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94. Urtheil vom 28. Dezember 1878 in Sachen Treyer und Cons. A. Fürsprech Treyer und zwanzig andere Einwohner von Wohlhausen, Mitglieder des dortigen christkatholischen Vereins, gaben am 10. Februar 1878 der Kirchenverwaltung von Wohl¬ hausen die schriftliche Erklärung ab, daß sie zu dem am 16. Februar 1868 beschlossenen Bau einer neuen Kirche nur mit¬ helfen, wenn die Kirche sämmtlichen christlichen Konfessionen offen stehe und sie, Rekurrenten, nebst ihren Familien sowohl hinsichtlich der Benutzung der Kirche als auch hinsichtlich des Kirchenvermögens mit den übrigen Kirchengenossen in alle Zu¬ kunft vollständig gleichberechtigt seien. Die Kirchgemeinde Wohl¬ hausen trat jedoch auf das Begehren der Petenten nicht ein und der gegen die Schlußnahme der Gemeinde an den luzernischen Regierungsrath ergriffene Rekurs wurde durch Entscheid vom
5. Juli 1878 abgewiesen, im Wesentlichen gestützt auf folgende Begründung: Die Kirchgemeinde Wohlhausen habe seiner Zeit in kompetenter Weise den Bau einer neuen Kirche beschlossen und es sei gegen diesen Beschluß eine Einsprache niemals erhoben worden. Der Regierungsrath kenne keine andere katholische Kon¬ sefsion als die römisch-katholische, welcher jedoch Niemand ge¬ zwungen sei anzugehören; daß aber Rekurrenten bisher den Aus¬ tritt nicht erklärt haben und selbstverständlich, so lange sie Glie¬ der der dortigen Kirchgemeinde seien, den übrigen Kirchgenossen in Bezug auf Rechte und Pflichten, somit auch hinsichtlich der Kirche und des Kirchenvermögens, vollständig gleichstehen. B. Gegen diesen Entscheid ergriff der Vorstand des christkatho¬ lischen Vereins von Wohlhausen Namens desselben den Rekurs an das Bundesgericht. Er stellte das Begehren, das Bundesgericht möchte erkennen: "Rekurrenten und ihre Familien seien zum Mit¬ "bauen resp. Mitzahlen an den Bau der projektirten Kirche von "Wohlhausen nur zu verhalten, wenn durch einen rechtsgültigen "Beschluß der Kirchgemeinde von Wohlhausen erklärt werde: "a. Die neue Kirche von Wohlhausen stehe den Bekennern "sämmtlicher christlicher Konfessionen, soweit sie der Kirchgemeinde "Wohlhausen angehören, offen und "b. die Rekurrenten und ihre Familien seien sowohl hinsicht¬ "lich der Benutzung der Kirche als hinsichtlich des Kirchenver¬ "mögens mit den übrigen Kirchengenossen vollständig gleichbe¬ "rechtigt," und führte zur Begründung im Wesentlichen an: In Folge des Syllabus und der vatikanischen Dekrete vom
18. Juli 1870 sei eine Spaltung der katholischen Kirche ent¬ standen, indem alle Diejenigen, welche Syllabus und Unfehlbar¬ keit des Pabstes verwerfen ipso facto exkommunizirt, d. h. aus der römischen Kirche ausgeschlossen seien. Nur an den wenig¬ sten Orten seien diese Renitenten selbständig organisirt, so noch nirgends im Kanton Luzern. Sie, Rekurrenten, wollen auch jetzt nicht aus der Kirchgemeinde Wohlhausen austreten, sondern die Kirchensteuern zahlen helfen; aber sie wollen ihre Rechte gewahrt wissen und nicht durch gezwungenen Austritt ihre Rechte auf die Kirche und das Kirchengut preisgeben. Sie berufen sich nun
1. zunächst auf Art. 50 Abs. 3 der Bundesverfassung welcher laute: "Anstände aus dem öffentlichen oder Privatrechte, welche "über die Bildung oder Trennung von Religionsgenossenschaften "entstehen, können auf dem Wege der Beschwerdeführung der Ent¬ "scheidung der zuständigen Bundesbehörden unterstellt werden." Es sei anzunehmen, daß hier eine Religionsgenossenschaft wolle gebildet werden. An die Stelle der einfach katholischen Kirchge¬ meinde Wohlhausen werde nämlich eine römisch-katholische Kirch¬ gemeinde gesetzt. Trotz der gleichen Umschreibung werde hier ein neues Kirchenwesen gebildet, dem sie, Rekurrenten, nicht ange¬ hören wollen und können, da sie den Syllabus und die vati¬ kanischen Dekrete laut verwerfen. Dessen ungeachtet seien sie ka¬ tholische Kirchengenossen von Wohlhausen, das sei aber nur möglich, wenn die Kirchgemeinde nicht (ausschließlich) römisch¬ katholisch sei. Eine solche Neubildung kirchlicher Genossenschaften gehe gegen Art. 50 Abs. 3 der Bundesverfassung.
