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Staatsrecht.
54. Urteil vom 29. Dezember 1922 i. S. Morandini 84 OIe
gegen Luzern, Erziehungsrat und' Begierungsrat.
\Vil1kür liegend in der grundsätzlichen Verweigerung der
Zulassung von Jugendvorstellungen in den Lichtspiel-
theateru,
während das einschlägige
kantonale
Gesetz
die Jugendlichen nur von den gewöhnlichen Vorstellungen
überhaupt ausschliesst,
Sondervorstellungen für solche
auf .. Grund einzuholender Bewilligung der Erziehungs-
behorde unter den zum Schutze der Jugend nötigen Kau-
telen dagegen gestattet.
'
A. -
§ 17 des luzernischen Gesetzes betreffend das
Lichtspielwesen • und Massnahmen gegen die Schund-
literatur vom 15. Mai 1917 lautet:
«Jugendlichen Personen, welche das achtzehnte Alters-
jahr noch nicht vollendet haben, ist auch in Begleitung
erwachsener Angehöriger oder anderer erwachsener Per-
sonen der Besuch der ständigen oder wandernden Licht-
spieltheater oder anderer Unternehmungen, \velche ge-
werbsmässig Lichtspielaufführungen veranstalten, ver-
boten. Die Inhaber derartiger Betriebe dürfen die ge-
nannten jugendlichen Personen zu den Vorstellungen
nicht zulassen.
Ausgenommen von diesem Verbote sind besondere
Vorstellungen für Jugendliche, welche von den Inhabern
der Lichtspieltheater mit Bewilligung des Erziehungs-
rates veranstaltet werden können. Der Erziehungsrat
erlässt die zum Schutze der Jugend' als geboten er-
scheinenden Vorschriften unter Vorbehalt der regie-
rungsrätlichen Genehmigung.»
Die Vollziehungsverordnung des Regierungsrates vom
16. Februar 1916 bestimmt hiezu:
« § 31. Der Inhaber eines Lichtspieltheaters welcher
Vorstellungen für Personen nnte;' achtzeh,; Jahren
veranstalten will, hat mindestens vier Tage vorher
die Bewilligung des Erziehungsrates einzuholen.
Er hat seinem Gesuch~ ein Programm der Vorstel-
Handels- und Gewerbefreiheit. N° 54.
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lungen beizulegen und sich darüber auszuweisen, dass
die einzelnen Stücke des Programms die Genehmigung
der kantonalen Filmkommission erhalten haben.
Der Erziehungsrat prüft das Gesuch inbezug auf die
vorzuführenden Bilder, ihre Titel, Texte und die Re-
klamebilder; er wird, wo dies zweckmässig erscheint,
anordnen, dass das Programm vor der Bewilligung
ihm vorgeführt werde. Er wird vor seinem Entscheide
den Präsidenten der Schulpflege über die Zweckmäs-
sigkeit der Vorführung einvernehmen.»
« § 32. Die Erlaubnis zur Aufführung wird nur er-
teilt, wenn die Vorstellung für jugendliche Personen
geeignet erscheint.
Der Erziehungsrat wird dafür sorgen, dass' die Zahl
der Jugendvorstellungen sich in mässigen Schranken
hält.
Jugendvorstellungen müssen abends sieben' Uhr be-
endigt sein.»
B. -
Die Rekurrentin Firma Morandini & Oe ist In-
haberin eines konzessionierten ständigen Lichtspielthea-
ters an der Pilatusstrasse in Luzern. Sie hatte schon im
Frühjahr 1922 zweimal an den Erziehungsrat das Gesuch
gestellt, eine Anzahl Jugendvorstellungen veranstalten
zu dürfen, an denen der Film « Joseph und seine Brüder»
(in Ägypten) aufgeführt werden sollte, beide Male aber
einen ablehnenden Bescheid erhalten. Nachdem dann
inzwischen die Firma Burkhardt-Film die Erlaubnis zur
Vorführung des Films « Die Erschaffung der \Velt» anläss-
lieh des eidgenössischen Sängerfests in der Sängerfest-
halle mit Zutritt Jugendlicher erhalten hatte, erneuerte
die Rekurrentin am 24. Juli ihr Begehren. Am 4. August
teilte ihr der Erziehungsrat indessen mit, dass er an
seinem früheren Beschlusse festhalte. « Wie wir schon
unterm 11. April abbin betont haben. sind wir grund-
sätzliche Gegner des Kinobesuches seitens der Schul-
jugend. Von diesem Grundsatz bringt uns kein Film-
titel und keine Empfehlung ab. Wenn wir ausnahms-
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Staatsrecht.
weise einer Filmaufführung in einem Lokale, das nicht
für regelmässige Kinovorstellungen bestimmt ist, zu-
stimmten, so bedeutet dies keineswegs ein Abgehen
von unserer' Praxis.»
