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50_II_256

BGE 50 II 256

Bundesgericht (BGE) · 1924-03-04 · Deutsch CH
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256

Obligationenrecht. N° 41.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Appellationsgerichts "des Kantons Basel-Stadt vom

4. März 1924 bestätigt.

41. 'Urteil der I. Zivilabteilung vom 1. Juli lSa4

i. S. Vereinigte Luzerner Bra.uereien A.-G. gegen Windlin.

B i ~ r b e zug s ver t rag auf 15 Jahre, mit einem be-

stimmten Bezugspreis. Erhöhung des Preises wegen Ände-

rung der Verhältnisse ?

A. -

Am 25./26. April 1900 schlossen fünf Wirt-

schaftsbesitzer in Samen, nämlich C. Imfeld, Restaura-

teur ~um Bahnhofbuffet, F. Frunz, zu den « Metzgern »,

J. WIrz, zur « Krone)), J. Kiser, zur « Linde » und der

Beklagte Windlin, zum « Schlüssel », mit der Bierbraue-

rei ~piess A .. ~G .. in Luzern, der Rechtsvorgängerin der

heutigen Klagerm, folgendes Übereinkonmen ab'

• « I: D~e Bierbrauerei Spiess A.-G. verpflichtet ~ich,

dIe m Ihrer käuflich erworbenen Liegenschaft zum

« Batzenhof » in Sarnen bisher betriebene Wirtschaft

auf. den,Zeitpunkt des Nutzens- und Schadensanfanges,

d. 1. 15. September 1900, eingehen zu lassen.

. H. ~ie ?enannten fünf 'Yirte ihrerseits verpflichten

sIch. fur dIe Dauer von 15 Jahren ihren gesamten Be-

~~rf an Bier? in .gutgelagerter, konkurrenzfähiger Quali-

~t, ausschhesslich aus der Bierbrauerei Spiess A.-G.

In Luzern zu beziehen und zwar gegen allmonatliche

Barzahlung zum Preise von 24 Fr. per bI., franko Station

Sar~en, abzüglich 4 % Skonto, Retourfracht der leeren

GE;bmde ab ?enannter Station zu Lasten der Brauerei.

DIese Verpflichtung beginnt für die Herren Imfeld und

~:un~ sofort, für Herrn Windlin am 1. Mai 1900 und

fur die. Herren Wirz und Kiser am 1. September 1900.

Das mnert der Frist von 15 Jahren von den genannten

Obligationenrecht. N0 41.

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fünf Wirten zu beziehende Bierquantum hat im Mini-

mum 12,000 hl. zu betragen; wird diese Ziffer innert

der bezeichneten Frist von 15 Jahren nicht erreicht,

so dauert die Bezugsverpflichtung für die fünf Wirte

so lange fort, bis das erwähnte Quantum von 12,000 bI.

erreicht ist. Sollte der eine oder andere der genannten

fHnf Wirte eine andere oder weitere Wirtschaft über-

nehmen, so verpflichtet er sich ebenfalls zum Bezuge

seines Bierbedarfs für den Rest der Vertragsdauer aus

der Bierbrauerei Spiess A.-G; zu den angeführten Kon-

ditionen. Sollte das Wirtschaftspatent des einen oder

andern der genannten fünf Wirte behördlich als erlo-

schen erklärt werden und bleiben, so geht die Verpflich-

tung für den Bezug des Ausfallquantums des Betref-

fenden auf die übrigen 'Kontrahenten über.

III. Die genannten fünf Wirte verpflichten sich,

die in Ziff. II dieses Übereinkommens enthaltenen

Bestimmungen vollinhaltlich ihren allfälligen Rechts-

nachfolgern, Liegensehaftskäufern oder Pächtern, Ge-

schäftsnaehfolgern etc. zu überbinden. »

Im Jahre 1905 starb der Bahnhofrestaurateur Imfeld;

da die SBB die von ilun gegenüber der Brauerei Spiess

eingegangene Verpfliehtung für sich nicht als verbind-

lich anerkannten, mussten nunmehr die anderen vier

Wirte das volle noch nicht bezogene Bierquantum suk-

zessive abnehmen.