2. Der regierungsräthliche Entscheid anerkenne aber auch, im Widerspruch mit Art. 58 der Bundesverfassung, die geistliche Gerichtsbarkeit, indem er das päbstliche Breve vom 12. März 1873 an den Nuntius in München, welches den Simultange¬
brauch der katholischen Kirchen für die römischen Katholiken und die sog. Altkatholiken verbiete, anerkenne. Der Art. 49 Abs. 6 der Bundesverfassung sage: "Nie¬ 3. mand ist gehalten, Steuern zu bezahlen, welche speziell für eigentliche Kultuszwecke einer Religionsgenossenschaft der er nicht angehört, auferlegt werden. Die nähere Ausführung dieses Grund¬ satzes ist der Bundesgesetzgebung vorbehalten." Nun können sie Rekurrenten, nach dem Angeführten, nicht der römischen Kirche angehören, weil diese sie von der Mitbenutzung der Kirche aus¬ schließen wolle, trotzdem sie Katholiken sein und bleiben wollen, und sei daher das Verlangen von Kirchensteuern nicht gerechtfertigt. Es sei allerdings bemühend, wenn eine sonst in Eintracht lebende Gemeinde einer kleinen abweichenden Ansicht in Reli¬ gionssachen wegen solle getrennt werden. Aber da man ihnen sage: entweder Unterwerfung oder Ausschließung, so haben sie auch ein Recht zur Alternative: entweder die Kirchgemeinde Wohlhausen sei einfach katholisch und dann sei das gestellte Re¬ kursbegehren begründet, oder sie sei speziell nur römisch-katholisch und dann seien sie berechtigt, eine Theilung zu verlangen und haben keine Kirchensteuern zu bezahlen. C. Der Regierungsrath des Kantons Luzern trug auf Ab¬ weisung der Beschwerde an. Den Gründen, welche bereits in dem rekurrirten Entscheide enthalten sind, fügte er noch bei:
1. Die Rekurrenten seien faktisch Mitglieder, Genossen der katholischen Kirchgemeinde Wohlhausen, indem sie ohne Einspruch auf dem Stimmregister derselben stehen und an deren Versamm¬ lungen theilnehmen. Wenn dieselben daher auch zu den dortigen Kirchensteuern beigezogen werden, so widerspreche dies offenbar dem Art. 49 Absatz 6 der Bundesverfassung nicht. Die Argumentation der Rekurrenten, daß sich hier eine neue, wesentlich andere als die bisherige, eine römisch-katholische Kirchgemeinde gegründet habe, beruhe auf einem Grundirrthum. Denn die Neubildung könne im Kanton Luzern nicht durch irgendwelche dogmatische Differenzen, sondern nur durch das Gesetz erfolgen; die Kirchgemeinden seien Theile des staatlichen Organismus und als solche in das Organisationsgesetz aufge¬ nommen. Der § 91 der luzernischen Staatsverfassung definire die Kirchgemeinden als den Inbegriff der innert der bestehen¬ den oder nach gesetzlicher Vorschrift neu zu bildenden Pfar prengeln wohnhaften, in anerkannte Genossenschaften organisir¬ ten Einwohner der gleichen Konfession. Nun existire nur Eine Kirchgemeinde Wohlhausen