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49_III_245

BGE 49 III 245

Bundesgericht (BGE) · 1910-05-10 · Deutsch CH
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SchuJdbetrelbungs- und Konkursrecht. No 56.

ä ses descendants designes comme beneficiaires et

ce droit, qui est preferable ä celui des creancie~ du

~eneur. ne rentre pas dans la masse puisque, d'apres

1 art. 81 de la loi sur le contrat d'assurance, «(des que

le preneur d'assurance est en faillite », les beneficiaires

au sens de rart. 80 « sont substitues au preneur dans

le contrat », qui leur est ({ transfere». D'autrepart,

la procedure correcte eut sans doute ete en l'espece

ceIle prevue ä l'art. 11 de l'ordonnance du 10 mai 1910

concernant la saisie, le sequestre et la realisation des

d~oits decoulant d'assurances. La masse n'aurait pas

~u contester le gage avant d'avoir obtenu par l'annula-

bon de la clause beneficiaire que le droit decoulant

du contrat d'assurance re stät soumis a l'execution

forcee au profit des creanciers du preneur. Mais la re-

courante oublie que c'est elle-m~me qui a considere

l'assurance comme faisant partie de l'actif de la masse

puisqu'~Ile est intervenue dans la faillite en revendiquant

un drOlt de gage sur la police et que, l'administration

ayant refuse d'admettre le gage, elle a ouvert action

pour faire modifier l'etat de collocation dans le sens

de la reconnaissance du gage. Dans ces circonstances

la recourante ne saurait apn!s coup pretendre que l~

masse n'a pas le droit de se defendre dans un proces

que la Banque lui a eIle-meIrie intehte. Etant donne

la . procedure introduite par la creanciere, la police

dOlt, dans les rapports entre la Banque et la masse,

~tre consideree comme faisant partie de l'actif de la

:nasse.. S?uls. les beneficiaires auraient pu s'opposer

a sa lIqUIdatIon dans la faillite, en invoquant les art.

80 et 81 de la loi sur le contrat d'assurance et 11 et 12

de l'ordonnance. Or, non seulement les enfants Rueff

n'ont pas forme opposition, mais ont declare renoncer

ä la dause beneficiaire. Des lors, la situation est identique

ä celle qui serait resultee d'une annulation de la dause

beneficiaire ä la suite de sa contestation par la masse.

Dans ce dernier cas, la police serait rentree de plein

Schuldbet~unga- und KonIrursrecht. N0 57.

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droit dans l'actif de la masse et l'administrationde

1a faillite aurait pu contester la validite du gage par

tous les moyens qu'elle avait a sa disposition, Y compris

raction revocatoire.· On ne voit pas pour quel motif

il en serait autrement dans le cas actuel.

Quant ä la question de la regularite et de la validite

de la renonciation, elle est de la competence du juge,

ainsi que l'Autorite cantonale de surveillance I'a re-

leve avec raison.

La Chambre des Poursuites et des Faillites du Tribunal

fMeml prononce :

Le recours est rejete.

57. Entscheid vom 14. Dezember 19aa i. S. :Bucheli-Xost.

SchKG Art. 206; Verordnung über die Zwangsverwertung

von Grundstücken vom 23. April 1920 (VZG) Art. 89 Abs. 1 :

Unzuständigkeit des Konkursrichters zur Aufhebung von

gegen den

Gemeinschuldner geführten Betreibungen

(Erw. 1).

Ist ein mehreren Miteigentümern gehörendes Grundstück

als solches verpfändet, so steht die Konkurseröffnung

über die Miteigentümer der Betreibung auf Grundpfand-

verwertung nicht entgegen (Erw. 4).

Ist die Konkurseröffnung durch einen örtlich nicht zustän-

digen Konkursrichter für die Betreibungsbehörden ver-

bindlich ? SchKG,Art. 176 (Erw. 3).

A. -

Der Rekurrent ist Eigentümer von Obligationen

des von der nun falliten Kollektivgesellschaft Spillmann

& Sickert ausgegebenen Anleihens, welches durch Gülten

faustpfandversichert ist, die auf dem Hötel du Lac in

Luzern, Neubau an der Bahnhofstrasse, lasten, als deren

Eigentümer im Grundbuch laut Bescheinigung der

Hypothekarkanzlei Luzern vom 9. November 1923 Emil

Sickert zur Hälfte, Frau Burkard-Spillmann, Hans

SpilImann, Frau Zielke-Spillmann und Anny SpilImann

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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 57.

