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48_I_462

BGE 48 I 462

Bundesgericht (BGE) · 1922-01-01 · Deutsch CH
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462

Staatsrecht.

dacht dafür vorliegen, dass in Wahrheit nicht ein gänz-

licher, sondern nur ein vorübergehender Ausverkauf

beabsichtigt ist, als zulässig erscheinen, wenn von vorne-

herein eine entsprechende höhere Gebühr für' den Fall

des Fortbetriebs des Geschäfts festgesetzt und deren

Sicherstellung verlangt wird (vgl. hiezu AS 43 I S. 246).

Es ist dem Regierungsrate vorzubehalten, in diesem

Sinne eine neue Bedingung für die Ausverkaufsbewilli-

gung aufzustellen.

3. -

Die Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4

BV bezieht sich nach der 13egründung nur auf die Be-

dingungen 3 unQ. 4 und wird; da diese wegen Verletzung

von Art. 31 BV zu streichen sind, gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen und der Ent-

scheid des Regierungsrates des Kantons Thurgau vom

30. September 1922 im Sinne der Erwägungen aufge-

hoben, soweit er die Ausverkaufsbewilligung an die mit

Ziff. 3 und 4 bezeichneten Bedingungen knüpft.

53. Orteil vom 16. Dezember 19aa

i. S. Salm gegen St. ~lle1'1, Regierungsra.t.

Handel mit Heilmitteln. Bundesrechtlich . zulässige Beschrän-

kungen. Verbot des Vertriebs eines an sich nicht zu bean-

standenden Mittels wegen der marktschreierischen Art

der öffentlichen Anpreisung.

A. -

Der Rekurrent Jahn, Inhaber der Löwen-

apotheke in Lenzburg, hat sich die Fabrikation und

den Verkauf der Pfarrer Heumann'schen Heilmittel

für die deutsche Schweiz gesichert. Er hat in mehreren

Kantonen die Bewilligung zum Vertriebe und zur

Auskündung dieser Mittel erhalten. So wurde sie ihm

Handels- und Gewerbefreiheit. N° 53.

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im Jahre 1920 von der Direktion des Gesundheits-

wesens des Kantons Zürich, gestützt auf ein Gutach-

ten der interkantonalen KontrollsteIle für Beurteilung

von Geheimmitteln in Zürich, für eine Reihe solcher

Mittel unter gewissen Bedingungen erteilt, ferner im

Januar 1921 für den Kanton St. Gallen.

Durch Schreiben vom 2. März 1922 eröffnete die

Sanitätskomroission des Kantons St. Gallen dem Re-

kurrenten, sie habe beschlossen, dass das « Heumann-

Inserat)) im Kanton St. Gallen künftig nicht mehr

erscheinen dürfe und die s. Z. erteilte Erlaubnis als

zurückgenommen zu gelten habe; es handle sich ~

eine Ankündigung, die offenbar der KurpfuschereI

diene; die Verfügungen der interkantonalen Kon-

trollstelle in Zürich bänden die Sanitätskommission

nicht. Auf Einsprache des Rekurrenten wurde ihm am

23. März erwidert, dass die Behörde an dem Verbote

des Vertriebes der Pfarrer Heumann'schen Mittel im

Kanton festhalte; der Geheimmittelschwindel werde

in letzter Zeit energisch bekämpft und Geheimmittel,

die nur auf Täuschung des kaufenden Publikums ab-

zielen, strikte verboten.

Eine Beschwerde des Rekurrenten gegen diese Ver-

fügungen

hat der

st. gallische Regierungsrat. ..am

15. April 1922 abgewiesen und « das von der Samtäts-

kommission erlassene Verbot des Verkaufes und der

Annoncierung der Pfarrer Heumann'schen Mittel und

Broschüren bestätigt.)) Der. Entscheid stellt in tat-

sächlicher Beziehung fest, dass für die Mittel eine markt-

schreierische Reklame durch. l).nentgeltlichen Vertrieb

von Broschüren mit Dankschreiben von Patienten

und schwindelhafte Anpreisung der Mittel zu stark

übersetzten Preisen, sowie Inserierung in ungezählten

Zeitungen entfaltet werde, die so recht zur Ausbeutung

des leichtgläubigen Publikums geeignet sei. Auch habe

sich die Sanitätskommission veranlasst gesehen, alle

Geheimmittel strenger zu sichten; aus diesen Grün-

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Staatsrecht.

den sei sie auf die erteilte Erlaubnis zurückgekom-

men. Die rechtlichen Erwägungen lauten:

{(Es ist

• unbestreitbar,

dass Kurpfuscherturn und

Geheim-

mittelwesen sich in einem Masse auszudehnen beginnen,

das nicht länger unbeachtet bleiben darf. Fortwährend

werden von berufener und unberufener Seite neue Ge-

heimmittel in den Handel zu bringen versucht, denen

meistens eine Heilwirkung gar nicht zukommt oder die

gar gesundheitswidrig zusammengesetzt sind. Es ist

indessen nicht gesagt, dass mit dem Verbote neu auf-

tauchender Mittel die Tätigkeit der Sanitätskommission

auf diesem Gebiete erschöpft sei. Sie hat das Recht

früher erlassene Bewilligungen aufzuheben, wenn sie

dies als nötig und tunlich erachtet, und sie ist keines-

w~gs an die Besyhlüsse der KontrollsteIle gebunden,

WIe denn auch schon öfters Mittel, die von der Kontroll-

steIle bewilligt waren, von der Sanitätskommission ver-

boten wurden. Das Bestreben der Sanitätskommission,

d:n Vertrieb der Geheimmittel und der Spezialitäten

emzuschränken, kann nur gebilligt werden. Von einer

Verletzung der Rechtsgleichheit und der Gewerbe-

freiheit gegenüber dem Rekurrenten kann nicht die

Rede sein.)

B. -

Gegen den Entscheid des Regierungsrats hat

J.ahn die. staatsr:echtliche Beschwerde ans Bundesge-

ncht ergnffe.n ffilt dem Antr.age, es sei in Aufhebung

des EntscheIdes und der Verfügungen der Sanitäts-

kommission vom 2. und 23. März 1922 dem Rekurren-

ten die Auskündung und der Vertrieb der Pfarrer Heu-

mann'schen Heilmittel in vollem Umfange zu gestat-

ten. Es handle sich, so wird ausgeführt, nicht um

Geheimmittel und nicht um Kurpfuscherei, sondern um

pharmazeutische Spezialitäten wie sie tagtäglich in

den Handel kämen und angeboten würden. Die in-

terkantonale KontrollsteIle habe sie günstig beurteilt.

Der wahre Grund des Einschreitens liege in wirtschaft-

lichen Motiven, insbesondere in Klagen der auf die Er-

Handels- und Gewerbefreiheit. N° 53.:

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folge des Rekurrenten neidischen Konkurrenz. Irgend-

welche vor Art. 31 BV zulässige gewerbe';' insbesondere

saIlltätspolizeilichen Gründe, vermöchten dafür nicht

angeführt zu werden und bestünden auch nicht. Der

Vertrieb

geschehe

nach ehrlichen kaufmännischen

Grundsätzen; eine kluge und umfassende Reklame

sei wie bei irgendwelchem andern Artikel heutzutage

für den Absatz notwendig. Von schwindelhafter und

marktschreierischer Anpreisung könne keine Rede sein.

Selbst wenn sie vorläge, könnte damit das gänzliche

Verbot des Vertriebes der Mittel überhaupt nicht ge-

rechtfertigt werden. Ebensowenig berechtige die an-

gebliche Übersetztheit der Preise dazu oder sei die

kantonale· Behörde befugt, einen Beweis für die Heil-

wirkung der Mittel zu verlangen; sie habe lediglich

zu prüfen, ob dieselben «nicht unschädlich» seien.

Der Entscheid verstosse auch gegen die Hechtsgleich-

heit und sei willkürlich, indem der Vertrieb anderer

ähnlicher pharmazeutischer Präparate im Kanton ge-

stattet, so z. B. die Broschüre des Pfarrer Künzle « Chrut

und Uchrut) nicht verboten sei.

C. -

Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen

hat Abweisung der Beschwerde beantragt. Grundlage

des angefochtenen Verbotes bilde Art. 2 litt. bund c

der Verordnung betreffend die Auskündung und den

Verkauf von Geheimmitteln u. s. w. vom 15. März

1901. Der Entscheid darüber, ob die Voraussetzungen

dieser Bestimmungen zutreffen, müsse der aus Fach- .

leuten zusammengesetzten Sanitätskommission über-

lassen werden, welche die Frage bejaht habe. Die Auf-

fassung des Rekurrenten, wonach die Behörden nur

bei Schädlichkeit des .Mittels einschreiten könnten,

gehe zu weit. Sie müssten dazu auch schon berechtigt

sein, wenn an sich nicht gerade schädliche, aber doch

untaugliche Mittel oder solche, denen eine gewisse

mässige Heilwirkung nicht schlechtweg abzusprechen

sei, in einer Art und \Veise ausgekündet werden, welche

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Staatsrecht.

