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49_III_255

BGE 49 III 255

Bundesgericht (BGE) · 1923-01-01 · Deutsch CH
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254

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 58.

rechtzeitiger Leistung der ihm auferlegten Prozess-

kostensicherheit zurückgewiesen wird. In einem solchen

Fall ist nicht ersichtlich, welches Interesse die Konkurs-

verwaltung veranlassen könnte, die diesem Konkurs-

gläubiger erteilte Abtretung von sich aus zu annullieren

und ihm dadurch zu verunmöglichen, sich allfällig wieder

an der Klage der Streitgenossen zu beteiligen,während

seine Beteiligung diesen'unter Umständen erwünscht sein

möchte. Ein Interesse der Konkursverwaltung, den zu-

rückgewiesenen Kläger vom Wiedereintritt in die Streit-

genos sensehaft auszuschliessen, liegt nur dann vor,

wenn die Erledigung des Prozesses dadurch verzögert

werden sollte, was jedoch erst in dem Zeitpunkt beurteilt

werden kann, in welchem der zurückgewiesene Kläger die

Fortsetzung des Verfahrens verlangt, unter Berücksichti-

gung einerseits der Förderung, welche der Prozess in-

zwischen erfahren hat, anderseits der Stellung, welche

der zurückgewiesene Kläger zur Prozessführung der

übrigen Streitgenossen einnimmt.

Freilich lässt sich nicht verkennen, dass die übrigen

Zessionare ein Interesse daran haben können, dass dem

zurückgewiesenen Kläger, verwehrt wird, allfällig erst

dann wieder in die Streitgenossenschaft einzutreten, wenn

sich, z. B. infolge eines günstigen Ergebnisses des Be-

weisverfahrens, das Prozessrisiko als nicht mehr bedeutend

erweist. Allein diesem Interesse der übrigen Zessio-

nare kann einfach dadurch Rechnung getragen werden,

dass die Befugnis zur Annullierung der Abtretung der

Konkursverwaltung auch vorbehalten wird für den Fall,

dass jene sie unter Hinweis auf die erwähnte Sachlage

ausdrücklich verlangen. Nun lässt sich aber den Akten

nicht entnehmen, dass dje Streitgenossen des Rekurrenten

beim Konkursamt einen solchen Antrag gestellt hätten.

Zudem dürfte die Annullierung auch in diesem Fall nur

stattfinden, nachdem die Konkursverwaltung dem kos-

tenversicherungspflichtigen Zessionar eine angemessene

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 59. 255

Frist zur Nachholung der Sicherheitsleistung mit ent-

sprechender Androhung angesetzt haben würde.

Demnach erkennt die Schuldbelr.- und Konkul'skammer :

Der Rekurs wird begründet erklärt und die angefoch-

. tene Verfügung des Konkursamtes Bern-Stadt aufge-

hoben.

11. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN

ARRETS DES SECTIONS CIVILES

59. Urteil der II. Zivilabteilung von 20. Dezember 1923

i. S. Konkursmasse Metzler gegen Schweizerische Volksba.nk.

SchKG Art. 36, 219, 308 Abs. 2; 317 d und 317 h in der Fas-

sung der Bundesratsverordnung vom 4. April 1921.

Die Frist, für welche Loh n f 0 r der u n gen mit K 0 n -

kur s vor r e c h t ausgestattet sind, wird um die Dauer

einer der Konkurseröffnung unmittelbar vorangehenden

N ach las s tun dun g -

nicht auch Notstundung

_ rückwärts verlängert, dagegen nicht um die Dauer des

Konkurseröffnungsverfahrens.

Lohnforderungen sind nur insoweit privilegiert, als der Zeit-

raum, für welchen sie geschuldet werden, in diese Frist

fällt, ohne Rücksicht auf den (späteren) Fälligkeitstermin.

Dauer der Nachlasstundung im Falle, dass der Schuldner

gegen die Verwerfung des Nachlassvertrages durch die

untere Nachlassbehörde appelliert.

