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Obligationenrecht. N° 41.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Appellationsgerichts "des Kantons Basel-Stadt vom
4. März 1924 bestätigt.
41. 'Urteil der I. Zivilabteilung vom 1. Juli lSa4
i. S. Vereinigte Luzerner Bra.uereien A.-G. gegen Windlin.
B i ~ r b e zug s ver t rag auf 15 Jahre, mit einem be-
stimmten Bezugspreis. Erhöhung des Preises wegen Ände-
rung der Verhältnisse ?
A. -
Am 25./26. April 1900 schlossen fünf Wirt-
schaftsbesitzer in Samen, nämlich C. Imfeld, Restaura-
teur ~um Bahnhofbuffet, F. Frunz, zu den « Metzgern »,
J. WIrz, zur « Krone)), J. Kiser, zur « Linde » und der
Beklagte Windlin, zum « Schlüssel », mit der Bierbraue-
rei ~piess A .. ~G .. in Luzern, der Rechtsvorgängerin der
heutigen Klagerm, folgendes Übereinkonmen ab'
• « I: D~e Bierbrauerei Spiess A.-G. verpflichtet ~ich,
dIe m Ihrer käuflich erworbenen Liegenschaft zum
« Batzenhof » in Sarnen bisher betriebene Wirtschaft
auf. den,Zeitpunkt des Nutzens- und Schadensanfanges,
d. 1. 15. September 1900, eingehen zu lassen.
. H. ~ie ?enannten fünf 'Yirte ihrerseits verpflichten
sIch. fur dIe Dauer von 15 Jahren ihren gesamten Be-
~~rf an Bier? in .gutgelagerter, konkurrenzfähiger Quali-
~t, ausschhesslich aus der Bierbrauerei Spiess A.-G.
In Luzern zu beziehen und zwar gegen allmonatliche
Barzahlung zum Preise von 24 Fr. per bI., franko Station
Sar~en, abzüglich 4 % Skonto, Retourfracht der leeren
GE;bmde ab ?enannter Station zu Lasten der Brauerei.
DIese Verpflichtung beginnt für die Herren Imfeld und
~:un~ sofort, für Herrn Windlin am 1. Mai 1900 und
fur die. Herren Wirz und Kiser am 1. September 1900.
Das mnert der Frist von 15 Jahren von den genannten
Obligationenrecht. N0 41.
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fünf Wirten zu beziehende Bierquantum hat im Mini-
mum 12,000 hl. zu betragen; wird diese Ziffer innert
der bezeichneten Frist von 15 Jahren nicht erreicht,
so dauert die Bezugsverpflichtung für die fünf Wirte
so lange fort, bis das erwähnte Quantum von 12,000 bI.
erreicht ist. Sollte der eine oder andere der genannten
fHnf Wirte eine andere oder weitere Wirtschaft über-
nehmen, so verpflichtet er sich ebenfalls zum Bezuge
seines Bierbedarfs für den Rest der Vertragsdauer aus
der Bierbrauerei Spiess A.-G; zu den angeführten Kon-
ditionen. Sollte das Wirtschaftspatent des einen oder
andern der genannten fünf Wirte behördlich als erlo-
schen erklärt werden und bleiben, so geht die Verpflich-
tung für den Bezug des Ausfallquantums des Betref-
fenden auf die übrigen 'Kontrahenten über.
III. Die genannten fünf Wirte verpflichten sich,
die in Ziff. II dieses Übereinkommens enthaltenen
Bestimmungen vollinhaltlich ihren allfälligen Rechts-
nachfolgern, Liegensehaftskäufern oder Pächtern, Ge-
schäftsnaehfolgern etc. zu überbinden. »
Im Jahre 1905 starb der Bahnhofrestaurateur Imfeld;
da die SBB die von ilun gegenüber der Brauerei Spiess
eingegangene Verpfliehtung für sich nicht als verbind-
lich anerkannten, mussten nunmehr die anderen vier
Wirte das volle noch nicht bezogene Bierquantum suk-
zessive abnehmen.
