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48_I_289

BGE 48 I 289

Bundesgericht (BGE) · 1922-01-01 · Deutsch CH
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Staatsrecht.

lichen Merkmale eines Ausverkaufs enthält, wozu nicht

nur vom Standpunkte des kantonalen Gesetzes, sondern

• auch des Bundesrechts (Art. 31 BV), die zeitliche Be-

schränkung der Veranstaltung (der vorübergehende

Charakter der damit gewährten Vorteile) gehört. Ob eine

solche Begrenzung hier schon in dem biossen Ausdrucke

« Saisonverkauf » erblickt werden könnte, mag dahin-

gestellt bleiben, da sie jedenfalls ohne Willkür und

Verletzung der aus Art. 31 BV folgenden Schranken

aus den weiteren Sätzen des Kataloges: « der Printernps

bringt für seine Saisonausverkäufe jedes Jahr grosse

Opfer» und

« lnfolge

der Beschränktheit der in

diesem Kataloge zusammengestellten Waren bitten wir

die Kundschaft uns ihre Bestellungen sobald als möglich

zu übermitteln» hergel~itet werden konnte. Die Be-

schränkung der. Preisvergünstigungen auf einen· be-

stimmten Warenvorrat enthält notwendigerweise zu-

gleich auch eine zeitliche Begrenzung der Veranstaltung

(ygI. in diesem Sinne schon AS 42 I S. 268 mit Zitaten,

ferner 46 I S. 333). In diesen die Bedeutung des Ange-

bots näher umschreibenden Zusätzen liegt auch der

Unterschied des Falles zu dem durch das Urteil des

Appellationsgerichts vom November 1916 beurteilten

der Magazine zum Wilden. Mann, wo für den Ausver-

kaufscharakter der Ankündigung einzig die Wendung

« Messeangebot » in Betracht fiel, sodass von einer

gegen Art. 4 BV verstossenden ungleichen Recht-

sprechung nicht die Rede sein kann.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Handels- und Gewerbefreiheit. No 38.

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38. UrteU vom 20. Oktober 1922 i. S. It~th

gegen Einwohnergemeinde Solothurn und Regierungsrat

des Xantons Solothurn.

Anordnu.ng einer Marktkommission, dass auf dem Markte

das K~~ogramm. Fleisch um 20 Rappen billiger verkauft wer-

den musse, als m den Läden. Keine Verletzung der Rechts-

gleichheit oder der Handels- und Gewerbefreiheit.

A. -

Der Rekurrent Ro'h besucht seit zirka 30 Jahren

regelmässig als. Standmetzger den Wochenmarkt zu

Solothurn. Nach Anordnung der Marktkommission sind

di~ Standmetzger gehalten mit ihren Preis ansätzen pro

KIlogramm ausgewogene Fleischware 20 Rappen unter

den von der städtischen Metzgerschaft im Ladenverkauf

angewendeten und von ihr festgesetzten Preisen zu

bleiben. Am Wochenmarkt vom 28. August 1920 ver-

kaufte Roth Speck zu mit "1 Fr. 40 Cts. übersetzten

Preisen und erhielt deswegen eine schriftliche Ver-

warnung mit der Androhung, dass ihm im Wiederholungs-

fall der Markt gesperrt werde. Roth hielt sich nicht

daran. Mit Brief vom 2. September 1920 wurde ihm

~~itens der Marktkommission eröffnet, es sei wegen

U~e~etung der städtischen Ma.rktordnung für die

Zelt eIne~ Monats das Marktverbot über ihn verhängt.

Wegen dieses Verbots beschwerte sich Roth am 14. Ja-

nuar 1921 beim Stadtammannamte von Solothurn,

nachdem er ~ereits in einer Eingabe vom 7. Dezember

1920 eine Genugtuungssumme von 600 Fr. und Ersat~

der Kosten gefordert hatte. Er stellte" die Begehren :

« 1. Es sei der Beschluss der Marktkommission von

Solothurn, wonach die den dortigen Wochenmarkt

besuchenden a.uswärtigen Metzger ihre Fleischwaren

~nter dem Preise zu verkaufen gehalten sind, den die

In d~r Stadt ansässigen Metzger verlangen. als unge-

setzlIch aufzuheben. Eventuell: es seien die für den

Fleischverkauf auf dem Pla.tze Solothurn· angesetzten

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Staatsrecht.

