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104 Erbrecht. N0 21. l'e~ercice del'aetion tendant a prouver l'existenee ou l'in- eXlstenc.e de ce fai~ materiel. L'applieation par analogie du delru de forcluslOn de trois mois ne se justifiant done en. aucune fa~n, l'exception de prescription doit etre r~l~tee. - sans qu'il soit d'ailleurs necessaire de decider SI I actIon en contestation ou en constatation d' etat est soumise au delai ordinaire de prescription de 10 ans (art. 7 CCS, art. 127 CO) ou si elle ne doit pas plutöt etre declaree imprescriptible (comme c'est le cas en France et en Allernagne; cf. PLANIOL, Traite de droit civil 8e M. I N°s 436 et 1401 ; STAUDINGER, Commentaire 7e ~t 8e M ' note 6 in jine sur § 194 BGB). ' ., Le Tribunaljidiral prononce : Le recours est rejete et l'arrH attaque-est confirme. III. ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIONS
21. Aus~ug aus. dem t1rteil der II. ZiVua.btellung vom a7. Kirz 1924 1. S. t1lrich und Hess gegen Dober .. Ausgleichung unter Miterben : Verhältnis von Art. 629 Abs. 1 z?, Art. 626 Abs. 2 ZGB. Nachweis der Begünstigungsab- sIcht des Erblassers aus der Art und Weise der Zuwendung. Aus dem Tatbestand ist folgendes hervorzuheben: Am 22. Januar 1921 starb in Küssnacht Josef Dober u~ter Hinterlassung eines Vermögens ( das Vermögen semer vorver~torbe~en Frau inbegriffen) von 59,801 Fr. 64 Cts., das semen Kmdern, den heutigen Parteien, zufällt. Der Erblasser hatte schon zu Lebzeiten, am 17. Februar 1909, seine beiden Liegenschaften « Hintere Barbrämen » und « Bischofswiler Allmeind »), erstere dem Sohne Alois, letztere dem Sohne Wilhelm (der sie später auf Veran- Erbrecht. N° 21. 105 lassung des Vaters seinem Bruder J osef üherliess), um den Preis von je 15,000 Fr. verkauft mit Einschluss des vor- handenen Inventars, das auf beide Käufer gleichmässig verteilt werden sollte. Im vorliegenden .. Prozesse der fünf Kinder des Erblassers besteht Streit über die wechsel- seitig geltend gemachte Ausgleichungspflicht. Durch Urteil vom 17. Oktober 1923 hat das Kantonsgericht Schwyz den Alois Dober für den Mehrwert der Liegen- schaft « Hintere Barbrämen » (30,000 Fr.), für den Wert des Inventars (5500 Fr.) und für andere Zuwendungen ausgleichungspflichtig erklärt und ihn nach, Abzug ge- wisser Aufwendungen seinerseits verurteilt, 31,100 Fr. in die Erbschaft einzuwerfen. Mit seiner Berufung ver- langt Alois Dober ausser der Streichung _eines Postens, dass er sich die Vorempfänge nur bis zur Höhe seines Erbteils habe anrechnen zu lassen, dass dagegen Jler allfällige Mehrbetrag nicht zur Ausgleichung zu bringen sei. Aus den Erwägungen: Die Zuwendungen, für welche die Vorinstanz den Be- klagten Alois Dober ausgleichungspflichtig erklärt hat, bestehen im Mehrwert der an ihn übergegangenen väter- lichen Liegenschaft über den Kaufpreis hinaus,- in dem in den Kauf gegebenen Inventar, im Erlass der Zinsen, die er dem Vater vom Kaufpreis schuldete, in der Überlassung eines Kapitaltitels und im Ertrag des von ihm vorgenommenen Kahlschlages. Dass alle die- se Posten, der letzte ausgenommen, gemäss Art.