Im Jahre 1908 wurde die Wirtegenossenschaftsbrauerei
« Gütsch » gegründet. Der Mitkontrahent des Beklagten,
Frunz, beteiligte sich an derselben als Genossenschafter,
und bezog in der Folge einen Teil seines Bierbedarfes
von ihr zu 21 Fr. per hl. Auf Klage der Brauerei Spiess
wurde er jedoch vom Kantonsgericht Obwalden am
25 .• T anuar 1912 zur allseitigen Innehaltung des Abkom-
mens vom 25./26. April 1900, sowie zu einer Entschä-
digung von 200 Fr. an die Brauerei Spiess verurteilt.
B. -
Im Februar 1916 erliess der Schweizer. Bier-
brauerverein eine Denkschrift über die (l Notwendigkeit
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ObliptloDelüedlt. Ne .1.
einer Bierpreiserhöhung in der Schweiz ll, welcher ein
Zirkular desselben Vereins an seine Kunden folgte,
mit der Anzeige, dass infolge Erhöhung der Preise des
Malzes, der Kohlen, des Öles, Peches, Steigenmg der
Hypothekarzinsen, Abnahme des Bierkonsums usw.
vom 5. März 1916 hinweg ein Bierpreisaufschlag in
Kraft trete.
Im Anschluss hieran teilte die Brauerei Spiess am
5. März 1916 ihren Kunden, worunter dem Beklagten
mit, dass der Preis für Fassbier vom Tage der Anzeige
an auf 30 Fr. per hl. mit einer Skontovergütung von
3 % erhöht werde.
Gegen diese Preiserhöhung verwahrten sich der Be-
klagte und seine Mitkontrahenten durch gemeinsame
Zuschrift vom 15. März 1916, in der sie geltend machten,
dass das Übereinkommen vom 25./26. April 1900 den
Bierpreis fUr die ganze Vertragsdauer fest geregelt
habe; es gehe daher nicht an, dass die Brauerei ihn ent-
gegen dem Vertrag einseitig erhöhe.
Die Brauerei Spiess erwiderte hierauf am 22. März:
« ... Nach dem Wortlaute des Vertrages vom 25. April 1900
besteht für die Herren Wirte allerdings eine Bezugs-
pflicht, nirgends wird aber eine Bestimmung zu finden
sein, das~ für uns eine Lieferungspflicht existiert. Übrigens
begründen ausserordentliche Verhältnisse ausserordent-
liehe Massnahmen, und dass gegenwärtig ausserordent-
liche Verhältnisse und Zu~tände tatsächlich existieren,
kann im Ernste wohl nicht bestritten werden; die Herren
Wirte in Sarnen geben dies übrigens selbst zu mit der
von ihnen praktizierten Erhöhung der Bierausschank-
preise... Es liegt für uns gar keine Veranlassung vor,
auf die mitte1st Zirkular notifizierte Preiserhöhung im
Sinne einer Wiedererwägung zurückzukommen.»
Der Beklagte und seine Kollegen hielten jedoch mit
Zuschrift vom 24. März daran fest, dass die Brauerei
verpflichtet sei,auch in Zukunft den hl. Bier zum Ver-
tragspreis von 24 Fr., abzüglich 4 % Skonto· zu liefern,
ObligaUonenrecht. N0 41.
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und erklärten, dass sie jede Mehrforderung ablehnen
werden. Gleichzeitig stellten sie «unbeschadet al1er
Rechte » die Anfrage an die Brauerei, ob sie bereit wäre,
I(auf das Übereinkommen vom 25./26. April 1900 den
vier Wirten gegenüber zu verzichten, bezw. den Ver-
trag als aufgehoben zu erklären ».
Ohne zunächst hierauf zu antworten, stellte die
Brauerei den Wirten die Rechnung pro März 1916 mit
Einsetzung . des erhöhten Preises zu, worauf diese er-
klärten, nur den Ansatz von 24 Fr. per hl. anzuerkennen,
und die Brauerei aufforderten, ihnen eine dem Vertrag
entsprechende Rechnung zuzustellen, ansonst sie sich
entschliessen, vom Vertrag zurückzutreten und das Bier
sofort anderswo zu beziehen.
