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176 Obligationenrecht. N° 34.
34. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 27. März 1928 i. S. Glatzfelder gegen Spar- und Leihkasse Grenchen in Liq. A k k red i t i v g e s c h ä f t. Es schafft Rechtsbezie- hungen nur zwischen der Bank und dem Akkreditivbesteller t nicht zwischen jener und dem Akkreditierten; die Bank ist nur Vermittlerin beim Zahlungsausgleich. Die Firma Gebr. Glatzfelder in Grenchen lieferte der Wiener Spezialwerkstätte für Uhren in Wien Schrauben. Im Auftrage der Wiener Firma teilte die Österr. Kredit- anstalt f. Hand. u. Gew. in Wien der Spar- u. Leihkasse Grenchen erstmals am 20. November 1917, dann in der ersten Hälfte 1918 mit, sie erkenne sie zu Gunsten der Gebr. Glatzfelder für (näher bezifferte) Kronen- beträge auf einem neu eröffneten Sperrkonto, auf dem die Summe gemäss Bestimmung der Österr. Devisen- zentrale bis nach Friedensschluss gesperrt liegen bleiben müsse. Die Spar- u. Leihkasse Grenchen schrieb ihrer- seits an die Gebr. Glatzfelder, die Wien er Spezialwerk- stätte habe ihr durch Vermittlung der Österr. Kredit- anstalt zu ihren (Glatzfelders) Gunsten ein Konto von 6250 Kronen oder zum heutigen Kurse von 40 Fr. = 2500 Fr. eröffnet, welcher Betrag jedoch bis nach Friedensschluss gesperrt bleibe. Im Kontokorrent- auszug für Glatzfelder führte. die Spar- u. Leihkasse Grenchen kein Kronen- oder Frankenguthaben dieser Firma auf. Die Rechtsnachfolger erhoben in der Folge Klage gegen die Spar- u. Leihkasse Grenchen in Liq. auf Auszahlung eines Betrages von 8400 Fr. gestützt auf die Zuschriften der Kasse an sie über die Kredit- eröffnung. Das Bundesgericht hat die Klage in Über- einstimmung mit den kantonalen Instanzen abgewiesen. Aus den Erwägungen: ( -) Die Krediteröffnungen seitens der Wiener Spe- zialwerkstätte, von denen die Österreich. Kreditanstalt Obligationenrecht. N° 34. 177 jeweilen der Spar- und Leihkasse Grenchen Mitteilung gemacht hat, stellen sich rechtlich als eine Art Akkreditiv dar, wobei die Wiener Spezialwerkstätte als die Akkre- ditivbestellerin, die Beklagte als die Akkreditivbank und die Rechtsvorgängerin der Klägerin als die Akkre- ditierte erscheint. Ein Rechtsverhältnis wird bei derar- tigen Geschäften nur zwischen der Bank und dem Akkre- ditivbesteller begründet, dessen Weisungen die Bank pünktlich zu befolgen hat, nicht zwischen die~er und dem Akkreditierten, und es ist die Tätigkeit der Akkre- ditivbank lediglich diejenige einer Vermittlerin beim Zahlungsausgleich, bezw. einer Treuhänderin für beide Parteien (vgI. STEINER, Akkreditivgeschäft, S. 9 und 13). Selbst durch die Anzeige der Krediteröffnung an den Akkreditierten wird die Bank diesem gegenüber in der Regel nicht gebunden (vgl. BGE 49 II 200), und es ergab sich insbesondere aus den Anzeigen der Öster- reich. Kreditanstalt an die Spar- und Leihkasse Grenchen für diese keinerlei Verpflichtung zur Eingehung einer Schuldanerkennung gegenüber der Firma Glatzfelder. Im übrigen stand - wie beim widerruflichen Akkreditiv es der Erfüllung der Bedingungen bedarf, an welche die Auszahlung geknüpft ist, damit der Akkreditierte über den Kredit verfügen kann - hier jeglicher Aus- zahlung an die Klägerin die durch die Österreich. Devisenzentrale bis nach Friedensschluss verhängte Sperre entgegen. Die Krediteröffnungen waren denn auch ausdrücklich auf « Sperrkonto» erfolgt, und es hat die Spar- und Leihkasse Grenchen gegenüber der Rechtsvorgängerin der Klägerin von einer Gutschrift der bei der Wien er Bank einbezahlten Kronenbeträge durchweg abgesehen. Sie hat ihr eine solche Gutschrift auch nicht angezeigt oder auch nur in Aussicht gestellt, sondern sich auf die Mitteilung beschränkt, die Wiener Spezialwerkstätte habe ihr (der Beklagten) durch Vermittlung der Österreich. Kreditanstalt ein Konto zug uns t end e r K I ä ger i n eröffnet (während allerdings in den Zuschriften der Spar- und Leihkasse 178 Obligationenrecht. N° 35. Grenchen an die Wiener Spezialwerkstätte von Gut- schriften an die Klägerin die Rede ist). Die Annahme von Akkreditiv- oder akkreditivähnlichen Geschäften rechtfertigt sich vorliegend umsoeher, als der Rechts- vorgänger der Klägerin selbst im Nachlassverfahren der Spar- und Leihkasse Grenchen sich auf diesen Boden gestellt hat, und er auch die Eintragungen in seinen Geschäftsbüchern entsprechend vorgenommen hatte.
