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ObHgatlonenrecht.NO 27.
summe und dem. Fakturabetrag für den· angeblich ge-
lieferten ersten Wagen, scheitert an aer für das Bundes~
. gericht verbindlichen Feststellung der Vorinstanz, dass
dieser Wagen n ich t abgeliefert worden ist.
c) Da das vorinstanzliche Urteil von den 500 Fr.,
welche die Klägerin (oder die Beklagte) als Provision an
Bungard habe auszahlen lassen, nicht spricht, könnte
sich nur fragen, ob eine Beweisergänzung in dieser Hin-
sicht anzuordnen sei. Allein auch wenn die Tatsache der
Zahlung an sich bewiesen wäre, so würde sie nicht ge-
nügen, um einen entsprechenden Abzug von der Klage-
forderung zu rechtfertigen: es bedUrfte dazu der Be-
hauptung und des Nachweises, dass die Zahlung im
Auftrag der Klägerin erfolgte und das vorliegende Ge-
schäft betreffe.
cI) Eine Herabsetzung wegen allfälligen Mitverschul-
dens der Klägerin fällt schon deshalb ausser Betracht,
weil es sich nicht um eine Schadenersatzforderung
handelt, sondern um einen Anspruch auf Rückerstattung.
e) Die Festsetzung des Zinsfusses auf 6 010 beruht. auf
der Annahme, dass dieser Zinsfuss dem üblichen Bank-
diskont im Handelsverkehr entspreche; gegen diese
Annahme der Vorinstanz lässt' sich nichts einwenden.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts des Kantons Thurgau vom 25. Januar 1923
bestätigt.
Obllgatlonenrecht. N0 28.
28. 'O'rteil d.er II. ZivilabteUung vom 9. Kai 1993 i. S. Peter
gegen Bliuer.
Vor kau f s r e c h t: Die Bedingung, dass der Kaufver-
trag nur Geltung haben solle. wenn das Vorkaufsrecht
nicht ausgeübt werde, kann dem Vorkaufsberechtigten,
der in den Kaufvertrag eintreten will, nicht entgegengehalten
werden, es sei denn, dass ihm die Bedingung von Anfang
an bekanntgegeben worden sei. (Art. 2. ZGB).
A. -
Die Klägerin Louise Bläuer und ihre Schwester
die Beklagte Martha Peter-Bläuer, waren Miteigen:
tümerinnen eines im Winkel in Schoren gelegenen Heim-
wesens. Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom
2. März 1922 veräusserte Frau Peter ihren Miteigen-
tumsanteil an ihren Schwiegervater Albrecht Peter,
wobei in den Kaufvertrag folgende Bestimmung aufge-
nommen wurde: « Dieser Vertrag tritt erst in Kraft, wenn
die erforderlich!! Verzichtleistung seitens der Miteigen-
tümerin Fräulein Louise Bläuer vorhanden ist. Sollte
eine solche Erklärung nicht erhältlich sein, so fällt
dieser Kaufvertrag dahin.» Der beurkundende Notar,
Gerber, gab der Klägerin, ohne jedoch die zitierte Be-
dingung zu erwähnen, vom Abschluss des Kaufver-
trages Kenntnis, und forderte sie auf, auf das ihr nach
Art. 682 ZGB zustehende Vorkaufsrecht zu verzichten.
Mit Zuschrift vom 21. März 1922 erklärte aber die
Klägerin, sie mache von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch
und verlange Übertragung der Liegenschaft.
Darauf-
hin teilte Notar Gerber ihr mit, dass der Kaufvertrag
nur unter der Bedingung ihres Verzichtes geschlossen
worden und, nachdem diese Bedingung nicht eingetre-
ten, dahingefallen sei.
. Mit der vorliegenden Klage verlangte die Klägerin
Übertragung des Miteigentumsanteiles der Beklagten auf
sie zu den im Vertrage vom 2. März 1922 vorgesehenen
Bedingungen.
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Obligationemecht. N° 28.
Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage, sie
machte geltend, die Suspensivbedingung, von der die
. Wirksamkeit des Kaufvertrages abhängig gemacht wor-
den sei, sei nicht eingetreten, ein perfekter Vertrag,
in den die Klägerin eintreten könnte, liege daher nicht
vor. Widerklageweise verlangte die Beklagte die Fest-
stellung, dass sie berechtigt sei, sofort die Auflösung
des Miteigentums zu verlangen.