das Publikum über ihre Wirkungen irrefÜhre und zu

dem wirklich möglichen Nutzen derselben in keinem

Verhältnis stehe. Was die Rüge rechtsungleicher Be-

handlung betreffe, so vermöge die Beschwerde keine

Fälle anzuführen, wo der Regierungsrat in analoger

Weise als Rekursinstanz gegenüber der Sanitätskom-

mission den Vertrieb eines Geheimmittels gestattet

hätte. Er sei überhaupt noch nicht in die Lage ge-

kommen in einem solchen Falle zu entscheiden.

D. -

Auf ein vom Rekurrenten eingereichtes Wieder-

erwägungsgesuch ist der Regierungsrat am 1., Juli

1922 nicht ein~treten.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Der Vertrieb und das Auskünden von Heil-

mitteln kann nach der Rechtssprechung des Bundes-

rates als früherer Rekursbehörde, von der abzugehen

kein Grund vorliegt, ohne Verletzung des Art. 31 BV

von einer behördlichen Bewilligung abhängig gemacht

und unter Umständen, wenn hinreichende Gründe

vorliegen, untersagt werden (vgl. SALlS, Bundesrecht

II Nr. 796 bis 799). Als solche Gründe kommen nicht

nur die Schädlichkeit oder völlige Wertlosigkeit eines

Heilmittels, sondern auch eine masslose dem Wert

nicht entsprechende Art der Anpreisung und über-

setzte Preise in Betracht. An sich verstösst daher die

in Ausführung der Art. 8 und 15 Abs. 2 des st. galli-

schen Sanitätsgesetzes vom 24. November 1893 er-

lassene Verordnung betreffend die Auskündung und den

Verkauf von Geheimmitteln u. s. w. vom 15. März

1901 nicht gegen Art. 31 BV. Ihr Art. 2 bestimmt:

(Es dürfen nur solche Geheimmittel und medizi-

nische Spezialitäten ausgekündet und verkauft wer-

den, für welche die Sanitäts kommission die Bewilli-

gung erteilt hat.

Die Bewilligung wird von der Sanitätskommission

verweigert :

Handels- und Gewerbefreiheit. N°' 53.

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a) wenn das Mittel gesundheitsschädlich oder dessen

Zusammensetzung widersinnig ist;

b) wenn Annonce, Etiquette, Prospekt u. s. w, als

schwindelhaft zu betrachten sind;

c) wenn der Verkaufspreis den Wert unverhältnis-

mässig übersteigt.»

Es frägt sich deshalb einzig, ob das im vorliegenden

Falle von der Sanitätskommission erlassene und vom

Regierungsrat bestätigte Verbot über den Rahmen der

Verordnung hinausgehe.

2. -

In dieser Beziehung ist zunächst festzustellen,

dass der Widerruf der ursprünglich erteilten Bewil-

ligung nicht etwa aus dem ersten in der Verordnung

angeführten Grunde erfolgt ist. Allerdings sprechen die

Verfügungen der Sanitätskommission vom 2. und

23. März 1922 von Kurpfuscherei und Geheimmittel-

schwindel. Aber weder sie noch der Entscheid des Re-

gierungsrats geben an, dass und warum die Heumann'-

schen Heilmittel, um die es sich hier handelt, gesund-

heitsschädlich oder gänzlich wertlos seien, wie denn

auch die interkantonale KontrollsteIle zur Beurteilung

von Geheimmitteln die meisten dieser Mittel nicht

beanstandet hatte. Und in der Antwort wird in keiner

Weise auf Art. 2 litt. a der Verordnung vom 15. März

1901 Bezug genommen, sondern ausdrücklich erklärt,

die Sanitätskommission sei auf Grund der gemachten

'Vahrnehmungen und namentlich in Berücksichtigung

der als Irreführung zu bezeichnenden Propagandaschrift

des Pfarrers Heumann « Die neue Heilmethode » zur

Auffassung gekommen, dass die Voraussetzungen des

Art. 2 litt. bund c ebenda vorliegen. Der Vorwurf des

Geheimmittelschwindels und der Kurpfuscherei be-

zieht sich demnach nicht auf die Heilmittel selbst,

sondern auf die Art der Anpreisung und die HÖ,he der

Preise.

