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49_II_195

BGE 49 II 195

Bundesgericht (BGE) · 1923-01-01 · Deutsch CH
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Obllgationenreeht. N° 26.

Gesetzesbestimmung nicht eine solche zwingenden Rechts

ist, was daraus zu schliessen ist, dass es an einem gesetz-

lichen Verbot des Ausschlusses dieser persönlichen Haft-

barkeit durch Parteivereinbarung fehlt. Geht man aber

hievon aus, so kann nach der Willensmeinung der Par-

teien eine persönliche Haftung der Beklagten gegenüber

dem Kläger aus der Obligation vom 7. Oktober keines-

falls angenommen werden. Der Kläger Kunz war mit

den Beklagten Vogt und Baumann Gründer der Alka

A.-G., die zunächst nur für sie drei als Beteiligte vorge-

sehen war. Da die Errichtung nun gerade zum Zwecke

der Benützung und Ausbeutung des bisher vom Kläger

betriebenen Geschäftes mit allem Inventar erfolgen sollte,

konnte es unmöglich die Willensmeinung beider Ver-

tragsteile sein, für den Fall der Nichiübernahme der

Verpflichtung durch diEi A.-G. die Beklagten persönlich

verpflichten zu wollen. Diese hatten hiezu vernünftiger-

weise nicht die geringste Veranlassung und dem Kläger,

der die ganze Gründungsangelegenheit betrieb, musste

klar sein, dass eine derartige Verpflichtung von ihnen

unmöglich gewollt sein konnte; denn wie aus den Aus-

sagen des Zeugen Wenger hervorgeht, hatte Baumann

ihm vor Unterzeichnung der Obligation ausdrücklich

erklärt, er wolle nicht für mehr als den gezeichneten

Aktienbetrag haften, was ihm Kunz bestätigte. Wenn

dieser als Rechtskundiger daher in der irrigen Annahme,

dass er sich durch die Obligation die A.-G. als Schuldner

gesichert habe, es unterlassen hat, die Übernahme der

Verpflichtung durch dieselbe nach Massgabe der gesetz-

lichen Bestimmungen zu veranlassen, so hat er die ihm

daraus erwachsenden Nachteile selbst zu tragen. Wie die

Vorinstanz mit Recht ausführt, wäre es mit Treu und

Glauben nicht vereinbar, wenn der Kläger, der mit der

Gründung beauftragt war und für die Beobachtung der

gesetzlichen Vorschriften hätte besorgt sein sollen, -

wobei an seine Sorgfaltspflicht zufolge seiner Stellung

als Notar ein strenger Masstab anznlegen ist, -. nun

ODugationenreeht. N° 27.

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nachträglich die Beklagten für die Folgen seiner man~el­

haften Führung der Gründungsgeschäfte verantwortlich

machen könnte.

Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Prüfung der

von den Beklagten gegenüber der Schnldverpflichtung

erhobenen Einrede des Betrugs und Irrtums.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Appellationshofes des Kantons Bern vom 24. November

1922 bestätigt.

27. Urteil der I. ZivilabteUung vom 1. Kai 1923

i. S. Leih- u. Sparkasse Irmatingen gegen Gewerbebank mm.

Kauf gegen Bankakkreditivj Natur und Wirkungen: wann

darf die Bank das Akkreditiv gültig auszahlen 'I

A. -

Die Schwäbische Gewerbe-Handelsgesellschaft

m. b. H. in Ulm beabsichtigte im März 1920, von der

Deutsch-schweizerischen Handelszentrale in Zürich ein

grösseres Quantum Tafel-Mischleim zu kaufen und nach

Deutschland einzuführen. Zur Sicherstellung der Ver-

käuferin griff sie zum Mittel des Akkreditivs in der Weise,

dass sie die Klägerin, Gewerbebank lTIm, beauftragte,

bei einer schweizerischen Bank den ungefähren Kauf-

preis der Verkäuferin zur Verfügung zu halten, wogegen

diese in ähnlicher Weise die Lieferung sicherstellen sollte.

