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96. Urtheil vom 26. Oktober 1878 in Sachen Schmid. A. H. Schmid, welchem während seines Aufenthaltes in Schaff¬ hausen von der dortigen Handelsbank gegen Hinterlage von Werthschriften ein Kredit eröffnet worden war, wurde nach seiner Uebersiedlung in den Kanton Zürich von der Handelsbank mit Rechtsbot vom 9. Mai d. J. für die Summe von 22,696 Fr. 50 Cts. nebst Zins und Provision in Schaffhausen rechtlich be¬ trieben. Er wirkte gegen diese Betreibung Rechtsvorschlag aus, indem er zunächst die Kompetenz der schaffhausenschen Gerichte bestritt und behauptete, er müsse gemäß Art. 59 der Bundesver¬ fassung an seinem Domizil gesucht werden. Allein sowohl der Bezirksgerichtspräsident von Schaffhausen, als das dortige Ober¬ gericht ertheilten Rechtsöffnung, gestützt darauf, daß nach Art. 11 des schaffhausenschen Schuldbetriebgesetzes die dortigen Be¬ hörden zur Durchführung der Betreibung kompetent seien, wenn die betreffende Forderung durch im Kanton befindliches beweg¬ liches Gut pfandrechtlich gesichert sei, und Art. 59 der Bundes¬ verfassung sich nicht auf pfandversicherte Forderungen beziehe. B. Hierüber beschwerte sich Schmid beim Bundesgerichte. Er stellte das Begehren, daß die ertheilte Rechtsöffnung als nichtig aufgehoben, eventuell die Betreibung nur auf den Werth und die Realistrung der Faustpfänder zugelassen werde, in der Mei¬ nung, daß wenn die Forderung der Handelsbank durch den Er¬ lös der Faustpfänder nicht gedeckt werde, die Handelsbank ange¬ 18 dieses Heftes.
1) Siehe ferner Entscheide 117 und 1
wiesen sei, für die Differenz den Rekurrenten vor dem Richter seines Wohnortes zu suchen, und führte zur Begründung an: Die vorliegende Betreibung sei nicht auf Realisirung der Faustpfän¬ der gerichtet, denn einerseits habe die Handelsbank bewiesen, daß sie nicht die Intention habe, die Faustpfänder zu realisiren, in¬ dem sie den ihr ertheilten Auftrag zum Verkaufe derselben unaus¬ geführt gelassen habe, und anderseits gehe aus dem Entscheide des Obergerichts hervor, daß die Betreibung auf Bezahlung der 22,696 Franken 50 Cts. Kapital nebst Zinsen, nicht auf Realisirung der Faustpfänder gerichtet sei. Man könnte sagen, letzteres wäre der Fall, wenn der Werth der Faustpfänder größer oder gleich groß wie die Forderung wäre, nun sei dieselbe aber, wie bisher nicht bestritten worden, circa 3—4000 Franken größer als jener Werth und könne sich daher die Realisirung der Pfän¬ der nur auf das Bezahltmachen für einen Theil und nicht der ganzen Forderung erstrecken. Nun bestimme der § 47 des schaff¬ hausenschen Schuldbetriebgesetzes: "Wird bei der Versilberung "der gepfändeten Gegenstände nicht hinreichend erlöst, so kann "in nachfolgenden Fällen der Konkurs verlangt werden: lit. c. "bei allen durch Faustpfand.... gesicherten Forderungen, sofern "der Mindererlös der Pfandobjekte den Betrag von 50 Fl. über¬ "steigt." In dieser Bestimmung resp. in der mit Rücksicht auf diese Bestimmung angehobenen Betreibung liege eine Verletzung des Art. 59 der Bundesverfassung. Werde die Handelsbank durch die Versilberung der Faustpfänder nicht befriedigt, so sei sie nicht berechtigt, ihn, Rekurrenten, für den Mehrbetrag ihrer For¬ derung im Kanton Schaffhausen zu betreiben, sondern sie müsse ihn für den ungedeckten Theil an seinem Wohnorte suchen, C. Die Handelsbank von Schaffhausen trug