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50_I_369

BGE 50 I 369

Bundesgericht (BGE) · 1921-12-30 · Deutsch CH
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368

Staatsrecht.

sei es durch einen bestimmten Zweck, der damit verfolgt

wird, oder durch andere Umstände, zeitlich beschränkter

sei. Gerade in dieser Hinsicht unterscheidet sich aber der

. vorliegende Fall, wie der Rekurrent mit Recht geltend

macht und sich ohne weiteres aus den Feststellungen im

früheren Urteil vom 30. Dezember 1921 ergibt, wesent-

lich von dem in AS 43 I S. 11 ff. behandelten.

Die Nachholung der Veranlagung kann demnach

nicht dazu dienen, die Folgen eines den Staatsfinanzen

nachteiligen, für die Unterlassung der früheren Be-

steuerung . ursächlichen pflichtwidrigen Verhaltens des

Rekurrenten zu beseitigen. Vielmehr kann es sich nur

darum handeln, ein von der Steuerbehörde nach ihrer

Ansicht seinerzeit begangenes Übersehen gutzumachen

und ihrer heutigen abweichenden Ansicht über das Vor-

liegen der subjektiven Steuerpflicht zum Durchbruch

zu verhelfen. Eine Nachbesteuerung zu diesem Zwecke

geht aber über den Rahmen der Art. 55 u. 58 StG offen-

sichtlich hinaus und kann, weil es ihr bei dem Nichtzu-

treffen dieser Bestimmungen an einer gesetzlichen Grund-

lage überhaupt fehlt, vor Art. 4 BV nicht standhalten. Da

der Rekurs schon aus diesem Grunde gutgeheissen werden

muss, braucht deshalb auf die andere Frage nicht ein-

getreten zu werden, ob nicht auch schon die Bejahung

der Steuerpflicht des Rekurrenten an sich für die Dauer

seines Aufenthaltes in Celerina allenfalls aus Art. 4 BV

anfechtbar wäre. »

Glaubens- und Gewissensfreiheit. NI) 59.

369

11. GLAUBENS- UND GEWISSENSFREIHEIT

LIBERTE DE CONSCIENCE ET DE CROYANCE

59. Urteil vom 10. Juli 19a4

i. S. Internationale Vereinigung Ernster Bibelforscher

unel Mitbeteiligte gegen St. Gallen, Regierungsrat.

Religiöse Propaganda in der Form des Hausierens mit Werbe-

schriften. Vor Art. 49 und 55 BV zulässige Verweigerung

von Hausierpatenten, weil nach den vorliegenden Erhe-

bungen mit dieser Werbetätigkeit generell eine das erlaubte

Mass überschreitende Belästigung des Publikums ver-

bunden ist.

A. -

Unter dem Namen der ce Ernsten Bibelforscher »

besteht eine religiöse Bewegung anglo-sächsischen Ur-

sprungs, die (nach der Rekursschrift) auf die ganze

kirchliche Dogmatik und theologische Wissenschaft

verzichtet, indem sie unmittelbar auf die Bibel zurück-

greift und ihre Lehren und Erkenntnisse allein auf

Christus, die Apostel und Propheten stützt. Die B.ewegung

vertritt namentlich die Auffassung, dass das in der Bibel

der Menschheit verkündete Tausendjahreszeitalter nun-

mehr in Erscheinung trete, wodurch allen Menschen auf

Grund des durch den Welterlöser erbrachten Lösegeldes

günstigste Gelegenheit gegeben werde, zur Erkenntnis der

Wahrheit zu kommen und durch Gehorsam gegen die

göttlichen Gebote der Liebe und Gerechtigkeit ewiges

Leben zu erlangen; nicht im Sinne einer Unsterblichkeit

im Himmel, sondern eines ewigen Lebens anf der Erde

in menschlicher Vollkommenheit, in einem reinen von

Gott regierten Universum. Der Verbreitung der Lehre

dienen verschiedene Organisationen: die Zion's Watch

Tower und Tract Society, eine juristische Person nach

amerikanischem Recht, die ein zentraleuropäisches Bu-

reau in Zürich unterhält, und die Vereinigung ernster

370

Staatsrecht.

Bibelforscher, eine Rechtspersönlichkeit nach englischem

und amerikanischem Recht, die gleichfalls ein Bureau

in Zürich hat. Beide Organisationen geben Druckschriften

heraus, die im Wege der Kolportage vertrieben werden.