Im Jahre 1908 wurde die Wirtegenossenschaftsbrauerei

« Gütsch » gegründet. Der Mitkontrahent des Beklagten,

Frunz, beteiligte sich an derselben als Genossenschafter,

und bezog in der Folge einen Teil seines Bierbedarfes

von ihr zu 21 Fr. per hl. Auf Klage der Brauerei Spiess

wurde er jedoch vom Kantonsgericht Obwalden am

25 .• T anuar 1912 zur allseitigen Innehaltung des Abkom-

mens vom 25./26. April 1900, sowie zu einer Entschä-

digung von 200 Fr. an die Brauerei Spiess verurteilt.

B. -

Im Februar 1916 erliess der Schweizer. Bier-

brauerverein eine Denkschrift über die (l Notwendigkeit

258

ObliptloDelüedlt. Ne .1.

einer Bierpreiserhöhung in der Schweiz ll, welcher ein

Zirkular desselben Vereins an seine Kunden folgte,

mit der Anzeige, dass infolge Erhöhung der Preise des

Malzes, der Kohlen, des Öles, Peches, Steigenmg der

Hypothekarzinsen, Abnahme des Bierkonsums usw.

vom 5. März 1916 hinweg ein Bierpreisaufschlag in

Kraft trete.

Im Anschluss hieran teilte die Brauerei Spiess am

5. März 1916 ihren Kunden, worunter dem Beklagten

mit, dass der Preis für Fassbier vom Tage der Anzeige

an auf 30 Fr. per hl. mit einer Skontovergütung von

3 % erhöht werde.

Gegen diese Preiserhöhung verwahrten sich der Be-

klagte und seine Mitkontrahenten durch gemeinsame

Zuschrift vom 15. März 1916, in der sie geltend machten,

dass das Übereinkommen vom 25./26. April 1900 den

Bierpreis fUr die ganze Vertragsdauer fest geregelt

habe; es gehe daher nicht an, dass die Brauerei ihn ent-

gegen dem Vertrag einseitig erhöhe.

Die Brauerei Spiess erwiderte hierauf am 22. März:

« ... Nach dem Wortlaute des Vertrages vom 25. April 1900

besteht für die Herren Wirte allerdings eine Bezugs-

pflicht, nirgends wird aber eine Bestimmung zu finden

sein, das~ für uns eine Lieferungspflicht existiert. Übrigens

begründen ausserordentliche Verhältnisse ausserordent-

liehe Massnahmen, und dass gegenwärtig ausserordent-

liche Verhältnisse und Zu~tände tatsächlich existieren,

kann im Ernste wohl nicht bestritten werden; die Herren

Wirte in Sarnen geben dies übrigens selbst zu mit der

von ihnen praktizierten Erhöhung der Bierausschank-

preise... Es liegt für uns gar keine Veranlassung vor,

auf die mitte1st Zirkular notifizierte Preiserhöhung im

Sinne einer Wiedererwägung zurückzukommen.»

Der Beklagte und seine Kollegen hielten jedoch mit

Zuschrift vom 24. März daran fest, dass die Brauerei

verpflichtet sei,auch in Zukunft den hl. Bier zum Ver-

tragspreis von 24 Fr., abzüglich 4 % Skonto· zu liefern,

ObligaUonenrecht. N0 41.

259

und erklärten, dass sie jede Mehrforderung ablehnen

werden. Gleichzeitig stellten sie «unbeschadet al1er

Rechte » die Anfrage an die Brauerei, ob sie bereit wäre,

I(auf das Übereinkommen vom 25./26. April 1900 den

vier Wirten gegenüber zu verzichten, bezw. den Ver-

trag als aufgehoben zu erklären ».

Ohne zunächst hierauf zu antworten, stellte die

Brauerei den Wirten die Rechnung pro März 1916 mit

Einsetzung . des erhöhten Preises zu, worauf diese er-

klärten, nur den Ansatz von 24 Fr. per hl. anzuerkennen,

und die Brauerei aufforderten, ihnen eine dem Vertrag

entsprechende Rechnung zuzustellen, ansonst sie sich

entschliessen, vom Vertrag zurückzutreten und das Bier

sofort anderswo zu beziehen.

