne, dass dann alle die bei der betreffenden Bank lie- genden Guthaben u,nd Werttitel als gepfändet zu. gelten hätten, wie dies hier durch die nachträgliche Verfügung vom 24. März 1925 festgestellt werden wollte.

E. 4 -' Es fragt sich nu,n aber, ob allenfalls in dem

Schreiben der Rekurrentin vom 18. März 1925, worin

sie um Einbezu,g der in Frage stehenden Aktien in ihre

Pfändu,ng ersuchte, ein Begehren um D ach t r ä g-

I ich e Pfändung der Aktien zu erblicken sei, sodass

das Betreibu,ngsamt verpflichtet gewesen wäre, wenig-

stens eine neue, d. h. eine N ach pfändu,ng dieser

Gegenstände zu. Gu,nsten der Rekurrentin vorzu,nehmen,

unter provisorischer Teilnahme der Escomptegesellschaft

gemäss Art. 281 SchKG. Auch das ist indessen mit

Rücksicht auf den besonderen Charakter der Arrest-

betreibu,ng zu. verneinen. Wie das Bu,ndesgericht in

ständiger Rechtssprechung entschieden hat, setzt die

Arrestlegung, gleich der Pfändung, zu ihrer Gültigkeit

die gen aue Ums c h r e i b u ng der vom Be-

schlag erfassten Objekte bezw.· Rechte voraus (vgI. AS

3G I S. 160; 40 III S. 167/8 u,nd S. 217; 44 III S. 184 f.

Erw. 3; 48 III S. 101 f.). Dieses Erfordernis erfüllt

aber eine Arresturkunde, die, wie dies hier der Fall war,

als Arrestobjekte « Wertschriften-Depots » ohne jegliche,

nähere Spezifikation aufführt, nicht (ähnlich AS 48 II

S. 102). Es liegt also keine gültige Verarrestieru,ng der

hier in Frage stehenden Aktien durch die Rekurrentin

vor. Nun kann sich aber das Betreibungsverfahren in

einer Arrestbetreibung notwendigerweise nur auf die

Liqu,idation der a r res ti e r t e n

Obj ekte beziehen,

und es erscheint daher auch eine Nachpfändung (wie

eine Ergänzungspfändung) ausgeschlossen rücksichtlich

von Objekten, die nicht ebenfalls mit Arrest belegt worden

sind (vgl. JAEGER, Kommentar zu Art~ 52 Note 3 S. 114;

SehnIdbt\-treibtmgs.- und Konkursreeht. N<> 30.

123

AS 47 III S. 30). Der Arrest beruht auf dem Gedanken,

dass es der GI ä u b i ger ist, welcher die Arrestgegen-

stände entdeckt und den AIrestbehörden als Exekutions-

objekte namhaft macht. Dabei können, wie dies hier der

Fall war, verschiedene Gläubiger miteinander in Konkur-

renz treten, wobei der eine mehr, der andere weniger

findig ist und daher mehr oder weniger entdeckt. Würde

man zulassen, dass ein Arrestgläubiger mit einem vorge-

. henden Arreste nach Monaten eine Nachpfändung auf

im Arrestbefehl gar nicht namhaft gemachte Gegenstände

verlangen könnte, die unterdessen ein späterer Gläubiger

aufgetrieben hat und arrestieren lies, so könnte er immer

mit diesem im gleichen Rechte partizipieren, d. h. er

würde die Früchte der Tätigkeit des Andern in Anspruch

nehmen, ohne dass ihm selber irgendwelche Verdienste

an der Entdeckung dieser Gegenstände zu,kämen, was

nicht im Willen des Gesetzgebers gestanden haben

kann. Das führt dazu, dass eine Gruppenbildu,ng im

Sinne von Art. 110 SchKG am Arrestorte überhaupt

als ausgeschlossen erklärt werden muss (ausgenommen

den von der Praxis, vgl. AS 38 I S. 150 f., zugelassenen

Sonderfall des Art. 111 SchKG). Die Rekurrentin hätte

also auch dadurch nicht etwa eine Teilnahme an der

Pfändu,ng der streitigen Aktien i m

g lei ehe n

Ra n g e wie die Escomptegesellschaft erwirken können.

wenn sie nach Kenntnisnahme vom Vorhandensein der

streitigen Aktien am 18. März 1925 die Ergänzung ihres

Arrestes durch Spezifikation der Arrestobjekte verlangt

und dann gestützt darauf die Pfändung anbegehrt hätte.

