opencaselaw.ch

49_III_251

BGE 49 III 251

Bundesgericht (BGE) · 1923-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

250

Sehuldbetreibungs- und Konkursreeht. N0 57.

Falle wie dem vorliegenden zu. Er ist darin zu finden,

dass das Grundstück, auf dessen Verwertung die Be-

. treibung abzielt, nicht dem Zugriff der Organe des

Konkursverfahrens über den persönlichen Schuldner

unterworfen ist und daher nur infolge Grundpfand-

verwertungsbetreibung zwangsweise verwertet werden

kann, wenn nicht auch der Dritteigentümer in Konkurs

geraten ist. Wurde, wie dies vorliegend zutrifft, ein

im Miteigentum mehrerer Personen stehendes Grund-

stück als solches verpfändet und wird über einen oder

mehrere oder auch über sämtliche Miteigentümer der

Konkurs eröffnet, so kann jenes doch nicht konkurs-

rechtlich verwertet werden, weil zur Konkursmasse des

einzelnen Miteigentümers nur dessen Miteigentums-

anteil gezogen und von ihr nur dieser Miteigentumsanteil

verwertet werden kann. Nun braucht sich aber der Gläu-

biger, welchem ein Pfandrecht am Grundstück selbst

zusteht, nicht gefallen zu lassen, dass dieses Pfandrecht

durch Verwertung bloss der einzelnen Miteigentums-

anteile vollstreckt werde, sondern ist berechtigt, das

Grundstück als solches zu seiner Befriedigung in An-

spruch zu nehmen. Freilich könnte dessen Verwertung

auch durch eine Verständigung der Konkursverwaltungen

der einz~lnen Miteigentümer erzielt werden, sofern der

Konkurs über sämtliche Miteigentümer eröffnet worden

ist. Indessen kann im Zeitpun~t der Eröffnung des Kon-

kurses nicht mit Sicherheit vorausgesehen werden, ob

eine solche Verständigung erfolgen wird. Dann kann

trotz der Konkurseröffnung über sämtliche Miteigen-

tümer dem Gläubiger nicht versagt werden. Betreibung

auf Grundpfandverwertung zu führen, bezw. eine bereits

angehobene derartige Betreibung weiterzuführen. Dabei

ist auf die Konkursverfahren nur insofern Rücksicht

zu nehmen, als die Zustellungen auch an die Konkurs-

verwaltungen zu machen sind und ein allfälliger Ueber-

schuss

des Verwertungserlöses ihnen abzuliefern ist.

Sehuldbetreibungs- und Konkursreeht. N° 58.

251

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird begründet erklärt und das Betrei-

bungsamt (Konkursamt) Luzern angewiesen, die zweite

Steigerung unverzüglich neu anzuordnen.

58. Entscheid vom 15. Dezember lSaa i. S. 'l'halmann.

Abtretung von Massarechtsansprüchen gemäss Art. 260 SchKG

an mehrere Konkursgläubiger mit Klagefristansetzung.

Kann die Konkursverwaltung die demjenigen Streitgenossen

erteilte Abtretung annullieren, dessen Klage wegen Nicbt-

leistung der ihm auferlegten Prozesskostensicberbeit zu-

rückgewiesen wird? (§ 76 Abs. 3 der Zivilprozessordnung

für den Kanton Beru).

A. -

Im Konkurs über die Aktiengesellschaft Trans-

marina trat das Konkursamt Bern-Stadt gemäss Art. 260

SchKG unter Verwendung des offiziellen Formulars die

Massarechtsansprüche auf Einzahlung rückständiger

Aktienbeträge gegen Wildbolz und Pochon an verschie-

dene Konkursgläubiger, worunter den Rekurrenten, ab,

mit Ansetzung einer Klagefrist bis 15. Januar 1923.

Innnert der angesetzten Frist hoben der Rekurrent und

mindestens noch ein anderer Gläubiger beim Appellations-

hof des Kantons Bern gemeinsam Klage an. Am 16. Mai

legte der Appellationshof dem Rekurrenten eine Si~h?r­

heitsleistung für die Prozesskosten der GegenparteI Im

Betrage von 5000 Fr. auf, unter Ansetzung einer Frist

von 20 Tagen. Der Rekurrent vermochte die Sicherheit

innert dieser Frist nicht zu leisten, und seine Klage wurde

infolgedessen am 18. Juni zurückgewiesen. Unter Bezug-

nahme hierauf schrieb das Konkursamt dem Rekurrenten

am 19. September, es habe die ihm ausgestellte Abtretun.g

annuliert. Darauf führte der Rekurrent Beschwerde mIt

den Anträgen :

« 1. -

Der Beschwerdeführer sei berechtigt, gemäss

252

Schuldbetreibungs- und Konkursrecbt. N0 58.

