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50_I_352

BGE 50 I 352

Bundesgericht (BGE) · 1924-07-18 · Deutsch CH
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352

Strafrecht.

de la viande de breuf, constituent de fausses designations

qui sont de nature a tromper les acheteurs. Peu importe

d'ailleurs qu'il puisse en etre autrement dans d'autres

. cantons, ainsi que le font ob server les recourants: ce

qui est decisif, d'apres les dispositions des ordonnances

citees, c'est la signification usuelle des designations em-

ployees et il est de la nature meme des choses que cette

signification puisse varier d'un lieu a un autre, de meme

qu'elle peut se modifier avec le temps.

La Gour de cassation pinale prononce: .

Le recours est rejete.

VI. ORGANISATION

DER BUNDESRECHTSPFLEGE

ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE

57. Orten des Xassa.tionshofs vom 17. Dezember 19a4

i. S. Bachthaler und Genossen

gegen Xilitirsteuerverwaltung des :Kantons Basel-Staat..

Art. 173,OG. Kantonale Urteile, gegen welche die Ka'isations-

beschwerde an das Bundesgericht erboben wird, müssen

motiviert sein.

A. -

Das Appellationsgericht des Kantons Basel-

stadt hat mit Urteil vom 18. Juli 1924 die Kassations-

kläger B.M. und Z., sowie mit Urteil vom 7. Oktober

1924 den Kassationskläger M. in Basel, wegen schuld-

hafter Nichtbezahlung der Militärpflichtersatzsteuer zu

je einem Tag Haft und zur Bezahlung der Kosten .ver-

urteilt.

B. -

Gegen diese Urteile haben die Verurteilten die

Kassationsbeschwerde an das Bundesgericht erklärt,

mit dem Antrag, die Erkenntnisse seien aufzuheben

und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vor-

instanz zurückzuweisen.

Organisation der Bundesreehtsp1l.ege. No 57.

353

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

Die angefochtenen Urteile sind nicht motiviert, in

Anwendung von § 32 Abs 2 der Verordnung des Kantons

Baselstadt vom 8, Februar 1875 über das Verfahren

vor Polizeigericht, wonach einem polizeigerichtlichen

Urteil « nur dann Motive beigefügt werden, wenn es

das Gericht für nötig erachtet » •. Diese Bestimmung kann,

weil kantonalrechtlich, vom Bundesgericht als Kassa-

tionshof nicht überprüft werden. Allein ein Urteil,

welches

durch

das

Rechtsmittel der Kassations-

beschwerde vor Bundesgericht gezogen wird, muss den

Anforderungen entsprechen, die das eidgenössische Recht

an solche Erkenntnisse stellt. Es ergibt sich nun aber

aus dem Begriff der Kassationsbeschwerde, dass ein

Urteil, gegen das dieses Rechtsmittel ergriffen worden

ist, motiviert sein muss. Denn die Kassation ist be-

grifflich die Aufhebung eines Urteils « wegen Verletzung

eines eidgenössischen Rechtssatzes ll. Damit die über-

prüfung unter diesem Gesichtspunkte möglich sei, muss

aus dem Urteil ersehen werden können, gestützt auf

welche Akten, Tatsachen und rechtliche Erwägungen es

gefällt worden ist.

Das folgt auch aus den Vorschriften des Organisations-

gesetzes. In seinen Bestimmu,ngen über das kantonal-

gerichtliche Verfahren und die Weiterziehung der Urteile

kantonaler Gerichte bei Anwendung eidgenössischer

Strafgesetze geht es deutlich davon aus, dass die Urteile

im Strafverfahren motiviert werden. Nach Art. 152 OG

können die Parteien verlangen, dass ihnen « unent-

geltlich eine schriftliche Urteilsausfertigung » zuge-

stellt werde. Damit die kantonalen Gerichte dieser

Vorschrift nachkommen können, müssen daher die

Strafurteile, wenn sie, wie im vorliegenden Falle, ent-

sprechend einer kantonalen Bestimmung nicht moti-

viert sind, wenigstens nachträglich motiviert werden,

sobald eine Partei deren schriftliche Ausfertigung

354

Strafrecht.

verlangt und eine objektive Möglichkeit, die Urteils-

gründe bekannt zu geben, nach der Art des Prozess-

verfahrens vorhanden ist (vergl. EBG 33 I S, 657 Erw.