A. -

Die Klägerin bezahlte den Angestellten und

Arbeitern des in Zahlungsschwierigkeiten geratenen

Ferdinand Metzler in Balgach gegen Abtretung ihrer

Lohnforderungen « nebst allen Rechten, insbesondere

des Privilegiums gemäss Art. 219 litt. bund c des SchKG»

Löhne aus, und zwar zunächst am 6. Mai 1922 den Lohn

256

SehuJdbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 59.

für die Zeit vom 18. bis 29. April 1922, sodann am 27. Mai

1922 den Lohn für die Zeit vom 1. bis 13. Mai 1922 und

endlich am 7. Juni 1922 an earl M. Koeppel ({ den Betrag

von 150 Fr. als Res t - Salair-Forderung vom 1. bis

31. Mai 1922). Inzwischen hatte am 17. Mai 1922 das

Bezirksgericht Unterrheintal dem Metzler eine Not-.

stundung auf die Dauer von 6 Monaten bewilligt; doch

wurde dieser Entscheid auf Appellation einzelner Gläu-

biger hin vom Kantonsgericht St. Gallen am 17. Juni

1922 aufgehoben und das Notstundungsgesuch Metzlers

abgewiesen. Am 27. Juni 1922 jedoch gewährte das

Bezirksgericht Unterrheintal dem Metzler eine Nach-

lasstundung von 2 Monaten. verlängerte sie in der Folge

um weitere 2 Monate, verweigerte dann aber durch

Entscheid vom 17. November 1922 dem vorgeschlagenen

Nachlassvertrag mangels Sicherstellung die Bestätigung.

Gegen diesen am 23. November 1922 zugestellten Ent-

scheid appellierte Metzler an das Kantonsgericht. zog

indessen am 21. März 1923 die Appellation zurück, bevor

noch das Kantonsgericht dazu gekommen war, darüber

zu entscheiden. Gleichen Tages stellte Metzler ein neues

Nachlasstundungsgesuch.

Durch Entscheid vom 28.

März 1923 trat jedoch das Bezir~sgericht Unterrheintal

auf dieses Gesuch nicht ein. Darauf verlangte die Klä-

gerin am 31. März unter Anrufung des Art. 190, Ziffer 1

und 3, SchKG die Eröffnung des Konkurses über Metzler.

Durch Entscheid vom 5. April wies der Konkursrichter

von Unterrheintal dieses Begehren ab unter Hinweis

darauf. dass der eine weitere Nachlasstundung ver-

weigernde Entscheid des Bezirksgerichts noch nicht

Rechtskraft beschritten habe. Einerseits legte nun die

Klägerin gegen den die Konkurseröffnung verweigernden

Entscheid am 11. April beim Rekursrichter des Kantons-

gerichts Rekurs ein, anderseits appellierte Metzler am

21. April gegen den eine weitere Nachlasstundung ver-

weigernden Entscheid des Bezirksgerichts an das Kan-

tonsgericht. Am 23. April eröffnete der Rekursrichter

Schuldbetreibungs- und Konkursrt-cht (Zivilabteilungen). N° 59. 257

des Kantonsgerichts in Anwendung des Art. 190 Ziffer 3

SchKG den Konkurs über Metzler. Jm Konkursver-

fahren verlangte die Klägerin Kollokation der von ihr

erworbenen Lohnforderungen im Gesamtbetrag von

12,386 Fr. 50 Cts. einschliesslich Zinsen in der ersten

Klasse. Die Konkursverwaltung liess jedoch die Klägerin,

nur in der fünften Klasse zu. Mit der vorliegenden Klage

verlangt die Klägerin Zulassung in der ersten Klasse.

Die Konkursverwaltung hält der Klage entgegen, das

Konkursvorrecht für Lohn sei nicht abtretbar und es

sei zudem infolge Fristablaufs dallingefallen.

B. -

Durch Urteil vom 10. November 1923 hat das

Kantonsgericht von St. Gallen die Klage zugesprochen.

C. -

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte am 30. No-

vember die Berufung an das Bundesgericht eingelegt

mit dem Antrag auf Abweisung der Klage.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Da sich auch im Falle der Abweisung der Klage

für die Gläubiger fünfter Klasse eine Konkursdividende

von nicht einmal 1 % ergäbe, ist der Streitwert für das

von der Beklagten eingeschlagene mündliche Berufungs-

verfahren gegeben.

2. -

Zutreffend hat die Vorinstanz die erste Einrede

der Beklagten verworfen. In dieser Beziehung kann ein-

fach auf das Urteil des Bundesgerichts vom 11. Oktober

1923 in Sachen Robert Viktor Neher A.-G. gegen Schwei-

zerische Volksbank (AS 49 III S. 202 ff.) verwiesen wer-

den.

.

