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49_III_205

BGE 49 III 205

Bundesgericht (BGE) · 1923-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

204 Scbuldbetrelbunf[S- und Konkursrecht (ZivJJabtellungen). N0 52.

Konkursmasse aufzufassen ist, dessen Entstehung von

der Konkurseröffnung abhängig gemacht wäre, sondern,

wie bereits bemerkt, als 'konkursprozessualischer An-

'Spruch, gerichtet auf ein bestimmtes Verhalten der

mit der Durchführung des Konkursverfahrens betrau-

ten Organe bei der Verteilung des Verwertungserlöses, so

steht nichts der Annahme entgegen, dass es schon von

der Entstehung der Forderung an mit ihr verbunden sei,

also schon bevor diese in das Konkursverfahren einbezogen

wird. Die für den Ausschluss der Höchstpersönlichkeit

angeführten Zweckmomente erheischen denn auch. dass

die Lohnforderungen schon vor der Konkurseröffnung

über den Lohnschuldner mit dem Konkursprivileg

ausgestattet übertragen werden können. Nur die Aus-

ü b u n g des Privilegs setzt die Konkurseröffnung -

eventuell die Durchführung eines Betreibungsverfah-

rens (vgl. SchKG Art. 146 Abs. 2 und 317 h in der Fas-

sung der Bundesratsverordnung vom 4. April 1921) -

voraus. Der Klägerin ist freilich zuzugeben, dass sich

das Lohnprivileg bei dieser Ausgestaltung vom Lohn-

schuldner selbst als Kreditmittel benützen lässt. Doch

darf diese indirekte, rein wirtschaftliche Wirkung gegen-

über der Abtretbarkeit des Konkursprivilegs nicht aus-

gespielt,werden, wenn diese von der zweckgemässen

Ausgestaltung des Rechtsinstituts erheischt wird. In

diesem Zusammenhang mag denn auch darauf ver-

wiesen werden, dass das deutsclle und das französische

Recht die Abtretbarkeit der Konkursprivilegien positiv

vorschreiben; vg1. einerseits deutsches BGB § 401 Abs. 2,

anderseits französischer ce Art. 2095, 2101, 2112.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. Juni 1923 be-

stätigt.

Sehuldbetreibungs- und Konkursreeht(Zivilabtellungen) No 53. 205

53. UrteU aer II. Zivil&bteilung vom 18. Oktober 1993

i. S. Spa.r- und Leihka.sse Oberfreia.mt gegen Eeller.

Eintritt des Zessionars des Betreibungsgläubigers in- den

Aberkennungsprozess

ist bundesrechtlich

nicht ausge-

schlossen.

SchKG Art. 314 setzt ein Versprechen des Schuldners selbst

voraus.

Gemeinsames, nicht solidarisches Schuldbekenntnis: Die Un-

gültiglceit der Verpflichtung des einen Schuldners macht

diejenige des andern nicht hinfällig.

.

OR Art. 143. Die blosse Tatsache der gemeinsamen Ver-

pflichtung begründet noch keine Solidarität.

A. -

Am. 2. September 1920 genehmigte die obere

Nachlassbehörde des Kantons Luzern den von Fritz

Keller, Vater, Landwirt in Hochwart, Wolhusen, vor-

gelegten Nachlassvertrag, nachdem der einzige bisher

nicht zustimmende Gläubiger, die Allgemeine Aargaui-

sche Ersparniskasse in Muri, am 22. August 1920 er-

klärt hatte, dass der Viehhändler Moritz Bernheim die

ihr abgetretenen und von ihr geltend gemachten For-

derungen an Keller wieder übernehme und als nun-

mehriger Gläubiger dem Nachlassvertrag zustimme.