2 und 35 I S. 177 Erw.2). Auch Art. 153 OG spricht

für bestimmte Arten von Straffällen von der « voll-

ständigen schriftlichen Ausfertigung 11 des Urteils. und

Art. 155 OG sieht vor, dass der Bundesrat die unentgelt-

liche Einsendung von Strafurteilen an ihn für bestimmte

durch Bundesgesetz geregelte Materien verfügen kann.

In all diesen Fällen ist es ohne weiteres klar, dass das

Gesetz unter Urteil ein motiviertes Urteil versteht.

Auch bei der Regelung der Formalien der Kassations-

beschwerde geht das Gesetz davon aus, dass das ange-

fochtene Urteil motiviert sei. Nach Art. 166 OG hat

die kantonale Amtsstelle, deren Erkenntnis durch die

Kassationsbeschwerde angefochten wird, dem Kassa-

tionshof « eine Abschrift des angefochtenen Urteils

oder Entscheides II einzusenden, worunter wiederum

nur die Abschrift eines motivierten Erkenntnisses ver-

standen werden kann, wenn dessen Einsendung über-

haupt einen Sinn haben soll. Bei Erkenntnissen, die

nicht motiviert sind, kann die Richtigkeit ihrer Gesetzes-

anwendung nicht überprüft werden. Es liegen bei ihnen

somit die Voraussetzungen des Art. 173 OG vor. Danach

ist das Gericht· befugt das angefochtene Urteil aufzu-

heben und die Sache zur Feststellung des Tatbestandes

und zur rechtlichen Begrundung an die Vorinstanz

zurückzuweisen.

Demnach .erkennt der Kassationshof :

Die Urteile des Appellationsgerichts des Kantons

,Baselstadt vom 18. Juli und 7. Oktober 1924 werden

. im Sinne von Art. 173 OG aufgehoben, und die Sache

wird zur Feststellung des Tatbestandes und zur recht-

lichen Begründung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

.OfDAG Offset-, formular- und fotodruck AG 3000 Bern

STAATSRECHT -

DROIT PUBLIC

1. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ.

(RECHTSVERWEIGERUNG)

EGALITE DEVANT LA LOI

(DENI DE JUSTICE)

58. t1rteU vom 16. Juli 1924 i. S. Sternheim

gegen Gra.ubünden, Xantona.le Steuerrekurskommisaion.

Kantonales Steuerrecht

(Graubünden).

Nachhebung von

Steuern, wenn zu wenig versteuert wurde oder eine Veran-

lagung unterblieben ist. Sie ist nur zulässig, wenn und soweit

es für bestimmte Fälle gesetzlich verordnet ist. Verneinung

des Zutreffens dieses Erfordernisses für den vorliegenden.

Tatbestand.

Der Rekurrent Sternheim, von Beruf Schriftsteller,

wohnte seit 1912 in eigener Besitzung in La Hulpe,

Belgien und blieb dort auch während des Krieges. Nach

dem Abmarsch der deutschen Truppen musste er als

deutscher Staatsangehöriger Belgien verlassen und begab

sich im Frühjahr 1919 mit seiner Familie (Frau und zwei

Kindern) über Holland nach der Schweiz, nachdem ihm

die eidgen. Zentralstelle für Fremdenpolizei ein auf drei

Monate befristetes, mit dem 25. Juni 1919 ablaufendes

Einreisevisum zum

(I Kuraufenthalt 11 in Thun ausge-

stellt hatte. Nach dem vorliegenden Passe der Ehefrau

Sternheim überschritt die Familie am 25. März die

Schweizergrenze bei Basel und begab sich dann von dort

über Bern nach Thun, wo sie ein gemietetes Chalet bezog.

AII,l 1. Juni 1919 reichte der Rekurrent der Polizei-

direktion des Kantons Bern unter Hinweis auf die Not-

AS 50 I -

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