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48. Urtheil vom 29. Juni 1878 in Sachen Bruppacher. A. Rekurrent kaufte am 16. Angust 1876 auf dem Markt in Aarau von den Brüdern Samuel und Simon Wyler in Ober¬ endingen eine Kuh um den Preis von 361 Fr. Da er einige Tage nachher bemerkte, daß die Kuh am Währschaftsmangel der Abzehrung leide, gab er den Verkäufern mittelst chargirten Brie¬ fes hievon Kenntniß, indem er Rücknahme der Kuh, Rückzah¬ lung des Kaufpreises und Ersatz von Kosten und Futtergeld ver¬ langte. Und als Rekurrent ohne Antwort auf diesen Brief blieb, stellte er am 25. August 1876 beim Bezirksgerichtspräsidium Zürich das Gesuch, daß das Thier durch zwei Thierärzte unter¬ sucht werde. Diesem Gesuche wurde entsprochen und die Kuh am
30. August 1876 amtlich untersucht. Die Untersuchung ergab jedoch kein sicheres Resultat, weßhalb die Experten die Tödtung des Thieres beantragten. Nach vorheriger Kenntnißgabe an die Parteien fand dieselbe am 2. September 1876 statt und kon¬ statirte das Vorhandensein des behaupteten Währschaftsmangels. Aus dem Verkaufe des Fleisches u. s. w. wurde eine Einnahme von 271 Fr. 25 Cts. erzielt; die Kosten und das Futtergeld beliefen sich dagegen auf 63 Fr. 55 Cts., so daß Rekurrent einen Verlust von 153 Fr. 30 Cts. erlitt. Hiefür belangte derselbe die Gebrüder Wyler vor Bezirksgericht Zurzach; allein letztere stellten die Schuldpflicht in Abrede, weil Rekurrent ihnen die Kuh nicht durch das Gemeindammannamt Oberendingen habe zurückbieten lassen, worin ein Verstoß gegen die Vorschriften des Konkordates über Bestimmung und Gewähr der Viehhauptmän¬ gel liege, welcher sie der Pflicht zur Rücknahme der Kuh, resp. Schadloshaltung des Klägers entbinde. Und in der That wies das Bezirksgericht Zurzach am 30. Januar 1878 die Klage des Rekurrenten mit Mehrheit ab, indem es folgendermaßen argu¬ mentirte: Das Konkordat über Bestimmung und Gewähr der Viehhauptmängel besage in §. 7, daß der Uebernehmer eines Thieres, wenn er an demselben einen Währschaftsmangel wahr¬ nehme, dem Uebergeber durch einen Gemeindsbeamten davon An¬ zeige zu machen und ihm das Thier zurückzubieten habe. Das Konkordat sei ein Ausnahmsgesetz, das ein ganz besonderes Ver¬ fahren vorschreibe. Nach einer allgemein gültigen Rechtsregel dürfen nun solche Ausnahmsgesetze nicht erweiternd interpretirt werden und es sei daher in der Anzeige durch einen Charge¬ brief eine Abweichung von der Vorschrift des Konkordates ent¬ halten, welche die Beklagten mit Grund liberire, da die Er füllung der Formalitäten eine Voraussetzung der Währschafts¬ klage sei. B. Ueber dieses inappellable Urtheil des Bezirksgerichtes Zur¬ zach beschwerte sich C. Bruppacher beim Bundesgerichte. Er be¬ antragte, daß das Urtheil aufgehoben und das aargauische Ge¬ richt zu anderer Entscheidung angehalten werde, und führte zur Begründung an: Die Auslegung, welche das aargauische Ge¬ richt dem §. 7 des Konkordates gebe, sei eine Verletzung dessel¬ ben. Es könne nicht zwei Auslegungen dieses §. 7 im interkan¬ tonalen Rechte geben, eine solche, welche die Anzeige von der Rückbietung durch einen Gemeindsbeamten als unerläßlich er¬ kläre, und eine solche, welche das nicht thue. Wenn und weil in verschiedenen Kantonen diesfalls verschieden geurtheilt werde, so sei es Sache des Bundesgerichtes, die richtige Auslegung zu geben und jeder Entscheid gegen diese Auslegung des Bundes¬ gerichtes sei dann eine Verletzung des Konkordates selbst. Nun
habe schon die Minderheit des Bezirksgerichtes Zurzach ausge¬ führt, da Art. 8 des Konkordates bestimme, daß der Ueberneh¬ mer, wenn er wegen nahe bevorstehenden Auslaufes der Ge¬ währzeit oder aus einem andern Grunde den Uebergeber nicht befragen könne, vom Gerichtspräsidenten seines Heimatsortes die Bezeichnung von Thierärzten behufs Untersuchung des Thieres verlangen dürfe, so folge daraus, daß das in Art. 7 vorgeschrie¬ bene Verfahren unter Umständen ganz wegfallen könne und so¬ mit die dort enthaltenen Vorschriften durchaus nicht wesentlicher Natur seien. Es müsse daher als genügend erklärt werden, wenn von dem Uebergeber des Thieres innert nützlicher Frist die Zu¬ rücknahme desselben verlangt werde, und sei eine solche Rückbie¬ tung durch einen chargirten Brief gewiß von eben der Bedeu¬ tung, wie diejenige durch einen Gemeindsbeamten; denn durch die erste Art der Rückbietung werde die Absicht des Ueberneh¬ mers gerade eben so deutlich ausgesprochen, wie durch die letz¬ tere. Im Uebrigen werde auf die Abhandlung von Schauberg in Zeitschrift für zürch. Rechtspflege Bd. VIII S. 321 ff. ver¬ wiesen. C. Die Brüder Wyler trugen auf Abweisung der Beschwerde an, indem sie auf dieselbe entgegneten: Es sei unzulässig aus den Bestimmungen des §. 