Am 13. April 1916 schrieb dann die Brauerei Spiess,

{(sie sei nicht im Falle, an dem notifizierten und inzwi-

schen auch fakturierten neuen Bierpreis etwas zu ändern,

so wenig sie die Wirte aus der kontraktlichen Bezugs-

pflicht entlassen könne. »

Die vier Wirte erklärten ihrerseits mit Zuschrift vom

18. April 1916, dass auch sie auf ihrem Standpunkt be-

harren, und demgemäss die Märzrechnungen auf der

Basis des Vertrages bezahlen werden, unter Ablehnung

jeder Mehrforderung.

Mit Zirkular vom März 1917 zeigten die Schweizer.

Bierbrauereien ihren Kunden auf den 15. März 1917

einen neuen Preisaufschlag um 5 Fr. an, sodass der hl.

Bier auf 35 Fr., mit 2 % Skonto, zu st.ehen kam. Gleich-

zeitig wurden (wie schon beim ersten Preisaufschlag

vom März 1916) die Detailausschankpreise erhöht und

die Kunden angewiesen, die erhöhten Preise einzuhalten,

mit der Androhung, dass «gernässBeschluss des Schweizer.

Bierbrauervereins den Abnehmern, welche die festge-

setzten Mindestpreise im Detailhandel nicht einhalten

sollten, die Bierlieferung entzogen werden müsste.))

Am 1. Juni 1917 erliess der Bierbrauerverein ein

weiteres Zirkular, in dem er eine Kontingentierung des

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Obligationenrecht. N0 41.

Bierverkaufs in Aussicht stellte, und die Engros- und

Detailpreise mit Gültigkeit seit 5. Juni 1917 neu be-

stimmte; der Engrospreis für das Fassbier wurde dabei

auf 45 Fr. netto per hl. erhöht. Doch wurde vom 1. Juli

1917 an den Abnehmern ein Skonto von 10% auf dem

Engrospreis von 45 Fr. gewährt, unter entsprechender

Herabsetzung der Detailpreise.

Der Beklagte bezahlte, wie seine Mitkontrahenten,

seit März 1916 die Monatsrechnungen weiterhin auf

Grund des ursprünglichen Vertragspreises; dagegen

wurden die Zahlungen von der Brauerei jeweilen unter

Zugrundelegung des erhöhten Preises a conto gebucht.

Die hieraus sich ergebende Differenz macht für den

Beklagten bis 30. September 1922 unbestrittenermassen

die Klagesumme von 8762 Fr. aus. Für die übrigen

Kontrahenten betrug 'die Differenz auf dasselbe Datum:

Frunz 6638 Fr. 10 Cts.; Imhof z. Krone 7382 Fr.; Erben

Wirz z. Krone 1227 Fr. 80 Cts.; Kiser 2447 Fr. 25 Cts.,

sodass die Gesamtsumme sich auf rund 26,450 Fr. be-

läuft. Unbestritten ist, dass das Konsortium der Wirte

bis 30. November 1922 im ganzen 10,158,63 hl. Bier

bezogen hat, wovon auf den Beklagten 2541,35 hl. entfallen.

Am 30. November 1922 leitete die Brauerei Spiess

gegen die Wirte für die angeblich von ihnen geschuldeten

Beträge Betreibung ein, worauf sie Recht vorschlugen,

und die Klägerin (welche inzwischen die Brauerei Spiess

übernommen hatte). gegen sie Klage anhob.

C. -

Zur Begründung der gegen den Beklagten ge-

richteten Klage auf Zahlung von 8762 Fr., nebst 5%

Zins seit 30. November 1922 und 3 Fr. 10 Cts. Betrei-

bungskosten macht die Klägerin geltend : Angesichts

der geänderten Marktverhältnisse könne der Beklagte

nicht Anspruch darauf erheben, für das seit März 1916

bezogene Bier nur den im Jahr 1900, vereinbarten Preis

zu bezahlen. Die bundesgerichtliche Praxis habe. bei

solchen Verhältnissen eine Aufhebung langfristiger Ver-

träge mit fixem Preise als zulässig erklärt, wenn der

Obligat1onenrecht. N0 41.