Eine Beschwerde der Firma· Morandinf & Oe wies
der Regierungsrat des Kantons Luzern mit Entscheid
vom 9. zugest. 29. September 1921 ab. Er stellte
zunächst fest, dass der Erziehungsrat über die Bewil-
ligung von
Jugendvorstellungen abschliessend ent-
scheide und ein Rekurs gegen seinen Entscheid im
Lichtspielgesetze nicht vorgesehen sei. Es könne daher
höchstens die .Aufsichtsbeschwerde nach § 180 des
Erziehungsgesetzes in· Betracht kommen. Ein Ein-
schreiten des Regierungsrates in diesem . Verfahren
, wäre aber nur im Falle der Willkür möglich. Nun wende
die Erziehungsbehörde den § 17 des Gesetzes und die
dazu gehörenden Ausführungsbestimmungen allerdings
sehr einschränkend an. Doch liessen sich dafür triftige
Gründe anführen. Der Kinobesuch sei für die morali-
sche Entwicklung vieler jüngerer Personen und zwar auch
im Alter über 18 Jahren von unheilvollem Einflusse.
Wenn der Erziehungsrat sich bestrebe den Jugendlichen
den Weg zum Kino nach Möglichkeit zu erschweren,
so entspreche dies der ganzen Tendenz des Gesetzes.
Eine willkürliche Anwendung desselben liege daher
nicht vor. Sie sei auch in de.r Bewilligung einer Jugend-
aufführung in der Luzerner Festhütte nicht zu er-
blicken : es ergebe sich daraus einmal, dass der Er-
ziehungsrat Jugendvorstellungen in beschränktem Masse
zulasse. andererseits, dass er in wirksamer Weise die
Absicht verfolge, die Jugendlichen vom Besuche der
eigentlichen Liebtspieltheater fernzuhalten.
C. -
Am 21. November 1922 hat darauf die Firma
Morandini & Oe den staatsrechtlichen Rekurs ans
Bundesgericht wegen Rechtsverweigerung (Missachtung
klaren Rechtes) und Verletzung der Gewerbefreiheit
ergriffen. Der Film «Joseph und seine Brüder» habe
Handels- und Gewerbefreiheit. N0 54.
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schon im Jahre 1920 die Kontrolle durch die luzernische
Filmkommission bestanden und vom Kontrollbeamten
das Zeugnis erhalten, dass er « wegen seiner hervor-
ragenden technischen u. künstlerischen Eigenschaften
und in seinem Inhalt sich wesentlich an die Bibel an-
lehnend auch zur Vorführung in eigentlichen Jugend-
vorstellungen wärmstens empfohlen werden könne.»
Im gleichen Sinne hatten sich Persönlichkeiten, denen
auf diesem Gebiete ein massgebendes Urteil zukomme,
so u. a. der Erzbischof von Mailand und die kantonalen
Zeitungen jeder Richtung ausgesprochen. Indem der
Erziehungsrat nicht aus einem der in § 17 des Licht-
spielgesetzes und §§ 31 u. 32 Vollziehungsverordnung
vorgesehenen Gründe, sondern einfach deshalb, weil
er « grundSätzlicher Gegner des Besuches der Licht-
spieltheater durch die Jugend » sei, die Erlaubnis zur
Vorführung verweigere, handle er offenbar gesetzwidrig
und willkürlich, und den Regierungsrat, der diesen
Entscheid gedeckt habe, treffe der gleiche Vorwurf.
Das Gesetz sehe sogar gerade die Bewilligung von
Jugendvorstellungen nur zu Gunsten der konzessio-
nierten Lichtspieltheater und nicht irgend einer Per-
son vor, die sich einen Projektionsapparat miete und
damit Wander- oder Gelegenheitsvorstellungen in Räu-
men gebe, für welche die den Lichtspieltheatern zum
Schutze der Besucher gemachten bau- und feuerpoli-
zeilichen Auflagen nicht gelten und die in dieser Hin-
sicht keinerlei Sicherheit bieten. Durch die Zulassung
von Jugendaufführungen in solchen Räumen und ihr
Verbot in den eigentlichen Lichtspieltheatern werde
daher der Wille des Gesetzes ins Gegenteil verkehrt.
Die Beschwerdebegehren lauten:
1. Der Entscheid des Regierungsrates vom 4. August
betreffend das Gesuch der Rekurrentin vom 24. Juli
sei aufzuheben.
