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Erbrecht. No 46.
11. ERBRECHT
DROIT DES SUCCESSIONS
46. Urteil der II. Zivilabteilung vom S. Oktober 1923
i. S. Valosio gegen Ziirrer und. Genossen.
Z G BAr t. 5 11 Ab s. 1. Mehrfache letztwillige Verfügun 0',
Die gesetzliche Vermutung der Aufhebung der fruhere"'n
Verfügung durch die spätere kann nur durch schlüssigen
Nachweis der gegenteiligen Absicht des Erblassers widerlegt
werden.
A. -
Der in Erlenbach «Zürich) wohnhaft gewesene,
am 7. April 1921 in Rehetobel (Appenzell) verstorbene
kinderlose Witwer Christian Heinrich Meier von Bubi-
kon hat zwei eigenhändige letztwillige Verfügungen
hinterlassen. In der ersten, vom 13. Januar 1919, hat
er bestimmt :
« Von meinem dereinstigen Nachlasse soll erhalten
Hermann Meier in Zürich als Legat eintausend Franken.
Mein ganzer übriger Nachlass, möge er bestehen in was
es sein :möge, soll meine Haushälterin Frau Luise Valosio
geb. Suter von Langnau am Albis in Erlenbach erhalten'
ich setze sie also zu meiner Ul)iversalerbin ein. Allfällig~
pflichtteilsberechtigte Erben setze ich auf den Pflichtteil
zurück. »
Die zweite Verfügung, vom 5. November 1920, lautet:
« Zu Gunsten Frau Luise Valosio geb. Suter setze
ich in Anerkennung ihrer langjährigen mustergültigen
Führung meines Haushaltes folgendes Legat aus : Den
gesamten vorhandenen Hausrat, samt Inhalt an Kleidern
Wäsche (Leib-
Tisch-
Bettwäsche), Schmuck, kurz ~
Alles mit Ausnahme des Geldes und der Wertschriften.
Eine • allfällige Erbschaftssteuer soll meinen übrigen
Nachlass belasten. »
Erbrecht. N° 46.
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In einem vom 25. September 1920 datierten, « Testa-
ment » überschriebenen Schriftstück hatte der Erblasser
erklärt, er vermache seiner langjährigen Haushälterin
Frau Luise Valosio für ihre musterhafte Führung seiner
Haushaltung als Geschenk sämtlichen bei seinem Ab-
leben noch vorhandenen Hausrat, Wäsche, Kleider,
Schmuck etc., und bitte die tit. Behörden. nach seinem
Ableben die Erbberechtigten davon in Kenntnis zu
setzen. Nach Besprechung mit dem Notar seines Wohn-
ortes hat er dann die oben wiedergegebene letztwillige
Verfügung vom 5. November 1920 in der Weise er-
richtet, dass er den ihm vom Notar aufgesetzten Text
wörtlich abschrieb.
Durch die erste Verfügung würden der eingesetzten
Erbin nach der Berechnung der Vorinstanz ungefähr
21,000 Fr. zufallen, während die ihr durch die zweite
Verfügung vermachte Fahrhabe laut Inventar nur einen
Wert von zirka 1200 Fr. besitzt.
B. -
Mit der vorliegenden Klage verlangt die in den
beiden letztwilligen Verfügungen genannte Frau Luise
Valosio geb. Suter von den gesetzlichen Erben (mit zweien
hat sie sich im Laufe des Prozesses verständigt. und die
Klage gegen sie zurückgezogen) die Überlassung und
Herausgabe des gesamten Nachlasses an sie nach Abzug
der gesetzlichen Pflichtteile der Beklagten. Sie stützt
sich auf die letztwillige Verfügung vom 13. Januar
1919 und macht geltend: Das zweite Testament (vom
5. November 1920) sei nach dem Willen des Erblassers
nur eine Ergänzung des ersten. Meier sei der irrtümlichen
Meinung gewesen, er müsse ihr den Hausrat noch be-
sonders verschreiben, wenn sie ihn sicher erhalten solle.
