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Erbrecht. N° 21.
nicht auszugleichen, wenn nachweisbar der Erblasser
ihn damit begünstigen wollte (si la preuve peut Hre faite
que teile etait la volonte du disposant). Die Bestimmung
hat also den Fall im Auge. wo die Begünstigu~gsabsicht
des Erblassers sich nicht auf die ganze Zuwendung,
sondern nur auf diesen Überschuss erstreckt. Sie muss
indes notwendig auch auf den viel häufigeren Fall An-
wendung finden, wo der Erblasser die Ausgleichung ganz
erlassen wollte, dieser Wille aber aus keiner ausdrück-
lichen Verfügung, sondern bloss aus den Umständen
hervorgeht. Denn wenn es hier mit Rücksicht auf die
strikte Vorschrift des Art. 626 Abs. 2 ZGB grundsätz-
lich bei der Ausgleichung verbleiben muss, so kann doch
unmöglich deren Beschränkung nach Art. 629 Abs. 1
ZGB dem Erben nur _darum versagt werden, weil die
Begünstigungsabsicht des Erblassers noch über den
Rahmen dieser Bestimmung hinausreicht. Der Wille, die
Ausgleichung ganz zu erlassen. schliesst die Begünstigung
für einen allfälligen Überschuss der Zuwendungen über
den Erbteil als das geringere in sich und wird hier wegen
der in den beiden Gesetzesbestimmungen verschieden
normierten Voraussetzungen wenigstens für diesen Über-
schuss wirksam.
Fragt,sich also, ob aus den Umständen auf den Willen
des Erblassers geschlossen werden dürfe, den Sohn
Alois durch die Zuwendungen vor den Miterben zu be-
günstigen, so muss dies für die in der billigen Überlassung
der Liegenschaft samt Inventar liegende Zuwendung be-
jaht werden. Hätte Vater Dober dem Sohne die liegen-
schaft geschenkt, so bliebe ungewiss, wie er es bezüglich
der Ausgleichung bei der künftigen Teilung gehalten
wissen wollte. Wenn er sie ihm dagegen verkaufte, den
Kaufpreis aber bei Lebzeiten unverzinst stehen liess, so
konnte er in Gestalt dieses Kaufpreises nur den Betrag
festsetzen wollen, den seine Erben dereinst s tat t der
Liegenschaft unter sich teilen sollten, das heisst, er be-
kundetedamit, dass der Mehrwert der Liegenschaft
Erbrecht. N° 22.
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über diesen Kaufpreis hinaus dem Sohne nicht bloss vor-
läufig, dem Erblasser gegenüber, sondern endgilltig, auch
den Miterben gegenüber, zugewendet, also nicht auszu-
gleichen sein solle. Dazu kommt, dass -
wie die erste
Instanz feststellt -
eine solche Begünstigung des Sohnes
Alois wenigstens den Töchtern gegenüber dem damaligen
Küssnachter Erbrecht entsprach. Wenn die Vorinstanz
daraus g e gen eine Begünstigungsabsicht des Erb-
lassers schliesst, da die Söhne (Alois und der in ähnlicher
Weise bedachte Josef) « ja nur bekamen, was sie von
Gesetzeswegen beanspruchen konnten », so ist umge-
kehrt zu sagen, dass dem Vater Dober im Hinblick auf
den erwähnten Rechtszustand der Gedanke an eine Aus-
gleichung dieses Liegenschaftsmehrwertes jedenfalls fern-
gelegen hat.
Hiernach muss für diese Zuwendung in der Tat die
von Alois Dober allein beanspruchte Beschränkung der
Ausgleichungspflicht auf den Betrag seines Erbteils
platzgreifen. Für die übrigen Zuwendungen stellt sich
, die Frage nicht, da sie im Betrage des Erbteils Raum
finden.
22. Orten der II. Zivilabteilung vom 9. April 1994 i. S.
Iiirgergemeinc1e Neuhausen
gegen Einwohnl1'gemeinc1e
NewuaGn.
Auslegung der letztwilligen Verfügung nach dem Willen des
Erblassers. Hat der Erblasser unter der Bezeichnung ~ Hei-
matgemeinde» seine Bürgergemeinde oder die Einwohner-
gemeinde an, seinem Heimatort verstanden ?
A. -
Am 7. Januar 1922 starb an seinem Wohnsitz
Stein am Rhein der 1853 geborene Kaufmann Jean
Moser-Schmitter, Bürger von Neuhausen, unter Hinter-
lassung eines vom 1. September 1920 datierten Testa-
mentes, worin er u. a. folgendes bestimmt hatte :
lOS
Erbrecht. N0 22.
