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SchuJdbetrelbungs- und Konkursrecht. No 56.
ä ses descendants designes comme beneficiaires et
ce droit, qui est preferable ä celui des creancie~ du
~eneur. ne rentre pas dans la masse puisque, d'apres
1 art. 81 de la loi sur le contrat d'assurance, «(des que
le preneur d'assurance est en faillite », les beneficiaires
au sens de rart. 80 « sont substitues au preneur dans
le contrat », qui leur est ({ transfere». D'autrepart,
la procedure correcte eut sans doute ete en l'espece
ceIle prevue ä l'art. 11 de l'ordonnance du 10 mai 1910
concernant la saisie, le sequestre et la realisation des
d~oits decoulant d'assurances. La masse n'aurait pas
~u contester le gage avant d'avoir obtenu par l'annula-
bon de la clause beneficiaire que le droit decoulant
du contrat d'assurance re stät soumis a l'execution
forcee au profit des creanciers du preneur. Mais la re-
courante oublie que c'est elle-m~me qui a considere
l'assurance comme faisant partie de l'actif de la masse
puisqu'~Ile est intervenue dans la faillite en revendiquant
un drOlt de gage sur la police et que, l'administration
ayant refuse d'admettre le gage, elle a ouvert action
pour faire modifier l'etat de collocation dans le sens
de la reconnaissance du gage. Dans ces circonstances
la recourante ne saurait apn!s coup pretendre que l~
masse n'a pas le droit de se defendre dans un proces
que la Banque lui a eIle-meIrie intehte. Etant donne
la . procedure introduite par la creanciere, la police
dOlt, dans les rapports entre la Banque et la masse,
~tre consideree comme faisant partie de l'actif de la
:nasse.. S?uls. les beneficiaires auraient pu s'opposer
a sa lIqUIdatIon dans la faillite, en invoquant les art.
80 et 81 de la loi sur le contrat d'assurance et 11 et 12
de l'ordonnance. Or, non seulement les enfants Rueff
n'ont pas forme opposition, mais ont declare renoncer
ä la dause beneficiaire. Des lors, la situation est identique
ä celle qui serait resultee d'une annulation de la dause
beneficiaire ä la suite de sa contestation par la masse.
Dans ce dernier cas, la police serait rentree de plein
Schuldbet~unga- und KonIrursrecht. N0 57.
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droit dans l'actif de la masse et l'administrationde
1a faillite aurait pu contester la validite du gage par
tous les moyens qu'elle avait a sa disposition, Y compris
raction revocatoire.· On ne voit pas pour quel motif
il en serait autrement dans le cas actuel.
Quant ä la question de la regularite et de la validite
de la renonciation, elle est de la competence du juge,
ainsi que l'Autorite cantonale de surveillance I'a re-
leve avec raison.
La Chambre des Poursuites et des Faillites du Tribunal
fMeml prononce :
Le recours est rejete.
57. Entscheid vom 14. Dezember 19aa i. S. :Bucheli-Xost.
SchKG Art. 206; Verordnung über die Zwangsverwertung
von Grundstücken vom 23. April 1920 (VZG) Art. 89 Abs. 1 :
Unzuständigkeit des Konkursrichters zur Aufhebung von
gegen den
Gemeinschuldner geführten Betreibungen
(Erw. 1).
Ist ein mehreren Miteigentümern gehörendes Grundstück
als solches verpfändet, so steht die Konkurseröffnung
über die Miteigentümer der Betreibung auf Grundpfand-
verwertung nicht entgegen (Erw. 4).
Ist die Konkurseröffnung durch einen örtlich nicht zustän-
digen Konkursrichter für die Betreibungsbehörden ver-
bindlich ? SchKG,Art. 176 (Erw. 3).
A. -
Der Rekurrent ist Eigentümer von Obligationen
des von der nun falliten Kollektivgesellschaft Spillmann
& Sickert ausgegebenen Anleihens, welches durch Gülten
faustpfandversichert ist, die auf dem Hötel du Lac in
Luzern, Neubau an der Bahnhofstrasse, lasten, als deren
Eigentümer im Grundbuch laut Bescheinigung der
Hypothekarkanzlei Luzern vom 9. November 1923 Emil
Sickert zur Hälfte, Frau Burkard-Spillmann, Hans
SpilImann, Frau Zielke-Spillmann und Anny SpilImann
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 57.
