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50_II_104

BGE 50 II 104

Bundesgericht (BGE) · 1924-01-01 · Deutsch CH
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Erbrecht. N0 21.

l'e~ercice del'aetion tendant a prouver l'existenee ou l'in-

eXlstenc.e de ce fai~ materiel. L'applieation par analogie

du delru de forcluslOn de trois mois ne se justifiant done

en. aucune fa~n, l'exception de prescription doit etre

r~l~tee. -

sans qu'il soit d'ailleurs necessaire de decider

SI I actIon en contestation ou en constatation d'etat est

soumise au delai ordinaire de prescription de 10 ans

(art. 7 CCS, art. 127 CO) ou si elle ne doit pas plutöt etre

declaree imprescriptible (comme c'est le cas en France et

en Allernagne; cf. PLANIOL, Traite de droit civil 8e M. I

N°s 436 et 1401; STAUDINGER, Commentaire 7e ~t 8e M '

note 6 in jine sur § 194 BGB).

'

.,

Le Tribunaljidiral prononce :

Le recours est rejete et l'arrH attaque-est confirme.

III. ERBRECHT

DROIT DES SUCCESSIONS

21. Aus~ug aus. dem t1rteil der II. ZiVua.btellung vom a7. Kirz

1924 1. S. t1lrich und Hess gegen Dober ..

Ausgleichung unter Miterben : Verhältnis von Art. 629 Abs. 1

z?, Art. 626 Abs. 2 ZGB. Nachweis der Begünstigungsab-

sIcht des Erblassers aus der Art und Weise der Zuwendung.

Aus dem Tatbestand ist folgendes hervorzuheben:

Am 22. Januar 1921 starb in Küssnacht Josef Dober

u~ter Hinterlassung eines Vermögens (das Vermögen

semer vorver~torbe~en Frau inbegriffen) von 59,801 Fr.

64 Cts., das semen Kmdern, den heutigen Parteien, zufällt.

Der Erblasser hatte schon zu Lebzeiten, am 17. Februar

1909, seine beiden Liegenschaften « Hintere Barbrämen »

und « Bischofswiler Allmeind »), erstere dem Sohne Alois,

letztere dem Sohne Wilhelm (der sie später auf Veran-

Erbrecht. N° 21.

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lassung des Vaters seinem Bruder J osef üherliess), um den

Preis von je 15,000 Fr. verkauft mit Einschluss des vor-

handenen Inventars, das auf beide Käufer gleichmässig

verteilt werden sollte. Im vorliegenden .. Prozesse der

fünf Kinder des Erblassers besteht Streit über die wechsel-

seitig geltend gemachte Ausgleichungspflicht. Durch

Urteil vom 17. Oktober 1923 hat das Kantonsgericht

Schwyz den Alois Dober für den Mehrwert der Liegen-

schaft « Hintere Barbrämen » (30,000 Fr.), für den Wert

des Inventars (5500 Fr.) und für andere Zuwendungen

ausgleichungspflichtig erklärt und ihn nach, Abzug ge-

wisser Aufwendungen seinerseits verurteilt, 31,100 Fr.

in die Erbschaft einzuwerfen. Mit seiner Berufung ver-

langt Alois Dober ausser der Streichung _eines Postens,

dass er sich die Vorempfänge nur bis zur Höhe seines

Erbteils habe anrechnen zu lassen, dass dagegen Jler

allfällige Mehrbetrag nicht zur Ausgleichung zu bringen

sei.

Aus den Erwägungen:

Die Zuwendungen, für welche die Vorinstanz den Be-

klagten Alois Dober ausgleichungspflichtig erklärt hat,

bestehen im Mehrwert der an ihn übergegangenen väter-

lichen Liegenschaft über den Kaufpreis hinaus,- in

dem in den Kauf gegebenen Inventar, im Erlass der

Zinsen, die er dem Vater vom Kaufpreis schuldete, in

der Überlassung eines Kapitaltitels und im Ertrag des

von ihm vorgenommenen Kahlschlages. Dass alle die-

se Posten, der letzte ausgenommen, gemäss Art.· 626

Abs. 2 ZGB an, sich der Ausgleichung unterstehen, ist

unbestritten, und auf eine aus d r ü c k 1 ie h e gegen-

teilige Verfügung des Erblassers vermag AloisDober

sich nicht berufen. Er anerkennt denn auch gnindsätzlich

die Ausgleichungspflicht und verlangt lediglich deren

Beschränkung auf den· Betrag seines Erbteils, also die

Anwendung von Art. 629 Abs. 1 ZGB.

