Volltext (verifizierbarer Originaltext)
20. Urtheil vom 2. Februar 1877 in Sachen der Gemeinden Ober-Endingen und Lengnau. A. In den Gemeinden Ober-Endingen und Lengnau sind schon seit Jahrhunderten israelitische Familien in größerer An¬ zahl angesiedelt, welche im Jahre 1803 vom Kanton Aargau mit der Grafschaft Baden als Landsassen oder ewige Einwohner übernommen worden sind. Ueber die Rechtsverhältnisse dieser Juden wurde am 5. Mai 1809 das erste Gesetz erlassen und darin in Art. 1 bestimmt, daß alle Judenfamilien, welche be¬ weisen können, daß sie seit zwanzig Jahren in den beiden be¬ zeichneten Gemeinden angesessen, von den vorigen Regierungen als Mitglieder der Judenschaft in der ehemaligen Grafschaft Baden angesehen worden seien und als solche von derselben Schutz und Schirm genossen, auch fernerhin Schutz und Schirm genießen sollen. Durch ein Gesetz vom 25. Jänner 1822 wurde die Führung der Civilstandsregister in den beiden Judengemein¬ den den Rabbinern übertragen und sodann unterm 11. Brach¬ monat 1824 ein Gesetz betreffend die Organisation, Vorsteher¬ schaft, Verwaltung, Schul- und Handwerkswesen der beiden Ju¬ dengemeinden erlassen, welches im Wesentlichen dahin geht:
1. Die zu Ober-Endingen und Ober-Lengnau angesiedelten Judenschaften bilden zwei Gemeinden unter eigenen Vor¬ steherschaften und können jede für ihr besonderes Gemeinde¬ wesen auch ihre abgesonderten und eigenthümlichen Fonds unter eigener Verwaltung haben.
2. Diese beiden Gemeinden bilden hinwieder in ihrem Ver¬ hältnisse zum Kanton eine vereinigte Korpora¬ tion; in dieser Eigenschaft können sie auch für ihre Erziehungs¬ und religiösen Anstalten gemeinschaftliche Fonds besitzen und sind für den Unterhalt ihrer verarmten Korporationsgenossen in beiden Gemeinden solidarisch verpflichtet.
3. Die jüdischen Gemeindsversammlungen besorgen ihre be¬ sondern Gemeindsangelegenheiten, beschließen über die Rechnun¬ gen ihrer Vorsteherschaften und erkennen die zur Bestreitung ihrer Gemeindebedürfnisse zu erhebenden Steuern.
4. Der Vorsteherschaft, welche auf Vorschlag der jüdischen Ge¬ meindeversammlung vom Regierungsrathe ernannt wird, liegt ob die Verwaltung des gemeinschaftlichen Korporationsgutes der beiden Judenschaften, des Gemeinde-, Schul- und Armen¬ gutes ihrer eigenen Gemeinde, die Besorgung des Armen- und Vormundschaftswesens, die Führung des Verzeichnisses der zu der Judenkorporation gehörigen Individuen und die Erthei¬ lung der Heimatscheine an die zu ihrer Gemeinde gehörigen jüdischen Korporationsgenossen.
5. Die im Kanton angesessenen jüdischen Korporationsglieder sind hinsichtlich der allgemeinen Ortspolizei den Anordnungen der Gemeinderäthe von Ober-Endingen und Lengnau unter¬ worfen.
6. Die israelitischen Gemeinden zu Lengnau und Endingen besitzen eigene Schulen, deren Unterhaltung ihnen obliegt. Da die Juden demnach kein wirkliches Heimatsrecht hatten, sondern nur als Korporationsgenossen galten, mit besonderen Heimatscheinen, so konnten sie außer dem Kreise ihrer eigenen Korporationsgemeinden ein politisches Stimmrecht nicht aus¬ üben. Außerdem waren sie noch verschiedenen, vom gemeinen Rechte des Kantons Aargau abweichenden Verkehrs- und an¬ dern Beschränkungen unterworfen. So durften sie ohne beson¬ dere Bewilligung der Regierung weder sich verheirathen, noch in einer andern Gemeinde des Kantons ihren Aufenthalt nehmen. Endlich ist aus der Zeit vor 1848 bezüglich der Stellung der Juden in Endingen und Lengnau noch das Gesetz vom 1. Herbstmonat 1847 betreffend die Einbürgerung der ewigen Ein¬ sassen, Landsassen und Heimatlosen hervorzuheben, dessen Art. 9 bestimmt, daß die Heimatlosen des jüdischen Glaubensbekennt¬ nisses den beiden Judengenossenschaften des Kantons Aargau zugetheilt werden. B. Nach Inkrafttreten der Bundesverfassung von 1848 und nachdem schon das aargauische bürgerliche Gesetzbuch vom 1. Jänner 1848 die bisherigen Verkehrsbeschränkungen der Juden aufgehoben hatte, beschwerte sich die Regierung des Kantons Aargau wiederholt bei den Bundesbehörden, daß einzelne Kan¬ tone die Rechte der aargauischen Israeliten in bundesverfas¬ sungswidriger Weise beeinträchtigen. Zufolge dieser Beschwer¬ den wurde der Bundesrath eingeladen, Bericht über die gegen¬ wärtig in den einzelnen Kantonen bestehenden Beschränkungen der Rechte der Juden zu erstatten, und es faßte sodann