je zu einem Achtel eingetragen sind. In der gegen diese
Personen geführten Grundpfandverwertungsbetreibung
betreffend die genannte Liegenschaft war vom Konkurs-
amt Luzern, welches nach der kantonalen Behörden-
organisation die Liegenschaftsverwertungen zufolge Be-
treibung anstelle des Betreibungsamts durchführt, die
zweite Steigerung auf den 8. November 1923 angesetzt
worden. Am 6. November eröffnete der Vizepräsident
des Amtsgerichts von Luzern-Stadt infolge Insolvenzer-
klärung den Konkurs über sämtliche Miteigentümer und
wies das Konkursamt Luzern an, sofort den ·Widerruf
der Steigerung über das Hotel du Lac zu veranlassen,
was dann auch geschah. Als der Rekurrent deswegen
beim Konkursamt reklamierte, teilte dieses ihm mit:
((Die Steigerungssistierung wurde von der Aufsichts-
behörde noch speziell verfügt und hatten wir derselben
nachzukommen.»
Darauf führte der Rekurrent bei
der oberen kantonalen Aufsichtsbehärde (Schuldbe-
treibungs- und Konkurskommission des Obergerichts)
Beschwerde mit den Anträgen, die Steigerungswider-
rufsverfügung sei aufzuheben und das Betreibungsamt
bezw. Konkursamt anzuweisen, die zweite Steigerung
über den Neubau Hotel du Lac unverzüglich auszu-
schreiben. Er machte wesentlich geltend : Der Konkurs-
richter von Luzern sei zur Konkurseröffnung über Hans
Spillmann und Frau Zielke sowohl, als über Emil Sickert
und Anny Spillmann nicht zuständig gewesen, weil diese
Miteigentümer nicht in Luzern wohnen. Das Betreibungs-
amt bezw. Konkursamt hätte die infolgedessen nicht
rechtswirksamen Konkurserkenntnisse über diese Per-
sonen nicht beachten, sondern ohne Rücksicht darauf, die
Steigerung abhalten sollen. Hievon abgesehen vermögen
die Konkurseröffnungen das Grundpfandverwertungs-
verfahren über das Grundstück als solches nicht zu
hindern, weil zu der Konkursmasse des einzelnen Mit-
eigentümers nur dessen Miteigentumsanteil gezogen
werden könne. -
Ferner hat der Rekurrent die Kon-
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 57.
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kurserkenntnisse durch Rekurs bei der Schuldbetrei-
bungs- und Konkurskommission des Obergerichts ange-
fochten und bei der Schuldbetreibungs- und Konkurs-
kammer des
Bundesgerichts Rechtsverweigerungsbe-
schwerde geführt.
B. -
Durch Entscheid vom 29. November hat die
Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Ober-
gerichts des Kantons Luzern, als obere kantonale Auf-
sichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, die
Beschwerde abgewiesen mit der Begründung, Art. 206
SchKG habe jeder weiteren Verwertungshandlung im
Betreibungsverfahren auf Grundpfandverwertung im
Wege gestanden. Ferner hat sie am gleichen Tage (e als
Berufungsinstanz)) die Konkurserkenntnisse bestätigt. Am
1 O. Dezember ist die Schuldbetreibungs- und Konkurs-
kammer des Bundesgerichts auf die Rechtsverweigerungs-
beschwerde des Rekurrenten nicht eingetreten.
e. -
Den am 4. Dezember zugestellten Entscheid der
oberen kantonalen Aufsichtsbehörde hat der Rekurrent
am 11. Dezember an das Bundesgericht weitergezogen
und dabei weiter geltend gemacht, die Konkurserkennt-
nisse seien zur Zeit des Steigerungstermins noch nicht
rechtskräftig und daher auch noch nicht vollstreckbar
gewesen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung:
1. -
Zutreffend ist die Vorinstanz auf die Beschwerde
eingetreten, obwohl der Widerruf der Steigerung auf die
Anordnung des Konkursrichters zurückzuführen ist.
Es ist Sache der Aufsichtsbehörden, einerseits für die
Anwendung des Art. 206 SchKG zu sorgen, indem sie
aegebenenfalls die Weiterführung von Betreibungen
~egen in Konkurs geratene Schuldner verhindern,. an-
derseits darüber zu befinden, ob und allfällig welche Aus-
nahmen von dem dort ausgesprochenen . Grundsatz zu
machen sind und gegebenenfalls die Weiterführung
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Schuldbetrelbungs- und KonkUfsrecht. N0 57.
einer von jenem Grundsatz nicht betroffenen Betrei-
bung anzuordnen. Dem Konkursrichter steht in dieser
• Beziehung keinerlei Kompetenz zu, und von ihm all-
fällig trotzdem getroffene Anordnungen sind für die Be-
treibungsbehörden nicht verbindlich.
