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50_I_284

BGE 50 I 284

Bundesgericht (BGE) · 1924-01-01 · Deutsch CH
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2M

Staatsrecht"

sens de lalegislation vaudoise; il s'appliquea tout

systeme d'impot sur le revenu et se refute par les motifs

exposes dans l'arret Gasser contre Sole ure (RO 4G I

p. 239 et suiv.) auquelilsuffit de se referer.

Quant au fait que le canton de Berne ou les communes

de situation' des iinmeubles ne percevraient pas un

impöt de m~me nature, il est indifferent, car on se trouve

dans un cas de double imposition m~me lorsque le conflit

. intercantonal est simplemeIlt virtuel. La jurisprudence

est constante .. sur ce point.

Des lors, les deeisions du Conseil d'Etat, du PreIet

du district de' Lausanne et de la Commission de recours

de Ia Commune de Lansanne fixant a 518 fr.75 l'impöt

personnel du· par la recourante pour 1923 doivent ~tre

annulees en tant qu'eUes: soumettenta un impöt les

I,"evenus des immeubles sis dans le canton de Berne.

Le Tribunal IMeral prononce:

Le recours est admis ei les decisions attaquees sont

annuleesen tant que, par l'impöt personnel fixe a

518 fr. 75 pour 1923, elles frappent d'un impöt les rev~

nus des immeubles que la recourante possede dans le

Jura-bernois.

45. t1rteilvom 5.~Hmber 1924 i. S.ltaeser gegen BjM;ngen.

Doppelbesteuerungsverbot. Steuerdomizil f~r Geschäftsinhaber,

,speziell für Personen, die einen freien wissenschaftlichen

'Beruf ausüben. Der Grundsatz, wonach Kollektivgesell-

schafter . für den Teil des Geschäftsgewinns, der das Entgelt

für ihre . Arbeitsleistung bildet, in ihrem Wohnsitzkanoon

besteuert werden können, gilt nicht für Mitgn~r einer

einfachen Gesellschaft.

.

A. -

Der,Rekurrent wohnt in Binningen im Kanton

Baselland, . übt aber in Basel selbständig den Beruf

eines Zahnarztes aus •. Er hat sich hier, insofern mit

.einem andern Zahnarzt,. Dr. Spreng, verbunden, als sie

Doppelbeateuerung. N· 45.

285.

gemeinschaftlich eine Wohnung 'zum Zwecke der Berufs-

ausübung gemietet, sowie ein Empfangsfräulein und

einen Techniker angestellt haben. Auch die Geschäfts~

bücher werden für beide gemeinsam geführt. In Basel

ist der Rekurrent im Frühjahr 1924 f.ür das Jahr 1923

in Beziehung auf ein Einkommen von 5500 Fr .. als steuer-

pflichtig erklärt worden. Im Juli 1924 entschied sodann

. der Gemeinderat von Binningen, dass der Rekurrent

dieser Gemeinde denjenigen Teil seines Berufseinkom- .

mens versteuern müsse, den er für den Lebensunterhalt

nötig habe (3500 Fr.). Er berief sich dabei auf die bundes-

gerichtliche Praxis über die Besteuerung der Kollek-

tivgesellschafter. Der Regierungsrat des Kantons Basel-

land wies eine Beschwerde des Rekurrenten gegen diese

Verfügung am 29. August 1924 ab. Er verwies auf

« die durch Rudolf Kreser dem Geineindeverwalter

Martin . in Binningen bestätigte Tatsache, dass Rudolf

Kreser und Dr. Spreng einen gemeinsamen Postcheck-

konto und eine gemeinsame Buchhaltung führen, dass

die Medikamente und Materialien für den technischen

Bedarf gemeinsam eingekauft und verbraucht werden

und dass Ende Jahres die gemeinsamen Einnahmen

prozentual verteilt werden.» Gestützt hierauf nahm der

Regierungsrat an, dass der Rekurrent mit Dr. Spreng

in einer Geschäftsgemeinschaft stehe.

B. -

Gegen diesen Entscheid hat Kreseram 16; Oktober

1924 die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundes-

gericht ergriffen mit dem Antrag, es sei festZustellen,

dass er nur im Kanton Basel-Stadt steuerpflichtig sei,

und demgemäss der Entscheid des Regierungsrates

aufzuheben.

