opencaselaw.ch

51_III_134

BGE 51 III 134

Bundesgericht (BGE) · 1925-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

134

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 35.

werden müssen, ungewiss sei. ob die Kollokation in

fünfter Klasse gemäss Art. 61 KV für den vollen Betrag

oder gemäss Art. 62 KV nur für den (allfällig eintre-

tenden) Pfandausfall stattzufinden habe. Denn auch

im letzteren Falle ist gleich wie im ersteren die Pfand-

forderung in ihrem vollen (anerkannten) Betrage unter

die unversicherten Forderungen aufzunehmen, und eine

Abweichung besteht nur insofern, als diese Kollokation

nicht ohne weiteres zum Bezuge der entsprechenden

Dividende berechtigt, sondern die Dividende bis nach

Durchführung der Pfandverwertung zurückzubehalten

und dann überhaupt nur für den Betrag des Pfandaus-

falles auszurichten ist; die für den Rekursgegner derart

sich ergebende Dividendensumme wird in der Ver-

teilungsliste bezw. in einem Nachtrag zu derselben zu

bestimmen sein .•....

Demnach erkennt die Schuldbetr. und Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

35. Auszug AUB dem Entscheid v.om 10. September 1925

i. S. Böm.

v a t e r s c h a f t skI a g e, Loh II p f ä n dun g: Bei

aer Pfändung für die Kosten des Unterhalts der Mutter

während der Zeit um die Geburt darf das Existenzmini-

mum nicht angetastet werden. SchKG Art. 93, ZGB Art. 317

Ziff. 2.

Es ist von der Feststellung der Vorinstanz auszu-

gehen, dass das Erwerbseinkommen des Rekursgegners

weniger beträgt als das Existenzminimum für ihn und

seine legitime Familie. Dieser Umstand würde nun

freilich nicht ausschliessen, dass gleichwohl ein Teil des

Lohnes in der Betreibung für das Unterhaltsgeld des

ausserehelichen Kindes des Rekursgegners gepfändet

werden könnte (was denn auch geschehen zu sein

Sehuldbetreibungs- und Konkursreeht. No 36.

135

scheint), weil es ebenfalls zu seiner Familie im Sinne des

Art. 93 SchKG zu rechnen ist (AS 45 111 S. 115). Da-

gegen kann die aussereheIiche Mutter für die beschränkte

Zeit, während welcher der Schwängerer zu ihrem Unter-

halt verpflichtet ist, nicht zu dessen Familie gerechnet

werden, ebensowenig wie die geschiedene Frau noch

zur Familie des zu Unterhaltsbeiträgen verpflichteten

früheren Ehemannes (AS 46 III S. 78 f.). Infolgedessen

war Art. 93 SchKG bei der Pfändung zu Gunsten der

Rekurrentin ohne Einschränkung zur Anwendung zu

bringen, auch soweit die Betreibung deren Unterhalt&:-

forderung betrifft.

36. Entsoheid vom 10. September 1925

i. S. XonkllrBAmt Davos.

SchKG Art. 232 Ziff. 4: Gegenüber Dritten, welche Sachen

des Gemeinschuldners als Pfandgläubiger oder aus anderen

Gründen besitzen, dieselben jedoch dem Konkursamte

nicht zur Verfügung stellen, kann nötigenfalls die Polizei-

gewalt in Anspruch genommen werden.

A. -- Im Konkurs über Hans Gadmer in Davos er-

suchte das dortige Konkursamt als Konkursverwaltung

unter Anrufung des Art. 232 Ziff. 4 SchKG die Brüder

Hartmann, ein ihnen VOll Gadmer geraume Zeit vor der

Konkurseröffnung überlassenes Pferd zur Verfügung des

Konkursamts zu stellen, unter Ansetzung einer kurzen

Frist und mit der Androhung, polizeiliche Hilfe in An-

spruch zu nehmen. Gegen diese Verfügung führten die

Brüder Hartmann Beschwerde, zu deren Begründung

sie wesentlich folgendes anbrachten: Sie haben ein

ihnen gehörendes Pferd seinerzeit dem Gadmer vermietet

und in der Folge unter der Bedingung der Barzahlung

verkauft. Anlässlich der letzteren Abmachung habe

ihnen Gadmer ein ihm gehörendes Pferd zur Benützung

überlassen, bis sie entweder den Kaufpreis oder aber

wiederum ihr Pferd erhalten. Sie beanspruchen an dem