261

Abnehmer sich zur Bezahlung des erhöhten Preises

weigere; auch dürfe der Richter, unter Aufrechthal-

tung solcher Verträge, einzelne Bestimmungen derselben,

speziell die Preisbestimmungen den Verhältnissen an-

passen. Das Verhalten des Beklagten verstosse gegen

Art. 2 ZGB, und es liege darin auch eine ungerecht-

fertigte Bereicherung im Sinn von Art. 62 OR.

D. -

Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage,

indem er ausführte: Bei Festsetzung des Bierpreises

im Vertrag seien alle Eventualitäten, die sich während

der langen Vertragsdauer einstellen könnten, berück-

sichtigt, und alle Risiken eingeschätzt worden. Der

Preis von 24 Fr. pro hl. sei damals der höchste Bierpreis

gewesen; die Wirte haben durch den Vertrag sehr weit-

gehende Verpflichtungen eingegangen. Trotzdem die

Brauerei eine Lieferpflicht bestritten habe, habe sie,

im Bewusstsein, dass die Wirte sich weigerten, die Preis-

erhöhung anzunehmen, weiter geliefert, und sich auf

den Vorschlag, den Vertrag im gegenseitigen Einver-

ständnis aufzulösen, nicht eingelassen. Im übrigen

könne die Innehaltung des Vertrages die Rendite des

klägerischen Unternehmens nicht merkbar beeinflussen,

geschweige denn die Existenz desselben in Frage

stellen, abgesehen davon, dass die Brauerei in den Jahren

1900/1916 durch die Bierlieferung an die Sarner Wirte

einen namhaften Gewinn erzielt habe. Darauf, dass der

Beklagte das Bier nicht zum Vorkriegspreis ausschenke,

komme nichts an;' denn das Verhältnis zwischen ihm

und seinen Kunden berühre die Brauerei nicht, und

zudem sei den Wirten die Erhöhung der Ausschank-

preise von den Brauern geradezu vorgeschrieben worden,

unter Androhung des Boykotts im Falle der Nichtein-

haltung der festgesetzten Detailpreise.

E. -

Das Kantonsgericht Obwalden hat mit Urteil

vom 3. Januar 1924 die tRIage abgewiesen, und das

. Obergericht hat auf Appellation der Klägerin unterm

6. März 1924 das erstinstanzliehe Urteil bestätigt.

AS 50 II -

1~

18

262

Obllgationenrecht. N0 41.

F. -

Gegen das Urteil des Obergerichts hat die Klägerin

die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem

Antrag, die Klage sei in vollem Umfange gutzuheissen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Das Übereinkommen vom 25./26. April 1900

stellt sich in der Hauptsache als ein Kaufvertrag mit

Sukzessivlieferung auf Abruf dar, wobei unerörtert

bleiben kann, ob nach der Willensmeinung der Parteien

nur der Beklagte zum Bierbezug verpflichtet sein sollte,

oder ob nicht auch die Lieferpflicht der Brauerei still-

schweigend vorausgesetzt und vereinbart gewesen sei.

2. -- Was die Vertragsklausel betreffend den Liefer-

preis des Bieres (24 Fr. per hl. franko Station Sarnen,

mit 4 % Skonto) anbe.trifft, so ist vorab festzustellen,

dass der Vertrag auf 15 Jahre, bezw. für ein Mindest-

bezugsquantum von 12,000 hl. abgeschlossen worden

war, ohne dass im Vertrag selbst ein Vorbehalt hin-

sichtlich einer Preisänderung im Falle des Eintritts be-

sonderer Eventualitäten während der Vertragsdauer

gemacht worden wäre. Es ist daher grundsätzlich davon

auszugehen, dass der Bierpreis nach dem Willen beider

Parteien für die ganze Vertragsdauer ein fester, unab-

änderlicher sei, sodass voraussehbare Verschiebungen

Ül den Berechnungsfaktoren, die nach der Erfahrung des

Lebens und nach kaufmännischen Gesichtspunkten eine

Beeinflussung des Preises -bewirken und rechtfertigen

könnten, als im Vertragspreise mitberücksichtigt zu

betrachten sind, und keine nachträgliche Preisänderung

herbeiführen können. Dabei haben die kantonalen In-

stanzen sowohl nach den Verhältnissen der am Vertrag

beteiligten Personen, wie nach dem Inhalt des Vertrags

selbst, mit Recht angenommen, dass beim Vertrags-

schluss die Brauerei Spiess als der wirtschaftlich stärkere

Teil den Sarner Wirten gegenüber gestanden ist. Nur so

erklärt es sich, dass fünf Wirte in einer Dorfschaft mit

beschränktem Betriebe sich und ihre Rechtsnachfolger,

Obllgationenrecht. N° 41.