Höchstpreise aufzuheben. 2. Es sei zu erkennen und in

gebührender Weise bekannt zu geben, dass das über

Roth verhängte Marktverbot zu Unrecht verhängt

worden und es sei . demselben daher angemessene Ent-

schädigung und Genugtuung zu leisten.» Mit Schluss-

nahme vom 2. Februar 1921 wies die Einwohnerge-

meinderatskommission der Stadt Solothurn die beiden

Begehren, nach Einholung einer Vernehmlassung der

Marktkommission, ab. Roth zog diesen Entscheid an den

Gemeinderat weiter, der am 17. Oktober 1921 die ge-

stellten Begehren ebenfalls abwies. In einer « Vorstellung

und Beschwerde» vom 27. Dezember 1921 wandte

sich hierauf Roth an den Regierungsrat des Kantons

Solothurn, in der er die erwähnten Begehren wieder-

holte, mit der Begründung, dass das Vorgehender Markt-

kommission den Art. 4, 31 und 60 BV widerspreche.

Der Regierungsrat hat nach Einholung der Vernehm-

lassung des Gemeinderates von Solothurn mit Entscheid

vom 12. Juni 1922 die Beschwerde aus formellen und

materiellen Gründen abgewiesen. In formeller Beziehung

wird die Beschwerde als verspätet bezeichnet: Es

handle sich um einen Rekurs gegen die Verfügung einer

Gemeindebehörde, der nach § '111 des Gesetzes betr.

Organisation des Gemeindewesens vom 22. Oktober

1871 innert 14 Tagen nach Bekanntmachung des ange-

fochtenen Beschlusses dem, Regierungsrat eingereicht

werden müsse. Dem Rekurrenten sei der angefochtene

Gemeinderatsbeschluss am 25. Oktober 1921 mitgeteilt

worden, die Beschwerdeschrift sei am 28. Dezember

eingegangen; sie sei demnach verspätet. In materieller

Beziehung wird zunächst ausgeführt, dass sich der

Rekurrent gegen die Marktordnung vergangen habe

und dass die Marktkonurission befugt gewesen sei,

ihrer Anordnung durch Marktverbot Nachachtung zu

verschaffen. Bezüglich der unterschiedlichen Behand-

lung der Laden- und Standmetzger betreffend die Preis-

bemessung wurde auf die Vernehmlassung der Gemeinde-

Halldels- und Gewerbefreiheit. N0 38.

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behörde verwiesen, die zutreffend sei und dahin geht :

Die Anordnung, dass die Standrnetzger mit ihren Prei-

sen um 20 Rappen unter den Preisen der Ladenmetzger

zu bleiben hätten, sei eine durchaus begründete Mass-

nahme zur Vermeidung von Preistreibereien. Die Stand-

rnetzger arbeiteten mit weniger Spesen, zahlten weder

Gemeindesteuer, noch Schlachthausabgaben, sodass eine

verhältnismässig so geringe Konzession zu Gunsten

der Stadtkonsumenten sehr wohl am Platze sei. Übri-

gens hätten auch Stände führende Stadtrnetzger die-

selben Bedingungen zu erfüllen. Eine Beschränkung

der freien Konkurrenz könne unmöglich angenommen

werden, da es einem jeden Standmetzger frei stehe,

seine Konkurrenten beliebig zu unterbieten. Insbesondere

habe Roth die seit mehr als 20 Jahren durchgeführte

Massnahme nie angefochten und anerkanntermassen

immer einen schönen Verdienst dabei gefunden.

B. -

Gegen diesen am 23. Juni 1922 dem Rekurrenten

mitgeteilten Entscheid hat dieser am 19. August 1922

die staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht

erhoben. Er stellt darin das Begehren: ((Es sei die

Solothurner Marktordnung in ihren Bestimmungen,

wonach die Standrnetzger genötigt werden, ihre Fleisch-

waren zu einem bestimmten, namentlich unter dem den

Stadtmetzgern von Solothurn eingeräumten Verkaufs-

preis an ihre Kunden abzugeben, als ungesetzlich auf-

zuheben und deren Handhabung in diesem Punkte

für die Zukunft zu verbieten, unter Auferlegung der

gerichtlichen . und aussergerichtlichen Kosten an den

Staat, eventuell die Stadtgemeinde von Solothurn und

Verurteilung zur Rückvergütung der vom Rekurrenten

schon erhobenen Gebühren von 10 Fr. 35 Cts.» Dem

Einwand der Verspätung des Rekurses gegenüber wird

angebracht: Es werde nicht der Gemeindebeschluss

angefochten, durch den die Beschwerde vom 14. Januar

1921 abgewiesen worden sei, sondern der Rekurrent

habe beim Regierungsrat einen bestehenden gesetz-

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Staatsrecht.

