Volltext (verifizierbarer Originaltext)
262 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 59.
einem halben Jahr liegt (1.-27. Juni 1922 und 17. No-
vember 1922 bis 23. April 1923). Die Klägerin ver-
möchte auch nicht etwa einzuwenden, die Verwerfung
des Nachlassvertrages durch das Bezirksgericht, welche
nach dem Ausgeführten die Nachlasstundung beendigte,
sei ihr mangels Publikation unbekannt geblieben, da
gerade sie es gewesen war, welche an der Gerichtsver-
handlung die Opposition gegen die Bestätigung des Nach-
lassvertrages geführt hatte.
Freilich hat die Beklagte die Gründe, an welchen
das beanspruchte Konkursprivileg scheitert, nicht gel-
tend gemacht. Indessen kommt hierauf nicht an, da sie
sich ohne weiteres bei der dem Richter von Amtes wegen
obliegenden Anwendung des Rechts auf den ihm unter-
breiteten Tatbestand ergeben.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird begründet erklärt, das Urteil des
Kantonsgerichts von St. Gallen vom 10. November
1923 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Sanierung von Eisenbahnunternehmungen .. N° 60.
B. Sanierung von Eisenbahnunternebmungen.
Assainissemont des entreprises de ebernins de rer.
BESCHLÜSSE DER ZIVILABTEILUNGEN
DECISIONS DES SECTIONS CIVILES
263
60. Eescl11uss c1erIL Zivilabteilung vom 12. Dlmember 1923
i. S. Schweizerische.Furkabahngesellachaft Brig-Furka-Disentia
Naehlassverfahren über eine Eisenbahn-
g e seIl s eh a f t
gemäss dem Bundesgesetz über die
Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbalmunter-
nehmungen vom 25. September 1917 (VZEG) :
G I ä u b i ger ver sam m I u n g: Gruppenbildung im
Falle, wo die Forderungen der Obligationäre teilweise
durch Eisenbahnpfandrecht versichert, teilweise nicht ver-
sichert sind (Art. 63 Abs. 1 VZEG) (Erw. 1).
Wird für das Sekretariat ein Notar beigezogen, so ist für
dessen Honorierung doch nicht der kantonale Notariats-
gebührentarif massgebend (Art. 55 Abs. 3 VZEG) (Erw. 4).
Verweigerung der Bestätigung des N ch-
las s ver t rag es' mangels Sicherstellung der unver
kürzten Bezahlung der privilegierten Schulden (Expro-
priationsentschädigungen) (Art. 52 VZEG) (Erw. 2) und
mangels Sanierbarkeit (Art. 68 Ziff. 2 VZEG) (Erw. 3).
A. -
Die Furkabahngesellschaft mit einem in Aktien
von 500 Fr. zerlegten Grundkapital von 8,000,000 Fr.
ist Eigentümerin der Bahnlinie Brig-Gletsch-Andermatt-
Disentis, von welcher jedoch nur das Teilstück Brig-
Gletsch betrieben wird, während der übrige Teil nicht
fertig ausgebaut ist. Die Gesellschaft hat ein in 60,000
Obligationen von 500 Fr. eingeteiltes, je am 1. Januar
264
Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. N° 60.
und 1. Juli zu 4 1 / 2 %
p. a. verzinsliches, durch ihr
Eisenbahnbetriebsvermögen versichertes Anleihen von
30,000,000 Fr. ausgegeben, welches zu 105 %
zurück-
zubezahlen ist. Letztmals wurde das Anleihen am 1. J a-
nuar 1915 verzinst. Ausserdem schuldet die Gesellschaft:
an rückständigen Expropriationsentschädigungen nebst
Zinsen 89,414 Fr. 59 Cts.,
der Bauunternehmung 250,000 Fr.,
französischen Banken ans Vorschüssen (ohne Zinsen)
121,265 Fr.,
der Schweizerischen Bankgesellschaft aus einem Betriebs-
vorschuss nebst Zins 67,169 Fr.,
den
Aktionären
an
nicht
bezogenen
Bauzinsen
Fr. 50,696.70.
verschiedenen Gläubigern insgesamt rund 95,000 Fr.,
dem Bund und dem Kanton Wallis aus Darlehen ge-
mäss Bundesbeschluss über Hilfeleistung an notleidende
Transportunternehmungen vom 18. Dezember 1918
472,748 Fr., letzterem ausserdem Fr. 38,597.80,
welche nach Art. 8 1. c. durch Vorzugspfandrecht am
Eisenbahnbetriebsvermögen versichert sind.