In der Schweiz werden hauptsächlich v~rtrieben :

« Die Harfe Gottes»,

« Millionen jetzt Lebender werden nie sterben)),

« Die Weltbedrängnis»,

« Die Wiederkunft unseres Herrn))

« Die grosse Weltkatastrophe)).

'

Zum Vertriebe hatte eine Anzahl Personen im Kanton

St. Gallen Hausierpatente gelöst, u. a. die Rekurrentin

Frau Nörpel. Am 12. Februar 1924 beschloss der Re-

gierungsrat von St. Gallen: 1. Die zuständigen Stellen

seien angewiesen, für den Vertrieb der Publikationen

der « Vereinigung ernster Bibelforscher)) keine Hausier-

patente mehr zu verabfolgen. 2. Die für solchen Vertrieb

bereits erteilten und noch laufenden Patente seien, unter

Rückvergütung der Patenttaxe pro rata der gekürzten

Gül~gkeitsdauer, auf den 18. Februar 1924 als ungültig

erklärt. In der Begründung des Beschlusses wird bemerkt:

in der Presse und bei den Behörden seien Klagen er-

hoben worden über die Belästigung des Publikums durch

hausierende Agenten der « Ernsten Bibelforscher)), die

nicht nur die fraglichen Druckschriften vertreiben,

sondern auch überall Bekehrungsversuche anstellten.

Einige Kantone hätten daher'bereits für solche Agenten

Hausierverbote erlassen. Die Voraussetzung der Patent-

verweigerung nach dem Gesetz über den Marktverkehr

und das Hausieren vom 17. Mai 1887 seien vorhanden

indem nach Art. 8 des Gesetzes ein Patent nicht erteil~

werden solle, wenn mit der Ausübung des Gewerbes:

« c) eine Belästigung des Publikums verbunden ist, wie

bei Orgelspielern, Bänkelsängern, Bärenführern u. s. w.))

Vom Patententzug wurden 5 Personen, worunter eine

Frau Nörpel, betroffen. Das kantonale Patentamt for-

derte sie auf, das Patent zurückzugeben:

Glaubens- und Gewissensfreiheit. N° 59.

371

B. -

Gegen den Beschlnss des Regierungsrates haben

die Internationale Vereinigung Ernster Bibelforscher,

die Wachtturm-, Bibel- und Traktatgesellschaft Bureau

'Zürich und Frau Nörpel den staatsrechtlichen Rekurs

erhoben mit dem Antrag auf Aufhebung des Entscheides

wegen Verletzung der Rechtsgleichkeit, der Pressfreiheit

und der Glaubensfreiheit. Nach Erörterung der Legiti-

mationsfrage werden zunächst die tatsächlichen U nter-

lagen des Entscheides bestritten und der Meinung Aus-

druck gegeben, dass der Regierungsrat sich durch die

verwerfliche Art habe beeinflussen lassen, in der die

Bewegung in einem Teil der Presse bekämpft werde

(Behauptung, sie sei mit jüdischem Gelde finanziert).

Es sei nicht wahr, dass die Agenten der Ernsten Bibel-

forscher das Publikum belästigt hätten, wie denn auch

kein Belästigungstatbestand im einzelnen festgestellt

und bis heute keine einzige Polizeibusse wegen solcher

Belästigung ausgesprochen worden sei, trotz notorischer

Feindseligkeit der Polizeiorgane. Die Missionare wid-

meten sich ihrer Aufgabe in durchaus selbstloser Weise,

hätten keinerlei materielles Interesse an der Verbreitung

der Schriften und· seien instruiert, die Kolportage in

feiner und taktvoller Weise zu besorgen. Von Bekehrungs-

versuchen könne nicht die Rede sein : sie würden mit

der ganzen Taktik der Bewegung in Widerspruch stehen,

die nur durch das geschriebene Wort Propaganda mache.

Auch rechtlich sei der Beschluss schon nach der kant.

Gesetzgebung nicht haltbar. Nach Art. 8 des Hausier-

gesetzes könne das Hausieren mit bestimmten Druck-

schriften nur verboten werden, wenn sie in sittlicher

Hinsicht Anstoss erregen würden, was nicht behauptet

worden und auch ganz ausgeschlossen sei (litt. a). Eine

Belästigung aber im Sinne von litt. c hänge nicht von den

Broschüren, sondern von der individuellen Art des

Hausierens ab. Nur die letztere, nicht die Art der Ware,

könne daher zur Patentverweigerung führen. Deshalb

könne auch eine Verweigerung immer nur gegenüber be-

AS 50 I -1924

26

372

Staatsrecht.

stimmten Personen in Betracht kommen, niemals aber

allgemein inbezug auf Druckschriften, die an sich nicht

. zu beanstanden seien. Dem Regierungsrat bleibe es

unbenommen gegen einzelne Fehlbare einzuschreiten.