die Bundesversammlung, gestützt auf einen Bericht der Regierung von Aargau und eine Botschaft des Bundesrathes, aus wel¬ chen hervorging, daß die den Gemeindekorporationen Ober-En¬ dingen und Lengnau angehörenden Juden im Kanton Aargau als heimathörige Kantonsbürger und Schweizerbürger betrachtet und behandelt werden, am 24. September 1856, in Betrachtung: daß nach Art. 48 der Bundesverfassung die Kantone in der Ge¬ setzgebung über die Verhältnisse der nicht kantonsangehörigen Israeliten unabhängig sind, soweit dadurch nicht Rechte ange¬ tastet werden, die allen Schweizern ohne Unterschied der Kon¬ fession durch die Bundesverfassung gewährleistet sind; daß hinsichtlich der gegenwärtig bestehenden Ausnahmsgesetze der Kantone über die Israeliten die Art. 29 und 42 der Bun¬ desverfassung anzuwenden sind, in dem Sinne, daß den schwei¬ zerischen Israeliten gleichwie andern Schweizerbürgern das Recht des freien Kaufs und Verkaufs der in Art. 29 bezeichneten Ge¬
genstände zustehe und dieselben zur Ausübung der politischen Rechte im Heimats- beziehungsweise im Niederlassungskanton befugt seien, den Beschluß, der Bundesrath sei beauftragt, bei vorkommen¬ den Fällen der Bundesverfassung im Sinne der vorangehenden Erwägungen Vollziehung zu verschaffen. C. Mit Rücksicht auf diesen Beschluß wurde unterm 15. Mai 1862 vom Großen Rathe des Kantons Aargau ein Gesetz er¬ lassen, durch welches die bisherigen israelitischen Korporationen in Ober-Endingen und Lengnau zu besondern Ortsbürgergemein¬ den erhoben wurden, in dem Sinne jedoch, daß eine Gebiets¬ ausscheidung gegenüber den christlichen Gemeinden Ober-Endin¬ gen und Lengnau nicht stattfand, daher auch die Besorgung der örtlichen Polizei, das Fertigungs- und Betreibungswesen aus¬ schließlich bei den christlichen Gemeinden verblieb, denen die israe¬ litischen Gemeinden für die Anstalten der örtlichen Polizei an¬ gemessene Beiträge leisten sollten. Dagegen wurde den israe¬ litischen Gemeinden die Verwaltung des Gemeinde-, Armen-, Schul- und Kirchengutes eingeräumt resp. belassen und es soll¬ ten dieselben ihre Rechte unmittelbar durch die eigene Kirch¬, Einwohner- und Ortsbürgergemeindeversammlung und mittelbar durch ihre Kirchenpflege und ihren Gemeinderath ausüben. Für die Ausübung der übrigen politischen Rechte wurde die israeliti¬ sche Gemeinde Ober-Endingen dem Kreise Zurzach und diejenige von Lengnau dem Kreise Kaiserstuhl zugetheilt. Endlich wurde, in Abweichung vom allgemeinen Rechte des Kantons Aargau, der freien Entschließung anderer Gemeinden anheimgestellt, ob sie Juden als Ortsbürger aufnehmen wollen. Bei diesem Ge¬ setze beruhigten sich die Juden. Dagegen verursachte dasselbe auf der andern Seite eine kantonale Volksbewegung, welche die Ab¬ berufung des Großen Rathes und sodann eine Volksabstimmung über das Gesetz zur Folge hatte, bei welcher eine große Mehr¬ heit der Aktivbürger für gänzliche Abänderung desselben sich aussprach. Durch ein Gesetz vom 27. Juni 1863 wurde sodann dasjenige vom 15. Mai 1862 wieder aufgehoben und in Bezug auf die Rechtsverhältnisse der israelitischen Korporationen die äl¬ tern Gesetze des Kantons Aargau wieder in Kraft erklärt. Doch gestand man denselben das unmittelbare Wahlrecht ihrer Vor¬ steher, sowie die Verwaltung ihrer Korporationsgüter nach den Vorschriften des allgemeinen Gemeindeorganisationsgesetzes zu und bestimmte, daß die Stimmfähigkeit der Israeliten in ihren Kor¬ porationsangelegenheiten sich ebenfalls nach den allgemeinen ver¬ fassungsmäßigen Vorschriften richte. Auch sollten die aargauischen Israeliten zum Aufenthalte in andern Gemeinden des Kantons und zur Verehelichung keiner besondern Regierungsbewilligung mehr bedürfen. D. Ueber dieses Gesetz, beziehungsweise die Aufhebung des¬ jenigen vom 15. Mai 1862, beschwerte sich nun eine Anzahl Israeliten bei der Bundesversammlung, worauf dieselbe am 30. Heumonat 1863 beschloß:
1. Der Bundesrath wird eingeladen, gemäß dem Beschlusse der Bundesversammlung vom 24. Herbstmonat 1856, die Voll¬ ziehung des aargauischen Gesetzes vom 27. Brachmonat 1863, soweit es mit jenem Beschlusse in Widerspruch steht, zu sistiren und darüber zu wachen, daß der Kanton Aargau den daselbst seßhaften schweizerischen Israeliten die Ausübung der politischen Rechte in eidgenössischen und kantonalen Angelegenheiten nicht länger vorenthalte.
