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Staatsrecht"
sens de lalegislation vaudoise; il s'appliquea tout
systeme d'impot sur le revenu et se refute par les motifs
exposes dans l'arret Gasser contre Sole ure (RO 4G I
p. 239 et suiv.) auquelilsuffit de se referer.
Quant au fait que le canton de Berne ou les communes
de situation' des iinmeubles ne percevraient pas un
impöt de m~me nature, il est indifferent, car on se trouve
dans un cas de double imposition m~me lorsque le conflit
. intercantonal est simplemeIlt virtuel. La jurisprudence
est constante .. sur ce point.
Des lors, les deeisions du Conseil d'Etat, du PreIet
du district de' Lausanne et de la Commission de recours
de Ia Commune de Lansanne fixant a 518 fr.75 l'impöt
personnel du· par la recourante pour 1923 doivent ~tre
annulees en tant qu'eUes: soumettenta un impöt les
I,"evenus des immeubles sis dans le canton de Berne.
Le Tribunal IMeral prononce:
Le recours est admis ei les decisions attaquees sont
annuleesen tant que, par l'impöt personnel fixe a
518 fr. 75 pour 1923, elles frappent d'un impöt les rev~
nus des immeubles que la recourante possede dans le
Jura-bernois.
45. t1rteilvom 5.~Hmber 1924 i. S.ltaeser gegen BjM;ngen.
Doppelbesteuerungsverbot. Steuerdomizil f~r Geschäftsinhaber,
,speziell für Personen, die einen freien wissenschaftlichen
'Beruf ausüben. Der Grundsatz, wonach Kollektivgesell-
schafter . für den Teil des Geschäftsgewinns, der das Entgelt
für ihre . Arbeitsleistung bildet, in ihrem Wohnsitzkanoon
besteuert werden können, gilt nicht für Mitgn~r einer
einfachen Gesellschaft.
.
A. -
Der,Rekurrent wohnt in Binningen im Kanton
Baselland, . übt aber in Basel selbständig den Beruf
eines Zahnarztes aus •. Er hat sich hier, insofern mit
.einem andern Zahnarzt,. Dr. Spreng, verbunden, als sie
Doppelbeateuerung. N· 45.
285.
gemeinschaftlich eine Wohnung 'zum Zwecke der Berufs-
ausübung gemietet, sowie ein Empfangsfräulein und
einen Techniker angestellt haben. Auch die Geschäfts~
bücher werden für beide gemeinsam geführt. In Basel
ist der Rekurrent im Frühjahr 1924 f.ür das Jahr 1923
in Beziehung auf ein Einkommen von 5500 Fr .. als steuer-
pflichtig erklärt worden. Im Juli 1924 entschied sodann
. der Gemeinderat von Binningen, dass der Rekurrent
dieser Gemeinde denjenigen Teil seines Berufseinkom- .
mens versteuern müsse, den er für den Lebensunterhalt
nötig habe (3500 Fr.). Er berief sich dabei auf die bundes-
gerichtliche Praxis über die Besteuerung der Kollek-
tivgesellschafter. Der Regierungsrat des Kantons Basel-
land wies eine Beschwerde des Rekurrenten gegen diese
Verfügung am 29. August 1924 ab. Er verwies auf
« die durch Rudolf Kreser dem Geineindeverwalter
Martin . in Binningen bestätigte Tatsache, dass Rudolf
Kreser und Dr. Spreng einen gemeinsamen Postcheck-
konto und eine gemeinsame Buchhaltung führen, dass
die Medikamente und Materialien für den technischen
Bedarf gemeinsam eingekauft und verbraucht werden
und dass Ende Jahres die gemeinsamen Einnahmen
prozentual verteilt werden.» Gestützt hierauf nahm der
Regierungsrat an, dass der Rekurrent mit Dr. Spreng
in einer Geschäftsgemeinschaft stehe.
B. -
Gegen diesen Entscheid hat Kreseram 16; Oktober
1924 die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundes-
gericht ergriffen mit dem Antrag, es sei festZustellen,
dass er nur im Kanton Basel-Stadt steuerpflichtig sei,
und demgemäss der Entscheid des Regierungsrates
aufzuheben.
