Volltext (verifizierbarer Originaltext)
A. STAATSRECHT _.-. DROIT PUBLIC
I. GLEIf:HHEIT von DEM GESETZ
(RECHTSVERWEIGERUNG)
EGALITE DEVANT LA LOI
'O€NI DE JUSTICE)
18. Urteil vom 10. Februar 1922 i. S. Burgergemeinde
Bern gl'gen ]lern Verwaltungsgericht.
Bestimmung eines kantonalen Steuergesetzes (Bern), wonach
der Steuerpflichtige, der irrtümlicherweise eine ganz oder
teilweise nicht geschUldete Steuer bezahlt hat, den ent-
sprechenden Betrag zurückfordern kann. Die Auslegung
der kantonalen Behörden, dass darunter nur ein Irrtum
bei der Zahlung, nicht die irrtümliche Anerkennung der
Steuerpflicht in der Selbsteinschätzung oder im Veran-
lagungsverfahren überhaupt, die zu einem formell rechts-
kräftigen Veranlagungsakte geführt hat, falle, ist nicht
willkürlich und es verstösst diese Beschränkung der Rück-
forderungsmöglichkeit auch an sich nicht gegen Art. 4 BV.
A. -
Nach dem bernischcn Gesetz betreffend die
direkten Sta3ts- und Gemeindesteuern vom 7. Juli 1918
« bestehen die direkten Staatssteuern aus der Ver-
mögenssteuer und der Einkommenssteuer ». Der Ver-
mögenssteuer unterliegen neben dem im Kanton ge-
legenen
Grundeigentum
« die
auf steuerpflichtigem
Grundeigentum pfandversicherten verzinslichen Kapital-
und Rentenforderungen » (Art. 4), während «andere
Kapitalien irgendwelcher Art » in Gestalt der Belastung
ihres Ertrages durch die Einkommenssteuer 11. Klasse
erfasst werden (Art. 19). « Jeder Steuerpflichtige hat
AS qg I -
1922
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120
Staatsrecht.
alljährlich innert der festgesetzten Frist dem Ein-
wohnergemeinderat ein genaues Verzeichnis seiner (ver-
mögens-) steuerpflichtigen Kapitalien und Renten bezw.
d~r in. ihrem Bestande eingetretenen Veränderungen
emzureIChen. An Hand dieser Verzeichnisse wird das
Kapitalsteuerregister angelegt» (Art. 15). Als steuer-
und anmeldepflichtig gelten dabei nur diejenigen grund-
versicherten . Kapitalien, welche vor dem 1. Januar
des Steuerjahres Pfandrecht erhalten haben und zins-
bar geworden sind, eine Beschränkung, auf die das
für das Verzeichnis bestehende, dem Steuerpflichtigen
zur Ausfüllung zugestellte amtliche Formular im Ein-
gang ausdrücklich hinweist. Im Abschnitt ({ IV. Steuer-
bezug » des Gesetzes wird u. a. bestimmt:
« Art. 3 4. Die Staatssteuern werden durch den Ein-
wohnergemeinderat jährlich einmal oder ratenweise
einkassiert .
Der Bezug findet auf Grund der gemäss Art. 12 ff.
(für die Vermögenssteuer) und Art. 26 ff. (für die Ein-
kommenssteuer) vorgesehenen Feststellungen statt. Die
rucht durch Rekurs bestrittenen, also anerkannten
Steuerbeträge sind sofort nach eingetretener Rechts-
kraft des Steuerregisters zahlfällig. »
« Art. 3 5. Die definitiv fes~gestellten Steuerregister
stehen hinsichtlich der Vollstreckung der darauf basie-
renden Steuerbeträge, mit Einschluss der Steuerzu-
schläge, einem gerichtlichen Urteil im Sinne des SchKG
gleich. »
« Art. 3 8. Ein geschuldeter Steuerbetrag kann
auf Antrag der Finanzdirektion durch den Regierungs-
rat gestundet oder ganz oder teilweise nachgelassen
werden.
a)
b) ...... .
c)
beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, unter
welchen die ganze oder teiiweise Einforderung der nach
dem Gesetze geschuldeten Steuer eine unverhältnis-
Gleichheit vor aern Gesetz. N° 18.
