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100 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 23. , nicht ein von ihm gedungener Arbeiter, der Stichlohn nicht hauptsächlich nur die Vergütung für die von ihm geleistete Arbeit darstellt und daher pfändbar ist. Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.
23. Entscheid vom l4. Juni 19a5 i. S. Geier. Art. 92 Ziff. 3 SchKG Die Ausübung des Chauffeurberufs mit eigenem Automobil ist Unternehmung. Pfändbarkeit des Automobils ohne Rücksicht darauf, ob der Schuldner als Lohnchauffeur voraussichtlich eine Anstellung finden wird. ~4. - Dem Rekurrenten war auf Betreiben der Bank in St. Gallen in Liq. ein Automobil im Schatzungs- werte von 1000 Fr. gepfändet worden. Er erhob dagegen Beschwerde mit der Begründung, dass er das Auto- mobil zur Ausübung seines Chauffeurberufes benötige, weil er infolge seines Gesundheitszustandes als Lohn- chauffeur keine Stellung, annehmen könnte. Das Be- zirksgericht Zürich wies die Beschwerde ab und die Abweisung wurde vom Obergericht am 4. Mai 1923,' eröffnet am 16. gl. Mts., in der Erwägung bestätigt~ dass der Rekurrent aus den gleichen Gründen auch als freierwerbender Chauffeur sein Auskommen nicht finden könnte. B. - Hiergegen beschwerte sieh Geier am 26. Mai 1923 rechtzeitig beim Bundesgericht. Er macht geltend, dass es zur Zeit unmöglich sei, als Automobilführer eine Anstellung zu finden. Die Arbeitslosigkeit würde aber sein Lungenleiden verschlimmern und ihn mit seiner Familie unterstützungsbedürftig machen. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 23. Die Schuldbetreibungs. und Konkurskammer zieht in Erwägung : 101 Unpfändbar sind nach Art. 92 Ziff. 3 SchKG die dem Schuldner und seiner Familie zur Ausübuug ihres Berufes notwendigen Werkzeuge, Gerätschaften, In- strumente und Bücher. Als Beruf gilt nach der Rechts- sprechung die Erwerbstätigkeit, solange sie im we- sentlichen in der Ausübung erlernter Fähigkeiten oder der Verwertung erworbener Kenntnisse besteht. Sie fällt dagegen als Unternehmung nicht mehr unter Art. 92 Ziff. 3 SchKG, wenn neben der persönlichen Tätigkeit noch mechanische Hülfsmittel in grösserem Umfange, welche ein kapitalistisches Element darstellen, oder fremde, gemietete Arbeitskraft, oder elementare Naturkräfte verwendet werden (BGE 23 133 und 168; 25 I 104 (Sep.-Ausg. 2 55) ; 27 I 98 (Sep.-Ausg. 4 39) ; 30 I 124 (Sep.-Ausg. 7 67). Die Personenbeförderung durch Automobil ist nun offenbar als Unternehmung in diesem Sinne anzuspre- chen. Das Wesentliche dieses Gewerbes besteht in der Benützung des Automobils und seine Bedienung erfolgt zu dem Zwecke, aus dieser Kapitalanlage ein Erträgnis zu ziehen. Dem steht nicht entgegen, dass der Wagen vom Betreibungsamte nur auf 1000 Fr. geschätzt wor- den ist. Diese Schätzung nennt den Betrag, welcher als Mindestergebnis der Zwangsversteigerung in. Rech- nung gestellt werden darf. Als Betrag der im Automobil liegenden Kapitalanlage dagegen muss sein Bilanzwert angenommen werden. Dieser bemisst sich aber nach den Aufwendungen, welche der Wagen dem Unternehmen gekostet hat und lässt nur die buchmässig begründeten Abscbreibungen zu. Er muss deshalb, wenn. überhaupt der Wagen der berufsmässigen Personenbeförderung dienen soll, bedeutend höher als der betreibungsamh liehe Schatzungswert sein. Die zu einem Unternehmen gehörenden Gebrauchs- . 102 Schuldbetreibungs- und Konkursrecbt. Na 24. stücke fallen für Art. 92 Ziff. 3 SchKG schlechtweg nicht in Betracht, und es muss ohne Bedeutung bleiben, ob der Rekurrent unter den besondern Umständen als Lohnchauffeur sein Auskommen finden wird. Demnach erkennt die Schuldbelr.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.
