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49_II_203

BGE 49 II 203

Bundesgericht (BGE) · 1923-01-01 · Deutsch CH
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ObHgatlonenrecht.NO 27.

summe und dem. Fakturabetrag für den· angeblich ge-

lieferten ersten Wagen, scheitert an aer für das Bundes~

. gericht verbindlichen Feststellung der Vorinstanz, dass

dieser Wagen n ich t abgeliefert worden ist.

c) Da das vorinstanzliche Urteil von den 500 Fr.,

welche die Klägerin (oder die Beklagte) als Provision an

Bungard habe auszahlen lassen, nicht spricht, könnte

sich nur fragen, ob eine Beweisergänzung in dieser Hin-

sicht anzuordnen sei. Allein auch wenn die Tatsache der

Zahlung an sich bewiesen wäre, so würde sie nicht ge-

nügen, um einen entsprechenden Abzug von der Klage-

forderung zu rechtfertigen: es bedUrfte dazu der Be-

hauptung und des Nachweises, dass die Zahlung im

Auftrag der Klägerin erfolgte und das vorliegende Ge-

schäft betreffe.

cI) Eine Herabsetzung wegen allfälligen Mitverschul-

dens der Klägerin fällt schon deshalb ausser Betracht,

weil es sich nicht um eine Schadenersatzforderung

handelt, sondern um einen Anspruch auf Rückerstattung.

e) Die Festsetzung des Zinsfusses auf 6 010 beruht. auf

der Annahme, dass dieser Zinsfuss dem üblichen Bank-

diskont im Handelsverkehr entspreche; gegen diese

Annahme der Vorinstanz lässt' sich nichts einwenden.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichts des Kantons Thurgau vom 25. Januar 1923

bestätigt.

Obllgatlonenrecht. N0 28.

28. 'O'rteil d.er II. ZivilabteUung vom 9. Kai 1993 i. S. Peter

gegen Bliuer.

Vor kau f s r e c h t: Die Bedingung, dass der Kaufver-

trag nur Geltung haben solle. wenn das Vorkaufsrecht

nicht ausgeübt werde, kann dem Vorkaufsberechtigten,

der in den Kaufvertrag eintreten will, nicht entgegengehalten

werden, es sei denn, dass ihm die Bedingung von Anfang

an bekanntgegeben worden sei. (Art. 2. ZGB).

A. -

Die Klägerin Louise Bläuer und ihre Schwester

die Beklagte Martha Peter-Bläuer, waren Miteigen:

tümerinnen eines im Winkel in Schoren gelegenen Heim-

wesens. Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom

2. März 1922 veräusserte Frau Peter ihren Miteigen-

tumsanteil an ihren Schwiegervater Albrecht Peter,

wobei in den Kaufvertrag folgende Bestimmung aufge-

nommen wurde: « Dieser Vertrag tritt erst in Kraft, wenn

die erforderlich!! Verzichtleistung seitens der Miteigen-

tümerin Fräulein Louise Bläuer vorhanden ist. Sollte

eine solche Erklärung nicht erhältlich sein, so fällt

dieser Kaufvertrag dahin.» Der beurkundende Notar,

Gerber, gab der Klägerin, ohne jedoch die zitierte Be-

dingung zu erwähnen, vom Abschluss des Kaufver-

trages Kenntnis, und forderte sie auf, auf das ihr nach

Art. 682 ZGB zustehende Vorkaufsrecht zu verzichten.

Mit Zuschrift vom 21. März 1922 erklärte aber die

Klägerin, sie mache von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch

und verlange Übertragung der Liegenschaft.

Darauf-

hin teilte Notar Gerber ihr mit, dass der Kaufvertrag

nur unter der Bedingung ihres Verzichtes geschlossen

worden und, nachdem diese Bedingung nicht eingetre-

ten, dahingefallen sei.

. Mit der vorliegenden Klage verlangte die Klägerin

Übertragung des Miteigentumsanteiles der Beklagten auf

sie zu den im Vertrage vom 2. März 1922 vorgesehenen

Bedingungen.

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Obligationemecht. N° 28.

Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage, sie

machte geltend, die Suspensivbedingung, von der die

. Wirksamkeit des Kaufvertrages abhängig gemacht wor-

den sei, sei nicht eingetreten, ein perfekter Vertrag,

in den die Klägerin eintreten könnte, liege daher nicht

vor. Widerklageweise verlangte die Beklagte die Fest-

stellung, dass sie berechtigt sei, sofort die Auflösung

des Miteigentums zu verlangen.

B. -

Der Appellationshof des Kantons Bern hat mit

Urteil vom 9. November 1922 die Klage wesentlich ge-

stützt auf Art. 2 ZGB zugesprochen und die Wider-

klage abgewiesen.

C. -

Hiegegen richtet sich die vorliegende Berufung,

mit welcher die Beklagte neuerdings Gutheissung ihrer

Widerklage und Abweisung der Hauptklage beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann

über die in den Kaufvertrag vom 2. März 1922 auf-

genommene Bedingung nicht schon deswegen hinweg-

gegangen werden, weil die Beklagte kein Interesse

daran habe, ihren Miteigentumsanteil statt an die

Klägerin an einen Dritten zu übertragen. Die Gültig~

keit vertraglicher Abmachungen hängt nicht davon

ab, ob die Parteien daran ein Interesse haben oder nicht.

Zudem hat die Beklagte ei!! an sich schutzwürdiges

Interesse dargetan, indem sie darauf hinwies, ihr Schwie-

gervater habe bisher das Grundstück in Pacht gehabt,

sie habe daher ihren Anteil ihm zuwenden wollen.

Auch die Verweisung auf das Urteil des Burides-

gerichts in Sachen Kuhn c. Wiederkehr (AS 42 II. 28)

ist nicht ohne weiteres schlüssig, wenigstens insofern

nicht, als dort der Grundsatz aufgestellt wurde, ein

nach erfolgtem Eintritt- des Vorkaufsberechtigten er-

klärter Rücktritt des Verkäufers vom Kaufvertrag

vermöge die Rechte des Vorkaufsberechtigten nicht

mehr zu beeinträchtigen. Im vorliegenden Falle handelt

Obllgationemeeht. N° 28.

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es sich nicht um einen solchen nachträglichen Rück-

tritt von einem perfekten Kaufvertrag, sondern um den

Wegfall bezw. Eintritt einer von Anfang an in den Ver-

trag aufgenommenen Bedingung.

2. -

Dagegen liegt im Verhalten der Beklagten in

der Tat ein Verstoss gegen Art. 2 ZGB. So, wie das

Vorkaufsrecht im ZGB geregelt ist, gibt es dem Berech-

tigten einen Anspruch darauf, das Grundstück an sich

zu ziehen, sobald der Verkäufer gegenüber einem Dritten

in verbindlicher Weise seinen Verkaufswillen ausgedrückt

hat. Mit der Eintrittserklärung des Berechtigten er-

folgt ipso lure ein Wechsel in der Person des Erwer-

bers, ohne dass dem Verkäufer hinsichtlich der Frage,

wem das Grundstück zukommen soll, dem Vorkaufs-

berechtigten oder dem Drittkäufer, eine Entscheidungs-

befugnis zustünde. Das Gesetz will vielmehr in dieser

Beziehung einzig auf die Entschliessung des Vorkaufs-

berechtigten abstellen. Dem Eigentümer steht es frei,

die Liegenschaft überhaupt nicht zu verkaufen und da-

mit das Vorkaufsrecht illusorisch zu machen, willigt

er aber in einen Verkauf ein, so muss er sich kraft des

Vorkaufsrechtes den Eintritt des Berechtigten. gefallen

lassen. Ein Vorbehalt, wie er von der Beklagten in den

Kaufvertrag aufgenommen wurde, widerspricht somit

der Natur des Vorkaufsrechtes. 'Wollte die Beklagte

den Verkauf von dem Verzicht der Klägerin auf ihr

Eintrittsrecht abhängig machen, so wäre sie daher nach

Treu und Glauben verpflichtet gewesen, die Klägerin

zum vorneherein darauf aufmerksam zu machen und

da sie diesem Gebote nicht nachgekommen ist, muss

sie es sich gefallen lassen, dass die Klägerin sie bei der

Mitteilung, der Miteigentumsanteil gelange zum Ver-

kaufe. behaftet.

Ein Verstoss gegen Treu und Glauben liegt aber im

Verhalten der Beklagten auch insofern, als die Klägerin

dadurch veranlasst werden konnte, die für den Kauf

erforderlichen Mittel bereitzustellen, Kapitalien flüssig

206

Obllgationenreeht.,N!>,28.

