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48_I_119

BGE 48 I 119

Bundesgericht (BGE) · 1922-02-10 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

A. STAATSRECHT _.-. DROIT PUBLIC

I. GLEIf:HHEIT von DEM GESETZ

(RECHTSVERWEIGERUNG)

EGALITE DEVANT LA LOI

'O€NI DE JUSTICE)

18. Urteil vom 10. Februar 1922 i. S. Burgergemeinde

Bern gl'gen ]lern Verwaltungsgericht.

Bestimmung eines kantonalen Steuergesetzes (Bern), wonach

der Steuerpflichtige, der irrtümlicherweise eine ganz oder

teilweise nicht geschUldete Steuer bezahlt hat, den ent-

sprechenden Betrag zurückfordern kann. Die Auslegung

der kantonalen Behörden, dass darunter nur ein Irrtum

bei der Zahlung, nicht die irrtümliche Anerkennung der

Steuerpflicht in der Selbsteinschätzung oder im Veran-

lagungsverfahren überhaupt, die zu einem formell rechts-

kräftigen Veranlagungsakte geführt hat, falle, ist nicht

willkürlich und es verstösst diese Beschränkung der Rück-

forderungsmöglichkeit auch an sich nicht gegen Art. 4 BV.

A. -

Nach dem bernischcn Gesetz betreffend die

direkten Sta3ts- und Gemeindesteuern vom 7. Juli 1918

« bestehen die direkten Staatssteuern aus der Ver-

mögenssteuer und der Einkommenssteuer ». Der Ver-

mögenssteuer unterliegen neben dem im Kanton ge-

legenen

Grundeigentum

« die

auf steuerpflichtigem

Grundeigentum pfandversicherten verzinslichen Kapital-

und Rentenforderungen » (Art. 4), während «andere

Kapitalien irgendwelcher Art » in Gestalt der Belastung

ihres Ertrages durch die Einkommenssteuer 11. Klasse

erfasst werden (Art. 19). « Jeder Steuerpflichtige hat

AS qg I -

1922

9

120

Staatsrecht.

alljährlich innert der festgesetzten Frist dem Ein-

wohnergemeinderat ein genaues Verzeichnis seiner (ver-

mögens-) steuerpflichtigen Kapitalien und Renten bezw.

d~r in. ihrem Bestande eingetretenen Veränderungen

emzureIChen. An Hand dieser Verzeichnisse wird das

Kapitalsteuerregister angelegt» (Art. 15). Als steuer-

und anmeldepflichtig gelten dabei nur diejenigen grund-

versicherten . Kapitalien, welche vor dem 1. Januar

des Steuerjahres Pfandrecht erhalten haben und zins-

bar geworden sind, eine Beschränkung, auf die das

für das Verzeichnis bestehende, dem Steuerpflichtigen

zur Ausfüllung zugestellte amtliche Formular im Ein-

gang ausdrücklich hinweist. Im Abschnitt ({ IV. Steuer-

bezug » des Gesetzes wird u. a. bestimmt:

« Art. 3 4. Die Staatssteuern werden durch den Ein-

wohnergemeinderat jährlich einmal oder ratenweise

einkassiert .

Der Bezug findet auf Grund der gemäss Art. 12 ff.

(für die Vermögenssteuer) und Art. 26 ff. (für die Ein-

kommenssteuer) vorgesehenen Feststellungen statt. Die

rucht durch Rekurs bestrittenen, also anerkannten

Steuerbeträge sind sofort nach eingetretener Rechts-

kraft des Steuerregisters zahlfällig. »

« Art. 3 5. Die definitiv fes~gestellten Steuerregister

stehen hinsichtlich der Vollstreckung der darauf basie-

renden Steuerbeträge, mit Einschluss der Steuerzu-

schläge, einem gerichtlichen Urteil im Sinne des SchKG

gleich. »

« Art. 3 8. Ein geschuldeter Steuerbetrag kann

auf Antrag der Finanzdirektion durch den Regierungs-

rat gestundet oder ganz oder teilweise nachgelassen

werden.

a)

b) ...... .

c)

beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, unter

welchen die ganze oder teiiweise Einforderung der nach

dem Gesetze geschuldeten Steuer eine unverhältnis-

Gleichheit vor aern Gesetz. N° 18.

