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Sehuldbetreibungs- und Konkursrecbt. ND 24.
stücke fallen für Art. 92 Ziff. 3 SchKG schlechtweg
nicht in Betracht, und es muss ohne Bedeutung bleiben,
ob der Rekurrent unter den besondern Umständen
als Lohnchauffeur sein Auskommen finden wird.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
24. Entscheid vom 14. Juni 1923
i. S. Luzerner Xäntonalbank und Xonsorten.
Trotz
Gutheissung
der
Kollokationsplananfechtungsklage
eines nachgehenden Grundpfandgläubigers mit dem An-
trag auf
Weg w eis u n g
von· zug e las sen e n
vor geh end enG run d p fan d r e c h t e n
ist der
Steigerung der Liegenschaft das ursprüngliche Lasten-
verzeichnis (Kollokationsplan) zu Grunde zu legen. Worin
besteht der Prozessgewinn ? Bedeutung der Vormerkung
des Prozessausganges im Kollokationsplan. SchKG Art. 250
Abs. 3, KV Art. 64 Abs. 2.
.
A. -
Die Luzerner Kantonalbank, Franz Keller-
Kunz, die Volksbank in Luzern, die Bank in Luzern,
die Bank Spieler & oe, Frau Becker-Krug, die Bank
Falk & Oe und die Bank Gut & Oe sind Eigentümer
von auf dem Hotel Viktoria und Englischer Hof in
Luzern
lastenden
Gülten, bezüglich welcher
dem
Schuldner Albert Riedweg in Anwendung der Verord-
nung vom 27. Oktober 1917 Stundung gewährt worden
war. In dem am 8. November 1921 über Riedweg er-
öffneten Konkurs kollozierte das Konkursamt Luzern
die seit 1915 ausstehenden und bis zur Konkurser-
öffnung aufgelaufenen Zinsen dieser Gülten nebst ge-
wissen Verzugszinsen als pfandversichert. Darauf erhob
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 24.
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die Rekursgegnerin Bank Falk & Oe gegen die· übrigen
Gültgläubiger Klage mit dem Antrag auf Wegweisung
des Pfandrechts für einen Teil dieser Zinsen und Ver-
zugszinsen. Über die gegen die Luzerner Kantonalbank
gerichtete Klage wurde durch Urteil der zweiten Zivil-
abteilung des Bundesgerichts vom 1. Februar 1923
im wesentlichen dahin entschieden, dass nur die fünf
in den Jahren 1915 bis 1919 einschliesslich verfallenen
Gültzinsen nebst gewissen. Verzugszinsen, sowie der
vom letzten Zinstermin vor der Konkurseröffnung
an laufende Jahreszins (e"i n
Jahreszins) als pfand-
versichert anerkannt werden. Frau Becker-Krug hatte
schon vorher den Prozessabstand erklärt, und die übrigen
Gültgläubiger liessen sich nun zu dem Urteil des Bun-
desgerichts entsprechenden Vergleichen berbei. -
Im
weiteren führte die Rekursgegnerin Klage gegen die
Einwohnergemeinde Luzern und den Kanton Luzern
mit dem Antrag auf Wegweisung des vom Konkursamt
ebenfalls kollozierten gesetzlichen Pfandrechts für ge-
wisse Steuerforderungen, mit dem Erfolg, dass durch
Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern nur die
Katastersteuern 1921 und die Brandsteuer 1920 nebst
Zinsen und Kosten
als
pfandversichert anerkannt
wurden.
In dem für das Verwertungsprotokoll besonders
erstellten Verzeichnis der grundpfandversicherten For-
derungen trug das Konkurs amt die Steuerforderungen,
sowie die Zins- und Verzugszinsforderungen der Gült-
gläubiger, welche durch die beiden gerichtlichen Ur-
teile bezw. die im Anschluss an das Urteil des Bundes-·
gerichts abgeschlossenen Vergleiche bezw. den Prozess-
abstand nicht als pfandversichert anerkannt wurden,
gleichwie seinerzeit im « Kollokationsplan im Liegenden»
ein, jedoch teilweise, nämlich insgesamt 47,542 Fr.
35 Cts., mit roter Tinte und mit der Randbemerkung:
« Falk)1. Dagegen nahm das Konkursamt die Gült-
zinsforderungen der Rekursgegnerin für denjenigen Zeit-
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Schuldbelreibungs- und Konkursrecht. N° 24.
raum, für welchen das Urteil des Bundesgerichts gegen
die Luzerner Kantonalbank die Pfandsicherung nicht an-
erkannt hatte, nicht mehr in dieses Lastenverzeichnis auf.
