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49_III_102

BGE 49 III 102

Bundesgericht (BGE) · 1923-06-14 · Deutsch CH
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102

Sehuldbetreibungs- und Konkursrecbt. ND 24.

stücke fallen für Art. 92 Ziff. 3 SchKG schlechtweg

nicht in Betracht, und es muss ohne Bedeutung bleiben,

ob der Rekurrent unter den besondern Umständen

als Lohnchauffeur sein Auskommen finden wird.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

24. Entscheid vom 14. Juni 1923

i. S. Luzerner Xäntonalbank und Xonsorten.

Trotz

Gutheissung

der

Kollokationsplananfechtungsklage

eines nachgehenden Grundpfandgläubigers mit dem An-

trag auf

Weg w eis u n g

von· zug e las sen e n

vor geh end enG run d p fan d r e c h t e n

ist der

Steigerung der Liegenschaft das ursprüngliche Lasten-

verzeichnis (Kollokationsplan) zu Grunde zu legen. Worin

besteht der Prozessgewinn ? Bedeutung der Vormerkung

des Prozessausganges im Kollokationsplan. SchKG Art. 250

Abs. 3, KV Art. 64 Abs. 2.

.

A. -

Die Luzerner Kantonalbank, Franz Keller-

Kunz, die Volksbank in Luzern, die Bank in Luzern,

die Bank Spieler & oe, Frau Becker-Krug, die Bank

Falk & Oe und die Bank Gut & Oe sind Eigentümer

von auf dem Hotel Viktoria und Englischer Hof in

Luzern

lastenden

Gülten, bezüglich welcher

dem

Schuldner Albert Riedweg in Anwendung der Verord-

nung vom 27. Oktober 1917 Stundung gewährt worden

war. In dem am 8. November 1921 über Riedweg er-

öffneten Konkurs kollozierte das Konkursamt Luzern

die seit 1915 ausstehenden und bis zur Konkurser-

öffnung aufgelaufenen Zinsen dieser Gülten nebst ge-

wissen Verzugszinsen als pfandversichert. Darauf erhob

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 24.

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die Rekursgegnerin Bank Falk & Oe gegen die· übrigen

Gültgläubiger Klage mit dem Antrag auf Wegweisung

des Pfandrechts für einen Teil dieser Zinsen und Ver-

zugszinsen. Über die gegen die Luzerner Kantonalbank

gerichtete Klage wurde durch Urteil der zweiten Zivil-

abteilung des Bundesgerichts vom 1. Februar 1923

im wesentlichen dahin entschieden, dass nur die fünf

in den Jahren 1915 bis 1919 einschliesslich verfallenen

Gültzinsen nebst gewissen. Verzugszinsen, sowie der

vom letzten Zinstermin vor der Konkurseröffnung

an laufende Jahreszins (e"i n

Jahreszins) als pfand-

versichert anerkannt werden. Frau Becker-Krug hatte

schon vorher den Prozessabstand erklärt, und die übrigen

Gültgläubiger liessen sich nun zu dem Urteil des Bun-

desgerichts entsprechenden Vergleichen berbei. -

Im

weiteren führte die Rekursgegnerin Klage gegen die

Einwohnergemeinde Luzern und den Kanton Luzern

mit dem Antrag auf Wegweisung des vom Konkursamt

ebenfalls kollozierten gesetzlichen Pfandrechts für ge-

wisse Steuerforderungen, mit dem Erfolg, dass durch

Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern nur die

Katastersteuern 1921 und die Brandsteuer 1920 nebst

Zinsen und Kosten

als

pfandversichert anerkannt

wurden.

In dem für das Verwertungsprotokoll besonders

erstellten Verzeichnis der grundpfandversicherten For-

derungen trug das Konkurs amt die Steuerforderungen,

sowie die Zins- und Verzugszinsforderungen der Gült-

gläubiger, welche durch die beiden gerichtlichen Ur-

teile bezw. die im Anschluss an das Urteil des Bundes-·

gerichts abgeschlossenen Vergleiche bezw. den Prozess-

abstand nicht als pfandversichert anerkannt wurden,

gleichwie seinerzeit im « Kollokationsplan im Liegenden»

ein, jedoch teilweise, nämlich insgesamt 47,542 Fr.

35 Cts., mit roter Tinte und mit der Randbemerkung:

« Falk)1. Dagegen nahm das Konkursamt die Gült-

zinsforderungen der Rekursgegnerin für denjenigen Zeit-

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Schuldbelreibungs- und Konkursrecht. N° 24.

raum, für welchen das Urteil des Bundesgerichts gegen

die Luzerner Kantonalbank die Pfandsicherung nicht an-

erkannt hatte, nicht mehr in dieses Lastenverzeichnis auf.