2. -
Unbehelflich ist der Hinweis darauf, dass die
Steigerung widerrufen wurde, bevor die Konkurser-
kenntnisse rechtskräftig geworden waren. Sollte dies
auch unzulässig gewesen sein, so könnte die Aufhebung
des Steigerungswiderrufes aus diesem Grunde doch
deswegen nicht in Betracht kommen, weil er seine Wir-
kungen bereits entfaltet hat und diese nicht mehr rück-
gängig gemacht werden können. Vielmehr ist einzig zu
prüfen, ob trotz der -
inzwischen in Rechtskraft er-
wachsenen -
Konkurserkenntnisse die Grundpfandver-
wertungsbetreibung weitergeführt werden kann und soll
und ob demgemäss eine neue Steigerung anzuordnen sei.
3. -
Auch mit der Einrede der Unzuständigkeit des
Konkursrichters von Luzern zur Konkurseröffnung über
die in Deutschland wohnenden Miteigentümer vermag
der Rekurrent nichts auszurichten. Freilich sind ohne
örtliche Zuständigkeit erlassene Konkurserkenntnisse
für die Konkursämter nicht verbindlich (vgl. JAEGER,
Note 4 zu Art. 176 und die dortigen Zitate). Allein der
Rekurrent hat nicht beantragt, es sei dem Konkursamt
Luzern zu untersagen, den un!er diesem Gesichtspunkt
angefochtenen Konkurserkenntnissen Folge zu geben.
Wird aber das Konkursverfahren durchgeführt, so
geht es nicht an, dass im Hinblick auf die örtliche Un-
zuständigkeit des Konkursrichters ein einzelner Ver-
mögensgegenstand mit den darauf haftenden Lasten
vom Verfahren ausgenommen wird, worauf die Be-
schwerde abzielt.
4. -
Dagegen ist dem Rekurrenten darin Recht zu
geben,dass die Konkurserkenntnisse über die Rekurs-
gegner der Weiterführung der in Betracht kommenden
Grundpfandverwertungsbetreibung überhaupt nicht ent-
Schuldbetreibung;;- und,Konkursrecht. N0 57.
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gegenstehen, auch wenn sie unanfechtbar sein sollten.
Freilich bestimmt Art. 206 SchKG, dass durch die Kon-
kurseröffnung « alle gegen den Gemeinschuldner an-
hängigen Betreibungen aufgehoben sind». Indessen hat
sich die Rechtssprechung genötigt gesehen, von diesem
Grundsatz eine Ausnahme zuzulassen für den Fall der
Betreibung auf Pfandverwertung, wenn das Pfand nicht
dem Gemeinschuldner, sondern einem Dritten gehört
(vgl. JAEGER., Noten 2 zu Art. 206 und 1 zu Art. 198,
sowie die dort zitierten Entscheide), und diese Ausnahme
wird nun ausdrücklich angeordnet durch Art. 89 Abs. 1
der Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsver-
wertung von Grundstücken vom 23. April 1920 in folgen-
der Fassung : « Ist der persönliche Schuldner im Konkurs,
gehört aber das Grundstück nicht zur Konkursmasse, so
kann die Betreibung auf Pfandverwertung gegen den
Gemeinschuldner und den Dritteigentümer auch wäh-
rend des Konkursverfahrens durchgeführt werden»;
vgl. übrigens schon Art. 61 Abs. 1 der Konkursverordnung
vom 13. Juli 1911. Die Voraussetzungen für die An-
wendung dieser Ausnahmevorschrift treffen vorliegend
zu: pie falliten Rekursgegner sind persönliche, Schuld-
ner der auf dem Hötel du Lac, Neubau, lastenden Gül-
ten; zur Konkursmasse jedes einzelnen von ihnen
gehört aber nur dessen Miteigentumsanteil am Grund-
stück, während das Grundstück als solches in keine
dieser Massen fällt. Es lässt sich auch nicht etwa einwen-
den, jene Vorschrift sei einzig im Hinblick auf den Fall
erlassen worden, dass das Grundstück einer vom per-
sönlichen Schuldner verschiedenen Person gehört, was
vorliegend freilich nicht zutrifft, weil es im Eigentum
der Schuldner selbst steht, und dass ferner der Dritt-
eigentümer nicht ebenfalls in Konkurs geraten sei,
ansonst das Grundstück im Konkursverfahren über
sei n Vermögen zu verwerten sei. Denn der Grund,
welcher dazu führte, eine Ausnahme von der Vorschrift
des Art. 206 SchKG zuzulassen, trifft auch in einem
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 57.