Demgemäss liess die Klägerin durch ihre Korrespon-

dentin, Eidg. Bank in Zürich, der Beklagten. Leih- und

Sparkasse Ermatingen, 35,000 Fr. als zinslose Hinter-

lage überweisen. Am 31. März 1920 machte s~e der Be-

klagten brieflich Mitteilung von der ÜberweIsung und

deren Zweck; :,ie gab Aufschluss über den Inhalt des

Geschäfts in Form eines Briefes der Gewerbe-Handels-

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Obligationenrecht; N° 27.

gesellschaft an die Deutsch-schweiz. Handelszentrale;

in dem es wörtlich heisst: « Diese 35,000 Fr. über.:.

tragen wir unwiderruflich -

bis zur Erledigung des Ge-

. schäftes aber zu unserer Verfügung -

der Leihkasse

Ermatingen zu Gunsten der Deut&ch-schweiz. Handels-

zentrale in Züricp. " Von sich aus fügte die Klägerin

hinzu: (f Sofern die Angelegenheit nicht nach den Aus-

führungen unseres Auftraggebers zur Erledigung kommen

sollte. behalten wir uns das Verfügungsrecht über die

angeschafften 35,000 Fr. vor. 1;

Die Beklagte bestätigte den Empfang der 35.000 Fr .•

die sie nach den erhaltenen Instruktionen verwenden

werde, und bestellte ihrerseits im Auftrag der Verkäuferin

ein Lieferungs-Akkreditiv von 10,000 Fr. zu Gunsten

der Käuferin.

Da eine Einfuhrbewilligung nicht erhältlich war,

wurde ein bereits nach Friedrichshafen spedierter Wagen

Leim nach Romanshorn zurückgeschickt. Mit Rücksicht

hierauf schrieb die Gewerbe-Handelsgesellschaft am

26. April der Beklagten, die 35,000 Fr. dürfen unter

keinen UTnständen ohne ihre Zustimmung und diejenige

der Klägerin, welche sich das Verfügungsrecht über die-

selben vorbehalten habe, an die. Verkäuferin ausbezahlt

werden.

In der Folge trat die Gewerbe-Handelsgesellschaft

durch Vermittlung des Inh9bers der Deutsch-schweiz.

Handelszentrale, Bungard, i'n Verbindung mit Adolf

Seger, Fensterfabrikanten in Ermatingen, welcher nach

Angabe der Beklagten schon den ersten Wagen an die

Zentrale geliefert hatte, und es wurde vereinbart, dass

nicht nur, wie ursprünglich vorgesehen, 2 Wagen Leim,

sondern weitere 8 Wagen durch Seger geliefert werden

sollten. Am 18. Mai schrieb die Gewerbe-Handelsgesell-

schaft der Beklagten über Lieferungs- und Abnahme-

garantie.

Am 30. Mai 1920 fand in Konstanz eine Zusammen-

kunft zwischen Seifritz, Direktor der Gewerbe-Handels-

Obligationenreeht. N° 27.

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gesellschaft, Blattner. Verwalter der Beklagten. Bungard

und Seger statt. Dabei soll Seifritz Blattner gesagt

haben, die Sache sei nunmehr in Ordnung, die Einfuhr-

bewilligung liege vor, und die Beklagte könne die

35,000 Fr. an Seger auszahlen; das sei durch Schreiben

des Seifritz, welches schon vom 29. Mai datiert sei,

bestätigt worden, worauf die Beklagte angeblich am

31. Mai die 35.000 Fr. dem Seger gutschrieb. In V,Tirk-

lichkeit ist diese Gutschrift, wie sich aus den Büchern

der Beklagten ergeben hat, erst am 30. Juni 1920 erfolgt.

