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50_II_107

BGE 50 II 107

Bundesgericht (BGE) · 1924-01-01 · Deutsch CH
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Erbrecht. N° 21.

nicht auszugleichen, wenn nachweisbar der Erblasser

ihn damit begünstigen wollte (si la preuve peut Hre faite

que teile etait la volonte du disposant). Die Bestimmung

hat also den Fall im Auge. wo die Begünstigu~gsabsicht

des Erblassers sich nicht auf die ganze Zuwendung,

sondern nur auf diesen Überschuss erstreckt. Sie muss

indes notwendig auch auf den viel häufigeren Fall An-

wendung finden, wo der Erblasser die Ausgleichung ganz

erlassen wollte, dieser Wille aber aus keiner ausdrück-

lichen Verfügung, sondern bloss aus den Umständen

hervorgeht. Denn wenn es hier mit Rücksicht auf die

strikte Vorschrift des Art. 626 Abs. 2 ZGB grundsätz-

lich bei der Ausgleichung verbleiben muss, so kann doch

unmöglich deren Beschränkung nach Art. 629 Abs. 1

ZGB dem Erben nur _darum versagt werden, weil die

Begünstigungsabsicht des Erblassers noch über den

Rahmen dieser Bestimmung hinausreicht. Der Wille, die

Ausgleichung ganz zu erlassen. schliesst die Begünstigung

für einen allfälligen Überschuss der Zuwendungen über

den Erbteil als das geringere in sich und wird hier wegen

der in den beiden Gesetzesbestimmungen verschieden

normierten Voraussetzungen wenigstens für diesen Über-

schuss wirksam.

Fragt,sich also, ob aus den Umständen auf den Willen

des Erblassers geschlossen werden dürfe, den Sohn

Alois durch die Zuwendungen vor den Miterben zu be-

günstigen, so muss dies für die in der billigen Überlassung

der Liegenschaft samt Inventar liegende Zuwendung be-

jaht werden. Hätte Vater Dober dem Sohne die liegen-

schaft geschenkt, so bliebe ungewiss, wie er es bezüglich

der Ausgleichung bei der künftigen Teilung gehalten

wissen wollte. Wenn er sie ihm dagegen verkaufte, den

Kaufpreis aber bei Lebzeiten unverzinst stehen liess, so

konnte er in Gestalt dieses Kaufpreises nur den Betrag

festsetzen wollen, den seine Erben dereinst s tat t der

Liegenschaft unter sich teilen sollten, das heisst, er be-

kundetedamit, dass der Mehrwert der Liegenschaft

Erbrecht. N° 22.

107

über diesen Kaufpreis hinaus dem Sohne nicht bloss vor-

läufig, dem Erblasser gegenüber, sondern endgilltig, auch

den Miterben gegenüber, zugewendet, also nicht auszu-

gleichen sein solle. Dazu kommt, dass -

wie die erste

Instanz feststellt -

eine solche Begünstigung des Sohnes

Alois wenigstens den Töchtern gegenüber dem damaligen

Küssnachter Erbrecht entsprach. Wenn die Vorinstanz

daraus g e gen eine Begünstigungsabsicht des Erb-

lassers schliesst, da die Söhne (Alois und der in ähnlicher

Weise bedachte Josef) « ja nur bekamen, was sie von

Gesetzeswegen beanspruchen konnten », so ist umge-

kehrt zu sagen, dass dem Vater Dober im Hinblick auf

den erwähnten Rechtszustand der Gedanke an eine Aus-

gleichung dieses Liegenschaftsmehrwertes jedenfalls fern-

gelegen hat.

Hiernach muss für diese Zuwendung in der Tat die

von Alois Dober allein beanspruchte Beschränkung der

Ausgleichungspflicht auf den Betrag seines Erbteils

platzgreifen. Für die übrigen Zuwendungen stellt sich

, die Frage nicht, da sie im Betrage des Erbteils Raum

finden.

22. Orten der II. Zivilabteilung vom 9. April 1994 i. S.

Iiirgergemeinc1e Neuhausen

gegen Einwohnl1'gemeinc1e

NewuaGn.

Auslegung der letztwilligen Verfügung nach dem Willen des

Erblassers. Hat der Erblasser unter der Bezeichnung ~ Hei-

matgemeinde» seine Bürgergemeinde oder die Einwohner-

gemeinde an, seinem Heimatort verstanden ?

