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49_III_263

BGE 49 III 263

Bundesgericht (BGE) · 1922-06-27 · Deutsch CH
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262 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 59.

einem halben Jahr liegt (1.-27. Juni 1922 und 17. No-

vember 1922 bis 23. April 1923). Die Klägerin ver-

möchte auch nicht etwa einzuwenden, die Verwerfung

des Nachlassvertrages durch das Bezirksgericht, welche

nach dem Ausgeführten die Nachlasstundung beendigte,

sei ihr mangels Publikation unbekannt geblieben, da

gerade sie es gewesen war, welche an der Gerichtsver-

handlung die Opposition gegen die Bestätigung des Nach-

lassvertrages geführt hatte.

Freilich hat die Beklagte die Gründe, an welchen

das beanspruchte Konkursprivileg scheitert, nicht gel-

tend gemacht. Indessen kommt hierauf nicht an, da sie

sich ohne weiteres bei der dem Richter von Amtes wegen

obliegenden Anwendung des Rechts auf den ihm unter-

breiteten Tatbestand ergeben.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird begründet erklärt, das Urteil des

Kantonsgerichts von St. Gallen vom 10. November

1923 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Sanierung von Eisenbahnunternehmungen .. N° 60.

B. Sanierung von Eisenbahnunternebmungen.

Assainissemont des entreprises de ebernins de rer.

BESCHLÜSSE DER ZIVILABTEILUNGEN

DECISIONS DES SECTIONS CIVILES

263

60. Eescl11uss c1erIL Zivilabteilung vom 12. Dlmember 1923

i. S. Schweizerische.Furkabahngesellachaft Brig-Furka-Disentia

Naehlassverfahren über eine Eisenbahn-

g e seIl s eh a f t

gemäss dem Bundesgesetz über die

Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbalmunter-

nehmungen vom 25. September 1917 (VZEG) :

G I ä u b i ger ver sam m I u n g: Gruppenbildung im

Falle, wo die Forderungen der Obligationäre teilweise

durch Eisenbahnpfandrecht versichert, teilweise nicht ver-

sichert sind (Art. 63 Abs. 1 VZEG) (Erw. 1).

Wird für das Sekretariat ein Notar beigezogen, so ist für

dessen Honorierung doch nicht der kantonale Notariats-

gebührentarif massgebend (Art. 55 Abs. 3 VZEG) (Erw. 4).

Verweigerung der Bestätigung des N ch-

las s ver t rag es' mangels Sicherstellung der unver

kürzten Bezahlung der privilegierten Schulden (Expro-

priationsentschädigungen) (Art. 52 VZEG) (Erw. 2) und

mangels Sanierbarkeit (Art. 68 Ziff. 2 VZEG) (Erw. 3).

A. -

Die Furkabahngesellschaft mit einem in Aktien

von 500 Fr. zerlegten Grundkapital von 8,000,000 Fr.

ist Eigentümerin der Bahnlinie Brig-Gletsch-Andermatt-

Disentis, von welcher jedoch nur das Teilstück Brig-

Gletsch betrieben wird, während der übrige Teil nicht

fertig ausgebaut ist. Die Gesellschaft hat ein in 60,000

Obligationen von 500 Fr. eingeteiltes, je am 1. Januar

264

Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. N° 60.

und 1. Juli zu 4 1 / 2 %

p. a. verzinsliches, durch ihr

Eisenbahnbetriebsvermögen versichertes Anleihen von

30,000,000 Fr. ausgegeben, welches zu 105 %

zurück-

zubezahlen ist. Letztmals wurde das Anleihen am 1. J a-

nuar 1915 verzinst. Ausserdem schuldet die Gesellschaft:

an rückständigen Expropriationsentschädigungen nebst

Zinsen 89,414 Fr. 59 Cts.,

der Bauunternehmung 250,000 Fr.,

französischen Banken ans Vorschüssen (ohne Zinsen)

121,265 Fr.,

der Schweizerischen Bankgesellschaft aus einem Betriebs-

vorschuss nebst Zins 67,169 Fr.,

den

Aktionären

an

nicht

bezogenen

Bauzinsen

Fr. 50,696.70.

verschiedenen Gläubigern insgesamt rund 95,000 Fr.,

dem Bund und dem Kanton Wallis aus Darlehen ge-

mäss Bundesbeschluss über Hilfeleistung an notleidende

Transportunternehmungen vom 18. Dezember 1918

472,748 Fr., letzterem ausserdem Fr. 38,597.80,

welche nach Art. 8 1. c. durch Vorzugspfandrecht am

Eisenbahnbetriebsvermögen versichert sind.