Inzwischen hatte sich herausge<:tellt, dass gefälschte

Einfuhrbewilligungen vorgelegt worden waren. Da das

Geschäft infolgedessen nicht zur Ausführung kommen

konnte, telegraphierte und schrieb die Geweibe-Handels-

gesellschaft am 6. Juni 1920 der Beklagten, das « Leim-

depot Seger von 35.000 Fr. werde wieder gespen t)J

;

unter allen Umständen sei, wie der Beklagten schon am

26. April, und von der Klägerin bereits am 31. März 1920

mitgeteilt worden sei, deren Zustimmung zur Freigabe

des Depots notwendig.

B. -

In der Folge kam die Gewerbe-Handelsgesell-

schaft in Konkurs. Die Klägerin forderte von der

Beklagten den deponierten Betrag von 35,000 Fr.

zurück, und klagte, da die Beklagte unter Berufung

auf rechtmässig erfolgte Auszahlung an Seger das Be-

gehren ablehnte, beim Bezirksgericht KreuzUngen auf

Rückzahlung der genannten Summe, nebst 6 °/0 Zins

seit 1. Juni 1920.

.

C. -

Die Beklagte beantragte, die Klage sei ange-

brachtermassen, eventuell als materiell unbegründet

abzuweisen, indem sie vor allem geltend machte, die

Auszahlung sei anftragsgemäss erfolgt und der Widerruf

sei verspätet gewesen.

D. -

Das Obergericht des Kantons Thurgau hat

durch Urteil vom 25. Januar 1923, in Abänderung des

die Klage abweisenden Entscheides der ersten Instanz,

dieselbe in vollem Umfange geschützt.

AS 49 11 -

1923

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ObUgatlonenreeht. N0 27.

E. -

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung

an das Bundesgencht erklärt~ mit dem Hauptantrag, die

Klage sei als unbegründet definitiv abzuweisen. und den

. eventuellen Anträgen :

1. sie sei zur Zeit abzuweisen;

2. der Entscheid sei zu sistieren bis nach Austrag

der Differenzen zwischen Seger einerseits und der Kläge-

rin bezw. der Konkursmasse der Schwäb. Gewerbe-

Handelsgesellschaft andrerseits darüber~ ob Seger aus

dem der Akkreditivbestellung zu Grunde liegenden

Geschäft Ansprüche auf die Akkreditivsumme von

35,000 Fr. zu erheben berechtigt war;

3. (eventuellst) die Klageforderung sei angemessen

herabzusetzen, nämlich : a) auf den Markbetrag, der von

der Klägerin s. Z. zur Beschaffung der 35,000 Fr. auf-

gewendet worden sei und mit dem sie die Gewerbe-

Handelsgesellschaft in ihren Bücheru belastet habe;

b) auf 2697 Fr. 70 Cts., entsprechend der Preisdifferenz

zwischen der Akkreditivsumme und -dem Fakturabetrag

von 32,302 Fr. 30 Cts. für den gelieferten ersten Wagen,

bezw. auf den für Beschaffung dieser 2697 Fr. 70 Cts.

erforderlich gewesenen Markbetrag j c) um 500 Fr.,

welche die Klägerin auf Grund de~ Freigabe des Akkredi-

tivs als Provision an Bungard habe auszahlen lassen;

d) um mindestens 50 0/0 wegen Mitverschuldens der

Klägerin bezw. der Gewerbe-Handelsgesellschaft; e) durch

Reduktion des Zinsfusses auf 5 0/0-

Ferner beantragt die Beklagte eventueJI Rückweisung

der Sache an die Vorinstanz zur Beweisabnahme darüber.

dass anlässlich der Zusammenkunft vom 30. Mai 1920

Seifritz das Akkreditiv endgültig zu Gunsten Segers

freigegeben habe und hiezu bevollmächtigt gewesen

sei, und dass auch Bungard zugestimmt habe, dass die

Beklagte am 2. Juni 1920 an Bungard zu Lasten Segers

a conto der vereinbarten Provision 500 Fr. habe aus-

zahlen lassen, dass Seger den ersten Wagen Leim am

30. Mai 1920 wirklich geliefert hatte und die Lie-

Obligatlonenreebt:o N° 27.