Eventuell wäre der Rückzug der bereits erteilten

Patente auch deshalb willkürlich, weil das hiefür vorge-

schriebene Verfahren (Art. 22) nicht beobachtet worden

sei. Sollte die Verfügung noch durch die kantonale

Gesetzgebung gedeckt sein, so würde sie jedenfalls mit

Bundesrecht in Widerspruch stehen. Die Pressfreiheit

(Art. 55 BV) umfasse auch das Recht der Verbreitung

von Druckschriften; die Verbreitung der fraglichen

Broschüren aber könne wirksam nur durch Kolportage

geschehen, werde daher durch das Hausierverbot prak-

tisch unterbunden. Und da es sich um religiöse Propa-

ganda handle, verletze der Beschluss des Regierungsrates

auch die Glaubensfreiheit. Eine entgeltliche Abgabe sei

unerlässlich, weil nur so die Mittel für die Propaganda

beschafft werden könnten. In St. Gallen sei daher für

die Ausübung der Propaganda ein Hausierpatent not-

wendig. Die rechtlich und tatsächlich nicht begründete

Patentverweigerung mache die Propaganda und damit

die Erfüllung des religiösen Glaubensbekenntnisses un-

möglich.

c. _. Der Regierungsrat hat die Abweisung des Re-

kurses beantragt. Der angefochtene Beschluss stütze

sich nicht auf die polizeiliche 'Erhebung einzelner Vor-

kommnisse, sonderu auf zahllose Klagen, die in der

Presse sowie in mündlichen Vorbringen vor Amtsstellen

erhoben worden seien, und die auch durch persönliche

Wahruehmungen der zuständigen Funktionäre des kant.

Patentamtes, des Ressortdepartements und des Regie-

rungsrates selbst bestätigt worden seien. Wenn schon in

den wenigsten Fällen fehlbare Personen eruiert worden

~ien, so bestehe doch nicht der geringste Zweifel, dass

dIe Kolportage ziemlich allgemein in einer Art u. Weise

betrieben worden sei, dass sie einzig schon wegen des

Glaubens- und Gewissensfreiheit. N° 59.

a73

äusseru Vorgehens als krasse Belästigung habe empfunden

werden müssen. Nicht weil die fragliche Propaganda dem

Grossteil der Bevölkerung unsympatisch sei, sondern

wegen des aufdringlichen, rücksichtslosen und heraus-

fordernden Verhaltens, das ziemlich allgemein bei den

Hausbesuchen befolgt werde, sei der Regierungsrat ein-

geschritten. Es sei festgestellt, dass die Agenten auch bei

Abweisung doch nichts unversucht Iiessen, um in den

Privatwohnungen Einlass zu finden und gelegentlich

auch das kirchliche Bekenntnis der zu Belehrenden her-

unterzumachen. Dieses zudringliche Benehmen liege in

der ganzen Organisation, den Tendenzen der Bewegung

und in der Art ihres Propagandadienstes selbst be-

gründet (wofür auf Abschriften von Instruktionen für

die Hausierer verwiesen wird). Weil es ebenso sehr

hierauf als auf die individuelle Verantwortung der ein-

zelnen Patentträger zurückzuführen sei, rechtfertige

sich auch der generelle, auf den Vertrieb einer Art von

Druckschriften überhaupt bezügliche Charakter des

Beschlusses. Getroffen werden solle dadurch nur die an-

fechtbare Form des Vertriebs, nicht die Sache selbst.

Auch der administrative Entzug einzelner bereits er-

teilter Patente sei nicht willkürlich. Da es sich· um eine

zulässige gewerbepolizeiliche Verfügung handle, so könne

dagegen auch die Pressfreiheit nicht angerufen werden.

Und ebensowenig die Glaubensfreiheit, die an die Schran-

ken der öffentlichen Ordnung gebunden sei, an die sich

auch eine religiöse Propaganda zu halten habe.

D. -

Vom Instruktionsrichter eingeladen, allfälliges

Material über die Belästigung des Publikums durch die

Agenten der « Ernsten Bibelforscher » dem Bundes-

gericht vorzulegen, hat der Regierungsrat bestätigt, dass

sich sein Beschluss weniger auf polizeilich erhobene Tat-

sachen, als auf allgemeine Klagen und Wahrnehmungen

stütze; immerhin hat er einige bezirksamtliche Ver-

nehmlassungen und Polizeirapporte und einige Press-

kundgebungen eingelegt.

