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Staatsrecht.
naux eux-memes d'ordonner la mise a la retraite de l'un
de leurs membres et, d'autre part, en l'ordonnant en
l'espece le Conseil d'Etat ne s'est immisce en rien dans
l'administration de la justice, il n'a fait qu'user de la
competence generale que lui donne l'art. 85 de la Cons-
titution de veiller (e a ce que les tribunaux remplissent
leurs fonctions avec exactitude », competence que la loi
consacre aussi en le chargeant de fixer les vacances judi-
ciaires, de statuer sur les demandes de conge des juges,
sur leur droit a la retraite etc., et qui tout llaturellement
doit s'etendre aux mesures a prendre a l'egard de magis-
trats qui ne sont plus en etat de remplir leurs fonctions.
Le Tribunal lederal prononce:
Le recours est rejete.
30. Urteil vom 5. Oktober 1923
i. S. Portmann gegen Obergericht des Kantons Luzern.
Gesuch um Kassation eines UrteJIs, gestützt auf die publi-
zierte \Veisung eines kantonalen Gerichtes, wodurch die
Appellation in dem in Frage stehenden Fall ausgeschlossen
wird. Rechtsverweigerung, darin bestehend, dass die ma-
terielle Behandlung des Kassationsgesuches wegen Vcrfas-
sungswidrigkcit der Weisung abgelehnt wird.
A. -
§ 259 der luz. StPO bestimmt in Beziehung
auf Urteile der Amtsgerichte in Polizeistrafsachen :
« Das Urteil ist appellabel von Seite des Beklagten,
wenn eine höhere Strafe als dreissig Franken oder zehn
Tage Gefängnis oder eine Entschädigung über 150
Franken ausgesprochen worden ...))
Das Obergericht
des Kantons Luzern 11. Kammer erliess aber am 19.
März 1918 eine Weisung an die luzernischen Anwälte
und Amtsgerichte, worin es gestützt auf § 16 PolStG
u. a. erklärte, dass ein zu Geldbusse verurteilter Ange-
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Gleichheit vor dem Gesetz. No 30.
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klagter in Polizeistrafsachen nur dann die Appellation
ergreifen könne, wenn die Busse 50 Fr. übersteige.
Diese Weisung wurde im Kantonsblatt vom 29. März
1918 bekannt gemacht, vom Bundesgericht aber im
Urteil i. S. Bell vom 23. Sept. 1921 (AS 47 I S. 230 ff.)
als verfassungswidrig bezeichnet.
Das Amtsgericht Hochdorf verurteilte den Rekur-
renten am 7. Februar 1923 in einer Polizeistrafsache
zu 50 Fr. Busse. Der Rekurrent wandte sich darauf
mit einem Kassationsgesuch an das Obergericht; dieses
(die II. Kammer) entschied jedoch am 22. Mai 1923.
es sei auf das Gesuch nicht einzutreten. indem es aus-
führte, dass seine Weisung vom 19. März 1918 formell
ausser Kraft gesetzt sei und der Rekurrent die Kassa-
tion nach den§§ 259 und 271 StPO auf dem Wege
der Appellation hätte verlangen sollen.
B. -
Gegen diesen Entscheid hat Portmann am 20.
Juli 1923 die staatsrechtliche Beschwerde an das Bun-
desgericht ergriffen mit den Anträgen : « 1. Das ange-
fochtene Urteil sei aufzuheben.
2. Das Obergericht
des Kaütons Luzern sei zu verhalten, auf das fragliche
Kassationsgesuch einzutreten.))
Der Rekurrent macht geltend: Das Obergericht
habe nie bekannt gemacht, dass seine Weisung vom
19. März 1918 dahinfalle; infolgedessen habe er einen
verfassungsmässigen Anspruch darauf, dass,sein sich
auf diese Weisung stützendes Kassationsgesuch ma-
teriell behandelt werde, sei es im Kassationsverfahren
oder, was richtiger sei, im Appellationsverfahren. Die
für eine Appellation erforderliche schriftliche Erklä-
rung sei in der Kassationsschrift enthalten gewesen;
dass der Rekurrent ihr noch eine Begründung beige-
fügt habe, könne nicht zur Ablehnung der materiellen
Beurteilung der Sache führen.,Man habe es daher mit
einer Rechtsverweigerung zu tun.
C. -
Das Obergericht, 11. Kammer, hat Abwei-
sung der Beschwerde beantragt.
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Staatsrecht.