Der Rekurrent macht geltend: Zwischen ihm und

Dr. Spreng bestehe keine Kollektivgesellschaft; sie seien

im Handelsregister nicht eingetragen. Es handle sich

überhaupt nicht um ein Gesellschaftsverhältnis, sondern

um eine bIosse Spesengemeinschaft; jeder der beiden

Zahnärzte arbeite für sich, stelle die Rechnung nur für

286

Staatsrecht.

von ihm geleistete Arbeiten aus und mache die hier-

aus entstehenden Forderungen bloss in seinem Namen

geltend. Die bundesgerichtliehe Praxis, wonach der

Ertrag aus dem Geschäftsbetriebe von Kollektivgesell-

schaften, soweit er für den Lebensunterhalt der Gesell-

schafter erforderlich sei, an deren Wohnsitz besteuert

werden dürfe, sei übrigens unhaltbar.

e. -

Der Regierungsrat des Kantons Baselland hat

Abweisung der Beschwerde beantragt. Er macht u. a.

geltend: Es müsse notwendig zwischen dem Rektir-

renten und Dr. Spreng auch eine Vereinbarung über die

gemeinsamen Einnahmen bestehen. Das Empfangs-

fräulein habe dem Gemeindeverwalter erklärt, dass die

beiden Zahnärzte auf gemeinsame Rechnung arbeiten.

Sowohl am Hause, wo. sie ihren Beruf ausübten, als

auch ·auf ihren Rechnungsformularen und Briefum-

schlägen sei die Firmabezeichnung « Spreng und Kreser)I

angebracht.

D. -

In einer Replik bestreitet der Rekurrent, dem

Gemeindeverwalter erklärt zu haben, dass die gemein-

samen Einnahmen jeweilen am Ende des Jahres pro-

zentual verteilt werden. Er behauptet, nur in Bezie-

hung auf die Ausgaben finde eine Teilung, nämlich nach

Hälften, statt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Der Rekurrent hat 'nicht ausdrücklich gesagt,

welchen staatsrechtlichen Beschwerdegrund er gegen-

über dem Entscheid des basellandschaftlichen Regie-

rungsrates geltend macht; doch ergibt sich aus der Sach-

lage und der Rekursschrift deutlich, dass er sich wegeu

eines interkantonalen Steuerkonfliktes, also wegen ver-

fassungswidriger Doppelbesteuerung beschweren will.

2. -

Nach der feststehenden Praxis des Bundesgerichts

dürfen in interkantonalen Verhältnissen Inhaber eines

Geschäftes für das darin steckende Vermögen und das

ihnen daraus zufliessende Einkommen im allgemeinen

Doppelbesteuerung. N- 45.

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bloss da besteuert werden, wo . das Geschäft in stän-

digen körperlichen Anlagen oder Einrichtungen betrieben

wird (vergl. BGE 48 I S. 408). Dieser Satz gilt analog

auch für solche Personen, die selbständig einen freien,

wissenschaftlichen Beruf ausüben (BGE 20 S. 9; 47 I

S. 294). Daraus folg-t, dass grundsätzlich das Berufs-

einkommen des Rekurrenten der

Steuerhoheit des

Kantons Basel-Stadt, wo er als Zahnarzt tätig ist, und

nicht derjenigen des Kantons Basel-Landschaft, wo er

seinen Wohnsitz hat, unterliegt.

Die Praxis macht allerdings vom erwähnten Grundsatz

insofern eine Ausnahme, als sie bei Kollektiv- und

Kommanditgesellschaften den Anteil eines nicht im

Geschäftskanton wohnenden Gesellschafters am Ge-

schäftsgewinn, soweit er das Entgelt für dessen Arbeits-

leistung bildet, vom übrigen Geschäftsertrag ausscheidet

und der Steuerhoheit des Wohnsitzkantons dieses Gesell-

schafters unterstellt.