3. -

Der Vorinstanz ist weiter grundsätzlich auch

darin .beizustimmen, dass die Dauer einer der Kon-

kurseröffnung inmittelbar vorangehenden

Nachlass-

stundung in die Frist. für welche Lohnforderungen ge-

mäss Art. 219 SchKG mit einem Konkursvorrecht aus-

gestattet sind. nicht eingerechnet werden darf, m. a:. W.

dass diese Frist um die Dauer der Nachlasstundung ruck-

wärts zu verlängern ist. Die zeitliche Beschränkung

258 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N0 59.

des Konkursprivilegs für Lohnforderungen und ins-

besondere die verschiedene Abstufung zwischen Ar-

beitern und Angestellten lässt darauf schliessen, dass

das Gesetz davon ausgeht, während jener Frist werde

der Lohn fällig und stehe überdies dem Gläubiger,

sofern er nicht bezahlt wird, noch genügend Zeit zur

Verfügung, um Betreibung anzuheben und dieselbe

bis zur Konkurseröffnung bezw. gegebenenfalls bis zum

Pfändungsbegehren (vgl. Art. 146 SchKG) zu fördern.

Nun trifft aber letzteres dann nicht zu, wenn dem

Dienstherrn eine Nachlasstundung bewilligt wird; hie-

durch wird es auch dem umsichtigen, auf die Geltend-

machung seiner

Lohnforderung bedachten

Dienst-

pflichtigen verunmöglicht, die Konkurseröffnung zu

erwirken oder gegebenenfalls das Pfändungsbegehren

zu stellen, wenn ihm der Lohn für die um 3 bezw. 6

Monate zuruckliegende Zeit noch nicht bezahlt worden

ist. Indessen würde es dem Zweckgedanken des Kon-

kursvorrechts für Lohn widersprechen, wenn der Dienst-

pflichtige sein Privileg verlieren müsste, obwohl er durch

ein auf Antrag des Schuldners erlassenes Zwangsvoll-

streckungsverbot gehindert war, es durchzusetzen. Die

Sachlage ist nicht wesentlich anders als im Falle der

Anfechtungsklage gemäss Art. 286 und 287 SchKG,

wo nach der neueren Rechtsprechung des Bundes-

gerichts die sechsmonatlich~ Frist um die Dauer einer

der Konkurseröffnung unmittelbar vorangehenden Nach-

lasstundung ruckwärts verlängert wird (AS 48 III S.232

ff.).

Nichtsdestoweniger kann· das angefochtene Urteil

nicht bestätigt werden.

Zunächst hat nämlich die Vorinstanz übersehen,

dass die gleiche Wirkung nicht auch der Notstundung

beigelegt werden darf, weil sich die Notstundung

-

ebensowenig ",ie schon die Betreibungsstundung

nach den Verordnungen des Bundesrats vom 28. Sep-

tember 1914 (Art. 2) und 16. Dezember 1916 (Art. 8)

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 59.

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_

nicht auf gemäss Art. 219 SchKG privilegierte

Lohnforderungen bezieht (Art. 317 h SchKG in der

Fassung der Verordnung des Bundesrats betreffen?