D. -
Die Staatsanwaltschaft hat auf Gegenbemer-
kungen verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Ewägung;
Dem Rekurrenten stand gegenüber dem amtsge-
richtlichen Urteil zweifellos nach § 259 d. kant. StPO
das Rechtsmittel der Appellation zu Gebote; denn die
vom Obergericht am 19. März 1918 erlassene Weisung,
wodurch der für die Zlllässigkeit dieses Rechtsmittels
erforderliche Geldbussenbetrag erhöht wurde, ist vom
Bundesgericht als gesetzwidrig und damit als unver-
bindlich erklärt worden. Demgemäss war für die An-
fechtung des amtsgerichtlichen Urteils, die der Re-
kurrent durch eine « Kassationsschrift » vornahm, nach
den §§ 259 und 271 StPO der Weg der Appellation
zu wählen. Trotzdem liegt aber darin, dass das Ober-
gericht es ablehnte, auf das Gesuch des Rekurrenten
einzutreten, eine Rechtsverweigerung.
Die Weisung vom 19. März 1918 ist. da sie die allge-
mein verbindliche Feststellung eines Erfordernisses für
die Zulässigkeit der Appellation bezweckte, als Rechts-
verordnungaufzufassen (vgI. § 6 litt. / der Geschäfts-
ordnung für das Obergericht vom 15. Mai 1913) und
wurde denn auch, da eine solche wie ein Gesetz zu
ihrer Wirksamkeit der öffelltlichen Bekanntmachung
bedarf (vgI. LABAND, Deutsches Staatsrecht 4. Auf I. II
S. 99; FLEINER, Institutiol1en des Verwaltungsrechts
6. Auf!. S. 72), im kantonalen Amtsblatt publiziert. In-
folgedessen hätte das Obergericht sogleich, nachdem
die Gesetzwidrigkeit der Weisung festgestellt worden
war, diese auch formell aufheben und das wiederum
im Amtsblatt öffentlich bekannt machen sollen; denn
gleichwie der Erlass von Gesetzen und Rechtsverord-
nungen, so erfolgt auch ihre Aufhebung auf diesem
Wege. Die Publikation des bundesgerichtlichen Urteils,
wodurch die Weisung als gesetzwidrig erklärt wurde,
in der amtlichen Sammlung der bundesgerichtlichen
Entscheidungen konnte die nach luzernischem Recht
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Gleichheit vor dem Gesetz. N0 30.
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für Gesetze und Verordnungen vorgeschriebene Art
der öffentlichen Bekanntmachung nicht ersetzen. Das
Obergericht hat allerdings
nunmehr im Kantons-
blatt vom 20. Juli 1923 die Aufhebung der Weisung
vom 19. März 1918 bekannt gemacht. Bevor dies ge-
schah, während des Laufes der Frist für die Appella-
tion gegen das den Rekurrenten verurteilende Urteil
des Amtsgerichtes Hochdorf, bestand aber die Weisung
formell oder scheinbar noch zu Recht, so dass sich
der Rekurrent oder sein Vertreter, der die Frage ihrer
Gesetzmässigkeit nicht näher prüfte, in gutem Glauben
darauf verliess und deshalb das amtsgerichtliche Urteil
mit einer {(Kassationsschrift », statt mit einer biossen
AppellationserkIärung anfocht. Das darf ihm nun nicht
zum Nachteil gereichen und zwar umsoweniger, als
die für eine AppeUation nach § 262 StPO innert zehn
Tagen beim Obergericht abzugebende Erklärung ohne
Zwang in der vom Rekurrenten innert dieser Frist
beim Obergericht eingereichten {(Kassationsschrift » ge-
funden werden kann und es übertriebener Formalismus
wäre, dem in dieser Eingabe gestellten Antrag deshalb
die Rechtswirksamkeit einer Appellationserklärung zu
versagen, weil ihm eine schriftliche Begründung bei-
gegeben wurde (vgI. AS- 46 I S. 303). Das Obergericht
ist somit unzweifelhaft verpflichtet. über die Anfechtung
des amtsgerichtlichen Entscheides materiell zu urtei-
len. und die Missachtung dieser Pflicht bedeutet eine
formelle Rechtsverweigerung. Sein Urteil ist daher
aufzuheben.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gut-
geheissen und demgemäss der Entscheid des Ober-
gerichts des Kantons Luzern, 11. Kammer, vom 22.
Mai 1923 aufgehoben.
Vgl. auch Nr. 31 und 32. -
Voir aussi n° 31 et 32.