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49_II_324

BGE 49 II 324

Bundesgericht (BGE) · 1921-04-07 · Deutsch CH
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Erbrecht. No 46.

11. ERBRECHT

DROIT DES SUCCESSIONS

46. Urteil der II. Zivilabteilung vom S. Oktober 1923

i. S. Valosio gegen Ziirrer und. Genossen.

Z G BAr t. 5 11 Ab s. 1. Mehrfache letztwillige Verfügun 0',

Die gesetzliche Vermutung der Aufhebung der fruhere"'n

Verfügung durch die spätere kann nur durch schlüssigen

Nachweis der gegenteiligen Absicht des Erblassers widerlegt

werden.

A. -

Der in Erlenbach «Zürich) wohnhaft gewesene,

am 7. April 1921 in Rehetobel (Appenzell) verstorbene

kinderlose Witwer Christian Heinrich Meier von Bubi-

kon hat zwei eigenhändige letztwillige Verfügungen

hinterlassen. In der ersten, vom 13. Januar 1919, hat

er bestimmt :

« Von meinem dereinstigen Nachlasse soll erhalten

Hermann Meier in Zürich als Legat eintausend Franken.

Mein ganzer übriger Nachlass, möge er bestehen in was

es sein :möge, soll meine Haushälterin Frau Luise Valosio

geb. Suter von Langnau am Albis in Erlenbach erhalten'

ich setze sie also zu meiner Ul)iversalerbin ein. Allfällig~

pflichtteilsberechtigte Erben setze ich auf den Pflichtteil

zurück. »

Die zweite Verfügung, vom 5. November 1920, lautet:

« Zu Gunsten Frau Luise Valosio geb. Suter setze

ich in Anerkennung ihrer langjährigen mustergültigen

Führung meines Haushaltes folgendes Legat aus : Den

gesamten vorhandenen Hausrat, samt Inhalt an Kleidern

Wäsche (Leib-

Tisch-

Bettwäsche), Schmuck, kurz ~

Alles mit Ausnahme des Geldes und der Wertschriften.

Eine • allfällige Erbschaftssteuer soll meinen übrigen

Nachlass belasten. »

Erbrecht. N° 46.

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In einem vom 25. September 1920 datierten, « Testa-

ment » überschriebenen Schriftstück hatte der Erblasser

erklärt, er vermache seiner langjährigen Haushälterin

Frau Luise Valosio für ihre musterhafte Führung seiner

Haushaltung als Geschenk sämtlichen bei seinem Ab-

leben noch vorhandenen Hausrat, Wäsche, Kleider,

Schmuck etc., und bitte die tit. Behörden. nach seinem

Ableben die Erbberechtigten davon in Kenntnis zu

setzen. Nach Besprechung mit dem Notar seines Wohn-

ortes hat er dann die oben wiedergegebene letztwillige

Verfügung vom 5. November 1920 in der Weise er-

richtet, dass er den ihm vom Notar aufgesetzten Text

wörtlich abschrieb.

Durch die erste Verfügung würden der eingesetzten

Erbin nach der Berechnung der Vorinstanz ungefähr

21,000 Fr. zufallen, während die ihr durch die zweite

Verfügung vermachte Fahrhabe laut Inventar nur einen

Wert von zirka 1200 Fr. besitzt.

B. -

Mit der vorliegenden Klage verlangt die in den

beiden letztwilligen Verfügungen genannte Frau Luise

Valosio geb. Suter von den gesetzlichen Erben (mit zweien

hat sie sich im Laufe des Prozesses verständigt. und die

Klage gegen sie zurückgezogen) die Überlassung und

Herausgabe des gesamten Nachlasses an sie nach Abzug

der gesetzlichen Pflichtteile der Beklagten. Sie stützt

sich auf die letztwillige Verfügung vom 13. Januar

1919 und macht geltend: Das zweite Testament (vom

5. November 1920) sei nach dem Willen des Erblassers

nur eine Ergänzung des ersten. Meier sei der irrtümlichen

Meinung gewesen, er müsse ihr den Hausrat noch be-

sonders verschreiben, wenn sie ihn sicher erhalten solle.