2. Der Bundesrath wird ferner eingeladen, zu untersuchen, ob nicht den aargauischen Israeliten durch das Gesetz des Kan¬ tons Aargau vom 15. Mai 1862 das dortige Bürgerrecht in vollgiltiger und unwiderruflicher Weise zugesichert worden sei, und bejahendenfalls dafür zu sorgen, daß ihnen dieses Recht un¬ geschmälert erhalten bleibe, verneinendenfalls aber die Einbür¬ gerung gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 3. Christmonat 1850 über die Heimatlosigkeit zu bewerkstelligen. Das erste Dispositiv dieses Bundesbeschlusses erhielt seine Aus¬ führung; nicht dagegen das zweite. Der Kultusverein der schwei¬ zerischen Israeliten wandte sich daher wiederholt an die Bundes¬ versammlung, welche behufs endlicher Erledigung der Angelegen¬ heit am 18./21. März 1876, in Anbetracht:
1. daß das Gesuch um Einbürgerung in den Ortsbürgerge¬ meindeverband und um volle bürgerliche Gleichstellung mit den andern Kantons- und Schweizerbürgern angesichts der Art. 4
und 5 der Bundesverfassung, Art. 11 und 79 der aargauischen Kantonsverfassung, sowie eventuell der Bestimmung des Bundes¬ gesetzes betreffend die Heimatlosigkeit, namentlich Art. 17 des¬ selben, begründet erscheint;
2. daß Bestimmungen der kantonalen Gesetze, welche mit der Bundesverfassung in Widerspruch stehen, von selbst dahinfallen und die Aufhebung solcher Verhältnisse nicht erst von dem Ergeb¬ nisse einer kantonalen Verfassungs- und Gesetzesrevision abhängig gemacht werden kann, beschloß: Der Bundesrath werde eingeladen, bei der Regierung des Kan¬ tons Aargau auf endliche Erledigung der Angelegenheit der Is¬ raeliten, betreffend die Einbürgerung und die volle bürgerliche Gleichstellung mit den Kantons- und Schweizerbürgern, zu drin¬ gen und derselben hiefür einen angemessenen Termin zu setzen. E. Angesichts dieses Bundesbeschlusses und nachdem der Bun¬ desrath die aargauische Regierung ersucht hatte, binnen Frist eine Erklärung über die betreffenden Verhältnisse abzugeben, erließ der Große Rath des Kantons Aargau am 15. Mai 1877 fol¬ gendes Dekret: §. 1. Die beiden israelitischen Korporationen Endingen und Lengnau werden jede zu einer besondern Ortsbürgergemeinde er¬ hoben. Jeder bisherige Korporationsgenosse wird Ortsbürger der betreffenden neuen Ortsbürgergemeinde. §. 2. Diese neuen Ortsbürgergemeinden bilden unter dem Na¬ men "Neu-Endingen" und "Neu-Lengnau" mit den bisherigen Ortsbürgergemeinden die politischen Gemeinden Ober-Endingen und Lengnau. §. 3. Die bisherigen Ortsbürgergemeinden Ober-Endingen und Lengnau verbleiben auch fernerhin im alleinigen Besitze und Ge¬ nusse ihrer Korporationsgüter. F. Gestützt auf einstimmige Schlußnahmen der beiden christ¬ lichen Gemeinden Ober-Endingen und Lengnau erhoben die Ge¬ meinderäthe dieser Gemeinden gegen das Dekret vom 15. Mai 1877 sowohl beim Bundesgerichte als beim Bundesrathe Be¬ schwerde und zwar motivirten sie dieselbe beim Bundesgerichte folgendermaßen:
1. Nur auf dem Wege der Gesetzgebung, also mit Zustimmung des aargauischen Volkes, könne die Einbürgerung der aargaui¬ schen Israeliten in einer von dem aargauischen Gesetze über die Einbürgerung der ewigen Einsaßen, Landsaßen und Heimatlosen abweichenden Weise bewerkstelligt werden. Der Große Rath habe die aargauische Kantonsverfassung verletzt, indem er die Einbür¬ gerung der Israeliten auf dem Wege des Dekrets verfügt und dadurch der Volksabstimmung entzogen habe.
2. Die durch das angefochtene Dekret geschaffenen Ortsbür¬ gergemeinden Neu-Endingen und Neu-Lengnau seien keine Orts¬ bürgergemeinden in dem Sinne, wie Verfassung und Gesetze des Kantons Aargau und gemeinschweizerische Rechtsanschauungen den Ausdruck verstehen. Es sei unzulässig, eine neue Ortsbür¬ gergemeinde zu stiften, welche entweder ein Gemeindeterritorium nicht habe oder dann dasjenige usurpire, auf welchem schon eine andere Ortsbürgergemeinde bestehe.