Kurz vor dieser Erklärung, am 17. August 1920,

hatten Rosa und Fritz Keller, die Ehefrau und der

Sohn des Nachlassschuldners, dem Bernheim einen

Schuldschein ausgestellt, worin sie bekannten, ihm

die Summe von 11,500 Fr. schuldig zu sein, und sich

zu deren Verzinsung mit 6% sowie zu vierteljährlichen

Abzahlungen von 350 Fr. verpflichteten mit der Mass-

gabe, dass bei nicht pünktlicher Zahlung der ganze

Betrag fällig werde. Diese Verpflichtung wurde durch

drei Personen solidarisch· verbürgt. Bernheim seiner-

seits verpflichtete sich, die Nachlassdividende von

Fritz Keller, Vater, an die obengenannte Schuldsumme

anzurechnen.

206 Schuldbetrt'ibungs- und Konkursrecht (Zivllabtcilungen). N° 53

über das Zustandekommen dieses Schuldbekennt-

nisses führt die Klage aus, Bernheim, der seine Forderung

an Vater Keller auf rund 20,000 Fr. bezifferte, habe

, anlässlich einer Zusammenkunft mit dem Schuldner

seine Zustimmung zum Nachlassvertrag von der Über-

nahme der im Schuldschein enthaltenen Verpflichtung

und

deren Sicherstellung durch Bürgen

abhängig

gemacht, den Vater Keller jedoch im Hinblick auf

dessen

Zahlungsunvermögen als Unterzeichner des

Schuldscheins abgelehnt und die Unterzeichnung durch

die Ehefrau lmd den Sohn Fritz Keller verlangt, die

dann auf sein und des Vaters Keller Betreiben und nach-

dem sich Bernheim über die Mündigkeit des Sohnes

vergewissert, alsbald unterschrieben hätten, ohne an

den vorausgegangenen Verhandlungen Anteil genom-

men zu haben.

Bernheim bezog nach Angabe der Klage die Nach-

lassdividende und erhielt am 19. Februar 1921 auf

Grund des vorerwähnten Schuldscheins eine erste Ab-

zahlung von 350 Fr., die, wie die Kläger behaupten,

vom Vater Keller geleistet wurde.

B. -

In der Folge betrieh die Spar- und Leihkasse

Oberfreiamt in Muri, an welche· Bernheim seine For-

derung abgetreten hatte, die Ehefrau und den Sohn

Fritz Keller auf Zahlung von 10,718 Fr. 50 Cts. nebst

6 % Zins. Die Betriehenen erhoben Hechtsvorschlag und

nach erteilter Rechtsöffnung 'Klage auf Aberkennung

der ganzen Forderung. Sie machten geltend: Die

Verpflichtung vom 17. August 1920 sei ungültig, weil

damit eine Umgehung des Art. 3t.4 SchKG beabsichtigt

worden sei; denn sie hahe bei der dem Bernheim be-

kannten Mittellosigkeit der heiden Unterzeichner ja

doch nur aus dem Vermögen des Nachlassschuldners

getilgt werdcn sollen. Die Verpflichtung sei in bezug

auf die Ehefrau Keller au~s('rdem ungültig wegen Fchlens

der nach Art. 177 Abs. 3 ZGB erforderlichen Zustimmung

der Vormundschafl;c,bth':irdc; damit falle sie aber auch

Schuldbetrelbungs- und Konkul'Sl't'cht (Zivilabteilungen). N0 53. 207

für den Sohn Keller nach dem hier analog anzuwenden-

den Art. 497 Abs. 3 OR sowie nach den Bestimmungen

über den wesentlichen Irrtum dahin, weil weder Bern-

heim noch der Sohn Keller je der Meinung gewesen

seien, dass letzterer sich allein verpflichten· sollte, viel-

mehr seine Verpflichtung lediglich akzessorisch zu

dClielligen der Ehefrau· hätte hinzukommen sollen.