35. Urteil der I. Zivilabteilung vom 1. Mai 1998
i. S. Oesterreich. Bundesbahnen gegen Buob. Fra c h t ver t rag. Internat. Übereink. v. 14. Okt. 1890 (Art. 11 Abs. 1, 12, 17). Rechtliche Natur des Frachtver- trages. Erfordernis der gehörigen Publikation. Verpflichtun-' ge? des ~mp~ängers: Pflicht zur Zahlung der «im Fracht- brref ersl~hthch gemachten» Beträge; gemeint ist nicht schlechthm der zifferrnässig genannte Betrag. Verurteilung ~es EmpfaI?-gers zur Nachzahlung des zu wenig Geforderten (m cas? DIfferenz zwischen dem Ausnahmetarif und dem ordentlIchen Frachtansatz, die wegen Rücktransportes der Ware ans der Sch~eiz nach Österreich geschuldet ist). (E~w. 1 u. 2). AbweIsuug des vom Empfänger verrechungs- WeIse geltend gemachten Schadenersatzauspruches. (Erw. 3). A. - Im Laufe des Jahres 1926 liess der Beklagte Hans Buob, Inhaber einer Kolonialwarenhandlung in Ror- schach, mehrere Wagen Zucker aus der Tschechoslowakei nach St. Margrethen kommen. .. Mit Wirkung vorn 1. Januar 1926 an hatten die Osterreichischen Bundesbahnen für den Transit von Zucker aus der Tschechoslowakei durch Österreich eine Fra~~tvergünstigung festgesetzt. Der Sondertarif war im Osterreichischen (( Anzeigeblatt für Verkehr », in der ~ummer vorn 29. Dezember 1925, Seite 102 f, veröffent- hcht worden. Im Anschlusse an die einzelnen Fracht- sätze enthielt die genannte Publikation die Bestim- mung: « Auf Sendungen, die nach österreichischen Sta- Obligationenrecht. N° 35. 179 tionen rückbefördert werden, findet dieser Tarifnachlass keine Anwendung ». Dieser Sondertarif wurde auf den
1. August 1926 durch einen neuen ersetzt, welcher in der Beilage zum Anzeigeblatt vorn 27. Juli 1926 veröffent- licht wurde. Auch diese Veröffentlichung enthält am Schlusse die Bestimmung, dass der Tarifnachlass nicht anwendbar sei auf Sendungen, die nach Österreich zurückbefördert werden. Für die Zuckertransporte des Beklagten, die zum Teil an ihn direkt, zum Teil an die Rheintalische Creditanstalt Filiale St. Margrethen, den Schweiz. Bankverein St. Gallen und das Speditionshaus Gebr. Weiss in Bregenz adressiert waren, wurde der Sondertarif berechnet und gemäss Vermerk auf den Frachtbriefen wurden die entsprechen- den Frachtansätze eingezogen. Von St. Margrethen liess der Beklagte einige Wagen und Teilsendungen nach , österreich. Stationen, z. B. Bregenz und Dornbirn, zurückgehen. Für die nach Österreich zurückgeschaffte Ware mach- ten die Österreichischen Bundesbahnen die Fracht- differenz zwischen dem normalen und dem Ausnahme- tarif geltend. Der Beklagte lehnte jedoch die Nachfor- derung ab, weil der Handel unmöglich gemacht würde, wenn nach so langer Zeit nach der Auslieferung des Frachtgutes noch Nachforderungen gestellt werden könn- ten. B. - Hierauf hoben die Kläger beim st. gallischen Handelsgericht gegen den Beklagten die vorliegende Klage auf Anerkennung und Bezahlung einer Forderung von insgesamt 5712 Fr. 54 Cts nebst Zins zu 5 % seit
1. August 1926 an ; dieser Betrag stellt die Summe der nach Auffassung der Klägerin vorn Beklagten geschul- deten Frachtüberschüsse dar. C. - Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage. Er nimmt den Standpunkt ein, der Ausnahmetarif und speziell die Bestimmung über dessen Nichtanwendbar- keit im Falle der Rückbeförderung nach österreich.