374

Staatsrecht.

In den letztern wird von Korrespondenten aus Schaff-

hausen und Bütschwil berichtet, dass « Bibelforscher »

. ihr Unwesen trieben, dass sie immer aufdringlicher das

(katholische) Volk belästigen, wobei sogar unwahre An-

gaben gelnacht würden, als ob Vorgesetzte geistlichen

und weltlichen Amtes mit der Bewegung einverstanden

seien. Die Vernehmlassungen und Rapporte berichten

von Klagen des Publikums über das Benehmen der

Agenten der « Ernsten Bibelforschung ». Ein Bezirks-

amtmann schreibt, die Art und Weise, wie die ihm zuge-

führten Bibelforscher sich auf seinem Bureau benommen

hätten, habe ihn überzeugt, dass ihr Verfahren auch im

Publikum tatsächlich als eine Belästigung empfunden

werden müsse. Es wird erwähnt, dass einige Personen

durch stundenlanges Predigen über das Ende der Zeiten

unnötig in' Aufregung versetzt worden seien; in Kirch-

berg seien die fraglichen Schriften sogar während des

Gottesdienstes kolportiert worden; allgemein werde

konstatiert, dass die Tätigkeit der « Ernsten Bibelfor-

scher » weit über den Rahmen des Hausierens hinaus-

gehe und sich als lästige und verwerfliche Proseliten-

macherei darstelle. Der Bezirksamtmann von Gossau

meldet, dass seine Tochter von einem ernsten Bibelfor-

scher dermassen belästigt worden sei, dass sie im väter-

lichen Bureau habe Schutz suchen müssen.

Der Regierungsrat legt fern,er eine Instruktion vor,

die solchen Hausierern abgenommen wurde. Sie ist be-

titelt : « Methode für den Verkauf des billigen Millionen-

büchleins », und es heisst darin : « frisch auftreten, lang-

sam und freundlich reden. » Dann wird gesagt, in welcher

Weise darauf aufmerksam gemacht werden solle, dass

nach der Bibel, insbesondere den Aussagen Christi, der

Menschheit eine schreckliche Drangsal bevorstehe, die

bereits ihren Anfang genommen habe und worin alle

~ensc~en umkämen, wenn nicht Gott vorher segnend

emgrelfen würde, dass das angebotene Büchlein die

Trostesbotschaft der ungeahnten und. unverdienten Er-

Glaubens- und Gewissensfreiheit. N° 59.

375

lösung aus der Drangsal enthalte. Am Schluss heisst es

dann noch = « Nur wenn jemand diese besondere Bot-

schaft nicht will, offeriert man die andere Broschüre,

indem man die Erwartung ausdrückt, dass aber jene

bestimmt gekauft werde. »

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Dispositiv 1 des angefochtenen Beschlusses,

dessen Aufhebung die Rekurrenten neben derjenigen

von Dispositiv 2 beantragen, enthält zunächst lediglich

eine Weisung an die mit der Handhabung des Hausier-

gesetzes betrauten unteren Amtsstellen für ihr künf-

tiges Verhalten. Es frägt sich, ob unter diesen Umständen

überhaupt ein staatsrechtlicher Rekurs dagegen möglich

sei, d. h. ob die Erfordernisse einer « Verfügung» im

Sinne von Art. 178 OG vorliegen und ob infolgedessen

wegen des generellen Charakters der Anordnung auch

den beiden in erster Linie rekurrierenden Verbänden die

Beschwerdelegitimation zuzuerkennen sei, die ihnen

hinsichtlich des individuellen Patententzuges gegenüber

einzelnen ihrer Kolporteure kaum zukommen könnte.

Doch mag dies auf sich beruhen bleiben. Deqn selbst

wenn der Rekurs formell in jenem weiteren Umfange

und inbezug auf alle Rekurrenten als zulässig zu er-

achten wäre, muss er jedenfalls materiell abgewiesen

werden.

2. -

Die Broschüren der « Ernsten Bibelforscher »

sind Werbeschriften für die Lehren einer religiösen

Bewegung. Und der Vertrieb dieser Schriften im Wege

des Hausierhandels dient unbestrittenermassen der reli-

giösen Propaganda. Mit der Glaubens- und Gewissens-

freiheit ist durch die BV auch die Verbreitung religiöser

Lehren gewährleistet. Doch gilt diese Garantie, wie die-

jenige der Kultusfreiheit und der äussern Manifestation

eines religiösen Bekenntnisses überhaupt, nicht unbe-

schränkt, sondern nur innerhalb der Grenzen der Sitt-

lichkeit und der öffentlichen Ordnung (BGE M I 260).

