opencaselaw.ch

4_I_533

BGE 4 I 533

Bundesgericht (BGE) · 1878-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

91. Urtheil vom 16. November 1878 in Sachen Spar- und Leihkasse Aegerithal. A. Die Kirchgemeinde Unterägeri beschloß im Jahr 1877 die Erhebung einer Vermögenssteuer und belegte damit auch die Spar- und Leihkasse des Thales Aegeri, welche in Unterägeri ihren Sitz hat. Auf die von diesem Geldinstitute beim Regie¬ gierungsrathe erhobene Beschwerde, welche sich darauf stützte, daß dasselbe keiner Konfession angehöre und daher dessen Besteuerung gegen Art. 49 der Bundesverfassung verstoße, erklärte sich der Kirchenrath Unterägeri zu einer Reduktion des Kapitalbetrages insoweit die Aktien Nichtkatholiken gehören, bereit, und es wies darauf der Regierungsrath des Kantons Zug die Beschwerde durch Beschluß vom 17. Oktober vor. J. unter Behaftung der Ge¬ meinde Aegeri bei dieser Erklärung ab. In der Begründung dieses Beschlusses ist im Wesentlichen gesagt: Nach §§ 99 und 103 lit. c. des Gemeindegesetzes seien auch die Ausgaben der Kirchgemeinden durch Gemeindesteuern zu decken und seien daran steuerpflichtig die in der Gemeinde domizilirten Korporationen, Aktiengesellschaften u. s. w. für dasjenige Vermögen, für welches sie als solche die Staatssteuer zu entrichten haben. Rekurrentin

sei eine auf Aktien beruhende Unternehmung, welche im Staats¬ steuerregister aufgetragen und sonach auch an die Lasten der Kirchgemeinde steuerpflichtig sei. Eine Ausnahme von dieser Pflicht sei nur zulässig für den Antheil jener Aktionäre, welche nicht dem katholischen Glaubensbekenntnisse angehören. B. Ueber diesen Beschluß führte die Spar- und Leihkasse Be¬ schwerde beim Großen Rathe des Kantons Zug. Allein diese Be¬ hörde bestätigte denselben unterm 27. Februar d. J., gestützt auf die Berichterstattung des Regierungsrathes, welche im Wesent¬ lichen dahin ging: Nach eidgenössischem und kantonalem Rechte können Aktiengesellschaften an ihrem Domizil für staatliche und gemeindliche Zwecke besteuert werden. Eine Doppelbesteuerung finde nicht statt, da die einzelnen Aktionäre ihre Aktienbeiträge von ihrem steuerbaren Privatvermögen in Abzug bringen können. Ebensowenig liege in der Besteuerung der Aktiengesellschaft eine Verletzung des Art. 49 der Bundesverfassung, indem der Regie¬ rungsrath denjenigen Theil des Aktienvermögens, welcher nicht¬ katholischen Aktionären angehöre, von der katholischen Kirchen¬ steuer ausgenommen habe. Für die Frage, ob eine derartige Theilung des Aktienvermögens zulässig sei oder nicht, erscheine die kantonale Gesetzgebung als maßgebend. Das Aktienkapital als solches sei nun allerdings konfessionslos, dagegen sei dieß nicht der Fall bei den Aktionären, welche daher als Träger des Aktienvermögens der Besteuerung zu Kirchenzwecken gerade so gut wie jeder andere Inhaber von Kapitalvermögen, unterliegen. All¬ gemeine Tendenz sei, daß in erster Linie das Vermögen der physi¬ schen Personen besteuert werde; da aber deren reelles Vermögen, soweit es in Gesellschaften veranlagt sei, nur schwer taxirt wer¬ den könnte, beziehe der Staat die Steuern anstatt von den ein¬ zelnen Aktionären von der Gesellschaft als solcher. Er könne aber diese Gesellschaften ihrer Zusammensetzung nach genauer betrachten und deren einzelne Theile besonders besteuern. In diesem Sinne sei das Gemeindegesetz abgefaßt, dessen §§ 103 und 105 nur den Sinn haben können, daß Aktiengesellschaften in die Kirchensteuerregister nur mit der Summe der Aktienan¬ theile der betreffenden Glaubensgenossen einzutragen seien. C. Gegen die Schlußnahme des Großen Rathes ergriff die Spar- und Leihkasse Aegerithal den Rekurs an das Bundesge¬ richt. Sie behauptete, dieselbe verletze sowohl den Art. 49 der Bundesverfassung, als den Art. 78 der kantonalen Verfassung und führte zur Begründung an:

1. Die Theilbarkeit des Vermögens der Aktiengesellschaft komme hier nicht in Betracht, weil dasselbe nicht wegzudenken sei von dessen Träger, von dem untheilbaren Rechtssubjekt. Die Gesellschaft sei nur als Ganzes und nicht in ihren Theilen recht¬ lich faßbar. Zudem sei der Vorbehalt der Regierung ungenügend, indem nach demselben nicht in Unterägeri wohnende Aktionäre zur katholischen Kirchensteuer zugezogen werden, obwohl sie von den kirchlichen Institutionen nichts profitiren. Der Art. 78 be¬ stimme nun klar und deutlich, die Kirchgemeinden seien der In¬ begriff der innert einem Pfarrsprengel wohnhaften Bürger und Niedergelassenen von gleicher Konfessions- und Glaubensgenos¬ senschaft, und liege somit in der Besteuerung auswärtiger katho¬ lischer Gesellschaftsmitglieder nicht bloß eine Unbilligkeit und Ungleichheit sondern auch eine offenbare Verletzung der zuger'¬ schen Verfassung.

2. Was die zuger'sche Steuergesetzgebung betreffe, so könne dieselbe auch im Sinne der Rekurrentin interpretirt werden, ohne daß eine Umgehung derselben stattfinde. D. Der Regierungsrath des Kantons Zug trug, gestützt auf die Motive seines Beschlusses vom 17. Oktober vor. J. und seinen dem Großen Rathe erstatteten Bericht, auf Abweisung des Rekurses an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Obgleich der angefochtene Beschluß des Großen Rathes resp. Regierungsrathes von Zug das Vermögen der Rekurrentin nur insoweit der Besteuerung zu Gunsten der Kirchgemeinde Unter¬ Aegeri unterwirft, als die Aktienbetheiligung von Angehörigen der katholischen Konfession reicht, kann doch die Frage, ob die Besteurung von Aktiengesellschaften zu Kultuszwecken gegen Art. 49 lemma 6 der Bundesverfassung verstoße, nicht umgangen wer¬ den, indem nicht nur die von den zugerischen Behörden vorge¬ nommene Theilung des Gesellschaftsvermögens als gesetz- und verfassungswidrig bestritten wird, sondern auch bei diesem Ver¬

fahren die Aktiengesellschaft als selbständige Persönlichkeit, und nicht die Einzelnen, als passives Steuersubjekt erscheint.

2. Daß nun Aktiengesellschaften zufolge ihres rechtlichen Cha¬ rakters als juristische Person von den Kantonen kraft ihrer Sou¬ verainetät in Steuersachen auch zu den Gemeindesteuern heran¬ gezogen werden können und dieß nach der zuger'schen Gesetzge¬ bung wirklich der Fall ist, steht fest, und es wird die Schlu߬ nahme des Großen Rathes von der Rekurrentin lediglich hin¬ sichtlich der Steuern zu Kultuszwecken gestützt auf Art. 49 der Bundesverfassung angefochten, welcher in seinem 6. lemma die Bestimmung enthält: "Niemand ist gehalten, Steuern zu be¬ "zahlen, welche speziell für eigentliche Kultuszwecke einer Reli¬ "gionsgenossenschaft, der er nicht angehört, auferlegt werden." Rekurrentin ist der Ansicht, daß sie, weil als bloße Kapitalge¬ nossenschaft konfessionslos, gemäß jener Verfassungsvorschrift nicht pflichtig sei, Kirchensteuern zu bezahlen.