121

mässige schwere Belastung des Steuerpflichtigen dar-

stellt. »

« Art. 3 9. Der Steuerpflichtige kann einen von

ihm bezahlten Steuerbetrag zurückfordern,

1. wenn er irrtümlicherweise eine ganz oder teil-

weise nicht geschuldete Steuer bezahlte,

2. . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . .

Weigern sich die Staatsbehörden (Finanzdirektion

oder Regierungsrat) auf gestelltes Gesuch hin den ge-

forderten Betrag freiwillig zurückzuerstatten, so hat

der Steuerpflichtige seinen Anspruch durch Administra-

tivklage beim Verwaltungsgericht gelt~nd zu machen.

Jede rechtskräftig gewordene Steuer gilt als ge-

schuldet. })

B. -

Die Rekurrentin Burgergemeinde Bern ver-

kaufte am 15. November 1918 eine ihr gehörende Lie-

genschaft im Gemeindebann Bern um 125,000 Fr.

an Tb. Tobler in Bern. Für den Kaufpreis wurde ein

Schuldbrief errichtet, an den der Käufer auf den 1. Mai

1919 -

den Tag des vertraglich bestimmten Nutzens-.

und Schadensübergangs inbezug auf die Liegenschaft

_

45,000 Fr. abzubezahlen hatte, während der Rest

von 80,000 Fr. vom 1. Mai 1919 an zu 5 % zinsbar

stehen bleiben sollte. Bei Ausfüllung des Verzeich-

nisses der im Bestande der steuerbaren Kapitalien vom

1. Januar bis 31. Dezember 1918 eingetretenen Ver-

änderungen im Frühjahr 1919 stellte der, an Stelle

des ordentlicherweise mit dieser Funktion betrauten

burgerlichen "Forst- und Feldkassiers handelnde. Do-

mänenverwalter der Burgergemeinde unrichtigerweise

in dieses Verzeichnis auch den erwähnten Schuldbrief

ein, obwohl derselbe, weil erst im Laufe des Jahres

1919 selbst verzinslich werdend, erst 1920 zur Steuer

anzumelden gewesen wäre. Als im Frühjahr 1920 der

burgerliche Forst- und Feldkassier anlässlich anderer

Nachschlagungen den· Fehler entdeckte, stellte die

Burgergemeinde Bern das Gesuch um Rückerstattung

122

der inzwischen für das betreffende Kapital auf Grund

der irrtümlichen Anmeldung bezahlten Staats-

und

Gemeindesteuern und klagte, von der kantonalen Fi-

nanzdirektion und vom Regierungsrat abschkgig be-

schieden, diesen Anspruch inbezug auf die bezahlte

Staatssteuer von 437 Fr. 50 Cts. beim Verwaltungs-

gericht ein. Letzteres verwarf jedoch die Klage am

25. Juli 1921 mit der Begründung: der Irrtum, welchen

die Kli".gerin geltend mache, sei nicht erst, wie es Art. 39

Steuergesetz voraussetze, bei der Zahlung der Steuer,

sondern schon bei der Steuererklärung erfolgt, auf

Grund deren {lie streitige Kapitalforderung in das

Kapitalsteuerregister eingetragen worden sei. Der Klage

stehe daher Art. 39 Abs. 3 des Steuergesetzes entgegen,

der den auf Grund der. angenommenen Selbstschatzung

oder eines nicht weitergezogenen behördlichen Ver-

anlagungsaktes erfolgten Eintrrgen ins Steuerregister

die Bedeutung einer verbindlichen Feststellung der

Schuldpflicht beimesse. Dass diese Bestimmung sich

nur auf die Einkommenssteuereinsch~~tzungen beziehe,

wie die Klage behaupte, sei nicht richtig. Die besonderen

Vorschriften für einzelne Steuerarten fünden sich in

den Titeln Hund HI des Gesetzes; die Titel I, IV,

V und VI gülten für alle Steuern gemeinsam, soweit

"darin nicht spezielle Arten von Steuern besonders er-

wähnt seien. Auch der {(einzelne)) Inhalt der Art. 31 bis

39 zeige deutlich, dass hier' über s~~mtliche Arten von

Steuern legiferiert werde. Die Rekurrentin selbst be-

streite übrigens nicht, dass die Abs. 1 und 2 des Art. 39

für alle Steuern Anwendung finden und wolle einzig

den Abs. 3 auf die Eirikommenssteuer beschrän'kt wis-

sen. Schon unter der Herrschaft des alten Steuergesetzes

. habe denn auch das Verwaltungsgericht die Rückfor-

derung angeblich materiell nicht geschuldeter bezahlter

SteuerbetrKge in dem n&mlichen Sinne beschränkt.