3. Das angefochtene Dekret schaffe einen mit der Garantie der Rechtsgleichheit (Art. 4 der Bundesverfassung und Art. 11 der aargauischen Verfassung) unvereinbaren Zustand. Die Rekurrenten stellten demnach das Begehren, es sei das Dekret vom 15. Mai 1877 aufzuheben. G. Der Regierungsrath des Kantons Aargau trug auf Ab¬ weisung der Beschwerde an, indem er auf die einzelnen Punkte derselben bemerkte: Ad 1. Diese Ansicht sei unbegründet. Der §. 3 des noch in Kraft bestehenden Gesetzes vom 26. Wintermonat 1841 über Or¬ ganisation der Gemeinden bestimme: "Jede Veränderung der bestehenden Gemeindsbezirke und Orts¬ "bürgerschaften soll durch von uns (Großer Rath) zu erlassen¬ "des Dekret verfügt werden." Dieser Bestimmung gemäß habe der Große Rath das ange¬ fochtene Dekret erlassen, wie solches bisher vielfach geschehen sei, wenn irgend welche Veränderungen nothwendig oder zweckmäßig erschienen seien. Die Gesetze betreffend die Einbürgerung der ewigen Einsaßen, Landsaßen und Heimatlosen haben auf die Israeliten gar keinen Bezug, indem dieselben weder ewige Einsaßen, noch Landsaßen,
noch Heimatlose seien. Jene Gesetze haben auf die Israeliten auch nie Anwendung gefunden und könne somit das angefoch¬ tene Dekret keinen Eingriff in dieselben enthalten. Die Differenz zwischen dem bisherigen Zustand und demjeni¬ gen, welcher durch das Dekret geschaffen werde, bestehe im We¬ sentlichen nur darin, daß die Israeliten künftig keine eigene kor¬ porative Verwaltung, keine eigene Vorsteherschaft mehr besitzen, sondern als Einwohner an der Wahl der Gemeindsbehörden Theil nehmen, ihr Aktivbürgerrecht ausüben, wie dies von den in an¬ dern Gemeinden des Kantons Niedergelassenen auch geschehe und wie die Einwohner von Endingen und Lengnau schon lange zu thun berechtigt worden wären, wenn sie bei bei den Bundesbe¬ hörden darauf gedrungen hätten. Ad 2. Hier bewege sich die Beschwerde auf einem Gebiete, welches sich der Entscheidung des Bundesgerichtes entziehe. Es werde nicht auf eine Verletzung der Verfassung oder bestimmter Gesetze verwiesen, sondern auf bloße Rechtsanschauungen. Es handle sich nicht um Rechte, welche den Rekurrenten gewährlei¬ stet seien, sondern um die Rechtsstellung Dritter, der Israeliten als Ortsbürgergemeinde. Die christlichen Gemeinden mögen die¬ sen die Vertretung ihrer Rechte überlassen, sie haben keine Be¬ rechtigung, über eine vermeintliche Verletzung Dritter sich zu beschweren. Aber auch die Auffassung der Sache durch die Be¬ schwerdeführer sei eine ganz unrichtige. Das bereits erwähnte Ge¬ meindegesetz enthalte in §. 2 die Bestimmung: "Unter Ortsbür¬ "schaft wird der Verein der Antheilhaber eines Gemeinde- oder "Armengutes verstanden, welche die gegenseitige Verpflichtung der "Armenunterstützung auf sich haben." Hienach hätten die israe¬ litischen Korporationen schon lange als Ortsbürgerschaften erklär¬ werden sollen. Wenn man sage, es sei unzulässig, eine Ortsge¬ meinde zu stiften, die kein eigenes Territorium habe, so sei dar¬ auf hinzuweisen, daß das aargauische Gesetz nur die Gemeinde¬ grenzen der politischen oder Einwohnergemeinden anerkenne. Eine oder mehrere Ortsbürgerschaften bilden einen Gemeindebezirk. (§. 1 des Gesetzes.) Im ganzen Gesetze finde sich nirgends ein Anhaltspunkt dafür, daß die zu einer Einwohnergemeinde ver¬ einigten Ortsbürgerschaften je ein besonderes abgegrenztes Ter¬ ritorium haben oder haben müssen. Gegentheils habe der Regie¬ rungsrath eine solche Ausscheidung bei Anlaß von Steuerfragen als unzulässig erklärt. Es sei also unrichtig, daß eine Ortsbür¬ gergemeinde ohne Gemeindeterritorium der Verfassung und den Gesetzen des Kantons Aargau widerstreite. Ad 3. Mit Verweisung auf Art. 4 der Bundesverfassung und Art. 11 der Kantonsverfassung sei der Kanton Aargau wiederholt zur vollen bürgerlichen Gleichstellung der Israeliten aufgefordert und durch das Dekret dieser Anforderung in vollem Umfange entsprochen worden. Die israelitischen Korporationen werden zu Ortsbürgergemeinden erhoben und bilden als solche einen Theil der politischen Einwohnergemeinden. Die beiden getrennten orts¬ bürgerlichen Gemeinden treten damit in das gleiche Verhältniß zu einander, in welchem alle andern Ortsbürgerschaften zu ein¬ ander stehen, wo mehrere solcher zu einer politischen Gemeinde vereinigt seien. H. In der Replik führten die Rekurrenten ihre Beschwerde folgendermaßen noch weiter aus:
1. Wenn auch die aargauischen Gesetze betreffend die Einbür¬ gerung von Heimatlosen auf die Juden keine Anwendung finden sollten, so stehe doch fest, daß das eidgenössische Heimatlosenge¬ setz die Israeliten nicht ausschließe und daß der Art. 17 dieses Gesetzes, nachdem das Kantonsbürgerrecht der aargauischen Is¬ raeliten vom Bunde anerkannt sei, genau auf das vorliegende Verhältniß passe, indem derselbe allgemein verfüge: "Den sog. Land¬ saßen, ewigen Einsaßen oder andern Personen, welche gegenwär¬ tig ein Kantonsbürgerrecht, nicht aber ein Gemeinde- oder Orts¬ bürgerrecht haben, soll der betreffende Kanton ein Gemeindebür¬ gerrecht im Sinne des Art. 4 verschaffen." Nun seien niemals, seit es einen Kanton Aargau gebe, Einbürgerungen in die Ge¬ meinden anders, als auf Grund eines förmlichen Gesetzes vor¬ genommen worden und die Wichtigkeit solcher Anordnungen für Bestand und Haushalt der Gemeinden rechtfertige und gebiete ein solches Verfahren. Ein Grund, um gegenüber den Juden anders zu verfahren, sei nicht vorhanden, und der aargauische Große Rath selbst habe sich A° 1862 nicht für befugt erachtet, die Einbürgerung der Israeliten durch ein Gesetz zu ordnen.