Aus all diesen Gründen ist somit das der Rekurrentill

durch Verfügung des Betreibu,ngsamtes vom 24. März

1925 auJ Grund der Pfändung vom 3. September 1924

zuerkannte Pfandrecht an den streitigen Aktien aufzu-

heben.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

116

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 29.

Rekurrent selber zugibt, dass das Hauptaktivum der

drittschuldnerischen Bank die in Frage stehenden Aktien

und Obligationen einer Minengesellschaft sind, so lagen

zur Beurteilung ihres Wertes genügend Anhaltspunkte

vor, um die Schätzung vor dem Vorwurf zu bewahren,

sie sei ohne genügende Sachkenntnis erfolgt. Die Vor-

instanz stützte sich auf den Bericht der American Express

Company, wonach die fraglichen Titel nicht voll einge-

setzt werden können. Ferner stellte sie auf die Tatsache

ab, dass gegen die Bank in jüngster Zeit zahlreiche Be-

treibungell in namhaften Beträgen erhoben worden sind.

Endlich darf auch angenommen werden, die Verhältnisse

einer Bank wie der in Frage stehenden, deren Bilanzen

übrigens der Vorinstanz vorlagen, seien auf dem Platze

Zürich auch dem Obergericht nicht vollständig unbe-

kannt.

Wie sich der Rekurrent zu.dem die Vornahme des

sachverständigen Untersuches über den Wert der in

Betracht fallenden Minengesellschaft, deren Mine in

Schweden und deren Hauptkapital in England liegt,

. vorstellt, hat er zu sagen unterlassen. Die Kosten eines

solchen Untersuches ständen voraussichtlich in keinem

Verhältnis zum Wert der gepfändeten Forderung. Jeden-

falls . wäre der Rekurrent für diese Kosten vorschuss-

pflichtig, und es ist wohl kaum anzunehmen, dass er

Zu einem solchen Vorschuss im Stande wäre. Auf Grund

der von ihm vorgelegten Zeitungsberichte, die schliesslich

als Grundlage der Schätzung bleiben würden, wäre

selbstverständlich keine zuverlässigere Schätzung mög-

lich, als wie sie die Vorinstanz vorgenommen hat.

Demnach erkennt die Schuldbetr. und Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

Sclluldbetreihungs- und Konkursrecht. N0 30.

117

30. Entscheid '10m 30. Juni 19a5

i. S. Schwe;";scb' :B&nkgase1lschaft.

Die Arrestlegung setzt, gleich der Pfändung. zu ihrer Gültig-

keit die genaue Umschreibung der vom Beschlag erfassten

Objekte voraus. -

Die blosse Bezeichnung «Wertschriften-

Depots » ist ungenügend.

Das Betreibungsverfahren in einer Arrestbetreibung kann

sich nur auf die Liquidation der a r re s ti e r t e n Objekte

beziehen. Eine Nachpfändung, wie eine Ergänzungspfän-

dung, ist somit ausgeschlossen rücksichtlich von Objekten,

die nicht mit Arrest belegt worden sind.

SchKG Art. 52, 275, 278.

A. -

Am 5. Juli 1924 erwirkte die Schweizerische

Bankgesellschaft in Basel gegen die Allgemeine Depo-

sitenbank, Wien, bei der Arrestbehörde von Basel-Stadt

gestützt auf Art. 271 Ziffer 4 SchKG einen Arrest (Nr.

123/1924) für eine Forderu,ng von 210,820 Fr. 45 Cts.

