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49_III_100

BGE 49 III 100

Bundesgericht (BGE) · 1923-01-01 · Deutsch CH
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100

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 23.,

nicht ein von ihm gedungener Arbeiter, der Stichlohn

nicht hauptsächlich nur die Vergütung für die von ihm

geleistete Arbeit darstellt und daher pfändbar ist.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

23. Entscheid vom l4. Juni 19a5 i. S. Geier.

Art. 92 Ziff. 3 SchKG Die Ausübung des Chauffeurberufs

mit eigenem Automobil ist Unternehmung. Pfändbarkeit

des Automobils ohne Rücksicht darauf, ob der Schuldner

als Lohnchauffeur voraussichtlich eine Anstellung finden

wird.

~4. -

Dem Rekurrenten war auf Betreiben der Bank

in St. Gallen in Liq. ein Automobil im Schatzungs-

werte von 1000 Fr. gepfändet worden. Er erhob dagegen

Beschwerde mit der Begründung, dass er das Auto-

mobil zur Ausübung seines Chauffeurberufes benötige,

weil er infolge seines Gesundheitszustandes als Lohn-

chauffeur keine Stellung, annehmen könnte. Das Be-

zirksgericht Zürich wies die Beschwerde ab und die

Abweisung wurde vom Obergericht am 4. Mai 1923,'

eröffnet am 16. gl. Mts., in der Erwägung bestätigt~

dass der Rekurrent aus den gleichen Gründen auch

als freierwerbender Chauffeur sein Auskommen nicht

finden könnte.

B. -

Hiergegen beschwerte sieh Geier am 26. Mai

1923 rechtzeitig beim Bundesgericht. Er macht geltend,

dass es zur Zeit unmöglich sei, als Automobilführer

eine Anstellung zu finden. Die Arbeitslosigkeit würde

aber sein Lungenleiden verschlimmern und ihn mit

seiner Familie unterstützungsbedürftig machen.

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 23.

Die Schuldbetreibungs. und Konkurskammer zieht

in Erwägung :

101

Unpfändbar sind nach Art. 92 Ziff. 3 SchKG die

dem Schuldner und seiner Familie zur Ausübuug ihres

Berufes notwendigen Werkzeuge, Gerätschaften, In-

strumente und Bücher. Als Beruf gilt nach der Rechts-

sprechung die Erwerbstätigkeit, solange sie im we-

sentlichen in der Ausübung erlernter Fähigkeiten oder

der Verwertung erworbener Kenntnisse besteht. Sie

fällt dagegen als Unternehmung nicht mehr unter

Art. 92 Ziff. 3 SchKG, wenn neben der persönlichen

Tätigkeit noch mechanische Hülfsmittel in grösserem

Umfange, welche ein kapitalistisches Element darstellen,

oder fremde, gemietete Arbeitskraft, oder elementare

Naturkräfte verwendet werden (BGE 23 133 und 168;

25 I 104 (Sep.-Ausg. 2 55); 27 I 98 (Sep.-Ausg. 4 39);

30 I 124 (Sep.-Ausg. 7 67).

Die Personenbeförderung durch Automobil ist nun

offenbar als Unternehmung in diesem Sinne anzuspre-

chen. Das Wesentliche dieses Gewerbes besteht in der

Benützung des Automobils und seine Bedienung erfolgt

zu dem Zwecke, aus dieser Kapitalanlage ein Erträgnis

zu ziehen. Dem steht nicht entgegen, dass der Wagen

vom Betreibungsamte nur auf 1000 Fr. geschätzt wor-

den ist. Diese Schätzung nennt den Betrag, welcher

als Mindestergebnis der Zwangsversteigerung in. Rech-

nung gestellt werden darf. Als Betrag der im Automobil

liegenden Kapitalanlage dagegen muss sein Bilanzwert

angenommen werden. Dieser bemisst sich aber nach

den Aufwendungen, welche der Wagen dem Unternehmen

gekostet hat und lässt nur die buchmässig begründeten

Abscbreibungen zu. Er muss deshalb, wenn. überhaupt

der Wagen der berufsmässigen Personenbeförderung

dienen soll, bedeutend höher als der betreibungsamh

liehe Schatzungswert sein.

Die zu einem Unternehmen gehörenden Gebrauchs- .