Am 13. April 1916 schrieb dann die Brauerei Spiess,
{(sie sei nicht im Falle, an dem notifizierten und inzwi-
schen auch fakturierten neuen Bierpreis etwas zu ändern,
so wenig sie die Wirte aus der kontraktlichen Bezugs-
pflicht entlassen könne. »
Die vier Wirte erklärten ihrerseits mit Zuschrift vom
18. April 1916, dass auch sie auf ihrem Standpunkt be-
harren, und demgemäss die Märzrechnungen auf der
Basis des Vertrages bezahlen werden, unter Ablehnung
jeder Mehrforderung.
Mit Zirkular vom März 1917 zeigten die Schweizer.
Bierbrauereien ihren Kunden auf den 15. März 1917
einen neuen Preisaufschlag um 5 Fr. an, sodass der hl.
Bier auf 35 Fr., mit 2 % Skonto, zu st.ehen kam. Gleich-
zeitig wurden (wie schon beim ersten Preisaufschlag
vom März 1916) die Detailausschankpreise erhöht und
die Kunden angewiesen, die erhöhten Preise einzuhalten,
mit der Androhung, dass «gernässBeschluss des Schweizer.
Bierbrauervereins den Abnehmern, welche die festge-
setzten Mindestpreise im Detailhandel nicht einhalten
sollten, die Bierlieferung entzogen werden müsste.))
Am 1. Juni 1917 erliess der Bierbrauerverein ein
weiteres Zirkular, in dem er eine Kontingentierung des
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Obligationenrecht. N0 41.
Bierverkaufs in Aussicht stellte, und die Engros- und
Detailpreise mit Gültigkeit seit 5. Juni 1917 neu be-
stimmte; der Engrospreis für das Fassbier wurde dabei
auf 45 Fr. netto per hl. erhöht. Doch wurde vom 1. Juli
1917 an den Abnehmern ein Skonto von 10% auf dem
Engrospreis von 45 Fr. gewährt, unter entsprechender
Herabsetzung der Detailpreise.
Der Beklagte bezahlte, wie seine Mitkontrahenten,
seit März 1916 die Monatsrechnungen weiterhin auf
Grund des ursprünglichen Vertragspreises; dagegen
wurden die Zahlungen von der Brauerei jeweilen unter
Zugrundelegung des erhöhten Preises a conto gebucht.
Die hieraus sich ergebende Differenz macht für den
Beklagten bis 30. September 1922 unbestrittenermassen
die Klagesumme von 8762 Fr. aus. Für die übrigen
Kontrahenten betrug 'die Differenz auf dasselbe Datum:
Frunz 6638 Fr. 10 Cts.; Imhof z. Krone 7382 Fr.; Erben
Wirz z. Krone 1227 Fr. 80 Cts.; Kiser 2447 Fr. 25 Cts.,
sodass die Gesamtsumme sich auf rund 26,450 Fr. be-
läuft. Unbestritten ist, dass das Konsortium der Wirte
bis 30. November 1922 im ganzen 10,158,63 hl. Bier
bezogen hat, wovon auf den Beklagten 2541,35 hl. entfallen.
Am 30. November 1922 leitete die Brauerei Spiess
gegen die Wirte für die angeblich von ihnen geschuldeten
Beträge Betreibung ein, worauf sie Recht vorschlugen,
und die Klägerin (welche inzwischen die Brauerei Spiess
übernommen hatte). gegen sie Klage anhob.
C. -
Zur Begründung der gegen den Beklagten ge-
richteten Klage auf Zahlung von 8762 Fr., nebst 5%
Zins seit 30. November 1922 und 3 Fr. 10 Cts. Betrei-
bungskosten macht die Klägerin geltend : Angesichts
der geänderten Marktverhältnisse könne der Beklagte
nicht Anspruch darauf erheben, für das seit März 1916
bezogene Bier nur den im Jahr 1900, vereinbarten Preis
zu bezahlen. Die bundesgerichtliche Praxis habe. bei
solchen Verhältnissen eine Aufhebung langfristiger Ver-
träge mit fixem Preise als zulässig erklärt, wenn der
Obligat1onenrecht. N0 41.