Allein nicht nur die konstante Praxis bestätige diese Kompe¬ tenzabgrenzung, dieselbe sei auch durch die neuen Staatsverfas¬ sungen des Kantons Aargau ausdrücklich vorgeschrieben, indem, im Wesentlichen übereinstimmend mit Art. 31 der Verfassung von 1841, der Art. 34 der noch geltenden Verfassung von 1852 sage: "Die Art und Weise der Erwerbung des Ortsbürgerrechtes... "wird mit Berücksichtigung der Vorschriften der Bundesverfassung "durch das Gesetz bestimmt." Um die Trennung einer Gemeinde in mehrere eigene Gemein¬ den handle es sich im vorliegenden Falle nicht, noch um die Ver¬ schmelzung mehrerer Gemeinden in eine einzige, was allerdings nach §. 3 des Gemeindegesetzes vom 26. November 1841 durch Dekret des Großen Rathes verfügt werden könne, sondern, der Veranlassung nach, um eine durch die Bundesverfassung, durch Bundesgesetz und Bundesbeschlüsse gebotene Einweisung aargaui¬ scher Kantonsbürger in Ortsbürgerrechte, und der That nach um die Kreirung einer neuen Gemeinde, die weder aus bisherigen Ortsbürgergemeinden zusammengesetzt, noch bisher ein Theil einer solchen gewesen sei und von welcher Niemand in Abrede stellen könne, daß es eine neue Spezies einer Gemeinde sei, wie sie das bisherige Gemeindegesetz nicht gekannt und es bisher im Kan¬ ton Aargau nicht gegeben habe. Es ändere diese Neuschöpfung die bestehende Gesetzgebung, sowohl das Gemeindegesetz als das¬ jenige von 1824, und das habe nur auf dem Wege des Gesetzes geschehen können. Der Große Rath des Kantons Aargau habe daher durch das Dekret vom 15. Mai 1877 seine Kompetenzen in verfassungswidriger Weise überschritten.
2. Außerdem stützen sie ihre Beschwerde darauf, daß die neu¬ geschaffenen israelitischen Ortsbürgergemeinden keine Ortsbürger¬ gemeinden in dem Sinne seien, wie Verfassung und Gesetz des Kantons Aargau den Ausdruck verstehen. Nach §. 79 der aar¬ gauischen Staatsverfassung von 1852 bestehen die Gemeinden aus Ortsbürgergemeinden und Einwohnergemeinden. Einwohner¬ gemeinden seien die neugeschaffenen israelitischen Gemeinden nicht und wenn sie sich auch nicht als Ortsbürgergemeinden heraus¬ stellen, so seien sie eine dem §. 79 widerstreitende verfassungs¬ widrige Einrichtung. Nun gehe dem §. 2 des aargauischen Gemeindegesetzes von 1841, auf welchen der Regierungsrath sich berufe, ein §. 1 voraus, wel¬ cher laute: "Eine oder mehrere Ortsbürgergemeinden bilden einen "Gemeindebezirk" und aus dieser Voranstellung der terrestren Grundlage einer jeden Ortsbürgergemeinde sei zu schließen, daß dieses Element ebensosehr zum Wesen derselben gehöre, wie die weitern Merkmale, welche der §. 2 hinzufüge. Die gegenseitige Verpflichtung zur Armenunterstützung habe von jeher den Juden¬ korporationen obgelegen und ebenso haben dieselben Armengüter besessen. Nichtsdestoweniger haben die Bundesbehörden die An¬ sicht verworfen, daß dieselben bisher schon Ortsbürgerschaften ge¬ wesen seien. Wie anderwärts, so sei auch im Kanton Aargau die Bürgergemeinde die alte Eintheilung und Organisation, die Ein¬ wohnergemeinde dagegen ein Gebilde der neuern Zeit. Jene habe, da sie auf Abstammung beruhe, auch auswärtige Genossen, aber höre darum nicht auf, Ortsbürgergemeinde zu sein. So verfüge das Gesetz vom 22. Brachmonat 1820, daß die Ortschaften und Höfe, die noch keinem Ortsbürgerschaftsbezirk angehören und nicht beträchtlich genug seien, und einen solchen zu bilden, dem zunächst liegenden Ortsbürgerschaftsbezirk in der Gemeinde zugetheilt wer¬ den. Für eine richtige Vermarkung der Gemeinden habe sodann eine Verordnung von 1822 gesorgt, deren §. 9 bestimme, daß in Gemeinden, welche aus mehreren Ortsbürgerschaften bestehen, die Marken zwischen den verschiedenen Ortsbürgerschaften untersucht und, wenn dies nicht bereits geschehen, in die Marchbeschreibung der Gemeinde eingetragen werden sollen. Also haben die "Orts¬ bürgerschaften" Grenzen und wo mehrere Ortsbürgerschaften in einer Gemeinde bestehen, bezeichne diese Eintheilung zugleich eine geographische Abgrenzung. Daß auch die Einwohnergemeinden nothwendig örtlichen Cha¬ rakter haben, stehe außer Zweifel; aber das Gebiet dieser Ge¬ meinden sei kein anderes als dasjenige der alten Ortsbürgerge¬ meinde oder einer Mehrheit von solchen; sie habe eine territo¬ riale Gestalt, weil die Ortsbürgergemeinden ebenfalls territorial gestaltet gewesen seien. Wie die ältern, so beurkunden auch die neuern Gesetze des Kan¬ tons Aargau den territorialen Charakter der Ortsbürgergemeinde.