Wenn es sich bei jenen Entscheiden jeweilen um die

Einkommenssteuer gehandelt habe, für welche das

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 18.

123

Gesetz ausdrücklich einerseits die behördliche Abwei-

chung von der Selbstschatzung, andererseits bestimmte

Rechtsmittel zu Gunsten des Pflichtigen gegenüber

der höheren behördlichen Einsch[,tzung vorsehe, so sei

doch damals schon der Grundsatz der Rechtskraft

der Steuerregister und der daraus folgende Ausschluss

einer Rückforderungsklage gegenüber einem register-

konformen Steuerbezuge auch da als zutreffend er klärt

worden, wo die Steuerbehörde die Selbstschatzung

unverändert im Steuerregister eingetragen habe. Er

müsse daher umsomehr gelten bei Steuern, für die

der unveränderte Eintrag ins Register vom Gesetze

selbst verlangt und bei ungenügenden Erklärungen

lediglich das Nachforderungsrecht vorbehalten werde.

Die Rechte des Bürgers seien hier dadurch geschutzt,

dass er selbst über die Steuerpflicht entscheide und

dass der Staat, wenn er später mehr verlange, seiner-

seits den Prozessweg zu beschreiten habe. Für den

Gesetzgeber habe daher umsoweniger Anlass vorge-

legen, den Art. 39 Abs. 3 nicht auf alle Steuerarten

auszudehnen, als das Interesse des Staates an der Rechts-

kraft des Steuerregisters überall dasselbe sei. Wo Billig-

keitsgründe die Berücksichtigung auch solcher bei der

Selbstschatzung erfolgter Irrtümer zu erheischen schie-

nen, bleibe der Weg des Nachlassgesuches nach Art. 38

Ziff. 3 des Gesetzes offen, indem als « nach dem Gesetz

geschuldete Steuer)) auch diejenige erscheine, die durch

Art. 39 Abs. 3 als « geschuldet) erklärt werde.

C. -

Gegeri den ihr am 19. September 1921 eröffneten

Entscheid des Verwaltungsgerichts hat die Burger-

gemeinde Bern beim Bundesgericht staatsrechtliche

Beschwerde erhoben mit dem Antrage, derselbe sei

aufzuheben und der Staat Bern zur Rückvergütung

der streitigen 437 Fr. 50 Cts. nebst Zins zu 5 % seit

21. April 1921 an die Rekurrentin zu verurteilen. Sie

beharrt darauf, dass die Bestimmung des Art. 39 Abs. 3

des Steuergesetzes sich der Natur der Sache nach auf

124

Staatsrecht.