Als Arrestgegenstände wurden in der Arrestu,rkunde

aufgeführt: « Guthaben in Kontokorrent und Depo-

sitenrechnungen, Giro- und Checkkonti in in- und aus-

ländischer Währung, Wer t s ehr i f t end e pot s

und andere Guthaben der Schuldnerin bei nachfolgenden

Banken ...... (folgen die Namen von 16 Banken auf dem

Platze Basel, worunter derjenige des Schweizerischen

Bank ver ein s) ...... »

Trotdem keine nähere Spezifikation der Arrestob-

jekte erfolgt war, vollzog das Betreibungsamt Basel-

Stadt am 8. Juli 1924 den Arrest und erklärte die im

Arrestbefehl angeführten Objekte bei sämtlichen 16

Banken als beschlagnahmt. Nach einem Vermerk auf

der Arresturkunde hatten von den 16 Banken, worunter

auch der Schweizerische Bankverein, erklärt, dass sie

weder Guthaben, Wertschriftendepots noch irgendwelche

Vermögenswerte der Schuldnerin besässen. Eine weitere

Bank verweigerte jede Auskunft.

Als die Schweizerische Bankgesellschaft in der in· der

AS 51 IIJ -

1925

10

118

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 30.

Folge eingeleiteten Betreibung die Pfändung begehrte,

stellte ihr das Betreibungsamt am 3. September 1924

die Pfändungsurkunde aus, wonach die im Arrestbefehl

angeführten Objekte bei den 16 Banken als gepfändet

bezeichnet wurden.

B. - Am 6. März 1925 erwirkte die Schweizerische Kre-

ditanstalt in Basel -

die nachherige Zedentin der Nie-

derösterreichischen Escomptegesellschaft Wien (in der

Folge kurz mit Escomptegesellschaft bezeichnet) -

ihrerseits bei der Basler Arrestbehörde einen Arrest

(Nr. 26/1925) gegen die Allgemeine Depositenbank,

Wien, für eine Forderung von 150,000 Fr. Als Arrest-

objekte wurden bezeichnet: « 37,500 Stück Aktien der

Kontinentalen Gesellschaft für angewandte Elektrizität,

beim Schweizerischen. Bankverein in Basel liegend.»

Der Bankverein machte darauf geltend, diese Aktien

seien ihm im Dezember 1923 verpfändet worden, wes·

halb er sich zu einer Berichtigung seiner dem Betreibungs-

amt, anlässlich der Arrestnahme durch die Schweize-

rische BankgeseUschaft, abgegebenen Erklärung (dass

er keine Wertschriften der Niederösterreichischen Es-

comptegesellschaft besitze) veranlasst sehe.

C. -

Als der Schweizerischen Bankgesellschaft durch

diese Arrestnahme der Schweizerischen Kreditanstalt

die Existenz der beim Bankverein liegenden, der Allge-

meinen Depositenb2.uk, Wien, gehörenden 37,500 Aktien

bekannt wurde, verlangte sie als Arrest- u.nd Pfand-

gläu,bigerin (gemäss dem Arrest vom 5. Juli 1924 und

der Pfändung vom 3. September 1924) mit Schreiben

vom 18. März 1925 vom Betreibungsamt den Einbezug

dieser Aktien in ihre Pfändung. Diese Wertschriften

seien schon im Momente des Vollzuges des Arrestes der

Kreditanstalt und deren Pfändung für ihr e (der

Bankgesellschaft)

Betreibung

beim

Schweizerischen

Bankverein gelegen, sie seien daher auch von ihrem

Arrest und ihrer Pfändung mitbetroffen worden.

Das Betreibungsamt schloss sich dieser Ansicht·· an

SchuldDetreibungs- tmd Konkorsrec:ht. No 30.

119

und erliess daher am 24. März 1925 folgende Verfügung :

Durch den Arrest NI'. 123 vom 5. Juli 1924 sowie durcb

die Pfändung NI'. 2636 seien 11,. a. die beim Schweize-

rischen Bankverein liegenden Wertschriften der Schu,ld-

nerin beschlagnahmt worden. Infolgedessen seien die

erst später vom Bankverein angegebenen, aber schon

damals in seinem Besitz gewesenen 37,500 Aktien der

Continentalen Gesellschaft für angewandte Elektrizität

vom Arrest und von der Pfändung erfasst worden.

