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4_I_554

BGE 4 I 554

Bundesgericht (BGE) · 1878-01-01 · Deutsch CH
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97. Urtheil vom 2. November 1878 in Sachen Bocca. A. Peter Bocca aus Alessandria erwarb im Jahre 1873 in Arth, Kanton Schwyz, die Niederlassung. Im Jahre 1877 über¬ nahm er gemeinsam mit einem gewissen Trucco eine Straßen¬ baute in Ruswyl, Kanton Luzern, und siedelte deßhalb mit sei¬ ner Frau für einige Zeit nach letzterer Ortschaft über. Laut vor Bezirksgericht Ruswyl mündlich abgelegtem Zeugniß der Ehe¬ leute Fischer ist derselbe am 28. Mai 1877 mit seiner Familie wieder nach Arth gezogen und hat sich von da an nur noch ein bis zwei Tage per Woche in Ruswyl aufgehalten. Auf die Klage eines Niklaus Stadelmann in Bihl, Ruswyl, welcher an Trucco und Bocca eine Forderung von 33 Fr. 20 Cts. stellte, erschie¬ nen beide am 18. Juli 1877 vor Friedensrichteramt Ruswyl, welches, da eine Verständigung nicht erzielt werden konnte, die Streitigkeit am 11. August 1877 an den Gerichtsausschuß Rus¬ wyl wies. Am 1. September 1877 kam die Sache vor diesem Ausschuß zur Verhandlung, wobei laut Protokoll für Trucco und Bocca, "letzterer in Arth, Kt. Schwyz, wohnhaft," Truceo er¬ schien, assistirt von Fürsprech Schmidlin. Trucco bestritt die Kom¬ petenz des Gerichtsausschusses, indem er bestritt, daß sie ein Do¬ mizil in Ruswyl haben, und erklärte, ihr Domizil befinde sich in Luzern. Nach erfolgter Zeugeneinvernahme entließ Stadelmann den Trucco aus dem Prozesse, worauf Trucco Namens des Bocca das Gesuch um Verschiebung des Urtheils stellte. Allein der Ge¬ richtsausschuß trat auf die Kompetenzfrage ein und erklärte sich durch Urtheil vom 1. September 1877, gestützt darauf, daß der Beklagte zur Zeit der Entstehung der eingeklagten Forderung in Ruswyl domizilirt habe, gemäß § 52 des luz. C. R. V. zu¬ ständig. Da Bocca einer Vorladung zur Behandlung der Haupt¬ sache auf den 2. März 1878 keine Folge leistete und auf eine peremptorische Citation auf den 6. April gl. J. die Kompetenz des Gerichtsausschusses Ruswyl bestritt, fällte derselbe an be¬ nanntem Tage ein Kontumazialurtheil, durch welches Bocca zur Bezahlung der eingeklagten Forderung, der Prozeßkosten und einer Prozeßentschädigung an Stadelmann verurtheilt wurde. B. Ueber dieses Urtheil beschwerte sich Bocca beim Bundes¬ gerichte. Er behauptete, dasselbe stehe im Widerspruch mit Art. 59 der Bundesverfassung und verlangte daher dessen Aufhebung, indem er anführte: Vom 18. Juli 1877 an habe er von der Streitangelegenheit nichts mehr vernommen, bis er die Vor¬ ladungen auf den 2. März und 6. April 1878 erhalten habe. Von einer Vorladung auf den 1. September 1877 sei ihm nie etwas bekannt geworden und ebensowenig habe er den Trucco zu seiner Vertretung vor dem Gerichtsausschuß zu Ruswyl be¬ vollmächtigt. Im Kanton Luzern habe er niemals ein Domizil gehabt, sondern sein Wohnsitz sich stets in Arth, Kt. Schwyz befunden, und er könne daher gemäß Art. 59 der Bundesverfas¬ sung für persönliche Ansprachen nur in Arth gesucht werden. Der Art. 52 des luz. C. R. V., welcher ein forum contractus sta¬ tuire, habe für interkantonale Verhältnisse keine Gültigkeit. C. Niklaus Stadelmann entgegnete auf die Beschwerde:

1. Es werde bestritten, daß Bocca in der Schweiz einen festen Wohnsitz habe; die Bewilligung zur Niederlassung beweise diese Thatsache nicht.

