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48_I_470

BGE 48 I 470

Bundesgericht (BGE) · 1922-12-29 · Deutsch CH
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470

Staatsrecht.

54. Urteil vom 29. Dezember 1922 i. S. Morandini 84 OIe

gegen Luzern, Erziehungsrat und' Begierungsrat.

\Vil1kür liegend in der grundsätzlichen Verweigerung der

Zulassung von Jugendvorstellungen in den Lichtspiel-

theateru,

während das einschlägige

kantonale

Gesetz

die Jugendlichen nur von den gewöhnlichen Vorstellungen

überhaupt ausschliesst,

Sondervorstellungen für solche

auf .. Grund einzuholender Bewilligung der Erziehungs-

behorde unter den zum Schutze der Jugend nötigen Kau-

telen dagegen gestattet.

'

A. -

§ 17 des luzernischen Gesetzes betreffend das

Lichtspielwesen • und Massnahmen gegen die Schund-

literatur vom 15. Mai 1917 lautet:

«Jugendlichen Personen, welche das achtzehnte Alters-

jahr noch nicht vollendet haben, ist auch in Begleitung

erwachsener Angehöriger oder anderer erwachsener Per-

sonen der Besuch der ständigen oder wandernden Licht-

spieltheater oder anderer Unternehmungen, \velche ge-

werbsmässig Lichtspielaufführungen veranstalten, ver-

boten. Die Inhaber derartiger Betriebe dürfen die ge-

nannten jugendlichen Personen zu den Vorstellungen

nicht zulassen.

Ausgenommen von diesem Verbote sind besondere

Vorstellungen für Jugendliche, welche von den Inhabern

der Lichtspieltheater mit Bewilligung des Erziehungs-

rates veranstaltet werden können. Der Erziehungsrat

erlässt die zum Schutze der Jugend' als geboten er-

scheinenden Vorschriften unter Vorbehalt der regie-

rungsrätlichen Genehmigung.»

Die Vollziehungsverordnung des Regierungsrates vom

16. Februar 1916 bestimmt hiezu:

« § 31. Der Inhaber eines Lichtspieltheaters welcher

Vorstellungen für Personen nnte;' achtzeh,; Jahren

veranstalten will, hat mindestens vier Tage vorher

die Bewilligung des Erziehungsrates einzuholen.

Er hat seinem Gesuch~ ein Programm der Vorstel-

Handels- und Gewerbefreiheit. N° 54.

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lungen beizulegen und sich darüber auszuweisen, dass

die einzelnen Stücke des Programms die Genehmigung

der kantonalen Filmkommission erhalten haben.

Der Erziehungsrat prüft das Gesuch inbezug auf die

vorzuführenden Bilder, ihre Titel, Texte und die Re-

klamebilder; er wird, wo dies zweckmässig erscheint,

anordnen, dass das Programm vor der Bewilligung

ihm vorgeführt werde. Er wird vor seinem Entscheide

den Präsidenten der Schulpflege über die Zweckmäs-

sigkeit der Vorführung einvernehmen.»

« § 32. Die Erlaubnis zur Aufführung wird nur er-

teilt, wenn die Vorstellung für jugendliche Personen

geeignet erscheint.

Der Erziehungsrat wird dafür sorgen, dass' die Zahl

der Jugendvorstellungen sich in mässigen Schranken

hält.

Jugendvorstellungen müssen abends sieben' Uhr be-

endigt sein.»