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mässige schwere Belastung des Steuerpflichtigen dar-
stellt. »
« Art. 3 9. Der Steuerpflichtige kann einen von
ihm bezahlten Steuerbetrag zurückfordern,
1. wenn er irrtümlicherweise eine ganz oder teil-
weise nicht geschuldete Steuer bezahlte,
2. . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . .
Weigern sich die Staatsbehörden (Finanzdirektion
oder Regierungsrat) auf gestelltes Gesuch hin den ge-
forderten Betrag freiwillig zurückzuerstatten, so hat
der Steuerpflichtige seinen Anspruch durch Administra-
tivklage beim Verwaltungsgericht gelt~nd zu machen.
Jede rechtskräftig gewordene Steuer gilt als ge-
schuldet. })
B. -
Die Rekurrentin Burgergemeinde Bern ver-
kaufte am 15. November 1918 eine ihr gehörende Lie-
genschaft im Gemeindebann Bern um 125,000 Fr.
an Tb. Tobler in Bern. Für den Kaufpreis wurde ein
Schuldbrief errichtet, an den der Käufer auf den 1. Mai
1919 -
den Tag des vertraglich bestimmten Nutzens-.
und Schadensübergangs inbezug auf die Liegenschaft
_
45,000 Fr. abzubezahlen hatte, während der Rest
von 80,000 Fr. vom 1. Mai 1919 an zu 5 % zinsbar
stehen bleiben sollte. Bei Ausfüllung des Verzeich-
nisses der im Bestande der steuerbaren Kapitalien vom
1. Januar bis 31. Dezember 1918 eingetretenen Ver-
änderungen im Frühjahr 1919 stellte der, an Stelle
des ordentlicherweise mit dieser Funktion betrauten
burgerlichen "Forst- und Feldkassiers handelnde. Do-
mänenverwalter der Burgergemeinde unrichtigerweise
in dieses Verzeichnis auch den erwähnten Schuldbrief
ein, obwohl derselbe, weil erst im Laufe des Jahres
1919 selbst verzinslich werdend, erst 1920 zur Steuer
anzumelden gewesen wäre. Als im Frühjahr 1920 der
burgerliche Forst- und Feldkassier anlässlich anderer
Nachschlagungen den· Fehler entdeckte, stellte die
Burgergemeinde Bern das Gesuch um Rückerstattung
122
der inzwischen für das betreffende Kapital auf Grund
der irrtümlichen Anmeldung bezahlten Staats-
und
Gemeindesteuern und klagte, von der kantonalen Fi-
nanzdirektion und vom Regierungsrat abschkgig be-
schieden, diesen Anspruch inbezug auf die bezahlte
Staatssteuer von 437 Fr. 50 Cts. beim Verwaltungs-
gericht ein. Letzteres verwarf jedoch die Klage am
25. Juli 1921 mit der Begründung: der Irrtum, welchen
die Kli".gerin geltend mache, sei nicht erst, wie es Art. 39
Steuergesetz voraussetze, bei der Zahlung der Steuer,
sondern schon bei der Steuererklärung erfolgt, auf
Grund deren {lie streitige Kapitalforderung in das
Kapitalsteuerregister eingetragen worden sei. Der Klage
stehe daher Art. 39 Abs. 3 des Steuergesetzes entgegen,
der den auf Grund der. angenommenen Selbstschatzung
oder eines nicht weitergezogenen behördlichen Ver-
anlagungsaktes erfolgten Eintrrgen ins Steuerregister
die Bedeutung einer verbindlichen Feststellung der
Schuldpflicht beimesse. Dass diese Bestimmung sich
nur auf die Einkommenssteuereinsch~~tzungen beziehe,
wie die Klage behaupte, sei nicht richtig. Die besonderen
Vorschriften für einzelne Steuerarten fünden sich in
den Titeln Hund HI des Gesetzes; die Titel I, IV,
V und VI gülten für alle Steuern gemeinsam, soweit
"darin nicht spezielle Arten von Steuern besonders er-
wähnt seien. Auch der {(einzelne)) Inhalt der Art. 31 bis
39 zeige deutlich, dass hier' über s~~mtliche Arten von
Steuern legiferiert werde. Die Rekurrentin selbst be-
streite übrigens nicht, dass die Abs. 1 und 2 des Art. 39
für alle Steuern Anwendung finden und wolle einzig
den Abs. 3 auf die Eirikommenssteuer beschrän'kt wis-
sen. Schon unter der Herrschaft des alten Steuergesetzes
. habe denn auch das Verwaltungsgericht die Rückfor-
derung angeblich materiell nicht geschuldeter bezahlter
SteuerbetrKge in dem n&mlichen Sinne beschränkt.