2. Der in diesem Entscheid und im Entscheid des
Regierungsrates
vom
9. September eingenommene
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Staatsrecht.
Standpunkt « hinsichtlich der Handhabung des § 17
des Lichtspielgesetzes und der § § 31 u. 32 der Vollzie-
hungsverordnung dazu » sei als willkürlich zu erklären
und es seien die beiden Behörden anzuhalten, diese
Praxis aufzugeben.
3. Der Erziehungsrat habe der Rekurrentin die Auf-
führung des Filmwerkes
« Joseph» als Jugendvor-
stellung während acht Tagen zu bewilligen.
4. Er sei anzuhalten, in Zukunft Jugendvorstellungen
im Sinne der angerufenen Erlasse nur noch den Licht-
spieltheaterbesitzern zu gestatten.
D. -
Der R.egierungsrat des Kantons Luzern hat
Abweisung des Rekurses beantragt. Er verweist auf
die Begründung seines Entscheides vom 9. September
und fügt bei : Die sittlichen Gefahren des Kinobesuches
für die Jugend könnten durch die Filmzensur wohl ge-
mildert, aber nicht beseitigt werden. Es sei daher kein
Fanatismus, wenn die Erziehungsbehörden den Jugend-
lichen das Aufsuchen des Kinos möglichst erschweren.
Offenbar mache die Rekurrentin auch nicht wegen des
geringen Gewinns, der ihr durch die Abweisung ihres
Gesuchs entgehe, so grosse Anstrengungen um dessen
Zulassung zu erkämpfen, sondern weil sie die erzieheri-
sche Wirkung der angefochtenen Praxis für das spätere
Verhalten der Jugendlichen dem Kino gegenüber fürchte.
Auf alle Fälle müsste dem Erziehungsrate die Möglich-
keit vorbehalten werden, den Film Josef noch zu prüfen:
die vorgelegten günstigen Zeugnisse könnten nicht
ohne weiteres massgebend sein, zumal man nicht wisse,
in welchem Umfang der gleiche Film an anderen Orten
aufgeführt worden sei. Auch könne keine Rede da-
von sein. die Vorführung für acht Tage zu bewilligen,
und dazu noch ohne Einschränkung hinsichtlich des
Alters der Besucher. Erhielte die Rekurrentin eine so
weitgehende Erlaubnis, so müsste sie auch den Inhabern
der anderen fünf konzessionierten Lichtspieltheater in
der Stadt eingeräumt werden, was offenbar zu weit
führen würde.
Handels- und Gewerbefreiheit.· 1'\0 54.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Die Rekurrentin ist als Inhaberin eines nach
Art. 3i BV grundsätzlich freien Gewerbebetliebes
zum staatsrechtlichen Rekurse gegen polizeiliche Ein-
schränkungen, wie die hier in Frage stehende, welche
ihr in der Ausübung ihres Gewerbes auferlegt werden,
entgegen den in der Beschwerdeantwort geäusserten
Zweifeln ohne Frage legitimiert. Ob daneben ein Be-
schwerderecht auch den Eltern zukäme, « deren Kin-
dern der Zutritt zu Lichtspielaufführungen verwehrt
wird », ist unerheblich.
2. -
Gegenstand der Prüfung kann hiebei immer-
hin nur sein, ob der Rekurrentin die Bewilligung zu
den von ihr nachgesuchten Jugendvorstellungell ohne
offenbare Missachtung des kantonalen Gesetzesrechts
und Verletzung von Art. 31 BV aus den Gründen ver-
sagt werden durfte, wie sie in den angefochtenen Ent-
scheidungen des Erziehungsrats und des Regierungs-
rats angeführt sind. Die Frage, ob allenfalls das Gesuch
aus anderen Gründen abgewiesen werden könnte, muss
offen bleiben. Auch verkennt die Rekurrentin das
Wesen des Rechtsmittels des staatsrechtlichen Re-
kurses wenn sie bei diesem Anlasse die weitere Fest-
stellUl:g begehrt, dass Jugendvorstellungell künftig nur
noch den Inhabern konzessionierter Lichtspieltheater
und nicht anderen Unternehmern und Personen ge-
stattet werden dürfen. Ein Entscheid darüber, ob sich
aus dem Ge'setze eine entsprechende Beschränkung
herleiten lasse, könnte nur im Anschluss an die einer
solchen anderen Person tatsächlich erteilte konkrete
Bewilligung erwirkt werden, wobei dahingestellt bleiben
mag, ob die Rekurrentin zu deren Anfechtung befugt
wäre. Die heute allein in Betracht kommenden Ent-
scheide vom 4. August und 9. September 1922 beziehen
sich aber ausschliesslich auf die Abweisung des von
der Rekurrentin gestellten Gesuches um Bewilligung
von Jugendvorstellungen.