Der Rekurrent macht geltend: Zwischen ihm und
Dr. Spreng bestehe keine Kollektivgesellschaft; sie seien
im Handelsregister nicht eingetragen. Es handle sich
überhaupt nicht um ein Gesellschaftsverhältnis, sondern
um eine bIosse Spesengemeinschaft; jeder der beiden
Zahnärzte arbeite für sich, stelle die Rechnung nur für
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Staatsrecht.
von ihm geleistete Arbeiten aus und mache die hier-
aus entstehenden Forderungen bloss in seinem Namen
geltend. Die bundesgerichtliehe Praxis, wonach der
Ertrag aus dem Geschäftsbetriebe von Kollektivgesell-
schaften, soweit er für den Lebensunterhalt der Gesell-
schafter erforderlich sei, an deren Wohnsitz besteuert
werden dürfe, sei übrigens unhaltbar.
e. -
Der Regierungsrat des Kantons Baselland hat
Abweisung der Beschwerde beantragt. Er macht u. a.
geltend: Es müsse notwendig zwischen dem Rektir-
renten und Dr. Spreng auch eine Vereinbarung über die
gemeinsamen Einnahmen bestehen. Das Empfangs-
fräulein habe dem Gemeindeverwalter erklärt, dass die
beiden Zahnärzte auf gemeinsame Rechnung arbeiten.
Sowohl am Hause, wo. sie ihren Beruf ausübten, als
auch ·auf ihren Rechnungsformularen und Briefum-
schlägen sei die Firmabezeichnung « Spreng und Kreser)I
angebracht.
D. -
In einer Replik bestreitet der Rekurrent, dem
Gemeindeverwalter erklärt zu haben, dass die gemein-
samen Einnahmen jeweilen am Ende des Jahres pro-
zentual verteilt werden. Er behauptet, nur in Bezie-
hung auf die Ausgaben finde eine Teilung, nämlich nach
Hälften, statt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Der Rekurrent hat 'nicht ausdrücklich gesagt,
welchen staatsrechtlichen Beschwerdegrund er gegen-
über dem Entscheid des basellandschaftlichen Regie-
rungsrates geltend macht; doch ergibt sich aus der Sach-
lage und der Rekursschrift deutlich, dass er sich wegeu
eines interkantonalen Steuerkonfliktes, also wegen ver-
fassungswidriger Doppelbesteuerung beschweren will.
2. -
Nach der feststehenden Praxis des Bundesgerichts
dürfen in interkantonalen Verhältnissen Inhaber eines
Geschäftes für das darin steckende Vermögen und das
ihnen daraus zufliessende Einkommen im allgemeinen
Doppelbesteuerung. N- 45.
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bloss da besteuert werden, wo . das Geschäft in stän-
digen körperlichen Anlagen oder Einrichtungen betrieben
wird (vergl. BGE 48 I S. 408). Dieser Satz gilt analog
auch für solche Personen, die selbständig einen freien,
wissenschaftlichen Beruf ausüben (BGE 20 S. 9; 47 I
S. 294). Daraus folg-t, dass grundsätzlich das Berufs-
einkommen des Rekurrenten der
Steuerhoheit des
Kantons Basel-Stadt, wo er als Zahnarzt tätig ist, und
nicht derjenigen des Kantons Basel-Landschaft, wo er
seinen Wohnsitz hat, unterliegt.
Die Praxis macht allerdings vom erwähnten Grundsatz
insofern eine Ausnahme, als sie bei Kollektiv- und
Kommanditgesellschaften den Anteil eines nicht im
Geschäftskanton wohnenden Gesellschafters am Ge-
schäftsgewinn, soweit er das Entgelt für dessen Arbeits-
leistung bildet, vom übrigen Geschäftsertrag ausscheidet
und der Steuerhoheit des Wohnsitzkantons dieses Gesell-
schafters unterstellt.