B. -

Die Rekurrentin Firma Morandini & Oe ist In-

haberin eines konzessionierten ständigen Lichtspielthea-

ters an der Pilatusstrasse in Luzern. Sie hatte schon im

Frühjahr 1922 zweimal an den Erziehungsrat das Gesuch

gestellt, eine Anzahl Jugendvorstellungen veranstalten

zu dürfen, an denen der Film « Joseph und seine Brüder»

(in Ägypten) aufgeführt werden sollte, beide Male aber

einen ablehnenden Bescheid erhalten. Nachdem dann

inzwischen die Firma Burkhardt-Film die Erlaubnis zur

Vorführung des Films « Die Erschaffung der \Velt» anläss-

lieh des eidgenössischen Sängerfests in der Sängerfest-

halle mit Zutritt Jugendlicher erhalten hatte, erneuerte

die Rekurrentin am 24. Juli ihr Begehren. Am 4. August

teilte ihr der Erziehungsrat indessen mit, dass er an

seinem früheren Beschlusse festhalte. « Wie wir schon

unterm 11. April abbin betont haben. sind wir grund-

sätzliche Gegner des Kinobesuches seitens der Schul-

jugend. Von diesem Grundsatz bringt uns kein Film-

titel und keine Empfehlung ab. Wenn wir ausnahms-

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Staatsrecht.

weise einer Filmaufführung in einem Lokale, das nicht

für regelmässige Kinovorstellungen bestimmt ist, zu-

stimmten, so bedeutet dies keineswegs ein Abgehen

von unserer' Praxis.»

Eine Beschwerde der Firma· Morandinf & Oe wies

der Regierungsrat des Kantons Luzern mit Entscheid

vom 9. zugest. 29. September 1921 ab. Er stellte

zunächst fest, dass der Erziehungsrat über die Bewil-

ligung von

Jugendvorstellungen abschliessend ent-

scheide und ein Rekurs gegen seinen Entscheid im

Lichtspielgesetze nicht vorgesehen sei. Es könne daher

höchstens die .Aufsichtsbeschwerde nach § 180 des

Erziehungsgesetzes in· Betracht kommen. Ein Ein-

schreiten des Regierungsrates in diesem . Verfahren

, wäre aber nur im Falle der Willkür möglich. Nun wende

die Erziehungsbehörde den § 17 des Gesetzes und die

dazu gehörenden Ausführungsbestimmungen allerdings

sehr einschränkend an. Doch liessen sich dafür triftige

Gründe anführen. Der Kinobesuch sei für die morali-

sche Entwicklung vieler jüngerer Personen und zwar auch

im Alter über 18 Jahren von unheilvollem Einflusse.

Wenn der Erziehungsrat sich bestrebe den Jugendlichen

den Weg zum Kino nach Möglichkeit zu erschweren,

so entspreche dies der ganzen Tendenz des Gesetzes.

Eine willkürliche Anwendung desselben liege daher

nicht vor. Sie sei auch in de.r Bewilligung einer Jugend-

aufführung in der Luzerner Festhütte nicht zu er-

blicken : es ergebe sich daraus einmal, dass der Er-

ziehungsrat Jugendvorstellungen in beschränktem Masse

zulasse. andererseits, dass er in wirksamer Weise die

Absicht verfolge, die Jugendlichen vom Besuche der

eigentlichen Liebtspieltheater fernzuhalten.

C. -

Am 21. November 1922 hat darauf die Firma

Morandini & Oe den staatsrechtlichen Rekurs ans

Bundesgericht wegen Rechtsverweigerung (Missachtung

klaren Rechtes) und Verletzung der Gewerbefreiheit

ergriffen. Der Film «Joseph und seine Brüder» habe

Handels- und Gewerbefreiheit. N0 54.

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schon im Jahre 1920 die Kontrolle durch die luzernische

Filmkommission bestanden und vom Kontrollbeamten

das Zeugnis erhalten, dass er « wegen seiner hervor-

ragenden technischen u. künstlerischen Eigenschaften

und in seinem Inhalt sich wesentlich an die Bibel an-

lehnend auch zur Vorführung in eigentlichen Jugend-

vorstellungen wärmstens empfohlen werden könne.»