widrigen Zustand, eine in Solothurn in Kraft stehende

gesetzwidrige . Marktordnung angefochten,. welche die

• Gemeinde, die sie aufgestellt habe, bis heute gehand-

h~t habe und .deren Abänderung oder Aufhebung

bIS heute . verweIgert werde. Diesen gesetzwidrigen

Zust:md vermöge der Ablauf von 14 Tagen seit einem

bezüglichen Gemeindebeschluss nicht zu sanktionieren.

«Was wäre die Folge von einer solchen Rechtsauifassung?

Der Beschwerdeführer Roth müsste neuerdings eine

Besch,,:erde gleichen Inhaltes an die Einwohnergemeinde

und beI deren Ablehnung neuerdings eine solche an den

Regierungsrat eInreichen und dann würde auch diese

Behörde wieder gleich entscheiden. Vielleicht aber

würden sich beide auch auf res iudicata berufen und

dann wären sie erst recht geschützt in ihrem Unrecht.

Kurz, von einer Verspätung kann im Ernste nicht

die Rede sein, da eine ungesetzliche Verordnung ange-

fochten wird, die alle Samstage zum Nachteile des

Rekurrenten angewendet und gehandhabt wird, unter

Androhung von empfindlichen Strafen. Hiegegen kann

jeder Zeit, wenigstens bei der kantonalen Behörde,

Be~chwerde ~eführt wer~en. D~n geht vernünftiger-

welse auch die Praxis. Ubrigens ist der Regierungsrat

(!(~s Kantons Solothurn auf die Beschwerde eingetreten

und hat dieselbe materiell beurteilt. Damit fällt dieser

Einwand sowieso' dahin.» Sodann wird materiell aus-

geführt, die Anordnung betreffend die Fleischpreise

der Standmetzger bedeute die Festsetzung von Höchst-

preisen, was vor Art. 4, 60, 31 BV unzulässig sei.

C. -

Der Regierungsrat von Solothurn bemerkt in

der Vernehmlassung: Wenn der Entscheid des Re-

gierungsrates vom 12. Juni 1922 den Rekurs als ver-

spätet bezeichnete, so habe sich dies vornehmlich auf

den Teil der Beschwerde bezogen, der sich gegen das

über den Rekurrenten verhäIIgte Marktverbot richtete.

Diese Beschwerde werde jetzt fallen gelassen, und es

werde nur noch die Zulässigkeit der Preislimitierung

i

I

.'

Handels-und Gewerbefreiheit. N° 38.

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angefochten. Nun 'enthalte die .Marktordnung vom

28. Mai 1921, die vom Regierungsrat am 4. September

1921 genehmigt worden se~ eine Bestimmung über die

Preisfestsetzung überhaupt nicht. Wohl aber bestehe

seit mehr als 20 Jahren unangefochten die marktpoli-

zeiliche Anordnung, dass die Standmetzger mit ihren

Preisen unter denjenigen der Ladenmetzger zu bleiben

hätten. Ob gegen eine solche dauernde Regelung stets

Rekurs angehoben werden könne, 'lasse der Regierungs-

rat dahingestellt. Seit der Erhebung des vorliegenden

Rekurses sei in einem Ausführungsreglement zu einer

am 22. Juli 1921 von der Einwohnergemeindeversamm-

lung beschlossenen Abänderung des Art. 25 der Ver-

ordnung vom 16. September 1910 über das Schlachten,

die Fleischschau und den Fleischverkehr, vom 9. Februar

1922, die InnehaJtung eines Preisunterschieds positiv

festgelegt worden. Betreffend die Frage der Preisbe-.