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Abnehmer sich zur Bezahlung des erhöhten Preises
weigere; auch dürfe der Richter, unter Aufrechthal-
tung solcher Verträge, einzelne Bestimmungen derselben,
speziell die Preisbestimmungen den Verhältnissen an-
passen. Das Verhalten des Beklagten verstosse gegen
Art. 2 ZGB, und es liege darin auch eine ungerecht-
fertigte Bereicherung im Sinn von Art. 62 OR.
D. -
Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage,
indem er ausführte: Bei Festsetzung des Bierpreises
im Vertrag seien alle Eventualitäten, die sich während
der langen Vertragsdauer einstellen könnten, berück-
sichtigt, und alle Risiken eingeschätzt worden. Der
Preis von 24 Fr. pro hl. sei damals der höchste Bierpreis
gewesen; die Wirte haben durch den Vertrag sehr weit-
gehende Verpflichtungen eingegangen. Trotzdem die
Brauerei eine Lieferpflicht bestritten habe, habe sie,
im Bewusstsein, dass die Wirte sich weigerten, die Preis-
erhöhung anzunehmen, weiter geliefert, und sich auf
den Vorschlag, den Vertrag im gegenseitigen Einver-
ständnis aufzulösen, nicht eingelassen. Im übrigen
könne die Innehaltung des Vertrages die Rendite des
klägerischen Unternehmens nicht merkbar beeinflussen,
geschweige denn die Existenz desselben in Frage
stellen, abgesehen davon, dass die Brauerei in den Jahren
1900/1916 durch die Bierlieferung an die Sarner Wirte
einen namhaften Gewinn erzielt habe. Darauf, dass der
Beklagte das Bier nicht zum Vorkriegspreis ausschenke,
komme nichts an;' denn das Verhältnis zwischen ihm
und seinen Kunden berühre die Brauerei nicht, und
zudem sei den Wirten die Erhöhung der Ausschank-
preise von den Brauern geradezu vorgeschrieben worden,
unter Androhung des Boykotts im Falle der Nichtein-
haltung der festgesetzten Detailpreise.
E. -
Das Kantonsgericht Obwalden hat mit Urteil
vom 3. Januar 1924 die tRIage abgewiesen, und das
. Obergericht hat auf Appellation der Klägerin unterm
6. März 1924 das erstinstanzliehe Urteil bestätigt.
AS 50 II -
1~
18
262
Obllgationenrecht. N0 41.
F. -
Gegen das Urteil des Obergerichts hat die Klägerin
die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem
Antrag, die Klage sei in vollem Umfange gutzuheissen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Das Übereinkommen vom 25./26. April 1900
stellt sich in der Hauptsache als ein Kaufvertrag mit
Sukzessivlieferung auf Abruf dar, wobei unerörtert
bleiben kann, ob nach der Willensmeinung der Parteien
nur der Beklagte zum Bierbezug verpflichtet sein sollte,
oder ob nicht auch die Lieferpflicht der Brauerei still-
schweigend vorausgesetzt und vereinbart gewesen sei.
2. -- Was die Vertragsklausel betreffend den Liefer-
preis des Bieres (24 Fr. per hl. franko Station Sarnen,
mit 4 % Skonto) anbe.trifft, so ist vorab festzustellen,
dass der Vertrag auf 15 Jahre, bezw. für ein Mindest-
bezugsquantum von 12,000 hl. abgeschlossen worden
war, ohne dass im Vertrag selbst ein Vorbehalt hin-
sichtlich einer Preisänderung im Falle des Eintritts be-
sonderer Eventualitäten während der Vertragsdauer
gemacht worden wäre. Es ist daher grundsätzlich davon
auszugehen, dass der Bierpreis nach dem Willen beider
Parteien für die ganze Vertragsdauer ein fester, unab-
änderlicher sei, sodass voraussehbare Verschiebungen
Ül den Berechnungsfaktoren, die nach der Erfahrung des
Lebens und nach kaufmännischen Gesichtspunkten eine
Beeinflussung des Preises -bewirken und rechtfertigen
könnten, als im Vertragspreise mitberücksichtigt zu
betrachten sind, und keine nachträgliche Preisänderung
herbeiführen können. Dabei haben die kantonalen In-
stanzen sowohl nach den Verhältnissen der am Vertrag
beteiligten Personen, wie nach dem Inhalt des Vertrags
selbst, mit Recht angenommen, dass beim Vertrags-
schluss die Brauerei Spiess als der wirtschaftlich stärkere
Teil den Sarner Wirten gegenüber gestanden ist. Nur so
erklärt es sich, dass fünf Wirte in einer Dorfschaft mit
beschränktem Betriebe sich und ihre Rechtsnachfolger,
Obllgationenrecht. N° 41.