Im gleichen Sinne hatten sich Persönlichkeiten, denen

auf diesem Gebiete ein massgebendes Urteil zukomme,

so u. a. der Erzbischof von Mailand und die kantonalen

Zeitungen jeder Richtung ausgesprochen. Indem der

Erziehungsrat nicht aus einem der in § 17 des Licht-

spielgesetzes und §§ 31 u. 32 Vollziehungsverordnung

vorgesehenen Gründe, sondern einfach deshalb, weil

er « grundSätzlicher Gegner des Besuches der Licht-

spieltheater durch die Jugend » sei, die Erlaubnis zur

Vorführung verweigere, handle er offenbar gesetzwidrig

und willkürlich, und den Regierungsrat, der diesen

Entscheid gedeckt habe, treffe der gleiche Vorwurf.

Das Gesetz sehe sogar gerade die Bewilligung von

Jugendvorstellungen nur zu Gunsten der konzessio-

nierten Lichtspieltheater und nicht irgend einer Per-

son vor, die sich einen Projektionsapparat miete und

damit Wander- oder Gelegenheitsvorstellungen in Räu-

men gebe, für welche die den Lichtspieltheatern zum

Schutze der Besucher gemachten bau- und feuerpoli-

zeilichen Auflagen nicht gelten und die in dieser Hin-

sicht keinerlei Sicherheit bieten. Durch die Zulassung

von Jugendaufführungen in solchen Räumen und ihr

Verbot in den eigentlichen Lichtspieltheatern werde

daher der Wille des Gesetzes ins Gegenteil verkehrt.

Die Beschwerdebegehren lauten:

1. Der Entscheid des Regierungsrates vom 4. August

betreffend das Gesuch der Rekurrentin vom 24. Juli

sei aufzuheben.

2. Der in diesem Entscheid und im Entscheid des

Regierungsrates

vom

9. September eingenommene

474

Staatsrecht.

Standpunkt « hinsichtlich der Handhabung des § 17

des Lichtspielgesetzes und der § § 31 u. 32 der Vollzie-

hungsverordnung dazu » sei als willkürlich zu erklären

und es seien die beiden Behörden anzuhalten, diese

Praxis aufzugeben.

3. Der Erziehungsrat habe der Rekurrentin die Auf-

führung des Filmwerkes

« Joseph» als Jugendvor-

stellung während acht Tagen zu bewilligen.

4. Er sei anzuhalten, in Zukunft Jugendvorstellungen

im Sinne der angerufenen Erlasse nur noch den Licht-

spieltheaterbesitzern zu gestatten.

D. -

Der R.egierungsrat des Kantons Luzern hat

Abweisung des Rekurses beantragt. Er verweist auf

die Begründung seines Entscheides vom 9. September

und fügt bei : Die sittlichen Gefahren des Kinobesuches

für die Jugend könnten durch die Filmzensur wohl ge-

mildert, aber nicht beseitigt werden. Es sei daher kein

Fanatismus, wenn die Erziehungsbehörden den Jugend-

lichen das Aufsuchen des Kinos möglichst erschweren.

Offenbar mache die Rekurrentin auch nicht wegen des

geringen Gewinns, der ihr durch die Abweisung ihres

Gesuchs entgehe, so grosse Anstrengungen um dessen

Zulassung zu erkämpfen, sondern weil sie die erzieheri-

sche Wirkung der angefochtenen Praxis für das spätere

Verhalten der Jugendlichen dem Kino gegenüber fürchte.

Auf alle Fälle müsste dem Erziehungsrate die Möglich-

keit vorbehalten werden, den Film Josef noch zu prüfen:

die vorgelegten günstigen Zeugnisse könnten nicht

ohne weiteres massgebend sein, zumal man nicht wisse,

in welchem Umfang der gleiche Film an anderen Orten

aufgeführt worden sei. Auch könne keine Rede da-

von sein. die Vorführung für acht Tage zu bewilligen,

und dazu noch ohne Einschränkung hinsichtlich des

Alters der Besucher. Erhielte die Rekurrentin eine so

weitgehende Erlaubnis, so müsste sie auch den Inhabern

der anderen fünf konzessionierten Lichtspieltheater in

der Stadt eingeräumt werden, was offenbar zu weit

führen würde.