Wenn es sich bei jenen Entscheiden jeweilen um die
Einkommenssteuer gehandelt habe, für welche das
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 18.
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Gesetz ausdrücklich einerseits die behördliche Abwei-
chung von der Selbstschatzung, andererseits bestimmte
Rechtsmittel zu Gunsten des Pflichtigen gegenüber
der höheren behördlichen Einsch[,tzung vorsehe, so sei
doch damals schon der Grundsatz der Rechtskraft
der Steuerregister und der daraus folgende Ausschluss
einer Rückforderungsklage gegenüber einem register-
konformen Steuerbezuge auch da als zutreffend er klärt
worden, wo die Steuerbehörde die Selbstschatzung
unverändert im Steuerregister eingetragen habe. Er
müsse daher umsomehr gelten bei Steuern, für die
der unveränderte Eintrag ins Register vom Gesetze
selbst verlangt und bei ungenügenden Erklärungen
lediglich das Nachforderungsrecht vorbehalten werde.
Die Rechte des Bürgers seien hier dadurch geschutzt,
dass er selbst über die Steuerpflicht entscheide und
dass der Staat, wenn er später mehr verlange, seiner-
seits den Prozessweg zu beschreiten habe. Für den
Gesetzgeber habe daher umsoweniger Anlass vorge-
legen, den Art. 39 Abs. 3 nicht auf alle Steuerarten
auszudehnen, als das Interesse des Staates an der Rechts-
kraft des Steuerregisters überall dasselbe sei. Wo Billig-
keitsgründe die Berücksichtigung auch solcher bei der
Selbstschatzung erfolgter Irrtümer zu erheischen schie-
nen, bleibe der Weg des Nachlassgesuches nach Art. 38
Ziff. 3 des Gesetzes offen, indem als « nach dem Gesetz
geschuldete Steuer)) auch diejenige erscheine, die durch
Art. 39 Abs. 3 als « geschuldet) erklärt werde.
C. -
Gegeri den ihr am 19. September 1921 eröffneten
Entscheid des Verwaltungsgerichts hat die Burger-
gemeinde Bern beim Bundesgericht staatsrechtliche
Beschwerde erhoben mit dem Antrage, derselbe sei
aufzuheben und der Staat Bern zur Rückvergütung
der streitigen 437 Fr. 50 Cts. nebst Zins zu 5 % seit
21. April 1921 an die Rekurrentin zu verurteilen. Sie
beharrt darauf, dass die Bestimmung des Art. 39 Abs. 3
des Steuergesetzes sich der Natur der Sache nach auf
124
Staatsrecht.
die ausschliesslich auf Grund der Selbstschatzung er-
folgenden Einträge ins Kapitalsteuerregister nicht be-
ziehen könne, 'und ficht die entgegengesetzte Auslegung
des Verwaltungsgerichts als willkürlich an. Sollte die
Vorschrift wirklich den allgemeinen Sinn haben, den
ihr das Verwaltungsgericht beilege, so müsste sie selbst,
weil gegen alle Grundsätze der Gerechtigkeit und Billig-
keit verstossend, als mit Art. 4 BV unvereinbar an-
gesehen werden. Der Satz, dass die irrtümliche Zahlung
einer Nichtschuld zur Rückforderung des Geleisteten
berechtige, habe sich im Privatrecht seit der Einführung
des römischen . ~ondiktionensystems so allgemein ein-
gebürgert, dass er als ein selbstverständliches Postulat
der. Gerechtigkeit erscheine. Er müsse auch im Ver-
waltungs-
und insbesQndere im Steuerrecht gelten,
soweit als nicht diese allgemeIne, dem Rechtsempfinden
allein entsprechende Ordnung mit anderen Rechts-
gütern, wie namentlich dem Anspruche' des Staates
auf einen geordneten Einzug der' Steuern, in ernsten
Konflikt geraten würde (wofür auf FLEINER, Institu-
tionen . des Verwaltungsrechts, Auflage 1919 S. 406 /7
Verwiesen wird). 'Venn von aiesem Gesichtspunkte
aus die Rückforderung vielleicht OOt Recht da aus-
geschlossen werden möge, wo _ der Steuererhebung ein
förmliches Veranlagungsverfahren vorausgegangen sei,
in dem dem Pflichtigen gegen die unrichtige Steuer-
auflage der Beschwerdeweg offen gestanden habe, so
verhalte es sich doch anders bei Steuern, bei denen
ausschliesslich die eigene Erklärung des Pflichtigen
die Grundlage des Registereintrages bilde. Urteils-
charakter könne einer solchen Erklärung wegen der
anschliessenden Aufnahme ins Register doch höchstens
für die Vollstreckung zukommen. Sie auch nach an-
deren Richtungen einem auf Grund eines ganzen vor-
angegangenen
Prozessverfahrens ergangenen
Urteile
gleichzustellen, sei unhaltbar. Auch dem rechtskräftigen
Urteil gegenüber kenne übrigens jedes Prozessrecht
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 18.