auf Abweisung der Beschwerde an. Sie berief sich im Wesentlichen auf die Be¬ gründung des angefochtenen Entscheides, indem sie beifügte, der Werth der Faustpfänder sei zur Zeit unbekannt; dieselben seien aber für den ganzen Betrag der Schuld verhaftet und es komme daher auf deren Werth für die hier streitige Frage nichts an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Durch die konstante bundesrechtliche Praxis ist festgestellt, daß Art. 59 der Bundesverfassung sich auf pfandversicherte For¬ derungen insofern nicht bezieht, als die Realisirung des Pfandes durch die Behörden und nach den Gesetzen desjenigen Ortes, wo die Pfänder liegen, bewirkt werden kann, und daher Klagen, welche hierauf, d. h. auf die Realisirung der Pfänder, gerichtet sind, nicht bei dem Gerichte am Wohnorte des Schuldners an¬ gebracht werden müssen. Es ist in dieser Hinsicht lediglich zu verweisen auf die in den Parteischriften selbst angerufenen Ent¬ scheide des Bundesgerichtes in Sachen Wymann und in Sachen Schneeli (Amtliche Sammlung Bd. I Nr. 42 und 61) und ferner auf den Entscheid in Sachen Wullschläger (A. a. O. W. II Nr. 14.)
2. Nun liegen unbestrittenermaßen die vom Rekurrenten der Handelsbank verpfändeten Objekte in Schaffhausen und ist ferner anerkannt, daß die von der Kreditorschaft angehobene Betreibung das einzig zulässige Mittel ist, um die Faustpfänder amtlich, d. h. auf dem Wege der Zwangsversteigerung, zu realisiren. Auch steht endlich fest, daß die Betreibung in erster Linie nicht auf den Kon¬ kurs, sondern auf die Versilberung der Pfänder geht, die Versilbe¬ rung also außerhalb des Konkurses und vor letzterem stattfindet. Unter diesen Umständen kann aber zur Zeit davon, daß die ange¬ hobene Betreibung gegen Art. 59 der Bundesverfassung verstoße, nach dem in der ersten Erwägung Gesagten keine Rede sein, sondern könnte diese Frage nur insofern auftauchen, als die schaffhausenschen Behörden nach der Versilberung der Pfänder für den allfällig unge¬ deckten Theil der Forderung die Betreibung gegen den Rekurrenten persönlich sortsetzen wollten. Dafür aber, daß ein solches Verfahren beabsichtigt sei, liegt gegenwärtig durchaus nichts vor, und ist daher für das Bundesgericht keine Veranlassung vorhanden, jetzt schon über dessen Zulässigkeit Beschluß zu fassen. Dem Rekurrenten bleiben jedoch in dieser Hinsicht alle Rechte vorbehalten.
3. Daraus, daß die schaffhausenschen Gerichte über den Be¬ trag der Forderung der Handelsbank sich ausgesprochen haben, folgt selbstverständlich nicht, daß die angehobene Betreibung über die Versilberung der Pfänder hinaus sich erstrecken solle. Denn da einerseits völlig ungewiß ist, welchen Erlös die Versilberung der Pfänder ergeben werde, und anderseits der Handelsbank die Verpflichtung obliegt, die Pfänder gegen Bezahlung ihrer ganzen
Forderung sammt Zinsen u. s. w. und nur hiegegen aushinzu¬ geben, so mußte das schaffhausen'sche Obergericht den Betrag fest¬ stellen, für welchen die Pfänder versilbert werden dürfen, bezie¬ hungsweise gegen dessen Zahlung die Handelsbank die Pfandob¬ jekte ausliefern müsse. Ob und welche Bedeutung diese Feststellung für die Eintreibung eines allfällig durch die Pfänderversilberung nicht gedeckten Theils der betriebenen Forderung habe, kann zur Zeit dahingestellt bleiben. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist im Sinne der Erwägungen abgewiesen.