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ferung erst nachher rückgängig gemacht wurde, dass die

Deutsch-schweizerische Handelszentrale und Seger nicht

verpflichtet waren, die Einfuhrbewilligung beizubringen,

und diese nicht Bedingung des Geschäfts gewesen

sei, dass endlich nach den Bankusanzen -der Widerruf der

Akkreditivfreigabe im vorliegenden Fall unzulässig war.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Das vorinstanzliehe Urteil beruht auf der tat-

sächlichen Feststellung, dass nach den Eintragungen in

den Büchern der Beklagten die Gutschrift der 35,000 Fr.

an Seger erst am 30. Juni 1920, und nicht schon am

31. Mai gl. J. erfolgt ist. Diese Feststellung ist nicht

als aktenwidrig angefochten worden, und deshalb nach

Art. 81 OG für das Bundesgericht verbindlich. Da somit

der Widerruf vom 2. Juni 1920 eintraf, bevor der angeb-

liche Zahlungsauftrag der Gewerbe-Handelsgesellschaft

vom 29. u. 30. Mai ausgeführt war, braucht weder unter-

sucht zu werden, ob die Gewerbe-Handelsgesellschaft

berechtigt war~ ohne Zustimmung der Klägerin, die das

Akkreditiv bestellt hatte~ die Auszahlung zu veranlassen,

noch ob Seifritz ermächtigt war, eine derartige Erklärung

in ihrem Namen gültig abzugeben. Das Schicksal der

Berufung hängt davon ab, ob die Beklagte abgesehen

von jenem besonderen Zahlungsauftrag, schon gemäss

dem Inhalt der Akkreditivbestellung, die 35,000 Fr.

dem Seger gutschreiben oder an ihn auszahlen durfte.

2. -

Es geht nun nicht an, auf das vorliegende Akkre-

ditiveinfach die allgemeinen Regeln über dieses, im

internationalen Verkehr üblich gewordene Geschäft,

wie sie sich in Theorie und Praxis herausgebildet haben.

anzuwenden (vergl. ZIMMERMANN. Bankakkreditive. in

Schw. Jur.-Z. 16. 367 ff.; STEINER, Akkreditivgeschäft;

JACOBY, Das Akkreditiv, in Bank-Archiv 20, 245 ff. u.

264 ff., sowie Urt. d. Bundesgerichts vom 7. Juli 1920

i. S. Petitpierre gegen CrMit mutuel ouvrier). Danach liegt

in der Akkreditivbestellung eine Anweisung abstrakter

200

Obligationenrecht. No 27.

Natur, gegen Vorweisung gewisser Dokwnente durch

den Akkreditierten einen bestimmten Betrag an ihn

. zu zahlen; und es wäre mangels zeitlicher Befristung

bei bestätigtem Akkreditiv der Angewiesene (nach

Analogie von Art. 470 Abs. 2 OR) an die Zahlungsver-

pflichtung gebunden, bis der Akkreditierte sein Ein-

verständnis zur Annullierung geben würde. Von diesem

Typus unterscheidet sich das vorliegende Akkreditiv

dadurch, dass die Anweisung vicht abstrakt ist, sondern

auf das zu Grunde liegende Kaufgeschäft verwiesen und

abgestellt wird: die Beklagte als Angewiesene war nicht

ermächtigt, ohne Rücksicht auf das Grundgeschäft die

A.nnahme zu erklären und die Akkreditivsumme aus-

zuzahlen. Statt der Abhängigmachung der Zahlung von

der Vorweisung von Dökumenten wurde die Beklagte

auf das Kaufverhältnis hingewiesel,; sie durfte also an

den AkkredItierten nur zahlen, falls diesem. eine Forde-

rung aus der Leimlieferung zustehen würde.