je zu einem Achtel eingetragen sind. In der gegen diese

Personen geführten Grundpfandverwertungsbetreibung

betreffend die genannte Liegenschaft war vom Konkurs-

amt Luzern, welches nach der kantonalen Behörden-

organisation die Liegenschaftsverwertungen zufolge Be-

treibung anstelle des Betreibungsamts durchführt, die

zweite Steigerung auf den 8. November 1923 angesetzt

worden. Am 6. November eröffnete der Vizepräsident

des Amtsgerichts von Luzern-Stadt infolge Insolvenzer-

klärung den Konkurs über sämtliche Miteigentümer und

wies das Konkursamt Luzern an, sofort den ·Widerruf

der Steigerung über das Hotel du Lac zu veranlassen,

was dann auch geschah. Als der Rekurrent deswegen

beim Konkursamt reklamierte, teilte dieses ihm mit:

((Die Steigerungssistierung wurde von der Aufsichts-

behörde noch speziell verfügt und hatten wir derselben

nachzukommen.»

Darauf führte der Rekurrent bei

der oberen kantonalen Aufsichtsbehärde (Schuldbe-

treibungs- und Konkurskommission des Obergerichts)

Beschwerde mit den Anträgen, die Steigerungswider-

rufsverfügung sei aufzuheben und das Betreibungsamt

bezw. Konkursamt anzuweisen, die zweite Steigerung

über den Neubau Hotel du Lac unverzüglich auszu-

schreiben. Er machte wesentlich geltend : Der Konkurs-

richter von Luzern sei zur Konkurseröffnung über Hans

Spillmann und Frau Zielke sowohl, als über Emil Sickert

und Anny Spillmann nicht zuständig gewesen, weil diese

Miteigentümer nicht in Luzern wohnen. Das Betreibungs-

amt bezw. Konkursamt hätte die infolgedessen nicht

rechtswirksamen Konkurserkenntnisse über diese Per-

sonen nicht beachten, sondern ohne Rücksicht darauf, die

Steigerung abhalten sollen. Hievon abgesehen vermögen

die Konkurseröffnungen das Grundpfandverwertungs-

verfahren über das Grundstück als solches nicht zu

hindern, weil zu der Konkursmasse des einzelnen Mit-

eigentümers nur dessen Miteigentumsanteil gezogen

werden könne. -

Ferner hat der Rekurrent die Kon-

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 57.

247

kurserkenntnisse durch Rekurs bei der Schuldbetrei-

bungs- und Konkurskommission des Obergerichts ange-

fochten und bei der Schuldbetreibungs- und Konkurs-

kammer des

Bundesgerichts Rechtsverweigerungsbe-

schwerde geführt.

B. -

Durch Entscheid vom 29. November hat die

Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Ober-

gerichts des Kantons Luzern, als obere kantonale Auf-

sichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, die

Beschwerde abgewiesen mit der Begründung, Art. 206

SchKG habe jeder weiteren Verwertungshandlung im

Betreibungsverfahren auf Grundpfandverwertung im

Wege gestanden. Ferner hat sie am gleichen Tage (e als

Berufungsinstanz)) die Konkurserkenntnisse bestätigt. Am

1 O. Dezember ist die Schuldbetreibungs- und Konkurs-

kammer des Bundesgerichts auf die Rechtsverweigerungs-

beschwerde des Rekurrenten nicht eingetreten.

e. -

Den am 4. Dezember zugestellten Entscheid der

oberen kantonalen Aufsichtsbehörde hat der Rekurrent

am 11. Dezember an das Bundesgericht weitergezogen

und dabei weiter geltend gemacht, die Konkurserkennt-

nisse seien zur Zeit des Steigerungstermins noch nicht

rechtskräftig und daher auch noch nicht vollstreckbar

gewesen.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

zieht in Erwägung:

1. -

Zutreffend ist die Vorinstanz auf die Beschwerde

eingetreten, obwohl der Widerruf der Steigerung auf die

Anordnung des Konkursrichters zurückzuführen ist.

Es ist Sache der Aufsichtsbehörden, einerseits für die

Anwendung des Art. 206 SchKG zu sorgen, indem sie

aegebenenfalls die Weiterführung von Betreibungen

~egen in Konkurs geratene Schuldner verhindern,. an-

derseits darüber zu befinden, ob und allfällig welche Aus-

nahmen von dem dort ausgesprochenen . Grundsatz zu

machen sind und gegebenenfalls die Weiterführung

248

Schuldbetrelbungs- und KonkUfsrecht. N0 57.

einer von jenem Grundsatz nicht betroffenen Betrei-

bung anzuordnen. Dem Konkursrichter steht in dieser

• Beziehung keinerlei Kompetenz zu, und von ihm all-

fällig trotzdem getroffene Anordnungen sind für die Be-

treibungsbehörden nicht verbindlich.