102

Schuldbetreibungs- und Konkursrecbt. Na 24.

stücke fallen für Art. 92 Ziff. 3 SchKG schlechtweg

nicht in Betracht, und es muss ohne Bedeutung bleiben,

ob der Rekurrent unter den besondern Umständen

als Lohnchauffeur sein Auskommen finden wird.

Demnach erkennt die Schuldbelr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

24. Entscheid vom 14. Juni 1923

i. S. Luzerner ltailtonalba.nk und Xonsorten.

Trotz

Gutheissung

der

Kollokationsplananfechtungsklage

eines nachgehenden Grundpfandgläubigers mit dem An-

trag auf

Weg w eis u n g

von· zug e las sen e n

vor geh end enG run d p fan d r e c h t e n

ist der

Steigerung der Liegenschaft das ursprüngliche Lasten-

verzeichnis (Kollokationsplan) zu Grunde zu legen. Worin

besteht der Prozessgewinn ? Bedeutung der Vormerkung

des Prozessausganges im Kollokationsplan. SchKG Art. 250

Abs. 3, KV Art. 64 Abs. 2.

A. -

Die Luzerner Kantonalbank, Franz Keller-

Kunz, die Volksbank in Luzern, die Bank in Luzern,

die Bank Spieler & Oe, Frau Becker-Krug, die Bank

Falk & Oe und die Bank Gut & Oe sind Eigentümer

von auf dem Hotel Viktoria und Englischer Hof in

Luzern

lastenden

Gülten, bezüglich

welcher

dem

Schuldner Albert Riedweg in Anwendung der Verord-

nung vom 27. Oktober 1917 Stundung gewährt worden

war. In dem am 8. November 1921 über Riedweg er-

öffneten Konkurs kollozierte das Konkursarnt Luzern

die seit 1915 ausstehenden und bis zur Konkurser-

öffnung aufgelaufenen Zinsen dieser Gülten nebst ge-

wissen Verzugszinsen als pfandversichert. Darauf erhob

'I

I

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 24.

103

die Rekursgegnerin Bank Falk & C1e gegen die übrigen

Gültgläubiger Klage mit dem Antrag auf Wegweisung

des Pfandrechts fiir einen Teil dieser Zinsen und Ver-

zugszinsen. Über die gegen die Luzerner Kantonalbank

gerichtete Klage wurde durch Urteil der zweiten Zivil-

abteilung des Bundesgerichts vom 1. Februar 1923

im wesentlichen dahin entschieden, dass nur die fünf

in den Jahren 1915 bis 1919 einschliesslich verfallenen

Gültzinsen nebst gewissen Verzugszinsen, sowie der

vom letzten Zinstermin vor der Konkurseröffnung

an laufende Jahreszins (e in Jahreszins) als pfand-

versichert anerkannt werden. Frau Becker-Krug hatte

schon vorher den Prozessabstand erklärt, und die übrigen

Gültgläubiger liessen sich nun zu dem Urteil des Bun-

desgerichts entsprechenden VergIeichen herbei. -

Im

weiteren fiihrte die Rekursgegnerin Klage gegen die

Einwohnergemeinde Luzern und den Kanton Luzern

mit dem Antrag auf Wegweisung des vom Konkursarnt

ebenfalls kollozierten gesetzlichen Pfandrechts fiir ge-

wisse Steuerforderungen, mit dem Erfolg, dass durch

Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern nur die

Katastersteuern 1921 und die Brandsteuer 1920 nebst

Zinsen und Kosten

als

pfandversichert anerkannt

wurden.

In dem fiir das Verwertungsprotokoll besonders

erstellten Verzeichnis der grundpfandversicherten For-

derungen trug das Kqnkursarnt die Steuerforderungen,

sowie die Zins- und Verzugszinsforderungen der Gült-

gläubiger, welche durch die beiden gerichtlichen Ur-

teile bezw. die im Anschluss an das Urteil des Bundes-

gerichts abgeschlossenen Vergleiche bezw. den Prozess-

abstand nicht als pfandversichert anerkannt wurden,

gleichwie seinerzeit im «Kollokationsplan im Liegenden»

ein, jedoch teilweise, nämlich insgesamt 47,542 Fr.

35 Cts., mit roter Tinte und mit der Randbemerkung:

« Falk ll. Dagegen nahm das Konkursarnt die Gült-

zinsforderungen der Rekursgegnerin für denjenigen Zeit-