So spreche das Gemeindegesetz von 1841 in §. 42 von einem Wohn¬ sitz in der betreffenden Ortsbürgergemeinde und das Gemeinde¬ steuergesetz von 1866 in §. 26 litt. a von den in der Ortsbürger¬ gemeinde wohnhaften Bürgern derselben. In Neu-Endingen oder Neu-Lengnau könne Niemand wohnen, denn es gebe keine solchen Ortschaften. Die Israeliten in Ober-Endingen und Leng¬ nau besitzen Gebäude und Grundstücke, aber keine Grenzmarken scheiden ein israelitisches Gemeindeterritorium ab. Also seien die neuen Gemeinden auch keine Ortsbürgergemeinden. Hätte man dieselben Israel und Juda benannt, so würde das ihr Wesen richtiger bezeichnet haben, als die nicht auf Erden liegenden Neu¬ Endingen und Neu-Lengnau. Nicht neue Ortsbürgergemeinden im Sinne, wie die aargauische Staatsverfassung von 1852 in §. 79 diesen Ausdruck gemeint habe, sondern neue Landsaßenkor¬ porationen habe das angefochtene Dekret geschaffen; auch die Land¬ saßen haben sich von andern Kantonsbürgern wesentlich nur da¬ durch unterschieden, daß der Korporation, in welcher sie vereinigt gewesen, ein Territorium gemangelt habe. Eine solche Anomalie könne nicht von Bestand sein und die Art der Lösung der Frage lasse sich unschwer voraussehen. Mit den nämlichen Argumenten, welche jetzt geltend gemacht werden, werde man alsdann Neu¬ Endingen und Neu-Lengnau als eine Fiktion hinstellen, als eine bequeme Erfindung, um den Uebergang der Israeliten aus Kan¬ tonsbürgern ohne Gemeinderecht in das Gemeindebürgerrecht der einzig wirklich existirenden Ortsbürgergemeinden Ober-Endingen und Lengnau nach §. 3 des Gemeindegesetzes von 1841 durch ein neues Großrathsdekret zu bewerkstelligen. So werde der Be¬ schluß vom 15. Mai 1877 die Brücke sein, um eine manifeste Ungerechtigkeit in's Werk zu setzen, nämlich um die Landes¬ last, als welche die Einbürgerung der aargauischen Israeliten angesehen werden müsse, ausschließlich den beiden Ortsbürgerge¬ meinden Ober-Endingen und Lengnau aufzubürden. Damit sei auch der Einwand widerlegt, daß die beiden rekur¬ rirenden Gemeinden kein Interesse an der Neubildung der is¬ raelitischen Gemeinden hätten und demgemäß zur Beschwerdefüh¬ rung nicht legitimirt seien. Daran, daß ein Großer Rath nicht übergreife in die dem Volke vorbehaltenen Souveränitätsrechte sei jeder Bürger interessirt und ganz gewiß seien es diejenigen Gemeinden, auf deren Territorium solche willkürlichen Aende¬ rungen der allgemeinen Gemeindeorganisation zur praktischen Ver¬ wirklichung gelangen sollen. Hier komme hinzu, daß aus diesen Vorgängen den beiden beschwerdeführenden Gemeinden neue un¬ gerechte Lasten zu erwachsen drohen und daß das Verhältniß, in welchem sie bis dahin zu den beiden Judenkorporationen gestan¬ den, bezüglich der Ausübung des Stimmrechtes in eidgenössischen, kantonalen und Gemeindeangelegenheiten, bezüglich der Beiträge an die örtlichen Ausgaben u. s. w. ein wesentlich anderes werde, sobald aus den Judenkorporationen eine Ortsbürgergemeinde in¬ nerhalb der Einwohnergemeinde werde.
3. Die Verletzung der Rechtsgleichheit sei enthalten in der Kreirung eines verfassungsmäßig nicht zulässigen Gemeindeorga¬ nismus. I. Duplikando machte die Regierung von Aargau noch fol¬ gende Bemerkungen:
1. Die von den Rekurrenten angerufenen Gesetze und Verord¬ nungen über die Natur und das Wesen der Ortsbürgergemeinden passen nicht mehr zu den jetzigen Verhältnissen. Diese haben in den letzten zehn Jahren durch das Gesetz vom 30. Wintermonat 1866 eine so vollständige Umgestaltung erlitten, daß jetzt nur noch die Einwohnergemeinde eine politische Bedeutung habe. Die Orts¬ bürgerschaft sei zu einer bloßen Genossenschaft herabgesunken, selbst die Verwaltung ihres Vermögens liege in den Händen des von der Einwohnergemeinde ernannten Gemeinderathes. Wenn die Ortsbürgerschaften Neu-Endingen und Neu-Lengnau mit den al¬ ten Ortsbürgerschaften gleichen Namens die politischen Gemein¬ den Ober-Endingen und Lengnau bilden, so schweben sie nicht in der Luft, sondern haben ihre Grundlage auf dem gleichen Ge¬ meindebezirk wie der andere Theil der Gemeinde. Die gesetzliche Fortentwicklung und Ausbildung der Einwohnergemeinden habe die Ortsbürgergemeinden jeder territorialen Bedeutung enthoben; eine besondere örtliche Abgrenzung der Ortsbürgerschaften werde nicht mehr anerkannt und sei daher auch für die neuen Orts¬ bürgerschaften nicht nothwendig. Es genüge deren Einverleibung zu einer politischen Gemeinde. Der große Unterschied von 1862
und jetzt bestehe darin, daß man A° 1862 von den christlichen Gemeinden ganz getrennte politische Gemeinden gebildet habe, während das Dekret von 1877 die christlichen und die jüdischen Einwohner zu einer einzigen Civilgemeinde verschmelze. Die im Entwurf vorliegende Vollziehungsverordnung enthalte daher nicht eine neue Gemeindeorganisation für die Israeliten, sondern un¬ terstelle die neuen Ortsbürgerschaften einfach den allgemeinen Gesetzen.