und innerhalb derselben nur Eine organisirte anerkannte Religionsgenossenschaft: die alte bisherige katholische Kirchgemeinde Wohlhausen, welche sich so wenig als alle andern Kirchgemeinden des Kantons Luzern neugebildet oder metamorphosirt habe. Dieser gehören auch die Rekurrenten an und Niemand habe deren Mitbenutzung der Kirche bisher beanstandet, noch werde dieselbe in Zukunft beanstandet werden, so lange sie ihre dissentirenden Ansichten als eine Sache des forum internum ihres Gewissens betrachten und nicht selber da¬ raus einen Anlaß zu einem offenen und förmlichen Austritt aus der Kirchgemeinde herleiten. Es könne daher auch von einer Ver¬ letzung des Art. 50 Abs. 3 der Bundesverfassung keine Rede sein.
2. Mit der geistlichen Gerichtsbarkeit habe der rekurrirte Ent¬ scheid durchaus nichts zu schaffen. Da nur Eine Religionsge¬ nossenschaft in Wohlhausen vorhanden sei, komme eine Mitbe¬ nutzung durch zwei Gebilde gar nicht in Frage und es haben sich dann auch hierüber die luzernischen Behörden noch gar nicht ausgesprochen. Für den Fall der Trennung werde die weltliche Gerichtsbarkeit für allfällige bezügliche Anstände aus dem öffent¬ lichen oder Privatrecht nach Maßgabe des Art. 50 Absatz 3 der Bundesverfassung ausdrücklich anerkannt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Nach Art. 91 der luzernischen Staatsverfassung vom
6. März 1875 und § 296 des dortigen Organisationsgesetzes vom 7. Brachmonat 1866 sind die Kirchgemeinden der Inbe¬ griff der innert den bestehenden oder nach gesetzlicher Vorschrift neu zu bildenden Pfarrsprengeln wohnhaften, in anerkannte Ge¬ nossenschaften organisirten Einwohner der gleichen Kon¬ fession. Solche Kirchgemeinden hat der Kanton Luzern nach dem unterm 28. November 1876 abgeänderten § 295 des citirten Organisationsgesetzes vom 7. Brachmonat 1866 siebenundsieben¬ zig katholische und eine protestantische und unter den ersten erscheint sub Ziffer 61 die Kirchgemeinde Wohlhausen. Diese
Gemeinde hat unbestrittenermaßen in rechtskräftiger Weise den Bau einer neuen Kirche beschlossen und es sind daher auch die Rekurrenten pflichtig, an die diesfälligen Kosten beizutragen, so¬ fern sie der Kirchgemeinde Wohlhausen angehören.
2. Für diese Angehörigkeit ist einfach maßgebend, daß die Rekurrenten, wie sie ausdrücklich selbst anerkennen, mit ihrer Zustimmung auf dem Verzeichniß der stimmfähigen Kirchgenossen jener Gemeinde stehen. Diese Thatsache bildet den unumstö߬ lichen Beweis, daß sie Glieder der katholischen Kirchgemeinde Wohlhausen und als solche selbstverständlich, und wie auch der angefochtene Beschluß ganz richtig ausführt, in Rechten und Pflichten bezüglich Kirche und Kirchenvermögen allen übrigen Kirchgenossen völlig gleichstehen.