263

auch für allfällig neu zu erwerbende Wirtschaften auf

eine Vertragsdauer von mindestens 15 Jahren i~ der

Freiheit des Bierbezuges und der Zahlung des Preises,

ungeachtet aller Schwankungen des Verkehrs und aller

Fährlichkeiten des Lebens, haben binden lassen, und

dabei überdies noch für den Fall, dass ein Mitkontrahent

als Bezüger wegfallen sollte, sich zum voraus verpflich-

tet hatten, dessen Bezugspflicht für das Ausfallquantum

zu. übernehrilen. Demgegenüber fällt die Schliessung der

Wirtschaft zum « Batzenhof» durch die Klägerin und

der von ihr bei der Veräusserung der Liegenschaft er-

littene Verlust von 13,000 Fr. nicht entscheidend in die

Wagschale. zumal da nicht dargetan ist, dass ohne diese

Schliessung die Interessen der fünf Samer Wirte in einem

adäquaten Masse gefährdet gewesen wären. Sowenig

also der Beklagte sich gegenüber dem Vertrag mit Er-

folg hätte darauf berufen können, dass der Tagespreis

für Fassbier 1ange Zeit unter 24 Fr. per hl. gestanden

habe, so wenig konnte umgekehrt die Brauerei, wenn

der Tagespreis des Bieres während der Vertragsdauer

über 24 Fr. per hl. stieg, Anspruch auf eine Erhöhung

des vertraglich festgesetzten Preises erheben, wobei

noch zu berücksichtigen ist, dass die Brauerei Spiess

den Vertrag abgefasst hat, und daher nach anerkanntem

Rechtsgrundsatz derselbe im Zweifel zu Ungunsten der

Klägerin auszulegen wäre.

3. -

Diese Grundsätze können, da die Parteien im

übrigen den Vertrag nicht anfechten, die Brauerei Spiess

gegenteils stets geltend gemacht hat, dass der Beklagte

und seine Mitkontrahenten kraft des Vertrages zum

Bierbezug verpflichtet seien, und die Klägerin hieran

auch heute festhält, nur dann eine Ausnahme erleiden,

wenn, wie die Klägerin darzutun versucht, die Voraus-

setzungen des Art. 2 ZGB zutreffen, d. h. wenn ihr nach

Tr~u und GI~uben die weitere Erfüllung ihrer Vertrags-

pflicht zur LIeferung des Bieres zu 24 Fr. per hl. nicht

mehr zugemutet werden konnte.

264

Obligationenrecht. N° 41.

a) Fragt es sich also, ob trotz der während des Krieges

eingetretenen Erhöhung des Preises der Rohmaterialien

für die Herstellung des Biers und angesichts der Sehluss~

nahmen und Zirkulare des Schweizer. Brauervereins.

dem die Brauerei Spiess angehörte, der Beklagte von

dieser verlangen durfte, dass sie das Bier seit März 1916

zum Vertragspreis weiter liefere, so ist der Klägerin zu-

zugeben, dass sofern in einer Fortdauer der Lieferpflicht

gemäss Vertrag eine derart erhebliche Leistungser-

schwerung zu erblicken wäre, dass die Vertragserfüllung

für den Schuldner eine ruinöse Last bedeuten würde,

dieser Umstand nach der' Rechtsprechung des Bundes-

aerichts der Brauerei ein Anrecht darauf hätte geben

o

.