Er habe ihr, wie sein Entwurf (vom 25. September

1920) zeige, damit ein Geschenk machen wollen. Von Geld

und Wertschriften stehe in. diesem Entwurfe nichts;

der Notar aber habe geglaubt ihn verbessern zu müssen

und dabei den Sinn verändert. Vom ersten Testament

sei damals nicht gesprochen worden. Der Erblasser habe

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Erbrecht. N° 46.

keinesfalls beabsichtigt, es aufzuheben und sie, die

Klägerin, zum Vorteil seiner Verwandten schlechter

zu stellen; denn er habe, wie aus seinen Briefen an

sie sowie aus schriftlichen Äusserungen Dritter her-

vorgehe und durch Zeugen bestätigt werden könne, mit

ihr andauernd die herzlichsten Beziehungen unterhalten,

sie im Falle der Auflösung ihrer Ehe (sie ist von ihrem

unbekannt abwesenden Manne, einem Italiener, ge-

richtlich getrennt) heiraten und ihr all sein Hab und

Gut zuwenden wollen. Mit seinen Geschwistern, den Be-

klagten, dagegen, die sich nie um ihn bekümmert, habe

er nicht in gutem Einvernehmen gestanden.

e. -

Die Beklagten haben Abweisung der Klage

beantragt und geltend gemacht : Das zweite Testament

habe, weil dem ersten -widersprechend, dieses gemäss

ZGB 511 aufgehoben und nach der Absicht des Testa-

tors aufheben sollen. Meier werde wegen der Hint-

ansetzung seiner Geschwister, mit welchen er gut ge-

standen, Gewissensbisse empfunden haben; möglich

sei auch, dass er das zweite Testament nach einem

Zwist mit der Klägerin errichtet habe, wie er in jedem

Liebesverhältnis vorkommen könne; überdies habe

die Klägerin schon zu Lebzeiten -Meiers aus dessen Ver-

mögen namhafte Zuwendungen erhalten.

D. -

Das Bezirksgericht Meilen hat durch Urteil

vom 12. Oktober 1922 die 19-age « in dem Sinne abge-

wiesen, dass das Testament vom 13. Januar 1919 als

durch das zweite Testament vom 5. November 1920

aufgehoben erklärt wird». Auf Berufung der Klägerin

hat das Obergericht des Kantons Zürich am 14. Februar

1923 dieses Urteil bestätigt.

E. _. Gegen das ihr am 24. März zugestellte oberge-

richtliche Urteil hat die Klägerin am 7. April die Beru-

fung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf

Gutheissung der Klage. In der heutigen Verhandlung

hat sie diesen Antrag erneuert mit dem Beifügen, dass

das im ersten Testamente dem Hermann Meier ausge-

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setzte Legat von 1000 Fr. anerkannt werde, und even-

tuell die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz be-

antragt zur Abnahme des anerbotenen Zeugenbeweises

dafür, dass der Erblasser zwischen der Errichtung der

bei den Testamente seine liebevolle Gesinnung ihr gegen-

über nicht geändert und sie durch das zweite Testament

nicht schlechter habe stellen wollen als durch das erste.

Die Beklagten haben auf Abweisung der Berufung an-

getragen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

Nach ZGB 511 Abs. 1 ersetzt eine später errichtete

letztwillige Verfügung die frühere, « soweit sie sich

nicht zweifellos als deren biosse Ergänzung darstellt».

Ob eine blosse Ergänzung vorliegt oder nicht, hängt

davon ab, wie der Erblasser die Verfügung verstanden

wissen wollte. Diese Frage untersteht der bundesgericht-

lichen Prüfung in gleicher Weise wie die Frage nach dem

Parteiwillen bei Verträgen, die das Bundesgericht in

ständiger Praxis als in seine Kognition fallend erklärt

hat.

Nach allgemeiner Auslegungsregel und nach der in

der Fassnng des Gesetzes selbst «(soweit sie sich ... dar-

stellt ll) enthaltenen Weisung ist das Verhältnis der

beiden letztwilligen Verfügungen zu einander zunächst

aus ihrem Wortlaut zu ermitteln. Erscheint hiernach die

spätere nicht ohne weiteres als biosse Ergänzung der

früheren, so steht es dem durch die frühere Verfügung

Bedachten frei, durch ausserhalb der beiden Urkun-

den liegende Umstände zu beweisen, dass der Erblasser

tatsächlich die frühere Verfügung bloss ergänzen, nicht

aufheben wollte. Aber dieser Beweis muss nach Vor-

schrift von ZGB 511 Abs. 1 ein durchaus schlüssiger,

jeden vernünftigen Zweifel ausschliessender sein. Dabei

kommt, soweit nur die Aufrechterhaltung der früheren

Verfügung in Frage steht und aus der späteren keine

Rechte hergeleitet werden wollen, nichts darauf an,

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Erbrecht. N0 46.

ob der angebliche Wille des Erblassers sich mit dem

Wortlaut der späteren Verfügung verträgt oder nicht.