Auf 31. Dezember 1922 betrug der Passivsaldo der

Gewinn- und Verlustrechnung Fr. 6,182,791.47 der

Konto der zu tilgenden Verwendungen 5, 896,442 Fr.

76 Cts.

B. -

Schon im Jahre 1918 nahm die Gesellschaft das

Nachlassverfahren in Anspruch. Doch gelang es ihr

nicht, sich die nötigen Zustimmungen der Gläubiger zu

beschaffen. Während jenem Verfahren wurde der Eisen-

bahnbetrieb, soweit die daran erzielten Einnahmen nicht

hinreichten, aus dem vom damaligen Sachwalter mit Zu-

stimmung des Eisenbahndepartements bei der Schweize-

rischen Bankgesellschaft erhobenen, oben erwähnten An-

leihen bestritten.

Seither wurden die Betriebsverluste, welche

1917

1918

1919

1920

1921

1922

76.215

133.256 89.688 169.452 128.533 55.341 Fr.

Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. N° 60.

265

betrugen, durch die erwähnte Hilfeleistungsdarlehen

des Bundes und des Kantons Wallis gedeckt.

C. -

Am 1. Juli 1922 ersuchte die Gesellschaft neuer-

dings um die Eröffnung des Nachlassverfahrens. Die

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer entsprach die-

sem Gesuch durch Beschluss vom 21. Juli und ernannte

zum Sachwalter O. Kluser, Advokat, in Brig und nach

dessen durch Krankheit veranlasster Demission J.

Escher, Advokat, in Brig, und zu Schätzungsexperten

die Ingenieure Dr Zehnder, Direktor der Montreux-

Oberland-Bahn, und Bridel, 'Direktor der Berner Ober-

land-Bahnen. Ihrem Gutachten sind folgende Zahlm zu

entnehmen:

Abbruchswert der ganzen Linie (einschliesslich Mate-

rialien und Ersatzstücke) 3,622,100 Fr.,

Geldbedarf für den zwei Jahre erfordernden Ausbau

der Linie, einschliesslich

In~tandstellung des

ber~its

betriebenen Teils, Anschaffung des nötigen !l0llmaten~ls

und genügender Materialien und Ersatzstuc~e, Verz1l1-

sung während der Bauzeit und Schaffung eUles genü-

genden Betriebsfonds 5,988,280 Fr.,

.,

Mutmassliche Betriebsverluste der LUlle

Brig-Gletsch

1922

1923

1924

Fr. 80,000

50,000

35,000

Betriebsüberschuss nach Instandsetzung der ganzen

Linie 241,000 Fr. bezw. 158,000 Fr. im Falle, dass die

Postverwaltung, wie von ihr in Aussicht genommen, den

Automobilbetrieb über Furka und Oberalp weiterführt.

D. -

Der bereinigte Nachlassvertrag sieht folgende

Massnahmen vor:

G run d kap i tal: Herabsetzung auf 800,000 Fr.

durch Abschreibung der Aktien auf 50 Fr., Erlass der

seinerzeit nicht bezogenen Bauzinsen,

, 0 b I i g a t ion e n a ni e i h e n : Erlass der sä~t­

lichen rückständigen Zinsen einschliesslich der vor Em-

stellung des Zinsendienstes aufgelaufenen, a~r. damals

nicht bezogenen, Erlass der Rückzahlungspramle, Um-

266

Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. N0 60.

wandlung des Kapitals in 5 01 o-Prioritätsaktien ersten

Ranges,

Kur ren t f 0 r der u n gen : Volle Bezahlung der

Forderungen aus Lieferungen für den Betrieb, rund

3000 Fr. (die auf dringendes Verlangen der Gesellschaft

von der Schuldbetreihungs- und Konkurskammerwährend

des Verfahrens bereits zugelassen worden ist), Umwand-

lung des Kapitals der übrigen Kurrentgorderungen in

5 %-Prioritätsaktien zweiten Ranges, unter Erlass der

Zinse.