A. -

Am 7. Januar 1922 starb an seinem Wohnsitz

Stein am Rhein der 1853 geborene Kaufmann Jean

Moser-Schmitter, Bürger von Neuhausen, unter Hinter-

lassung eines vom 1. September 1920 datierten Testa-

mentes, worin er u. a. folgendes bestimmt hatte :

lOS

Erbrecht. N0 22.

« Zu Haupterben meiner dereinstigen Verlassenschaft

mit allen --damit verbundenen Rechten und Pflichten ...

berufe und setze ich ein :

A. Zur einen Hälfte meine zwei heute noch lebenden

Geschwister ...

B. Zur andern Hälfte meine Heimatgemeinde Neu-

hausen (Kanton Schaffhausen) zwecks Bildung eines

Stiftungsgutes, dessen Zinse zur Unterstützung armer,

alter, arbeitsunfähiger, in der Gemeinde Neuhausen woh-

nender Leute, Einwohner und Ortsbürger, verwendet

werden sollen. Ich bin damit einverstanden, dass, wenn

es die Höhe des Erbteils gestattet und genügend Betriebs-

kapital übrig bleibt, ein Teil dieses Stiftungsvermögens

zum Bau oder zum Ankauf einer obigen Zwecken dienen-

den Anstalt verwendet werden darf ...

Ich würde es sehr begrüssen, wenn dieses Vermögen

auch durch Zuwendungen dritter Personen, vielleicht

auch durch die Gemeinde Neuhausen selbst oder durch

dortige Industrielle nach und nach geäufnet werden

könnte.

Der Gemeinde Neuhausen lege ich die Verpflichtung

auf, über die Verwaltung und Verwendung dieses Stif-

tungsgutes alle Jahre dem Regierungsrate des Kantons

Schaffhausen Rechnung abzulegen ... l\.

Die Waisenbehörde Stein am Rhein als zuständige

Nachlassteilungsbehörde kam zum Schluss, es sei die

Bürgergemeinde, nicht die' Einwohnergemeinde Neu-

hausen als eingesetzte Erbin zu betrachten,und verwies

die Einwohnergemeinde für den Fall des Nichteinver-

ständnisses auf den Prozessweg. Darauf erhob diese

gegen die Bürgergemeinde Neuhausen Klage mit dem

Begehren, dass sie, die Einwohnergemeinde, als Erbin

erklärt werde. Die Beklagte beantragte die Abweisung

der Klage.

B. -

Die erste Instanz hat die Klage abgewiesen, das

Obergericht. des Kantons Schaffhausen dagegen hat sie

durch Urteil vom 18. Januar 1924 gutgeheissen.

Erbrecht. N0 22.

109

C. -

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig

die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit .dem An-

trag, sie, die Bürgergemeinde, und nicht die Einwohner-

gemeinde Neuhausen sei als Erbin zu erklären. In der

mündlichen Verhandlung hat sie diesen Antrag erneuert.

Die Berufungsbeklagte hat beantragt, auf die Berufung

sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen und

das obergerichtliehe Urteil zu bestätigen.

Das Bundesgerichi zieht in Erwägung:

Für die zwischen den Parteien streitige Frage, ob

unter der zur Erbin eingesetzten Heimatgemeinde die

Einwohner- oder die Bürgergemeinde zu verstehen sei,

ist massgebend der Wille des Erblassers. Die Frage, was

der Erblasser gewollt, unterliegt nach ständiger Praxis

(vgl. AS 48 II S. 222; 47 I I S. 532; 49 n S. 327) der Über-

prüfung des Bundesgerichts, im Gegensatz zu den tat-

sächlichen Feststellungen, aus denen dieser Wille erschlos-

sen wird. Die Berufung kann daher nicht, wie beantragt,

von der Hand gewiesen werden.

Bei der· Feststellung des erblasserischen Willens ist

zwar nach allgemeiner Auslegungsregel vom Wortlaut

der Verfügung auszugehen; wenn jedoch dieser Wortlaut

mehrdeutig ist, so muss anderweitig ermittelt werden,

welchen Sinn der Erblasser damit verbunden hat. Nun

lassen in der Tat die Worte « meine Heimatgemeinde

Neuhausen)) eine doppelte Auslegung zu. Es kann da-

runter nicht bloss die HeimatgemeiIide im Rechtssinne,

die « Bürgergemeinde » Neuhausen verstanden sein, son-

dern auch die Gemeinde schlechthin ohne Beschränkung

auf die engere Gemeinschaft der Ortsbürger, also die

« Einwohnergemeinde » Neuhausen; denn die Bezeich-

nung dieser Gemeinde als Heimatgemeinde findet eine

völlig ausreichende und natürliche Erklärung darin: dass

der nicht in Neuhausen- wohnhafte Erblasser damIt an-

deuten wollte, warum er gerade diese Gemeinde be-

11 0

Erbrecht. N0 22.

dachte. Die « Heimatgemeinde » in diesem Sinne ist ein-

fach die Gemeinde am Heimatort.