2. Durch das Dekret verlieren die christlichen Gemeinden nichts weiter, als die aus der Rechtsungleichheit ihnen bisher zugeflos¬ senen politischen und ökonomischen Vortheile. Bis jetzt habe der christliche Gemeinderath das Betreibungs- und Fertigungswesen, die örtliche Polizei, überhaupt die ganze politische Verwaltung, so¬ weit sie den Gemeinden zugewiesen sei, besorgt, und haben die an¬ gesessenen Juden zu der Wahl dieser Behörde nicht mitwirken dür¬ fen. Sie seien also in einer Art Botmäßigkeit zu der christlichen Behörde gestanden. Daß die christlichen Gemeinden diese Vor¬ theile nicht gerne verlieren, erscheine begreiflich; aber es sei un¬ möglich, diese verfassungswidrigen Vortheile festzuhalten, wenn den Juden die Rechtsgleichheit gegeben werden solle. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Nach Art. 113 Ziffer 3 der Bundesverfassung und Art. 59 lemma 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundes¬ rechtspflege beurtheilt das Bundesgericht Beschwerden von Pri¬ vaten und Korporationen betreffend Verletzung verfassungsmäßi¬ ger Rechte der Bürger, sowie über solche von Privaten wegen Verletzung von Konkordaten und Staatsverträgen. Soweit also Rekurrenten ihre Beschwerde darauf stützen, daß das angefochtene Dekret Bestimmungen der Bundes- oder Kantonsverfassung ver¬ letze, ist das Bundesgericht zu deren Beurtheilung kompetent; soweit dagegen das Dekret nur gegen kantonale Gesetze oder all¬ gemeine schweizerische Rechtsanschauungen verstoßen soll, entzieht sich die Beschwerde der Kognition des Bundesgerichtes.
2. In erster Linie behaupten nun die rekurrirenden Gemein¬ den, daß, da Art. 32 der aargauischen Staatsverfassung sage: "Die Art und Weise der Erwerbung des Ortsbürgerrechtes... "wird durch das Gesetz bestimmt," das Dekret vom 15. Mai 1877, indem es eine von dem bestehenden Gesetze über Erwer¬ bung des Ortsbürgerrechtes abweichende Art der Einbürgerung einführe, eine Verletzung jener Verfassungsbestimmung enthalte. Allein diese Behauptung ist deßhalb unbegründet, weil der Art. 32 der Verfassung offenbar nur den Eintritt in das Bürgerrecht der bestehenden Ortsgemeinden im Auge hat, keineswegs aber auch den Fall, wo, wie hier, eine Anzahl bereits zu einer Kor¬ poration vereinigter Kantonsbürger zu einer selbständigen Ortsbürgergemeinde erhoben und auf diese Weise zu Ortsbürgern gemacht werden. Von einer Verletzung der citirten Verfassungs¬ bestimmung könnte daher nur insofern gesprochen werden, als die Israeliten entgegen den Bestimmungen der bestehenden Gesetze einer bereits vorhandenen Ortsbürgerschaft als Bürger zugetheilt und denselben an deren Vermögen diejenigen Rechte, welche ge¬ mäß §. 1 des Gesetzes vom 11. Brachmonat 1824 den Inhalt des Ortsbürgerrechtes ausmachen, eingeräumt würden. Allein hie¬ von ist überall keine Rede, sondern das Dekret vom 16. Mai 1877 schafft neue, von den bisherigen völlig getrennte, selbstän¬ dige Ortsbürgergemeinden, so daß in der That nur in Frage kommen kann, ob der Große Rath nach der Verfassung befugt gewesen sei, durch bloßes Dekret neue Ortsbürgerschaften zu krei¬ ren und so die Judenkorporationen zu Endingen und Lengnau zu besondern Ortsbürgergemeinden zu erheben oder nicht. Muß dem Großen Rathe diese Befugniß zuerkannt werden, so ist da¬ mit ohne Weiters auch die Bürgerrechtsfrage entschieden. Denn wie die Vereinigung mehrerer Ortsbürgerschaften in eine einzige oder die Trennung einer Ortsbürgerschaft in mehrere gewisse Wir¬ kungen auf das Ortsbürgerrecht ausüben, die nicht unter Be¬ rufung auf Art. 32 der Staatsverfassung verhindert werden kön¬ nen, so kann auch gegen die Wirkung der Neuschaffung von Orts¬ bürgergemeinden, wonach die denselben zugetheilten Personen nun Bürger dieser Gemeinden sind, jene Verfassungsbestimmung nicht geltend gemacht werden. Es ist dies insbesondere klar und, wie es scheint, nie bezweifelt worden für den Fall, wo z. B. meh¬ rere bisher zu keiner Ortsbürgerschaft gehörige Höfe oder kleinere Ortschaften zu selbständigen Ortsbürgerschaften erhoben, resp. ver¬ einigt werden (vergl. §. 1 des Gesetzes vom 22. Brachmonat
1820), wie dies nach den Anmerkungen zu dem Gesetze vom 6. Mai 1840 betreffend die Bezirks- und Kreiseintheilung wieder¬ holt durch Regierungsbeschluß und Dekret geschehen ist.
3. Allerdings bestreiten die Rekurrenten dem Großen Rathe auch die Kompetenz, durch bloßes Dekret neue Ortsbürgergemein¬ den, die weder aus bisherigen Ortsbürgergemeinden zusammen¬ gesetzt, noch bis anhin Theile einer solchen gewesen seien, zu krei¬ ren, weil dadurch die bestehende Gesetzgebung, nämlich sowohl das Gemeindegesetz als das Gesetz von 1824, verändert werde und solche Aenderungen nur auf dem Wege des Gesetzes gesche¬ hen können.