Hiegegen führten einerseits Falk & oe, anderseits

die Luzerner· Kantonalbank, die Volksbank in Luzern

und die Bank Gut &Oe (sowie noch andere Gültgläu-

biger oder sonst Beteiligte, die jedoch im Rekursver-

fahren vor Bundesgericht ausscheiden) Beschwerde.

Die Bank Falk & Oe verlangte, dass sie als Gläubigerin

a 11 e r derjenigen Grundpfandforderungen aufgeführt

werde, bezüglich welcher auf ihre Klage hin das

Pfandrecht nicht anerkannt worden sei, und dass ihre

eigenen Zinsforderungen aus dem Kollokationsplan un-

verkürzt in dfls Lastenverzeichnis übertragen werden

(ein weiteres, den laufenden Zins betreffendes Begeh-

ren, das von der Vorinstanz nicht besonders behandelt

wurde, ist vor Bundesgericht nicht mehr aufgenommen

worden). Die Luzerner Kantonalbank, die Volksbank

in Luzern und die Bank Gut & Oe verlangten, dass

die (durch Vennerk mit roter Tinte) der Bank Falk

& Oe zugewiesenen Grundpfandforderungen, bezüglich

welcher auf deren Klage hin das Pfandrecht nicht

anerkannt worden war, aus dt>.ln Lastenverzeichnis

weggela~sen, dass insbesollderedie Zuweisung dieser

Grundpfandforderungen an Falk & Oe aufgehoben

und dass nur die nicht weggeWIesenen • Pfandrechte

in das Lastenverzeichnis aufgenommen werden.

B. -

Durch Entscheid vom 5. Mai hat die Schuld-

betreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts

des Kantons Luzern das Konkursamt

angewiesen~

in dem die Grundlage der Steigerungsbedingungen

bildenden Kollokationsplan das Ergebnis der (Kollo:-

kationsplan-) Anfeehtungsprozesse vorzumerken. Der

Begründung dieses Entscheides ist zu entnehmen: Kol-

lokationsstreitigkeiten der einzelnen Grundpfandgläu-

biger untereinander. setzen voraus~· dass die Konkurs-

masse als solche die Belastung anerkannt und damit

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 24.

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die Verpflichtung übernommen habe, sie im Lasten-

verzeichnis vorzustellen und bei der Steigerung des

Unterpfandes zu überbinden. Die Gutheissung einer

solchen Kollokationsklage habe

nicht die Tilgung

des weggewiesenen Anspruchs im Kollokationsplan zur

Folge, sondern bewirke erst im Liquidationsstadium

. die Zuwendung des erstrittenen Prozessergebnisses an

den anfechtenden Kläger, gleichgültig, ob die Kollo-

kationsklage den Bestand der Forderung oder nur

das dafür beanspruchte Pfandrecht· betreffe. Freilich

sei der obsiegende KoHokationskJäger nicht einfach

an Stelle der infolge seines Prozesses unter den Grund-

pfandreehten weggewiesenen Forderungen als Gläubiger

vorzumerken. Vielmehr sei lediglich . dem Kläger bis

zu seiner vollen Befriedigung jener Betrag zuzuweisen,

der sich als Besserstellung der Konkursmasse ergebe,

d. h. die Differenz des Anspruchs des unterlegenen

Gläubigers am Verwertungsergebnis gemäss Eingabe

gegenüber seiner Beteiligung nach Massgabedes Ur-

teils. Somit habe das Konkursamt der Bimk Falk & Cle

bei der Verwertung bis zu ihrer Deckung das auf die

weggewiesenen Pfandans prachen entfallende Beireffnis ab-

zügHch der auf sie in KJas~e V auszurichtenden Konkurs-

dividende als Prozessgewinn anzuweisen. Die zahlen-

mässige Ausscheidung habe in der. Verteilungsliste

zu erfolgen. Die Steigerungsbedingungen seien auf

Grund des KoUokationsplanes zu erstellen, also unter

Einbezug der Posten, die Gegenstand der Anfechtungs-

klagen unter den Gläubigern waren j dabei sei lediglich

der Prozessausgang vorzumerken.

C. -

Diesen am 12. Mai zugestellten Entscheid

haben die Luzerner Kantonalbank, die Volksbank

in Luzern und die Bank Gut &. Oe am 18. Mai an das

Bundesgericht ~eitergezogep., unter Erneuerung ihrer

Beschwerdeanträ ge und mit den weiteren Anträgen,

auf die Beschwerde von Falk & Cle sei nicht einzu-

treten, eventuell sei sie abzuweisen.

