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92. Urtheil vom 30. November 1878 in Sachen
der Unterallmeind-Korporation in Arth.
Die Korporation Unterallmeind in Arth besitzt auf dem
Rigi ein Grundstück, welches theilweise im Gebiete der luzerni¬
schen Gemeinde Vitznau liegt. Die Gemeinde Vitznau forderte
deßhalb von der benannten Korporation auch die Bezahlung der
Kirchensteuer und erhob, da diesem Begehren nicht entsprochen
wurde, gegen dieselbe in Vitznau den Rechtstrieb. Die Betriebene
verlangte Aufhebung des Rechtsbotes, da sie ihr Domizil in Arth
habe; allein der Bezirksgerichtspräsident von Weggis wies das
Gesuch ab, gestützt darauf, daß gegen die Betreibung innert ge¬
setzlicher Frist Rechtsvorschlag nicht ausgewirkt worden sei.
B. Nunmehr stellte die Unterallmeind-Korporation beim Bun¬
desgerichte das Begehren, daß die Betreibung als im Wider¬
spruch mit Art. 59 und Art. 49 lemma 6 der Bundesverfassung
aufgehoben werde. Zur Begründung wurde angeführt:
1. Da die Rekurrentin ihr Domizil in Arth habe, so könne
sie gemäß Art. 59 der Bundesverfassung in Vitznau nicht betrie¬
ben werden, sondern müsse dieß in Arth geschehen.
2. Nach Art. 49 lemma 6 der Bundesverfassung habe Nie¬
mand Steuern zu Zwecken eines Cultus zu entrichten, dem er
nicht angehöre. Als Korporation sei sie, Rekurrentin, aber kon¬
fessionslos.
C. Der Gemeindrath von Vitznau trug auf Abweisung der
Beschwerde an, indem er auf dieselbe erwiderte
ad. 1. Der Art. 59 der Bundesverfassung handle von per¬
sönlichen Forderungen und sei daher im vorliegenden Falle nicht
zutreffend, weil die fragliche Steueransprache auf der Liegen¬
schaft hafte (§ 15 des luzernischen Steuergesetzes) und daher
eine dingliche sei, für welche die Betreibung da stattzufinden habe,
wo das betreffende Grundstück liege.
ad 2. Die Gemeinde Vitznau und die Rekurrentin bekennen
sich zur christkatholischen Religion. Eventuell befreie der Art. 49
Absatz 6 der Bundesverfassung nur von persönlicher und nicht
von dinglicher Steuerlast.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Was die Frage betrifft, ob die Unterallmeindskorporation
in Arth zu den Kirchensteuern der Gemeinde Vitznau herange¬
zogen werden könne, so muß dieselbe bejaht werden. Wie näm¬
lich das Bundesgericht in seinem Entscheide vom 16. d. M. in
Sachen der Spar- und Leihkasse Aegerithal ausgeführt hat, ist
die Bestimmung in Absatz 6 des Art. 49 der Bundesverfassung
lediglich eine Konsequenz der in lemma 1 ibidem garantirten
Unverletzlichkeit der Glaubens- und Gewissensfreiheit und können
daher nur physische Personen, welche allein des Rechtes der
Glaubens- und Gewissensfreiheit fähig sind, und nicht auch ju¬
ristische Personen, die als bloß ideale Rechtssubjekte weder Glau¬
ben noch Gewissen haben, auf das in jener Verfassungsbestim¬
mung garantirte Recht Anspruch machen, wenigstens so lange
als nicht das in Art. 49 lemma 6 ibidem in Aussicht genom¬
mene Bundesgesetz abweichende resp. weitergehende Bestimmun¬
gen im Sinne des rekurrentischen Begehrens aufstellt. Dagegen
wäre der Umstand, daß es sich im vorliegenden Falle um eine
Grundsteuer handelt, der Anwendbarkeit des Art. 49 lemma 6
nicht hinderlich. (Entscheid des Bundesgerichtes in Sachen Rac¬
caud und Cons., amtliche Sammlung der bundesgerichtlichen Ent¬
scheidungen Bd. 1 S. 86 Erw. 3, und in Sachen Etter und
Cons., a. a. O. Bd. III S. 195 Erw. 5.)
2. Nach feststehender bundesrechtlicher Praxis können Grund¬
steuern, welche Staat oder Gemeinden erheben, an dem Orte
eingetrieben werden, wo die betreffenden steuerpflichtigen Grund¬
stücke liegen, indem sie nicht als Ansprüche an die Person, son¬
dern als solche an die Liegenschaft selbst sich darstellen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.