messung bezw. des Preisdifferenzobligatoriums werde

der Standptinkt· der Gemeindebehörden und des Re-

gierungsrates aufrecht erhalten. Mit Bezug auf letztem

Punkt äussert sich die Vernehmlassung des Gemeinde-

rates von Solothurn dahin: « Beschwerdepunkt könnte

einzig sein ein seit Zulassung der öffentlichen Markt-

stände seit vielen Jahren üblicher Brauch, der nun

auch im neuen Reglement über Verkauf von frischem

Fleisch auf öffentlichen Marktständen als Vorschrift

aufgenommen wurde, dass die Standmetzger das Kilo-

gramm Fleisch 20 Rappen billiger als die Metzger in den

Verkaufsläden abgeben müssen. Dabei ist auch hier der

Vorhalt der ungleichen Behandlung und der Verletzung

des Grundsatzes der Gewerbefreiheit vollständig un-

zutreffend, indem jedermann, auch der hiesige Metzger,

wenn er nebst seinem Laderuokal noch einen öffentlichen

Marktstand halten will, diese Preisreduktion auf sich

nehmen muss. Es steht im Ermessen der Gemeinde,

derartige Vorschriften aufzustellen, eventuell das Feil-

halten auf 'öffentlichen Marktständen zu verbieten.

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Staatsrecht.

Die Beschwerde wäre demnach auch in materieller

Beziehung unbegründet; das Bundesgericht dürfte aber

darauf gar nicht eintreten, weil ausdrücklich die städti-

sche Marktordnung angefochten wird.»

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Das Marktverbot steht nicht mehr in Frage.

Der Rekurrent hat sich dem regierungsrätlichen Ent-

scheid, der den dagegen gerichteten Rekurs aus for-

mellen und materiellen Gründen abwies, unterzogen

und sein daheriges Begehren (Nr. 2 in der Eingabe an

die kantonalen Behörden) vor Bundesgericht nicht

aufgenommen.

2. -

Nach dem' angefochtenen Entscheid ist der

Rekurs gegen die gemeinderätliche Abweisung des

ersten Begehrens betreffend den Zwang zur Einhal-

tung einer Preisdifferenz für die Standmetzger in erster

Linie als verspätet abgewiesen worden. In der Vernehm-

1assung erklärt aber der Regierungsrat, dass sich die

Abweisung wegen Verspätung vornehmlich auf den

Rekurs gegen das Marktverbot bezogen habe. Demnach

wird der Standpunkt, dass in Beziehung auf das andere

Begehren der Rekurs ebenfalls verspätet gewesen sei,

preisgegeben, wie denn auch schon im angefochtenen

Entscheid die Frage trotz der angenommenen Ver-

spätung materiell behandelt worden ist. Es ist deshalb

nicht auf die formelle Abweisung abzustellen, sondern

zu prüfen, ob die materielle Abweisung des Begehrens

Nr. 1 verfassungswidrig sei.

3. -

Dabei kann nicht entscheidend ins, Gewicht

fallen. dass der Rekurrent irrtümlicherweise annimmt,

die angefochtene Preisregulierung bilde einen Bestand-

teil der eigentlichen Marktordnung. Es ist von den

Solothurner Behörden zugegeben. dass die Innehaltung .

jener Preisdifferenz seit J abren von der Marktkommission

verlangt wird. Diesen Zwang, will der Rekurrent be-

seitigt wissen, und darin, das& er ihn,in die geschriebene

Handels- und Gewerbefreiheit. N° 38.

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Marktordnung verlegt, während er sich einfach in der