~~m-~

8

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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 24.

Die Schuldbetreibungs- und Konkllrskammer zieht

in Erwägung:

Nachdem die Rekursgegnerin mit ihren Kolloka-

tionsplananfechtungen den andern Gläubigern im Kol-

lokationsplan angewiesenen Rang mit Erfolg bestritten

hat, darf sie gemäss Art. 2.50 Abs. 3 SchKG zu ihrer

Befriedigung bis zur vollen Deckung ihrer Forderung

mit Einschluss der Prozesskosten den ((Prozessgewinn»

in Anspruch nehmen. Und zwar besteht dieser Prozess-

gewinn nicht etwa, wie die Rekurrenten meinen, ein-

fach darin, dass die nachgehenden Grundpfandgläu-

biger, und unter ihnen die Rekursgegnerin. mit ihren

Pfandrechten um den Betrag nachrucken, um welchen

das Pfandrecht der vorgehenden Grundpfandgläubiger

durch die erstrittenen- Urteile bezw. Vergleiche und

den Prozessabstand eingeschränkt wurde. Vielmehr er-

gibt sich der Prozessgewinn nach ständiger Rechtspre-

chung des Bundesgelichts aus der Ver gleichung der

Verteilung, wie sie auf der Grundlage des ursprünglichen

Kollokationsplanes hätte stattfinden müssen, mit der

Verteilung, wie sie hätte stattfinden müssen, wenn

der Kollokationsplan von Anfang an mit den erstrittenen

Abändenmgen aufgesteHt worden wäre (vgL AS 48 III

S. 178 ff. Erw. 2); m. a. W: der Prozessgewinn wird

dargesteHt durch den Vermögensvorteil, welcher an-

deren Gläubigern, die den 'Kollokationsplan nicht an-

gefochten haben, oder der Gesamtheit der Kurre nt-

gläubiger

aus der Abänderung an sich erwachsen

würde. Der Einwand der Rekurrenten, dass dieses

Resultat im Widerspruch stehe mit dem Motiv des

Urteils der zweiten Zivilabteilung des Bundesgerichts

vom 1. Februar 1923, wonach durch die Ausdehnung

der Pfandsicherheit gemäss der Verordnung vom 27.

Oktober 1917 die Rechte der nachgehenden Grund-

pfandgläubiger nicht über ein gewisses Höchstmass

hinaus beeinträchtigt werden dürfen, ist unbehelflich,

Schuldbetreibungs- und Konkursrech!;. N' 24.

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weil dieses materiell freilich wenig befriedigende Re-

sultat durch die konkursprozessualischen Vorschriften

über die Wirkung der Zulassung im Kollokationsplqn

und der Gutheissung der gegen darin zugelassene Gläu-

biger gerichteten Kollokationsklagen bedingt ist.

Worin der Prozessgewinn im einzelnen bestehen wird,

lässt sich erst nach der Durchführung der Steigerung

über die Liegenschaft aus deren Ergebnis bestimmen.

Indessen muss schon bei der Ansetzung der Steigerung

darauf Rücksicht genommen werden, dass voraus-

sichtlich ein Teil des Steigerungserlöses der Rekurs-

gegnerin als Prozessgewinn,,,ird zugeteilt werden müs-

sen. 'Würden nun diejenigen Forderungen, deren Pfand-

recht von der Rekursgegenerin durch ihre KoHokotions-

klagen mit Erfolg bestritten worden ist, aus dem ((Kol-

lokationsplan im Liegenden)) bezw. Lastenverzeichnis

weggestrichen, worauf die Rekurrenten abzielen, -

würde somit die Liegenschaft als nur mit. denjenigen

Pfandschulden belastet auf die Steigerung gebracht,

deren Pfandsicherung nicht oder doch nicht mit Erfolg

angefochten worden ist und die infolgedessen entweder

vom Ersteigerer übernommen oder aus dem Steigerungs-

preis an die Gläubiger bar bezahlt werden müssen,

so vermöchte die Steigerung dem Konkursamt nicht

die Barmittel zu verschaffen, deren es zur ZuteiTung

des Prozessgewinnes an die Rekursgegnerin bedürfen

wird. Daher muss die Liegenschaft als mit den im ur-

sprunglichen Kollokatlonsplan

verzeichneten Grund-

pfandschulden belastet auf die Steigerung gebracht

werden, und es ist für die mit Erfolg angefochtenen

Pfandschulden, die ausnahmslos fällig sind, gleichwie

für die übrigen fälligen Pfandschulden in den Steige-

rungsbedingungen Barzahlung zu verlangen. Dies setzt

voraus, dass . sie im Kollokationsplan bezw. Lasten-

verzeichnis stehen bleiben, während freilich . gemäss

Art. 64 Abs. 2 KV der Prozessausgang darin vorzu-

merken ist. Doch darf diese Vonnerkung nicht so g~

108

Sehuldbetrelbungs- und Konkursrecht. N° 25.