E. -

Für die Abstimmung über die Annahme des

Nachlassvertrages bildete der Sachwalter zwei Gläubiger-

gruppen : die eine aus den Obligationären, die andere

aus den Kurrentgläubigern. In letzterer waren nach der

inzwischen erfolgten Bezahlung der Lieferungen 21 Gläu-

biger mit Forderungen von zusammen Fr. 471,794.64

stimmberechtigt. An der Gläubigerversammlung vom

19. Februar 1923 stimmten die sämtlichen anwesenden

oder vertretenen Obligationäre und Kurrentgläubiger

dem Nachlassvertragsentwurf zu, nämlich 14 Obligatio-

näre für 1318 Obligationen = 659,000 Fr. und 12 Kur-

rentgläubiger mit Forderungen von znsammen

Fr.

376,062.45

In den folgenden

dreissig Tagen

wurden noch Zustimmungserklärungen abgegeben für

39,308 Obligationen = 19,654,000 Fr., sowie von einem

KUlTentgläubiger mit einer Forderung von Fr. 21,015.24,

womit die Zustimmungen fÜr 40,626 Obligationen =

20,313,000 Fr. nnd von 13 Kurrentgläubigern für

Fr. 397,077.69 vorlagen.

F. -

Am 7. April hat der Sachwalter sein Gutachten

eingereicht, welches mit dem Antrag schliesst, der Nach-

lassvertrag sei zu bestätigen.

G. -

Die für die Vollendung des Baues erforderlichen

Mittel erklärte die Gesellschaft weder selbst noch durch

die Obligationäre aufbringen zu· können. Indessen be-

schloss der Bundesrat, der Bundesversammlung zu be-

antragen, der Gesellschaft ein Baudarlehen von 3,000,000

Sanierung von Eisenballllunternehmungen. N° 6&.

267

Franken gegen erste Hypothek am Eisenbahnbetriebs-

vermögen zu gewähren. Um die Beschaffung des Restes,

sei es durch Gewährung von Darlehen, sei es dureh Leis-

tung einer langfristigen Zinsengarantie für ein von der

Gesellschaft selbst aufzunehmendes Anleihen, wurden

die Kantone Uri, Graubünden und Wallis angegangen.

Um die Verhandlungen zu fördern, berief die Instruk-

tionskommission (Schuldbetreibungs- und Konkurskam-

mer) die Regierungen der genannten Kantone auf den

14. Mai zu einer ersten Konferenz ein, und in der Folge

ermächtigte sie den Instruktionsdchter wiederholt, mit

dem Abschluss des Verfahrens zuzuwarten, um die für

die weiteren Verhandlungen nötige Zeit einzuräumen.

In Verlaufe dieser Verhandlungen wurden von zwei

Unternehmerfirmen dem Staatsrat des Kantons \Vallis

Offerten für den Ausbau zu bedeutend billigeren Preisen

als dem von den bundesgerichtlichen Schätzungsexperten

berechneten Preis eingereicht. Die Überprüfung dieser

Offerten durch die Schätzungsexperten und das eidge-

nössische Eisenbahndepartement ergab jedoch, dass für

einen den zu stellenden Anforderungen entsprechenden

Ausbau nebst Akzessorien (vergl. oben sub litt. C) auf

keinen Fall erheblich weniger als 6 Millionen Franken

aufzuwenden sein würden. Bis zu einer auf den 4. De-

zember einberufenen zweiten Konferenz zeitigten die

Verhandlungen kein weiteres Resultat, als. dass der

Staatsrat des Kantons Wallis -

unter der Bedingung

der Beitragsleistung der übrigen interessierten Kantone

-

erklärte, dem Grossen Rat im Frühjahr 1924 die Ge-

währung eines Baudarlehens von 500.000 Fr. beantragen

zu wollen. und der Regierungsrat des Kantons Grau-

bünden, die Frage der Beitragsleistung auf die Früh-

jahrssession des Grossen Rates hin weiter studieren zu

. wollen, wobei beide Regierungen die Aussichten der

unerlässlichen Volksabstimmung als ungünstig bezeich-

neten. Inzwischen waren die flüssigen Mi1 tel der Gesell-

schaft auf einen nurmehr für wenige ·Wochen zur Fort-

268

Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. N° 60.

setzung des Betriebes ausreichenden Betrag zuIiickge-

gangen, und weitere Hülfe gemäss dem Bundesbeschluss

vom 18. Dezember 1918 wird nicht mehr geleistet.