Auf 31. Dezember 1922 betrug der Passivsaldo der
Gewinn- und Verlustrechnung Fr. 6,182,791.47 der
Konto der zu tilgenden Verwendungen 5, 896,442 Fr.
76 Cts.
B. -
Schon im Jahre 1918 nahm die Gesellschaft das
Nachlassverfahren in Anspruch. Doch gelang es ihr
nicht, sich die nötigen Zustimmungen der Gläubiger zu
beschaffen. Während jenem Verfahren wurde der Eisen-
bahnbetrieb, soweit die daran erzielten Einnahmen nicht
hinreichten, aus dem vom damaligen Sachwalter mit Zu-
stimmung des Eisenbahndepartements bei der Schweize-
rischen Bankgesellschaft erhobenen, oben erwähnten An-
leihen bestritten.
Seither wurden die Betriebsverluste, welche
1917
1918
1919
1920
1921
1922
76.215
133.256 89.688 169.452 128.533 55.341 Fr.
Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. N° 60.
265
betrugen, durch die erwähnte Hilfeleistungsdarlehen
des Bundes und des Kantons Wallis gedeckt.
C. -
Am 1. Juli 1922 ersuchte die Gesellschaft neuer-
dings um die Eröffnung des Nachlassverfahrens. Die
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer entsprach die-
sem Gesuch durch Beschluss vom 21. Juli und ernannte
zum Sachwalter O. Kluser, Advokat, in Brig und nach
dessen durch Krankheit veranlasster Demission J.
Escher, Advokat, in Brig, und zu Schätzungsexperten
die Ingenieure Dr Zehnder, Direktor der Montreux-
Oberland-Bahn, und Bridel, 'Direktor der Berner Ober-
land-Bahnen. Ihrem Gutachten sind folgende Zahlm zu
entnehmen:
Abbruchswert der ganzen Linie (einschliesslich Mate-
rialien und Ersatzstücke) 3,622,100 Fr.,
Geldbedarf für den zwei Jahre erfordernden Ausbau
der Linie, einschliesslich
In~tandstellung des
ber~its
betriebenen Teils, Anschaffung des nötigen !l0llmaten~ls
und genügender Materialien und Ersatzstuc~e, Verz1l1-
sung während der Bauzeit und Schaffung eUles genü-
genden Betriebsfonds 5,988,280 Fr.,
.,
Mutmassliche Betriebsverluste der LUlle
Brig-Gletsch
1922
1923
1924
Fr. 80,000
50,000
35,000
Betriebsüberschuss nach Instandsetzung der ganzen
Linie 241,000 Fr. bezw. 158,000 Fr. im Falle, dass die
Postverwaltung, wie von ihr in Aussicht genommen, den
Automobilbetrieb über Furka und Oberalp weiterführt.
D. -
Der bereinigte Nachlassvertrag sieht folgende
Massnahmen vor:
G run d kap i tal: Herabsetzung auf 800,000 Fr.
durch Abschreibung der Aktien auf 50 Fr., Erlass der
seinerzeit nicht bezogenen Bauzinsen,
, 0 b I i g a t ion e n a ni e i h e n : Erlass der sä~t
lichen rückständigen Zinsen einschliesslich der vor Em-
stellung des Zinsendienstes aufgelaufenen, a~r. damals
nicht bezogenen, Erlass der Rückzahlungspramle, Um-
266
Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. N0 60.
wandlung des Kapitals in 5 01 o-Prioritätsaktien ersten
Ranges,
Kur ren t f 0 r der u n gen : Volle Bezahlung der
Forderungen aus Lieferungen für den Betrieb, rund
3000 Fr. (die auf dringendes Verlangen der Gesellschaft
von der Schuldbetreihungs- und Konkurskammerwährend
des Verfahrens bereits zugelassen worden ist), Umwand-
lung des Kapitals der übrigen Kurrentgorderungen in
5 %-Prioritätsaktien zweiten Ranges, unter Erlass der
Zinse.