125
Revisionsgründe. Nur hier, der unangefochtenen Steuer-
erklärung gegenüber solle etwas Analoges ausgeschlos-
sen sein. Dazu komme, dass im Gegensatz zur Ein-
kommenssteuer, wo die Selbstschatzung stets bis zu,
einem' gewissen Masse auf dem Ermessen des Pflichtigen
und nachträglich nicht nachprüfbaren Elementen be-
ruhe, der Nachweis des Irrtums bei der Kapitalsteuer
durchaus einfach sei und seine Zulassung laogwierige,
den Verwaltungsgang störende Erörterungen nicht ver-
anlassen könne, indem das auch den . Steuerbehörden
zugängliche öffentliche Grundbuch abschliessend daiiiber
Auskunft gebe, ob und in welchem Umfange eine Ka-
pitalsteuer wirklich geschuldet sei oder nicht. Die Ab-
lehnung des Rückforderungsbegehrens würde ferner
hier zu einer Doppelbesteuerung führen, indem die
Burgergemeinde Bern für die fragliche Liegenschaft
pro 1918 schon die Grundsteuer auf dem vollen Werte
entrichtet habe, während sie nun nach dem Entscheide
des Verwaltungsgerichts für die gleiche Periode als
angebliche Inhaberin eines Schuldbriefes auf dem Grund-
stücke noch die Kapitalsteuer im Werte einer in dieser
Höhe auch später nicht entstandenen Forderung zu
bezahlen hätte. Dieses äusserst stossende Ergebnis
berühre das Verwaltungsgericht in seinen Erwägungen
nur ganz nebenbei, obwohl Art. 3 des Steuergesetzes
ausdrücklich jede Doppelbesteuerung verbiete.
D. -
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hat
die Abweisung der Beschwerde beantr~. Die kan-
tonale Steuerverwaltung hat auf Gegenbemerkungen
verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
.
.
1. -
Gegenstand der Beurteilung kann von vorne-
herein nur das erste auf Aufhebung des verwaltungs-
gerichtlichen Urteils gerichtete Rekursbegehren . sei~~
Zu positiven Anordnungen in der Sache selbst, Wie SIe
mit dem weiteren Antrag, den Staat Bern zur Rück-_
126
Staatsrf'{"hl..
erstattung des streitigen Steuerbetrages von 437 Fr.
50 Cts. zu verurteilen, verlangt werden, wäre das Bundes-
gericht angesichts der rein kassatorischen Natur des
staatsrechtlichen Rekurses aus Art. 4 BV keinesfalls
befligt.