8 des Konkordates den Schluß zu ziehen, daß die in §. 7 enthaltenen Vorschriften nicht wesentli¬ cher Natur seien. Der §. 8 sei vielmehr nothwendig gewesen, weil nach §. 12 des Konkordates die erste Untersuchung eines Thieres innerhalb der Währschaftszeit vorgenommen werden müsse, widrigenfalls sie keine rechtliche Wirksamkeit habe. Die Rückbie¬ tung vor Ablauf der Währschaftszeit sei die erste und unerlä߬ liche Bedingung zur Geltendmachung des Regresses. Der §. 15 bezeichne sie als Grundlage, den Anfang des Streites. Ebenso unrichtig sei die Ansicht, daß die Rückbietung nicht absolut durch einen Gemeindsbeamten erfolgen müsse. Das Konkordat nehme wesentlich darauf Bedacht, den früher so häufigen Streitigkeiten vorzubeugen, und zu diesem Zwecke sei verordnet worden, daß der Beweis für die Rückbietung urkundlich vorliegen und letztere amtlich erfolgen müsse. Jedenfalls aber biete das angefochtene Urtheil keinen Grund, demselben den Vorwurf der Verletzung des Konkordates zu ma¬ chen. Ob andere Gerichte den §. 7 des Konkordates anders aus¬ legen, sei ihnen nicht bekannt; allein das Bundesgericht sei nicht berufen, alle daherigen Abweichungen auszugleichen. Es sei gar wohl möglich, daß Konkordatsbestimmungen von den kantonalen Gerichten verschieden ausgelegt werden, ohne daß weder in der einen noch in der andern Auffassung eine Verletzung, d. h. Mi߬ achtung einer klaren Bestimmung des Konkordates liege. Nur wenn eine offenbare Verletzung des Konkordates vorliege, werde das Bundesgericht das Urtheil kassiren. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Rekurrent beschwert sich darüber, daß das Bezirksgericht Zurzach die Rückbietung des mit einem Gewährsmangel behaf¬ teten Thieres durch einen Gemeindsbeamten als unerläßlich er¬ klärt und deßhalb seine Klage gegen die Brüder Wyler abge¬ wiesen habe. Er erblickt hierin eine Verletzung des Art. 7 des Konkordates vom 5. August 1852, welche vom Bundesgericht zu remediren sei.
2. Nun ist aber von vornherein zu beachten, daß, wie schon in Sachen Witz (offizielle Sammlung der bundesgerichtl. Ent¬ scheidungen Bd. II S. 232 Erw. 4) ausgesprochen worden,das Bundesgericht Beschwerden über Verletzung von Konkordaten nicht als Civilgericht, sondern als Staatsgerichtshof zu beurtheilen hat und daher der Gesichtspunkt der einheitlichen Anwendung der Konkordatsbestimmungen als privatrechtliche Vorschriften im Kon¬ kordatsgebiete für das Bundesgericht nicht maßgebend ist, son¬ dern lediglich der Gesichtspunkt des Schutzes eines interkanto¬ nalen Vertrages, als Bestandtheil des öffentlichen Rechtes. Die Aufgabe des Bundesgerichtes besteht daher nur darin, darüber zu wachen, daß die in dem Konkordate betreffend die Gewähr der Viehhauptmängel enthaltenen besondern Grundsätze, sowohl was das Verfahren, als das materielle Recht betrifft, nicht außer Acht gelassen, sondern bei Klagen aus Nachwährschaft für Währ¬ schaftsmängel bei Pferden und Rindvieh zur Anwendung gebracht werden; während dagegen, wenn einzelne Konkordatsbestimmun¬ gen verschiedener Auslegung fähig sind, das Bundesgericht den kantonalen Gerichten so lange nicht verwehren kann, die ihnen
richtig scheinende Auslegung eintreten zu lassen, als nicht die be¬ theiligten Kantone selbst durch einen Nachtrag zum Konkordate die zweifelhaften Punkte desselben erläutern, auch wenn dadurch die einheitliche Anwendung des Konkordates in dem von ihm beherrschten Gebiete gestört werden sollte.
3. Hievon ausgegangen, kann aber die vorliegende Beschwerde nicht gutgeheißen werden. Denn das angefochtene Urtheil des Bezirksgerichtes Zurzach hält sich genau an den Wortlaut des §. 7 des mehrerwähnten Konkordates und es kann auch wohl keinem begründeten Zweifel unterliegen, daß die Vorschrift, die Anzeige des Gewährsmangels und die Rückbietung an den Ueber¬ geber des Thieres müsse durch einen Gemeindsbeamten geschehen, keineswegs eine bloß zufällige, sondern bewußte und beabsichtigte ist. Daß aber im vorliegenden Falle eine Rückbietung der Thiers nach den Vorschriften des Konkordates erforderlich gewesen sei, scheint Rekurrent nicht zu bestreiten; sondern die Beschwerde ist nur darauf gerichtet, daß der Anzeige und Rückbietung durch chargirten Brief nicht die gleiche Wirkung beigelegt worden sei, wie der durch Mitwirkung eines Gemeindsbeamten geschehenen Rückbietung. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.