E. -
Für die Abstimmung über die Annahme des
Nachlassvertrages bildete der Sachwalter zwei Gläubiger-
gruppen : die eine aus den Obligationären, die andere
aus den Kurrentgläubigern. In letzterer waren nach der
inzwischen erfolgten Bezahlung der Lieferungen 21 Gläu-
biger mit Forderungen von zusammen Fr. 471,794.64
stimmberechtigt. An der Gläubigerversammlung vom
19. Februar 1923 stimmten die sämtlichen anwesenden
oder vertretenen Obligationäre und Kurrentgläubiger
dem Nachlassvertragsentwurf zu, nämlich 14 Obligatio-
näre für 1318 Obligationen = 659,000 Fr. und 12 Kur-
rentgläubiger mit Forderungen von znsammen
Fr.
376,062.45
In den folgenden
dreissig Tagen
wurden noch Zustimmungserklärungen abgegeben für
39,308 Obligationen = 19,654,000 Fr., sowie von einem
KUlTentgläubiger mit einer Forderung von Fr. 21,015.24,
womit die Zustimmungen fÜr 40,626 Obligationen =
20,313,000 Fr. nnd von 13 Kurrentgläubigern für
Fr. 397,077.69 vorlagen.
F. -
Am 7. April hat der Sachwalter sein Gutachten
eingereicht, welches mit dem Antrag schliesst, der Nach-
lassvertrag sei zu bestätigen.
G. -
Die für die Vollendung des Baues erforderlichen
Mittel erklärte die Gesellschaft weder selbst noch durch
die Obligationäre aufbringen zu· können. Indessen be-
schloss der Bundesrat, der Bundesversammlung zu be-
antragen, der Gesellschaft ein Baudarlehen von 3,000,000
Sanierung von Eisenballllunternehmungen. N° 6&.
267
Franken gegen erste Hypothek am Eisenbahnbetriebs-
vermögen zu gewähren. Um die Beschaffung des Restes,
sei es durch Gewährung von Darlehen, sei es dureh Leis-
tung einer langfristigen Zinsengarantie für ein von der
Gesellschaft selbst aufzunehmendes Anleihen, wurden
die Kantone Uri, Graubünden und Wallis angegangen.
Um die Verhandlungen zu fördern, berief die Instruk-
tionskommission (Schuldbetreibungs- und Konkurskam-
mer) die Regierungen der genannten Kantone auf den
14. Mai zu einer ersten Konferenz ein, und in der Folge
ermächtigte sie den Instruktionsdchter wiederholt, mit
dem Abschluss des Verfahrens zuzuwarten, um die für
die weiteren Verhandlungen nötige Zeit einzuräumen.
In Verlaufe dieser Verhandlungen wurden von zwei
Unternehmerfirmen dem Staatsrat des Kantons \Vallis
Offerten für den Ausbau zu bedeutend billigeren Preisen
als dem von den bundesgerichtlichen Schätzungsexperten
berechneten Preis eingereicht. Die Überprüfung dieser
Offerten durch die Schätzungsexperten und das eidge-
nössische Eisenbahndepartement ergab jedoch, dass für
einen den zu stellenden Anforderungen entsprechenden
Ausbau nebst Akzessorien (vergl. oben sub litt. C) auf
keinen Fall erheblich weniger als 6 Millionen Franken
aufzuwenden sein würden. Bis zu einer auf den 4. De-
zember einberufenen zweiten Konferenz zeitigten die
Verhandlungen kein weiteres Resultat, als. dass der
Staatsrat des Kantons Wallis -
unter der Bedingung
der Beitragsleistung der übrigen interessierten Kantone
-
erklärte, dem Grossen Rat im Frühjahr 1924 die Ge-
währung eines Baudarlehens von 500.000 Fr. beantragen
zu wollen. und der Regierungsrat des Kantons Grau-
bünden, die Frage der Beitragsleistung auf die Früh-
jahrssession des Grossen Rates hin weiter studieren zu
. wollen, wobei beide Regierungen die Aussichten der
unerlässlichen Volksabstimmung als ungünstig bezeich-
neten. Inzwischen waren die flüssigen Mi1 tel der Gesell-
schaft auf einen nurmehr für wenige ·Wochen zur Fort-
268
Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. N° 60.
setzung des Betriebes ausreichenden Betrag zuIiickge-
gangen, und weitere Hülfe gemäss dem Bundesbeschluss
vom 18. Dezember 1918 wird nicht mehr geleistet.