2. -
Die Bestimmung des Art. 39 Abs. 1 des neuen
bernischen Steuergesetzes, wonach derjenige, der irr-
tümlicherweise eine nicht geschuldete Steuer bezahlt
hat, sie vom Staate zurückfordern kann, ist in der Tat
so allgemein gefasst, dass sie auf den ersten Blick nicht
nur den Fall eines dem Rückfordernden bei der Zahlung,
sondern auch schon eines ihm vor her bei Erklärun-
gen im Verfahren zur Feststellung der i.ndividuellen
Steuerpflicht unterlaufenen, jene Feststellung beein-
flussenden Irrtums zu. umfassen scheint. Schon prak-
tische
Erwägungen
nicht abzuweisender Art legen
indessen den Schluss nahe, dass dies nicht die Meinung
des Gesetzgebers sein kann. Sowohl die Erhebung der
Kapital- als der Einkommenssteuer erfolgt im Kanton
Bern auf Grund von Selbstschatzung des Pflichtigen,
wozu bei der Einkommenssteuer ein amtliches Veran-
lagungsverfahren in der Weise tritt, dass gegenüber
einer von der Selbstschatzung" abweichenden höheren
amtlichen Einschätzung dem Betroffenen bestimmte
befristete Rechtsmittel (Rekurs an die kantonale Re-
kurskommission und Beschwerde an das Verwaltungs-
gericht) eingeräumt werden. Jene Auslegung des Art. 39
Abs. 1 würde daher im Erfolge dazu führen, dass der
Pflichtige nach Bezahlung der Steuer das ganze Ver-
anlagungsverfahren durch das Mittel der Rückfor-
derungsklage von neuem aufrollen könnte, sobald er
behauptet, dass er bei der Selbsteinschätzung oder
bei seinen späteren Erklärungen gegenüber der Ein-
schätzungsbehörde oder den Rekursinstanzen von fpr
den Bestand oder Umfang der Steuerpflicht bedeut-
samen irrtümlichen Annahmen ausgegangen sei, was
praktisch die Finanzverwaltung wegen der damit für
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 18.
127
sie verbundenen erhöhten Umtriebe in nicht zu billi-
gender Weise komplizieren und auch sonst den Staats-
haushalt, der mit der nach den Ergebnissen des Ver-
anlagungsverfahrens zu erwartenden Einnahmen muss
rechnen können, stören müsste. Die Bestimmung kann
denn auch sehr wohl anders, nämlich so verstanden
werden, dass sie sich nicht auf das Vorhandensein
der materiellen, sondern bloss der formellen Schuld-
pflicht, . eines die Steuererhebung in der vorgenommenen
Höhe deckenden gültigen Veranlagungsaktes, bezw.
auf ihm beruhenden Steuerregistereintrages bezieht,
sodass also die Möglichkeit der Rückforderung sich
auf die Fälle beschränkt, wo entweder ein solcher über-
haupt fehlte, wh.hrend sein Bestand vom Zahlenden
irrtümlich vorausgesetzt worden war, oder ein höherer
Steuerbetrag, als der im Register eingetragenen Ein-
schatzung entspricht, erhoben worden ist oder der
Pflichtige aus Versehen mehr, als von ihm gefordert
worden war, oder den gleichen Betrag zweimal be-
zahlt hat (ähnlich wie der Kondiktion des auf ein rechts-
kräftiges, wenn schon vielleicht materiell unrichtiges
Zivilurteil Geleisteten die Einrede der abgeurteilten
Sache entgegensteht). Die dahingehende Interpretation
des Verwaltungsgerichts wäre daher selbst dann nicht
zu beanstanden, wenn eine dies in authentischer Weise
aussprechende nähere Erläuterung der Vorschrift im
Gesetze fehlte. Dass sie die allein richtige ist, wird
nun aber durch den nachfolgenden Abs. 3 ausser Zweifel
gestellt. Wenn es hier heisst, dass {(jede rechtskräftig
gewordene Steuer als geschuldet II gelte, so ist damit
auch der Begriff der « nicht geschuldeten Steuer» in
Abs. 1 in diesem Sinne eingeschränkt und präzisiert,
zum Ausdruck gebracht, dass die Rückforderungs-
klage nicht zu einer erneuten Aufwerfung der Frage
der materiellen Steuerpflicht, sondern nur zur Wieder-,
erlangung solcher Beträge angehoben werden kann,
die auch formell auf Grund des massgebenden Steuer-
128
Staatsrecht
registereintt:ags nicht gefordert werden konnten, weil
ein formell zulässiger und giltiger solcher Eintrag nicht
vorlag oder sich daraus nach dem gesetzlichen Steuer-
satz nur eine geringere Steuersumme ergeben hätte.
Denn « rechtskräftig» ist eben nach den oben wieder-
gegebenEm weitereIl Bestimmungen des bernischen Steuer-
gesetzes, . die Stetierforderung, die auf einem in formell
giltiger Weise zu Stande gekommenen Registereintrag
über die Höhe des steuerbaren Vermögens oder Ein-
kommens beruht und ihm dem Betrage nach entspricht.