3. Wenn Rekurrenten verlangen, daß die neue Kirche von Wohlhausen den Bekennern sämmtlicher christlicher Konfes¬ sionen, soweit sie der Kirchgemeinde Wohlhausen angehören, offen stehen solle, so leidet dieses Begehren an einem innern Wider¬ spruch, beziehungsweise übersehen die Rekurrenten, daß die lu¬ zernischen Kirchgemeinden ja nur aus denjenigen Einwohnern eines Pfarrsprengels bestehen, welche der gleichen Konfession angehören, und daß es somit innerhalb der katholischen Kirch¬ gemeinde Wohlhausen Angehörige verschiedener Konfessionen nicht giebt resp. gesetzlich nicht geben kann, sondern rechtlich alle Mit¬ glieder derselben als der gleichen Konfession angehörig betrachtet werden müssen. Ob diese Annahme auch faktisch richtig sei, oder ob zwischen der aus Anhängern der vatikanischen Beschlüsse bestehenden Mehrheit der Kirchgemeinde Wohlhausen und den Re¬ kurrenten, welche die Konzilsbeschlüsse vom 18. Juli 1870 verwer¬ fen, vielmehr die Glaubenseinheit in der Weise gebrochen sei, daß daraus Anlaß zur Bildung besonderer Religionsgesellschaften, Konfessionen, entstehe, ist lediglich eine Gewissensfrage für die Rekurrenten, die sich der Beurtheilung des Bundesgerichtes voll¬ ständig entzieht. Entscheidend für das Schicksal resp. die Abwei¬ sung des vorliegenden Rekurses ist die Thatsache, daß bis jetzt aus jener Spaltung Anlaß zu einer Trennung, beziehungsweise Neubildung besonderer Religionsgenossenschaften nicht genommen worden ist, sondern die Anhänger beider Richtungen bei der gleichen kirchlichen Genossenschaft, der katholischen Kirchgemeinde Wohlhau¬ sen, verblieben sind. Damit fällt die Berufung der Rekurrenten auf die Art. 49 lemma 6, Art. 50 lemma 3 und Art. 58 lemma 2, als jeder Grundlage entbehrend, dahin. Von einem Verbote des Simultangebrauches der Kirche zu Wohlhausen durch die römischen Katholiken und die sog. Altkatholiken ist in dem angefochtenen Entscheide überall nicht die Rede und konnte nach der Sachlage nicht die Rede sein. Und ebenso unrichtig ist es, wenn Rekurrenten behaupten, daß deßhalb, weil die Mehrheit der katholischen Kirchgemeinde Wohlhausen die vatikanischen Be¬ schlüsse mit der päbstlichen Unfehlbarkeit anzuerkennen scheint, diese Kirchgemeinde eine Neubildung im Sinne des Art. 50 lemma 3 der Bundesverfassung erlitten habe, welche der Min¬ derheit ohne Weiteres das Recht zu einer Theilung des Kirchen¬ vermögens gebe. Die Bundesverfassung befaßt sich mit der Frage, welche der beiden seit dem vatikanischen Konzil innerhalb der katholischen Kirche sich geltend machenden Richtungen den wah¬ ren katholischen Glauben besitze und welche mit Recht des Ab¬ falls von demselben bezichtigt werde, überall nicht. Sie beschränkt sich vielmehr naturgemäß darauf, den Bekennern jeder Religion die Glaubens- und Gewissensfreiheit und die freie Ausübung gottesdienstlicher Handlungen innerhalb der Schranken der Sitt¬ lichkeit und der öffentlichen Ordnung, sowie das Recht zur Bil¬ dung von Genossenschaften oder Vereinen zu garantiren und Anstände aus dem öffentlichen oder Privatrechte, welche über die Bildung und Trennung von Religionsgenossenschaften entstehen, der Entscheidung der Bundesbehörden zu unterstellen. Solche Anstände aus dem Privatrechte, insbesondere mit Bezug auf die Mitbenutzung am Kirchenvermögen, können entstehen, wo die Anhänger des vatikanischen Konzils und die Altkatholiken sich als besondere Religionsgenossenschaften, Gemeinden, konstituiren; ein solcher Fall liegt aber, wie ausgeführt, hier nicht vor. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.