die ausschliesslich auf Grund der Selbstschatzung er-

folgenden Einträge ins Kapitalsteuerregister nicht be-

ziehen könne, 'und ficht die entgegengesetzte Auslegung

des Verwaltungsgerichts als willkürlich an. Sollte die

Vorschrift wirklich den allgemeinen Sinn haben, den

ihr das Verwaltungsgericht beilege, so müsste sie selbst,

weil gegen alle Grundsätze der Gerechtigkeit und Billig-

keit verstossend, als mit Art. 4 BV unvereinbar an-

gesehen werden. Der Satz, dass die irrtümliche Zahlung

einer Nichtschuld zur Rückforderung des Geleisteten

berechtige, habe sich im Privatrecht seit der Einführung

des römischen . ~ondiktionensystems so allgemein ein-

gebürgert, dass er als ein selbstverständliches Postulat

der. Gerechtigkeit erscheine. Er müsse auch im Ver-

waltungs-

und insbesQndere im Steuerrecht gelten,

soweit als nicht diese allgemeIne, dem Rechtsempfinden

allein entsprechende Ordnung mit anderen Rechts-

gütern, wie namentlich dem Anspruche' des Staates

auf einen geordneten Einzug der' Steuern, in ernsten

Konflikt geraten würde (wofür auf FLEINER, Institu-

tionen . des Verwaltungsrechts, Auflage 1919 S. 406 /7

Verwiesen wird). 'Venn von aiesem Gesichtspunkte

aus die Rückforderung vielleicht OOt Recht da aus-

geschlossen werden möge, wo _ der Steuererhebung ein

förmliches Veranlagungsverfahren vorausgegangen sei,

in dem dem Pflichtigen gegen die unrichtige Steuer-

auflage der Beschwerdeweg offen gestanden habe, so

verhalte es sich doch anders bei Steuern, bei denen

ausschliesslich die eigene Erklärung des Pflichtigen

die Grundlage des Registereintrages bilde. Urteils-

charakter könne einer solchen Erklärung wegen der

anschliessenden Aufnahme ins Register doch höchstens

für die Vollstreckung zukommen. Sie auch nach an-

deren Richtungen einem auf Grund eines ganzen vor-

angegangenen

Prozessverfahrens ergangenen

Urteile

gleichzustellen, sei unhaltbar. Auch dem rechtskräftigen

Urteil gegenüber kenne übrigens jedes Prozessrecht

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 18.

125

Revisionsgründe. Nur hier, der unangefochtenen Steuer-

erklärung gegenüber solle etwas Analoges ausgeschlos-

sen sein. Dazu komme, dass im Gegensatz zur Ein-

kommenssteuer, wo die Selbstschatzung stets bis zu,

einem' gewissen Masse auf dem Ermessen des Pflichtigen

und nachträglich nicht nachprüfbaren Elementen be-

ruhe, der Nachweis des Irrtums bei der Kapitalsteuer

durchaus einfach sei und seine Zulassung laogwierige,

den Verwaltungsgang störende Erörterungen nicht ver-

anlassen könne, indem das auch den . Steuerbehörden

zugängliche öffentliche Grundbuch abschliessend daiiiber

Auskunft gebe, ob und in welchem Umfange eine Ka-

pitalsteuer wirklich geschuldet sei oder nicht. Die Ab-

lehnung des Rückforderungsbegehrens würde ferner

hier zu einer Doppelbesteuerung führen, indem die

Burgergemeinde Bern für die fragliche Liegenschaft

pro 1918 schon die Grundsteuer auf dem vollen Werte

entrichtet habe, während sie nun nach dem Entscheide

des Verwaltungsgerichts für die gleiche Periode als

angebliche Inhaberin eines Schuldbriefes auf dem Grund-

stücke noch die Kapitalsteuer im Werte einer in dieser

Höhe auch später nicht entstandenen Forderung zu

bezahlen hätte. Dieses äusserst stossende Ergebnis

berühre das Verwaltungsgericht in seinen Erwägungen

nur ganz nebenbei, obwohl Art. 3 des Steuergesetzes

ausdrücklich jede Doppelbesteuerung verbiete.

D. -

Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hat

die Abweisung der Beschwerde beantr~. Die kan-

tonale Steuerverwaltung hat auf Gegenbemerkungen

verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

.

.

1. -

Gegenstand der Beurteilung kann von vorne-

herein nur das erste auf Aufhebung des verwaltungs-

gerichtlichen Urteils gerichtete Rekursbegehren . sei~~

Zu positiven Anordnungen in der Sache selbst, Wie SIe

mit dem weiteren Antrag, den Staat Bern zur Rück-_

126

Staatsrf'{"hl..

erstattung des streitigen Steuerbetrages von 437 Fr.

50 Cts. zu verurteilen, verlangt werden, wäre das Bundes-

gericht angesichts der rein kassatorischen Natur des

staatsrechtlichen Rekurses aus Art. 4 BV keinesfalls

befligt.