376

Staatsrecht.

Sittlichkeit und öffentliche Ordnung sind dabei bundes-

rechtliche Begriffe: die kant. Rechtsordnung und die

kantonalen Behörden dürfen bei der Aufstellung der

. Schranken das zulässige Mass nicht überschreiten, und

das Bundesgericht hat bei Beschwerden aus Art. 49

und 50 BV in dieser Hinsicht das Recht freier Über-

prüfung (a. a. O. 261 und dort. Zitate). (Mit Rücksicht

auf diese freie Kognition ist es auch am Platze, die

Beschwerde wegen Verletzung der Glaubensfreiheit in

erster Linie und vor derjenigen aus Art. 4 BV zu be-

handeln, da bei der letzteren das Bundesgericht über

die Zu lässigkeit der Schranke nur aus einem begrenzten

Gesichtspunkte befinden kann.)

Aus dem Vorbehalt der öffentlichen Ordnung er-

giebt sich ohne weiteres, dass die religiöse Werbearbeit,

wenn sie, wie hier, in der Erscheinungsform des Hau-

sierens mit Schriften, d. h. einer an sich gewerblichen

Betätigung auftritt, sich grundsätzlich auch die poli-

zeilichen Beschränkungen gefallen lassen muss, die

für diese Art der Gewerbeausübung zu Recht bestehen

(vgl. BGE 39 I 25 und dort. Zitate). Im Rekurse wird

denn auch nicht bestritten, dass für das Hausieren mit

den Schriften der « Ernsten Bibelforscher » im Kanton

St. Gallen ein Patent erforderlich ist, und dass die

Voraussetzungen, unter denen das Patent zu erteilen

ist, sich nach dem kantonalen Hausiergesetz von 1887

richten. Es wird lediglich in Abrede gestellt, dass dar-

nach ein Grund vorgelegen habe, das Patent zu ver-

weigern oder es nachträglich wieder zu entziehen.

Für den Entzug hat sich der Regierungsrat nicht etwa

darauf gestützt, dass die im Hausierhandel vertriebenen

Schriften in sittlicher Beziehung oder in Hinsicht auf

die öffentliche Ordnung Anstoss erregen würden. Weder

im Beschlusse selber, noch in der Antwort auf den Re-

kurs beanstandet er im geringsten den Inhalt dieser

Schriften, die darin dargelegten Lehren der « Ernsten

Bibelforscher » und die Art ihrer Darlegung. Er betont

Glaubens- und Gewissensfreiheit. N° 59.

377

vielmehr, dass sich sein Vorgehen ausschliesslich gegen

die Art und Weise richte, wie die Hausierer auftreten

und die sich als nicht zulässige Belästigung des Publi-

kums darstelle. ~uch hierin liegt ohne Zweifel ein an

sich erhebliches Moment öffentlicher Ordnung. Wenn

das kant. Gesetz in Art. 8 c vorsieht, dass das Hausier-

Plittent nicht erteilt wird, falls mit der Ausübung des

Gewerbes eine Belästigung des Publikums verbunden

ist, so muss diese Schranke gewiss auch da gelten, wo der

Hausierhandel Zwecke religiöser Propaganda verfolgt.

Es kann sich nUI: fragen, ob aus diesem Gesichtspunkt

mit Recht die erteilten Patente entzogen worden sind

und eine weitere Erteilung für den gleichen Zweck

generell abgelehnt werden durfte.

Die Rekurrenten räumen denn auch ausdrücklich

ein, dass bei wirklich belästigendem, aufdringlichem

Verhalten des einzelnen Hausierers die Behörden ihm

gegenüber wegen Übertretung der erwähnten Vor-

schrift mit den gesetzlichen Sanktionen, Busse und even-

tuell Patententzug einschreiten dürften. Sie machen

aber geltend, dass daraus niemals ein Verbot des Hau-

sierens mit den fraglichen Schriften überhaupt herge-

leitet werden könne, wie es hier in Form der 'Veisung

dafür keine Patente mehr zu erteilen vorliege, und dass

folgerichtig auch der Patententzug gegenüber den ein-

zelnen Hausierern nur gestützt auf bestimmte ihnen

nachgewiesene Verfehlungen erfolgen dürfte, nicht schon

auf Klagen über das Verhalten der Agenten der Bewegung

im allgemeinen. Allein auch eine solche allgemeine An-

ordnung und ein Rückzug erteilter Patente, der sich

lediglich hierauf, nicht auf das individuelle Benehmen

gerade der betreffenden Patentträger stützt, wird noch

als eine mit Art. 49 BV vereinbare Massnahme ange-

sehen werden müssen, wenn sich aus den gemachten

Erfahrungen oder aus der Organisation des Kolportage-

dienstes durch die Leiter der Bewegung selbst ergiebt,

dass der Vertrieb der Druckschriften auf diesem Wege

378

Staatsrecht.