können, unter Anrufung der clausula rebus sie stantibus

den Vertrag vorzeitig,aufzulösen (vergl. BGE 45 II 355,

398; 47 II 457 ff.; 48 II 246f., 451 f.). Allein die Btauerei

hat von diesem Rechte, wohl im Bewusstsein, dass dafür

die tatsächlichen wie die rechtlichen Voraussetzungen

fehlen, keinen Gebrauch gemacht; j-a sie hat sogar die

von dem Wirtekonsortium, und insbesondere dem Be-

klagten am 24. März 1916, also bei Beginn der Bierpreis-

erhöhung, an sie gerichtete Anfrage, ob sie nicht auf die

Fortsetzung des Vertrages verzichten wolle, am 13. April

1916 ablehnend beantwortet, und auf dem Vertrag be-

harrt, trotzdem sie damals bereits wusste, dass der Be-

klagte sich auf eine Preiserhöhung nicht einlasse und nach

wie vor nur den vertraglithen Preis bezahlen werde,

was im übrigen die Brauerei nicht hinderte, mit Nach-

druck auf der Preiserhöhung zu bestehen. Die kantonalen

Instanzen haben hieraus nicht mit Unrecht abgeleitet,

dass die Brauerei offenbar ein Interesse am Fortbestand

des Vertrages gefunden habe, und eine Gewinnchance

sich versprach, wenn gleich die Bierabnehmer ihr das

Recht .auf eine Preiserhöhung unzWeideutig bestritten

hatten.

Die Klage könnte schon aus diesem Grunde abge-

wiesen werden, weil damit die Rechtsvorgängerin der

Obligatlonenrecht. N° 41.

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Klägerin, in der Alternative, den angeblich für ~ie uner-

träglich gewordenen Vertrag aufzuheben, oder Ihn fort-

bestehen zu lassen, von sich aus, und obwohl sie jede

Lieferpflicht bestritt, sich für das Letztere entschieden

hat. Wenn sie aus der Festhaltung am Vertrage in der

Folge einen Verlust erlitten haben sollte, so hätte sie

angesichts der Ablehnung der offerierten Vertragsauf-

hebung diesen Schaden ihrer eigenen Entschliessung zu-

zuschreiben. Es fehlte dann jeder Rechtsgrund, den Be-

klagten hiefür entgelten zu lassen, und es entfällt damit

auch die Grundlage für die Anrufung des Art. 2 ZGB.

b) Aber abgesehen hievon treffen die Voraussetzungen,

unter denen der Klageanspruch sich allenfalls auf Art. 2

ZGB und die bundesgerichtliche Praxis über die An-

wendbarkeit der clausula rebus sie stantibus gründen

liesse, in keiner Weise zu. Einmal ist auf den von der

ersten Instanz berechneten Gewinn der Brauerei aus

dem Vertrag für die Zeit von März 1900 bis März 1916

mit brutto 68,000 Fr., bezw. nach Abzug der Einbusse

beim Verkauf des ({ Batzenhofes l: mit netto 55,000 Fr.

hinzuweisen, welcher der Brauerei erlaubte, die Vertrags-

erfüllung für den Rest des festgesetzten Bierquantums

ohne Gewinn, oder sogar mit einigem Verlust zu ris-

kieren. Denn es ist laut der von der Klägerin eingelegten

Zusammenstellung über den Bierverbrauch der Sarner

Kundschaft vom 30. März 1900 bis 30. November 1922

erstellt, dass der Verbrauch der fünf Sarner Wirte an

Bier aus der Brauerei Spiess bis zum 30. Sept. 1915 im

ganzen 8453 Fr. 70 Cts. ausgemacht hatte, sodass an das

Vertragsquantum von 12,000 hl. seit Oktober 1915 nur

mehr 3546,30 hI., und seit März 1916 kaum mehr 3000

hl. zu beziehen waren, also bloss noch 25 % des Gesamt-

quantums, was einen Verkaufs preis von rund 72,000· Fr.

(zu 24 Fr. per hl.) bis 90,000 Fr. (zu 30 Fr.) bezw.

135,000 Fr. (zu 45 Fr.) darstellte, wovon noch der Skonto

abzuziehen wäre. Die hieraus resultierende Preisdifferenz,

die selbst bei Fortdauer einer Preiserhöhung auf 45 Fr.