« Zu Haupterben meiner dereinstigen Verlassenschaft
mit allen --damit verbundenen Rechten und Pflichten ...
berufe und setze ich ein :
A. Zur einen Hälfte meine zwei heute noch lebenden
Geschwister ...
B. Zur andern Hälfte meine Heimatgemeinde Neu-
hausen (Kanton Schaffhausen) zwecks Bildung eines
Stiftungsgutes, dessen Zinse zur Unterstützung armer,
alter, arbeitsunfähiger, in der Gemeinde Neuhausen woh-
nender Leute, Einwohner und Ortsbürger, verwendet
werden sollen. Ich bin damit einverstanden, dass, wenn
es die Höhe des Erbteils gestattet und genügend Betriebs-
kapital übrig bleibt, ein Teil dieses Stiftungsvermögens
zum Bau oder zum Ankauf einer obigen Zwecken dienen-
den Anstalt verwendet werden darf ...
Ich würde es sehr begrüssen, wenn dieses Vermögen
auch durch Zuwendungen dritter Personen, vielleicht
auch durch die Gemeinde Neuhausen selbst oder durch
dortige Industrielle nach und nach geäufnet werden
könnte.
Der Gemeinde Neuhausen lege ich die Verpflichtung
auf, über die Verwaltung und Verwendung dieses Stif-
tungsgutes alle Jahre dem Regierungsrate des Kantons
Schaffhausen Rechnung abzulegen ... l\.
Die Waisenbehörde Stein am Rhein als zuständige
Nachlassteilungsbehörde kam zum Schluss, es sei die
Bürgergemeinde, nicht die' Einwohnergemeinde Neu-
hausen als eingesetzte Erbin zu betrachten,und verwies
die Einwohnergemeinde für den Fall des Nichteinver-
ständnisses auf den Prozessweg. Darauf erhob diese
gegen die Bürgergemeinde Neuhausen Klage mit dem
Begehren, dass sie, die Einwohnergemeinde, als Erbin
erklärt werde. Die Beklagte beantragte die Abweisung
der Klage.
B. -
Die erste Instanz hat die Klage abgewiesen, das
Obergericht. des Kantons Schaffhausen dagegen hat sie
durch Urteil vom 18. Januar 1924 gutgeheissen.
Erbrecht. N0 22.
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C. -
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig
die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit .dem An-
trag, sie, die Bürgergemeinde, und nicht die Einwohner-
gemeinde Neuhausen sei als Erbin zu erklären. In der
mündlichen Verhandlung hat sie diesen Antrag erneuert.
Die Berufungsbeklagte hat beantragt, auf die Berufung
sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen und
das obergerichtliehe Urteil zu bestätigen.
Das Bundesgerichi zieht in Erwägung:
Für die zwischen den Parteien streitige Frage, ob
unter der zur Erbin eingesetzten Heimatgemeinde die
Einwohner- oder die Bürgergemeinde zu verstehen sei,
ist massgebend der Wille des Erblassers. Die Frage, was
der Erblasser gewollt, unterliegt nach ständiger Praxis
(vgl. AS 48 II S. 222; 47 I I S. 532; 49 n S. 327) der Über-
prüfung des Bundesgerichts, im Gegensatz zu den tat-
sächlichen Feststellungen, aus denen dieser Wille erschlos-
sen wird. Die Berufung kann daher nicht, wie beantragt,
von der Hand gewiesen werden.
Bei der· Feststellung des erblasserischen Willens ist
zwar nach allgemeiner Auslegungsregel vom Wortlaut
der Verfügung auszugehen; wenn jedoch dieser Wortlaut
mehrdeutig ist, so muss anderweitig ermittelt werden,
welchen Sinn der Erblasser damit verbunden hat. Nun
lassen in der Tat die Worte « meine Heimatgemeinde
Neuhausen)) eine doppelte Auslegung zu. Es kann da-
runter nicht bloss die HeimatgemeiIide im Rechtssinne,
die « Bürgergemeinde » Neuhausen verstanden sein, son-
dern auch die Gemeinde schlechthin ohne Beschränkung
auf die engere Gemeinschaft der Ortsbürger, also die
« Einwohnergemeinde » Neuhausen; denn die Bezeich-
nung dieser Gemeinde als Heimatgemeinde findet eine
völlig ausreichende und natürliche Erklärung darin: dass
der nicht in Neuhausen- wohnhafte Erblasser damIt an-
deuten wollte, warum er gerade diese Gemeinde be-
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Erbrecht. N0 22.
dachte. Die « Heimatgemeinde » in diesem Sinne ist ein-
fach die Gemeinde am Heimatort.
