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48_I_478

BGE 48 I 478

Bundesgericht (BGE) · 1922-09-09 · Deutsch CH
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478

Staatsrecht.

oben umschriebenen, in § 32 der Vollziehungsverord-

nung aufgeführten Gründe rechtfertigen sollte.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen

gutgeheissen und es werden die angefochtenen Ent-

scheide des Erziehungsrates und des Regierungsrates

des Kantons Luzern vom 4. August und 9. September

1922 aufgehoben.

III. NIEDERLASSUNGSFREIHEIT

LIBERTE D'ETABLISSEMENT

55. 'tJ'rteU vom 15. Dezember 1922

i. S. Frei gegen St. Gallen.

Art. 45 B V. Die Niederlassung darf nicht wegen Entziehung

der bürgerlichen Ehren und Rechte infolge blosser frucht-

loser Pfändung oder -

in Kantonen, wo die Armenpflege

der Heimatgemeinde obliegt -

-wegen Unterstützungsbe-

dürftigkeit oder deswegen verweigert werden, weil die in

Frage stehende Person von der bisherigen Wohngemeinde

unter Zusicherung der Arbeitslosenunterstützung für die

in der neuen bestehende Kar~nzzeit abgeschoben worden ist.

A. -

Der Rekurrent, Bürger von Mogelsberg, wohnte

früher in Walzenhausen und erhielt dort die Arbeitslosen-

unterstützung. Er zog dann nach St. Margrethen, nach-

dem ihm der Gemeinderat von Walzenhausen ver-

sprochen hatte, die Unterstützung weiter zu gewähren,

solange er sie am neuen Aufenthaltsort noch nicht erhalte.

Der Gemeinderat von St. Margrethen verweigerte ihm

aber die Niederlassung, und eine hiegegen erhobene

Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons St. Gallen

am 1. September 1922 mit folgender Begründung ab :

Niederlassungsfreiheit. N° 55.

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« Gemäss Art. 45 der Bundesverfassung hat jeder Schwei-

zer das Recht, sich innerhalb des schweizerischen Gebietes

an jedem Orte niederzulassen, wenn er einen Heimatschein

oder eine andere gleichbedeutende Ausweisschrift be-

sitzt. Dieser Grundsatz erfährt aber durch die nach-

folgenden Bestimmungen dieses Artikels gewisse Ein-

schränkungen, so unter anderm dadurch, dass dem-

jenigen, der der öffentlichen Wohltätigkeit des neuen

Wohnortes zur Last fällt, die Niederlassungsbewilligung

wiederum entzogen werden kann. Aus demselben Grunde

kann dem Niederlassungskanton vernünftigerweise nicht

das Recht bestritten werden, die Niederlassung zu

verweigern. wenn es klar auf der Hand liegt, dass der

Einziehende auf fremde Unterstützung angewiesen ist

(BURCKHARDT, Kommentar, Seite 413). Nun geht aus

den Vorlagen hervor, dass Jakob Frei nicht in der Lage

ist, sich und seine Familie ohne fremde Hülfe in St. Mar-

grethen durchzubringen, ansonst seine frühere Wohn-

aemeinde ihm nicht noch· während der Karenzzeit die

:" Arbeitslosenunterstützung zukommen lassen müsste. Nach

den verfassungsrechtlichen Bestimmungen genügt nun

aber diese Unterstützung nicht, um Jakob Frei die

Niederlassung in St. Margrethen zu bev.illigen. weil

Arbeitslosenunterstützungen während der Karenzzeit

in diesem Sinne unzulässig sind und weil eine solche

Zahlung nur eine zeitlich beschränkte ist, da angenommen

werden muss dass mit dem Ablauf der Karenzzeit

diese Unterstützung in Wegfall kommt. Anders würde

die Sache liegen, wenn Walzenhausen gemäss Art. 9

des Bundesratsbeschlusses betreffend Arbeitslosenunter-

stützung dauernd einen Zuschlag zu dem für Frei nicht

ausreichenden Verdienste bewilligt hätte. Dies im Zu-

sammenhang mit den frühern fruc·htlosen Betreibungen

lässt die angefochtene· Niederlassungsverweigerung durch

die Gemeinde St. Margrethen aus armenrechtlichen

Gründen begründet erscheinen. "

.

B.- Gegen diesen Entscheid hat Frei am 20. Oktober

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Staatsrecht.