Dagegen ist klar, dass im letzteren Falle die strengsten

. Anforderungen an den Beweis gestellt werden müssen,

wenn das Ergebnis für den Richter z w e i f e I los

sein soll, wie es das Gesetz verlangt.

Beurteilt man die beiden letztwilligen Verfügungen

vom 13. Januar 1919 und vom 5. November 1920 nach

ihrem Wortlaut, d. h. misst man ihnen den Sinn bei, der

ihren Worten natürIicherweise zukommt, so sind sie

schlechterdings unvereinbar, sodass von einer biossen

Ergänzung der ersten durch die zweite nicht die Rede

sein kann. In der ersten Verfügung wird die Klägerin

als Universalerbin eingesetzt, durch die zweite erhält sie

ein Legat; sie hätte alsQ ein Vermächtnis an sich selbst

auszurichten. Nach der ersten soll ihr mit Ausnahme

eines Legates von 1000 Fr. und allfälliger Pflichtteile der

ganze Nachlass zufallen, nach der zweiten der Hausrat,

nicht aber das Geld und die Wertschriften, welche

den grössten Teil des Nachlasses ausmachen. Nach der

zweiten Verfügung soll eine die Klägerin als Legatarin

treffende Erbschaftssteuer den übrigen Nachlass be-

lasten, eine ganz sinnlose Bestimmung, wenn die Klä-

gerin di.esen übrigen Nachlass ebenfalls erhält.

Dieser Widerspruch zwischen den bei den Verfügungen

ist nun derart augenfällig, dass er auch einem rechtsun-

kundigen und im schriftlichen Ausdruck ungewandten

Testator nicht entgehen konnte. Mochte auch dem

Erblasser der rechtliche Unterschied zwischen Erben-

einsetzung und Legat nicht geläufig sein, mochte er

sich über die ihm vom Notar eingegebene Bestimmung

betreffend die Erbschaftssteuer keine weiteren Ge-

danken machen, so konnte er doch nicht übersehen, dass

in der zweiten Verfügung zwischen dem Hausrat einer-

seits, dem Geld und den Wertschriften anderseits unter-

schieden und dieser letztere Teil seines Vermögens von

der Zuwendung an die Klägerin ausdrücklich ausgenom-

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men wird. Wenn er, nur um ja sicher zu sein, dass die

Klägerin neben allem andern auch den Hausrat erhalte,

das noch besonders verfügen wollte, so musste es ihm

auffallen, dass in der ihm vom Notar hiefür vorge-

schlagenen Fassung nun nicht etwa nur die Zuwendung

dieses Hausrats an die Klägerin ausgesprochen, sondern

die Klägerin deutlich auf diesen Hausrat beschränkt

wurde. Er hätte daher, wenn diese Beschränkung seinem

Willen nicht entsprochen hätte, den Notar darauf auf-

merksam gemacht und das angebliche Missverständnis

wäre aufgeklärt worden. Im übrigen wird man mit der

Vorinstanz annehmen dürfen, der Notar werde die vor-

liegende Fassung nicht aufs Geratewohl, sondern nur nach

gehöriger Erforschung des Willens des Erblassers ge-

wählt haben, mag er nun dessen Entwurf gesehen haben

oder nicht.

Bei dieser Sachlage könnte der Beweis dafür, dass

der Erblasser trotz alledem an der Einsetzung der Klä-

gerin als Universalerbin habe festhalten wollen, in

einer dem Art. 511 Abs. 1 genügenden Weise kaum anders

erbracht werden als durch eine nach der Errichtung der

zweiten Verfügung erfolgte Äusserung seinerseits, aus

welcher klar hervorginge, dass er den ihm vom Notar

aufgesetzten Text missverstanden und was er sich denn

eigentlich dabei gedacht hat. Eine solche Äusserung

liegt nicht vor. Die den Standpunkt der Klägerin noch

am meisten stützende, zum Beweis verstellte Tatsache,

dass der Erblasser damals noch, als er von einem Be-

such in Rehetobel zur Errichtung der zweiten Verfügung

heimreiste, sich geäussert, die Klägerin müsse für ihre

Dienste belohnt werden mit allem was er habe, und dass

er nachher geschrieben, die Sache sei nun in Ordnung,

genügt nicht, weil sie den Widerspruch zwischen dieser

angeblichen Absicht des ErQlassers und dem, was er

wirklich verfügt hat, unerklärt lässt. Auch mit dem Nach-

weis, dass der Erblasser seit der Errichtung der ersten

Verfügung seine liebevolle Gesinnung gegenüber der

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Sachenrecht. N0 47.