Im vorliegenden Falle hat man es aber nicht mit
einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft zu tun,
da deI' Rekurrent und Dr. Spreng nicht ein Handels-
ein Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännische;
Art geführtes Gewerbe im Sinne des Art. 552 OR be-
treiben und ihr Verhältnis auch nicht als Kollektivgesell-
schaft ins Handelsregister haben eintragen lassen. Es kann
sich nur fragen, ob, wie der Regierungsrat von Basel-
land behauptet, zwischen ihnen eine einfache Gesellschaft
be~te~e. Doch braucht diese Frage nicht gelöst zu werden,
weIl die erwähnte Ausnahme vom Grundsatz der Steuer-
hoheit des Geschäftskantons bei einfachen Gesellschaften
oder ähnlichen Gemeinschaftsverhältnissen keine Anwen-
dung finden kann. Sie wurde seinerzeit mit dem Hinweis
darauf begründet, dass die Kollektivgesellschaft formell
als selbständiges Steuersubjekt betrachtet, daher das
Entgelt für die Arbeitsleistung der Gesellschafter zu
den Bet~iebsunkosten gezählt und damit vom Reinertmg
der Gesellschaft geschieden werde (BGE 34 I S. 672).
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Staatsrecht.
Diese Argumentation trifft bei einer einfachen Gesell-
schaft oder einem andern, nicht zu den Handelsgesell-
schaften gehörenden Gemeinschaftsverhältnis, wie auch
bei Einzelkaufleuten, nicht direkt zu. Es besteht aber
auch sachlich kein Grnnd, die erwähnte Ausnahme, die
nicht unangefochten blieb, in der Tat diskutierbar ist
und die daher auch nicht auf solche Geschäftsbetriebe
deren Inhaber eine einzige Person ist, ausgedehnt wurd;
(vg~. BGE 4S I S. 290), analog auf einfache Gesell-
schaften oder ähnliche Gemeinschaftsverhältnisse zu
erstrecken.
Das Berufseinkommen des Rekurrenten darf somit
nur in Basel, nicht in Binningen besteuert werden; der
Entscheid des Regierungsrates von Baselland ist daher
aufzuheben.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der Rekurs wird gutgeheissen und der Entscheid des
Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft vom
29. August 1924 aufgehoben.
Unverelnbarkeitsbestimmungen der klmt_,,,,rlllil __
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111. UNVEREINBARKEI'i
StIMMUNGEN
DER KANTONALEN;-'~FA5SYNGEN
INCOMPATIBILITEs- PREVUES
PAR LES CONSTITUTIONS CANTONALES
46. Arrit du 5 decembre 1924 dans la cause Bossiaud
contre Conseü d'Etat du canton de Genhe.
Etendue de Ia competence du TF dans I'interpretion de dis-
positions constitutionnelles cantonales. -
Loi cantonale
declarant incompatible le mandat de depute au Grand
Conseil avec les fonctions auxquelles est attribue un traite-
ment permanent de I'Etat. Inadmissibilite de l'interpretation
selon laquelle l'incompatibilite s'etendrait aux fouctions
permanentes.
A. -
Le recourant, depute au Grand Conseil du canton
de Geneve, a He nomme juge assesseur au TribunalIde
Police de Geneve le 5/6 avril 1924.
La loi constitutionnelle genevoise sur les incompati-
bilites, du 31 mars 1901, est ainsi conc;ue :
« Article unique : Le mandat de depute au Grand Con-
seil est incompatible avec toute fonction publique a
laquelle est attribue un traitement permanent de l'Etat~
a l'exception de celle de Conseiller d'Etat. »
Jusqu'au 1 er juin 1924 les juges assesseurs touchaient
un traitement annuel de4000 a 4500 fr. Depuis le 1 er
juin 1924, ils rec;oivent une indemnite de 15 fr. par au-
dience ou seance de deliberation en vertu de la loi du
6 octobre 1923 modifiant l'article ler de la loi sur le
traitement des magistrats de l'ordre judiciaire, du
26 novembre 1919.
Le 27 mai 1924, le Conseil d'Etat attira l'attentioll
de Rossiaud sur le fait que sa nomination aux fonctions
de juge assesseur paraissait impossible avec· le mandat
de depute. Rossiaud n'ayant pas partage cette manie re