Arrest Nt. 123 sowie die Pfändungsu.rkunde Nr.2636

seien daher in dem Sinne zu erg ä n zen, dass die

erwähnten Aktien darin aufgeführt werden. Den Gläu-

bigern, welche im März 1925 ebenfalls Arrest auf diese

Aktien erwirkt haben, sei mitzuteilen, dass diese Aktien

schon in der Betreibu,ng Nr. 55,460, Gruppe Nr. 2636,

haften und dass in jener Betreibung das Verwertungs-

begehren gestellt sei.

Am 26. März wurde daher gemäss dieser Verfügung

in der Pfändungsurkunde der Schweizerischen Bankge-

seUschaft die entsprechende Ergänzung angebracht und

den Vertretern der damaligen anderweitigen Arrest-

und Betreibungsgläubiger hievon Anzeige gemacht.

D. -

Gegen diese Verfügu,ng des Betreibungsamtes

vom 24. März 1925 beschwerte sich die Escompte-

gesellschaft, als Zedentin der Schweizerischen Kredit-

anstalt in Basel, bei der kantonalen Aufsichtsbehörde

mit dem Begehren : es sei die angefochtene Verfügu,ng

aufzuheben und die Pfändung der streitigen 37,500

Stück Aktien zu, Gunsten der Schweizerischen Bankgesell-

schaft rückgängig zu machen. Eventuell seien diese

Aktien im Wege einer selbständigen Pfändu,ng zu pfän-

den, und es sei die Pfändung der Rekurrentin gemäss

Art. 281 SchKG von Amtes wegen an diese Pfändu,ng

der Bankgesellschaft anzuschliessen.

E. - Mit Urteil vom 5. Juni 1925 wurde die Beschwerde

gu,tgeheissen, die Verfügung des Betreibungsamtes vom

24. März 1925 gegenüber der Beschwerdeführerin auf-

120

Schuldbetreibung&- und Konkursrecht. N° 30.

gehoben u.nd zu.gleich festgestellt, dass die hiedu.rch

verfügte Ausdehnung der Pfändung für die Gruppe

2636 auf die beim Schweizerischen Bankverein liegenden

37,500 Aktien dem Arrest der Beschwerdeführerin

gegenüber unwirksam sei.

F. -

Gegen diesen Entscheid hat die Schweizerische

Bankgesellschaft, Basel, rechtzeitig den Rekurs an das

Bundesgericht erklärt mit dem Antrag: es sei der an-

gefochtene Entscheid aufzuheben, die Beschwerde der

Escomptegesellschaft in ihrem Haupt- und Eventual-

antrag abzuweisen, und es seien damit die 37,500 Aktien

als unter den Arrest Nr. 123/1924 u.nd die Pfändungs..

gruppe Nr. 2636 der Schweizerischen Bankgesellschaft

fallend ZU belassen.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

1. -

Die Rekurrentin bestreitet der EscomptegeseU-

schaft in erster Linie die Leg i tim a t ion zur

B e s c h wer d e.

Zu Unrecht. Diese Beschwerde

richtet sich dagegen, dass der Escomptegesellschaft,

resp. ihrer Rechtsvorgängerin, <der Schweizerischen Kre-

ditanstalt in Basel, durch das Betreibungsamt ein Pfand-

recht an den von ihr am 6. März 1925 verarrestierten

Aktien nur für den nach der Befriedigung der Rekur-

rentin noch verbleibenden überschuss zuerkannt wurde,

da die Pfändungsrechte der Rekurrentin den Exekutions-

ansprüchen der Escomptegesellschaft, wegen ihrer frü-

heren Begründung, vorzustellen seien. Dass nun durch

diese Vorstellung von Pfändungsrechten der Rekur-

rentin, wenn solche nicht bestehen sollten, die Escompte-

gesellschaft in ihren Rechten au.f das schwerste beein-

trächtigt wird, liegt auf der Hand. Es muss ihr daher

selbstverständlich zuerkannt werden, sich hiegegen zur

Wehr zusetzen, d. h. die Frage nach dem Bestande der-

artiger Rechte der Reku.rrentin abklären zu lassen.

