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19. Beschluß vom 11. Jänner 1878 in Sachen der Bank in Luzern. Mit Rekursschrift vom 12. Dezember 1877 beschwerte sich die Bank in Luzern über ein Urtheil des luzernischen Oberge¬ richtes vom 22. September 1877 unter der Behauptung, das¬ selbe verletze den §. 102 lemma 2 des eidg. Wechselkonkordates, welchem der Kanton Luzern beigetreten sei. Das Bundesgericht hat, in Erwägung:
1. Daß ein von den Bundesbehörden genehmigtes Wechsel¬ konkordat gar nicht besteht, vielmehr die Sache sich so verhält, daß mehrere Kantone gemeinschaftlich eine Wechselordnung ha¬ ben ausarbeiten lassen, welche dann von einigen derselben, je¬ doch nicht einmal unverändert, zum kantonalen Gesetz erhoben worden ist; ein Vertrag d. h. eine gegenseitige Verpflichtung der betreffenden Kantone zur Einführung jener Wechselordnung aber niemals eingegangen und daher auch nicht von den Bundesbe¬ hörden ratihabirt worden ist;
2. daß sonach dem Bundesgericht, da lediglich die Anwendung und Auslegung eines kantonalen Gesetzes in Frage steht, die Kompetenz zur Beurtheilung der vorliegenden Beschwerde man¬ gelt; beschlossen: Auf die Beschwerde wird wegen Inkompetenz nicht eingetreten.