B. -
Der Appellationshof des Kantons Bern hat mit
Urteil vom 9. November 1922 die Klage wesentlich ge-
stützt auf Art. 2 ZGB zugesprochen und die Wider-
klage abgewiesen.
C. -
Hiegegen richtet sich die vorliegende Berufung,
mit welcher die Beklagte neuerdings Gutheissung ihrer
Widerklage und Abweisung der Hauptklage beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann
über die in den Kaufvertrag vom 2. März 1922 auf-
genommene Bedingung nicht schon deswegen hinweg-
gegangen werden, weil die Beklagte kein Interesse
daran habe, ihren Miteigentumsanteil statt an die
Klägerin an einen Dritten zu übertragen. Die Gültig~
keit vertraglicher Abmachungen hängt nicht davon
ab, ob die Parteien daran ein Interesse haben oder nicht.
Zudem hat die Beklagte ei!! an sich schutzwürdiges
Interesse dargetan, indem sie darauf hinwies, ihr Schwie-
gervater habe bisher das Grundstück in Pacht gehabt,
sie habe daher ihren Anteil ihm zuwenden wollen.
Auch die Verweisung auf das Urteil des Burides-
gerichts in Sachen Kuhn c. Wiederkehr (AS 42 II. 28)
ist nicht ohne weiteres schlüssig, wenigstens insofern
nicht, als dort der Grundsatz aufgestellt wurde, ein
nach erfolgtem Eintritt- des Vorkaufsberechtigten er-
klärter Rücktritt des Verkäufers vom Kaufvertrag
vermöge die Rechte des Vorkaufsberechtigten nicht
mehr zu beeinträchtigen. Im vorliegenden Falle handelt
Obllgationemeeht. N° 28.
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es sich nicht um einen solchen nachträglichen Rück-
tritt von einem perfekten Kaufvertrag, sondern um den
Wegfall bezw. Eintritt einer von Anfang an in den Ver-
trag aufgenommenen Bedingung.
2. -
Dagegen liegt im Verhalten der Beklagten in
der Tat ein Verstoss gegen Art. 2 ZGB. So, wie das
Vorkaufsrecht im ZGB geregelt ist, gibt es dem Berech-
tigten einen Anspruch darauf, das Grundstück an sich
zu ziehen, sobald der Verkäufer gegenüber einem Dritten
in verbindlicher Weise seinen Verkaufswillen ausgedrückt
hat. Mit der Eintrittserklärung des Berechtigten er-
folgt ipso lure ein Wechsel in der Person des Erwer-
bers, ohne dass dem Verkäufer hinsichtlich der Frage,
wem das Grundstück zukommen soll, dem Vorkaufs-
berechtigten oder dem Drittkäufer, eine Entscheidungs-
befugnis zustünde. Das Gesetz will vielmehr in dieser
Beziehung einzig auf die Entschliessung des Vorkaufs-
berechtigten abstellen. Dem Eigentümer steht es frei,
die Liegenschaft überhaupt nicht zu verkaufen und da-
mit das Vorkaufsrecht illusorisch zu machen, willigt
er aber in einen Verkauf ein, so muss er sich kraft des
Vorkaufsrechtes den Eintritt des Berechtigten. gefallen
lassen. Ein Vorbehalt, wie er von der Beklagten in den
Kaufvertrag aufgenommen wurde, widerspricht somit
der Natur des Vorkaufsrechtes. 'Wollte die Beklagte
den Verkauf von dem Verzicht der Klägerin auf ihr
Eintrittsrecht abhängig machen, so wäre sie daher nach
Treu und Glauben verpflichtet gewesen, die Klägerin
zum vorneherein darauf aufmerksam zu machen und
da sie diesem Gebote nicht nachgekommen ist, muss
sie es sich gefallen lassen, dass die Klägerin sie bei der
Mitteilung, der Miteigentumsanteil gelange zum Ver-
kaufe. behaftet.
Ein Verstoss gegen Treu und Glauben liegt aber im
Verhalten der Beklagten auch insofern, als die Klägerin
dadurch veranlasst werden konnte, die für den Kauf
erforderlichen Mittel bereitzustellen, Kapitalien flüssig
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Obllgationenreeht.,N!>,28.