Nach dieser Bestimmung hat ein Erbe den seinen

Erbteil übersteigenden Überschuss der Zuwendungen

AS 50 Il -

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Erbrecht. N° 21.

nicht auszugleichen, wenn nachweisbar der Erblasser

ihn damit begünstigen wollte (si la preuve peut ~tre faite

que telle etait la volonte du disposant). Die Bestimmung

hat also den Fall im Auge, wo die Begünstigu~gsabsicht

des Erblassers sich nicht auf die ganze Zuwendung,

sondern nur auf diesen Überschuss erstreckt. Sie muss

indes notwendig auch auf den viel häufigeren Fall An-

wendung finden, wo der Erblasser die Ausgleichung ganz

erlassen wollte, dieser Wille aber aus keiner ausdrück-

lichen Verfügung, sondern bloss aus den Umständen

hervorgeht. Denn wenn es hier mit Rücksicht auf die

strikte Vorschrift des Art. 626 Abs. 2 ZGB grundsätz-

lich bei der Ausgleichung verbleiben muss, so kann doch

unmöglich deren Beschränkung nach Art. 629 Abs. 1

ZGB dem Erben nur _darum versagt werden, weil die

Begfinstigungsabsicht des Erblassers noch über den

Rahmen dieser Bestimmung hinausreicht. Der Wille, die

Ausgleichung ganz zu erlassen, schliesst die Begünstigung

für einen allfälligen Überschuss der Zuwendungen über

den Erbteil als das geringere in sich und wird hier wegen

der in den beiden Gesetzesbestimmungen verschieden

normierten Voraussetzungen wenigstens für diesen Über-

schuss wirksam.

Fragt sich also, ob aus den Umständen auf den Willen

des Erblassers geschlossen werden dürfe, den Sohn

Alois durch die Zuwendungen vor den Miterben zu be-

günstigen, so muss dies für die in der billigen Überlassung

?er Liegenschaft samt Inventar liegende Zuwendung be-

Jaht werden. Hätte Vater Dober dem Sohne die Liegen-

schaft geschenkt, so bliebe ungewiss. wie er es bezüglich

der Ausgleichung bei der künftigen Teilung gehalten

wissen wollte. Wenn er sie ihm dagegen verkaufte, den

Kaufpreis aber bei Lebzeiten unverzinst stehen liess, so

konnte er in Gestalt dieses Kaufpreises nur den Betrag

festsetzen wollen, den seine Erben dereinst s tat t der

Liegenschaft unter sich teilen sollten, das heisst, er be-

kundetedamit, dass der Mehrwert der Liegenschaft

Erbrecht. N° 22.

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über diesen Kaufpreis hinaus dem Sohne nicht bloss vor-

läufig, dem Erblasser gegenüber, sondern endgilltig, auch

den Miterben gegenüber, zugewendet, also nicht auszu-

gleichen sein solle. Dazu kommt, dass -

wie die erste

Instanz feststellt -

eine solche Begünstigung des Sohnes

Alois wenigstens den Töchtern gegenüber dem damaligen

Küssnachter Erbrecht entsprach. Wenn die Vorinstanz

daraus g e gen eine Begünstigungsabsicht des Erb-

lassers schliesst, da die Söhne (Alois und der in ähnlicher

Weise bedachte Josef) «ja nur bekamen, was sie von

Gesetzeswegen beanspruchen konnten », so ist umge-

kehrt zu sagen, dass dem Vater Dober im Hinblick auf

den erwähnten Rechtszustand der Gedanke an eine Aus-

gleichung dieses Liegenschaftsmehrwertes jedenfalls fern-

gelegen hat.

Hiernach muss für diese Zuwendung in der Tat die

von Alois Dober allein beanspruchte Beschränkung der

Ausgleichungspflicht auf den Betrag seines Erbteils

platzgreifen. Für die übrigen Zuwendungen stellt sich

-die Frage nicht, da sie im Betrage des Erbteils Raum

finden.

22. Urteil der II. Zivilabteilung vom 9. April 1924 i. S.

Iiirgergemeinc1e Neuhauaen

gegen Einwohnl1'gemeinc1e

NeuhaUS8n.

Auslegung der letztwilligen Verfügung nach dem Willen des

Erblassers. Hat der Erblasser unter der Bezeichnung « Hei-

matgemeinde & seine BÜrgergemeinde oder die Einwohner-

gemeinde an, seinem Heimatort verstanden 'I

A. -. Am 7. Januar 1922 starb an seinem Wohnsitz

Stein am Rhein der 1853 geborene Kaufmann Jean

Moser-Schmitter, Bürger von Neuhausen, unter Hinter-

lassung eines vom 1. September 1920 datierten Testa-

mentes, worin er u. a. folgendes bestimmt hatte :