C. -

Die Spar- und Leihkasse Oberfreiamt beantragte

in ihrer Antwort die Abweisung der Klage. Nach Ein-

reichung der Antwort zedierte sie die streitige For-

derung an Bernheim zurück, der nun an ihrer Stelle

als Beklagter in den Prozess einzutreten begehrte,

wogegen die Kläger Einspruch erhoben. Durch richter-

liche Entscheidung vom 23. Oktober 1922 wurde fest-

gestellt, dass Bernheim den Prozess im Sinne von § 65

Abs. 2 der luzernischen Zivilprozessordnung weiter-

führe.

D. -

Am 21. Dezember 1922 hiess das Amtsgericht

Sursec die Aberkennungsklage im ganzen Umfange

gut. Die Beklagte zog dieses Urteil nur gegenüber

dem Kläger Fritz Keller weiter, sodass es in bezug

auf die Ehefrau Keller in Rechtskraft erwachsen ist.

Am 5. Juni 1923 bestätigte das Obergericht des Kan-

tons Luzern das erstinstanzliche Urteil mit der Be-

richtigung, dass als beklagte Partei, als welche das

Urteil die Spar- und Leihkasse Oberfreiamt « bezw.

Moritz Bernheim» aufführt, nur die genannte Kasse

zu betrachten sei.

E. -

Gegen das dem Anwalt der beklagten Partei

am 13. Juli zugestellte obergerichtliche Urteil hat

dieser am 31. Juli « namens der Spar- und Leihkasse

Oberfreiamt bezw. des Herrn Moritz Bernheim als

Litisdenunziaten» die Berufung an das Bundesgericht

erklärt mit dem Antrag, die Klage des Fritz Keller

sei vollständig abzuweisen. In der heutigen Verhandlung

hat er diesen Antrag erneuert. Der Vertreter des

Berufungsbeklagten hat auf Abweisung der Berufung

208 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabtellungen). N° 53.

angetragen; eventuell hat er geltend gemacht, der

Berufungsbeklagte hafte, da er sich nicht solidarisch

mit der Ehefrau Keller verpflichtet habe, nur für die

. Hälfte ..... .

F. -

(Armenrecht.)

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Was die Frage anlangt, wer in diesem Aber-

kennungsprozesse Beklagter ist, kann zwar der Ansicht

der Vorinstanz, dass als solcher darum nur die Spar-

und Leihkasse Oberfreiamt in Betracht komme, weil

sie die streitige Forderung in Betreibung gesetzt hat,

nicht beigepflichtet werden. Denn der Zessionar tritt

durch die Zession auch in Ansehung einer bereits an-

gehobenen Betreibung an die Stelle des Zedenten

(vgl. JAEGER zu SchKG Art. 88 N. 5); er könnte

daher, soweit Bundesrecht in Frage steht, sehr wohl

die Beklagtenrolle im schwebenden Aberkennungspro-

zess vom ursprünglichen Betreibungsgläubiger über-

nehmen. Nun erklärt aber die Vorinstanz ferner,

dass die erst nach Begründung der Streithängigkeit

erfolgte Rückzession der Forderung nach § 103 Abs. 2

der luzernischen Zivilprozessordnung keinen Einfluss

auf den, Prozess habe, und in der Tat sagt die angeru-

fene Bestimmung dies ausdrücklich. Dadurch' ist für

das Bundesgericht festgestellt, dass die Spar- und Leih-

kasse Oberfreiamt Beklagte ~eblieben ist, womit die

erstrichterliche Entscheidung, dass der Prozess von

Bernheim im Sinne von § 65 Abs. 2 des gleichen Ge-

setzes, d. h. als Ver t r e t erd erb i s her i -

g e 11

B e k lag t e n weitergeführt werde, nicht im

Widerspruch steht.