Hiegegen führten einerseits Falk & oe, anderseits
die Luzerner· Kantonalbank, die Volksbank in Luzern
und die Bank Gut &Oe (sowie noch andere Gültgläu-
biger oder sonst Beteiligte, die jedoch im Rekursver-
fahren vor Bundesgericht ausscheiden) Beschwerde.
Die Bank Falk & Oe verlangte, dass sie als Gläubigerin
a 11 e r derjenigen Grundpfandforderungen aufgeführt
werde, bezüglich welcher auf ihre Klage hin das
Pfandrecht nicht anerkannt worden sei, und dass ihre
eigenen Zinsforderungen aus dem Kollokationsplan un-
verkürzt in dfls Lastenverzeichnis übertragen werden
(ein weiteres, den laufenden Zins betreffendes Begeh-
ren, das von der Vorinstanz nicht besonders behandelt
wurde, ist vor Bundesgericht nicht mehr aufgenommen
worden). Die Luzerner Kantonalbank, die Volksbank
in Luzern und die Bank Gut & Oe verlangten, dass
die (durch Vennerk mit roter Tinte) der Bank Falk
& Oe zugewiesenen Grundpfandforderungen, bezüglich
welcher auf deren Klage hin das Pfandrecht nicht
anerkannt worden war, aus dt>.ln Lastenverzeichnis
weggela~sen, dass insbesollderedie Zuweisung dieser
Grundpfandforderungen an Falk & Oe aufgehoben
und dass nur die nicht weggeWIesenen • Pfandrechte
in das Lastenverzeichnis aufgenommen werden.
B. -
Durch Entscheid vom 5. Mai hat die Schuld-
betreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts
des Kantons Luzern das Konkursamt
angewiesen~
in dem die Grundlage der Steigerungsbedingungen
bildenden Kollokationsplan das Ergebnis der (Kollo:-
kationsplan-) Anfeehtungsprozesse vorzumerken. Der
Begründung dieses Entscheides ist zu entnehmen: Kol-
lokationsstreitigkeiten der einzelnen Grundpfandgläu-
biger untereinander. setzen voraus~· dass die Konkurs-
masse als solche die Belastung anerkannt und damit
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 24.
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die Verpflichtung übernommen habe, sie im Lasten-
verzeichnis vorzustellen und bei der Steigerung des
Unterpfandes zu überbinden. Die Gutheissung einer
solchen Kollokationsklage habe
nicht die Tilgung
des weggewiesenen Anspruchs im Kollokationsplan zur
Folge, sondern bewirke erst im Liquidationsstadium
. die Zuwendung des erstrittenen Prozessergebnisses an
den anfechtenden Kläger, gleichgültig, ob die Kollo-
kationsklage den Bestand der Forderung oder nur
das dafür beanspruchte Pfandrecht· betreffe. Freilich
sei der obsiegende KoHokationskJäger nicht einfach
an Stelle der infolge seines Prozesses unter den Grund-
pfandreehten weggewiesenen Forderungen als Gläubiger
vorzumerken. Vielmehr sei lediglich . dem Kläger bis
zu seiner vollen Befriedigung jener Betrag zuzuweisen,
der sich als Besserstellung der Konkursmasse ergebe,
d. h. die Differenz des Anspruchs des unterlegenen
Gläubigers am Verwertungsergebnis gemäss Eingabe
gegenüber seiner Beteiligung nach Massgabedes Ur-
teils. Somit habe das Konkursamt der Bimk Falk & Cle
bei der Verwertung bis zu ihrer Deckung das auf die
weggewiesenen Pfandans prachen entfallende Beireffnis ab-
zügHch der auf sie in KJas~e V auszurichtenden Konkurs-
dividende als Prozessgewinn anzuweisen. Die zahlen-
mässige Ausscheidung habe in der. Verteilungsliste
zu erfolgen. Die Steigerungsbedingungen seien auf
Grund des KoUokationsplanes zu erstellen, also unter
Einbezug der Posten, die Gegenstand der Anfechtungs-
klagen unter den Gläubigern waren j dabei sei lediglich
der Prozessausgang vorzumerken.
C. -
Diesen am 12. Mai zugestellten Entscheid
haben die Luzerner Kantonalbank, die Volksbank
in Luzern und die Bank Gut &. Oe am 18. Mai an das
Bundesgericht ~eitergezogep., unter Erneuerung ihrer
Beschwerdeanträ ge und mit den weiteren Anträgen,
auf die Beschwerde von Falk & Cle sei nicht einzu-
treten, eventuell sei sie abzuweisen.