24. Entscheid vom 14. Juni 1923
i. S. Luzerner ltailtonalba.nk und Xonsorten. Trotz Gutheissung der Kollokationsplananfechtungsklage eines nachgehenden Grundpfandgläubigers mit dem An- trag auf Weg w eis u n g von· zug e las sen e n vor geh end enG run d p fan d r e c h t e n ist der Steigerung der Liegenschaft das ursprüngliche Lasten- verzeichnis (Kollokationsplan) zu Grunde zu legen. Worin besteht der Prozessgewinn ? Bedeutung der Vormerkung des Prozessausganges im Kollokationsplan. SchKG Art. 250 Abs. 3, KV Art. 64 Abs. 2. A. - Die Luzerner Kantonalbank, Franz Keller- Kunz, die Volksbank in Luzern, die Bank in Luzern, die Bank Spieler & Oe, Frau Becker-Krug, die Bank Falk & Oe und die Bank Gut & Oe sind Eigentümer von auf dem Hotel Viktoria und Englischer Hof in Luzern lastenden Gülten, bezüglich welcher dem Schuldner Albert Riedweg in Anwendung der Verord- nung vom 27. Oktober 1917 Stundung gewährt worden war. In dem am 8. November 1921 über Riedweg er- öffneten Konkurs kollozierte das Konkursarnt Luzern die seit 1915 ausstehenden und bis zur Konkurser- öffnung aufgelaufenen Zinsen dieser Gülten nebst ge- wissen Verzugszinsen als pfandversichert. Darauf erhob 'I I Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 24. 103 die Rekursgegnerin Bank Falk & C1e gegen die übrigen Gültgläubiger Klage mit dem Antrag auf Wegweisung des Pfandrechts fiir einen Teil dieser Zinsen und Ver- zugszinsen. Über die gegen die Luzerner Kantonalbank gerichtete Klage wurde durch Urteil der zweiten Zivil- abteilung des Bundesgerichts vom 1. Februar 1923 im wesentlichen dahin entschieden, dass nur die fünf in den Jahren 1915 bis 1919 einschliesslich verfallenen Gültzinsen nebst gewissen Verzugszinsen, sowie der vom letzten Zinstermin vor der Konkurseröffnung an laufende Jahreszins (e in Jahreszins) als pfand- versichert anerkannt werden. Frau Becker-Krug hatte schon vorher den Prozessabstand erklärt, und die übrigen Gültgläubiger liessen sich nun zu dem Urteil des Bun- desgerichts entsprechenden VergIeichen herbei. - Im weiteren fiihrte die Rekursgegnerin Klage gegen die Einwohnergemeinde Luzern und den Kanton Luzern mit dem Antrag auf Wegweisung des vom Konkursarnt ebenfalls kollozierten gesetzlichen Pfandrechts fiir ge- wisse Steuerforderungen, mit dem Erfolg, dass durch Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern nur die Katastersteuern 1921 und die Brandsteuer 1920 nebst Zinsen und Kosten als pfandversichert anerkannt wurden. In dem fiir das Verwertungsprotokoll besonders erstellten Verzeichnis der grundpfandversicherten For- derungen trug das Kqnkursarnt die Steuerforderungen, sowie die Zins- und Verzugszinsforderungen der Gült- gläubiger, welche durch die beiden gerichtlichen Ur- teile bezw. die im Anschluss an das Urteil des Bundes- gerichts abgeschlossenen Vergleiche bezw. den Prozess- abstand nicht als pfandversichert anerkannt wurden, gleichwie seinerzeit im «Kollokationsplan im Liegenden» ein, jedoch teilweise, nämlich insgesamt 47,542 Fr. 35 Cts., mit roter Tinte und mit der Randbemerkung: « Falk ll. Dagegen nahm das Konkursarnt die Gült- zinsforderungen der Rekursgegnerin für denjenigen Zeit-