Art. 76 der Zivilprozessordnung die Fortsetzung seiner

Abtretungsprozesse gegen Pochon-Wildbolz und Kon-

sorten zu verlangen.

2. -

Die Verfügung des Konkursamts Bern-Stadt vom

19. September 1923 betreffend Annu1lierung der aus-

gestellten Abtretungsurkunden wird annulliert.)}

B. -

Durch Entscheid vom 24. Oktober 1923 hat die

Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen

für den Kanton Bern die Beschwerde unter Hinweis auf

AS 38 I S. 666 f. -

Sep. Ausg. 15 S. 247 f. abgewiesen.

j

C. -

Diesen Entscheid hat der Rekurrent am 2. No-

yember an das Bundesgericht weitergezogen.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

zieht in Erwägung:

Der in dem von der Vorinstanz zitierten Entscheid

des Bundesgerichts aufgestellte Grundsatz, dass die

Aberkennungsklage dann nicht als rechtzeitig erhoben

anzusehen sei, wenn die Prozessvoraussetzungen nicht

gegeben sind, insbesondere wenn der Kläger die ihm auf-

erlegte Prozesskostensicherheit nicht innert der vom

Prozessgericht hiefür angesetzten Frist leistet, wird

im allgemeinen auch auf die Klage zutreffen, mit welcher

der Konkursgläubiger den ihm- von der Konkursver-

waltung gemäss Art. 260 SchKG abgetretenen Massa-

rechtsanspruch geltend macht, .sofern sie ihm hiefür eine

Frist angesetzt hat. Indessen ist nicht ausser acht zu

lassen, dass mit einer solchen Fristansetzung kein anderer

Zweck verfolgt werden kann als der, im Interesse der

Beschleunigung des Konkursverfahrens der Konkurs-

verwaltung so rasch als möglich . Gewissheit darüber zu

verschaffen, ob der abgetretene Anspruch überhaupt

bestehe bezw. als Konkursaktivum in Betracht falle.

Vorliegend lässt sich nun aber den Akten kein Anhalts-

punkt dafür entnehmen, dass der Rekurrent durch die

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht . N° 58.

253

nicht rechtzeitige Leistung der ihm auferlegten Prozess-

kostensicherheit diesen Zweck vereitelt hätte.

Im allgemeinen wird das Prozessrecht an die nicht

rechtzeitige Leistung einer auferlegten Prozesskosten-

sicherheit die Prozessabweisung knüpfen, mit der Mass-

gabe, dass es dem Kläger unbenommen bleibt, ~ie Kla~e

später wiederum neu anzuheben. Es bedarf kemer weI-

teren Erörterung, dass bei solcher Ausgestaltung des

Prozessrechts die Klagefrist versäumt ist, wenn die

zweite Klage nicht auch noch vor Ablauf derselben ein-

gereicht wird. Die von der Zivilprozessordnung für den

Kanton Bern getroffene Regelung ist nun aber insofern

eigenartig, als der wegen nicht rec.htzeiti~er ~eist.ung

einer ihm auferlegten ProzesskostensIcherheIt mIt semer

Klage zurückgewiesene Kläger nicht eine neue Kl~ge

zu erheben braucht, sondern gemäss § 76 al. 3 befugt Ist,

die Fortsetzung des Verfahrens zu verlangen, sobald er

die S: cherheit nachträglich leistet und die bisherigen

Kosten bezahlt. Und zwar lebt nach der beim Oberge-

richt des Kantons Bern eingeholten Auskunft auch die

Streitgenossenschaft wieder auf, wenn die Kl~ge von

mehreren Klägern gemeinsam erhoben worden 'ISt, :ron

denen einer wegen nicht rechtzeitiger Leistung der Ihm

auferlegten Prozesskostensicherheit mit seiner. Klage

zurückgewiesen worden war, in der Folge aber dIe Fort-

setzung des Verfahrens verlangt.