~~m-~
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 24.
Die Schuldbetreibungs- und Konkllrskammer zieht
in Erwägung:
Nachdem die Rekursgegnerin mit ihren Kolloka-
tionsplananfechtungen den andern Gläubigern im Kol-
lokationsplan angewiesenen Rang mit Erfolg bestritten
hat, darf sie gemäss Art. 2.50 Abs. 3 SchKG zu ihrer
Befriedigung bis zur vollen Deckung ihrer Forderung
mit Einschluss der Prozesskosten den ((Prozessgewinn»
in Anspruch nehmen. Und zwar besteht dieser Prozess-
gewinn nicht etwa, wie die Rekurrenten meinen, ein-
fach darin, dass die nachgehenden Grundpfandgläu-
biger, und unter ihnen die Rekursgegnerin. mit ihren
Pfandrechten um den Betrag nachrucken, um welchen
das Pfandrecht der vorgehenden Grundpfandgläubiger
durch die erstrittenen- Urteile bezw. Vergleiche und
den Prozessabstand eingeschränkt wurde. Vielmehr er-
gibt sich der Prozessgewinn nach ständiger Rechtspre-
chung des Bundesgelichts aus der Ver gleichung der
Verteilung, wie sie auf der Grundlage des ursprünglichen
Kollokationsplanes hätte stattfinden müssen, mit der
Verteilung, wie sie hätte stattfinden müssen, wenn
der Kollokationsplan von Anfang an mit den erstrittenen
Abändenmgen aufgesteHt worden wäre (vgL AS 48 III
S. 178 ff. Erw. 2); m. a. W: der Prozessgewinn wird
dargesteHt durch den Vermögensvorteil, welcher an-
deren Gläubigern, die den 'Kollokationsplan nicht an-
gefochten haben, oder der Gesamtheit der Kurre nt-
gläubiger
aus der Abänderung an sich erwachsen
würde. Der Einwand der Rekurrenten, dass dieses
Resultat im Widerspruch stehe mit dem Motiv des
Urteils der zweiten Zivilabteilung des Bundesgerichts
vom 1. Februar 1923, wonach durch die Ausdehnung
der Pfandsicherheit gemäss der Verordnung vom 27.
Oktober 1917 die Rechte der nachgehenden Grund-
pfandgläubiger nicht über ein gewisses Höchstmass
hinaus beeinträchtigt werden dürfen, ist unbehelflich,
Schuldbetreibungs- und Konkursrech!;. N' 24.
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weil dieses materiell freilich wenig befriedigende Re-
sultat durch die konkursprozessualischen Vorschriften
über die Wirkung der Zulassung im Kollokationsplqn
und der Gutheissung der gegen darin zugelassene Gläu-
biger gerichteten Kollokationsklagen bedingt ist.
Worin der Prozessgewinn im einzelnen bestehen wird,
lässt sich erst nach der Durchführung der Steigerung
über die Liegenschaft aus deren Ergebnis bestimmen.
Indessen muss schon bei der Ansetzung der Steigerung
darauf Rücksicht genommen werden, dass voraus-
sichtlich ein Teil des Steigerungserlöses der Rekurs-
gegnerin als Prozessgewinn,,,ird zugeteilt werden müs-
sen. 'Würden nun diejenigen Forderungen, deren Pfand-
recht von der Rekursgegenerin durch ihre KoHokotions-
klagen mit Erfolg bestritten worden ist, aus dem ((Kol-
lokationsplan im Liegenden)) bezw. Lastenverzeichnis
weggestrichen, worauf die Rekurrenten abzielen, -
würde somit die Liegenschaft als nur mit. denjenigen
Pfandschulden belastet auf die Steigerung gebracht,
deren Pfandsicherung nicht oder doch nicht mit Erfolg
angefochten worden ist und die infolgedessen entweder
vom Ersteigerer übernommen oder aus dem Steigerungs-
preis an die Gläubiger bar bezahlt werden müssen,
so vermöchte die Steigerung dem Konkursamt nicht
die Barmittel zu verschaffen, deren es zur ZuteiTung
des Prozessgewinnes an die Rekursgegnerin bedürfen
wird. Daher muss die Liegenschaft als mit den im ur-
sprunglichen Kollokatlonsplan
verzeichneten Grund-
pfandschulden belastet auf die Steigerung gebracht
werden, und es ist für die mit Erfolg angefochtenen
Pfandschulden, die ausnahmslos fällig sind, gleichwie
für die übrigen fälligen Pfandschulden in den Steige-
rungsbedingungen Barzahlung zu verlangen. Dies setzt
voraus, dass . sie im Kollokationsplan bezw. Lasten-
verzeichnis stehen bleiben, während freilich . gemäss
Art. 64 Abs. 2 KV der Prozessausgang darin vorzu-
merken ist. Doch darf diese Vonnerkung nicht so g~
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Sehuldbetrelbungs- und Konkursrecht. N° 25.