1922 die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundes-

gericht ergriffen mit dem Antrag, er sei aufzuheben

« und der Regierungsrat bezw. der Gemeinderat von

St. Margrethen anzuweisen, dem Rekurrenten die nach-

gesuchte Niederlassung zu bewilligen I).

Es wird geltend gemacht : « Der Rekurrent hat richtige

Ausweisschriften abgelegt und ist heute weder in den

bürgerlichen Ehren herabgesetzt noch armengenössig !...

Es liegt auch absolut kein Anhaltspunkt vor, dass der

Rekurrent und seine Familie nach ihrem Einzuge auf

fremde Hülfe zu ihrem Unterhalte angewiesen wäre.

Wenn der RegieJ'lmgsrat behauptet, die Tatsache, dass

der Rekurrent Arbeitslosenunterstützung bezogen habe,

und weil seine frühere Wohngemeinde ihm noch während

der Karenzzeit diese Unterstützung zukommen lasset

berechtige zur Annahme, Frei sei unterstützungsbe-

dürftig, so befindet er sich damit im Irrtum. Gemäss

Art. 34 des geltenden Bundesratsbeschlusses betr. die

Arbeitslosenunterstützung darf die Arbeitslosenfürsorge

nicht als Armensache behandelt werden und es darf

daher aus dem Bezuge dieser Unterstützung auch nicht

gefolgert werden, derselbe sei im Sinne von Art. 45 der

BV unterstützungsbedürftig. »

C. -

Der Regierungsrat hat Abweisung der Beschwerde

beantragt und zur Begründung ausgeführt: « Es ist uns

wohlbekannt, dass die Arbeitslosenfürsorge nicht als

Armensache behandelt werden darf und dass aus dem Be-

zuge der Arbeitslosenunterstützung keinerlei armenrecht-

liche Konsequenzen abgeleitet werden können, sei es

inbezug auf die Niederlassungsfreiheit, noch sonstwie.

Unstatthaft aber ist der Missbrauch der Arbeitslosen-

unterstützung zur Verschleierung armenrechtlicher Lei-

stungen und damit zur Umgehung der im Bundesrats-

beschluss betreffend Arbeitslosenunterstützung aufge-

stellten schützenden Bestimmungen, wie diejenige der

Karenzzeit etc. Nun handelt es sich in vorliegendem

Falle nicht um eine Differenzzulage im Sinne von Art. 9

Niederlassungsfreiheit. N° 55.

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des erwähnten Bundesratsbeschlusses, um Jakob Frei

die Übernahme von Arbeit ausserhalb des Wohnortes

zu ermöglichen, sondimt offensichtlich um eine Unter-

stützung dieser Familie während der Karenzzeit im

andern Kanton, um dann nachher die weitere Fürsorge

für dieselbe dem Nachbarkanton zu überlassen. Damit

wird aber diese Leistung ihres Charakters als Arbeits-

losenunterstützung entkleidet und schliesst ein solches

Vorgehen geradezu eine missbräuchliche Verwendung

des eventuell vom Bunde beanspruchten Anteils in sich.

Im weite rn haben Erkundigungen bei der Heimat-

gemeinde Mogelsberg ergeben, dass diese die Familie

Frei in Walzenhausen schon lange regelmässig unter-

stützte und im Rechnungsjahre 1921/22 gegen 600 Fr.

aus der Armenkasse für dieselbe auslegte. Aus der ganzen

Sachlage geht deutlich hervor, dass es sich bei Jakob Frei

um den Einzug einer schon seit langer Zeit armenge-

nössigen Familie handelte. Wir sind der Meinung, dass,

wenn es, wie in diesem Falle, klar auf der Hand liegt,

dass die Einziehenden auf fremde Unterstützung ange-

wiesen sind und der Wohnsitzwechsel nicht zur Existenz-

verbesserung, sondern lediglich zur Entlastung der

bisherigen Wohngemeinde erfolgt, gestützt auf Art. 45

der Bundesverfassung die Niederlassung verweigert wer-

den kann. »

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

Dass dem Rekurrenten· die Niederlassung in St. Mar-

grethen verweigert worden ist, bildet eine offensichtliche

Verletzung des Art. 45 BV. Eine derartige Massnahme

ist nach dieser Verfassungsbestimmung im Kanton

St. Gallen, wo unbestrittenermassell nicht die örtliche

Armenpflege besteht, bloss dann zulässig, wenn der die

Niederlassung begehrende Schweizerbürger infolge eines

strafgerichtlichen Urteils nicht im Besitze der bürger-

1iehen Rechte und Ehren ist.