Die Rekurrentin bestreitet denn auch selbst gar nicht,
dass dies wenigstens für die Einkommenssteuer als
der Wille des Gesetzes anzusehen ist, und Qibt zu, dass
in einer solchen Ordnung auch an sich für jene ein Ver-
stoss gegen Art.,4 BV nicht gefunden werden kann.
Der Einwand aber, dass das Gesetz bei der in Art· 39
Abs. 3 ausgesprochenen Einschränkung der Rück-
forderung nur die Einkommenssteuer und nicht auch
die ausschliesslich auf Grund der Selbstschatzung ohne
amtliche Ueberprüfung veranlagte Kapitalsteuer im
Auge habe, ist vom Verwaltungsgericht mit Gründen
zurückgewiesen worden, die keinesfalls als willkürlich
bezeichnet werden können und auf die d,aher zur Wider-
legung der dahingehenden Rüge einfach verwiesen wer-
den kann.
Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Mög-
lichkeit der Kondiktion wegen eines dem Rückfor-
dernden bei der Sei b s t ein s c hat z u n g unter-
laufenen Irrtums über die Voraussetzungen der Steuer-
pflicht sich hier als ein derart elementares Gebot der
Gerechtigkeit aufdränge, dass eine abweichende ge-
setzliche Regelung als mit Art. 4BV unvereinbar an-
zusehen wäre.' Das Verhältnis zwischen dem Staate
als Träger der Steuerhoheit und dem Bürger kann nicht
ohne weiteres mit demjenigen zwischen einem privat-'
rechtlichen Gläubiger und Schuldner auf' gleiche Linie
gestellt werden, wesha,lbauch. das Bundesgericht den
Gleichheit vor dem Gesetz. No 18.
129
Anspruch auf Rückforderung zu viel bezahlter Steuern
gleichwie den Steueranspruch des Staates selbst wieder-
holt als einen reinöffentlichrechtlichen erklärt, hat,
dessen Erfordernisse und Umfang vom kantonalen
Rechte selbständig und ohne Rücksicht auf die privat-
rechtlichen Kondiktionsgrundsätze des OR bestimmt
werden können (AS 34 I S. 63 ff.). Die Voraussetzungen
der Kapitalsteuerpflicht sind nun durch das Steuer-
gesetz, die dazu gehörende Verordnung vom 23. Januar
1919 und das Selbstschatzungsformular selbst genau
bestimmt und umschrieben. Der Bürger, der zur Aus-
füllung eines solchen Formulars aufgefordert wird,
ist demnach auch in der Lage, zu ermessen, ob sie für
die in seinem Besitze befindlichen Kapitaltitel zu-
treffen, und nach der Natur der Aufforderung zur
Selbsttaxation als einer behördlichen Auflage, sich
darüber auszusprechen, verpflichtet dies zu prüfen.
Es lässt sich daher sehr wohl der Standpunkt ver-
treten, dass die' Folgen eines ihm dabei unterlaufenen
Irrtums grundsätzlich ihn treffen müssen und den
Staat nicht berühren können (wie denn schon FLEINER,
. dessen Ausführungen über die Notwendigkeit der Zu-
lassung der condiclio indebiti auch bei öffentlichen Ab-
gaben die Rekurrentin anruft, sie da ausschliesst, wo
der Steuererhebung eine Veranlagung auf Grund der
Selbstschatzung des Pflichtigen vorangegangen ist und
das Gesetz in diesem Verfahren dem Pflichtigen aus-
reichend Gelegenheit zur Prüfung und Beschwerde
gegeben hat, wobei die letztere Bedingung offenbar
nur auf die Fälle einer von der Selbstschatzung ab-
weichenden höheren behördlichen Veranlagung und
nicht auf diejenigen bezogen werden darf, wo die Be-
hörde einfach die Selbstschatzung
~zeptiert hat).
Auch auf dem Gebiete des Privatrechts ist bekanntlich
die Rückforderung einer bezahlten Nichtschuld,:viel-
fach durch die Gesetzgebung von der Entschuldbarkeit
des Irrtums, d. h. davon abhängig gemacht w~rden,
130
Slaa1srccnt.
dass der Rückfordernde diesen nicht bei gehöriger
Sorgfalt hätte vermeiden können (so wenigstens nach
der herrschenden Ansicht im gemeinen Recht und
in . manchen Partikulargesetzgebungen, während aller-
dings für das OR die Frage einstweilen noch als be-
stritten anzusehen ist). Den Anforderungen der Billig-
keit ist demnach genügend Rechnung getragen, wenn
für besondere Fälle ein N ach las s der an sich, for-
mell geschuldeten Steuer vorbehalten wird, wie es in
Art. 38 Ziff. 3 des bernischen Steuergesetzes geschieht.