wegen des damit verfolgten Zweckes der Propaganda

für eine bestimmte religiöse Lehre und der Eigenschaft

der Kolporteure als Sendboten dieser Lehre eine un-

statthafte Belästigung des Publikums mehr oder weniger

unvermeidlich nach sich zieht. Wollte man auch in einem

solchen Falle die Behörde auf den nachträglichen indi-

viduellen Patententzug gegenüber dem einzelnen Kol-

porteur verweisen, der die ihm erteilte Bewilligung nach-

weisbar in der gedachten Weise missbraucht hat, so

würde ein wirksames Einschreiten und damit die Er-

reichung des statthaften polizeilichen Zweckes unmög-

lich gemacht, den die Beschränkung des Art. 8 litt. c

des kantonalen Hausiergesetzes verfolgt.

Freilich ist mit dem Hausierhandel eine gewisse Zu-

dringlichkeit aller Regel nach verbunden : der Händler

betritt unaufgefordert Privatwohnungen und sucht

durch lebhafte und eindringliche Anpreisung seiner

Waren die gleichgiltige oder ablehnende Haltung der

Leute zu überwinden. Dieses dem Hausierbetriebe in-

härente Mass von Zudringlichkeit kann daher das kan-

tonale Gesetz nicht im Auge haben, wenn es in Art. 8 c

von « Belästigung» spricht, wie auch die dort ange-

führten Beispiele « Orgelspieler, Bänkelsänger, Bären-

führer etc.» zeigen. Auf der. andern Seite darf aber

nicht übersehen werden, dass eine gewisse Zudringlich-

keit, die beim Hausiervertrieb gewöhnlicher Waren

schliesslich noch erträglich 'ist und die das Publikum

sich hier gefallen lässt, beim Feilbieten religiöser Schriften

zu Propagandazwecken leicht als eine nicht zu duldende

Belästigung empfunden wird. Im Gegensatz zum ge-_

wöhnlichen Hausierer, dem es nur um den Absatz von

Waren zu Erwerbszwecken zu tun ist, bildet eben für

den religiösen Agenten das Hausiergewerbe nur ein

Mittel zur Verfolgung seines wahren Ziels, der Aus-

breitung der Lehre. Seine Bemühungen beim Vertrieb

der Broschüren sind nicht blosse Anpreisungen der

Eigenschaften gleichgiltiger körperlicher Sachen, sondern

Glaubens- und Gewissensfreiheit. N° 59.

379

bestimmt, über die in den Schriften dargestellte Lehre

Aufklärung zu geben und dafür Interesse zu wecke 11.

Wenn jedes religiöse Bekenntnis im allgemeinen grund-

sätzlich das Recht hat, seine Lehren bekannt zu machen,

um neue Anhänger für sie zu gewinnen, so kann doch

auf der andern Seite der Einzelne beanspruchen, dass

er in seinen eigenen vier Wänden von unaufgefQrderter

religiöser Werbetätigkeit verschont bleibe. Dies um so

mehr, als es besonders für weibliche Personen keines-

wegs immer leicht ist, solchen Propagandaversuehen mit

energischer Wegweisung zu begegnen. Daraus folgt frei-

lich noch nicht, dass die Kolportage mit religiösen

Schriften und die religiöse Propaganda in der Form des

Hausierhandels gänzlich verboten werden könnte, was

ja auch nicht der Standpunkt des Regierungsrates ist.

\Vohl aber, dass bei der Frage, ob das Publikum in un-

zulässiger Weise belästigt werde, ein strengerer Masstab

angelegt werden darf, als er für das gewöhnliche Hausier-

gewerbe zutreffen würde. Es darf verlangt werden, dass

das Feilbieten der Schriften mit keinerlei mündlicher

Anpreisung verbunden sei, die den Charakter einer

eigentlichen, wider den Willen desjenigen, an den die

Anpreisung sich richtet, ausgeübten religiösen Werbe-

tätigkeit annimmt.