Für die Entscheidung der Frage, welche von diesen

beiden an sich möglichen Auslegungen dem Willen des

Erblassers entspricht, fällt zu· Gunsten der letzteren zu-

nächst die Erwägung der Vorinstanz ins Gewicht, dass

man unter « Heimatgemeinde l) im vulgären Sinne den

Ort verstehe, wo man geboren und aufgewachsen ist,

und dass wer seiner Heimatgemeinde etwas zuwendet,

dabei nicht an die Bürgergemeinde, sondern an den gan-

zen Komplex der öffentlichen Einrichtungen, an die

politische Gemeinde, die Einwohnergemeinde denke.

Diese vielleicht nicht für alle Landesgegenden zutref-

fenden Ausführungen enthalten die für das Bundesge-

richt verbindliche tatsächliche Feststellung, dass wenig-

stens im Gebiete des erkennenden kantonalen Richters

der angegebene gemeine Sprachgebrauch herrscht, und

es darf fürs erste vermutet werden, dass auch der aus

dem Kanton Schaffhausen stammende und zur Zeit der

Testamentserrichtung wieder darin wohnhafte Erblasser

diesem Sprachgebrauch gefolgt ist.

Nun ergeben sich aber auch aus dem Testamente

selbst Anhaltspunkte für diese Auslegung.

Wenn der

Erblasser einen Teil seines Vermögens bestimmte « zur

Unterstützung ... in der Gemeinde Neuhausen wohnender

Leute, Einwohner und Ortsbürger » so liegt es näher an-

z~nehmen, er habe die testamentsgernässe Verwendung

dIeses Vermögens in die Hand des Gemeinwesens legen

wollen, dem der ganze Kreis der Destinatäre angehört,

also in die Hand der Einwohnergemeinde und nicht in

diejenige der Bürgergemeinde, die sich nur mit den

Bürgern befasst. Warum er die Ortsbürger (die ja auch

« in der Gemeinde Neuhausen wohnende Leute» sein

müssen, also schon unter der Bezeichnung « Einwohner)1

mitbegriffen sind) noch besonders erwähnte, ob er be-

fürchtete, die Einwohnergemeinde könnte sonst die

Ortsbürger vom Genusse der Stiftung ausschliessen, weil

Erbrecht. No 22.

111

die Bürgergemeinde für sie zu sorgen habe, mag dahinge-

stellt bleiben. Jedenfalls spricht die ausdrückliche

Gleichstellung der Einwohner und Ortsbürger gegen den

Standpunkt der Beklagten. Daran ändert auch der Um-

stand nichts, dass die Bürgergemeinde mit der Armen-

pflege betraut ist. Denn abgesehen davon, dass auch die .

Einwohnergemeinde auf diesem Gebiete tätig wird,

soweit die Unterstützung von Nichtgemeindebürgern

in Frage kommt; hat der Erblasser nicht der Gemeinde

Armenlasten abnehmen, sondern eine Wohlfahrtseinrich-

tung schaffen wollen, welcher der Makel des staatlichen

Almosens nicht anhaftet. Dazu hat er einen Teil seines

Nachlasses bestimmt, der ausschliesslich und dauernd dem

genannten Zwecke dienen soll. Wenn aber dieser Nachlass

nicht in das Armengut fliessen, wenn er in einem andern

Sinn und Geist verwendet werden und einem andern

Personenkreis zu gut kommen soll als die für Armen-

zwecke bestimmten Mittel, dann liegt in der armenpfle-

gerischen Funktion der Bürgergemeinde kein Grund,

warum er dieser letzteren eher zugewendet sein sollte

als der nach der Umschreibung der Destinatäre natür-

licherweise in Betracht kommenden Einwohnergemeinde.