Die hier enthaltene Bestimmung kanl1 sehr wohl dahin
verstanden werden, dass der Nachlass auch dann ein-
treten soll, wenn die in der Selbstschatzung oder an-
deren Erklärungen des Pflichtigen im Veranlagnngs-
verfahren liegende Anerkennung der Steuerpflicht aus
Irrtum erfolgte und ein Beharren auf der danach formell
gegebenen Schuld pflicht entweder wegen des Fehlens
eines Verschuldens bei jenen Erklärungen auf Seite
des Pflichtigen oder wegen des Missverh~Jtnisses zwi-
schen diesem und den Folgen eine übermtssige Strenge
oder Bestrafung für ihn darstellen würde, eine Auf-
fassung, die denn auch offenbar den Ausführungen des
Verwaltungsgerichts inbezug auf die eventuelle An-
wendbarkeit der Vorschrift zu, Grunde liegt.
Der in letzter Linie erhobene Vorwurf einer gegen
Art. 3 Steuergesetz verstossenden (innerkantonalen)
Doppelbesteuerung, ist abgesehen davon, ob er über-
haupt gegenüber der Tatsache, dass die Erhebung der
Kapitalsteuer auf einer Selbstschatzung des Besteuerten
beruhe, Bedeutung besitzen könnte, schon deshalb
unerheblich, weil die Rekurrentin selbst den Vorwurf,
dass das Verwaltungsgericht sich durch seinen Ent-
scheid einer will kür I ich e n Missachtung jenes
Artikels schuldig gemacht habe, nicht erhebt. Er wä;"e
iudem wohl auch sachlich unbegründet, da die Re-
kurrentin die Grundsteuer von der Liegenschaft nur
bis und mit 1918 bezahlt hat, während sich die auf
Gleichheit vor dem Gesetz. No 19.
131
Grund der Steuererklärung vom Mai 1919 erhobene
Kapitalsteuer
von
einer
Schuldbriefforderung
von
125,000 Fr. offenbar nur auf das Steuerjahr 1919 be-
ziehen kann.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
19. Urteil vom 4. März 1922 i. S. Luthiger
ggen Xantonsgericht Zug.
Behandlung der Erbengemeinschaft als besonderes Steuer-
subjekt für die ordentliche Vermögens- und Erwerbssteuer
und Vollstreckung des gegenüber derselben ergangenen
Steuerentscheides gegen einen einzelnen Erben als Solidar-
schuldner nach Teilung der Erbschaft. Anfechtung der
gegen diesen erteilten Rechtsöffnung wegen Willkür. Ab-
weisung. Befugnis des Rechtsöffnungsrichters, die Zulässig-
keit einer solchen Veranlagung der Erbschaft statt der
einzelnen Erben für ihren Anteil zu prüfen '1
A. -
Nach dem am 26. August 1919 erfolgten Tode
des Josef Luthiger, Schmiedmeister in Hünenberg,
stellte der Gemeinderat Hünenberg seinen Erben ein
Selbstt:~cXaHonsformular für die ordentliche Vermögens-
und Erwerbssteuer zu. Da es nicht ausgefüllt und zu-
ruckges:t!ldt wurde, schätzten die Steuerbehörden die
« Erben Josef Luthiger seI.)) als Einheit pro 1920 von
Amtes wegen und zwar die kantonale Steuerkommis-
sion für die Staatssteuer mit 200,000 Fr. im Vermögen
und 5000 Fr. im Erwerb ein. An den entsprechenden
Steuerbetrag von 905 Fr. 50 Cts. wurden 184 Fr. 75 Ct3.
anbezahlt. Für den Rest von 720 Fr. 75 Cts. hob der
Staat, nachdem sich eine Vollstreckung gegen die Erb-
schaft hls solche im Sinne von Art.49, 59 SchKG, weil
diese inzwischen schon velteilt worden war, als nicht