H. -
Auf die öffentliche Bekanntmachung der Ver-
handlung des Bundesgerichts über die Bestätigung des
Nachlassvertrages hin hat die Schweizerische Bankge-
sellschaft mit Eingabe vom 3. Dezember die Anträge
gestellt:
« 1. -
Es sei unsere Forderung gegen die Furkabahn
»von 67,169 Fr., Wert 22. Juni 1922 plus Zins zu 6 1/ 2%
» und Kommission zu 1/4 %
pro Quartal, als im Sinne
» von Art. 52 Ziff. 2 des Bundesgesetzes vom 25. Septem-
» ber 1917 privilegiert. anzuerkennen und als solche im
» Nachlassvertrag zu kollozieren, unverkürzt sicherzu-
)) stellen und der Nachlass nur unter dieser Voraussetzung
» zu genehmigen.
0
» 2. -
Es sei unser Kompensationsrecht an dem Gut-
» haben der Nachlasspetentin von Fr. 9622.50 Wert
» 30. Juni 1922 bei unserer Niederlassung in Lausanne
» anzuerkennen. »
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Für die zur Abstimmung über die Annahme des
Nachlassvertragesentwurfes zu
bildenden Gläubiger-
gruppen war gemäss Art. 63 VZEG zunächst davon aus-
zugehen, dass sich gegenüber der Unternehmung in der
gleichen rechtlichen Stellung befinden einerseits die
Obligationäre für ihre Kapitalforderungen und fünf
pfandversicherte Jahreszinse. anderseits die Kurrent-
gläubiger. zu denen auch die Obligationäre für die nicht
mehr pfandversicherten Zinse nnd für die Rückzahlungs-
prämie, welche Pfandsicherheit nicht geniesst, sowie
die Aktionäre für die nicht bezogenen Bauzinsen zu
rechnen sind. Diese KurrentgJäubiger konnten aber
nicht in einer Gruppe vereinigt werden, weil sie nach
dem Nachlassvertrag nicht sämtliche das gleiche Opfer
zu bringen haben. Erstens werden die Lieferanten unter
Sanierung von Eisenbahnunternehmungen •. N° 60.
269
Erlass der Verzugszinsen für das Kapital voll bezahlt,
zweitens haben die Obligationäre den unversicherten
Teil ihrer Forderungen gänzlich zu erlassen, gleichwie
auch die Aktionäre die nicht bezogenen Bauzinsen, und
drittens werden die übrigen Kurrentforderungen in
Prioritätsaktien umgewandelt. Nun fielen aber einer-
seits die Lieferanten, anderseits die Aktionäre für die
Abstimmung über den Nachlassvertrag ausser Betracht,
jene, weil sie bereits vor der Gläubigerversammlung be-
zahlt worden waren, diese. weil kein einziger Aktionär
. seine Forderung an nicht bezogenen Bauzinsen auf den
Schuldenruf des Sachwalters hin angemeldet hatte (Art.
59 VZEG). sodass für die Teilnahme an der Gläubiger-
versammlung als Kurrentgläubiger nurmehr einerseits
die Obligationäre für den unversicherten Teil ihrer For-
oderungen, anderseits die Kurrentlgäubiger der nicht
bereits genannten Kategorien übrig blieben. Mit Re?ht
hat unter diesen Umständen der'Sachwalter nur eme
Gruppe der Kurrentgläubiger gebildet und die Obliga-
tionäre auch für den unversicherten Teil ihrer Forde-
rungen, für we' ehen sie wegen Verschiedenheit des
Opfers nicht dieser Gruppe zugeteilt werden konnten,
in der Gruppe der Obligationäre abstimmen lassen und
also von der Bildung einer weiteren Gruppe abgesehen,
welche ja wiederum die gleichen Gläubiger umfasst
haben' würde wie die Gruppe der Obligationäre. -
Da
sich die Gläubiger beider Gruppen eine Abfindung mit
Prioritätsaktien gefallen lassen müssen. war für die
Annahme des Nachlassvertrages die Zustimmung von
mindestens zwei Dritteln der Stimmen und mindestens
zwei Drittel der Forderungen in jeder Gruppe notwendig
(Art. 65 Abs. 2 VZEG). Gemäss d~n s~ Fakt E .. ~~tge
teilten AbstimmungsergebnissenlSt dIese qualifIZIerte
Mehrheit in beiden Gruppen erZielt, der Nachlassvertrag
somit von den Gläubigern angenommen worden.