Falle wie dem vorliegenden zu. Er ist darin zu finden.
dass das Grundstück, auf dessen Verwertung die Be-
. treibung abzielt, nicht dem Zugriff der Organe des
Konkursverfahrens über den persönlichen Schuldner
unterworfen ist und daher nur infolge Grundpfand-
verwertungsbetreibung zwangsweise verwertet werden
kann. wenn nicht auch der Dritteigentümer in Konkurs
geraten ist. Wurde, wie dies vorliegend zutrifft, ein
im Miteigentum mehrerer Personen stehendes Grund-
stück als solches verpfändet und wird über einen oder
mehrere oder auch über sämtliche Miteigentümer der
Konkurs eröffnet, so kann jenes doch nicht konkurs-
rechtlich verwertet werden, weil zur Konkursmasse des
einzelnen Miteigentümers nur dessen Miteigentums-
anteil gezogen und von ihr nur dieser Miteigentumsanteil
verwertet werden kann. Nun braucht sich aber der Gläu-
biger, welchem ein Pfandrecht am Grundstück selbst
zusteht, nicht gefallen zu lassen, dass dieses Pfandrecht
durch. Verwertung bloss der einzelnen Miteigentums-
anteile vollstreckt werde, sondern ist berechtigt, das
Grundstück als solches zu seiner Befriedigung in An-
spruch zu nehmen. Freilich könnte dessen Verwertung
auch durch eine Verständigung der Konkursverwaltungen
der einz~lnen Miteigentümer erzielt werden, sofern der
Konkurs über sämtliche Miteigentümer eröffnet worden
ist. Indessen kann im Zeitpunkt der Eröffnung des Kon-
kurses nicht mit Sicherheit vorausgesehen werden, ob
eine solche Verständigung erfolgen wird. Dann kann
trotz der Konkurseröffnung über sämtliche :Miteigen-
tümer dem Gläubiger nicht versagt werden. Betreibung
auf Grundpfandverwertung zu führen, bezw. eine bereits
angehobene derartige Betreibung weiterzuführen. Dabei
ist auf die Konkursverfahren nur insofern Rücksicht
zu nehmen, als die Zustellungen auch an die Konkurs-
verwaltungen zu machen sind und ein allfälliger Ueber-
schuss des Verwertungserlöses ihnen abzuliefern ist.
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 58.
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Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :
Der Rekurs wird begründet erklärt und das Betrei-
bungsamt (Konkursamt) Luzern angewiesen, die zweite
Steigerung unverzüglich neu anzuordnen.
58. Entscheid vom 15. Dezember 19S5 i. S. 'rhalmann.
Abtretung von Massarechtsansprüchen gemäss Art. 260 SchKG
an mehrere Konkursgläubiger mit Klagefristansetzung.
Kann die Konkursverwaltung die demjenigen Streitgenossen
erteilte Abtretnng annullieren, dessen Klage wegen Nicht-
leistung der ihm auferlegten Prozesskostensicherheit zu-
rückgewiesen wird? (§ 76 Abs. 3 der Zivilprozessordnung
für den Kanton Bern).
A. -
Im Konkurs über die Aktiengesellschaft Trans-
marina trat das Konkursamt Bern-Stadt gemäss Art. 260
SchKG unter Verwendung des offiziellen Formulars die
Massarechtsansprüche auf Einzahlung rückständiger
Aktienbeträge gegen Wildbolz und Pochon an verschie-
dene Konkursgläubiger, worunter den Rekurrenten, ab,
mit Ansetzung einer Klagefrist bis 15. Januar 1923.
Innnert der angesetzten Frist hoben der Rekurrent und
mindestens noch ein anderer Gläubiger beim Appellations-
hof des Kantons Bern gemeinsam Klage an. Am 16. Mai
legte der Appellationshof dem Rekurrenten eine Sicher-
heitsleistung für die Prozesskosten der Gegenpartei im
Betrage von 5000 Fr. auf, unter Ansetzung einer Frist
von 20 Tagen. Der Rekurrent vermochte die Sicherheit
innert dieser Frist nicht zu leisten, und seine Klage wurde
infolgedessen am 18. Juni zurückgewiesen. Unter Bezug-
nahme hierauf schrieb das Konkursamt dem Rekurrenten
am 19. September, es habe die ihm ausgestellte Abtretung
annuliert. Darauf führte der Rekurrent Beschwerde mit
den Anträgen :
« 1. -
Der Beschwerdeführer sei berechtigt, gemäss