Bei den « Ernsten Bibelforschern » hat man es nun

mit einer Lehre zu tun, die sich in schroffen Gegensatz

zu den religiösen Anschauungen der grossen Mehrzahl

der Bevölkerung de's Kantons setzt, es darauf abgesehen

zu haben scheint, in landeskirchlichen und katholischen

Kreisen neue Anhänger zu ge",innen und die daher bei

der Bevölkerung im allgemeinen auf eine besondere

Abneigung und einen ausgesprochenen Widerwillen

stossen muss. Es ist unter diesen Umständen von vorne-

herein zu vermuten, dass die Agenten der Bewegung

sich lebhafter und eindringlicher Anpreisungsmittel zu

bedienen gezwungen sind, um die Schriften trotz jener

oppositionellen Stimmung abzusetzen, und die vom

380

Staatsrecht.

Regierungsrat eingelegte Instruktion bestätigt dies.

Wenn es sich darnach auch nicht um eigentliche Bekeh-

rungsversuche handelt -

die Bekehrung soll durch die

Lektüre der Schriften bewirkt werden -

so sind es doch

Anfänge solcher Versuche; die Lehre der « Erusten

Bibelforscher » wird den Leuten im Kerne vorgetragen

und die· Agenten sind angewiesen, dabei « frisch aufzu-

treten », was doch wohl heissen will, dass sie sich durch

eine abweisende Haltung nicht beirren lassen sollen.

wie denn ja auch die Schlussanweisung nicht etwa

korrekterweise dahin geht, dass wenn jemand die dar-

gelegte besondere Botschaft durchaus nicht will, der

Agent das Haus sofort zu verlassen habe, sonderu, dass

er dann die andere Broschüre aufdrängen soll. Das Ver-

halten der Hausierer auf Grund dieser für sie doch

offenbar verbindlichen Instruktion überschreitet danach

bereits dasjenige Mass religiöser Propaganda in der

Form des Hausierhandels, das nach dem Gesagten vom

Standpunkte des Art. 49 BV allenfalls' noch hingenommen

werden müsste. Und die vielfachen Klagen, die laut

geworden sind, bestätigen, dass die Leute diese ungerufen

sich in ihre Wohnungen drängende religiöse Werbe-

tätigkeit als eine eigentliche Belästigung empfinden,

wobei es zudem wahrscheinlich ist, dass die Agenten

in Erfüllnng und im Eifer· ihrer religiösen Mission

häufig noch weiter gehen als es der Instruktion entspre-

chen würde. Es lässt sich deshalb die Annahme recht-

fertigen, dass mit der Kolportage der Schriften der

« Ernsten Bibelforscher », s 0 wie sie n ach den

Weisungen

und

Absichten

der

Leiter

der Bewegung· selbst betrieben wird und

übrigens auch wohl betrieben werden muss, wenn an-

ders die damit bezweckte religiöse Propaganda über-

haupt ernstlichen Erfolg versprechen soll, eine Belästi-

gung des Publikums fast unvermeidlich generell ver-

bunden ist, die über das zulässige Mass im angefochtenen

Sinne hinausgeht, sodass Patente für den Vertrieb dieser

Glaubens- und Gewissensfreiheit. N° 59.

381

Schriften allgemein und ohne Untersuchung der beson-

deren Verhältnisse des einzelnen Agenten verweigert

werden können. Dabei ist immerhin der Vorbehalt zu

machen, dass die Frage der Patenterteilung von den

zuständigen Behörden neuerdings geprüft werden müsste,

wenn nicht nur die Leiter der Bewegung, sondern

auch die einzelnen Patentbewerber durchaus ernstliche

Garantien dafür bieten könnten und würden, dass das

Feilbieten der Schriften künftig ohne solche mündliche

damit verbundene Propaganda erfolgen wird. Ob die

« Ernsten Bibelforscher », wenn ihnen der Hausierhandel

versperrt ist, das Ziel der Propaganda von Haus zu Haus

in anderer Weise verfolgen könnten, ohne dass dagegen,

wenigstens auf dem Boden der geltenden kantonalen

Rechtsordnung aus Gründen der öffentlichen Ordnung

eingeschritten werden kann, so z. B., dass die Agenten

die Schriften unentgeltlich abgeben und damit die

mündliche Werbearbeit verbinden, ist hier nicht zu

erörtern. Selbst wenn es der Fall sein sollte, so folgt

daraus noch nicht, dass dieselbe Betätigung auch im

Wege des Hausierbetriebes gestattet werden müsste.

