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49_I_224

BGE 49 I 224

Bundesgericht (BGE) · 1923-10-05 · Deutsch CH
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Staatsrecht.

naux eux-memes d'ordonner la mise a la retraite de l'un

de leurs membres et, d'autre part, en l'ordonnant en

l'espece le Conseil d'Etat ne s'est immisce en rien dans

l'administration de la justice, il n'a fait qu'user de la

competence generale que lui donne l'art. 85 de la Cons-

titution de veiller (e a ce que les tribunaux remplissent

leurs fonctions avec exactitude », competence que la loi

consacre aussi en le chargeant de fixer les vacances judi-

ciaires, de statuer sur les demandes de conge des juges,

sur leur droit a la retraite etc., et qui tout llaturellement

doit s'etendre aux mesures a prendre a l'egard de magis-

trats qui ne sont plus en etat de remplir leurs fonctions.

Le Tribunal lederal prononce:

Le recours est rejete.

30. Urteil vom 5. Oktober 1923

i. S. Portmann gegen Obergericht des Kantons Luzern.

Gesuch um Kassation eines UrteJIs, gestützt auf die publi-

zierte \Veisung eines kantonalen Gerichtes, wodurch die

Appellation in dem in Frage stehenden Fall ausgeschlossen

wird. Rechtsverweigerung, darin bestehend, dass die ma-

terielle Behandlung des Kassationsgesuches wegen Vcrfas-

sungswidrigkcit der Weisung abgelehnt wird.

A. -

§ 259 der luz. StPO bestimmt in Beziehung

auf Urteile der Amtsgerichte in Polizeistrafsachen :

« Das Urteil ist appellabel von Seite des Beklagten,

wenn eine höhere Strafe als dreissig Franken oder zehn

Tage Gefängnis oder eine Entschädigung über 150

Franken ausgesprochen worden ...))

Das Obergericht

des Kantons Luzern 11. Kammer erliess aber am 19.

März 1918 eine Weisung an die luzernischen Anwälte

und Amtsgerichte, worin es gestützt auf § 16 PolStG

u. a. erklärte, dass ein zu Geldbusse verurteilter Ange-

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I -

Gleichheit vor dem Gesetz. No 30.

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klagter in Polizeistrafsachen nur dann die Appellation

ergreifen könne, wenn die Busse 50 Fr. übersteige.

Diese Weisung wurde im Kantonsblatt vom 29. März

1918 bekannt gemacht, vom Bundesgericht aber im

Urteil i. S. Bell vom 23. Sept. 1921 (AS 47 I S. 230 ff.)

als verfassungswidrig bezeichnet.

Das Amtsgericht Hochdorf verurteilte den Rekur-

renten am 7. Februar 1923 in einer Polizeistrafsache

zu 50 Fr. Busse. Der Rekurrent wandte sich darauf

mit einem Kassationsgesuch an das Obergericht; dieses

(die II. Kammer) entschied jedoch am 22. Mai 1923.

es sei auf das Gesuch nicht einzutreten. indem es aus-

führte, dass seine Weisung vom 19. März 1918 formell

ausser Kraft gesetzt sei und der Rekurrent die Kassa-

tion nach den§§ 259 und 271 StPO auf dem Wege

der Appellation hätte verlangen sollen.

B. -

Gegen diesen Entscheid hat Portmann am 20.

Juli 1923 die staatsrechtliche Beschwerde an das Bun-

desgericht ergriffen mit den Anträgen : « 1. Das ange-

fochtene Urteil sei aufzuheben.

2. Das Obergericht

des Kaütons Luzern sei zu verhalten, auf das fragliche

Kassationsgesuch einzutreten.))

Der Rekurrent macht geltend: Das Obergericht

habe nie bekannt gemacht, dass seine Weisung vom

19. März 1918 dahinfalle; infolgedessen habe er einen

verfassungsmässigen Anspruch darauf, dass,sein sich

auf diese Weisung stützendes Kassationsgesuch ma-

teriell behandelt werde, sei es im Kassationsverfahren

oder, was richtiger sei, im Appellationsverfahren. Die

für eine Appellation erforderliche schriftliche Erklä-

rung sei in der Kassationsschrift enthalten gewesen;

dass der Rekurrent ihr noch eine Begründung beige-

fügt habe, könne nicht zur Ablehnung der materiellen

Beurteilung der Sache führen.,Man habe es daher mit

einer Rechtsverweigerung zu tun.

C. -

Das Obergericht, 11. Kammer, hat Abwei-

sung der Beschwerde beantragt.