Zum gleichen Schluss führt der Passus im Testament,

worin der Erblasser die Äufnung des Stiftungsver-

mögens « durch die Gemeinde Neuhausen selbst oder

durch dortige Industrielle» anregt. Man wird annehmen

dürfen, dass hier von derselben Gemeinde die Rede ist,

die zur Erbin eingesetzt wurde. An eine Äufnung durch

die Bürgergemeinde aber, an die Hergabe von Bürger-

vermögen für eine nicht an den Besitz des Gemeinde-

bürgerrechts geknüpfte Fürsorge, konnte der Erblasser

nicht wohl denken, während die Äufnung eines solchen

der Einwohnerschaft dienenden Zweckvermögens durch

die Einwohnergemeinde, die es auch verwaltet, in der

Tat nicht als ausgeschlossen erscheint. Und ebenso

werden, wie der Erblasser sich schwerlich verhehlt hat.

die Industriellen von Neuhausen. die nur zur Einwohner-

112

Erbrecht. N0 23.

gemeinde, nicht zur Bürgergemeinde in Beziehungen

stehen, viel eher der Einwohnergemeinde bei der Er-

füllung einer sozialen Aufgabe behilflich sein wollen,

als dass sie Mittel beisteuern an eine der Bürgergemeinde

unterstellte Einrichtung, die dank dieser Unterstellung

trotz des weit gefassten Zwecks eben doch mehr oder

weniger das Gepräge einer Bürgerfürsorge tragen würde.

Angesichts dieser im Testamente selbst enthaltenen

Hinweise auf den Willen des Erblassers erübrigt es sich,

auf die aus seinen politischen und sonstigen Anschau-

ungen hergeleiteten Argumente einzutreten, da sie die

Schlussfolgerung aus dem Testamente nicht entkräften

könnten. Die seinerzeit von der Waisenbehörde Stein am

Rhein eingeholte Erklärung der Witwe des Erblassers,

die der Auslegung der Beklagten beitritt, ist laut Ent-

scheid der Vorinstanz prozessual unbeachtlich, aber auch

sonst ohne Belang, weil sie nur die persönliche Auf-

fassung der Witwe wiedergibt und zur Erkenntnis des

erblasserischen Willens nichts beiträgt.

Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Streitfrage

richtig entschieden.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die ßerufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 18. Januar

1924 bestätigt.

23. Arrit de 1a. IIe Seetion eivile du 4 juin 1924 dans la

cause Etat du Va,la.is contre da.me Fa.vre.

Ce. art. 501 et 602: Testament puhlie; objet et forme de

<.l'attestation t) des temoins instrumentaires.

A.. -

Ernest Bourban est decede le 4 novembre 1917,

laissant un testament redige dans la forme suivante :

« L'an mil neuf cent dix sept le quatre de novembre

'1r par devant moi Albert Duc notaire a Sion en presence

Erbrecht. N° 2ä.

113

I) des temoins soussignes, Mr Fumeaux Aloys d'Emile

»domicilie a Vetroz et Reusse Emile fils de J oseph,

») domicilie aRiddes, a comparu M. Ernest Bourban fils

» d'Antoine, employe au service de bureau de rEtat

» de Sion, lequel nous avons trouve allite et tres grave-

i) ment malade a l'Höpital de Sion, mais sain d'esprit et

D capable de faire ses dispositions testamentaires ainsi

» qu'il en est juge et apprecie par nous notaire et temoins

) soussignes et lequel nous a dicte ses dispositions testa-

» mentaires wmme suit :

» Art. 1. -

Peniblement affecte des propos injurieux,

) tels que voleur, ete. tenus a mon egard par ma sreur

» ct son epoux, Louis Favre, je declare· disposer en fa-

» veur du fonds d'un höpital cantonal a etablir a Sion

lj * toute La portion disponible de mes alJoirs.

»Art. ll. -

Ensuite des offenses graves que m'ont

» fait ma sreur et son epoux Favre je declare substituer

)) mes neveux et niece a tous les droits hereditaires que

) Ida dite sreur aurait ete en droit de pretendre dans ma

» succession.

»Dont acte fait et passe en l'Höpital de Sion et lu

l) au comparant article par article, je dis en ~ntier en

» presence des susdits temoins qui ont vu et entendu le

» testateur approuver article par article toutes les clauses

» qui precedent, qui attestent tous deux, posseder leurs

» droits civils. Le present testament, clöture a 10 heures

) du jour a ete signe par le testateur, les temoins et moi

1) notaire.

» * Les mots « toute la portion disponible de mes

» avoirs », ecrite ci-dessus en suite de la seiziemeligne

» sont lus et approuves par le testateur en presence des

» temoins soussignes. »

(Suivent les signatures du testateur, du notaire et des

temoins.)

B. -

Par memoire du 13 mars 1918, dame Ida Favre

neeBourban, sreur du prenomme, en ·sa qualite d'heritiere

reservataire, a ouvert action contre l'Etat du Valais a