Diese Voraussetzung

trifft aber hier nicht zu. Sofern dem Rekurrenten wegen

482

Staatsrecht.

blosser fruchtloser Pfändung im Kanton St. Gallen die

bürgerlichen Rechte und Ehren durch gemeinderätliche

Verfügung entzogen worden sein sollten, so könnte das

eine Verweigerung der Niederlassung nicht rechtfertigen

(AS 46 I S. 223). Die Ansicht des Regierungsrates, Art.

45 BV lasse diese Massnahme stets zu, wenn es klar

auf der Hand liege, dass die in Frage stehende Person

auf fremde Unterstützung angewiesen sei, ist unhaltbar.

Indem Art. 45 BV in Abs. 4 nur den Kantonen, wo die

örtliche Armenpflege besteht, unter Umständen ge-

stattet, die Niederlassung den Kantonsangehörigen zu

verweigern, die picht arbeitsfähig oder bereits dauernd

der öffentlichen Wohltätigkeit zur Last gefallen sind,

gibt er deutlich zu erkennen, dass in andern Kantonen

diese Massnahme auf. Grund von Unterstützungsbe-

dürftigkeit nicht ergriffen werden darf. Das ergibt

sich auch aus der Entstehungsgeschichte des Art. 45

(vgl. BLOCH, Niederlassungsrecht, S. 53). Diejenigen, die

dauernd der öffentlichen Wohltätigkeit zur Last fallen,

müssen sich mit Rücksicht hierauf nur insofern eine Be-

schränkung der Niederlassungsfreiheit gefallen lassen,

als sie nach Art. 45 Abs. 3 aus dem ürte, wo sie sich bisher

als Niedergelassene aufgehalten und die öffentliche

Wohltätigkeit in Anspruch genommen haben, ausge-

wiesen werden können, und zudem ist das bloss dann

zulässig, wenn ihre Heimatgemeinde oder ihr Heimat-

kanton trotz amtlicher Aufforderung keine angemessene

Unterstützung gewährt (vgl. SALlS, Bundesrecht II

Nr. 631; AS 21 S. 937; 22 S. 362; 23 S.13; 33 I S.62;

BLOCH a. a. O. S. 52).

Durch die Einführung der örtlichen Arbeitslosenfür-

sorge ist allerdings für das ganze Gebiet der Eidgenossen-

schaft ein ähnlicher Rechtszustand geschaffen worden,

wie er bisher in den Kantonen mit örtlicher Armenpflege

bestand; da aber jene Fürsorge nach Art. 34 des Bundes-

ratsbeschlusses betreffendArbeitslosenunterstützung nicht

als Armensache behandelt werden darf, so kann die Be-

t

'I

Niederlassungsfreiheit. N° 55.

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stimmung des Art. 45 Abs. 4 BV über die Zulässigkeit der

Niederlassungsverweigerung auf solche, die die Arbeits-

losenunterstützung beziehen, nicht analog angewendet

werden. Der erwähnte Bundesratsbeschluss enthält auch

keine Vorschrift über die Verweigerung der Nieder-

lassung gegenüber Arbeitslosen. Der Hinweis des Re-

gierungsrates darauf, dass die Unterstützung, die die

Gemeinde Walzenhausen dem Rekarrenten während der

in Art. 7 des Bundesratsbeschlusses betr. Arbeitslosen-

unterstützung vorgesehenen Karenzzeit gewährt, sich

nicht mehr als Arbeitslosenfürsorge darstelle, ist unbe-

helflich; denn selbst wenn diese Auffassung richtig wäre,

so bedeutete das nicht, dass der Rekurrent während der

genannten Zeit der öffentlichen Wohltätigkeit der Ge-

meinde St. Margrethen zur Last fiel (vgl. BLOCH a. a. O.

S. 56), ganz abgesehen davon, dass dies an und für .sich

weder die Verweigerung der Niederlassung rechtfertigte,

noch zu deren Entziehung genügte.

Es mag stossend sein, wenn Gemeinden oder Kantone

Arbeitslose dadurch abschieben, dass sie ihnen für die in

der neuen Wohngemeinde bestehende Karenzzeit die

Arbeitslosenunterstützung zusichern und auf diese Weise

den Zweck der Karenzzeit vereiteln. Hiegegen kann aber

nur auf dem Gebiete der Arbeitslosenfürsorge selber

Schutz gesucht werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Der Rekurs wird gutgeheissen und der Entscheid des

Regierungsrates des Kantons St. Gallen vom 1. September

1922 aufgehoben.