Klägerin nicht geändert habe, ist es nicht getan; denn

wenn darnach auch der Beweggrund für die Schlechter-

steIlung der Klägerin nicht sichtbar ist, kann ein solcher

dennoch vorhanden und wirksam gewesen sein.

Somit muss es hier bei der gesetzlichen Vermutung

der Aufhebung der früheren Verfügung durch die spätere

sein Bewenden haben, was die Abweisung der auf die

frühere Verfügung gestützten Klage zur Folge hat.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. Februar 1923

bestätigt.

III. SACHENRECHT

DROITS REELS

47. Urteil der II. ZivUabtei1ung. vom a7. September 19a5

i. S. Ma.uMrt gegen Kullis.

R ü c k kau f s r e c h t. Die Verwirkungsfrist des Art. 683

Abs. 2 ZGB findet auch Anwendung auf altrechtliche Rück-

kaufsrechte, insbesondere Zugrechte, die nach altem kanto-

nalem Rechte länger dauerten. Art. 683 Abs. 2 ist eine um

der öffentlichen Ordnung willen erlassene Bestimmung im

Sinne von Art. 2 SchiT.

A. -

Durch Kaufvertrag vom 23./26. Januar 1907

erwarb der Kläger Mullis vom Beklagten Manhart

dessen Wiese Oberberg in Flums-Grossberg, nebst

Scheune, Wiesenhäuschen, Waldboden und einem auf

der Liegenschaft im Bau befindlichen Kurhaus. Der

Kaufpreis betrug 66,000 Fr. Laut Ziffer 2 der Kauf-

bedingungen trat der Käufer in den vom Verkäufer mit

Zimmermeister Beeler abgeschlossenen Bauvertrag ein;

Sachenrecht. N° 47.

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die Zahlung der Akkordsumme für die Fertigstellung

des Baues und die Lieferung des allfällig noch nötigen

Holzes blieben jedoch Sache des Verkäufers. Ferner

räumte der Käufer dem Verkäufer ein dingliches Zug-

recht ein, wie es das st. gallische Gesetz betreffend

Grenzverhältnisse, Dicnstbarkeiten und Zugrecht vom

22. August 1850 kennt : danach waren der Beklagte und

seine leiblichen Nachkommen berechtigt, das Kaufs-

objekt «mit den von Beeler gemäss Vertrag zu er-

stellenden Mobilien nach Umfluss von 20 Jahren» zum

nämlichen Kaufpreis zurückzukaufen, wobei der Kläger

für allfällige « Weiterbauten) nichts berechnen, das für

solche Bauten erforderliche Holz aber vom Kaufsobjekt

nehmen und das von ihm selber angeschaffte Mobiliar

behalten durfte.

Wegen VerzögeruU:g und Mangelhaftigkeit in der Aus-

führung des Baues musste der Beklagte dem Kläger

laut Vergleich vom 31. Dezember 1910 den Betrag von

5562 Fr. vergüten.

Am 26. März 1921 brannte das Kurhaus nieder. Der

Kläger erhielt eine Gebäudeversicherungsentschädigung

von 150,948 Fr. (98,900 Fr. + 52,048 Fr. Zusatzversiche-

rung), und von der Mobiliarversicherungsgesellschaft

eine Entschädigung von 88,130 Fr. (einschliesslich

9000 Fr. für Effekten Fremder).

B. -

Mit der vorliegenden. im März 1922 (also 5 Jahre

vor Ablauf der 20-jährigen Frist) erhobenen Klage

verlangt nun der Kläger Feststellung, dass das zu Gun-

sten des Beklagten begründete Rückkaufsrecht nicht

mehr bestehe, sowohl weil die Verwirkungsfrist des

Art. 683 Abs. 2 ZGB (10 Jahre seit erfolgter Vormerkung

im Grundbuche) abgelaufen, als auch weil die Erfüllung

in folge des Brandes unmöglich geworden sei. Eventuell

fordert der Kläger gerichtliche Feststellung, dass im

Falle des Wiederaufbaues des Kurhauses der Beklagte

bei Geltendmachung des Rückkaufsrechts den Mehrbetrag

der Baukosten über die Gebäudeassekuranzsumme von