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Staatsrecht.
3. -
§ 17 des kantonalen Gesetzes· vom 15. Mai 1917
schliesst die Jugendlichen bis zum vollendeten acht-
zehnten Altersjahre nur vom Besuche der. gewöhn-
lichen (gewerbsmässigen) Lichtbilderaufführungen aus.
Er gestattet dagegen und zwar ausdrücklich aue h den
Inhabern der Licht spielthea ter die Veranstal-
tung besonderer Jugendvorstellungen, indem er bestimmt,
dass solche mit Bewilligung des Erziehungsrates unter den
zum Schutze der Jugend nötigen, vom Erziehungs-
rate festzusetzenden Einschränkungen abgehalten wer-
den können. Auf demselben Boden steht die regierungs-
rätliehe Vollzieh.ungsverordnung, die in § 31 zunächst
die formellen Erfordernisse umschreibt, die vom In-
haber eines Lichtspieltheaters bei einem derar-
tigen Gesuche zu erfüllen sind, um dann in § 32 die ma-
teriellen Bedingungen aufzuzählen, von denen die Bewil-
ligung abhängig gemacht werden soll. Der Wortlaut des
Gesetzes ist denn auch in dieser Beziehung so klar, dass
eine andere Vollziehungsvorschrift, welche darauf ge-
gangen wäre, die Inhaber der Lichtspieltheater von
der Veranstaltung solcher Vorstellungen überhaupt
auszuschliessen, als offenbarer Widerspruch zum Ge-
setz und Übergriff der vollziehenden in das Gebiet
der gesetzlichen Gewalt hätte. angesehen werden müs-
sen. Dem Erziehungsrate steht es demnach frei, an
den Inhalt des Programms .strenge Anforderungen zu
stellen und auch Filme, die an sich nach den allge-
meinen Normen des § 27 des Gesetzes nicht zu bean-
standen wären, dennoch auszuschliessen, wenn sie aus
erzieherischen Gründen für den besonderen Zweck
der Vorführung an Jugendliche nicht geeignet sind.
Er kann ferner die Zahl der Vorstellungen, die in einem
Betriebe und am betreffenden Orte überhaupt stattfinden
dürfen, in weitgehendem Masse beschränken, wobei aller-
dings im Interesse der Rechtsgleichheit die einzelnen
Unternehmungen grundsätzlich auf gleiche Stufe werden
gestellt werden müssen und nicht einem Betriebe die
Handels- und Gewerbefreiheit. N° 54.
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Bewilligung zu einer bestimmten Aufführung wird ver-
sagt werden dürfen, weil in anderen vorher schon eine
genügende Anzahl von Jugendvorstellungen stattge-
funden habe. Endlich wird, wie dies § 32 Abs. 3 der
Verordnung vorsieht, auch die Dauer der Vorstellung
beschränkt und verlangt werden dürfen, dass sie sich
nicht in den Abend hinein erstreckt. Dagegen geht· es
schlechterdings nicht an, das an sich den formellen
Erfordernissen des Gesetzes. entsprechende Gesuch eines
Lichtspieltheaterinhabers ohne Prüfung des Vorstel-
lungsgegenstandes u. s. w. einfach deshalb abzulehnen,
weil Jugendvorstellungen in den eigentlichen Licht-
spieltheateru überhaupt nicht gestattet werden.
Ob sich hinlängliche sachliche Gründe für ein solches
gänzliches Verbot des Besuchs der Lichtspieltheater
durch die Jugend geltend machen liessen, um es als
verfassungsrechtlich zulässig erscheinen zu lassen, ist
nicht zu untersuchen. Selbst wenn es der Fall wäre,
kann darauf solange nichts ankommen, als das kan-
tonale Gesetz auf einem anderen Boden steht und die
Jugendlichen vom Zutritt zu diesen Betrieben nicht
schlechthin ausschliesst, sondern ihn nur auf be-
stimmte besonders für sie veranstaltete Vorstellungen
mit eigens ausgewähltem Programm und in begrenzter
Zahl beschränkt. An diese Regelung ist, solange', sie
nicht durch Revision des Gesetzes selbst abgeändert
wird, die Vollziehungsbehörde auf alle Fälle gebun-
den und kann sie nicht, ohne sich der Verletzung klaren
Rechts und damit der Willkür schuldig zu machen,
auf dem Wege der administrativen Praxis durch eine
andere ersetzen, welche auf der entgegengesetztEm
Voraussetzung des Ausschlusses der Jugend von den
Lichtspieltheatern schlechthin beruht.