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auch für allfällig neu zu erwerbende Wirtschaften auf
eine Vertragsdauer von mindestens 15 Jahren i~ der
Freiheit des Bierbezuges und der Zahlung des Preises,
ungeachtet aller Schwankungen des Verkehrs und aller
Fährlichkeiten des Lebens, haben binden lassen, und
dabei überdies noch für den Fall, dass ein Mitkontrahent
als Bezüger wegfallen sollte, sich zum voraus verpflich-
tet hatten, dessen Bezugspflicht für das Ausfallquantum
zu. übernehrilen. Demgegenüber fällt die Schliessung der
Wirtschaft zum « Batzenhof» durch die Klägerin und
der von ihr bei der Veräusserung der Liegenschaft er-
littene Verlust von 13,000 Fr. nicht entscheidend in die
Wagschale. zumal da nicht dargetan ist, dass ohne diese
Schliessung die Interessen der fünf Samer Wirte in einem
adäquaten Masse gefährdet gewesen wären. Sowenig
also der Beklagte sich gegenüber dem Vertrag mit Er-
folg hätte darauf berufen können, dass der Tagespreis
für Fassbier 1ange Zeit unter 24 Fr. per hl. gestanden
habe, so wenig konnte umgekehrt die Brauerei, wenn
der Tagespreis des Bieres während der Vertragsdauer
über 24 Fr. per hl. stieg, Anspruch auf eine Erhöhung
des vertraglich festgesetzten Preises erheben, wobei
noch zu berücksichtigen ist, dass die Brauerei Spiess
den Vertrag abgefasst hat, und daher nach anerkanntem
Rechtsgrundsatz derselbe im Zweifel zu Ungunsten der
Klägerin auszulegen wäre.
3. -
Diese Grundsätze können, da die Parteien im
übrigen den Vertrag nicht anfechten, die Brauerei Spiess
gegenteils stets geltend gemacht hat, dass der Beklagte
und seine Mitkontrahenten kraft des Vertrages zum
Bierbezug verpflichtet seien, und die Klägerin hieran
auch heute festhält, nur dann eine Ausnahme erleiden,
wenn, wie die Klägerin darzutun versucht, die Voraus-
setzungen des Art. 2 ZGB zutreffen, d. h. wenn ihr nach
Tr~u und GI~uben die weitere Erfüllung ihrer Vertrags-
pflicht zur LIeferung des Bieres zu 24 Fr. per hl. nicht
mehr zugemutet werden konnte.
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Obligationenrecht. N° 41.
a) Fragt es sich also, ob trotz der während des Krieges
eingetretenen Erhöhung des Preises der Rohmaterialien
für die Herstellung des Biers und angesichts der Sehluss~
nahmen und Zirkulare des Schweizer. Brauervereins.
dem die Brauerei Spiess angehörte, der Beklagte von
dieser verlangen durfte, dass sie das Bier seit März 1916
zum Vertragspreis weiter liefere, so ist der Klägerin zu-
zugeben, dass sofern in einer Fortdauer der Lieferpflicht
gemäss Vertrag eine derart erhebliche Leistungser-
schwerung zu erblicken wäre, dass die Vertragserfüllung
für den Schuldner eine ruinöse Last bedeuten würde,
dieser Umstand nach der' Rechtsprechung des Bundes-
aerichts der Brauerei ein Anrecht darauf hätte geben
o
.
