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4_I_540

BGE 4 I 540

Bundesgericht (BGE) · 1878-01-01 · Deutsch CH
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93. Urtheil vom 30. November 1878 in Sachen

Bürgergemeinde Zürich.

A. Durch Beschluß vom 8. Juni 1878 wies der Regierungs¬

rath des Kantons Zürich die Beschwerde der Stadtgemeinde Zürich

über eine Schlußnahme des Bezirksrathes Horgen vom 15. Au¬

gust 1877 ab und verpflichtete die benannte Gemeinde, die von

der Kirchenpflege Horgen verlangte Steuer für den im Steuer¬

register Horgen mit Fr. 600,000 taxirten Sihlwald zu bezahlen.

Dieser Beschluß beruht darauf, daß einerseits die Gemeinde Zürich

die Appellation nicht innert gesetzlicher Frist ergriffen habe und

anderseits die Berufung der Rekurrentin auf Art. 49 Absatz 6

der Bundesverfassung so lange zwecklos sei, als diese Verfassungs¬

bestimmung nicht ihre Ausführung durch die Gesetzgebung gefun¬

den habe.

B. Ueber diesen Entscheid beschwerte sich die Bürgergemeinde

Zürich beim Bundesgerichte, gestützt auf Art. 49 der Bundes¬

verfassung, wonäch Kultussteuern nur von den Angehörigen der

betreffenden Religionsgenossenschaft erhoben werden dürfen, die

Stadt Zürich aber als Eigenthümerin des Sihlwaldes weder der

kirchlichen Gemeinde Horgen noch überhaupt irgend einer kirchlichen

Genossenschaft angehöre. Die Behauptung des Regierungsrathes,

daß eine Berufung auf Art. 49 lemma 6 der Bundesverfassung

erst möglich sei, wenn diese Bestimmung ihre Ausführung durch

die Gesetzgebung gefunden habe, beruhe nach mehreren Erkennt¬

nissen des Bundesgerichtes auf Irrthum.

Dabei bemerkte Rekurrentin, daß nur die materielle Frage

der Steuerpflicht im Allgemeinen zum Gegenstand der Beschwerde

gemacht werde, nicht aber die Frage, ob aus besondern formel¬

len Gründen die fragliche Steuer wenigstens pro 1877 noch be¬

zahlt werden müsse.

C. Der Regierungsrath des Kantons Zürich trug auf Abwei¬

sung der Beschwerde an, im Wesentlichen gestützt auf die Be¬

gründung des angefochtenen Entscheides und indem er bestritt,

daß es sich hier um Steuern "speziell für eigentliche Cultus¬

zwecke" handle.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Obgleich, wie Rekurrentin selbst annimmt, die ihr für das

Jahr 1877 an die Kirchgemeinde Horgen auferlegte Steuer aus

formellen Gründen, wegen verspäteter Ergreifung des Rekurses

an den zürcherischen Regierungsrath, bezahlt werden muß und

daher die Beschwerde mit Bezug auf diese Steuer, über welche

das rekurrirte Erkenntniß allein entschieden hat, gegenstandslos

ist, erscheint es doch mit Rücksicht darauf daß es sich hier nicht

um eine bloß einmalige, sondern um eine jährlich wiederkehrende

Steuer handelt, gerechtfertigt, auf die von der Rekurrentin dem

Bundesgerichte zum Entscheide vorgelegte materielle Frage der

Steuerpflicht im Allgemeinen einzutreten.

2. Nun hat aber diesseitiges Gericht

schon am 16. d. M.,

bei Anlaß des von der Spar- und Leihkasse Aegerithal erhobe¬

nen Rekurses, ausgesprochen, daß die Bestimmung des Art. 49

lemma 6 der Bundesverfassung lediglick eine Consequenz der

an der Spitze dieses Verfassungsartikels gewährleisteten Unver¬

letzlichkeit der Glaubens- und Gewissensfreiheit sei und daher,

da nur physische Personen dieses Rechtes der Religionsfreiheit

fähig seien, auch nur diese Personen auf die Bestimmung des

Art. 49 lemma 6 ibidem sich berufen können und daß dagegen

juristische Personen, welche weder Glauben noch Gewissen haben,

jene aus dem Prinzipe der Glaubens- und Gewissensfreiheit

gezogene Consequenz wenigstens so lange für sich nicht in An¬

pruch nehmen können, als nicht das in Art. 49 lemma 6 in

Aussicht genommene Bundesgesetz, welchem die nähere Ausfüh¬

rung des daselbst aufgestellten Grundsatzes vorbehalten ist, dem¬

selben eine weitergehende Interpretation im Sinne des Begeh¬

rens der Rekurrentin gibt. Ob allfällig eine Ausnahme zu Gun¬

sten von Religionsgenossenschaften oder religiösen Stiftungen, ins¬

besondere mit Bezug auf das zur Bestreitung ihrer Cultusbedürf¬

nisse dienende Vermögen zumachen sei, so fern dasselbe der Besteue¬

rung für die Zwecke eines andern Cultus unterworfen werden

wollte, ist eine Frage, die hier füglich dahin gestellt bleiben kann.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.