2. -

Die Bestimmung des Art. 39 Abs. 1 des neuen

bernischen Steuergesetzes, wonach derjenige, der irr-

tümlicherweise eine nicht geschuldete Steuer bezahlt

hat, sie vom Staate zurückfordern kann, ist in der Tat

so allgemein gefasst, dass sie auf den ersten Blick nicht

nur den Fall eines dem Rückfordernden bei der Zahlung,

sondern auch schon eines ihm vor her bei Erklärun-

gen im Verfahren zur Feststellung der i.ndividuellen

Steuerpflicht unterlaufenen, jene Feststellung beein-

flussenden Irrtums zu. umfassen scheint. Schon prak-

tische

Erwägungen

nicht abzuweisender Art legen

indessen den Schluss nahe, dass dies nicht die Meinung

des Gesetzgebers sein kann. Sowohl die Erhebung der

Kapital- als der Einkommenssteuer erfolgt im Kanton

Bern auf Grund von Selbstschatzung des Pflichtigen,

wozu bei der Einkommenssteuer ein amtliches Veran-

lagungsverfahren in der Weise tritt, dass gegenüber

einer von der Selbstschatzung" abweichenden höheren

amtlichen Einschätzung dem Betroffenen bestimmte

befristete Rechtsmittel (Rekurs an die kantonale Re-

kurskommission und Beschwerde an das Verwaltungs-

gericht) eingeräumt werden. Jene Auslegung des Art. 39

Abs. 1 würde daher im Erfolge dazu führen, dass der

Pflichtige nach Bezahlung der Steuer das ganze Ver-

anlagungsverfahren durch das Mittel der Rückfor-

derungsklage von neuem aufrollen könnte, sobald er

behauptet, dass er bei der Selbsteinschätzung oder

bei seinen späteren Erklärungen gegenüber der Ein-

schätzungsbehörde oder den Rekursinstanzen von fpr

den Bestand oder Umfang der Steuerpflicht bedeut-

samen irrtümlichen Annahmen ausgegangen sei, was

praktisch die Finanzverwaltung wegen der damit für

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 18.

127

sie verbundenen erhöhten Umtriebe in nicht zu billi-

gender Weise komplizieren und auch sonst den Staats-

haushalt, der mit der nach den Ergebnissen des Ver-

anlagungsverfahrens zu erwartenden Einnahmen muss

rechnen können, stören müsste. Die Bestimmung kann

denn auch sehr wohl anders, nämlich so verstanden

werden, dass sie sich nicht auf das Vorhandensein

der materiellen, sondern bloss der formellen Schuld-

pflicht, . eines die Steuererhebung in der vorgenommenen

Höhe deckenden gültigen Veranlagungsaktes, bezw.

auf ihm beruhenden Steuerregistereintrages bezieht,

sodass also die Möglichkeit der Rückforderung sich

auf die Fälle beschränkt, wo entweder ein solcher über-

haupt fehlte, wh.hrend sein Bestand vom Zahlenden

irrtümlich vorausgesetzt worden war, oder ein höherer

Steuerbetrag, als der im Register eingetragenen Ein-

schatzung entspricht, erhoben worden ist oder der

Pflichtige aus Versehen mehr, als von ihm gefordert

worden war, oder den gleichen Betrag zweimal be-

zahlt hat (ähnlich wie der Kondiktion des auf ein rechts-

kräftiges, wenn schon vielleicht materiell unrichtiges

Zivilurteil Geleisteten die Einrede der abgeurteilten

Sache entgegensteht). Die dahingehende Interpretation

des Verwaltungsgerichts wäre daher selbst dann nicht

zu beanstanden, wenn eine dies in authentischer Weise

aussprechende nähere Erläuterung der Vorschrift im

Gesetze fehlte. Dass sie die allein richtige ist, wird

nun aber durch den nachfolgenden Abs. 3 ausser Zweifel

gestellt. Wenn es hier heisst, dass {(jede rechtskräftig

gewordene Steuer als geschuldet II gelte, so ist damit

auch der Begriff der « nicht geschuldeten Steuer» in

Abs. 1 in diesem Sinne eingeschränkt und präzisiert,

zum Ausdruck gebracht, dass die Rückforderungs-

klage nicht zu einer erneuten Aufwerfung der Frage

der materiellen Steuerpflicht, sondern nur zur Wieder-,

erlangung solcher Beträge angehoben werden kann,

die auch formell auf Grund des massgebenden Steuer-

128

Staatsrecht

registereintt:ags nicht gefordert werden konnten, weil

ein formell zulässiger und giltiger solcher Eintrag nicht

vorlag oder sich daraus nach dem gesetzlichen Steuer-

satz nur eine geringere Steuersumme ergeben hätte.

Denn « rechtskräftig» ist eben nach den oben wieder-

gegebenEm weitereIl Bestimmungen des bernischen Steuer-

gesetzes, . die Stetierforderung, die auf einem in formell

giltiger Weise zu Stande gekommenen Registereintrag

über die Höhe des steuerbaren Vermögens oder Ein-

kommens beruht und ihm dem Betrage nach entspricht.