Bedient sich eben die religiöse Propaganda der Form

einer Gewerbeausübung, so muss sie auch die Beschrän-

kungen auf sich nehmen, die aus zutreffenden Erwä-

gungen der öffentlichen Ordnung dieser Betriebsform

obliegen. Mit einer derartigen Beschränkung hat man es

aber nach dem Gesagten hier zu tun, indem die mit der

Kolportage der Schriften der « Ernsten Bibelforscher »

fast unvermeidlich Hand in Hand gehende religiöse

Werbetätigkeit nach den Verhältnissen eine Belästi-

gung des Publikums bedeutet, die der Staat nicht ver-

pflichtet ist, durch Erteilung des Hausierpatentes zu

erleichtern und zu begünstigen.

3. -

Mit dem Gesagten erledigt sich auch die Be-

schwerde aus Art. 4 BV, wenigstens in der Hauptsache.

Es mag, was die Auslegung des kant. Hausiergesetzes

anlangt, nur noch bemerkt werden, dass zwar die Bei-

352

Staatsrecht.

spiele in Art. 8 c andere Arten von Belästigungen des

Publikums betreffen, als die in der Hausiertätigkeit der

Agenten der «Ernsten Bibelforschefll liegende, dass aber,

eben weil es sich um blosse Beispiele handelt, nichts

dagegen eingewendet werden kann, wenn die Bestim-

mung im vorliegenden Fall angewendet worden ist.

Der Widerruf des der Frau Nörpel erteilten Patentes

so dann hat nicht den Charakter einer Strafe, als welche

er nach Art. 22 ff. des Gesetzes nur im Strafverfahren

hätte erfolgen können, weshalb denn auch die Patent-

gebühr pro ra ta temporis zurückgegeben worden ist. Er

stellt sich vielmehr als einfache Rückgängigmachung

einer administrativen Verfügung auf Grund einer neuen

Sachlage -

Klagen über das Verhalten der Hausierer-

dar, wie sie mangels einer ausdrücklichen sie ausschlies-

senden Gesetzesbestimmung -

und eine solche liegt

hier nicht vor -

aus Art. 4 BV nicht angefochten werden

kann (BGE 43 I Nr. 1).

Auch die Berufung auf die Pressfreiheit erweist sich

nach den Ausführungen in Erw. 2 als unbegründet. Wenn

Gründe öffentlicher Ordnung den Patententzug vor der

Glaubensfreiheit rechtfertigen, so müssen sie das auch

vor der Pressfreiheit tun (BGE 13 Nr. 44).

Demnach erkennt 'das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen ab-

gewiesen.

IB. PRESSFREIHEIT

LIBERTE DE LA PRESSE

Vgl. Nr. 59. -

Voir n° 59.

Gerichtsstand. N° 60.

383

IV. GERICHTSSTAND -

FOR

60. Arrit d.u 29 novembre 1924

dans la cause Zimmermann contre Ama.uatuz.

Const. red. art. 59. -

Faculte pour Je defendeur a I'action

revocatoire de se prevaloir de cette disposition. Assimilation

d'un bureau d'agent d'affaires a un etablissement commer-

cial, relativement au for des reclamations personnelles

ayant leur source dans I'exploitation dudit bureau.

Le recourant est agent d'affaires; il a son domicile

particulier a Sonvilier (Berne) et son bureau a La Chaux-

de-Fonds Oll il se rend chaque jour.

En mai 1921 il fut charge par un de ses clients, Paul

Cavin, de negocier avec Armand Montandon la vente

d'un atelier. Le contrat fut signe le 31 mai 1921. Le

prix etait fixe a 13 000 fr., que Montandon s'engageait

a payer comme suit: 1500 fr. comptant, 500 fr. le 31

aout 1921 et le solde a raison de 100 fr. par mois a partir

de juin 1922.

Le 8 novembre 1921, alors que la situation de Cavin

etait devenue precaire, est intervenue entre ce dernier,

toujours represente par le recourant et Montandon, une

convention modifiant le contrat du 31 mai precedent.

Par cette nouvelle convention, Montandon, moyennant

un rabais de 500 fr. s'obligeait a payer par anticipation

une somme de 6 700 fr. Sur cette somme 6168 fr. furent

verses par Montandon au recourant en payement d'une

dette de Cavin envers le second.

Le 28 novembre 1921 Cavin demanda un sursis con-

cordataire et obtint un concordat le 23 fevrier 1922.

Le 17 mars 1923 ce concordat fut revoque et Cavin fut

declare en faillite.

Le 8 mai 1924, Amaudruz & oe, creanciers de Cavin

et cessionnaires de la masse, ont assigne le recourant