Volltext (verifizierbarer Originaltext)
47. Urtheil vom 5. April 1878 in Sachen Gemeinderath Zielebach. A. Jakob Steiner, gebürtig von Zielebach und dort wegen Verschwendung bevogtet, nunmehr Bürger der Vereinigten Staa¬ ten von Nordamerika und wohnhaft zu Reading, Berks County, Staat Pennsylvanien, verlangte durch Vermittelung der nord¬ amerikanischen Gesandtschaft bei dem Regierungsrathe des Kan¬ tons Bern die Entlassung aus dem bernischen Kantons- und Gemeindebürgerrechte, Aufhebung der Vormundschaft und Aus¬ lieferung seines Vermögens. Zur Unterstützung dieses Begehrens legte er vor:
1. eine Verzichterklärung auf das bernische Kantons- und Gemeindebürgerrecht;
2. einen Ausweis, daß er nach nordamerikanischen Gesetzen handlungsfähig sei, und
3. einen Bürgerschein der Vereinigten Staaten. Der bernische Regierungsrath theilte dieses Begehren der Vor¬ mundschaftsbehörde von Zielebach mit und da aus deren Be¬ richt hervorging, daß Steiner in Amerika ein höchst verschwen¬ derisches Leben führe, und genannte Vormundschaftsbehörde des¬ halb die Einwilligung zur Entlassung des Steiner verweigerte, so wies der Regierungsrath durch Beschluß vom 4. Juli 1877 das Entlassungsgesuch des Jakob Steiner ab und gab hievon dem Bundesrathe zu Handen der nordamerikanischen Gesandt¬ schaft Kenntniß. In Antwort auf diese Mittheilung machte je¬ doch der Bundesrath die bernische Regierung darauf aufmerk¬ sam, daß nach Art. 7 des Bundesgesetzes betreffend die Erthei¬ lung des Schweizerbürgerrechtes und Verzicht auf dasselbe vom
3. Juli 1876 die Streitigkeit vom Bundesgericht zu entschei¬ den sei, und verband damit die Einladung, die Angelegenheit bei diesem Gerichte anhängig zu machen. Statt dieser Einladung Folge zu geben, hob der bernische Regierungsrath unterm 15. August vor. Js. den Beschluß vom
4. Juli vor. Js. auf, bewilligte dem Jakob Steiner die Ent¬ lassung aus dem bernischen Kantonsbürgerrechte und damit auch aus dem Bürgerrechte von Zielebach und wies die Vormund¬ schaftsbehörden an, sofort die Bevogtigung des Jakob Steiner aufzuheben und demselben sein Vermögen zu verabfolgen. In der diesfälligen Mittheilung an den Gemeinderath Zielebach sprach sich der Regierungsrath dahin aus, daß er deßhalb vorgezogen habe, die Sache nicht ans Bundesgericht zu bringen, weil Stei¬ ner die Bedingungen erfüllt habe, unter welchen er auf das schweizerische Bürgerrecht verzichten könne, und daher das Bun¬ desgericht dessen Begehren hätte entsprechen müssen. B. Ueber diese Schlußnahme vom 15. August 1877 beschwerte sich die Vormundschaftsbehörde von Zielebach beim Bundesge¬ richte mit Eingabe vom 21. Oktober vor. Js. — Sie stellte das Ansuchen, das Bundesgericht möchte jene Schlußnahme kas¬ siren und entweder die ganze Angelegenheit ad melius agendum an den bernischen Regierungsrath zurückweisen oder die Ein¬ sprache gegen das Entlassungsgesuch des Jakob Steiner begrün¬ det erklären. Zur Begründung dieser Begehren wurde angeführt:
1. Das in dieser Sache vom bernischen Regierungsrathe be¬ obachtete Verfahren stehe mit den Bestimmungen des Bundes¬ gesetzes vom 3. Juli 1876 im Widerspruch. Denn Art. 7 dieses
Gesetzes schreibe vor, die Verzichtserklärung sei in Begleit der erforderlichen Ausweise schriftlich der Kantonsregierung einzu¬ reichen und von derselben der betreffenden Gemeindsbehörde für sich und zu Handen etwa weiterer Betheiligter mit Festsetzung einer Frist von längstens 4 Wochen für allfällige Einsprachen zur Kenntniß zu bringen. Nun habe der Regierungsrath ledig¬ lich von der Vormundschaftsbehörde Zielebach Bericht eingefor¬ dert, derselben aber weder Frist zur Einreichung einer Einsprache angesetzt, noch vorgeschrieben, daß die Verzichtserklärung auch weitern Betheiligten zur Kenntniß gebracht werden solle, wäh¬ rend noch ein Bruder und ein Neffe des Jakob Steiner, sowie Gläubiger desselben vorhanden seien, welche ein wesentliches In¬ teresse an der Nichtentlassung des Jakob Steiner haben und Einsprache erheben werden, sobald ihnen hiezu Gelegenheit ge¬ boten werde.