2. Abgesehen hievon, verlange Art. 60 der Bundesverfassung Gleichbehandlung der Schweizerbürger. Nach luzernischen Gesetzen sei es zulässig, solche, welche an einem Orte sich aufhalten, ohne förmlich angesessen zu sein, für die an diesem Orte eingegange¬ nen Verbindlichkeiten vor dem Gerichte dieses Ortes belangen zu

können, und liege daher für den Rekurrenten, als Fremden, dem gleiches Recht gehalten werden müsse, kein Grund zur Be¬ schwerde vor.

3. Es werde bestritten, daß Trucco von Bocca zur Vertretung vor Gerichtsausschuß Ruswyl nicht bevollmächtigt gewesen sei.

4. Rekurrent habe weder gegen den Entscheid vom 1. Septem¬ ber 1877 die Kassation durchgeführt, noch gegen das Urtheil vom

6. April d. J. die einmonatliche Purgationsfrist benutzt. Stadelmann trug demnach auf Abweisung der Beschwerde an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Wenn Rekursbeklagter die Abweisung der Beschwerde da¬ mit erwirken zu können glaubt, daß Rekurrent gegen die Erkennt¬ nisse des Gerichtsausschusses Ruswyl kein Rechtsmittel bei den kantonalen Behörden ergriffen habe, so befindet er sich im Irr¬ thum. Vorerst steht keineswegs fest, daß Bocca von dem Ent¬ scheide vom 1. Februar 1877 vor Erlaß des Urtheils vom 6. April 1878 Kenntniß erhalten habe, und sodann hat das Bun¬ desgericht, im Anschlusse an die frühere Praxis der Bundesbe¬ hörden, konstant erklärt, daß Beschwerden über Verletzung des Art. 59 der Bundesverfassung an das Bundesgericht gebracht werden können, ohne daß der kantonale Instanzenzug eingehalten werden müßte.

2. Der Art. 60 der Bundesverfassung verpflichtet die Kantone, alle Schweizerbürger in der Gesetzgebung sowohl als im Verfah¬ ren den Bürgern des eigenen Kantons gleich zu halten. Nun verlangt aber Rekurrent nicht, daß er im Kanton Luzern nach andern Grundsätzen behandelt werde, als die dortigen Angehö¬ rigen, sondern er bestreitet die Anwendbarkeit der luzernischen Gesetzgebung, weil er derselben, als Bewohner des Kantons Schwyz, nicht unterworfen sei, und beruft sich hiefür auf eine Bestimmung der Bundesverfassung, wonach persönliche Klagen gegen aufrechtstehende Schuldner, die in der Schweiz einen festen Wohnsitz haben, beim Richter ihres Wohnortes anhängig gemacht werden müssen. Uebrigens versteht sich von selbst, daß auch Lu¬ zernerbürger, welche außerhalb des Kantons Luzern wohnen, das in Art. 59 garantirte Recht gegenüber den Bestimmungen der luzernischen C. P. O. beanspruchen können, und ist sonach die Berufung des Stadelmann auf Art. 60 der Bundesverfassung in jeder Beziehung unbegründet.