2. -
Ausser der Annahme des Nachlassvertrages setzt
aber das Eintreten auf das Bestätigungsverfahren auch
A5 4\t 111 -
1!l23
19
270
Sanierung von Eisenbabnunternehmungen. N0 60.
die Sicherstellung der unverkürzten Bezahlung der pri-
vilegierten Schulden voraus (Art. 52 VZEG; AS 47 III
S. 175 E. 2). Als solche haben neben den durch Hinterlage
. bei der Gerichtskasse und beim Sachwalter genügend
gedeckten Kosten des Nachlassverfahrens jedenfalls noch
die beträchtlichen
rückständigen Expropriationsent-
schädigungen zu gelten (AS 5 N° 56; Instruktion der
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer für den Sach-
walter
in
Eisenbahnnachlassvertragsangelegenheiten
vom 9. Februar 1920, Art. 34). Sie waren von der Ge-
sellschaft in den Voranschlag für den Ausbau eingestellt
worden, und dessen Finanzierung hätte auch die Mittel
zu ihrer Bezahlung liefern sollen. Dass die" dafür erfor-
derlichen Mittel auf andere Weise flüssig gemacht werden
könnten, haben die Gesellschaft und der Sachwalter
deren Aufmerksamkeit "der Instruktionsrichter durch
Schreiben vom 15. Juni ausdrücklich auf diesen Punkt
hingelenkt hatte, nicht dargetan, sondern nur ange-
deutet, sie könnten nachträglich auS dem Verkauf des
für den Betrieb des Teilstückes Brig-Gletsch über-
schüssigen Rollmaterials gewonnen werden. Allein wenn
auch das Betriebsvermögen durch den Nachlassvertrag
vom Pfandrecht für das Obligationenanleihen befreit
wird, so wäre zum Verkauf eines Teils des Rollmaterials
doch die Zustimmung der gesetzlichen Pfandgläubiger,
nämlich des Bundes und des Kantons Wallis für ihre
HiIfeleistungsdarlehen, unerlässlich. Diese Zustimmungen
liegen nicht vor, und ebensowenig eine Kaufsofferte. Von
einer Sicherstellung der vollen Bezahlung der Expro-
priationsentschädigungen kann somit nicht gesprochen
werden. Schon aus diesem Grunde ist der Nachlassver-
trag a limine zu verwerfen.
3. -
Könnte aber in das Bestätigungsverfahren auch
eingetreten werden, so stünde der Bestätigung des Nach-
lassvertrages doch der Umstand entgegen, dass er die
Unternehmung nicht zu sanieren vermag. In ständiger
Rechtsprechung hat das Bundesgericht angenommen, die
Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. N° 60.
271
in Art~ 68 Ziff. 2 VZEG für die Bestätigung des Nachlass-
vertrages aufgestellte Voraussetzung, dass seine Bestim-
mungen den Interessen der Gläubiger angemessen seien,
treffe nicht zu, wenn der Nachlassvertrag die Sanierung
nicht herbeiführe (AS 45 III S.103ff. E. 3 b, 202ff. E. 3 a).
Die Betriebsergebnisse seit der Eröffnung der Teilstrecke
Brig-Gletsch lassen erkennen, dass die auf dieser Teil-
strecke erzielten Betriebseinnahmen die Betriebsaus-
gaben nicht zu decken vermögen. Es liegen keine An-
haltspunkte dafür vor, dass dies in absehbarer Zeit anders
werde; vielmehr bestätigen' die letzte und die laufende
Betriebsrechnung, welch letztere bis Ende Oktober, also
ohne die verlustreichen Wintermonate November und
Dezember, ein Betriebsdefizit von gegen 30,000 Fr. auf-
weist, die Richtigkeit der gegenteiligen Mutmassung der
Schätzungsexperten. Die Gesellschaft ist denn auch selbst
davon ausgegangen, dass der Ausbau und die Inbetrieb-
setzung der· ganzen Linie bis nach Disentis zu ihrer Sa-
nierung erforderlich sei, und hat demgemäss schon in
ihrem Nachlassgesuch die Aufnahme eines neuen Hypo-
thekaranleihens zu diesem Zweck ins Auge gefasst. Nun
ist aber bis anhin Kredit nur bis auf 3,500,000 Fr. in
Aussicht gestellt worden, und auch hievon der Teil des
Kantons Wallis nur unter gewissen, bisher noch nicht
erfüllten Bedingungen, wobei zudem höchst unsicher er-
scheint, ob sich dessen vorläufige Zusage verwirklichen
lasse (vergl. sub Fakt.. G). Diese Summe würde aber bei
weiteni nicht zu dem Ausbau der Linie, der Bezahlung
der rückständigen Expropriationsentschädigungen, der
Instandstellung des bereits betriebenen Teils, der An-
schaffung des nötigen Rollmaterials nebst Materia-
lien und Ersatzstücken, der Verzinsung der Baudarlehen
während der Bauzeit und der Schaffung eines genügenden
Betriebsfonds ausreichen, selbst. wenn man die vom
Eidgenössischen Eisenbahndepartement als maSsgebender
AufsichtSbehörde für ungenügend befundenen Unter-
nehmerofferten zu Grunde legen wollte. Da es als wenig
272
Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. N° 60.