2. -

In der Sache selbst unterliegt es nach den Um-

ständen keinem Zweifel, dass durch das Schuldbekenntnis

vom 17. August 1920 dem Gläubiger Bernheim im

Hinblick auf den von Vater Keller angestrebten Nach-

lassvertrag eine weitergehende Befriedigung seiner For-

Scbuldbetreibungs- und Konkursrecltt (Zivilabteilungen). N° 53. 209

derung zugesichert werden sollte, als ihm nach dem

Nachlassvertrag gebührte. Allein Art. 314 SchKG

erklärt solche Zusicherungen nur dann als ungültig,

wenn sie durch den Schuldner, nicht auch, wenn sie

durch Dritte erfolgen. Die Bestimmung will verhin-

dern, dass Mittel des Schuldners, auf welche ohne den

Nachlassvertragdie Gläubiger gleichmässig hätten grei-

fen können, dazu verwendet werden, einen Gläubiger

auf Kosten der andern zu begünstigen. Eine der-

artige Begünstigung aus den Mitteln eines für den

Schuldner einspringenden Dritten zu verbieten, be-

steht dagegen kein Anlass, weil hier den übrigen Gläu-

bigern nichts entzogen wird, woraus sie sich im Falle

der Zwangsvollstreckung hätten befriedigen können.

Art. 314 kann deshalb,' nach dem ihm zu Grunde lie-

genden Gedanken, nicht auf Versprechungen Dritter

analog angewendet werden. Eine Ausdehnung nach

dieser Richtung aus andern Erwägungen wäre Sache

des Gesetzgebers.

Hier handelt es sich nach dem Wortlaut der ver-

pflichtenden Erklärung um ein Versprechen Dritter,

nicht des Schuldners selbst. Dass diese Dritten, die

Ehefrau und der Sohn des Schuldners, sich mit Wissen

und Willen des Gläubigers nur zum Schein verpflichtet

haben, dass also ihr Schuldbekenntnis simuliert ist,

wird nicht behauptet und trifft nach ihrer eigenen

Darstellung offensichtlich nicht zu; denn es ist un-

erfindlich, wozu dann überhaupt Bernheim ihre Un-

terschrift verlangt und sich über die Handlungsfähigkeit

des Sohnes Keller vergewissert hätte. Eine Verpflichtung

des Vaters Keller, wenn es Bernheim um eine solche

zu tun war, wurde ja durch den Schuldschein keines-

falls begründet. Fraglich kann nur sein, ob sich hinter

dem Versprechen dieser Dritten noch ein weiteres

Versprechen des Schuldners selbst verbirgt, das ihn

als den m a t e r i e 11 allein Verpflichteten und die

Verpflichtung der beiden Unterzeichner des Schuld-

210 Schuldbetreibungs- und Konkursrecbt (Zivilabteilungen). N° 53.

scheins lediglich als zur Umgehung des Art. 314 SchKG

eingegangen und deshalb als nichtig erscheinen lässt.

Für eine solche Annahme ist aber nach der Aktenlage

kein Raum. Denn die Klage behauptet selbst nicht,

dass der Vater Keller sich ausdrücklich oder stillschwei-

gend ver p f I ich t e t habe, materiell für die Er-

füllung des Schuldversprechens vom 17. August 1920

aufzukommen, sei es durch Gewährung der dazu er-

forderlichen Mittel an die Ehefrau und den Sohn oder

durch Schadloshaltung der Bürgen, und dass hierüber

Einverständnis mit Bernheim bestand, als dieser das

Schuldversprechen entgegennahm. Ob Bernheim auf

eine derartige Leistung des Vaters Keller, obschon sie

nicht versprochen war, gerechnet hat, ist unerheblich;

eine solche einseitige Erwartung kann ihm nicht entge-

gengehalten werden, so wenig als er selbst Rechte daraus

herleiten könnte. Die gelegentlichen Äusserungen des

Vaters Keller, er müsse mit Bernheim noch ein Ab-

kommen zu treffen suchen, bezw. er habe es nun mit

ihm ausmachen können, lassen sich nicht für eine ge-

genteilige Entscheidung verwerten; denn sie besagen

über die Art und Weise der beabsichtigten bezw. er-

folgten Verständigung nichts; diese konnte auch darin

bestehen, dass ein Versprechen Dritter. beigebracht

wurde.