staltet werden, als ob die betreffenden Forderungen
gestützt auf die erfolgreiche Anfechtung nunmehr ge-
radezu auf die Rekursgegnerin als Gläubigerin über-
. gegangen wären. Auch darf ihr nicht die Bedeutung
beigemessen werden, dass sie den Ersteigerer zur Zah-
lung mit befreiender Wirkung an die Rekursgegnerin
legitimieren würde, wie diese meint; vielmehr sind
die betreffenden Pfandschulden an das Konkursamt
zu bezahlen, das erst in der Verteilungsliste bestimmen
wird, invieweit die Rekursgegnerin Anspruch darauf
erheben kann.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :
Der Rekurs wird im Sinne der Erw~gungen abge-
wiesen.
25. Entsoheid. von ll. Juni 19~a i. S. Bey.
Art. 106 SchKG: Frist zur Anmeldung des Eigentumsan-
spruchs. Die Anmeldung des Rechtes an der im Gewahrsam
des Schuldners befindlichen Sache durch den Drittansprecher
darf nur bei Vorhandensein besonderer
0 b je k t i ver
Umstände später als binnen zehn Tagen nach Kenntnis-
nahme von der Pfändung erfolgen. Bloss subjektive Gründe
entschuldigen ein Fristversäu~nis nicht.
A.- Dem Ehemanne der Rekurrentin wurde am 27. Mai
1922 eine Anzahl Möbel gepfändet. Am 30. September
1922 erhielt er gemäss Art. 123 SchKG vier Monate Ver-
wertungsaufschub, der aber wegen Nichteinhaltung der
Zahlungsfristen wieder dahin fiel. Am 10. April 1923
machte Frau Rey beim Betreibungsamt das Eigentums-
recht an sämtlicher ihrem Manne gepfändeten Fahrnis
geltend. Das Betreibungsamt liess die Anmeldung zu
und setzte dem Gläubiger Frist zur Einreichung des Wi-
derspruchsverfahrens. Die Fristansetztung wurde aber
Schuldbetrelbungs- und Konkursrecht. N° 25.
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auf Beschwerde hin von der kantonalen Aufsichtsbe-
hörde wieder aufgehoben, nachdem sich ergeben hatte,
dass die Rekurrentin jedenfalls seit dem 8. März 1923
um die Pfändung ihrer Möbel wusste.
B.-Hiergegen rekurriert Frau Rey ans Bundesgericht.
Sie macht geltend : ihr Mann hätte ihr angegeben, es
handle sich nur um Pfändung für einen kleinen Betrag,
welche nach dessen Tilgung dahinfallen werde. Zu diesem
Zwecke habe sie ein Darlehen aufgenommen und es
ihrem Manne zur Zahlung der Betreibungsschuld gegeben.
Erst später habe sie erfahren,. dass die Summe zur Schuld-
tilgung nicht genügt hätte. Sie stehe vollkommen unter
dem Einflusse ihres Mannes und hätte keinen Grund ge-
haht, an seinen Angaben zu zweifeln.
Die Sclzuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat der
Dritteigentümer einer im Gewahrsam des Betreibungs-
schuldners befindlichen gepfändeten Sache unter Ver-
wirkungsfolge seinen Eigentumsanspruch binnen zehn
Tagen, von der Kenntnisnahme der Pfändung an gerech-
net. dem Betreibungsamte mitzuteilen (BGE 37 I 465 ff)
Wenn nun das Bundesgericht in dem Entscheid 48
BI 431 erklärt hat. dass eine solche Verwirkung dann
nicht angenommen werden könne, wenn die Nichtan-
meldung durch die bes~ndern Umstände des Falles ent-
schuldigt sei, so kann es sich dabei nur um äussere,
nicht aber um in der Person des Drittansprechers
liegende Umstände handeln, wie Rechtsunkenntnis,
leichte Beeinflussbarkeit und dergleichen. Auch muss
selbstverständlich verlangt werden, dass der Ansprecher,
wenn er nicht selbst über die Art und Weise der Geltend':'
machung des Anspruches iJ;n Klaren ist, sich darüber
erkundige und die Unterlassung einer solchen Erkundi-
gung kann ebenfalls nicht als Entschuldigungsgrund an-
erkannt werden.