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51_III_134

BGE 51 III 134

Bundesgericht (BGE) · 1925-01-01 · Deutsch CH
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134 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 35. werden müssen, ungewiss sei. ob die Kollokation in fünfter Klasse gemäss Art. 61 KV für den vollen Betrag oder gemäss Art. 62 KV nur für den (allfällig eintre- tenden) Pfandausfall stattzufinden habe. Denn auch im letzteren Falle ist gleich wie im ersteren die Pfand- forderung in ihrem vollen (anerkannten) Betrage unter die unversicherten Forderungen aufzunehmen, und eine Abweichung besteht nur insofern, als diese Kollokation nicht ohne weiteres zum Bezuge der entsprechenden Dividende berechtigt, sondern die Dividende bis nach Durchführung der Pfandverwertung zurückzubehalten und dann überhaupt nur für den Betrag des Pfandaus- falles auszurichten ist; die für den Rekursgegner derart sich ergebende Dividendensumme wird in der Ver- teilungsliste bezw. in einem Nachtrag zu derselben zu bestimmen sein .•.... Demnach erkennt die Schuldbetr. und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.

35. Auszug AUB dem Entscheid v.om 10. September 1925

i. S. Böm. v a t e r s c h a f t skI a g e, Loh II p f ä n dun g: Bei aer Pfändung für die Kosten des Unterhalts der Mutter während der Zeit um die Geburt darf das Existenzmini- mum nicht angetastet werden. SchKG Art. 93, ZGB Art. 317 Ziff. 2. Es ist von der Feststellung der Vorinstanz auszu- gehen, dass das Erwerbseinkommen des Rekursgegners weniger beträgt als das Existenzminimum für ihn und seine legitime Familie. Dieser Umstand würde nun freilich nicht ausschliessen, dass gleichwohl ein Teil des Lohnes in der Betreibung für das Unterhaltsgeld des ausserehelichen Kindes des Rekursgegners gepfändet werden könnte (was denn auch geschehen zu sein Sehuldbetreibungs- und Konkursreeht. No 36. 135 scheint), weil es ebenfalls zu seiner Familie im Sinne des Art. 93 SchKG zu rechnen ist (AS 45 111 S. 115). Da- gegen kann die aussereheIiche Mutter für die beschränkte Zeit, während welcher der Schwängerer zu ihrem Unter- halt verpflichtet ist, nicht zu dessen Familie gerechnet werden, ebensowenig wie die geschiedene Frau noch zur Familie des zu Unterhaltsbeiträgen verpflichteten früheren Ehemannes (AS 46 III S. 78 f.). Infolgedessen war Art. 93 SchKG bei der Pfändung zu Gunsten der Rekurrentin ohne Einschränkung zur Anwendung zu bringen, auch soweit die Betreibung deren Unterhalt&:- forderung betrifft.

36. Entsoheid vom 10. September 1925

i. S. XonkllrBAmt Davos. SchKG Art. 232 Ziff. 4: Gegenüber Dritten, welche Sachen des Gemeinschuldners als Pfandgläubiger oder aus anderen Gründen besitzen, dieselben jedoch dem Konkursamte nicht zur Verfügung stellen, kann nötigenfalls die Polizei- gewalt in Anspruch genommen werden. A. -- Im Konkurs über Hans Gadmer in Davos er- suchte das dortige Konkursamt als Konkursverwaltung unter Anrufung des Art. 232 Ziff. 4 SchKG die Brüder Hartmann, ein ihnen VOll Gadmer geraume Zeit vor der Konkurseröffnung überlassenes Pferd zur Verfügung des Konkursamts zu stellen, unter Ansetzung einer kurzen Frist und mit der Androhung, polizeiliche Hilfe in An- spruch zu nehmen. Gegen diese Verfügung führten die Brüder Hartmann Beschwerde, zu deren Begründung sie wesentlich folgendes anbrachten: Sie haben ein ihnen gehörendes Pferd seinerzeit dem Gadmer vermietet und in der Folge unter der Bedingung der Barzahlung verkauft. Anlässlich der letzteren Abmachung habe ihnen Gadmer ein ihm gehörendes Pferd zur Benützung überlassen, bis sie entweder den Kaufpreis oder aber wiederum ihr Pferd erhalten. Sie beanspruchen an dem