3. -

Vom letzteren Beanstandungsgrund wiederum

war in den Verfügungen der Sanitätskommission noch

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Staatsrecht.

nicht die Rede. Erst der Entscheid des Regierungsrats

s.pricht von « stark übersetzten Preisen ». Nähere An-

gaben darüber werden indessen weder im Entscheide·

noch in der Rekursantwort an das Bundesgericht ge-

,macht .. Sie durften nicht unterbleiben,. wenn dieser

Bemängelung entscheidende Bedeutung beigemessen

wurde. Die blosse Behauptung, dass die Preise übersetzt

seien, lässt eine Nachprüfung nicht zu. Soweit sich

der Regierungsrat auf Art. 2 litt. c der Verordnung

stützt, ist somit das angefochtene Verbot beim gegen-

. wärtigen Stande der Akten nicht haltbar.

4. -

Dagegen berechtigte die Art der Ankündigung

und Anpreisung die Sanitätsbehörden zum Einschrei-

ten. Die Inserate des Rekurrenten verweisen im wesent-

lichen auf die Veröffentlichungen des Pfarrers Heu-

mann, deren kostenfreie Zusendung angeboten wird.

Und darin ist nicht nur die Heilwirkung und Ge-

brauchsart der Mittel beschrieben, sondern es sind auch

Krankheitsgeschichten mit Danksagungen und Bildern

von Patienten abgedruckt, nebst einem Anhang über

?ie r!chtige Körperpflege von Dr. Knecht. Überhaupt

1st dIe ganze AUfmachung der ~nserate eine ungebühr-

liche, auf die Wirkung des äussern Scheins berechnete.

Solche Mittel der Anpreisung; die im Handel mit ge-

wöhnlichen Gebrauchsgegenständen angehen mögen, er-

scheinen aber für den VeFtrieb von Heilmitteln -

wegen des dabei auf dem Spiele stehenden Rechtsgutes

der öffentlichen Gesundheit -, nicht nur als unpassend,

sie dürfen auch als unzulässig erklärt werden. Dies

gilt insbesondere von den in der Broschüre enthaltenen

Angaben über Heilungen, weil derartige Berichte über

die Wirkungen des Mittels der Authentizität entbehren,

sich. einer Kontrolle entziehen und auch innerlich un-

zuverlässig sind. Die gedachte Art der Auskündung

durfte daher wohl, bei etwas strenger Auffassung,

als schwindelhaft bezeichnet und darauf gestützt das

angefochtene VerboteriaSSEm werden. Für solange

Handels- und Gew~rbefreiheit. No 53.

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als der Rekurrent seine Reklame nicht ändert, konnte

ihm danach auch der Vertrieb der Mittel im Kanton

untersagt werden, da die Auskündung bei solchen

Artikeln einen Bestandteil des Vertriebs bildet und

sich beides nicht trennen lässt.

5. -

Aus dem Gesagten ergibt sich immerhin, dass

andererseits, wenn der Rekurrent sich zu einer solchen

Änderung bereit erklärt und darüber be s tim m t e V 0 r-

sc h I ä gemacht, die kantonalen Sanitätsbehörden sich

einer sachlichen Prüfung derselben nicht werden ent-

ziehen dürfen. Dabei ist es ihnen anheimgegeben auch die

Frage der Preisfestsetzung neuerdings in den Bereich

ihrer Erwägungen einzubeziehen. Auf ein so allgemeines

Anerbieten, wie das im Wiedererwägungsgesuche an

den Regierungsrat enthaltene, dass der Rekurrent

« in seinem Reklamesystem einen Abbau vornehmen

werde, nachdem er sich zuvor darüber mit der Sani-

tätskommission in Verbindung gesetzt, überhaupt seinen

Vertrieb künftig so durchführen werde, dass er zu

keinen Bemängelungen in

sanitätspoliz~ilicher Hin-

sicht Anlass gebe », brauchte die Behörde sich nicht

einzulassen.

6. -

Die Beschwerde wegen Willkür hat neben der-

jenigen aus Art. 31 BV keine selbständige Bedeutung

und der Vorwurf der Verletzung der Rechtsgleichheit

ist unbegründet, nachdem dem Regierungsrat nach

Feststellung der Antwort ein solcher Fall bisher noch

nie zur Beurteilung vorlag. Die ungleiche Handha-

bung des Gesetzes durch die unteren Instanzen ver-

mag jenen Vorwurf gegenüber der Rekursbehörde noch

nicht zu begründen. (BGE 38 I S. 74 Erw. 5; S. 434).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen und

mit dem darin gemachten Vorbehalte abgewiesen.