können, unter Anrufung der clausula rebus sie stantibus
den Vertrag vorzeitig,aufzulösen (vergl. BGE 45 II 355,
398; 47 II 457 ff.; 48 II 246f., 451 f.). Allein die Btauerei
hat von diesem Rechte, wohl im Bewusstsein, dass dafür
die tatsächlichen wie die rechtlichen Voraussetzungen
fehlen, keinen Gebrauch gemacht; j-a sie hat sogar die
von dem Wirtekonsortium, und insbesondere dem Be-
klagten am 24. März 1916, also bei Beginn der Bierpreis-
erhöhung, an sie gerichtete Anfrage, ob sie nicht auf die
Fortsetzung des Vertrages verzichten wolle, am 13. April
1916 ablehnend beantwortet, und auf dem Vertrag be-
harrt, trotzdem sie damals bereits wusste, dass der Be-
klagte sich auf eine Preiserhöhung nicht einlasse und nach
wie vor nur den vertraglithen Preis bezahlen werde,
was im übrigen die Brauerei nicht hinderte, mit Nach-
druck auf der Preiserhöhung zu bestehen. Die kantonalen
Instanzen haben hieraus nicht mit Unrecht abgeleitet,
dass die Brauerei offenbar ein Interesse am Fortbestand
des Vertrages gefunden habe, und eine Gewinnchance
sich versprach, wenn gleich die Bierabnehmer ihr das
Recht .auf eine Preiserhöhung unzWeideutig bestritten
hatten.
Die Klage könnte schon aus diesem Grunde abge-
wiesen werden, weil damit die Rechtsvorgängerin der
Obligatlonenrecht. N° 41.
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Klägerin, in der Alternative, den angeblich für ~ie uner-
träglich gewordenen Vertrag aufzuheben, oder Ihn fort-
bestehen zu lassen, von sich aus, und obwohl sie jede
Lieferpflicht bestritt, sich für das Letztere entschieden
hat. Wenn sie aus der Festhaltung am Vertrage in der
Folge einen Verlust erlitten haben sollte, so hätte sie
angesichts der Ablehnung der offerierten Vertragsauf-
hebung diesen Schaden ihrer eigenen Entschliessung zu-
zuschreiben. Es fehlte dann jeder Rechtsgrund, den Be-
klagten hiefür entgelten zu lassen, und es entfällt damit
auch die Grundlage für die Anrufung des Art. 2 ZGB.
b) Aber abgesehen hievon treffen die Voraussetzungen,
unter denen der Klageanspruch sich allenfalls auf Art. 2
ZGB und die bundesgerichtliche Praxis über die An-
wendbarkeit der clausula rebus sie stantibus gründen
liesse, in keiner Weise zu. Einmal ist auf den von der
ersten Instanz berechneten Gewinn der Brauerei aus
dem Vertrag für die Zeit von März 1900 bis März 1916
mit brutto 68,000 Fr., bezw. nach Abzug der Einbusse
beim Verkauf des ({ Batzenhofes l: mit netto 55,000 Fr.
hinzuweisen, welcher der Brauerei erlaubte, die Vertrags-
erfüllung für den Rest des festgesetzten Bierquantums
ohne Gewinn, oder sogar mit einigem Verlust zu ris-
kieren. Denn es ist laut der von der Klägerin eingelegten
Zusammenstellung über den Bierverbrauch der Sarner
Kundschaft vom 30. März 1900 bis 30. November 1922
erstellt, dass der Verbrauch der fünf Sarner Wirte an
Bier aus der Brauerei Spiess bis zum 30. Sept. 1915 im
ganzen 8453 Fr. 70 Cts. ausgemacht hatte, sodass an das
Vertragsquantum von 12,000 hl. seit Oktober 1915 nur
mehr 3546,30 hI., und seit März 1916 kaum mehr 3000
hl. zu beziehen waren, also bloss noch 25 % des Gesamt-
quantums, was einen Verkaufs preis von rund 72,000· Fr.
(zu 24 Fr. per hl.) bis 90,000 Fr. (zu 30 Fr.) bezw.
135,000 Fr. (zu 45 Fr.) darstellte, wovon noch der Skonto
abzuziehen wäre. Die hieraus resultierende Preisdifferenz,
die selbst bei Fortdauer einer Preiserhöhung auf 45 Fr.
