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54_II_176

BGE 54 II 176

Bundesgericht (BGE) · 1928-03-27 · Deutsch CH
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176

Obligationenrecht. N° 34.

34. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung

vom 27. März 1928 i. S. Glatzfelder

gegen Spar- und Leihkasse Grenchen in Liq.

A k k red i t i v g e s c h ä f t.

Es schafft

Rechtsbezie-

hungen nur zwischen der Bank und dem Akkreditivbesteller t

nicht zwischen jener und dem Akkreditierten; die Bank

ist nur Vermittlerin beim Zahlungsausgleich.

Die Firma Gebr. Glatzfelder in Grenchen lieferte der

Wiener Spezialwerkstätte für Uhren in Wien Schrauben.

Im Auftrage der Wiener Firma teilte die Österr. Kredit-

anstalt f. Hand. u. Gew. in Wien der Spar- u. Leihkasse

Grenchen erstmals am 20. November 1917, dann in

der ersten Hälfte 1918 mit, sie erkenne sie zu Gunsten

der Gebr. Glatzfelder für (näher bezifferte) Kronen-

beträge auf einem neu eröffneten Sperrkonto, auf dem

die Summe gemäss Bestimmung der Österr. Devisen-

zentrale bis nach Friedensschluss gesperrt liegen bleiben

müsse. Die Spar- u. Leihkasse Grenchen schrieb ihrer-

seits an die Gebr. Glatzfelder, die Wien er Spezialwerk-

stätte habe ihr durch Vermittlung der Österr. Kredit-

anstalt zu ihren (Glatzfelders) Gunsten ein Konto von

6250 Kronen oder zum heutigen Kurse von 40 Fr. =

2500 Fr. eröffnet, welcher Betrag jedoch bis nach

Friedensschluss gesperrt bleibe.

Im Kontokorrent-

auszug für Glatzfelder führte. die Spar- u. Leihkasse

Grenchen kein Kronen- oder Frankenguthaben dieser

Firma auf. Die Rechtsnachfolger erhoben in der Folge

Klage gegen die Spar- u. Leihkasse Grenchen in Liq.

auf Auszahlung eines Betrages von 8400 Fr. gestützt

auf die Zuschriften der Kasse an sie über die Kredit-

eröffnung. Das Bundesgericht hat die Klage in Über-

einstimmung mit den kantonalen Instanzen abgewiesen.

Aus den Erwägungen:

(-) Die Krediteröffnungen seitens der Wiener Spe-

zialwerkstätte, von denen die Österreich. Kreditanstalt

Obligationenrecht. N° 34.

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jeweilen der Spar- und Leihkasse Grenchen Mitteilung

gemacht hat, stellen sich rechtlich als eine Art Akkreditiv

dar, wobei die Wiener Spezialwerkstätte als die Akkre-

ditivbestellerin, die Beklagte als die Akkreditivbank

und die Rechtsvorgängerin der Klägerin als die Akkre-

ditierte erscheint. Ein Rechtsverhältnis wird bei derar-

tigen Geschäften nur zwischen der Bank und dem Akkre-

ditivbesteller begründet, dessen Weisungen die Bank

pünktlich zu befolgen hat, nicht zwischen die~er und

dem Akkreditierten, und es ist die Tätigkeit der Akkre-

ditivbank lediglich diejenige einer Vermittlerin beim

Zahlungsausgleich, bezw. einer Treuhänderin für beide

Parteien (vgI. STEINER, Akkreditivgeschäft, S. 9 und

13). Selbst durch die Anzeige der Krediteröffnung an

den Akkreditierten wird die Bank diesem gegenüber

in der Regel nicht gebunden (vgl. BGE 49 II 200), und

es ergab sich insbesondere aus den Anzeigen der Öster-

reich. Kreditanstalt an die Spar- und Leihkasse Grenchen

für diese keinerlei Verpflichtung zur Eingehung einer

Schuldanerkennung gegenüber der Firma Glatzfelder.

Im übrigen stand -

wie beim widerruflichen Akkreditiv

es der Erfüllung der Bedingungen bedarf, an welche

die Auszahlung geknüpft ist, damit der Akkreditierte

über den Kredit verfügen kann -

hier jeglicher Aus-

zahlung an die Klägerin die durch die Österreich.

Devisenzentrale bis nach Friedensschluss verhängte

Sperre entgegen. Die Krediteröffnungen waren denn

auch ausdrücklich auf

« Sperrkonto» erfolgt, und es

hat die Spar- und Leihkasse Grenchen gegenüber der

Rechtsvorgängerin der Klägerin von einer Gutschrift

der bei der Wien er Bank einbezahlten Kronenbeträge

durchweg abgesehen. Sie hat ihr eine solche Gutschrift

auch nicht angezeigt oder auch nur in Aussicht gestellt,

sondern sich auf die Mitteilung beschränkt, die Wiener

Spezialwerkstätte habe ihr (der Beklagten) durch

Vermittlung der Österreich. Kreditanstalt ein Konto

zug uns t end e r K I ä ger i n eröffnet (während

allerdings in den Zuschriften der Spar- und Leihkasse

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Obligationenrecht. N° 35.