2. -

Unbehelflich ist der Hinweis darauf, dass die

Steigerung widerrufen wurde, bevor die Konkurser-

kenntnisse rechtskräftig geworden waren. Sollte dies

auch unzulässig gewesen sein, so könnte die Aufhebung

des Steigerungswiderrufes aus diesem Grunde doch

deswegen nicht in Betracht kommen, weil er seine Wir-

kungen bereits entfaltet hat und diese nicht mehr rück-

gängig gemacht werden können. Vielmehr ist einzig zu

prüfen, ob trotz der -

inzwischen in Rechtskraft er-

wachsenen -

Konkurserkenntnisse die Grundpfandver-

wertungsbetreibung weitergeführt werden kann und soll

und ob demgemäss eine neue Steigerung anzuordnen sei.

3. -

Auch mit der Einrede der Unzuständigkeit des

Konkursrichters von Luzern zur Konkurseröffnung über

die in Deutschland wohnenden Miteigentümer vermag

der Rekurrent nichts auszurichten. Freilich sind ohne

örtliche Zuständigkeit erlassene Konkurserkenntnisse

für die Konkursämter nicht verbindlich (vgl. JAEGER,

Note 4 zu Art. 176 und die dortigen Zitate). Allein der

Rekurrent hat nicht beantragt, es sei dem Konkursamt

Luzern zu untersagen, den un!er diesem Gesichtspunkt

angefochtenen Konkurserkenntnissen Folge zu geben.

Wird aber das Konkursverfahren durchgeführt, so

geht es nicht an, dass im Hinblick auf die örtliche Un-

zuständigkeit des Konkursrichters ein einzelner Ver-

mögensgegenstand mit den darauf haftenden Lasten

vom Verfahren ausgenommen wird, worauf die Be-

schwerde abzielt.

4. -

Dagegen ist dem Rekurrenten darin Recht zu

geben,dass die Konkurserkenntnisse über die Rekurs-

gegner der Weiterführung der in Betracht kommenden

Grundpfandverwertungsbetreibung überhaupt nicht ent-

Schuldbetreibung;;- und,Konkursrecht. N0 57.

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gegenstehen, auch wenn sie unanfechtbar sein sollten.

Freilich bestimmt Art. 206 SchKG, dass durch die Kon-

kurseröffnung « alle gegen den Gemeinschuldner an-

hängigen Betreibungen aufgehoben sind». Indessen hat

sich die Rechtssprechung genötigt gesehen, von diesem

Grundsatz eine Ausnahme zuzulassen für den Fall der

Betreibung auf Pfandverwertung, wenn das Pfand nicht

dem Gemeinschuldner, sondern einem Dritten gehört

(vgl. JAEGER., Noten 2 zu Art. 206 und 1 zu Art. 198,

sowie die dort zitierten Entscheide), und diese Ausnahme

wird nun ausdrücklich angeordnet durch Art. 89 Abs. 1

der Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsver-

wertung von Grundstücken vom 23. April 1920 in folgen-

der Fassung : « Ist der persönliche Schuldner im Konkurs,

gehört aber das Grundstück nicht zur Konkursmasse, so

kann die Betreibung auf Pfandverwertung gegen den

Gemeinschuldner und den Dritteigentümer auch wäh-

rend des Konkursverfahrens durchgeführt werden»;

vgl. übrigens schon Art. 61 Abs. 1 der Konkursverordnung

vom 13. Juli 1911. Die Voraussetzungen für die An-

wendung dieser Ausnahmevorschrift treffen vorliegend

zu: pie falliten Rekursgegner sind persönliche, Schuld-

ner der auf dem Hötel du Lac, Neubau, lastenden Gül-

ten; zur Konkursmasse jedes einzelnen von ihnen

gehört aber nur dessen Miteigentumsanteil am Grund-

stück, während das Grundstück als solches in keine

dieser Massen fällt. Es lässt sich auch nicht etwa einwen-

den, jene Vorschrift sei einzig im Hinblick auf den Fall

erlassen worden, dass das Grundstück einer vom per-

sönlichen Schuldner verschiedenen Person gehört, was

vorliegend freilich nicht zutrifft, weil es im Eigentum

der Schuldner selbst steht, und dass ferner der Dritt-

eigentümer nicht ebenfalls in Konkurs geraten sei,

ansonst das Grundstück im Konkursverfahren über

sei n Vermögen zu verwerten sei. Denn der Grund,

welcher dazu führte, eine Ausnahme von der Vorschrift

des Art. 206 SchKG zuzulassen, trifft auch in einem

250

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 57.