Die Rekurrentin bestreitet denn auch selbst gar nicht,

dass dies wenigstens für die Einkommenssteuer als

der Wille des Gesetzes anzusehen ist, und Qibt zu, dass

in einer solchen Ordnung auch an sich für jene ein Ver-

stoss gegen Art.,4 BV nicht gefunden werden kann.

Der Einwand aber, dass das Gesetz bei der in Art· 39

Abs. 3 ausgesprochenen Einschränkung der Rück-

forderung nur die Einkommenssteuer und nicht auch

die ausschliesslich auf Grund der Selbstschatzung ohne

amtliche Ueberprüfung veranlagte Kapitalsteuer im

Auge habe, ist vom Verwaltungsgericht mit Gründen

zurückgewiesen worden, die keinesfalls als willkürlich

bezeichnet werden können und auf die d,aher zur Wider-

legung der dahingehenden Rüge einfach verwiesen wer-

den kann.

Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Mög-

lichkeit der Kondiktion wegen eines dem Rückfor-

dernden bei der Sei b s t ein s c hat z u n g unter-

laufenen Irrtums über die Voraussetzungen der Steuer-

pflicht sich hier als ein derart elementares Gebot der

Gerechtigkeit aufdränge, dass eine abweichende ge-

setzliche Regelung als mit Art. 4BV unvereinbar an-

zusehen wäre.' Das Verhältnis zwischen dem Staate

als Träger der Steuerhoheit und dem Bürger kann nicht

ohne weiteres mit demjenigen zwischen einem privat-'

rechtlichen Gläubiger und Schuldner auf' gleiche Linie

gestellt werden, wesha,lbauch. das Bundesgericht den

Gleichheit vor dem Gesetz. No 18.

129

Anspruch auf Rückforderung zu viel bezahlter Steuern

gleichwie den Steueranspruch des Staates selbst wieder-

holt als einen reinöffentlichrechtlichen erklärt, hat,

dessen Erfordernisse und Umfang vom kantonalen

Rechte selbständig und ohne Rücksicht auf die privat-

rechtlichen Kondiktionsgrundsätze des OR bestimmt

werden können (AS 34 I S. 63 ff.). Die Voraussetzungen

der Kapitalsteuerpflicht sind nun durch das Steuer-

gesetz, die dazu gehörende Verordnung vom 23. Januar

1919 und das Selbstschatzungsformular selbst genau

bestimmt und umschrieben. Der Bürger, der zur Aus-

füllung eines solchen Formulars aufgefordert wird,

ist demnach auch in der Lage, zu ermessen, ob sie für

die in seinem Besitze befindlichen Kapitaltitel zu-

treffen, und nach der Natur der Aufforderung zur

Selbsttaxation als einer behördlichen Auflage, sich

darüber auszusprechen, verpflichtet dies zu prüfen.

Es lässt sich daher sehr wohl der Standpunkt ver-

treten, dass die' Folgen eines ihm dabei unterlaufenen

Irrtums grundsätzlich ihn treffen müssen und den

Staat nicht berühren können (wie denn schon FLEINER,

. dessen Ausführungen über die Notwendigkeit der Zu-

lassung der condiclio indebiti auch bei öffentlichen Ab-

gaben die Rekurrentin anruft, sie da ausschliesst, wo

der Steuererhebung eine Veranlagung auf Grund der

Selbstschatzung des Pflichtigen vorangegangen ist und

das Gesetz in diesem Verfahren dem Pflichtigen aus-

reichend Gelegenheit zur Prüfung und Beschwerde

gegeben hat, wobei die letztere Bedingung offenbar

nur auf die Fälle einer von der Selbstschatzung ab-

weichenden höheren behördlichen Veranlagung und

nicht auf diejenigen bezogen werden darf, wo die Be-

hörde einfach die Selbstschatzung

~zeptiert hat).