Abänderung und Ergänzung des SchKG vom 4. Apnl

1921). Ist nach der angeführten Vorsch~ift wä?rend

der Notstundung für solche Forderungen die BetreIbung

auf Pfändung zulässig, und zwar auch gegen den d~r

Konkursbetreibung unterworfenen Schuldner -

dIe

dann auch Iiach dem Wegfall der Stundung muss zu Ende

geführt werden können, wenn das Fortsetzungsbegehren

noch während der Stundung· gestellt worden ist -, so

lässt es sich nicht rechtfertigen, die Frist, für welche der

Lohn privilegiert ist, um die Dauer der Notstundung

ruckwärts zu verlängern. Selbst wenn man also davon

ausgehen wollte, die Notstundungsbewilligung des Be-

zirksgerichts vom 17. Mai 1922 sei wirksam gewesen,

bis sie am 17. Juni vom Kantonsgericht aufgehoben

wurde, was jedoch angesichts der Vorschrift des Art. 317 d

Abs. 3 SchKG in der Fassung der Verordnung des

Bundesrats vom 4. April 1921 nicht zutreffen wird, so

würde sie auf die Berechnung des Zeitraumes, für welchen

das Konkursvorrecht besteht, keinen Einfluss auszuüben

vermögen. Vielmehr kann ein solcher Einfluss erst

der am 27. Juni 1922 bewilligten Nachlasstundung zu-

erkannt werden. Wann diese Nachlasstundung zu Ende

ging, hat die Vorinstanz nicht festgestellt. Man könnte

versucht sein, aus Art. 308 Abs. 2 SchKG den Schluss

zu ziehen sie habe bis zur öffentlichen Bekanntmachung

des die Bestätigung des Nachlassvertrages verweigern-

den Entscheides des Bezirksgerichts vom 17. November

1922 angedauert. Deren Datum lässt sich den Akten

freilich nicht entnehmen. Allein es darf nach dem ge-

wöhnlichen Lauf der Dinge angenommen werden, sie

habe wenige Tage nach dem Rückzug der gegen jenen

Entscheid erklärten Appellation (21. März 1923) statt-

gefunden. Die von da an bis zur Konku~röff?ung

(23. April 1923) verflossene Zeit von ungefahr emem

260 ScbuJdbetrt'ibungs- und Konkursre('ht (ZiviJabteilungen). No 59.

Monat dagegen fällt dann für die Verlängerung der Frist

nicht mehr in Betracht, weil die Bemühung des Schuld-

ners, sich eine neue Stundung zu verschaffen, nicht zum

Erfolg führte. Darauf, dass ein grosser Teil dieser Zeit

vom

Konkurseröffnungsverfahren in Anspruch ge-

nommen wurde, kommt nach dem klaren Wortlaut des

Art. 219 SchKG nichts an. Auch bei dieser Betrach-

tungsweise könnte somit ein Konkursvorrecht des Lohnes

der Arbeiter nicht mehr anerkannt werden für die Zeit,

welche weiter als ungefähr zwei Monate hinter der Be-

willigung des Nachlasstundung (27. Juni 1922) zurück-

liegt. Hiegegen liesse sich nicht etwa einwenden, wenn

die dreimonatliche Frist vor der Bewilligung der Nach-

lasstundung nicht abgelaufen sei, so müsse sie nach der

Stundung n~u zu laufen beginnen. Denn der Gläubiger

wird durch eine solche Hemmung des Fristenlaufs

nicht benachteiligt; gegenteils ist sie geeignet, zu seinem

Vorteil auszuschlagen, weil ja die Wartefristen des Be-

treibungsverfahrens von der Nachlasstundung nicht

berührt werden. Die der Klägerin am 6. Mai 1922 ab-

getretenen Lohnforderungen waren nun freilich erst

am 29. April 1922 fällig geworden. Allein nach dem

im Eingang dieser Erwägung Ausgeführten kommt

auf den Lohnfälligkeitstermin . nichts an (vgl. auch

BRÜSTLEIN et RAMBERT, Note- 12 zu Art. 219), sondern

massgebend ist einzig, für welchen Zeitraum der Lohn

geschuldet wird (18.-29. April 1922).

Von diesem

Zeitraum liegt aber der grössere Teil schon weiter als

zwei Monate hinter dem 27. Juni 1922 zurück. Für

diesen Teil könnte daher ein Konkursprivileg gemäss

litt. c leg. eit. unter keinen Umständen mehr anerkannt

werden. Auf welche der Klägerin abgetretenen Lohn-

forderungen aber litt. bieg. eit. zutreffe, welche das

Privileg auf ein halbes Jahr ausdehnt, darüber hat es die

Klägerin an jeglicher Angabe fehlen lassen.

Allein es würde zu unhaltbaren Ergebnissen führen,

wenn Art. 308 Abs. 2 SchKG dahin ausgelegt würde,

S~buldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N0 59.

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die Nachlasstundung dauere unter allen Umständen· bis