SeJmIdbetreihuDgs.. und Konkorsneht. N° 30.

121

Dass die Escomptegesellschaft seinerzeit nicht legitimiert

gewesen wäre zu. einer Anfechtung des von der Reku.r-

rentin erwirkten Arrestes sowie der Pfändung, und dass

damals auch von anderer Seite keine Beschwerde er-

hoben worden ist, spielt im vorliegenden Falle nur

insofern eine Rolle, als die Escomptegesellschaft die

Rechtslage, so wie sie zur Zeit ihr e r Arrestnahme

bestand, gegen sich gelten lassen mu.ss. Das hat aber

mit der Frage ihrer Aktiv'legitimation zur Anfechtung

der Voranstellung der Pfändungsrechte der Rekurrentin

vor den ihrigen nichts zu. tun. Die Aktivlegitimation ist

daher, nachdem die Zession du.rch die Schweizerische Kre-

ditanstalt in Basel an sich nicht bestritten ist, gegeben.

2. -

Die Beschwerde, die sich wie erwähnt gegen die

Verfügung des Betreibungsamtes vom 24. März 1925

und nicht gegen den von der Rekurrentin erwirkten

Arrestbefehl und die in der Folge am 3. September 1924

vorgenommene Pfändung richtet, kann daher au.ch nicht

als verspätet erachtet werden, da diese Verfügung der

Escomptegesellschaft am 26. März 1925 zur Kenntnis

gebracht wurde, die Frist somit (da der 5. April ein

Sonntag war) am 6. April, an welchem Tage die Be-

schwerde eingereicht worden, abgelaufen ist.

3. -

In materieller Hinsicht ist zunächst festzustellen,

dass davon keine Rede sein kann, dass die in Frage

stehenden Aktien bereits durch die am 3. September

1924 erfolgte Pfändu,ng für die Rek~rrentin gepfändet

worden seien. Denn< nach der ständigen Rechtssprechu,ng

des B~ndesgerichtes (vgl. AS 50 III S. 194 f.) ist für

eine rechtsgültige Pfändung notwendig, dass die Pfand-

gegenstände (im vorliegenden Falle die Wertpapiere)

s p e z i f i z i e r t in die

Pfändu,ngs~rku.nde aufge-

nommen werden. Geschieht dies nicht, sondern werden

einfach, wie dies hier geschehen ist, c(Guthaben aller

Art sowie 'Wertschriften-Depots» als gepfändet erklärt,

so vermag dies überhaupt keine Rechtswirkungen zu

erzeugen. A~s der absol~ten Nichtigkeit einer solchen

122

Sehuldbetreibungs- und Konkursreeht. N0 SO.

Pfändu,ng folgt aber, dass diese auch, entgegen dei:'

Ansicht der Reku,rrentin, nicht durch die Nichterhebung

einer Beschwerde konvaleszieren kann, etwa in dem

Sinne, dass dann alle die bei der betreffenden Bank lie-

genden Guthaben u,nd Werttitel als gepfändet zu. gelten

hätten, wie dies hier durch die nachträgliche Verfügung

vom 24. März 1925 festgestellt werden wollte.