Handhabung der Marktpolizei äussert, liegt ein Ver-

sehen, das nicht zu einer Abweisung der Beschwerde

führen darf. Sachlich aber ist die Beschwerde unbe-

gründet. Man hat es mit einer öffentlichen Anstalt zu

tun, deren Betrieb innerhalb der gesetzlichen Schranken

von den zuständigen Organen, soweit es der Anstalts-

zweck erfordert, nach freiem Ermessen geregelt werden

kann. Es ist klar, dass die Gemeindebehörden, wenn sie

die öffentlichen Plätze und Strassen zur Aufstellung von

lVIarktständen hergeben, die Benutzung auch von Be-

dingungen abhängig machen können, die aus dem Zweck

der Einräumung dieser Erlaubnis, den Konsumenten

hinreichende und passende Kaufsgelegenheit zu ver-

schaffen, sich rechtfertigen lassen. Dazu gehört auch

eine gewisse Kontrolle der Preise, da der mit der öffent-

lichen Ausbietung der Waren verbundene, erhöhte

Reiz zum Ankauf die Gefahr einer Übervorteilung

vergrössert. So wird gegen § 16 der Marktordnung von

Solothurn vom 28. Mai 1920 weder vom Standpunkt

der Gleichheit vor dem Gesetz. noch vom Standpunkt

der Handels- und Gewerbefreiheit aUS etwas einzu-

wenden sein, wenn darin bestimmt wird: « Die Ver-

kaufspreise für die Lebensmittel auf dem Markte sind

durch die Marktaufsicht oder Marktpolizei regelmässig

auf ihre Angemessenheit zu prüfen. In Fällen von Preis-

überschreitungen wird durch sie die Herabsetzung

der Preise angeordnet.» Und wenn nun bezüglich der

Standmetzger seit Jahren die Anordnung besteht und

bis jetzt anstandslos befolgt wurde, dass für die ausge-

botenen Waren die Preise um etwas unter denen der

Ladenmetzger zu bleiben haben, die die s e bestimnien,

so ist auch hierin weder eine Verletzung der Gleichheit

vor dem Gesetz. noch eine solche der Handels- und

Gewerbefreiheit zu erblicken. Ersteres nicht, weil alle

Standmetzger" auch die städtischen, die einen Laden

haben, gleichgestellt werden. Und letzteres nicht. weil

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Staatsrecht.

eine solche Anordnung nicht eine amtliche, Festsetzung

der Fleischpreise bedeutet -

was vielleicht beanstandet

werden könnte -. sondern nur die Einhaltung einer

Preisdifferenz gegenüber dem Ladenpreis des Fleisches

verlangt. Das lässt sich als eine Art Sicherheit. geg~ll

eine zuweitgehende Ausnützung der Erlaubms, die

öffentlichen Strassen . und Plätze zu dieser nicht

gewöhnlichen Art des Handelsbetriebes zu benützen,

rechtfertigen, aber auch als Mittel, die eigenartigen

Wirkungen der Konkurrenz der Standmetzger für die

Ladenmetzger zu mildern. Die genannte Anordnung

erscheint deshalb vor Art. 31 BV als zulässig. weil

eine solche relative Preisfestsetzung hier nicht den

Zweck hat, die Preisbildung dem freien Spiel der. Kon-

kurrenz zu entziehen,· sondern nur einer Kategone von

Handeltreibenden, . die unter günstigern . Bedingungen

das Gewerbe betreibt, eine Ausgleichung gegenüber

den unter ungünstigeren Bedingungen ihr Gewerbe

treibenden Berufsgenossen zumutet, indem durch Auf-

erlegung einer sie belastenden Bedingung eine durch

die Zulassung des Gewerbebetriebes auf öffentlichem

Grund und Boden geschaffene Ungleichheit in der Kon-

kurrenz vlieder ausgeglichen werden soll. Das ist umso-

weniger zu beanstanden, als· es zweifellos im Interesse

der Konsumenten liegt.

Demnach erkennt 'das Bundesgericht:

Der Rekurs wird abgewiesen.

Politisches Stimm- und Wahlrecht. Ne 39.

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HI. POLITISCHES STIMM- UND WAHLRECHT

DROIT ELECTORAL ET DROIT DE VOTE

39. Arret du G octobre 1922 dans la cause Nicole et consorts

contre Conseil d'Etat de Geneve.

Elections: Dans le systeme majoritaire, sauf disposition

expresse de la loi, le citoyen ne peut pas s'opposer a ce

qu'un parti ou un groupe,d'electeurs fasse figurer son nom

sur la liste deposee en vue des elections. -

Difference avee

le systeme proportionnel.

A. -

Le 2 novembre 1921, plusieurs membres du

parti socialiste genevois, candidats a l'election du Conseil

d'Etat ont demande a la Chancellerie d'Etat de refuser

leur inscription sur toute autre liste que celle du parti

socialiste. qui pourrait etre deposee en conformite de

l'art. 47 de la loi genevoisedu 3 mars 1906 sur les vota-

tions et elections.

Par arrete du 9 novembre 1921. le Conseil d'Etat du

canton de Geneve prit acte du refus des candidats

socialistes de figurer sur une autre liste que celle· de

leur parti et decida en consequence «de ne pas laisser

leurs noms sur d'autres listes deposees en Chancellerie »,

cette decision s'appliquant aussi «aux autres candidats

qui feraient des declarations analogues ».

En mai 1922. a l'occasion des eIections des Conseils

administratifs de la Ville de Geneve et des commq.nes

suburbaines, les candidats socialistes ont declare qu'ils

refusaient de laisser porter leurs noms sur toute autre

liste que celles des partis radical et socialiste. Par contre,

les candidats radicaux devaient s'engager a ne figurer

en dehors de la liste de leur parti, que sur la liste so-

cialiste. En raison deces arrangeme~ts· entre partis.

les·listes socialistes et radicales furent ide~tiques •. titndis