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Obligationenrecht. N6 41.
per hl. allerhöchstens gegen 60,000 Fr. betragen würde,
müsste auf eine Reihe von Jahren verteilt werden, da
die Sarner Wirte ihren Bezug nach dem Bedarf einzu-
richten hatten und zusammen durchschnittlich nicht·
über 250 hl. per Jahr bezogen. Doch ist mit Rücksicht
darauf, dass inzwischen die Preise der Rohprodukte
wieder gesunken sind und der Bierpreis herabgesetzt
worden ist, von vorneherein mit einer geringeren Diffe-
renz für das Restquantum Bier zu rechnen.
Zieht man nun in Betracht, welch' ausserordentlich
kleinen Prozentsatz des zwischen 1 u. 3 Mill. Fr. schwan-
kenden, jährlichen Gesamtumsatzes der Brauerei Spiess
die Jahresbezüge des Sarnerkonsortiums ausmachen,
und fasst man· im ferneren die laut den Jahresberichten
der Brauerei Spiess von ihr in den Jahren 1916 bis 1923
auf liegenschaften, Maschinen usw. vorgenommenen
Abschreibungen von über 1 Mill. Fr. ins Auge, so ver-
schlägt für die Frage, ob ihr habe zugemutet werden
dürfen, während einiger Jahre vorübergehender wirt-
schaftlicher Krisis des Brauereigewerbes den Vertrags-
preis von 1900 innezuhalten, der Umstand, dass sie in
der Zeitspanne von 1916/1921 keine Dividenden an die
Aktionäre ausrichten konnte, nichts. Die gesamten Ver-
hältnisse ergeben, dass die Einhaltung des Vertrags-
preises unter keinen Umständen zum finanziellen Ruin
der Brauerei hätte führen können, wie übrigens die
Tatsache des heutigen normalen ökonomischen Standes
der Klägerin und der Umstand, dass sie in den letzten
Jahren ihren Betrieb noch vergrössert hat und seit
1922 wieder Dividenden ausschüttet, dies ebenfalls
dartun.
4. -
Auch auf Art. 62 OR kann die Klageforderung
nicht gestützt werden. Abgesehen davon, dass der Ge-
winn des Beklagten aus den erhöhten Detailausschank-
preisen nicht aus dem Vermögen der Brauerei, sondern
aus demjenigen der Wirtsgäste erzielt worden ist, und
daher der Kausalzusammenhang zwischen der Bereiche-
Obligationenrecht. N6 42.
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rung des Beklagten und dem von der Klä~erin gelte~d
gemachten Vermögensausfall fehlt, beruht Ja der an dle
Brauerei zu zahlende Engrosbierpreis auf einer vertrag-
lichen Bestimmung; andrerseits finden die vom Be-
klagten bezogenen Detailausschankpreise, deren Ein-
haltung übrigens den Wirten vom Brauerverein selber vor-
geschrieben wurde, in einer Verständigung des Beklagten
mit seinen Gästen, zu welcher der Brauerei ein Mit-
spracherecht nicht zustand, ihre Stütze. Also liegt
sowohl gegenüber der Brauerei als gegenüber den Gästen
ein die Bereicherung rechtfertigender Grund vor.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts des Kantons Obwalden vom 6. März 1924
bestätigt.
42. Arrat d.. 1& Ire Seetion oivil. d.u 8 l1Ülllt 19M dans la
cause Lailm"aq contre OoDfed.6ration S •••
Conclusion du contrat. Forme ecrite. Art. 16 CO. -
Lorsque
les parties conviennent de donner la forme ecnte au contrat
et de l'etablir en deux doubles, il faut, pour la perfection
du contrat, que chaque partie echange le double signe
par elle avec celui de la partie contraetante.
A. -
(Extrait des constatations de fait.) Apres avoir
traite diverses operations d'affretements avec la Confe-
deration Suisse par l'intermediaire de la Regie des
alcools, Georges Lakhovsky, ingenieur, a Paris, est
entre en relations en 1918 avec le Commissariat central
des guerres a la tMe duquel se trouvait alors le colonel
Zuber. 11 re~ut du commissariat une lettre datee du
29 juillet 1918 et ainsi con~ue :
«Ensuite de notre entretien verbal, nous vous con-
firmons que nous sommes, en principe, d'accord d'af-
freter~ de vous quelques navires jusqu'a 24000 tonnes