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4_I_548

BGE 4 I 548

Bundesgericht (BGE) · 1878-01-01 · Deutsch CH
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95. Urtheil vom 30. November 1878 in Sachen Frau Graf. A. Durch Urtheil des Ehegerichtes des Kantons Appenzell A./Rh. vom 9. März 1877 wurde Elise Graf von ihrem Ehe¬ manne Alfred Kellenberger von Lutzenberg, gestützt darauf, daß letzterer nach seinem eigenen Geständnisse sich des Ehebruchs schuldig gemacht habe, gänzlich geschieden und ihr für den Fall der Wiederverehelichung, ohne Angabe von Gründen, eine Warte¬ frist von 2 Jahren auferlegt. Dem A. Kellenberger wurde diese Frist auf 3 Jahre angesetzt. B. Gegen dieses Urtheil ergriff Petentin ein Rechtsmittel nicht. Dagegen stellte sie im September d. J. beim Bezirksgerichte Vorderland, welches an die Stelle des inzwischen aufgehobenen Ehegerichtes getreten ist, ein Gesuch um Revision desselben resp. um Aufhebung der Wartefrist. Allein das Bezirksgericht wies das Gesuch ab, da die gesetzlichen Voraussetzungen der Revision nicht zutreffen. C. Nunmehr suchte Frau Graf beim Bundesgerichte um Auf¬ hebung der Wartefrist nach, da das ehegerichtliche Urtheil in diesem Punkte mit Art. 48 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe im Widerspruch stehe, indem nach dieser Gesetzesbestim¬ mung nur dem schuldigen Theil eine solche Wartefrist auferlegt werden könne. D. Der Regierungsrath des Kantons Appenzell A./Rh., welchem das Gesuch zur Vernehmlassung mitgetheilt worden, bemerkte, daß er nicht im Falle sei, sich über die Motive, welche das Ehe¬ gericht veranlaßt haben, auch der Frau eine Wartefrist aufzule¬ gen, auszusprechen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Nach Art. 48 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe darf bei gänzlicher Scheidung wegen eines bestimmten Grundes (Art. 46 ibidem) der schuldige Ehegatte vor Ablauf eines Jah¬ res keine neue Ehe eingehen; diese Frist kann durch richterliches Urtheil bis auf drei Jahre erstreckt werden.

2. Diese Folge der Ehescheidung trifft sonach immer nur den schuldigen Ehegatten. Wird daher die Scheidung, wie im vorliegenden Falle, lediglich gestützt auf einen vom Ehemanne verübten Ehebruch ausgesprochen, so ist die Ehefrau einzig an die in Art. 28 a. E. ibidem festgesetzte Wartefrist von dreihun¬ dert Tagen gebunden und darf ihr dieselbe vom Richter nicht über diese Dauer hinaus erstreckt werden.

3. Das Erkenntniß des Ehegerichts Appenzell vom 9. März 1877 findet somit, soweit es der Petentin eine Wartefrist von zwei Jahren auferlegt, in dem Gesetze keine Begründung, son¬ dern erscheint als reiner Willkürakt, der nicht nur gegen das Gesetz, sondern auch gegen Artikel 54 der Bundesverfassung ver¬ stößt, indem nach dieser Verfassungsbestimmung das Recht zur Ehe einzig aus den im Bundesgesetz über Civilstand und Ehe aufgestellten Gründen beschränkt werden darf.

4. Nun hat zwar Petentin seiner Zeit gegen das ehegericht¬ liche Urtheil kein Rechtsmittel ergriffen, während sie dasselbe ge¬ mäß Art. 29 und 30 des Bundesgesetzes über die Organisa¬ tion der Bundesrechtspflege an das Bundesgericht hätte weiter¬ ziehen und auf diesem Wege die Aufhebung jener Bestimmung erwirken können. Allein es kann dieser Umstand das Bundesge¬ gericht nicht hindern, jetzt noch auf die Sache einzutreten und die angefochtene Bestimmung jenes Urtheils zu annulliren. Denn offenbar ist die Vorschrift des Art. 48 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe nicht im Interesse des andern, verletzten Ehegatten, sondern im öffentlichen Interesse, zur Wahrung der Würde der Ehe erlassen worden und sie hat daher durchaus keinen privatrechtlichen, sondern abweichend von den übrigen die Ehescheidung beschlagenden Bestimmungen, einen rein öffentlich rechtlichen Charakter, wie denn auch der Richter in dieser Hin¬ sicht nicht an den Antrag einer Partei gebunden ist, sondern von Amtswegen auf die Wartefrist zu erkennen hat. Nicht weni¬ ger im öffentlichen Interesse liegt es aber auch, daß die Gerichte nicht in rein willkürlicher Weise das Recht zur Ehe in der Weise

beschränken, daß sie auch demjenigen Ehegatten, welcher, nach der eigenen Feststellung des Urtheils, die Scheidung nicht verschuldet hat, im Widerspruch mit Gesetz und Verfassung eine Wartefrist auflegen. Eine Urtheilsbestimmung, durch welche auf solche Weise das in Art. 54 der Bundesverfassung unter den Schutz des Bundes gestellte verfassungsmäßige Recht zur Ehe beeinträchtigt wird, leidet gerade so gut an unheilbarer Nichtigkeit, wie ein Erkenntniß, welches die Wartefrist über die gesetzlich zulässige Dauer von drei Jahren hinaus erstreckt, und kann daher jederzeit auf dem Wege des staatsrechtlichen Rekurses angefochten und vernichtet werden. (Vergl. amtliche Sammlung der bundesgerichtlichen Entscheidungen Bd. II S. 448 Erw. 4

a. E. und S. 203 Erw. 7.) Anders verhält es sich allerdings, wenn es sich bloß um die richtige Anwendung und Auslegung des citirten Art. 48 in dem Sinne handelt, daß die präjudi¬ zielle Frage der Verschuldung oder die Dauer der Wartefrist innert den gesetzlichen Schranken streitig ist. In solchen Fällen kann ein kantonales Urtheil nur nach Maßgabe des Bundesge¬ setzes über Civilstand und Ehe resp. Art. 29 und 30 des Bun¬ desgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege an das Bundesgericht gezogen werden und zwar in ersterm Falle selbst¬ verständlich nur mit der Hauptsache. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist begründet und demnach das Urtheil des Ehegerichtes des Kantons Appenzell A./Rh. vom 9. März 1877 soweit durch dasselbe auch der Petentin eine Frist zur Wieder¬ verehelichung auferlegt worden, als verfassungswidrig aufgehoben.