Für die Entscheidung der Frage, welche von diesen
beiden an sich möglichen Auslegungen dem Willen des
Erblassers entspricht, fällt zu· Gunsten der letzteren zu-
nächst die Erwägung der Vorinstanz ins Gewicht, dass
man unter « Heimatgemeinde l) im vulgären Sinne den
Ort verstehe, wo man geboren und aufgewachsen ist,
und dass wer seiner Heimatgemeinde etwas zuwendet,
dabei nicht an die Bürgergemeinde, sondern an den gan-
zen Komplex der öffentlichen Einrichtungen, an die
politische Gemeinde, die Einwohnergemeinde denke.
Diese vielleicht nicht für alle Landesgegenden zutref-
fenden Ausführungen enthalten die für das Bundesge-
richt verbindliche tatsächliche Feststellung, dass wenig-
stens im Gebiete des erkennenden kantonalen Richters
der angegebene gemeine Sprachgebrauch herrscht, und
es darf fürs erste vermutet werden, dass auch der aus
dem Kanton Schaffhausen stammende und zur Zeit der
Testamentserrichtung wieder darin wohnhafte Erblasser
diesem Sprachgebrauch gefolgt ist.
Nun ergeben sich aber auch aus dem Testamente
selbst Anhaltspunkte für diese Auslegung.
Wenn der
Erblasser einen Teil seines Vermögens bestimmte « zur
Unterstützung ... in der Gemeinde Neuhausen wohnender
Leute, Einwohner und Ortsbürger » so liegt es näher an-
z~nehmen, er habe die testamentsgernässe Verwendung
dIeses Vermögens in die Hand des Gemeinwesens legen
wollen, dem der ganze Kreis der Destinatäre angehört,
also in die Hand der Einwohnergemeinde und nicht in
diejenige der Bürgergemeinde, die sich nur mit den
Bürgern befasst. Warum er die Ortsbürger (die ja auch
« in der Gemeinde Neuhausen wohnende Leute» sein
müssen, also schon unter der Bezeichnung « Einwohner)1
mitbegriffen sind) noch besonders erwähnte, ob er be-
fürchtete, die Einwohnergemeinde könnte sonst die
Ortsbürger vom Genusse der Stiftung ausschliessen, weil
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die Bürgergemeinde für sie zu sorgen habe, mag dahinge-
stellt bleiben. Jedenfalls spricht die ausdrückliche
Gleichstellung der Einwohner und Ortsbürger gegen den
Standpunkt der Beklagten. Daran ändert auch der Um-
stand nichts, dass die Bürgergemeinde mit der Armen-
pflege betraut ist. Denn abgesehen davon, dass auch die .
Einwohnergemeinde auf diesem Gebiete tätig wird,
soweit die Unterstützung von Nichtgemeindebürgern
in Frage kommt; hat der Erblasser nicht der Gemeinde
Armenlasten abnehmen, sondern eine Wohlfahrtseinrich-
tung schaffen wollen, welcher der Makel des staatlichen
Almosens nicht anhaftet. Dazu hat er einen Teil seines
Nachlasses bestimmt, der ausschliesslich und dauernd dem
genannten Zwecke dienen soll. Wenn aber dieser Nachlass
nicht in das Armengut fliessen, wenn er in einem andern
Sinn und Geist verwendet werden und einem andern
Personenkreis zu gut kommen soll als die für Armen-
zwecke bestimmten Mittel, dann liegt in der armenpfle-
gerischen Funktion der Bürgergemeinde kein Grund,
warum er dieser letzteren eher zugewendet sein sollte
als der nach der Umschreibung der Destinatäre natür-
licherweise in Betracht kommenden Einwohnergemeinde.