wahrscheinlich angesehen werden muss, dass die fehlen-
den Mittel in gemessener Zeit aufgebracht werden
können (vergl. oben a. a. 0.), so liesse es sich auch nicht
rechtfertigen, im Hinblick auf die daherigen Verhand-
lungen die Beschlussfassung über die Bestätigung des
Nachlassvertrages noch weiter hinauszuschieben, nach-
dem die gesetzlichen Fristen für die Durchführung des
Nachlassverfahrens (Art. 55, 67 VZEG) abgelaufen sind.
~s kann dies umsQweniger in Frage kommen, als schon
m den nächsten Wochen, also noch bevor die Finanzie-
~ng allfällig zu Si ande kommen könnte, der Betrieb
emgestellt werden müsste, weil die Gesellschaft die hie-
für erforderlichen flüssigen Mittel nichr mehr besitzt und
ihr weder Hülfe gemäss dem Bundesbeschluss vom 18.
Dezember 1918, noch auf andere Weise Garantie für die
Betriebsverluste geleistet wird.
4. -
Kann der Nachlassvertrag demnach nicht be-
stätigt werden, so mag dahingestellt bleiben ob er im
iibrigen den Anforderungen gemäss Art. 68 VZEG ent-
spräche, und insbesondere braucht nicht entschieden zu
werden, ob ?usser den . Expropriationsentschädigungen
auch noch dIe Forderung der Schweizerischen Bankge-
seIlschaft vom Nachlassvertrag . nicht erfasst werde
sondern.als privilegiert voll bezahlt werden müsse.
'
Es wird Sache der Aufsichtsbehörde, d. h. des Eisen-
b~hn.dep~rtements sein, dafür .Sorge zu tragen, dass die
Llqu~datlon der Gesellschaft, die sich als unumgänglich
e~elS~ ~nd deren weitere Hinausziehung auch den
Glaublgennteressen widerspricht, vom Verwaltungsrat
der .Gesellschaft, der hiezu durch Art. 657 OR verpflich-
tet 1st, nun endlich in die Wege geleitet werde.
5. -
Da der erste Sachwalter bei seiner Demission
wed:r Honorar noch Auslagenvergütung verlangt, sondern
erklärt hat, er werde sich hierüber nach Abschluss des
Verfahrens mit dem neuen Sachwalter verständigen so
steht nichts entgegen. dass das Honorar ungeteilt letrte-
rem zugesprochen werde. Gleichwie das Honorar des
Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. N° 60.
273
Sachwalters selbst, so ist auch dasjenige der für das
Sekretariat zur Gläubigerversammlung beigezogenen
Hülfsperson vom Bundesgericht nach bundesrechtlichen
Grundsätzen festzusetzen, wonach ohne Rücksicht auf
kantonale Tarife nach Massgabe des Arbeitsaufwandes
eine angemessene Vergütung zu gewähren ist. Unter
diesem Gesichtspunkt kann in die Auslagen des Sach-
walters nicht eine höhere Summe als 200 Fr. einge-
stellt werden.
Demnach beschliesst.das Bundesgericht:
1. -
Die Bestätigung des von der Furkabahngesell-
schaft der Gläubigerversammlung vom 19. Februar 1923
vorgelegten und von dieeser angenommenen Nachlass-
vertrages wird verweigert.
2. -
Auf die infolgedessen gegestandslos gewordene
Eingabe der Schweizerischen Bankgesellschaft in Zürich
vom 3. Dezember 1923 wird nicht eingetreten.
3. -
(Kosten).
4. -
Die von der Furkabahngesellschaft dem Sach-
walter zu bezahlende Entschädigung wird bestimmt auf
................................, .............. .
Auslagen für Sekretariat der Gläubigerver-
sammlung
200 Fr.