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48_I_112

BGE 48 I 112

Bundesgericht (BGE) · 1922-01-01 · Deutsch CH
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Expropriationsrecht. N~ 17.

B. EXPROPRIATIONSRECHT

EXPROPRIATION

17. Urteil vom 18. Pebruar 1999 L S. liubschmid-Prey

gegen Schweiz. Bundesbahnen.

·Wegnahme eines über den allgemeinen Benützungsanspruch

der Anstösser hinausgehenden Rechtes auf Gebrauch und

Fortbestand eines Strassenstückes ? Der Entzug der Mög-

lichkeit des Gemeingebrauches kann nach Art. 1 Expr.-G.

einen Entschädigungsanspruch nicht begründen.

A. -

Die Rekurrentin, Witwe Hubschmid-Frey. ist

Eigentümerin einer mit einem Wohn- und Geschäfts-

haus überbauten Liegenschaft am südwestlichen Ende

der Station Oberrieden.

Die Bundesbahnen haben in Verbindung mit der Er-

stellung der Doppelspur zwischen Thalwil und Richters-

wil an den Stationsanlagen in Oberrieden erhebliche bau-

liche Veränderungen vorgenommen: das Aufnahms-

gebäude wurde von der Seeseite auf die Bergseite der

Geleise verlegt, während der Güterschuppen auf der See-

seite belassen wurde; der Niveauübergang der Horn-

gasse bei der Liegenschaft 'der Rekurrentin ist aufge-

hoben und durch parallel zur Bahn angelegte Strassen

und Wege, sowie durch eine Unterführung für Fuss-

gänger und Karren ersetzt worden.

B. -

Während der öffentlichen Auflage des Umbau-

projekts, die im November 1912 stattfand, hat der (seit-

her verstorbene) Ehemann der Rekurrentin, Johannes

Hubschmid, das Begehren um gänzliche Uebernahme d~r

Liegenschaft durch die Bundesbahnen zum Preise von

70,000 Fr. gestellt, eventuell eine Inkonvenienzforderung

von 30,000 Fr. angemeldet.

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In dem Verfahren vor der Eidg. Schätzungskommission

des II. Kreises wurde das Begehren um Abnahme der

ganzen Liegenschaft fallen gelassen und die Minderwerts-

forderung auf 25,000 Fr. ermässigt. Zur Begründung der-

selben berief sich die Rekurrentin auf folgenden. am

26. März 1903 von Hubschmid mit dem Gemeinderat

Oberrieden abgeschlossenen Vertrag :

.

« 1. Johs. Hubschmid hat in Sachen des dato bel

der Tit. Bundesbahn liegenden Plänchens betr. die Ver-

breiterung der Bahnüberfahrt bei der Horngasse mit Ab-

änderung des Strassengebietes daselbst bezüglich seine~

dortigen Bauprojekte mindestens 3 Meter von ~em l.n

benanntem Plänchen durch seinen GrundbesItz bIS

Grenze Müllers Reben zu erstellenden, blau eingezeichne-

ten Strassenstücke zurückzuweichen, resp. hievon diesen

Abstand zu nehmen.

» 2. Das für die Erstellung dieses Strassen stückes be-

nötigte Land tritt Hr. Johs. Hubschmid per .Quadrat-

fuss a 45 Rp. der Gemeinde ab, und übernimmt derselbe

diesfalls unentgeltlich den erforderlichen Aushub und

die Wegschaffung des entbehrlichen Mat~ials, resp. Ab-

fuhr nach der ihm angewiesenen Haabe beIm «Sternen» ...

» 3. Für den Fall, dass die laut betr. Plänchen vor-

gesehene Ausrundung des Strassengebi~t~ stattfinden

sollte, so tritt Hr. Hubschmid das benotigte Land per

Quadratfuss a 40 Rp. ab ....

» 4. Die Bezahlung des abgetretenen Landes erfolgt

nach Vollzug der von Hrn. Hubschmid auf seine Kosten

übernommenen Arbeiten.