Zum gleichen Schluss führt der Passus im Testament,
worin der Erblasser die Äufnung des Stiftungsver-
mögens « durch die Gemeinde Neuhausen selbst oder
durch dortige Industrielle» anregt. Man wird annehmen
dürfen, dass hier von derselben Gemeinde die Rede ist,
die zur Erbin eingesetzt wurde. An eine Äufnung durch
die Bürgergemeinde aber, an die Hergabe von Bürger-
vermögen für eine nicht an den Besitz des Gemeinde-
bürgerrechts geknüpfte Fürsorge, konnte der Erblasser
nicht wohl denken, während die Äufnung eines solchen
der Einwohnerschaft dienenden Zweckvermögens durch
die Einwohnergemeinde, die es auch verwaltet, in der
Tat nicht als ausgeschlossen erscheint. Und ebenso
werden, wie der Erblasser sich schwerlich verhehlt hat.
die Industriellen von Neuhausen. die nur zur Einwohner-
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Erbrecht. N0 23.
gemeinde, nicht zur Bürgergemeinde in Beziehungen
stehen, viel eher der Einwohnergemeinde bei der Er-
füllung einer sozialen Aufgabe behilflich sein wollen,
als dass sie Mittel beisteuern an eine der Bürgergemeinde
unterstellte Einrichtung, die dank dieser Unterstellung
trotz des weit gefassten Zwecks eben doch mehr oder
weniger das Gepräge einer Bürgerfürsorge tragen würde.
Angesichts dieser im Testamente selbst enthaltenen
Hinweise auf den Willen des Erblassers erübrigt es sich,
auf die aus seinen politischen und sonstigen Anschau-
ungen hergeleiteten Argumente einzutreten, da sie die
Schlussfolgerung aus dem Testamente nicht entkräften
könnten. Die seinerzeit von der Waisenbehörde Stein am
Rhein eingeholte Erklärung der Witwe des Erblassers,
die der Auslegung der Beklagten beitritt, ist laut Ent-
scheid der Vorinstanz prozessual unbeachtlich, aber auch
sonst ohne Belang, weil sie nur die persönliche Auf-
fassung der Witwe wiedergibt und zur Erkenntnis des
erblasserischen Willens nichts beiträgt.
Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Streitfrage
richtig entschieden.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die ßerufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 18. Januar
1924 bestätigt.
23. Arrit de 1a. IIe Seetion eivile du 4 juin 1924 dans la
cause Etat du Va,la.is contre da.me Fa.vre.
Ce. art. 501 et 602: Testament puhlie; objet et forme de
<.l'attestation t) des temoins instrumentaires.
A.. -
Ernest Bourban est decede le 4 novembre 1917,
laissant un testament redige dans la forme suivante :
« L'an mil neuf cent dix sept le quatre de novembre
'1r par devant moi Albert Duc notaire a Sion en presence
Erbrecht. N° 2ä.
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I) des temoins soussignes, Mr Fumeaux Aloys d'Emile
»domicilie a Vetroz et Reusse Emile fils de J oseph,
») domicilie aRiddes, a comparu M. Ernest Bourban fils
» d'Antoine, employe au service de bureau de rEtat
» de Sion, lequel nous avons trouve allite et tres grave-
i) ment malade a l'Höpital de Sion, mais sain d'esprit et
D capable de faire ses dispositions testamentaires ainsi
» qu'il en est juge et apprecie par nous notaire et temoins
) soussignes et lequel nous a dicte ses dispositions testa-
» mentaires wmme suit :
» Art. 1. -
Peniblement affecte des propos injurieux,
) tels que voleur, ete. tenus a mon egard par ma sreur
» ct son epoux, Louis Favre, je declare· disposer en fa-
» veur du fonds d'un höpital cantonal a etablir a Sion
lj * toute La portion disponible de mes alJoirs.
»Art. ll. -
Ensuite des offenses graves que m'ont
» fait ma sreur et son epoux Favre je declare substituer
)) mes neveux et niece a tous les droits hereditaires que
) Ida dite sreur aurait ete en droit de pretendre dans ma
» succession.
»Dont acte fait et passe en l'Höpital de Sion et lu
l) au comparant article par article, je dis en ~ntier en
» presence des susdits temoins qui ont vu et entendu le
» testateur approuver article par article toutes les clauses
» qui precedent, qui attestent tous deux, posseder leurs
» droits civils. Le present testament, clöture a 10 heures
) du jour a ete signe par le testateur, les temoins et moi
1) notaire.
» * Les mots « toute la portion disponible de mes
» avoirs », ecrite ci-dessus en suite de la seiziemeligne
» sont lus et approuves par le testateur en presence des
» temoins soussignes. »
(Suivent les signatures du testateur, du notaire et des
temoins.)
B. -
Par memoire du 13 mars 1918, dame Ida Favre
neeBourban, sreur du prenomme, en ·sa qualite d'heritiere
reservataire, a ouvert action contre l'Etat du Valais a