4. -' Es fragt sich nu,n aber, ob allenfalls in dem

Schreiben der Rekurrentin vom 18. März 1925, worin

sie um Einbezu,g der in Frage stehenden Aktien in ihre

Pfändu,ng ersuchte, ein Begehren um D ach t r ä g-

I ich e Pfändung der Aktien zu erblicken sei, sodass

das Betreibu,ngsamt verpflichtet gewesen wäre, wenig-

stens eine neue, d. h. eine N ach pfändu,ng dieser

Gegenstände zu. Gu,nsten der Rekurrentin vorzu,nehmen,

unter provisorischer Teilnahme der Escomptegesellschaft

gemäss Art. 281 SchKG. Auch das ist indessen mit

Rücksicht auf den besonderen Charakter der Arrest-

betreibu,ng zu. verneinen. Wie das Bu,ndesgericht in

ständiger Rechtssprechung entschieden hat, setzt die

Arrestlegung, gleich der Pfändung, zu ihrer Gültigkeit

die gen aue Ums c h r e i b u ng der vom Be-

schlag erfassten Objekte bezw.· Rechte voraus (vgI. AS

3G I S. 160; 40 III S. 167/8 u,nd S. 217; 44 III S. 184 f.

Erw. 3; 48 III S. 101 f.). Dieses Erfordernis erfüllt

aber eine Arresturkunde, die, wie dies hier der Fall war,

als Arrestobjekte « Wertschriften-Depots » ohne jegliche,

nähere Spezifikation aufführt, nicht (ähnlich AS 48 II

S. 102). Es liegt also keine gültige Verarrestieru,ng der

hier in Frage stehenden Aktien durch die Rekurrentin

vor. Nun kann sich aber das Betreibungsverfahren in

einer Arrestbetreibung notwendigerweise nur auf die

Liqu,idation der a r res ti e r t e n

Obj ekte beziehen,

und es erscheint daher auch eine Nachpfändung (wie

eine Ergänzungspfändung) ausgeschlossen rücksichtlich

von Objekten, die nicht ebenfalls mit Arrest belegt worden

sind (vgl. JAEGER, Kommentar zu Art~ 52 Note 3 S. 114;

SehnIdbt\-treibtmgs.- und Konkursreeht. N<> 30.

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AS 47 III S. 30). Der Arrest beruht auf dem Gedanken,

dass es der GI ä u b i ger ist, welcher die Arrestgegen-

stände entdeckt und den AIrestbehörden als Exekutions-

objekte namhaft macht. Dabei können, wie dies hier der

Fall war, verschiedene Gläubiger miteinander in Konkur-

renz treten, wobei der eine mehr, der andere weniger

findig ist und daher mehr oder weniger entdeckt. Würde

man zulassen, dass ein Arrestgläubiger mit einem vorge-

. henden Arreste nach Monaten eine Nachpfändung auf

im Arrestbefehl gar nicht namhaft gemachte Gegenstände

verlangen könnte, die unterdessen ein späterer Gläubiger

aufgetrieben hat und arrestieren lies, so könnte er immer

mit diesem im gleichen Rechte partizipieren, d. h. er

würde die Früchte der Tätigkeit des Andern in Anspruch

nehmen, ohne dass ihm selber irgendwelche Verdienste

an der Entdeckung dieser Gegenstände zu,kämen, was

nicht im Willen des Gesetzgebers gestanden haben

kann. Das führt dazu, dass eine Gruppenbildu,ng im

Sinne von Art. 110 SchKG am Arrestorte überhaupt

als ausgeschlossen erklärt werden muss (ausgenommen

den von der Praxis, vgl. AS 38 I S. 150 f., zugelassenen

Sonderfall des Art. 111 SchKG). Die Rekurrentin hätte

also auch dadurch nicht etwa eine Teilnahme an der

Pfändu,ng der streitigen Aktien i m

g lei ehe n

Ra n g e wie die Escomptegesellschaft erwirken können.

wenn sie nach Kenntnisnahme vom Vorhandensein der

streitigen Aktien am 18. März 1925 die Ergänzung ihres

Arrestes durch Spezifikation der Arrestobjekte verlangt

und dann gestützt darauf die Pfändung anbegehrt hätte.

Aus all diesen Gründen ist somit das der Rekurrentill

durch Verfügung des Betreibu,ngsamtes vom 24. März

1925 auJ Grund der Pfändung vom 3. September 1924

zuerkannte Pfandrecht an den streitigen Aktien aufzu-

heben.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.