~u machen, sich um die Gewährong VQn Hypothekar.-
darlehen zu bemühen etc. Die Beklagte musste sich sage~.
. dass wenn sie die Klägerin über ihre Absichten nicht
aufkläre, diese ru Schaden. kommen könne. In dieser
Hinsicht hat die Vorinsta~ mit Recht auf das schon
angeführte Urteil i. S. Kuhn gegen Wiederkehr ver-
wiesen. Das Bundesgericht hat in jenem Urteil in einge-
hender Begründung die praktischen Nachteile dargetan,
die für den Vorkaufsberechtigten aus der Aufnahme
solcher Bedingungen in den Kaufvertrag entstehen
können, und es hat speziell auch darauf hingewiesen,
dass, wollte man Vorbehalte nach Art des im Streite
liegenden als rulässig erklären, die Gefahr bestünde, dass
der Vorkäufer durch unlautere Machenschaften prak-
tisch überhaupt an der Ausübung seines Rechtes ge-
hindert würde. Der Eigentümer wäre in der Lage, durch
immer neue Kaufverträge den Vorkaufsberechtigten
zu zwingen, sich beständig zur Erfüllung neuer und
wechselnder Kaufbedingungen bereit zu halten, bis
er schliesslich den Kampf aufgeben und auf die Gel-
tendmachung des Vorkaufsrechtes verzichten würde.
Dass die Beklagte im vorliegenden Falle derartige
unlautere Zwecke verfolgte, ist allerdings nicht dar-
getan w9rden. Allein für die Frage der Zulässigkeit des
in den Vertrag aufgenommenen Vorbehaltes, kann
nicht nur auf den konkreten Fall abgestellt werden.
Massgebend ist vielmehr, ob im allgemeinen die Auf-
nahme von Bedingungen dieser Art nach den Grund-
sätzen von Treu und Glauben mit dem Vorkaufsrecht
vereinbar sind. Diese Frage aber muss nach dem Gesag-
ten verneint werden, wenn wenigstens der Berechtigte
nicht rum vornherein über die Sachlage aufgeklärt
wird. Wird allerdings diese Aufklärung rechtzeitig vor-
genommen, so liegt eine Beeinträchtigung der Rechts-
stellung des Vorkaufsberechtigten nicht vor, weil er
dann einfach ru erklären braucht, er halte an seinem
Vorkaufsrecht fest.
Obligationenrecht •. N° 28.
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Ob der Kaufvertrag resolutiv oder suspensiv bedingt
wird, kann vom Standpunkt des Art. 2 aus keinen Un-
terschied machen. Es braucht daher nicht untersucht
zu werden, ob die von der Beklagten in den Kaufvertrag
aufgenommene Klausel als Resolutiv- oder als Sus-
pensivbedingung zu betrachten ist.
Schon Doktrin und Praxis des gemeinen Rechtes
haben sich denn auch auf den Standpunkt gesteUt, eine
in den Kaufvertrag aufgenommene Bedingung, dass
der Vertrag nur rur Ausführung gelangen solle, wenn
das Vorkaufsrecht nicht geltend gemacht werde, hindere
den Eintritt des Vorkaufsberechtigten nicht (vgl. JAEGER,
Das VorkauJsrecht, Marburg 1893 p. 89, und die dort
Zitierten). Einen grundsätzlich entgegengesetzten Stand-
punkt nahm in der Folge das Allgem. Preussische Land-
recht ein. Dabei wurde dann aber ein Korrektiv in der
Richtung geschaffen, dass der Eigentümer für den dem
Vorkaufsberechtigten durch das Dahinfallen des Ver-
trages entstandenen Schaden ersatzpflichtig erklärt
wurde. Die moderne Literatur hat allgemein die ge~
meinrechtliche Auffassung wieder zur Geltung gebracht
(vgl. auch die ausdrückliche Bestimmung des BGB
§ 506), wenn daher der schweizerische GeseUgeber
eine abweichende Regelung hätte treffen wollen, so
wäre dies im Gesetze zweifelsohne in unzweideutiger
Weise zum Ausdruck gebracht worden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Appellationshofes des Kantons Bern vom 9. November
1922 bestätigt.