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Strafrecht.
de la viande de breuf, constituent de fausses designations
qui sont de nature a tromper les acheteurs. Peu importe
d'ailleurs qu'il puisse en etre autrement dans d'autres
. cantons, ainsi que le font ob server les recourants: ce
qui est decisif, d'apres les dispositions des ordonnances
citees, c'est la signification usuelle des designations em-
ployees et il est de la nature meme des choses que cette
signification puisse varier d'un lieu a un autre, de meme
qu'elle peut se modifier avec le temps.
La Gour de cassation pinale prononce: .
Le recours est rejete.
VI. ORGANISATION
DER BUNDESRECHTSPFLEGE
ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE
57. Orten des Xassa.tionshofs vom 17. Dezember 19a4
i. S. Bachthaler und Genossen
gegen Xilitirsteuerverwaltung des :Kantons Basel-Staat..
Art. 173,OG. Kantonale Urteile, gegen welche die Ka'isations-
beschwerde an das Bundesgericht erboben wird, müssen
motiviert sein.
A. -
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-
stadt hat mit Urteil vom 18. Juli 1924 die Kassations-
kläger B.M. und Z., sowie mit Urteil vom 7. Oktober
1924 den Kassationskläger M. in Basel, wegen schuld-
hafter Nichtbezahlung der Militärpflichtersatzsteuer zu
je einem Tag Haft und zur Bezahlung der Kosten .ver-
urteilt.
B. -
Gegen diese Urteile haben die Verurteilten die
Kassationsbeschwerde an das Bundesgericht erklärt,
mit dem Antrag, die Erkenntnisse seien aufzuheben
und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vor-
instanz zurückzuweisen.
Organisation der Bundesreehtsp1l.ege. No 57.
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Der Kassationshof zieht in Erwägung:
Die angefochtenen Urteile sind nicht motiviert, in
Anwendung von § 32 Abs 2 der Verordnung des Kantons
Baselstadt vom 8, Februar 1875 über das Verfahren
vor Polizeigericht, wonach einem polizeigerichtlichen
Urteil « nur dann Motive beigefügt werden, wenn es
das Gericht für nötig erachtet » •. Diese Bestimmung kann,
weil kantonalrechtlich, vom Bundesgericht als Kassa-
tionshof nicht überprüft werden. Allein ein Urteil,
welches
durch
das
Rechtsmittel der Kassations-
beschwerde vor Bundesgericht gezogen wird, muss den
Anforderungen entsprechen, die das eidgenössische Recht
an solche Erkenntnisse stellt. Es ergibt sich nun aber
aus dem Begriff der Kassationsbeschwerde, dass ein
Urteil, gegen das dieses Rechtsmittel ergriffen worden
ist, motiviert sein muss. Denn die Kassation ist be-
grifflich die Aufhebung eines Urteils « wegen Verletzung
eines eidgenössischen Rechtssatzes ll. Damit die über-
prüfung unter diesem Gesichtspunkte möglich sei, muss
aus dem Urteil ersehen werden können, gestützt auf
welche Akten, Tatsachen und rechtliche Erwägungen es
gefällt worden ist.
Das folgt auch aus den Vorschriften des Organisations-
gesetzes. In seinen Bestimmu,ngen über das kantonal-
gerichtliche Verfahren und die Weiterziehung der Urteile
kantonaler Gerichte bei Anwendung eidgenössischer
Strafgesetze geht es deutlich davon aus, dass die Urteile
im Strafverfahren motiviert werden. Nach Art. 152 OG
können die Parteien verlangen, dass ihnen « unent-
geltlich eine schriftliche Urteilsausfertigung » zuge-
stellt werde. Damit die kantonalen Gerichte dieser
Vorschrift nachkommen können, müssen daher die
Strafurteile, wenn sie, wie im vorliegenden Falle, ent-
sprechend einer kantonalen Bestimmung nicht moti-
viert sind, wenigstens nachträglich motiviert werden,
sobald eine Partei deren schriftliche Ausfertigung
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Strafrecht.
verlangt und eine objektive Möglichkeit, die Urteils-
gründe bekannt zu geben, nach der Art des Prozess-
verfahrens vorhanden ist (vergl. EBG 33 I S, 657 Erw.
