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4_I_234

BGE 4 I 234

Bundesgericht (BGE) · 1878-01-01 · Deutsch CH
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46. Urtheil vom 31. Mai 1878 in Sachen Martinoni. A. Das korrektionelle Gericht von Büren erklärte durch Ur¬ theil vom 25. August 1877 den damals unbekannt abwesenden Rocco Martinoni der Verleumdung, der Erpressung und der Unsittlichkeit mit jungen Leuten schuldig und verurtheilte den¬ selben zu fünf Monaten Korrektionshaus nebst Kosten und Entschädigung. B. Da sich ergab, daß Martinoni sich in Minusio aufhalte, stellte die bernische Regierung bei derjenigen von Tessin das Gesuch um dessen Verhaftung und Auslieferung, eventuell sofern die tessinische Regierung dies vorziehen sollte, um Vollziehung der über Martinoni verhängten Strafe. Letzterer protestirte ge¬ gen das gestellte Begehren, weil nach einem allgemeinen staats¬ rechtlichen Grundsatze eigene Kantonsangehörige nicht ausgelie¬ fert werden und ferner diejenigen Vergehen, wegen welcher er verurtheilt worden sei, nach dem Bundesgesetze über Auslieferung von Verbrechern und Angeschuldigten zur Auslieferung nicht verpflichten. Diese Protestation übermachte der tessinische Regie¬ rungsrath dem Bundesgerichte, damit dasselbe darüber ent¬ scheide. C. Die Regierung von Bern trug auf Gutheißung ihres Aus¬ lieferungsbegehrens an, indem in Art. 2 des Bundesgesetzes vom

24. Juli 1852 das Vergehen der Erpressung unter denjenigen strafbaren Handlungen aufgezählt sei, wegen deren die Auslie¬ ferung von Kanton zu Kanton gestattet werden müsse. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Nach Art. 58 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege entscheidet das Bundesgericht allerdings über Auslieferungen, welche kraft bestehender Staatsverträge ver¬ langt werden, sofern die Anwendbarkeit des betreffenden Staats¬ vertrages bestritten wird. Allein um einen solchen Fall, wo ein auswärtiger Staat die Auslieferung einer Person von der Schweiz kraft Staatsvertrages verlangen würde, handelt es sich hier nicht, sondern um ein von einem Kanton gegen einen andern, gestützt auf das Bundesgesetz vom 24. Juli 1852 gestelltes Auslie¬ ferungsbegehren.

2. Nach Art. 9 und 10 dieses Gesetzes kann nun aber der Entscheid des Bundesgerichtes (welches gemäß Art. 113 der Bundesverfassung und Art. 59 des Bundesgesetzes über Orga¬ nisation der Bundesrechtspflege an die Stelle des Bundesrathes getreten ist) nur dann angerufen werden, wenn die Auslieferung einer requirirten Person verweigert wird, oder Streit darüber entsteht, an welchen Kanton dieselbe zuerst stattzufinden habe. Protestationen der requirirten Person gegen die Auslieferung sind dagegen bei der Kantonsregierung, an welche das Auslie¬ ferungsbegehren gestellt worden, anzubringen und von dieser zu entscheiden. Es ist demnach Sache der Regierung des Kantons Tessin, über das Auslieferungsbegehren des Kantons Bern ei¬ nen Entscheid zu fassen, und es wäre gegen diesen Entscheid nur infofern ein Rekurs an das Bundesgericht statthaft, als die Auslieferung verweigert werden sollte. Denn es steht den Kan¬ tonen unzweifelhaft frei, auch wegen solcher Vergehen auszulie¬ fern, welche in dem erwähnten Bundesgesetze nicht vorgesehen sind und bezüglich welcher daher eine Pflicht zur Auslieferung nicht existirt. — Den verfolgten Personen selbst steht ein Recht zur Beschwerde beim Bundesgerichte nur insofern zu, als die zu ihrem Schutze bestehenden Vorschriften des erwähnten Bun¬

desgesetzes umgangen werden wollen, wovon im vorliegenden Falle keine Rede ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf diese Auslieferungsstreitigkeit wird hierorts zur Zeit nicht eingetreten, sondern dieselbe der tessinischen Kantonsregierung zum Entscheide überwiesen.