Er habe ihr, wie sein Entwurf (vom 25. September
1920) zeige, damit ein Geschenk machen wollen. Von Geld
und Wertschriften stehe in. diesem Entwurfe nichts;
der Notar aber habe geglaubt ihn verbessern zu müssen
und dabei den Sinn verändert. Vom ersten Testament
sei damals nicht gesprochen worden. Der Erblasser habe
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Erbrecht. N° 46.
keinesfalls beabsichtigt, es aufzuheben und sie, die
Klägerin, zum Vorteil seiner Verwandten schlechter
zu stellen; denn er habe, wie aus seinen Briefen an
sie sowie aus schriftlichen Äusserungen Dritter her-
vorgehe und durch Zeugen bestätigt werden könne, mit
ihr andauernd die herzlichsten Beziehungen unterhalten,
sie im Falle der Auflösung ihrer Ehe (sie ist von ihrem
unbekannt abwesenden Manne, einem Italiener, ge-
richtlich getrennt) heiraten und ihr all sein Hab und
Gut zuwenden wollen. Mit seinen Geschwistern, den Be-
klagten, dagegen, die sich nie um ihn bekümmert, habe
er nicht in gutem Einvernehmen gestanden.
e. -
Die Beklagten haben Abweisung der Klage
beantragt und geltend gemacht : Das zweite Testament
habe, weil dem ersten -widersprechend, dieses gemäss
ZGB 511 aufgehoben und nach der Absicht des Testa-
tors aufheben sollen. Meier werde wegen der Hint-
ansetzung seiner Geschwister, mit welchen er gut ge-
standen, Gewissensbisse empfunden haben; möglich
sei auch, dass er das zweite Testament nach einem
Zwist mit der Klägerin errichtet habe, wie er in jedem
Liebesverhältnis vorkommen könne; überdies habe
die Klägerin schon zu Lebzeiten -Meiers aus dessen Ver-
mögen namhafte Zuwendungen erhalten.
D. -
Das Bezirksgericht Meilen hat durch Urteil
vom 12. Oktober 1922 die 19-age « in dem Sinne abge-
wiesen, dass das Testament vom 13. Januar 1919 als
durch das zweite Testament vom 5. November 1920
aufgehoben erklärt wird». Auf Berufung der Klägerin
hat das Obergericht des Kantons Zürich am 14. Februar
1923 dieses Urteil bestätigt.
E. _. Gegen das ihr am 24. März zugestellte oberge-
richtliche Urteil hat die Klägerin am 7. April die Beru-
fung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf
Gutheissung der Klage. In der heutigen Verhandlung
hat sie diesen Antrag erneuert mit dem Beifügen, dass
das im ersten Testamente dem Hermann Meier ausge-
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setzte Legat von 1000 Fr. anerkannt werde, und even-
tuell die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz be-
antragt zur Abnahme des anerbotenen Zeugenbeweises
dafür, dass der Erblasser zwischen der Errichtung der
bei den Testamente seine liebevolle Gesinnung ihr gegen-
über nicht geändert und sie durch das zweite Testament
nicht schlechter habe stellen wollen als durch das erste.
Die Beklagten haben auf Abweisung der Berufung an-
getragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Nach ZGB 511 Abs. 1 ersetzt eine später errichtete
letztwillige Verfügung die frühere, « soweit sie sich
nicht zweifellos als deren biosse Ergänzung darstellt».
Ob eine blosse Ergänzung vorliegt oder nicht, hängt
davon ab, wie der Erblasser die Verfügung verstanden
wissen wollte. Diese Frage untersteht der bundesgericht-
lichen Prüfung in gleicher Weise wie die Frage nach dem
Parteiwillen bei Verträgen, die das Bundesgericht in
ständiger Praxis als in seine Kognition fallend erklärt
hat.
Nach allgemeiner Auslegungsregel und nach der in
der Fassnng des Gesetzes selbst «(soweit sie sich ... dar-
stellt ll) enthaltenen Weisung ist das Verhältnis der
beiden letztwilligen Verfügungen zu einander zunächst
aus ihrem Wortlaut zu ermitteln. Erscheint hiernach die
spätere nicht ohne weiteres als biosse Ergänzung der
früheren, so steht es dem durch die frühere Verfügung
Bedachten frei, durch ausserhalb der beiden Urkun-
den liegende Umstände zu beweisen, dass der Erblasser
tatsächlich die frühere Verfügung bloss ergänzen, nicht
aufheben wollte. Aber dieser Beweis muss nach Vor-
schrift von ZGB 511 Abs. 1 ein durchaus schlüssiger,
jeden vernünftigen Zweifel ausschliessender sein. Dabei
kommt, soweit nur die Aufrechterhaltung der früheren
Verfügung in Frage steht und aus der späteren keine
Rechte hergeleitet werden wollen, nichts darauf an,
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Erbrecht. N0 46.
ob der angebliche Wille des Erblassers sich mit dem
Wortlaut der späteren Verfügung verträgt oder nicht.