» 5. Die Gemeinde verpflichtet sich, sobald Hr. Hub-

schmid den Erdaushub beendigt hat," in dem betreffen-

den Strassenstücke Steinbett und Bekiesung erfolgen zu

lassen. »

.

Die Rekurrentin machte geltend, die Liegenschaft ver-

liere die ihr durch diesen Vertrag zugesicherte, wert;0~e

Strassenverbindung, weil die Bundesbahn~n den hiefur

erforderlichen Boden für Bahnzwecke mAnspruch

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nehmen. Deshalb sei· die Legitimation zur Stellung einer

Entschädigungsforderung im Expropriationsverfahren

gegeben, obwohl die Rekurrentin kein Land abzutreten

habe. Ihre Legitimation ergebe sich aber auch aus Art.

679 ZGB und 166 des zürch. EG z. ZGB, indem die Bahn

hart an der Grenze der Liegenschaft Abgrabungen vor-

nehme" und dadurch. die nachbarlichen Rechte der Re-

kurrentin verletze. Endlich liege ein Expropriationsfall

deswegen vor, wdl das Recht auf einen Notweg (Art. 694

ZGB, 181 EG) verletzt werde.

C. -

Die Bundesbahnen bestritten in erster Linie,

dass die Voral!ssetzungen für die Geltendmachung einer

Entschädigungsforderung gegeben seien. penn Hub-

schmid habe durch die Abtretung des Landabschnittes

an die Gemeinde kein. Privatrecht an dem Strassenstück

erworben, sondern ilieses sei öffentliches Gebiet geworden.

Ebensowenig treffen die Art. 679 und 684 ZGB zu, da

Mauern bis an die Grenze einer Liegenschaft gestellt

werden dürfen. Auch die Voraussetzungen für einen Not-

weg fehlen vollständig. Im übrigen erleide die Rekur-

rentin durch die neuen Verhältnisse durchaus keinen

Schaden.

D. -

Durch Entscheid vom 26. Juni/13. Juli 1920

hat die Schätzungskommission « die Begehren der Rekur-

rentin abgewiesen », mit der Begründung, dass die Bahn

in die Rechte derselben nicht eingreife; ein' Expropria-

tionsfall, der zur Stellung einer Entschädigungsforderung

legitimiere, liege daher nicht vor.

E. -

Gegen den Entscheid der Schätzungskommission

hat die Rekurrentin die Beschwerde an das Bundes-

gerichf ergrifjen, mit dem Antrag, sie sei « zur Stellung

einer Entschädigungsforderung legitimiert zu erklären,

und es sei diese Forderung auf 25,000 Fr. festzusetzen. »

Die Rekurrentin behauptet, es stehe ihr ein privatiecht-

licher Anspruch auf unbeschwerte Benützung des an die

Gemeinde abgetretenen Vorphitzareals zu; durch die

Enteignung dieser Parzelle falle zugleich das auf dies('

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Benützung gerichtete Recht iu Abtretung, womit ihre

Legitimation als Expropriatingegeben sei. Für den Be-

stand eines solchen Privatrechts beruft sich der Rekurs

auf den Vertrag vom 26. März 1903, sowie auf das Zeug-

nis von alt Gemeindepräsident A. Schäppi. Die Liegen-

schaft erleide durch die Bahnumbauten eine bedeutende

Werteinbusse, weil sie ihrer bisherigen Vorzüge einer

direkten und äusserst bequemen Zufahrt verlustig gehe.

F. -

Die Bundesbahnen haben beantragt, der Rekurs

sei als unbegründet zu erklären und der Entscheid, der

Schätzungskommission zu bestätigen. Sie führen aus, die

Gemeinde Oberriederr habe das fragliche Areal von Hub-

schmidvorsorglich für den Fall erworben, dass die von

ihr projektierte Strasse erstellt würde. Gemäss übernom-

mener Verpflichtung habe die Gemeinde den Platz sofort

mit Steinbett und Bekiesung versehen, sodass er von

Hubschmid tatsächlich als Strassenstück habe benutzt

werden können; ein Privatrecht, das nun durch die

Bahn expropriiert werden müsste, sei aber an dem abge-

tretenen Landabschnitt zu Gunsten Hubschmids nie be-

gründet worden.