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Staatsrecht.

D. -

Die Staatsanwaltschaft hat auf Gegenbemer-

kungen verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Ewägung;

Dem Rekurrenten stand gegenüber dem amtsge-

richtlichen Urteil zweifellos nach § 259 d. kant. StPO

das Rechtsmittel der Appellation zu Gebote; denn die

vom Obergericht am 19. März 1918 erlassene Weisung,

wodurch der für die Zlllässigkeit dieses Rechtsmittels

erforderliche Geldbussenbetrag erhöht wurde, ist vom

Bundesgericht als gesetzwidrig und damit als unver-

bindlich erklärt worden. Demgemäss war für die An-

fechtung des amtsgerichtlichen Urteils, die der Re-

kurrent durch eine « Kassationsschrift » vornahm, nach

den §§ 259 und 271 StPO der Weg der Appellation

zu wählen. Trotzdem liegt aber darin, dass das Ober-

gericht es ablehnte, auf das Gesuch des Rekurrenten

einzutreten, eine Rechtsverweigerung.

Die Weisung vom 19. März 1918 ist. da sie die allge-

mein verbindliche Feststellung eines Erfordernisses für

die Zulässigkeit der Appellation bezweckte, als Rechts-

verordnungaufzufassen (vgI. § 6 litt. / der Geschäfts-

ordnung für das Obergericht vom 15. Mai 1913) und

wurde denn auch, da eine solche wie ein Gesetz zu

ihrer Wirksamkeit der öffelltlichen Bekanntmachung

bedarf (vgI. LABAND, Deutsches Staatsrecht 4. Auf I. II

S. 99; FLEINER, Institutiol1en des Verwaltungsrechts

6. Auf!. S. 72), im kantonalen Amtsblatt publiziert. In-

folgedessen hätte das Obergericht sogleich, nachdem

die Gesetzwidrigkeit der Weisung festgestellt worden

war, diese auch formell aufheben und das wiederum

im Amtsblatt öffentlich bekannt machen sollen; denn

gleichwie der Erlass von Gesetzen und Rechtsverord-

nungen, so erfolgt auch ihre Aufhebung auf diesem

Wege. Die Publikation des bundesgerichtlichen Urteils,

wodurch die Weisung als gesetzwidrig erklärt wurde,

in der amtlichen Sammlung der bundesgerichtlichen

Entscheidungen konnte die nach luzernischem Recht

1

Gleichheit vor dem Gesetz. N0 30.

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für Gesetze und Verordnungen vorgeschriebene Art

der öffentlichen Bekanntmachung nicht ersetzen. Das

Obergericht hat allerdings

nunmehr im Kantons-

blatt vom 20. Juli 1923 die Aufhebung der Weisung

vom 19. März 1918 bekannt gemacht. Bevor dies ge-

schah, während des Laufes der Frist für die Appella-

tion gegen das den Rekurrenten verurteilende Urteil

des Amtsgerichtes Hochdorf, bestand aber die Weisung

formell oder scheinbar noch zu Recht, so dass sich

der Rekurrent oder sein Vertreter, der die Frage ihrer

Gesetzmässigkeit nicht näher prüfte, in gutem Glauben

darauf verliess und deshalb das amtsgerichtliche Urteil

mit einer {(Kassationsschrift », statt mit einer biossen

AppellationserkIärung anfocht. Das darf ihm nun nicht

zum Nachteil gereichen und zwar umsoweniger, als

die für eine AppeUation nach § 262 StPO innert zehn

Tagen beim Obergericht abzugebende Erklärung ohne

Zwang in der vom Rekurrenten innert dieser Frist

beim Obergericht eingereichten {(Kassationsschrift » ge-

funden werden kann und es übertriebener Formalismus

wäre, dem in dieser Eingabe gestellten Antrag deshalb

die Rechtswirksamkeit einer Appellationserklärung zu

versagen, weil ihm eine schriftliche Begründung bei-

gegeben wurde (vgI. AS- 46 I S. 303). Das Obergericht

ist somit unzweifelhaft verpflichtet. über die Anfechtung

des amtsgerichtlichen Entscheides materiell zu urtei-

len. und die Missachtung dieser Pflicht bedeutet eine

formelle Rechtsverweigerung. Sein Urteil ist daher

aufzuheben.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gut-

geheissen und demgemäss der Entscheid des Ober-

gerichts des Kantons Luzern, 11. Kammer, vom 22.

Mai 1923 aufgehoben.

Vgl. auch Nr. 31 und 32. -

Voir aussi n° 31 et 32.