Dagegen ist klar, dass im letzteren Falle die strengsten
. Anforderungen an den Beweis gestellt werden müssen,
wenn das Ergebnis für den Richter z w e i f e I los
sein soll, wie es das Gesetz verlangt.
Beurteilt man die beiden letztwilligen Verfügungen
vom 13. Januar 1919 und vom 5. November 1920 nach
ihrem Wortlaut, d. h. misst man ihnen den Sinn bei, der
ihren Worten natürIicherweise zukommt, so sind sie
schlechterdings unvereinbar, sodass von einer biossen
Ergänzung der ersten durch die zweite nicht die Rede
sein kann. In der ersten Verfügung wird die Klägerin
als Universalerbin eingesetzt, durch die zweite erhält sie
ein Legat; sie hätte alsQ ein Vermächtnis an sich selbst
auszurichten. Nach der ersten soll ihr mit Ausnahme
eines Legates von 1000 Fr. und allfälliger Pflichtteile der
ganze Nachlass zufallen, nach der zweiten der Hausrat,
nicht aber das Geld und die Wertschriften, welche
den grössten Teil des Nachlasses ausmachen. Nach der
zweiten Verfügung soll eine die Klägerin als Legatarin
treffende Erbschaftssteuer den übrigen Nachlass be-
lasten, eine ganz sinnlose Bestimmung, wenn die Klä-
gerin di.esen übrigen Nachlass ebenfalls erhält.
Dieser Widerspruch zwischen den bei den Verfügungen
ist nun derart augenfällig, dass er auch einem rechtsun-
kundigen und im schriftlichen Ausdruck ungewandten
Testator nicht entgehen konnte. Mochte auch dem
Erblasser der rechtliche Unterschied zwischen Erben-
einsetzung und Legat nicht geläufig sein, mochte er
sich über die ihm vom Notar eingegebene Bestimmung
betreffend die Erbschaftssteuer keine weiteren Ge-
danken machen, so konnte er doch nicht übersehen, dass
in der zweiten Verfügung zwischen dem Hausrat einer-
seits, dem Geld und den Wertschriften anderseits unter-
schieden und dieser letztere Teil seines Vermögens von
der Zuwendung an die Klägerin ausdrücklich ausgenom-
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men wird. Wenn er, nur um ja sicher zu sein, dass die
Klägerin neben allem andern auch den Hausrat erhalte,
das noch besonders verfügen wollte, so musste es ihm
auffallen, dass in der ihm vom Notar hiefür vorge-
schlagenen Fassung nun nicht etwa nur die Zuwendung
dieses Hausrats an die Klägerin ausgesprochen, sondern
die Klägerin deutlich auf diesen Hausrat beschränkt
wurde. Er hätte daher, wenn diese Beschränkung seinem
Willen nicht entsprochen hätte, den Notar darauf auf-
merksam gemacht und das angebliche Missverständnis
wäre aufgeklärt worden. Im übrigen wird man mit der
Vorinstanz annehmen dürfen, der Notar werde die vor-
liegende Fassung nicht aufs Geratewohl, sondern nur nach
gehöriger Erforschung des Willens des Erblassers ge-
wählt haben, mag er nun dessen Entwurf gesehen haben
oder nicht.
Bei dieser Sachlage könnte der Beweis dafür, dass
der Erblasser trotz alledem an der Einsetzung der Klä-
gerin als Universalerbin habe festhalten wollen, in
einer dem Art. 511 Abs. 1 genügenden Weise kaum anders
erbracht werden als durch eine nach der Errichtung der
zweiten Verfügung erfolgte Äusserung seinerseits, aus
welcher klar hervorginge, dass er den ihm vom Notar
aufgesetzten Text missverstanden und was er sich denn
eigentlich dabei gedacht hat. Eine solche Äusserung
liegt nicht vor. Die den Standpunkt der Klägerin noch
am meisten stützende, zum Beweis verstellte Tatsache,
dass der Erblasser damals noch, als er von einem Be-
such in Rehetobel zur Errichtung der zweiten Verfügung
heimreiste, sich geäussert, die Klägerin müsse für ihre
Dienste belohnt werden mit allem was er habe, und dass
er nachher geschrieben, die Sache sei nun in Ordnung,
genügt nicht, weil sie den Widerspruch zwischen dieser
angeblichen Absicht des ErQlassers und dem, was er
wirklich verfügt hat, unerklärt lässt. Auch mit dem Nach-
weis, dass der Erblasser seit der Errichtung der ersten
Verfügung seine liebevolle Gesinnung gegenüber der
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Sachenrecht. N0 47.