H. -

Auf die öffentliche Bekanntmachung der Ver-

handlung des Bundesgerichts über die Bestätigung des

Nachlassvertrages hin hat die Schweizerische Bankge-

sellschaft mit Eingabe vom 3. Dezember die Anträge

gestellt:

« 1. -

Es sei unsere Forderung gegen die Furkabahn

»von 67,169 Fr., Wert 22. Juni 1922 plus Zins zu 6 1/ 2%

» und Kommission zu 1/4 %

pro Quartal, als im Sinne

» von Art. 52 Ziff. 2 des Bundesgesetzes vom 25. Septem-

» ber 1917 privilegiert. anzuerkennen und als solche im

» Nachlassvertrag zu kollozieren, unverkürzt sicherzu-

)) stellen und der Nachlass nur unter dieser Voraussetzung

» zu genehmigen.

0

» 2. -

Es sei unser Kompensationsrecht an dem Gut-

» haben der Nachlasspetentin von Fr. 9622.50 Wert

» 30. Juni 1922 bei unserer Niederlassung in Lausanne

» anzuerkennen. »

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.- Für die zur Abstimmung über die Annahme des

Nachlassvertragesentwurfes zu

bildenden Gläubiger-

gruppen war gemäss Art. 63 VZEG zunächst davon aus-

zugehen, dass sich gegenüber der Unternehmung in der

gleichen rechtlichen Stellung befinden einerseits die

Obligationäre für ihre Kapitalforderungen und fünf

pfandversicherte Jahreszinse. anderseits die Kurrent-

gläubiger. zu denen auch die Obligationäre für die nicht

mehr pfandversicherten Zinse nnd für die Rückzahlungs-

prämie, welche Pfandsicherheit nicht geniesst, sowie

die Aktionäre für die nicht bezogenen Bauzinsen zu

rechnen sind. Diese KurrentgJäubiger konnten aber

nicht in einer Gruppe vereinigt werden, weil sie nach

dem Nachlassvertrag nicht sämtliche das gleiche Opfer

zu bringen haben. Erstens werden die Lieferanten unter

Sanierung von Eisenbahnunternehmungen •. N° 60.

269

Erlass der Verzugszinsen für das Kapital voll bezahlt,

zweitens haben die Obligationäre den unversicherten

Teil ihrer Forderungen gänzlich zu erlassen, gleichwie

auch die Aktionäre die nicht bezogenen Bauzinsen, und

drittens werden die übrigen Kurrentforderungen in

Prioritätsaktien umgewandelt. Nun fielen aber einer-

seits die Lieferanten, anderseits die Aktionäre für die

Abstimmung über den Nachlassvertrag ausser Betracht,

jene, weil sie bereits vor der Gläubigerversammlung be-

zahlt worden waren, diese. weil kein einziger Aktionär

. seine Forderung an nicht bezogenen Bauzinsen auf den

Schuldenruf des Sachwalters hin angemeldet hatte (Art.

59 VZEG). sodass für die Teilnahme an der Gläubiger-

versammlung als Kurrentgläubiger nurmehr einerseits

die Obligationäre für den unversicherten Teil ihrer For-

oderungen, anderseits die Kurrentlgäubiger der nicht

bereits genannten Kategorien übrig blieben. Mit Re?ht

hat unter diesen Umständen der'Sachwalter nur eme

Gruppe der Kurrentgläubiger gebildet und die Obliga-

tionäre auch für den unversicherten Teil ihrer Forde-

rungen, für we' ehen sie wegen Verschiedenheit des

Opfers nicht dieser Gruppe zugeteilt werden konnten,

in der Gruppe der Obligationäre abstimmen lassen und

also von der Bildung einer weiteren Gruppe abgesehen,

welche ja wiederum die gleichen Gläubiger umfasst

haben' würde wie die Gruppe der Obligationäre. -

Da

sich die Gläubiger beider Gruppen eine Abfindung mit

Prioritätsaktien gefallen lassen müssen. war für die

Annahme des Nachlassvertrages die Zustimmung von

mindestens zwei Dritteln der Stimmen und mindestens

zwei Drittel der Forderungen in jeder Gruppe notwendig

(Art. 65 Abs. 2 VZEG). Gemäss d~n s~ Fakt E .. ~~tge­

teilten AbstimmungsergebnissenlSt dIese qualifIZIerte

Mehrheit in beiden Gruppen erZielt, der Nachlassvertrag

somit von den Gläubigern angenommen worden.