Dass das Akkreditivals« unwiderruflich » hingestellt

wurde, kann an dem Gesagten nichts ändern. Denn ab-

gesehen davon, dass das Akkreditiv als Ermächtigung

vor dem Akzept nach Art. 34 ~R jederzeit frei wider-

rufen werden kann, war ja hier der Vorbehalt gemacht,

dass das Depot bis zur «(Erledigung des Geschäfts»

(worunter wohl zu verstehen ist: bis der Verkäufer

seinen Verpflichtungen aus dem Geschäft nachgekommen

sein werde, also bis zur Versendung der Ware) zur Ver-

fügung des Akkreditierenden sei. Zur Versendung des

Leimes ist es aber nach der für das Bundesgericht mass-

gebenden Feststellung der Vorinstanz nie gekommen.

3. -

Freilich wäre die Beklagte gemäss Art. 468 OR

dem Verkäufer zur Auszahlung verpflichtet gewesen,

falls sie ilun gegenüber das Akkreditiv bedingungslos

bestätigt hätte; diese Bestätigung würde der « Annahme

ohne Vorbehalt» in Art. 468 OR entsprechen. Allein die

Bestätignng durfte nur so 'erfolgen, wie die Anweisung

lautete, und diese war bedingt, nämlich an die Aus-

führung des Kaufgeschäfts geknüpft.

ObligaUonenrecht. N° 27.

201

4 •. -

Ferner könnte eingewendet werden, der Ver-

käufer sei seinen Vertragspflichten nachgekommen, das

Akkreditiv solle gerade sicherstellen, dass das auch

seitens des Käufers geschehe; da die Frage noch im

Streit liege, wem die Nichtansführung des Geschäfts zur

Last falle, so müsse der Rückforderung der Hinterlage

die Erledigung des Proze ses zwischen Käufer und Ver-

käufer vorausgehen. Nun kommt es aber auf diese' U~­

stände gar nicht an. Die Akkreditivbestellung soll nur dIe

Zug um Zug-Erfüllung bei Kaufgesc,häften ersetzen,

also die Zahlung des Kau f p r eis e s sicherstellen :

die Auszahlung des Akkreditivbetrages soll Zug um Zug

mit der Aus f ü h run g des Kaufes erfolgen. Sobald

daher feststand, dass der Kauf, gleichviel aus welchen

Gründen, tatsächlich nicht zur Ausführung komme,

batte das Akkreditiv seinen Zweck eingebüsst und kopnte

es zurückverlangt werden; denn es war nicht etwa ge-

geben, um eine Schadenersatzforderung wegen Rüc.k-

trittes vom Kaufvertrage sicherzustellen. Deshalb Ist

auch das Eventualbegehren um Sistierung des Prozesses

bis zur Austragung des Streites zwischen Segel' und der

Klägerin bezw. der Konkursmasse der Schwäbischen

Gewerbe-Handelsgesellschaft abzuweisen.

5. -

Auch die Begehren um Herabsetzung der Klage-

forderung unter den an sich ausgewiesenen Betrag von

35,000 Fr. entbehren sämtlich der Begründung.

a) Die Klägerin ist zvr Rückforderung des Depots

in Schweizerfranken, so wie sie es vollzogen hat, be-

rechtigt; was sie für Beschaffung der 35,000 Fr. auf-

gewendet hat, ist ihre Sache, ihr lucrum negotialionis.