Falle wie dem vorliegenden zu. Er ist darin zu finden.

dass das Grundstück, auf dessen Verwertung die Be-

. treibung abzielt, nicht dem Zugriff der Organe des

Konkursverfahrens über den persönlichen Schuldner

unterworfen ist und daher nur infolge Grundpfand-

verwertungsbetreibung zwangsweise verwertet werden

kann. wenn nicht auch der Dritteigentümer in Konkurs

geraten ist. Wurde, wie dies vorliegend zutrifft, ein

im Miteigentum mehrerer Personen stehendes Grund-

stück als solches verpfändet und wird über einen oder

mehrere oder auch über sämtliche Miteigentümer der

Konkurs eröffnet, so kann jenes doch nicht konkurs-

rechtlich verwertet werden, weil zur Konkursmasse des

einzelnen Miteigentümers nur dessen Miteigentums-

anteil gezogen und von ihr nur dieser Miteigentumsanteil

verwertet werden kann. Nun braucht sich aber der Gläu-

biger, welchem ein Pfandrecht am Grundstück selbst

zusteht, nicht gefallen zu lassen, dass dieses Pfandrecht

durch. Verwertung bloss der einzelnen Miteigentums-

anteile vollstreckt werde, sondern ist berechtigt, das

Grundstück als solches zu seiner Befriedigung in An-

spruch zu nehmen. Freilich könnte dessen Verwertung

auch durch eine Verständigung der Konkursverwaltungen

der einz~lnen Miteigentümer erzielt werden, sofern der

Konkurs über sämtliche Miteigentümer eröffnet worden

ist. Indessen kann im Zeitpunkt der Eröffnung des Kon-

kurses nicht mit Sicherheit vorausgesehen werden, ob

eine solche Verständigung erfolgen wird. Dann kann

trotz der Konkurseröffnung über sämtliche :Miteigen-

tümer dem Gläubiger nicht versagt werden. Betreibung

auf Grundpfandverwertung zu führen, bezw. eine bereits

angehobene derartige Betreibung weiterzuführen. Dabei

ist auf die Konkursverfahren nur insofern Rücksicht

zu nehmen, als die Zustellungen auch an die Konkurs-

verwaltungen zu machen sind und ein allfälliger Ueber-

schuss des Verwertungserlöses ihnen abzuliefern ist.

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 58.

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Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird begründet erklärt und das Betrei-

bungsamt (Konkursamt) Luzern angewiesen, die zweite

Steigerung unverzüglich neu anzuordnen.

58. Entscheid vom 15. Dezember 19S5 i. S. 'rhalmann.

Abtretung von Massarechtsansprüchen gemäss Art. 260 SchKG

an mehrere Konkursgläubiger mit Klagefristansetzung.

Kann die Konkursverwaltung die demjenigen Streitgenossen

erteilte Abtretnng annullieren, dessen Klage wegen Nicht-

leistung der ihm auferlegten Prozesskostensicherheit zu-

rückgewiesen wird? (§ 76 Abs. 3 der Zivilprozessordnung

für den Kanton Bern).

A. -

Im Konkurs über die Aktiengesellschaft Trans-

marina trat das Konkursamt Bern-Stadt gemäss Art. 260

SchKG unter Verwendung des offiziellen Formulars die

Massarechtsansprüche auf Einzahlung rückständiger

Aktienbeträge gegen Wildbolz und Pochon an verschie-

dene Konkursgläubiger, worunter den Rekurrenten, ab,

mit Ansetzung einer Klagefrist bis 15. Januar 1923.

Innnert der angesetzten Frist hoben der Rekurrent und

mindestens noch ein anderer Gläubiger beim Appellations-

hof des Kantons Bern gemeinsam Klage an. Am 16. Mai

legte der Appellationshof dem Rekurrenten eine Sicher-

heitsleistung für die Prozesskosten der Gegenpartei im

Betrage von 5000 Fr. auf, unter Ansetzung einer Frist

von 20 Tagen. Der Rekurrent vermochte die Sicherheit

innert dieser Frist nicht zu leisten, und seine Klage wurde

infolgedessen am 18. Juni zurückgewiesen. Unter Bezug-

nahme hierauf schrieb das Konkursamt dem Rekurrenten

am 19. September, es habe die ihm ausgestellte Abtretung

annuliert. Darauf führte der Rekurrent Beschwerde mit

den Anträgen :

« 1. -

Der Beschwerdeführer sei berechtigt, gemäss