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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 35.
werden müssen, ungewiss sei. ob die Kollokation in
fünfter Klasse gemäss Art. 61 KV für den vollen Betrag
oder gemäss Art. 62 KV nur für den (allfällig eintre-
tenden) Pfandausfall stattzufinden habe. Denn auch
im letzteren Falle ist gleich wie im ersteren die Pfand-
forderung in ihrem vollen (anerkannten) Betrage unter
die unversicherten Forderungen aufzunehmen, und eine
Abweichung besteht nur insofern, als diese Kollokation
nicht ohne weiteres zum Bezuge der entsprechenden
Dividende berechtigt, sondern die Dividende bis nach
Durchführung der Pfandverwertung zurückzubehalten
und dann überhaupt nur für den Betrag des Pfandaus-
falles auszurichten ist; die für den Rekursgegner derart
sich ergebende Dividendensumme wird in der Ver-
teilungsliste bezw. in einem Nachtrag zu derselben zu
bestimmen sein .•....
Demnach erkennt die Schuldbetr. und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
35. Auszug AUB dem Entscheid v.om 10. September 1925
i. S. Böm.
v a t e r s c h a f t skI a g e, Loh II p f ä n dun g: Bei
aer Pfändung für die Kosten des Unterhalts der Mutter
während der Zeit um die Geburt darf das Existenzmini-
mum nicht angetastet werden. SchKG Art. 93, ZGB Art. 317
Ziff. 2.
Es ist von der Feststellung der Vorinstanz auszu-
gehen, dass das Erwerbseinkommen des Rekursgegners
weniger beträgt als das Existenzminimum für ihn und
seine legitime Familie. Dieser Umstand würde nun
freilich nicht ausschliessen, dass gleichwohl ein Teil des
Lohnes in der Betreibung für das Unterhaltsgeld des
ausserehelichen Kindes des Rekursgegners gepfändet
werden könnte (was denn auch geschehen zu sein
Sehuldbetreibungs- und Konkursreeht. No 36.
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scheint), weil es ebenfalls zu seiner Familie im Sinne des
Art. 93 SchKG zu rechnen ist (AS 45 111 S. 115). Da-
gegen kann die aussereheIiche Mutter für die beschränkte
Zeit, während welcher der Schwängerer zu ihrem Unter-
halt verpflichtet ist, nicht zu dessen Familie gerechnet
werden, ebensowenig wie die geschiedene Frau noch
zur Familie des zu Unterhaltsbeiträgen verpflichteten
früheren Ehemannes (AS 46 III S. 78 f.). Infolgedessen
war Art. 93 SchKG bei der Pfändung zu Gunsten der
Rekurrentin ohne Einschränkung zur Anwendung zu
bringen, auch soweit die Betreibung deren Unterhalt&:-
forderung betrifft.
36. Entsoheid vom 10. September 1925
i. S. XonkllrBAmt Davos.
SchKG Art. 232 Ziff. 4: Gegenüber Dritten, welche Sachen
des Gemeinschuldners als Pfandgläubiger oder aus anderen
Gründen besitzen, dieselben jedoch dem Konkursamte
nicht zur Verfügung stellen, kann nötigenfalls die Polizei-
gewalt in Anspruch genommen werden.
A. -- Im Konkurs über Hans Gadmer in Davos er-
suchte das dortige Konkursamt als Konkursverwaltung
unter Anrufung des Art. 232 Ziff. 4 SchKG die Brüder
Hartmann, ein ihnen VOll Gadmer geraume Zeit vor der
Konkurseröffnung überlassenes Pferd zur Verfügung des
Konkursamts zu stellen, unter Ansetzung einer kurzen
Frist und mit der Androhung, polizeiliche Hilfe in An-
spruch zu nehmen. Gegen diese Verfügung führten die
Brüder Hartmann Beschwerde, zu deren Begründung
sie wesentlich folgendes anbrachten: Sie haben ein
ihnen gehörendes Pferd seinerzeit dem Gadmer vermietet
und in der Folge unter der Bedingung der Barzahlung
verkauft. Anlässlich der letzteren Abmachung habe
ihnen Gadmer ein ihm gehörendes Pferd zur Benützung
überlassen, bis sie entweder den Kaufpreis oder aber
wiederum ihr Pferd erhalten. Sie beanspruchen an dem