Ist es ein einzelner Kläger, welcher den abgetretenen

Massarechtsanspruch geltend macht, und wird seine

Klage infolge nicht rechtzeitiger Leistung .der ihm ~uf­

erlegten Prozesskostensicherheit zurückgeWIesen, so lasst

sich die Annullierung der Abtretung rechtfertigen wegen

der Unterbrechung, welche der Prozess erfährt. Sind es

aber mehrere Konkursgläubiger, welche den abgetretenen

Anspruch als Streitgenossen" geltend ~achen, wie es vor-

liegend zutrifft, so wird der Prozess mcht unterbroc~en.

wenn die Klage eines der Streitgenossen wegen mcht

A8 .tu BI -

1001

18

254

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 58.

rechtzeitiger Leistung der ihm auferlegten Prozess-

kostensicherheit zurückgewiesen wird. In einem solchen

Fall. ist nicht ersichtlich, welches Interesse die Konkurs-

verwaltung veranlassen könnte, die diesem Konkurs-

gläubiger erteilte Abtretung von sich aus zu annullieren

und ihm dadnrch zu verunmöglichen, sich allfällig wieder

an der Klage der Streitgenossen zu beteiligen,während

seine Beteiligung diesen' unter Umständen erwünscht sein

möchte. Ein Interesse der Konkursverwaltung, den zu-

rückgewiesenen Kläger vom Wiedereintritt in die Streit-

genossenschaft auszuschliessen, liegt nur dann vor,

wenn die Erledigung des Prozesses dadurch verzögert

werden sollte, was jedoch erst in dem Zeitpunkt beurteilt

werden kann, in welchem der zurückgewiesene Kläger die

Fortsetzung des Verfahrt;ms verlangt, unter Berücksichti-

gung einerseits der Förderung, welche der Prozess in-

zwischen erfahren hat, anderseits der Stellung, welche

der zurückgewiesene Kläger zur Prozessführung der

übrigen Streitgenossen einnimmt.

Freilich lässt sich nicht verkennen, dass die übrigen

Zessionare ein Interesse daran haben können, dass dem

zurückgewiesenen Kläger. verwehrt wird, allfällig erst

dann wieder in die Streitgenossenschaft einzutreten, wenn

sich, z. B. infolge eines günstigen Ergebnisses des Be-

weisverfahrens, das Prozessrisiko als nicht mehr bedeutend

erweist. Allein diesem Interesse der übrigen Zessio-

nare kann einfach dadurch R'echnung getragen werden,

dass die Befugnis zur Annullierung der Abtretung der

Konkursverwaltung auch vorbehalten wird für den Fall,

dass jene sie unter Hinweis auf die erwähnte Sachlage

ausdrücklich verlangeIi. Nun lässt sich aber den Akten

nicht entnehmen, dass dje Streitgenossen des Rekurrenten

beim Konkursamt einen solchen Antrag gestellt hätten.

Zudem dürfte die Annullierung auch in diesem Fall nur

stattfinden, nachdem die Konkursverwaltung dem kos-

tenversicherungspflichtigen Zessionar eine angemessene

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (ZiviIabteilungen). N° 59.

255

Frist zur Nachholung der Sicherheitsleistung mit ent-

sprechender Androhung angesetzt haben würde.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird begründet erklärt und die angefoch-

. tene Verfügung des Konkursamtes Bern-Stadt aufge-

hoben.

II. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN

ARRßTS DES SECTIONS CIVILES

59. Urteil der II. Zivila.btailung von ZOo Dezember 1923

i. S. Konkursmasse Metzler gegen Schweizerische Volksba.nk.

SchKG Art. 36, 219, 308 Abs. 2; 317 d und 317 h in der Fas-

sung der Bundesratsverordnung vom 4. April 1921.

Die Frist, für welche Loh n f 0 r der u n gen mit K 0 n -

J:~ urs vor r e c h t ausgestattet sind, wird um die Dauer

einer der Konkurseröffnung unmittelbar vorangehenden

N ach las s tun dun g -

nicht auch Notstundung

_ rückwärts verlängert, dagegen nicht um die Dauer des

Konkurseröffnungsverfahrens.

Lohnforderungen sind nur insoweit privilegiert, als der Zeit-

raum, für welchen sie geschuldet werden, in diese Frist

fällt, ohne Rücksicht auf den (späteren) Fälligkeitstermin.

Dauer der Nachlasstundung im Falle, dass der Schuldner

gegen die Verwerfung des Nachlassvertrages durch die

untere Nachlassbehörde appelliert.

A. -

Die Klägerin bezahlte den Angestellten und

Arbeitern des in Zahlungsschwierigkeiten geratenen

Ferdinand Metzler in Balgach gegen Abtretung ihrer

Lohnforderungen « nebst allen Rechten, insbesondere

des Privilegiums gemäss Art. 219 litt. bund c des SchKG »

Löhne aus, und zwar zunächst am 6. Mai 1922 den Lohn