Klägerin nicht geändert habe, ist es nicht getan; denn
wenn darnach auch der Beweggrund für die Schlechter-
steIlung der Klägerin nicht sichtbar ist, kann ein solcher
dennoch vorhanden und wirksam gewesen sein.
Somit muss es hier bei der gesetzlichen Vermutung
der Aufhebung der früheren Verfügung durch die spätere
sein Bewenden haben, was die Abweisung der auf die
frühere Verfügung gestützten Klage zur Folge hat.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. Februar 1923
bestätigt.
III. SACHENRECHT
DROITS REELS
47. Urteil der II. ZivUabtei1ung. vom a7. September 19a5
i. S. Ma.uMrt gegen Kullis.
R ü c k kau f s r e c h t. Die Verwirkungsfrist des Art. 683
Abs. 2 ZGB findet auch Anwendung auf altrechtliche Rück-
kaufsrechte, insbesondere Zugrechte, die nach altem kanto-
nalem Rechte länger dauerten. Art. 683 Abs. 2 ist eine um
der öffentlichen Ordnung willen erlassene Bestimmung im
Sinne von Art. 2 SchiT.
A. -
Durch Kaufvertrag vom 23./26. Januar 1907
erwarb der Kläger Mullis vom Beklagten Manhart
dessen Wiese Oberberg in Flums-Grossberg, nebst
Scheune, Wiesenhäuschen, Waldboden und einem auf
der Liegenschaft im Bau befindlichen Kurhaus. Der
Kaufpreis betrug 66,000 Fr. Laut Ziffer 2 der Kauf-
bedingungen trat der Käufer in den vom Verkäufer mit
Zimmermeister Beeler abgeschlossenen Bauvertrag ein;
Sachenrecht. N° 47.
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die Zahlung der Akkordsumme für die Fertigstellung
des Baues und die Lieferung des allfällig noch nötigen
Holzes blieben jedoch Sache des Verkäufers. Ferner
räumte der Käufer dem Verkäufer ein dingliches Zug-
recht ein, wie es das st. gallische Gesetz betreffend
Grenzverhältnisse, Dicnstbarkeiten und Zugrecht vom
22. August 1850 kennt : danach waren der Beklagte und
seine leiblichen Nachkommen berechtigt, das Kaufs-
objekt «mit den von Beeler gemäss Vertrag zu er-
stellenden Mobilien nach Umfluss von 20 Jahren» zum
nämlichen Kaufpreis zurückzukaufen, wobei der Kläger
für allfällige « Weiterbauten) nichts berechnen, das für
solche Bauten erforderliche Holz aber vom Kaufsobjekt
nehmen und das von ihm selber angeschaffte Mobiliar
behalten durfte.
Wegen VerzögeruU:g und Mangelhaftigkeit in der Aus-
führung des Baues musste der Beklagte dem Kläger
laut Vergleich vom 31. Dezember 1910 den Betrag von
5562 Fr. vergüten.
Am 26. März 1921 brannte das Kurhaus nieder. Der
Kläger erhielt eine Gebäudeversicherungsentschädigung
von 150,948 Fr. (98,900 Fr. + 52,048 Fr. Zusatzversiche-
rung), und von der Mobiliarversicherungsgesellschaft
eine Entschädigung von 88,130 Fr. (einschliesslich
9000 Fr. für Effekten Fremder).
B. -
Mit der vorliegenden. im März 1922 (also 5 Jahre
vor Ablauf der 20-jährigen Frist) erhobenen Klage
verlangt nun der Kläger Feststellung, dass das zu Gun-
sten des Beklagten begründete Rückkaufsrecht nicht
mehr bestehe, sowohl weil die Verwirkungsfrist des
Art. 683 Abs. 2 ZGB (10 Jahre seit erfolgter Vormerkung
im Grundbuche) abgelaufen, als auch weil die Erfüllung
in folge des Brandes unmöglich geworden sei. Eventuell
fordert der Kläger gerichtliche Feststellung, dass im
Falle des Wiederaufbaues des Kurhauses der Beklagte
bei Geltendmachung des Rückkaufsrechts den Mehrbetrag
der Baukosten über die Gebäudeassekuranzsumme von