Handels- und Gewerbefreiheit.· 1'\0 54.

475

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Die Rekurrentin ist als Inhaberin eines nach

Art. 3i BV grundsätzlich freien Gewerbebetliebes

zum staatsrechtlichen Rekurse gegen polizeiliche Ein-

schränkungen, wie die hier in Frage stehende, welche

ihr in der Ausübung ihres Gewerbes auferlegt werden,

entgegen den in der Beschwerdeantwort geäusserten

Zweifeln ohne Frage legitimiert. Ob daneben ein Be-

schwerderecht auch den Eltern zukäme, « deren Kin-

dern der Zutritt zu Lichtspielaufführungen verwehrt

wird », ist unerheblich.

2. -

Gegenstand der Prüfung kann hiebei immer-

hin nur sein, ob der Rekurrentin die Bewilligung zu

den von ihr nachgesuchten Jugendvorstellungell ohne

offenbare Missachtung des kantonalen Gesetzesrechts

und Verletzung von Art. 31 BV aus den Gründen ver-

sagt werden durfte, wie sie in den angefochtenen Ent-

scheidungen des Erziehungsrats und des Regierungs-

rats angeführt sind. Die Frage, ob allenfalls das Gesuch

aus anderen Gründen abgewiesen werden könnte, muss

offen bleiben. Auch verkennt die Rekurrentin das

Wesen des Rechtsmittels des staatsrechtlichen Re-

kurses wenn sie bei diesem Anlasse die weitere Fest-

stellUl:g begehrt, dass Jugendvorstellungell künftig nur

noch den Inhabern konzessionierter Lichtspieltheater

und nicht anderen Unternehmern und Personen ge-

stattet werden dürfen. Ein Entscheid darüber, ob sich

aus dem Ge'setze eine entsprechende Beschränkung

herleiten lasse, könnte nur im Anschluss an die einer

solchen anderen Person tatsächlich erteilte konkrete

Bewilligung erwirkt werden, wobei dahingestellt bleiben

mag, ob die Rekurrentin zu deren Anfechtung befugt

wäre. Die heute allein in Betracht kommenden Ent-

scheide vom 4. August und 9. September 1922 beziehen

sich aber ausschliesslich auf die Abweisung des von

der Rekurrentin gestellten Gesuches um Bewilligung

von Jugendvorstellungen.

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Staatsrecht.

3. -

§ 17 des kantonalen Gesetzes· vom 15. Mai 1917

schliesst die Jugendlichen bis zum vollendeten acht-

zehnten Altersjahre nur vom Besuche der. gewöhn-

lichen (gewerbsmässigen) Lichtbilderaufführungen aus.