Der Rekurs ist deshalb in dem Sinne gutzuheissen,
dass der Rekurrentin die nachgesuchte Bewilligung
nicht überhaupt von vorneherein, sondern nur dann
versagt werden darf, wenn sich dies aus einem der
AS 48 I -
1922
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Staatsrecht.
oben umschriebenen, in § 32 der Vollziehungsverord-
llung aufgeführten Gründe rechtfertigen sollte.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen
gutgeheissen und es werden die angefochtenen Ent-
scheide des Erziehungsrates und des Regierungsrates
des Kantons Luzern vom 4. August und 9. September
1922 aufgehoben.
III. NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
LffiERTE D'ETABLISSEMENT
55. 't1rteU vom 15. Dezember 19a2
i. S. Frei gegen St. Gallen.
Art. 45 B V. Die Niederlassung darf nicht wegen Entziehung
der bürgerlichen Ehren und Rechte infolge blosser frucht-
loser Pfändung oder -
in Kantonen, wo die Armenpflege
der Heimatgemeinde obliegt -
'wegen Unterstützungsbe-
dürftigkeit oder deswegen verweigert werden, weil die in
Frage stehende Person von der bisherigen Wohngemeinde
unter Zusicherung der Arbeitslosenunterstützung für die
in der neuen bestehende Kan;nzzeit abgeschoben worden ist.
A. -
Der Rekurrent, Bürger von Mogelsberg, wohnte
früher in Walzenhausen und erhielt dort die Arbeitslosen-
unterstützung. Er zog dann nach St. Margrethen, nach-
dem ihm der Gemeinderat von Walzenhausen ver-
sprochen hatte, die Unterstützung weiter zu gewähren,
solange er sie am neuen Aufenthaltsort noch nicht erhalte.
Der Gemeinderat von St. Margrethen verweigerte ihm
aber die Niederlassung, und eine hiegegen erhobene
Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons St. Gallen
am 1. September 1922 mit folgender Begründung ab :
Niederlassungsfreiheit . N° 55.
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« Gemäss Art. 45 der Bundesverfassung hat jeder Schwei-
zer das Recht, sich innerhalb des schweizerischen Gebietes
an jedem Orte niederzulassen, wenn er einen Heimatschein
oder eine andere gleichbedeutende Ausweisschrift be-
sitzt. Dieser Grundsatz erfährt aber durch die nach-
folgenden Bestimmungen dieses Artikels gewisse Ein-
schränkungen, so unter anderm dadurch, dass dem-
jenigen, der der öffentlichen Wohltätigkeit des neuen
Wohnortes zur Last fällt, die Niederlassungsbewilligul1g
wiederum entzogen werden kann. Aus demselben Grunde
kann dem Niederlassungskanton vernünftigerweise nicht
das Recht bestritten werden, die Niederlassung zu
verweigern, wenn es klar auf der Hand liegt, dass der
Einziehende auf fremde Unterstützung angewiesen ist
(BuRcKHARDT, Kommentar, Seite 413). Nun geht aus
den Vorlagen hervor, dass Jakob Frei nicht in der Lage
ist, sich und seine Familie ohne fremde Hülfe in St. Mar-
grethen durchzubringen, ansonst seine frühere Wohn-
aemeinde ihm nicht noch· während der Karenzzeit die
:" Arbeitslosenunterstützung zukommen lassen müsste. Nach
den verfassungsrechtlichen Bestimmungen genügt nun
aber diese Unterstützung nicht, um Jakob Frei die
Niederlassung in St. Margrethen zu bewilligen, weil
Arbeitslosenunterstützungen während der Karenzzeit
in diesem Sinne unzulässig sind und weil eine solche
Zahlung nur eine zeitlich beschränkte ist, da angenommen
werden muss dass mit dem Ablauf der Karenzzeit
diese Unterstützung in WegfaÜ kommt. Anders würde
die Sache liegen, wenn Walzenhausen gemäss Art. 9
des Bundesratsbeschlusses betreffend Arbeitslosenunter-
stützung dauernd einen Zuschlag zu dem für Frei nicht
ausreichenden Verdienste bewilligt hätte. Dies im Zu-
sammenhang mit den frühern fruchtlosen Betreibungen
lässt die angefochtene· Niederlassungsverweigerung durch
die Gemeinde St. Margrethen aus armenrechtlichen
Gründen begründet erscheinen.
j)
•
B.- Gegen diesen Entscheid hat Frei am 20. Oktober