~u machen, sich um die Gewährong VQn Hypothekar.-

darlehen zu bemühen etc. Die Beklagte musste sich sage~.

. dass wenn sie die Klägerin über ihre Absichten nicht

aufkläre, diese ru Schaden. kommen könne. In dieser

Hinsicht hat die Vorinsta~ mit Recht auf das schon

angeführte Urteil i. S. Kuhn gegen Wiederkehr ver-

wiesen. Das Bundesgericht hat in jenem Urteil in einge-

hender Begründung die praktischen Nachteile dargetan,

die für den Vorkaufsberechtigten aus der Aufnahme

solcher Bedingungen in den Kaufvertrag entstehen

können, und es hat speziell auch darauf hingewiesen,

dass, wollte man Vorbehalte nach Art des im Streite

liegenden als rulässig erklären, die Gefahr bestünde, dass

der Vorkäufer durch unlautere Machenschaften prak-

tisch überhaupt an der Ausübung seines Rechtes ge-

hindert würde. Der Eigentümer wäre in der Lage, durch

immer neue Kaufverträge den Vorkaufsberechtigten

zu zwingen, sich beständig zur Erfüllung neuer und

wechselnder Kaufbedingungen bereit zu halten, bis

er schliesslich den Kampf aufgeben und auf die Gel-

tendmachung des Vorkaufsrechtes verzichten würde.

Dass die Beklagte im vorliegenden Falle derartige

unlautere Zwecke verfolgte, ist allerdings nicht dar-

getan w9rden. Allein für die Frage der Zulässigkeit des

in den Vertrag aufgenommenen Vorbehaltes, kann

nicht nur auf den konkreten Fall abgestellt werden.

Massgebend ist vielmehr, ob im allgemeinen die Auf-

nahme von Bedingungen dieser Art nach den Grund-

sätzen von Treu und Glauben mit dem Vorkaufsrecht

vereinbar sind. Diese Frage aber muss nach dem Gesag-

ten verneint werden, wenn wenigstens der Berechtigte

nicht rum vornherein über die Sachlage aufgeklärt

wird. Wird allerdings diese Aufklärung rechtzeitig vor-

genommen, so liegt eine Beeinträchtigung der Rechts-

stellung des Vorkaufsberechtigten nicht vor, weil er

dann einfach ru erklären braucht, er halte an seinem

Vorkaufsrecht fest.

Obligationenrecht •. N° 28.

207

Ob der Kaufvertrag resolutiv oder suspensiv bedingt

wird, kann vom Standpunkt des Art. 2 aus keinen Un-

terschied machen. Es braucht daher nicht untersucht

zu werden, ob die von der Beklagten in den Kaufvertrag

aufgenommene Klausel als Resolutiv- oder als Sus-

pensivbedingung zu betrachten ist.

Schon Doktrin und Praxis des gemeinen Rechtes

haben sich denn auch auf den Standpunkt gesteUt, eine

in den Kaufvertrag aufgenommene Bedingung, dass

der Vertrag nur rur Ausführung gelangen solle, wenn

das Vorkaufsrecht nicht geltend gemacht werde, hindere

den Eintritt des Vorkaufsberechtigten nicht (vgl. JAEGER,

Das VorkauJsrecht, Marburg 1893 p. 89, und die dort

Zitierten). Einen grundsätzlich entgegengesetzten Stand-

punkt nahm in der Folge das Allgem. Preussische Land-

recht ein. Dabei wurde dann aber ein Korrektiv in der

Richtung geschaffen, dass der Eigentümer für den dem

Vorkaufsberechtigten durch das Dahinfallen des Ver-

trages entstandenen Schaden ersatzpflichtig erklärt

wurde. Die moderne Literatur hat allgemein die ge~

meinrechtliche Auffassung wieder zur Geltung gebracht

(vgl. auch die ausdrückliche Bestimmung des BGB

§ 506), wenn daher der schweizerische GeseUgeber

eine abweichende Regelung hätte treffen wollen, so

wäre dies im Gesetze zweifelsohne in unzweideutiger

Weise zum Ausdruck gebracht worden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Appellationshofes des Kantons Bern vom 9. November

1922 bestätigt.