2. -

Ausser der Annahme des Nachlassvertrages setzt

aber das Eintreten auf das Bestätigungsverfahren auch

A5 4\t 111 -

1!l23

19

270

Sanierung von Eisenbabnunternehmungen. N0 60.

die Sicherstellung der unverkürzten Bezahlung der pri-

vilegierten Schulden voraus (Art. 52 VZEG; AS 47 III

S. 175 E. 2). Als solche haben neben den durch Hinterlage

. bei der Gerichtskasse und beim Sachwalter genügend

gedeckten Kosten des Nachlassverfahrens jedenfalls noch

die beträchtlichen

rückständigen Expropriationsent-

schädigungen zu gelten (AS 5 N° 56; Instruktion der

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer für den Sach-

walter

in

Eisenbahnnachlassvertragsangelegenheiten

vom 9. Februar 1920, Art. 34). Sie waren von der Ge-

sellschaft in den Voranschlag für den Ausbau eingestellt

worden, und dessen Finanzierung hätte auch die Mittel

zu ihrer Bezahlung liefern sollen. Dass die" dafür erfor-

derlichen Mittel auf andere Weise flüssig gemacht werden

könnten, haben die Gesellschaft und der Sachwalter

deren Aufmerksamkeit "der Instruktionsrichter durch

Schreiben vom 15. Juni ausdrücklich auf diesen Punkt

hingelenkt hatte, nicht dargetan, sondern nur ange-

deutet, sie könnten nachträglich auS dem Verkauf des

für den Betrieb des Teilstückes Brig-Gletsch über-

schüssigen Rollmaterials gewonnen werden. Allein wenn

auch das Betriebsvermögen durch den Nachlassvertrag

vom Pfandrecht für das Obligationenanleihen befreit

wird, so wäre zum Verkauf eines Teils des Rollmaterials

doch die Zustimmung der gesetzlichen Pfandgläubiger,

nämlich des Bundes und des Kantons Wallis für ihre

HiIfeleistungsdarlehen, unerlässlich. Diese Zustimmungen

liegen nicht vor, und ebensowenig eine Kaufsofferte. Von

einer Sicherstellung der vollen Bezahlung der Expro-

priationsentschädigungen kann somit nicht gesprochen

werden. Schon aus diesem Grunde ist der Nachlassver-

trag a limine zu verwerfen.

3. -

Könnte aber in das Bestätigungsverfahren auch

eingetreten werden, so stünde der Bestätigung des Nach-

lassvertrages doch der Umstand entgegen, dass er die

Unternehmung nicht zu sanieren vermag. In ständiger

Rechtsprechung hat das Bundesgericht angenommen, die

Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. N° 60.

271

in Art~ 68 Ziff. 2 VZEG für die Bestätigung des Nachlass-

vertrages aufgestellte Voraussetzung, dass seine Bestim-

mungen den Interessen der Gläubiger angemessen seien,

treffe nicht zu, wenn der Nachlassvertrag die Sanierung

nicht herbeiführe (AS 45 III S.103ff. E. 3 b, 202ff. E. 3 a).