266

Obligationenrecht. N6 41.

per hl. allerhöchstens gegen 60,000 Fr. betragen würde,

müsste auf eine Reihe von Jahren verteilt werden, da

die Sarner Wirte ihren Bezug nach dem Bedarf einzu-

richten hatten und zusammen durchschnittlich nicht·

über 250 hl. per Jahr bezogen. Doch ist mit Rücksicht

darauf, dass inzwischen die Preise der Rohprodukte

wieder gesunken sind und der Bierpreis herabgesetzt

worden ist, von vorneherein mit einer geringeren Diffe-

renz für das Restquantum Bier zu rechnen.

Zieht man nun in Betracht, welch' ausserordentlich

kleinen Prozentsatz des zwischen 1 u. 3 Mill. Fr. schwan-

kenden, jährlichen Gesamtumsatzes der Brauerei Spiess

die Jahresbezüge des Sarnerkonsortiums ausmachen,

und fasst man· im ferneren die laut den Jahresberichten

der Brauerei Spiess von ihr in den Jahren 1916 bis 1923

auf liegenschaften, Maschinen usw. vorgenommenen

Abschreibungen von über 1 Mill. Fr. ins Auge, so ver-

schlägt für die Frage, ob ihr habe zugemutet werden

dürfen, während einiger Jahre vorübergehender wirt-

schaftlicher Krisis des Brauereigewerbes den Vertrags-

preis von 1900 innezuhalten, der Umstand, dass sie in

der Zeitspanne von 1916/1921 keine Dividenden an die

Aktionäre ausrichten konnte, nichts. Die gesamten Ver-

hältnisse ergeben, dass die Einhaltung des Vertrags-

preises unter keinen Umständen zum finanziellen Ruin

der Brauerei hätte führen können, wie übrigens die

Tatsache des heutigen normalen ökonomischen Standes

der Klägerin und der Umstand, dass sie in den letzten

Jahren ihren Betrieb noch vergrössert hat und seit

1922 wieder Dividenden ausschüttet, dies ebenfalls

dartun.

4. -

Auch auf Art. 62 OR kann die Klageforderung

nicht gestützt werden. Abgesehen davon, dass der Ge-

winn des Beklagten aus den erhöhten Detailausschank-

preisen nicht aus dem Vermögen der Brauerei, sondern

aus demjenigen der Wirtsgäste erzielt worden ist, und

daher der Kausalzusammenhang zwischen der Bereiche-

Obligationenrecht. N6 42.

267

rung des Beklagten und dem von der Klä~erin gelte~d

gemachten Vermögensausfall fehlt, beruht Ja der an dle

Brauerei zu zahlende Engrosbierpreis auf einer vertrag-

lichen Bestimmung; andrerseits finden die vom Be-

klagten bezogenen Detailausschankpreise, deren Ein-

haltung übrigens den Wirten vom Brauerverein selber vor-

geschrieben wurde, in einer Verständigung des Beklagten

mit seinen Gästen, zu welcher der Brauerei ein Mit-

spracherecht nicht zustand, ihre Stütze. Also liegt

sowohl gegenüber der Brauerei als gegenüber den Gästen

ein die Bereicherung rechtfertigender Grund vor.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichts des Kantons Obwalden vom 6. März 1924

bestätigt.

42. Arrat d.. 1& Ire Seetion oivil. d.u 8 l1Ülllt 19M dans la

cause Lailm"aq contre OoDfed.6ration S •••

Conclusion du contrat. Forme ecrite. Art. 16 CO. -

Lorsque

les parties conviennent de donner la forme ecnte au contrat

et de l'etablir en deux doubles, il faut, pour la perfection

du contrat, que chaque partie echange le double signe

par elle avec celui de la partie contraetante.

A. -

(Extrait des constatations de fait.) Apres avoir

traite diverses operations d'affretements avec la Confe-

deration Suisse par l'intermediaire de la Regie des

alcools, Georges Lakhovsky, ingenieur, a Paris, est

entre en relations en 1918 avec le Commissariat central

des guerres a la tMe duquel se trouvait alors le colonel

Zuber. 11 re~ut du commissariat une lettre datee du

29 juillet 1918 et ainsi con~ue :

«Ensuite de notre entretien verbal, nous vous con-

firmons que nous sommes, en principe, d'accord d'af-

freter~ de vous quelques navires jusqu'a 24000 tonnes