3. Nun ist aber zu beachten, daß es sich hier nicht um ein selbständiges konstitutionelles Recht handelt, sondern die citirte Bestimmung sich als Bestandtheil desjenigen Verfassungsartikels darstellt, welcher an der Spitze die Unverletzlichkeit der Glau¬ bens- und Gewissensfreiheit ausspricht und in den folgenden Ab¬ sätzen nur theils die nothwendigen Schranken dieses Freiheits¬ rechtes aufstellt, theils die Konsequenzen aus demselben zieht. Zu diesen Konsequenzen gehört die Bestimmung in lemma 6 ibi¬ dem, indem man es als einen Eingriff in die garantirte Glau¬ bens- und Gewissensfreiheit, als einen gegen die religiöse Ue¬ berzeugung geübten Zwang betrachtete, wenn Jemand angehalten werde, für eigentliche Kultuszwecke einer Religionsgenossenschaft der er nicht angehöre, Steuern zu bezahlen und so an den Un¬ terhalt eines Kultus beizutragen, der mit seiner religiösen Ue¬ berzeugung im Widerspruch steht.

4. Unter diesen Umständen ist aber klar, daß, da nur phy¬ sische Personen mit leiblicher Existenz des Rechtes der Glau¬ bens- und Gewissensfreiheit fähig sind, auch nur diese Personen sich auf die Vorschrift des Art. 49 lemma 6 der Bundesverfas¬ sung (dessen Auslegung allerdings allein dem Bundesgerichte zusteht, während Anstände aus dem übrigen Inhalte des Art. 49 vom Bundesrathe zu entscheiden sind) beruhen können und daß dagegen juristische Personen, wie Korporationen und Aktienge¬ sellschaften, als bloße ideale Rechtssubjekte, welche weder Glau¬ ben noch Gewissen haben, die aus dem Grundsatze der Reli¬ gionsfreiheit in der citirten Verfassungsbestimmung gezogenen Folgerungen nicht für sich in Anspruch nehmen können. Wie im Privatrecht die Rechtsfähigkeit der juristischen Personen sich auf das Vermögensrecht beschränkt und die juristische Person nicht Subjekt solcher Rechte sein kann, welche leibliche Existenz voraus¬ setzen, so ist auch im öffentlichen Rechte nur insoweit eine Ueber¬ tragung der für physische Personen geltenden Rechtssätze auf sie möglich, als es sich um Rechtsverhältnisse handelt, welche auch ohne leibliche Individualität gedacht werden können, und dieß ist nun offenbar bezüglich der Glaubens- und Gewissensfreiheit sowenig als z. B. in Betreff des Rechtes zur Ehe (Art. 54 der Bundesverfassung) der Fall. Jedenfalls kann es nicht dem Bun¬ desgerichte zustehen, dem Art. 49 lemma 6 der Bundesverfas¬ fung eine so weitgehende, von dem Prinzip der Religionsfrei¬ heit keineswegs geforderte Interpretation und Anwendung zu geben, wie Rekurrentin prätendirt, sondern müßte dieß der Bun¬ desgesetzgebung überlassen werden, welcher die nähere Ausführung des in dieser Verfassungsbestimmung aufgestellten Grundsatzes ausdrücklich vorbehalten ist.

5. Was schließlich die behauptete Verletzung des Art. 78 der zugerischen Staatsverfassung betrifft, so erscheint die Beschwerde in dieser Hinsicht, nach dem in den vorigen Erwägungen Ge¬ sagten, nunmehr gegenstandslos. Uebrigens ist dieselbe auch un¬ begründet, da, wie bereits oben ausgeführt, als passives Steuer¬ subject auch nach dem Beschlusse der Regierung und des Großen Rathes die Aktiengesellschaft und nicht die einzelnen Aktionäre erscheinen und nun die Aktiengesellschaft unbestrittenermaßen ihr Domizil in Unterägeri hat. Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

1. Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.

2. Dieser Entscheid ist beiden Parteien schriftlich mitzutheilen.