4. Was nun vorerst das Gesetz betreffend die Organisation der Judengemeinden u. s. w. vom 11. Brachmonat 1824 betrifft, so steht das angefochtene Dekret allerdings mit den Bestimmun¬ gen desselben in Widerspruch. Allein, soweit dies der Fall, ist jenes Gesetz nicht erst durch das Dekret, sondern schon durch die Bestimmungen der Bundesverfassung (vergl. Art. 2 der Ueber¬ gangsbestimmungen zu derselben) außer Kraft gesetzt worden und konnte es sich daher nur um Ausführung der Bundesverfassung, beziehungsweise darum handeln, die Verhältnisse der Judenge¬ meinden mit den Vorschriften der Bundesverfassung in Einklang zu bringen. Daß nun hiezu die Erlassung eines Gesetzes erfor¬ derlich gewesen sei, ergibt sich aus der aargauischen Verfassung durchaus nicht; vielmehr erscheint die gegentheilige Annahme, daß der Große Rath hierüber durch einfaches Dekret habe ver¬ fügen können, die richtigere, wenn berücksichtigt wird einerseits, daß nicht eine Frage von allgemeiner Bedeutung zu entscheiden, sondern nur ein Spezialverhältniß zu ordnen war, und ander¬ seits nach Art. 3 des Gemeindegesetzes vom 26. Wintermonat 1841 jede Veränderung der bestehenden Gemeindebezirke und Orts¬ bürgerschaften durch ein vom Großen Rathe zu erlassendes De¬ kret verfügt werden soll, unter diese Bestimmung aber auch, nach dem Erwägung 2 a. E. angeführten Gesetze vom 22. Brachmo¬ nat 1820, die Neubildung von Ortsbürgergemeinden fallen muß, indem weder die Verfassung, noch ein neueres Gesetz in dieser Richtung eine abweichende Bestimmung enthalten. Inwiefern das Gemeindegesetz durch das angefochtene Dekret eine Veränderung erleiden soll, ist aus der Beschwerde nicht ersichtlich. Nach den Akten und den Aufschlüssen der aar¬ gauischen Regierung geht die Wirkung des Dekretes vielmehr ge¬ rade umgekehrt dahin, daß nunmehr auch die Juden jenem Ge¬ setze unterstellt sind und letzteres daher in Zukunft allgemeine Anwendung findet.
5. Im Fernern haben Rekurrenten geltend gemacht, daß die neugeschaffenen israelitischen Ortsbürgergemeinden keine Gemein¬ den in dem Sinne seien, wie Verfassung und Gesetz des Kan¬ tons Aargau solche vorsehen, indem denselben die territoriale Grundlage fehle, und daß dieselben deßhalb als eine verfassungs¬ widrige Einrichtung sich darstellen. Nun mag es zwar richtig sein, daß die bisher bestandenen Ortsbürgerschaften ihr eigenes Gebiet insoweit haben, daß nicht zwei oder mehrere Ortsbürger¬ schaften in ein und derselben Ortschaft sich befinden, sondern jede Ortsbürgerschaft faktisch auch eine besondere territoriale Unter¬ lage besitzt. Allein da nach Art. 2 des Gemeindegesetzes unter Ortsbürgerschaft nur "der Verein der Antheilhaber eines Ge¬ meinde- oder Armengutes verstanden wird, welche die gegensei¬ tige Verpflichtung der Armenunterstützung auf sich haben," somit die Ortsbürgerschaft keinerlei Ortsinteressen mehr zu besorgen hat (vergl. §§. 26—36 ibidem), so kann nicht gesagt werden, daß eine Ortsbürgerschaft nicht ohne ein eigenes Territorium bestehen könne. Jedenfalls aber ist soviel sicher, daß die aargauische Ver¬ fassung den dortigen Ortsbürgerschaften ein solches eigenes Ter¬ ritorium nicht garantirt, und kann daher davon keine Rede sein, daß das angefochtene Dekret, indem es in den Gemeindsbezirken Ober-Endingen und Lengnau zwei neue Ortsbürgerschaften Neu¬ Endingen und Neu-Lengnau gründete, einen verfassungs¬ widrigen Zustand geschaffen habe.
6. Was endlich noch die Behauptung der Rekurrenten betrifft, daß durch das angefochtene Dekret die Rechtsgleichheit verletzt werde, weil dasselbe einen verfassungsmäßig nicht zulässigen Ge¬ meindeorganismus schaffe, so findet dieselbe ihre Widerlegung in dem in den vorhergehenden Erwägungen Gesagten. In der Ver¬ anderung des Verhältnisses, in welchem die Judenkorporationen bisher zu den rekurrirenden Gemeinden bezüglich der Ausübung
des Stimmrechtes in eidgenössischen, kantonalen und Gemeinde¬ angelegenheiten, der örtlichen Ausgaben u. s. w. gestanden, liegt, wie der aargauische Regierungsrath richtig ausgeführt hat, ein Verstoß gegen die Rechtsgleichheit nicht, sondern lediglich ein Ent¬ zug von Vortheilen, welche mit der garantirten Rechtsgleichheit im Widerspruch standen und welche nach der Bundesverfassung schon längst hätten dahinfallen sollen. Ob in Zukunft durch Ver¬ einigung der neugebildeten Ortsbürgerschaften mit den bisherigen oder durch Ueberbindung des Armenwesens an die Einwohner¬ gemeinden eine ungerechte Belastung der Rekurrenten eintreten werde, läßt sich zur Zeit nicht ermessen und es kann daher diese Eventualität bei Entscheidung der vorliegenden Beschwerde nicht in Betracht kommen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.