3. Nun sagt allerdings das Protokoll des Gerichtsausschusses Ruswyl vom 1. September 1877, daß Trucco auch für den Re¬ kurrenten Bocca erschienen sei und erklärt habe, Bocca habe seine Niederlassung in Luzern. Allein es ist aus dem Protokoll nicht ersichtlich, woraus der Gerichtsausschuß auf die Bevollmächtigung des Trucco, für Bocca zu handeln, geschlossen hat, ob ihm von Truceo eine Vollmacht des Bocca vorgelegt worden sei, oder ob derselbe nur mündlich behauptet habe, eine solche zu besitzen, oder ob endlich der Gerichtsausschuß die Vertretungsbefugniß des Trucco als selbstverständlich angesehen habe, weil derselbe mit Bocca eine Gesellschaft bilde. Unter diesen Umständen kann aber gegenüber der bestimmten Bestreitung des Boeca, den Trucco je mit seiner Vertretung beauftragt zu haben, der Beweis für dieses Vollmachtsverhältniß nicht als geleistet angesehen werden, und zwar um so weniger, als ferner bestritten und nicht be¬ wiesen ist, daß Bocca eine Vorladung auf den 1. September 1877 vor den Gerichtsausschuß Ruswyl erhalten habe.

4. Die Rechtsbeständigkeit des angefochtenen Urtheils und das Schicksal des vorliegenden Rekurses hängt daher davon ab, ob zur Zeit der Anhängigmachung der Klage, d. h. gemäß Art. 5 und 80 des luzernischen C. R. V. im Zeitpunkt der Einreichung der Klageschrift beim Gerichtspräsidenten, diejenigen Voraus¬ setzungen vorhanden gewesen seien, unter denen Rekurrent gemäß Art. 59 der Bundesverfassung den luzernischen Gerichtsstand ab¬ lehnen, beziehungsweise verlangen könne, in Arth gesucht zu wer¬ den. Nun wird in beiden Erkenntnissen des Gerichtsausschusses Ruswyl selbst Bocca als in Arth wohnhaft bezeichnet und es hat auch der Gerichtsausschuß seine Kompetenz nicht etwa darauf ge¬ stützt, daß Rekurrent im Bezirke Ruswyl angesessen sei, sondern auf § 52 des C. R. V., welcher sagt: "Solche, welche sich an "einem Orte aufhalten, ohne förmlich angesessen zu sein, und an "diesem Orte Verbindlichkeiten eingehen, die sie vor ihrer Ent¬ "fernung daselbst erfüllen sollen, können vor dem Gerichte dieses "Ortes belangt werden." Dieser Gerichtsstand wird im Gesetze als derjenige "der eingegangenen Verbindlichkeit" (forum con¬

tractus) bezeichnet und ist ein außerordentlicher Gerichtsstand, welcher, wie die Bundesbehörden schon wiederholt erklärt haben, für Rechtsstreitigkeiten zwischen Bewohnern verschiedener Kantone durch Art. 59 der Bundesverfassung ausgeschlossen ist. Im Fer¬ nern hat Rekursbeklagter nicht nur nicht bestritten, daß Bocca zur Zeit der Einreichung der Klage beim Gerichtspräsidenten von Ruswyl nicht daselbst gewohnt habe, sondern im Gegentheil in seiner Vernehmlassung sich darauf gestützt, daß Rekurrent in Ruswyl "nicht förmlich angesessen gewesen sei," und endlich kommt dazu das unangefochtene Zeugniß der Eheleute Fischer, wonach Bocca mit seiner Familie schon am 28. Mai 1877 wie¬ der nach Arth übergesiedelt ist. Freilich bestreitet nun Stadel¬ mann, daß Rekurrent in Arth einen festen Wohnsitz gehabt habe; allein diese Bestreitung erscheint angesichts der vorgelegten Nie¬ derlassungsbewilligung in Verbindung mit dem Umstande, daß Bocca mit seiner Familie wirklich in Arth sich aufhält, durch¬ aus unbegründet, und da endlich nicht in Widerspruch gesetzt worden ist, daß Bocca aufrechtstehend sei, so muß die Beschwerde gutgeheißen werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist begründet und demnach das Urtheil des Bezirksgerichtsausschusses Ruswyl vom 6. April 1878 sammt dem vorhergegangenen Verfahren als nichtig aufgehoben.