Grenchen an die Wiener Spezialwerkstätte von Gut-

schriften an die Klägerin die Rede ist). Die Annahme

von Akkreditiv- oder akkreditivähnlichen Geschäften

rechtfertigt sich vorliegend umsoeher, als der Rechts-

vorgänger der Klägerin selbst im Nachlassverfahren

der Spar- und Leihkasse Grenchen sich auf diesen

Boden gestellt hat, und er auch die Eintragungen in

seinen Geschäftsbüchern entsprechend vorgenommen

hatte.

35. Urteil der I. Zivilabteilung vom 1. Mai 1998

i. S. Oesterreich. Bundesbahnen gegen Buob.

Fra c h t ver t rag. Internat. Übereink. v. 14. Okt. 1890

(Art. 11 Abs. 1, 12, 17). Rechtliche Natur des Frachtver-

trages. Erfordernis der gehörigen Publikation. Verpflichtun-'

ge? des ~mp~ängers: Pflicht zur Zahlung der «im Fracht-

brref ersl~hthch gemachten» Beträge; gemeint ist nicht

schlechthm der zifferrnässig genannte Betrag. Verurteilung

~es EmpfaI?-gers zur Nachzahlung des zu wenig Geforderten

(m cas? DIfferenz zwischen dem Ausnahmetarif und dem

ordentlIchen Frachtansatz, die wegen Rücktransportes der

Ware ans der Sch~eiz nach Österreich geschuldet ist).

(E~w. 1 u. 2). AbweIsuug des vom Empfänger verrechungs-

WeIse geltend gemachten Schadenersatzauspruches. (Erw. 3).

A. -

Im Laufe des Jahres 1926 liess der Beklagte Hans

Buob, Inhaber einer Kolonialwarenhandlung in Ror-

schach, mehrere Wagen Zucker aus der Tschechoslowakei

nach St. Margrethen kommen.

.. Mit Wirkung vorn 1. Januar 1926 an hatten die

Osterreichischen Bundesbahnen für den Transit von

Zucker aus der Tschechoslowakei durch Österreich eine

Fra~~tvergünstigung festgesetzt. Der Sondertarif war

im Osterreichischen ((Anzeigeblatt für Verkehr », in der

~ummer vorn 29. Dezember 1925, Seite 102 f, veröffent-

hcht worden. Im Anschlusse an die einzelnen Fracht-

sätze enthielt die genannte Publikation die Bestim-

mung: « Auf Sendungen, die nach österreichischen Sta-

Obligationenrecht. N° 35.

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tionen rückbefördert werden, findet dieser Tarifnachlass

keine Anwendung ». Dieser Sondertarif wurde auf den

1. August 1926 durch einen neuen ersetzt, welcher in

der Beilage zum Anzeigeblatt vorn 27. Juli 1926 veröffent-

licht wurde. Auch diese Veröffentlichung enthält am

Schlusse die Bestimmung, dass der Tarifnachlass nicht

anwendbar sei auf Sendungen, die nach Österreich

zurückbefördert werden.

Für die Zuckertransporte des Beklagten, die zum Teil

an ihn direkt, zum Teil an die Rheintalische Creditanstalt

Filiale St. Margrethen, den Schweiz. Bankverein St. Gallen

und das Speditionshaus Gebr. Weiss in Bregenz adressiert

waren, wurde der Sondertarif berechnet und gemäss

Vermerk auf den Frachtbriefen wurden die entsprechen-

den Frachtansätze eingezogen. Von St. Margrethen liess

der Beklagte einige Wagen und Teilsendungen nach

, österreich. Stationen, z. B. Bregenz und Dornbirn,

zurückgehen.

Für die nach Österreich zurückgeschaffte Ware mach-

ten die Österreichischen Bundesbahnen die Fracht-

differenz zwischen dem normalen und dem Ausnahme-

tarif geltend. Der Beklagte lehnte jedoch die Nachfor-

derung ab, weil der Handel unmöglich gemacht würde,

wenn nach so langer Zeit nach der Auslieferung des

Frachtgutes noch Nachforderungen gestellt werden könn-

ten.

B. -

Hierauf hoben die Kläger beim st. gallischen

Handelsgericht gegen den Beklagten die vorliegende

Klage auf Anerkennung und Bezahlung einer Forderung

von insgesamt 5712 Fr. 54 Cts nebst Zins zu 5 % seit

1. August 1926 an; dieser Betrag stellt die Summe der

nach Auffassung der Klägerin vorn Beklagten geschul-

deten Frachtüberschüsse dar.

C. -

Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage.

Er nimmt den Standpunkt ein, der Ausnahmetarif und

speziell die Bestimmung über dessen Nichtanwendbar-

keit im Falle der Rückbeförderung nach österreich.