Die Betriebsergebnisse seit der Eröffnung der Teilstrecke

Brig-Gletsch lassen erkennen, dass die auf dieser Teil-

strecke erzielten Betriebseinnahmen die Betriebsaus-

gaben nicht zu decken vermögen. Es liegen keine An-

haltspunkte dafür vor, dass dies in absehbarer Zeit anders

werde; vielmehr bestätigen' die letzte und die laufende

Betriebsrechnung, welch letztere bis Ende Oktober, also

ohne die verlustreichen Wintermonate November und

Dezember, ein Betriebsdefizit von gegen 30,000 Fr. auf-

weist, die Richtigkeit der gegenteiligen Mutmassung der

Schätzungsexperten. Die Gesellschaft ist denn auch selbst

davon ausgegangen, dass der Ausbau und die Inbetrieb-

setzung der· ganzen Linie bis nach Disentis zu ihrer Sa-

nierung erforderlich sei, und hat demgemäss schon in

ihrem Nachlassgesuch die Aufnahme eines neuen Hypo-

thekaranleihens zu diesem Zweck ins Auge gefasst. Nun

ist aber bis anhin Kredit nur bis auf 3,500,000 Fr. in

Aussicht gestellt worden, und auch hievon der Teil des

Kantons Wallis nur unter gewissen, bisher noch nicht

erfüllten Bedingungen, wobei zudem höchst unsicher er-

scheint, ob sich dessen vorläufige Zusage verwirklichen

lasse (vergl. sub Fakt.. G). Diese Summe würde aber bei

weiteni nicht zu dem Ausbau der Linie, der Bezahlung

der rückständigen Expropriationsentschädigungen, der

Instandstellung des bereits betriebenen Teils, der An-

schaffung des nötigen Rollmaterials nebst Materia-

lien und Ersatzstücken, der Verzinsung der Baudarlehen

während der Bauzeit und der Schaffung eines genügenden

Betriebsfonds ausreichen, selbst. wenn man die vom

Eidgenössischen Eisenbahndepartement als maSsgebender

AufsichtSbehörde für ungenügend befundenen Unter-

nehmerofferten zu Grunde legen wollte. Da es als wenig

272

Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. N° 60.

wahrscheinlich angesehen werden muss, dass die fehlen-

den Mittel in gemessener Zeit aufgebracht werden

können (vergl. oben a. a. 0.), so liesse es sich auch nicht

rechtfertigen, im Hinblick auf die daherigen Verhand-

lungen die Beschlussfassung über die Bestätigung des

Nachlassvertrages noch weiter hinauszuschieben, nach-

dem die gesetzlichen Fristen für die Durchführung des

Nachlassverfahrens (Art. 55, 67 VZEG) abgelaufen sind.

~s kann dies umsQweniger in Frage kommen, als schon

m den nächsten Wochen, also noch bevor die Finanzie-

~ng allfällig zu Si ande kommen könnte, der Betrieb

emgestellt werden müsste, weil die Gesellschaft die hie-

für erforderlichen flüssigen Mittel nichr mehr besitzt und

ihr weder Hülfe gemäss dem Bundesbeschluss vom 18.

Dezember 1918, noch auf andere Weise Garantie für die

Betriebsverluste geleistet wird.

4. -

Kann der Nachlassvertrag demnach nicht be-

stätigt werden, so mag dahingestellt bleiben ob er im

iibrigen den Anforderungen gemäss Art. 68 VZEG ent-

spräche, und insbesondere braucht nicht entschieden zu

werden, ob ?usser den . Expropriationsentschädigungen

auch noch dIe Forderung der Schweizerischen Bankge-

seIlschaft vom Nachlassvertrag . nicht erfasst werde

sondern.als privilegiert voll bezahlt werden müsse.

'

Es wird Sache der Aufsichtsbehörde, d. h. des Eisen-

b~hn.dep~rtements sein, dafür .Sorge zu tragen, dass die

Llqu~datlon der Gesellschaft, die sich als unumgänglich

e~elS~ ~nd deren weitere Hinausziehung auch den

Glaublgennteressen widerspricht, vom Verwaltungsrat

der .Gesellschaft, der hiezu durch Art. 657 OR verpflich-

tet 1st, nun endlich in die Wege geleitet werde.

5. -

Da der erste Sachwalter bei seiner Demission

wed:r Honorar noch Auslagenvergütung verlangt, sondern

erklärt hat, er werde sich hierüber nach Abschluss des

Verfahrens mit dem neuen Sachwalter verständigen so

steht nichts entgegen. dass das Honorar ungeteilt letrte-

rem zugesprochen werde. Gleichwie das Honorar des

Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. N° 60.

273

Sachwalters selbst, so ist auch dasjenige der für das

Sekretariat zur Gläubigerversammlung beigezogenen

Hülfsperson vom Bundesgericht nach bundesrechtlichen

Grundsätzen festzusetzen, wonach ohne Rücksicht auf

kantonale Tarife nach Massgabe des Arbeitsaufwandes

eine angemessene Vergütung zu gewähren ist. Unter

diesem Gesichtspunkt kann in die Auslagen des Sach-

walters nicht eine höhere Summe als 200 Fr. einge-

stellt werden.

Demnach beschliesst.das Bundesgericht:

1. -

Die Bestätigung des von der Furkabahngesell-

schaft der Gläubigerversammlung vom 19. Februar 1923

vorgelegten und von dieeser angenommenen Nachlass-

vertrages wird verweigert.

2. -

Auf die infolgedessen gegestandslos gewordene

Eingabe der Schweizerischen Bankgesellschaft in Zürich

vom 3. Dezember 1923 wird nicht eingetreten.

3. -

(Kosten).

4. -

Die von der Furkabahngesellschaft dem Sach-

walter zu bezahlende Entschädigung wird bestimmt auf

................................, .............. .

Auslagen für Sekretariat der Gläubigerver-

sammlung

200 Fr.