3. -

Aber auch der zweite Standpunkt des Beru-

fungsbeklagten, seine Verpflichtung sei hinfällig, weil

die im Schuldschein vorgesehene Mitverpflichtung der

Ehefrau Keller mangels vormundschaftlicher Zustim-

mung nicht zu Recht bestehe, ist unrichtig. Er kann

vorerst nicht auf Art. 497 Abs. 3 OR gestützt werden.

Denn die Anwendung dieser Bestimmung des Bürg-

schaftsrechts muss wegen der singulären Natur der Vor-

schrift auf den Fall der Bürgschaft beschränkt bleiben.

Hier handelt es sich nicht um eine Bürgschaft, weder

nach dem Wortlaut noch nach dem rechtlichen Inhalt

der Verpflichtung. Die Unterzeichner des Schuldscheins

Schuldbetreibungs- und Konkursrecbt (Zivilabteilungen). N° 53.

211

vom 17. August 1920 haben sich nicht n c ben

dem Vater Keller verpflichtet, sondern sich anheischig

gemacht, eine Leistung zu erbringen für den Fall, dass

jener durch den Nachlassvertrag von seiner Verbindlich-

keit teilweise befreit würde, und in der Absicht, diese

Befreiung zu ermöglichen. Es fehlt also ihrer Verpflich-

tung die akzessorische Beziehung zu einer Hauptschuld.

die ein Merkmal der Bürgschaft ist. Aber auch die

Berufung auf wesentlichen Irrtum versagt, zum min-

desten aus dem Grunde, weil, wie noch auszuführen

sein wird, die Verpflichtung" vom 17. August 1920 keine

solidarische, sondern nur eine anteilsmässig Haftung

der Unterzeichner begründet hat. Der Berufungsbe-

klagte ist also nur für die Hälfte Schuldner geworden

und die Ungültigkeit der Verpflichtung der Ehefrau

Keller für die andere Hälfte verschlechtert seine Stel-

lung in keiner Weise; ein Irrtum über deren Bestand

wäre daher jedenfalls nicht wesentlich. Ohne weiteres

ist klar, dass auch OR Art. 20 Abs. 2 -

seine analoge

Anwendbarkeit auf Fälle teil weiser Nichtigkeit aus

andern als den in Abs. 1 genannten Gründen auch

vorausgesetzt -

hier nicht herangezogen werden kann,

da ja der ungültige Teil des Rechtsgeschäftes (die Ver-

pflichtung der Ehefrau Keller) den Berufungsbeklagten

überhaupt nicht berührt oder, mit andern Worten,

vom Standpunkt des Berufungsbeklagten aus betrachtet

gar kein Fall teilweiser Nichtigkeit vorliegt. Dass

endlich, wie in der Replik behauptet wurde, die Ver-

pflichtung des Berufungsbeklagten bloss akzessorisch

zu derjenigen der Ehefrau Keller hätte hinzukommen

sollen, ist durch nichts belegt.

4. -

Was die vorweg beantwortete Frage nach

dem Umfang der Haftung des Berufungsbeklagten

anlangt, so bestimmt OR Art. 143, dass ausser in den

vom Gesetz bestimmten Fällen, zu welchen der vor-

liegende nicht gehört, Solidarität unter mehreren Schuld-

nern nur entsteht durch eine darauf gerichtete

Er-

212 Schuldbetrelbungs- und Konkursrecht (Zivflabteilungen). N0 53.

k I ä run g derselben. Wenn nun auch das Bundes-

gericht in früheren Entscheidungen (AS 15 Nr. 45;