zur öffentlichen Bekanntmachung des Entscheides der

Nachlassbehörde über die Bestätigung des Nachlass-

vertrages an. Dies zeigt gerade der vorliegende Fall,

da bei jener Auslegung angenommen werden müsste,

die Nachlasstundung habe infolge der wenig speditiven

Art, mit welcher die obere Nachlassbehörde an die Er-

ledigung der Appellation des Schuldners gegen den die

Bestätigung verweigernden Entscheid der unteren Nach-

lassbehörde herantrat, die gesetzlich zulässige Dauer

von vier Monaten um mehr als das Doppelte über-

schritten. Nach Art. 36 SchKG kam denn auch dieser

Appellation nicht etwa von Gesetzes wegenaufschie-

bende Wirkung zu, sondern nur auf besondere An-

ordnung der oberen Nachlassbehörde oder ihres Präsi-

denten hin. Dass eine solche Anordnung getroffen worden

sei, ist aber von keiner der Parteien, insbesondere nicht

von der Klägerin behauptet worden. Demnach ist davon

auszugehen, die Nachlasstundung habe mit der Ver-

werfung des

Nachlassvertrages durch das Bezirks-

Gericht am 17. November 1922 ihr Ende gefunden. War

aber die Klägerin, gleichwie schon bis zum 27. Juni 1922,

so wiederum vom 17. November 1922 an an der Zwangs-

vollstreckung für .die von ihr erworbenen Lohnforde-

rungen nicht gehindert, so. kann sie auch nicht bean-

spruchen, dass die Zeit vom 17. November 1922 bis

zur Konkurseröffnunw (23. April 1923) nicht in An-

rechnung gebracht ·werde auf die Frist, für welche das

Konkursvorrecht gewährt wird. Nach dieser Auffassung

wäre also sogar die Lohnforderung des earl M. Koep-

pel, welche für die am wenigsten weit zurückliegende

Zeit geschuldet wird,nicht mehr privilegiert, selbst

wenn dieser als Kommis oder Bureauangestellter ange-

sehen werden könnte -

worüber aber, wie ausgeführt,

keinerlei Angaben gemacht wurden -, weil zwischen

dem Ablauf der betreffenden Lohnperiode und der

Konkurseröffnung.eine stundnngslose Zeit von über

262 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 59.

einem halben Jahr liegt (1.-27. Juni 1922 und 17. No-

vember 1922 bis 23. April 1923). Die Klägerin ver-

möchte auch nicht etwa einzuwenden, die Verwerfung

des Nachlassvertrages durch das Bezirksgericht, welche

nach dem Ausgeführten die Nachlasstundung beendigte,

sei ihr mangels Publikation unbekannt geblieben, da

gerade sie es gewesen war, welche an der Gerichtsver-

handlung die Opposition gegen die Bestätigung des Nach-

lassvertrages geführt hatte.

Freilich hat die Beklagte die Grunde, an welchen

das beanspruchte Konkursprivileg scheitert, nicht gel-

tend gemacht. Indessen kommt hierauf nicht an, da sie

sich ohne weiteres bei der dem Richter von Amtes wegen

obliegenden Anwendung des Rechts auf den ihm unter-

breiteten Tatbestand ergeben.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird begrundet erklärt, das Urteil des

Kantonsgerichts von St. Gallen vom 10. November

1923 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. N° 60.

B. Sanierung von Eisenbahnunternebmungen.

Assainissement des entreprises de cbemins de rer.

BESCHLÜSSE DER ZIVILABTEILUNGEN

DECISIONS DES SECTIONS CIVILES

263

60. Eeschluss der IL Zivilabteilung vom la.Dezember 1923

i. S. Schweizerische hrkabalmgesellschaJ'tErlg·rurka.-Disentis

Nachlassverfahren über eine Eisenbahn-

g e s e 11 s e h a f t

gemäss dem Bundesgesetz über die

Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnunter-

nehmungen vom 25. September 1917 (VZEG):

G I ä u b i ger ver sam m I u n g: Gruppenbildung im

Falle, wo die Forderungen der Obligationäre teilweise

durch Eisenbahnpfandrecht versichert, teilweise nicht ver-

sichert sind (Art. 63 Abs. 1 VZEG) (Erw. 1).

Wird für das Sekretariat ein Notar beigezogen, so ist für

dessen Honorierung doch nicht der kantonale Notariats-

gebührentarif massgebend (Art. 55 Abs. 3 VZEG) (Erw. 4).

Verweigerung der Bestätigung des N ch-

las s ver t rag es' mangels Sich erstellung der unver

kürzten Bezahlung der privilegierten Schulden (Expro-

priationsentschädigungen) (Art. 52 VZEG) (Erw. 2) und

mangels Sanierbarkeit (Art. 68 Ziff. 2 VZEG) (Erw. 3).

A. -

Die Furkabahngesellschaft mit einem in Aktien

von 500 Fr. zerlegten Grundkapital von 8,000,000 Fr.

ist Eigentümerin der Bahnlinie Brig-Gletsch-Andermatt-

Disentis, von welcher jedoch nur das Teilstück Brig-

Gletsch betrieben wird, während der übrige Teil nicht

fertig ausgebaut ist. Die Gesellschaft hat ein in 60,000

Obligationen von 500 Fr. eingeteiltes, je am 1. Januar