2. Nach dem erwähnten Bundesgesetz seien Streitigkeiten über die Zulässigkeit eines Verzichtes auf das Schweizerbürgerrecht ausschließlich vom Bundesgerichte zu entscheiden und habe daher der Regierungsrath von Bern durch den angefochtenen Entscheid der Rekurrentin das richterliche Gehör und das gesetzliche forum entzogen.
3. Die Voraussetzungen, welche das Bundesgesetz für den Verzicht auf das Schweizerbürgerrecht vorschreibe, seien nicht vorhanden, indem
a. Steiner als Bevogteter das Domizil seines Vormundes in Zielebach habe und daher allerdings in der Schweiz noch ein Domizil besitze,
b. derselbe nach bernischen Gesetzen handlungsunfähig sei.
4. Die Entlassung Steiners aus dem bernischen Kantons- und Gemeindebürgerrecht verbunden mit der Aufhebung der Vormund¬ schaft und der Herausgabe des Vermögens wäre für denselben ein Unglück und würde dessen vollständigen Ruin herbeiführen.
5. Die obwaltenden Umstände seien derart, daß aus einer formell unrichtigen und materiell unbegründeten Entlassung Stei¬ ners aus dem hiesigen Bürgerrechte Gefahr entstehe, daß die Gemeinde Zielebach ihn und dessen Familie dereinst wieder als Bürger aufnehmen und verpflegen müßte. C. Der Regierungsrath des Kantons Bern erwiederte in sei¬ ner Vernehmlassung:
1. Die Beschwerde sei verspätet. Die rekurrirte Schlußnahme sei der Vormundschaftsbehörde von Zielebach am 27. August 1877 insinuirt worden, der Rekurs aber erst nach Ablauf von sechzig Tagen, beziehungsweise nach dem 26. Oktober 1877 beim Bundesgerichte eingegangen.
2. Der Beschluß vom 15. August 1877 beruhe darauf, daß die Gemeinde Zielebach ihre Opposition gegen Steiners bür¬ gerrechtliche Entlassung nicht aus Gründen abgeleitet habe, die in den einschlagenden Bestimmungen des Bundesgesetzes liegen, sondern lediglich aus außerhalb desselben liegenden Umständen, welche das Gesetz als Einsprachsgründe schlechterdings nicht kenne, und die daher bei der rechtlichen Beurtheilung des Ent¬ lassungsgesuches nicht haben in Betracht fallen können.
3. Eventuell scheine die ganze Angelegenheit auch für das Bundesgericht vollkommen spruchreif und eine Rückweisung der¬ selben an die bernische Regierung nicht begründet. Der Regierungsrath stellte demnach folgende Anträge:
1. Es sei der Beschwerde der Vormundschaftsbehörde Ziele¬ bach wegen Verspätung das bundesgerichtliche forum zu ver¬ schließen;
2. eventuell sei Rekurrentin mit ihrem Begehren auf Kassation der Schlußnahme vom 15. August 1877 abzuweisen, und
3. weiter eventuell wolle das Bundesgericht sofort über die Bürgerrechtsverzichtleistung des Jakob Steiner nach seinem Er¬ messen materiell entscheiden. D. Namens des Jakob Steiner stellte Fürsprech Steck den Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Derselbe schloß sich im Wesentlichen den Ausführungen des bernischen Regierungsrathes an und betonte namentlich, daß Jakob Steiner alle Ausweise geleistet habe, welche erforderlich seien, um nach Mitgabe der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 3. Juli 1876 auf das Schweizerbürgerrecht verzichten zu können. Der Art. 11 des ber¬ nischen Prozeßgesetzes, wonach Bevormundete den Wohnort ihres Vormundes haben, sei nur für das Gebiet des Kantons Bern gültig und könne nicht auf internationale Verhältnisse ausge¬