Er gestattet dagegen und zwar ausdrücklich aue h den

Inhabern der Licht spielthea ter die Veranstal-

tung besonderer Jugendvorstellungen, indem er bestimmt,

dass solche mit Bewilligung des Erziehungsrates unter den

zum Schutze der Jugend nötigen, vom Erziehungs-

rate festzusetzenden Einschränkungen abgehalten wer-

den können. Auf demselben Boden steht die regierungs-

rätliehe Vollzieh.ungsverordnung, die in § 31 zunächst

die formellen Erfordernisse umschreibt, die vom In-

haber eines Lichtspieltheaters bei einem derar-

tigen Gesuche zu erfüllen sind, um dann in § 32 die ma-

teriellen Bedingungen aufzuzählen, von denen die Bewil-

ligung abhängig gemacht werden soll. Der Wortlaut des

Gesetzes ist denn auch in dieser Beziehung so klar, dass

eine andere Vollziehungsvorschrift, welche darauf ge-

gangen wäre, die Inhaber der Lichtspieltheater von

der Veranstaltung solcher Vorstellungen überhaupt

auszuschliessen, als offenbarer Widerspruch zum Ge-

setz und Übergriff der vollziehenden in das Gebiet

der gesetzlichen Gewalt hätte. angesehen werden müs-

sen. Dem Erziehungsrate steht es demnach frei, an

den Inhalt des Programms .strenge Anforderungen zu

stellen und auch Filme, die an sich nach den allge-

meinen Normen des § 27 des Gesetzes nicht zu bean-

standen wären, dennoch auszuschliessen, wenn sie aus

erzieherischen Gründen für den besonderen Zweck

der Vorführung an Jugendliche nicht geeignet sind.

Er kann ferner die Zahl der Vorstellungen, die in einem

Betriebe und am betreffenden Orte überhaupt stattfinden

dürfen, in weitgehendem Masse beschränken, wobei aller-

dings im Interesse der Rechtsgleichheit die einzelnen

Unternehmungen grundsätzlich auf gleiche Stufe werden

gestellt werden müssen und nicht einem Betriebe die

Handels- und Gewerbefreiheit. N° 54.

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Bewilligung zu einer bestimmten Aufführung wird ver-

sagt werden dürfen, weil in anderen vorher schon eine

genügende Anzahl von Jugendvorstellungen stattge-

funden habe. Endlich wird, wie dies § 32 Abs. 3 der

Verordnung vorsieht, auch die Dauer der Vorstellung

beschränkt und verlangt werden dürfen, dass sie sich

nicht in den Abend hinein erstreckt. Dagegen geht· es

schlechterdings nicht an, das an sich den formellen

Erfordernissen des Gesetzes. entsprechende Gesuch eines

Lichtspieltheaterinhabers ohne Prüfung des Vorstel-

lungsgegenstandes u. s. w. einfach deshalb abzulehnen,

weil Jugendvorstellungen in den eigentlichen Licht-

spieltheateru überhaupt nicht gestattet werden.

Ob sich hinlängliche sachliche Gründe für ein solches

gänzliches Verbot des Besuchs der Lichtspieltheater

durch die Jugend geltend machen liessen, um es als

verfassungsrechtlich zulässig erscheinen zu lassen, ist

nicht zu untersuchen. Selbst wenn es der Fall wäre,

kann darauf solange nichts ankommen, als das kan-

tonale Gesetz auf einem anderen Boden steht und die

Jugendlichen vom Zutritt zu diesen Betrieben nicht

schlechthin ausschliesst, sondern ihn nur auf be-

stimmte besonders für sie veranstaltete Vorstellungen

mit eigens ausgewähltem Programm und in begrenzter

Zahl beschränkt. An diese Regelung ist, solange', sie

nicht durch Revision des Gesetzes selbst abgeändert

wird, die Vollziehungsbehörde auf alle Fälle gebun-

den und kann sie nicht, ohne sich der Verletzung klaren

Rechts und damit der Willkür schuldig zu machen,

auf dem Wege der administrativen Praxis durch eine

andere ersetzen, welche auf der entgegengesetztEm

Voraussetzung des Ausschlusses der Jugend von den

Lichtspieltheatern schlechthin beruht.

Der Rekurs ist deshalb in dem Sinne gutzuheissen,

dass der Rekurrentin die nachgesuchte Bewilligung

nicht überhaupt von vorneherein, sondern nur dann

versagt werden darf, wenn sich dies aus einem der

AS 48 I -

1922

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Staatsrecht.

oben umschriebenen, in § 32 der Vollziehungsverord-

llung aufgeführten Gründe rechtfertigen sollte.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen

gutgeheissen und es werden die angefochtenen Ent-

scheide des Erziehungsrates und des Regierungsrates

des Kantons Luzern vom 4. August und 9. September

1922 aufgehoben.