PRAXIS 11 Nr.13) im Hinblick auf den in OR Art. 1

niedergelegten Grundsatz angenommen hat, dass der

Wille, sich solidarisch zu verpflichten, auch stillschwei-

gend erklärt werden könne, so hat es immerhin ver-

langt, dass dieser Wille sich aus den Umständen un-

zweideutig ergeben müsse. Daran ist festzuhalten,

insbesondere darf die Erklärung, solidarisch haften

zu wollen, nicht schon in der Tatsache der gemeinsamen

Verpflichtung gefunden werden, womit im Widerspruch

zum Gesetz eine Vermutung für die Solidarität auf-

gestellt würde. Sieht man von dieser Tatsache ab,

so fehlen im vorliegenden Falle Anhaltspunkte dafür,

dass die Unterzeichner des Schuldscheins sich solida-

risch, jeder für das ganze, verpflichten wollten; der

Umstand, dass in der dem Schuldbekenntnis sich un-

mittelbar

anschliessenden

Bürgschaftserklärung

die

Solidarität ausdrücklich stipuliert ist, nicht aber in

der Hauptverpflichtung, bildet sogar ein Indiz für

das Gegenteil. Der Berufungsbeklagte haftet demnach

nur anteilsmässig, sodass seine Aberkennungsklage für

die Hälfte der in Betreibung gesetzten Forderung zu

schützen ist.

.

5. -

(Ziffermässige Bestreitung der Forderung.)

6. -

(Kosten.)

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird teilweise begründet erklärt und

das Urte~l des Obergerichts des Kantons Luzern vom

5. Juni 1923 dahin abgeändert, dass die Aberkennungs-

klage des Fritz Keller, Sohn, nur für die Hälfte der in

Betreibung gesetzten Forderung gutgeheissen, für die

andere Hälfte dagegen abgewiesen wird.

Sanierung von ~isenbahnunternehmungen .. N° 54~

213

B; Sanierung von Eisenbahnunternehmungen.

AssaioiasemenL des en~reprises de chemins de rer.

.......

BESCHLüSSE DER ZIVILABTEILUNGEN .

DECISIONS DES SECTIONS CIVILES

54 BeschluJI cler IL ZivUabt.Uq vom n. Juli was

i. S. Berner Alpanbahn-GeseUschatt, Bern-Lötschberg-Simplon.

Bestätigung des Nachlassvertrages einer Eisenbahnunter-

nehmung.

Erw. 1: Bundesgesetz über Verpfändung und Zwangs-

liquidation von Eisenbahn- und Schiffahrtsuntemehmungen

vom 25. September 1917 (VZEG) Art~ 63 Abs; 1: Einteilung

der Gläubiger in Gruppen. Verschiedenheit der Opfer?

Zuwendungen Dritter an einzelne Anleihensobligationäre

sind bei der Gruppenbildung nicht zu· berücksichtigen.

Art. 64 f. VZEG Besteht eine Gruppe aus einem einzigen

Gläubiger, der eine schriftliche Zustimmungserklärung

abgibt, so braucht keine Versammlung stattzufinden. '

Art. 51 Abs. 4 VZEG : Schaffung neuer Prioritätsaktien mit

Vonang vor den bisherigen erheischt die Annahme des

Nachlassvertrages durch di e einfache Mehrheit der bis-

herigen Prioritätsaktionäre im Sinne des Art. 65 Abs. 1

VZEG.

Erw. 2 : Art. 68 ZUf. 2 VZEG : Frage der Angemessenheit

des Nachlassvertrages. Bemessung der Opfer. Verhältnis

der künftigen Schulden zum Schätzungswert bei Einführung

des variablen Zinsfusses und Stundung der Kapitalamor-

tisation. Stimmrecht der neugeschaffenen Prioritätsaktien

im Verhältnis zu demjenigen alter abgeschriebener Aktien.

Stimmrecht der alten Prioritätsaktien im Verhältnis zu

demjenigen der stärker abgeschIiebenen Stammaktien. Ab-

findung für rückständige Zinse von einer Mehrzahl von

Obligationen mit Prioritätsaktien, von einzelnen Obliga-

tionen mit Genusscheinen.