staltet werden, als ob die betreffenden Forderungen

gestützt auf die erfolgreiche Anfechtung nunmehr ge-

radezu auf die Rekursgegnerin als Gläubigerin über-

. gegangen wären. Auch darf ihr nicht die Bedeutung

beigemessen werden, dass sie den Ersteigerer zur Zah-

lung mit befreiender Wirkung an die Rekursgegnerin

legitimieren würde, wie diese meint; vielmehr sind

die betreffenden Pfandschulden an das Konkursamt

zu bezahlen, das erst in der Verteilungsliste bestimmen

wird, invieweit die Rekursgegnerin Anspruch darauf

erheben kann.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird im Sinne der Erw~gungen abge-

wiesen.

25. Entsoheid. von ll. Juni 19~a i. S. Bey.

Art. 106 SchKG: Frist zur Anmeldung des Eigentumsan-

spruchs. Die Anmeldung des Rechtes an der im Gewahrsam

des Schuldners befindlichen Sache durch den Drittansprecher

darf nur bei Vorhandensein besonderer

0 b je k t i ver

Umstände später als binnen zehn Tagen nach Kenntnis-

nahme von der Pfändung erfolgen. Bloss subjektive Gründe

entschuldigen ein Fristversäu~nis nicht.

A.- Dem Ehemanne der Rekurrentin wurde am 27. Mai

1922 eine Anzahl Möbel gepfändet. Am 30. September

1922 erhielt er gemäss Art. 123 SchKG vier Monate Ver-

wertungsaufschub, der aber wegen Nichteinhaltung der

Zahlungsfristen wieder dahin fiel. Am 10. April 1923

machte Frau Rey beim Betreibungsamt das Eigentums-

recht an sämtlicher ihrem Manne gepfändeten Fahrnis

geltend. Das Betreibungsamt liess die Anmeldung zu

und setzte dem Gläubiger Frist zur Einreichung des Wi-

derspruchsverfahrens. Die Fristansetztung wurde aber

Schuldbetrelbungs- und Konkursrecht. N° 25.

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auf Beschwerde hin von der kantonalen Aufsichtsbe-

hörde wieder aufgehoben, nachdem sich ergeben hatte,

dass die Rekurrentin jedenfalls seit dem 8. März 1923

um die Pfändung ihrer Möbel wusste.

B.-Hiergegen rekurriert Frau Rey ans Bundesgericht.

Sie macht geltend : ihr Mann hätte ihr angegeben, es

handle sich nur um Pfändung für einen kleinen Betrag,

welche nach dessen Tilgung dahinfallen werde. Zu diesem

Zwecke habe sie ein Darlehen aufgenommen und es

ihrem Manne zur Zahlung der Betreibungsschuld gegeben.

Erst später habe sie erfahren,. dass die Summe zur Schuld-

tilgung nicht genügt hätte. Sie stehe vollkommen unter

dem Einflusse ihres Mannes und hätte keinen Grund ge-

haht, an seinen Angaben zu zweifeln.

Die Sclzuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat der

Dritteigentümer einer im Gewahrsam des Betreibungs-

schuldners befindlichen gepfändeten Sache unter Ver-

wirkungsfolge seinen Eigentumsanspruch binnen zehn

Tagen, von der Kenntnisnahme der Pfändung an gerech-

net. dem Betreibungsamte mitzuteilen (BGE 37 I 465 ff)

Wenn nun das Bundesgericht in dem Entscheid 48

BI 431 erklärt hat. dass eine solche Verwirkung dann

nicht angenommen werden könne, wenn die Nichtan-

meldung durch die bes~ndern Umstände des Falles ent-

schuldigt sei, so kann es sich dabei nur um äussere,

nicht aber um in der Person des Drittansprechers

liegende Umstände handeln, wie Rechtsunkenntnis,

leichte Beeinflussbarkeit und dergleichen. Auch muss

selbstverständlich verlangt werden, dass der Ansprecher,

wenn er nicht selbst über die Art und Weise der Geltend':'

machung des Anspruches iJ;n Klaren ist, sich darüber

erkundige und die Unterlassung einer solchen Erkundi-

gung kann ebenfalls nicht als Entschuldigungsgrund an-

erkannt werden.