III. NIEDERLASSUNGSFREIHEIT

LffiERTE D'ETABLISSEMENT

55. 't1rteU vom 15. Dezember 19a2

i. S. Frei gegen St. Gallen.

Art. 45 B V. Die Niederlassung darf nicht wegen Entziehung

der bürgerlichen Ehren und Rechte infolge blosser frucht-

loser Pfändung oder -

in Kantonen, wo die Armenpflege

der Heimatgemeinde obliegt -

'wegen Unterstützungsbe-

dürftigkeit oder deswegen verweigert werden, weil die in

Frage stehende Person von der bisherigen Wohngemeinde

unter Zusicherung der Arbeitslosenunterstützung für die

in der neuen bestehende Kan;nzzeit abgeschoben worden ist.

A. -

Der Rekurrent, Bürger von Mogelsberg, wohnte

früher in Walzenhausen und erhielt dort die Arbeitslosen-

unterstützung. Er zog dann nach St. Margrethen, nach-

dem ihm der Gemeinderat von Walzenhausen ver-

sprochen hatte, die Unterstützung weiter zu gewähren,

solange er sie am neuen Aufenthaltsort noch nicht erhalte.

Der Gemeinderat von St. Margrethen verweigerte ihm

aber die Niederlassung, und eine hiegegen erhobene

Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons St. Gallen

am 1. September 1922 mit folgender Begründung ab :

Niederlassungsfreiheit . N° 55.

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« Gemäss Art. 45 der Bundesverfassung hat jeder Schwei-

zer das Recht, sich innerhalb des schweizerischen Gebietes

an jedem Orte niederzulassen, wenn er einen Heimatschein

oder eine andere gleichbedeutende Ausweisschrift be-

sitzt. Dieser Grundsatz erfährt aber durch die nach-

folgenden Bestimmungen dieses Artikels gewisse Ein-

schränkungen, so unter anderm dadurch, dass dem-

jenigen, der der öffentlichen Wohltätigkeit des neuen

Wohnortes zur Last fällt, die Niederlassungsbewilligul1g

wiederum entzogen werden kann. Aus demselben Grunde

kann dem Niederlassungskanton vernünftigerweise nicht

das Recht bestritten werden, die Niederlassung zu

verweigern, wenn es klar auf der Hand liegt, dass der

Einziehende auf fremde Unterstützung angewiesen ist

(BuRcKHARDT, Kommentar, Seite 413). Nun geht aus

den Vorlagen hervor, dass Jakob Frei nicht in der Lage

ist, sich und seine Familie ohne fremde Hülfe in St. Mar-

grethen durchzubringen, ansonst seine frühere Wohn-

aemeinde ihm nicht noch· während der Karenzzeit die

:" Arbeitslosenunterstützung zukommen lassen müsste. Nach

den verfassungsrechtlichen Bestimmungen genügt nun

aber diese Unterstützung nicht, um Jakob Frei die

Niederlassung in St. Margrethen zu bewilligen, weil

Arbeitslosenunterstützungen während der Karenzzeit

in diesem Sinne unzulässig sind und weil eine solche

Zahlung nur eine zeitlich beschränkte ist, da angenommen

werden muss dass mit dem Ablauf der Karenzzeit

diese Unterstützung in WegfaÜ kommt. Anders würde

die Sache liegen, wenn Walzenhausen gemäss Art. 9

des Bundesratsbeschlusses betreffend Arbeitslosenunter-

stützung dauernd einen Zuschlag zu dem für Frei nicht

ausreichenden Verdienste bewilligt hätte. Dies im Zu-

sammenhang mit den frühern fruchtlosen Betreibungen

lässt die angefochtene· Niederlassungsverweigerung durch

die Gemeinde St. Margrethen aus armenrechtlichen

Gründen begründet erscheinen.

j)

B.- Gegen diesen Entscheid hat Frei am 20. Oktober