Auch auf dem Gebiete des Privatrechts ist bekanntlich

die Rückforderung einer bezahlten Nichtschuld,:viel-

fach durch die Gesetzgebung von der Entschuldbarkeit

des Irrtums, d. h. davon abhängig gemacht w~rden,

130

Slaa1srccnt.

dass der Rückfordernde diesen nicht bei gehöriger

Sorgfalt hätte vermeiden können (so wenigstens nach

der herrschenden Ansicht im gemeinen Recht und

in . manchen Partikulargesetzgebungen, während aller-

dings für das OR die Frage einstweilen noch als be-

stritten anzusehen ist). Den Anforderungen der Billig-

keit ist demnach genügend Rechnung getragen, wenn

für besondere Fälle ein N ach las s der an sich, for-

mell geschuldeten Steuer vorbehalten wird, wie es in

Art. 38 Ziff. 3 des bernischen Steuergesetzes geschieht.

Die hier enthaltene Bestimmung kanl1 sehr wohl dahin

verstanden werden, dass der Nachlass auch dann ein-

treten soll, wenn die in der Selbstschatzung oder an-

deren Erklärungen des Pflichtigen im Veranlagnngs-

verfahren liegende Anerkennung der Steuerpflicht aus

Irrtum erfolgte und ein Beharren auf der danach formell

gegebenen Schuld pflicht entweder wegen des Fehlens

eines Verschuldens bei jenen Erklärungen auf Seite

des Pflichtigen oder wegen des Missverh~Jtnisses zwi-

schen diesem und den Folgen eine übermtssige Strenge

oder Bestrafung für ihn darstellen würde, eine Auf-

fassung, die denn auch offenbar den Ausführungen des

Verwaltungsgerichts inbezug auf die eventuelle An-

wendbarkeit der Vorschrift zu, Grunde liegt.

Der in letzter Linie erhobene Vorwurf einer gegen

Art. 3 Steuergesetz verstossenden (innerkantonalen)

Doppelbesteuerung, ist abgesehen davon, ob er über-

haupt gegenüber der Tatsache, dass die Erhebung der

Kapitalsteuer auf einer Selbstschatzung des Besteuerten

beruhe, Bedeutung besitzen könnte, schon deshalb

unerheblich, weil die Rekurrentin selbst den Vorwurf,

dass das Verwaltungsgericht sich durch seinen Ent-

scheid einer will kür I ich e n Missachtung jenes

Artikels schuldig gemacht habe, nicht erhebt. Er wä;"e

iudem wohl auch sachlich unbegründet, da die Re-

kurrentin die Grundsteuer von der Liegenschaft nur

bis und mit 1918 bezahlt hat, während sich die auf

Gleichheit vor dem Gesetz. No 19.

131

Grund der Steuererklärung vom Mai 1919 erhobene

Kapitalsteuer

von

einer

Schuldbriefforderung

von

125,000 Fr. offenbar nur auf das Steuerjahr 1919 be-

ziehen kann.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

19. Urteil vom 4. März 1922 i. S. Luthiger

ggen Xantonsgericht Zug.

Behandlung der Erbengemeinschaft als besonderes Steuer-

subjekt für die ordentliche Vermögens- und Erwerbssteuer

und Vollstreckung des gegenüber derselben ergangenen

Steuerentscheides gegen einen einzelnen Erben als Solidar-

schuldner nach Teilung der Erbschaft. Anfechtung der

gegen diesen erteilten Rechtsöffnung wegen Willkür. Ab-

weisung. Befugnis des Rechtsöffnungsrichters, die Zulässig-

keit einer solchen Veranlagung der Erbschaft statt der

einzelnen Erben für ihren Anteil zu prüfen '1

A. -

Nach dem am 26. August 1919 erfolgten Tode

des Josef Luthiger, Schmiedmeister in Hünenberg,

stellte der Gemeinderat Hünenberg seinen Erben ein

Selbstt:~cXaHonsformular für die ordentliche Vermögens-

und Erwerbssteuer zu. Da es nicht ausgefüllt und zu-

ruckges:t!ldt wurde, schätzten die Steuerbehörden die

« Erben Josef Luthiger seI.)) als Einheit pro 1920 von

Amtes wegen und zwar die kantonale Steuerkommis-

sion für die Staatssteuer mit 200,000 Fr. im Vermögen

und 5000 Fr. im Erwerb ein. An den entsprechenden

Steuerbetrag von 905 Fr. 50 Cts. wurden 184 Fr. 75 Ct3.

anbezahlt. Für den Rest von 720 Fr. 75 Cts. hob der

Staat, nachdem sich eine Vollstreckung gegen die Erb-

schaft hls solche im Sinne von Art.49, 59 SchKG, weil

diese inzwischen schon velteilt worden war, als nicht