dehnt werden. Steiner, der schon vor seiner Bevogtigung mit Wissen und Willen der Vormundschaftsbehörde Zielebach nach Amerika ausgewandert sei, habe lediglich in den Vereinigten Staaten seinen Wohnsitz, indem die Gesetzgebung dieser Re¬ publik die Anwendbarkeit der bernischen Gesetze auf ihr Gebiet nicht anerkenne. Weitere Betheiligte seien nicht vorhanden; Bruder und Neffe haben nach bernischem Recht kein Notherbrecht und ebensowenig seien allfällige Gläubiger des Steiner, deren Existenz übrigens bestritten werde, befugt, gegen dessen Entlassung aus dem hiesi¬ gen Bürgerrechte Einsprache zu erheben. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Schlußnahme des Regierungsrathes des Kantons Bern vom 15. August 1877 ist der Vormundschaftsbehörde Ziele¬ bach unbestrittenermaßen am 27. gl. Mts. mitgetheilt worden. Die sechzigtägige Frist zur Ergreifung des Rekurses an das Bundesgericht ging daher mit dem 26. Oktober 1877 zu Ende. Die Beschwerdeschrift ist aber dem Bundesgerichte schon am
21. Oktober vor. Js. zugekommen, so daß von einer Rückwei¬ sung derselben wegen Verspätung keine Rede sein kann. Nur das der bernischen Regierung zugestellte Doppel der Rekursschrift trägt das Eingangsdatum vom 1. November 1877; selbstver¬ ständlich ist aber die gesetzliche Rekursschrift gewahrt, wenn die Beschwerde auch nur in einer Ausfertigung innert derselben beim Bundesgerichte eingeht.
2. Muß sonach auf die Beschwerde eingetreten werden, so kann keinem begründeten Zweifel unterliegen, daß der bernische Regierungsrath durch die angefochtene Schlußnahme, im Wider¬ spruch mit Art. 7 des Bundesgesetzes vom 3. Juli 1876, seine Kompetenz überschritten und in diejenige des Bundesgerichtes übergegriffen hat. Denn jene Gesetzesbestimmung schreibt ganz allgemein vor, daß Streitigkeiten über die Zulässigkeit eines Verzichtes auf das Schweizerbürgerrecht vom Bundesgerichte entschieden werden, und kommt daher selbstverständlich dem Bundesgerichte auch der Entscheid darüber zu, ob die von einer Seite gegen den Verzicht geltend gemachten Einsprachs¬ gründe im Gesetz ihre Grundlage finden oder nicht. Der Be¬ schluß vom 15. August 1877 unterliegt daher ohne Weiters der Vernichtung.
3. Fragt es sich nun, ob das Bundesgericht sofort in Sachen definitiv entscheiden oder die Akten an den bernischen Regie¬ rungsrath behufs Anordnung des gesetzlich vorgeschriebenen Ver¬ fahrens zurückweisen solle, so kann nicht geleugnet werden, daß hier Interessen betheiligt sind, welche eine strikte Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften nothwendig erscheinen lassen. Da nun feststeht, daß der Regierungsrath die Verzichtserklärung des Jakob Steiner lediglich der Vormundschaftsbehörde Zielebach zur Berichterstattung übermacht, dagegen, im Widerspruch mit dem citirten Art. 7, es unterlassen hat, durch die betreffende Gemeindebehörde auch etwa weitern Betheiligten zur Erhebung von allfälligen Einsprachen Frist anzusetzen, während nach der Erklärung der Vormundschaftsbehörde Zielebach solche Bethei¬ ligte vorhanden sein sollen, so ist vorerst das in dem mehr¬ erwähnten Art. 7 leg. cit. vorgeschriebene Verfahren durchzufüh¬ ren, bevor über die Zulässigkeit des Verzichtes entschieden wer¬ den kann. Dabei behält sich jedoch das Bundesgericht auch die Prüfung der Frage, ob die von der Vormundschaftsbehörde Zielebach bezeichneten Personen wirklich als zur Einsprache be¬ rechtigte Betheiligte im Sinne des Bundesgesetzes anzusehen seien, ausdrücklich vor. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Beschluß der Kantonsregierung von Bern vom 15. Au¬ gust 1877 ist aufgehoben und es werden die Akten an diese Behörde zurückgewiesen mit dem Auftrage, vorerst nach Vor¬ schrift des Art. 7 lemma 1 des Bundesgesetzes vom 3. Juli 1876 zu verfahren und hernach wieder die Akten anher zu über¬ mitteln.