· 626 Abs. 2 ZGB an, sich der Ausgleichung unterstehen, ist unbestritten, und auf eine aus d r ü c k 1 ie h e gegen- teilige Verfügung des Erblassers vermag AloisDober sich nicht berufen. Er anerkennt denn auch gnindsätzlich die Ausgleichungspflicht und verlangt lediglich deren Beschränkung auf den· Betrag seines Erbteils, also die Anwendung von Art. 629 Abs. 1 ZGB. Nach dieser Bestimmung hat ein Erbe den seinen Erbteil übersteigenden Überschuss der Zuwendungen AS 50 Il - 1924 8 106 Erbrecht. N° 21. nicht auszugleichen, wenn nachweisbar der Erblasser ihn damit begünstigen wollte (si la preuve peut ~tre faite que telle etait la volonte du disposant). Die Bestimmung hat also den Fall im Auge, wo die Begünstigu~gsabsicht des Erblassers sich nicht auf die ganze Zuwendung, sondern nur auf diesen Überschuss erstreckt. Sie muss indes notwendig auch auf den viel häufigeren Fall An- wendung finden, wo der Erblasser die Ausgleichung ganz erlassen wollte, dieser Wille aber aus keiner ausdrück- lichen Verfügung, sondern bloss aus den Umständen hervorgeht. Denn wenn es hier mit Rücksicht auf die strikte Vorschrift des Art. 626 Abs. 2 ZGB grundsätz- lich bei der Ausgleichung verbleiben muss, so kann doch unmöglich deren Beschränkung nach Art. 629 Abs. 1 ZGB dem Erben nur _darum versagt werden, weil die Begfinstigungsabsicht des Erblassers noch über den Rahmen dieser Bestimmung hinausreicht. Der Wille, die Ausgleichung ganz zu erlassen, schliesst die Begünstigung für einen allfälligen Überschuss der Zuwendungen über den Erbteil als das geringere in sich und wird hier wegen der in den beiden Gesetzesbestimmungen verschieden normierten Voraussetzungen wenigstens für diesen Über- schuss wirksam. Fragt sich also, ob aus den Umständen auf den Willen des Erblassers geschlossen werden dürfe, den Sohn Alois durch die Zuwendungen vor den Miterben zu be- günstigen, so muss dies für die in der billigen Überlassung ?er Liegenschaft samt Inventar liegende Zuwendung be- Jaht werden. Hätte Vater Dober dem Sohne die Liegen- schaft geschenkt, so bliebe ungewiss. wie er es bezüglich der Ausgleichung bei der künftigen Teilung gehalten wissen wollte. Wenn er sie ihm dagegen verkaufte, den Kaufpreis aber bei Lebzeiten unverzinst stehen liess, so konnte er in Gestalt dieses Kaufpreises nur den Betrag festsetzen wollen, den seine Erben dereinst s tat t der Liegenschaft unter sich teilen sollten, das heisst, er be- kundetedamit, dass der Mehrwert der Liegenschaft Erbrecht. N° 22. 107 über diesen Kaufpreis hinaus dem Sohne nicht bloss vor- läufig, dem Erblasser gegenüber, sondern endgilltig, auch den Miterben gegenüber, zugewendet, also nicht auszu- gleichen sein solle. Dazu kommt, dass - wie die erste Instanz feststellt - eine solche Begünstigung des Sohnes Alois wenigstens den Töchtern gegenüber dem damaligen Küssnachter Erbrecht entsprach. Wenn die Vorinstanz daraus g e gen eine Begünstigungsabsicht des Erb- lassers schliesst, da die Söhne (Alois und der in ähnlicher Weise bedachte Josef) «ja nur bekamen, was sie von Gesetzeswegen beanspruchen konnten », so ist umge- kehrt zu sagen, dass dem Vater Dober im Hinblick auf den erwähnten Rechtszustand der Gedanke an eine Aus- gleichung dieses Liegenschaftsmehrwertes jedenfalls fern- gelegen hat. Hiernach muss für diese Zuwendung in der Tat die von Alois Dober allein beanspruchte Beschränkung der Ausgleichungspflicht auf den Betrag seines Erbteils platzgreifen. Für die übrigen Zuwendungen stellt sich -die Frage nicht, da sie im Betrage des Erbteils Raum finden.
22. Urteil der II. Zivilabteilung vom 9. April 1924 i. S. Iiirgergemeinc1e Neuhauaen gegen Einwohnl1'gemeinc1e NeuhaUS8n. Auslegung der letztwilligen Verfügung nach dem Willen des Erblassers. Hat der Erblasser unter der Bezeichnung « Hei- matgemeinde & seine BÜrgergemeinde oder die Einwohner- gemeinde an, seinem Heimatort verstanden 'I A. -. Am 7. Januar 1922 starb an seinem Wohnsitz Stein am Rhein der 1853 geborene Kaufmann Jean Moser-Schmitter, Bürger von Neuhausen, unter Hinter- lassung eines vom 1. September 1920 datierten Testa- mentes, worin er u. a. folgendes bestimmt hatte :