Von einer Ermässigung des Klageallspruchs auf den

ausgelegten Markbetrag kann umsoweniger die Red~

sein, als der Wert des Schweizerfrankens seit der AkkredI-

tivbestellung im Verhältnis ZUlU Gold und zur Kauf-

kraft ziemlicb gleich geblieben' ist, während die Mark an

We,rt erhehlich eingebüsst hat.

b) Das Begehren um Herabsetzung auf 2697 Fr. 70.C:s.

entsprechend der PreisCiifferenz zwischen der AkkredltIv-

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ObUgatlonenrecht. N0 27.

summe und dem Fakturabetrag für den· angeblich. ge-

lieferten ersten WageJl. scheitert an Ger für das Bund~-

• gericht verbindlichen Feststellung der Vorinstanz, dass

dieser Wagen nie h t abgeliefert worden ist.

c) Da das vorinstanzliche Urteil von den 500 Fr.;

welche die Klägerin (oder die Beklagte) als Provision an

Bungard habe auszahlen lassen, nicht spricht, könnte

sich nur fragen, ob eine Beweisergänzung in dieser Hin-

sicht anzuordnen sei. Allein auch wenn die Tatsache der

Zahlung an sich bewiesen wäre, so würde sie nicht ge-

nügen, um einen entsprechenden Abzug von der Klage-

forderung zu rechtfertigen: es bedürfte dazu der Be-

hauptung und des Nachweises, dass die Zahlung im

Auftrag der Klägerin erfolgte und das vorliegende Ge-

schäft betreffe.

cl) Eine Herabsetzung wegen allfälligen Mitverschul-

dens der Klägerin fällt schon deshalb ausser Betracht,

weil es sich nicht um eine Schadenersatzfordemng

handelt, sondern um einen Anspruch auf Rückerstattung.

e) Die Festsetzung des Zinsfusses auf 6 0/0 beruht auf

der Annahme, dass dieser Zinsfuss dem üblichen Bank-

diskont im Handelsverkehr entspreche; gegen diese

Annahme der Vorinstanz lässt' sich nichts einwenden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichts des Kantons Thurgau vom 25. Januar 1923

bestätigt.

Obllgationenrecht. N° 28.

28. Urteil der II. Zivila.bteUung vom 9. Ka.i 1923 i. S. Peter

gegen Blä.uer.

Vor kau f s r e c h t: Die Bedingung, dass der Kaufver-

trag nur Geltung haben solle, wenn das Vorkaufsrecht

nicht ausgeübt werde, kann dem Vorkaufsberechtlgten,

der in den Kaufvertrag eintreten will, nicht entgegengehalten

werden, es sei denn, dass ihm die Bedingung von Anfang

an bekanntgegeben worden sei. (Art. 2. ZGB).

A. -

Die Klägerin Louise Bläuer und ihre Schwester

die Beklagte Martha Peter-Bläuer, waren Miteigen:

tümerinnen eines im Winkel in Schoren gelegenen Heim-

wesens. Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom

2. März 1922 veräusserte Frau Peter ihren Miteigen-

tumsanteil an ihren Schwiegervater Albrecht Peter,

wobei in den Kaufvertrag folgende Bestimmung aufge-

nommen wurde: « Dieser Vertrag tritt erst in Kraft, wenn

die erforderlich~ Verzichtleistung seitens der Miteigen-

tümerin Fräulein Louise Bläuer vorhanden ist. Sollte

e~ne solche Erklärung nicht erhältlich sein, so fällt

dieser Kaufvertrag dahin.» Der beurkundende Notar,

Gerber, gab der Klägerin, ohne jedoch die zitierte Be-

dingung zu erwähnen, vom Abschluss des Kaufver-

trages Kenntnis, und forderte sie auf, auf das ihr nach

Art. 682 ZGB zustehende Vorkaufsrecht zu verzichten.

Mit Zuschrift vom 21. März 1922 erklärte aber die

Klägerin, sie mache von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch

und verlange Übertragung der Liegenschaft.

Darauf-

hin teilte Notar Gerber ihr mit, dass der Kaufvertrag

nur unter der Bedingung ihres Verzichtes geschlossen

worden und, nachdem diese Bedingung nicht eingetre-

ten, dahingefallen sei .

. Mit der vorliegenden Klage verlangte die Klägerin

Übertragung des Miteigentumsanteiles der Beklagten auf

sie zu den im Vertrage vom 2. März 1922 vorgesehenen

Bedingungen.