2 und 35 I S. 177 Erw.2). Auch Art. 153 OG spricht
für bestimmte Arten von Straffällen von der « voll-
ständigen schriftlichen Ausfertigung 11 des Urteils. und
Art. 155 OG sieht vor, dass der Bundesrat die unentgelt-
liche Einsendung von Strafurteilen an ihn für bestimmte
durch Bundesgesetz geregelte Materien verfügen kann.
In all diesen Fällen ist es ohne weiteres klar, dass das
Gesetz unter Urteil ein motiviertes Urteil versteht.
Auch bei der Regelung der Formalien der Kassations-
beschwerde geht das Gesetz davon aus, dass das ange-
fochtene Urteil motiviert sei. Nach Art. 166 OG hat
die kantonale Amtsstelle, deren Erkenntnis durch die
Kassationsbeschwerde angefochten wird, dem Kassa-
tionshof « eine Abschrift des angefochtenen Urteils
oder Entscheides II einzusenden, worunter wiederum
nur die Abschrift eines motivierten Erkenntnisses ver-
standen werden kann, wenn dessen Einsendung über-
haupt einen Sinn haben soll. Bei Erkenntnissen, die
nicht motiviert sind, kann die Richtigkeit ihrer Gesetzes-
anwendung nicht überprüft werden. Es liegen bei ihnen
somit die Voraussetzungen des Art. 173 OG vor. Danach
ist das Gericht· befugt das angefochtene Urteil aufzu-
heben und die Sache zur Feststellung des Tatbestandes
und zur rechtlichen Begrundung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
Demnach .erkennt der Kassationshof :
Die Urteile des Appellationsgerichts des Kantons
,Baselstadt vom 18. Juli und 7. Oktober 1924 werden
. im Sinne von Art. 173 OG aufgehoben, und die Sache
wird zur Feststellung des Tatbestandes und zur recht-
lichen Begründung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
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STAATSRECHT -
DROIT PUBLIC
1. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ.
(RECHTSVERWEIGERUNG)
EGALITE DEVANT LA LOI
(DENI DE JUSTICE)
58. t1rteU vom 16. Juli 1924 i. S. Sternheim
gegen Gra.ubünden, Xantona.le Steuerrekurskommisaion.
Kantonales Steuerrecht
(Graubünden).
Nachhebung von
Steuern, wenn zu wenig versteuert wurde oder eine Veran-
lagung unterblieben ist. Sie ist nur zulässig, wenn und soweit
es für bestimmte Fälle gesetzlich verordnet ist. Verneinung
des Zutreffens dieses Erfordernisses für den vorliegenden.
Tatbestand.
Der Rekurrent Sternheim, von Beruf Schriftsteller,
wohnte seit 1912 in eigener Besitzung in La Hulpe,
Belgien und blieb dort auch während des Krieges. Nach
dem Abmarsch der deutschen Truppen musste er als
deutscher Staatsangehöriger Belgien verlassen und begab
sich im Frühjahr 1919 mit seiner Familie (Frau und zwei
Kindern) über Holland nach der Schweiz, nachdem ihm
die eidgen. Zentralstelle für Fremdenpolizei ein auf drei
Monate befristetes, mit dem 25. Juni 1919 ablaufendes
Einreisevisum zum
(I Kuraufenthalt 11 in Thun ausge-
stellt hatte. Nach dem vorliegenden Passe der Ehefrau
Sternheim überschritt die Familie am 25. März die
Schweizergrenze bei Basel und begab sich dann von dort
über Bern nach Thun, wo sie ein gemietetes Chalet bezog.
AII,l 1. Juni 1919 reichte der Rekurrent der Polizei-
direktion des Kantons Bern unter Hinweis auf die Not-
AS 50 I -
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