Im vorliegenden Falle hat man es aber nicht mit

einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft zu tun,

da deI' Rekurrent und Dr. Spreng nicht ein Handels-

ein Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännische;

Art geführtes Gewerbe im Sinne des Art. 552 OR be-

treiben und ihr Verhältnis auch nicht als Kollektivgesell-

schaft ins Handelsregister haben eintragen lassen. Es kann

sich nur fragen, ob, wie der Regierungsrat von Basel-

land behauptet, zwischen ihnen eine einfache Gesellschaft

be~te~e. Doch braucht diese Frage nicht gelöst zu werden,

weIl die erwähnte Ausnahme vom Grundsatz der Steuer-

hoheit des Geschäftskantons bei einfachen Gesellschaften

oder ähnlichen Gemeinschaftsverhältnissen keine Anwen-

dung finden kann. Sie wurde seinerzeit mit dem Hinweis

darauf begründet, dass die Kollektivgesellschaft formell

als selbständiges Steuersubjekt betrachtet, daher das

Entgelt für die Arbeitsleistung der Gesellschafter zu

den Bet~iebsunkosten gezählt und damit vom Reinertmg

der Gesellschaft geschieden werde (BGE 34 I S. 672).

288

Staatsrecht.

Diese Argumentation trifft bei einer einfachen Gesell-

schaft oder einem andern, nicht zu den Handelsgesell-

schaften gehörenden Gemeinschaftsverhältnis, wie auch

bei Einzelkaufleuten, nicht direkt zu. Es besteht aber

auch sachlich kein Grnnd, die erwähnte Ausnahme, die

nicht unangefochten blieb, in der Tat diskutierbar ist

und die daher auch nicht auf solche Geschäftsbetriebe

deren Inhaber eine einzige Person ist, ausgedehnt wurd;

(vg~. BGE 4S I S. 290), analog auf einfache Gesell-

schaften oder ähnliche Gemeinschaftsverhältnisse zu

erstrecken.

Das Berufseinkommen des Rekurrenten darf somit

nur in Basel, nicht in Binningen besteuert werden; der

Entscheid des Regierungsrates von Baselland ist daher

aufzuheben.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Der Rekurs wird gutgeheissen und der Entscheid des

Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft vom

29. August 1924 aufgehoben.

Unverelnbarkeitsbestimmungen der klmt_,,,,rlllil __

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'"" 289

111. UNVEREINBARKEI'i

StIMMUNGEN

DER KANTONALEN;-'~FA5SYNGEN

INCOMPATIBILITEs- PREVUES

PAR LES CONSTITUTIONS CANTONALES

46. Arrit du 5 decembre 1924 dans la cause Bossiaud

contre Conseü d'Etat du canton de Genhe.

Etendue de Ia competence du TF dans I'interpretion de dis-

positions constitutionnelles cantonales. -

Loi cantonale

declarant incompatible le mandat de depute au Grand

Conseil avec les fonctions auxquelles est attribue un traite-

ment permanent de I'Etat. Inadmissibilite de l'interpretation

selon laquelle l'incompatibilite s'etendrait aux fouctions

permanentes.

A. -

Le recourant, depute au Grand Conseil du canton

de Geneve, a He nomme juge assesseur au TribunalIde

Police de Geneve le 5/6 avril 1924.

La loi constitutionnelle genevoise sur les incompati-

bilites, du 31 mars 1901, est ainsi conc;ue :

« Article unique : Le mandat de depute au Grand Con-

seil est incompatible avec toute fonction publique a

laquelle est attribue un traitement permanent de l'Etat~

a l'exception de celle de Conseiller d'Etat. »

Jusqu'au 1 er juin 1924 les juges assesseurs touchaient

un traitement annuel de4000 a 4500 fr. Depuis le 1 er

juin 1924, ils rec;oivent une indemnite de 15 fr. par au-

dience ou seance de deliberation en vertu de la loi du

6 octobre 1923 modifiant l'article ler de la loi sur le

traitement des magistrats de l'ordre judiciaire, du

26 novembre 1919.

Le 27 mai 1924, le Conseil d'Etat attira l'attentioll

de Rossiaud sur le fait que sa nomination aux fonctions

de juge assesseur paraissait impossible avec· le mandat

de depute. Rossiaud n'ayant pas partage cette manie re