G. -

Die Instruktionskommission hat sich auf die

Prüfung der rechtlichen Vorfrage beschränkt, ob ein Ent-

eignungsfall vorliege. Gestützt auf einen am 10. März

1921 vorgenommenen Augenschein, mit vorsorglicher

Einvernahme des als Zeugen angerufenen A. Schäppi,

hat sie die Frage verneint, und demgemäss am 5. Novem-

ber 1921 folgenden Urteilsantrag erlassen :

« Der Rekurs wird abgewiesen.)}

H. -

Während dieBundesbahnen erklärt haben, dass

sie den Urteilsantrag annehmen, hat die Rekurrentin die

Beurteilung der Sache durch das Bundesgericht verlangt.

Das Bundesgericht zieht in· Erwägung :

1. -

Es fragt sich, ob der Rekurrentin an dem Stras-

senstück vor ihrer Liegenschaft ein Recht zusteht, ver-

möge dessen sie legitimiert ist, im vorliegenden Verfahren

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als Expropriatin aufzutreten und gegenüber den Bundes-

bahnen Entschädigungsansprüche geltend zu machen.

Ein dingliches Recht beansprucht die Rekurrentin selber

nicht; sie leitet aber aus dem am 26. März 1903 zwischen

Hubschmid und dem Gemeinderat Oberrieden abge-

schlossenen Vertrage ein persönliches Recht auf Bestand

und Benützung des fraglichen Strassenstücks her. Es ist

richtig, dass die Gemeinde Oberrieden durch diesen Ver-

trag die Verpflichtung übernommen hat, das Areal vor

dem Hubschmid'schen Hause sofort, d. h. ohne die Er-

stellung der für später in Aussicht genommenen Stras-

senverbindung abzuwarten, mit Steinbett und Bekiesung

zu versehen, es also in einen Zustand zu stellen, welcher

dessen Benützung als Strassenstück gestattete. Als

Gegenleistung verpflichtete sich Hubschmid, den vorge-

sehenen Bau von der Strassenflucht abzurücken; die Re-

kurrentin behauptet ferner, der Boden sei zu einem be-

sonders billigen Preise an die Gemeinde abgetreten

worden. Dass aber Hubschmid ein besonderes, Über den

allgemeinen Benützungsanspruch der Anstösser hinaus-

?ehen~es Recht, sei es ein privates oder ein « subjektives

offentliches», an dem Strassenstück erworben habe

,,:elches ihm den Bestand desselben garantierte, ist, wi;

die Instruktionskommission zutreffend ausgeführt hat,

weder dem Vertrag, noch den Aussagen des früheren Ge-

meindepräsidenten A. Schäppi zu entnehmen. Es könnte

sich höchstens fragen, ob aus der Verpflichtung der In-

standstellung gefolgert werden dürfe, dass die Gemeinde

Oberrieden gegenüber Hubschmid implizite die weitere

Verpflichtung eingegangen habe, das Strassenstück unter

allen Umständen in jenem Zustande zu erhalten. Allein

auch ein solches stillschweigend zugesichertes Recht auf

Fortbestand kann nicht angenommen werden, weil hie-

f~r schlüssige Anhaltspunkte fehlen. Ebensowenig ergibt

SIch aus dem vom Vertreter der Rekurrentin heute ein-

gelegten Grundprotokollauszug, dass ihr das beanspruchte

Recht zusteher. Anderseits spricht der Umstand, dass

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bei der Abtretung der Parzelle an die Bundesbahnen die

Gemeindeorgane von einem speziell zu Gunsten Hub:'

schmids begründeten Recht auf Gebrauch und Fort-

bestand des Strassenstücks nichts haben verlauten lassen,

und die Abtretung entgegen der in der Rekursschrift auf-

gestellten Behauptung an· keine Bedingung geknüpft

wurde, gegen die Darstellung der Rekurrentin. Auch

kann nicht eingewendet werden, dass es zur bIossen Ein-

räumung des Gemeingebrauches einer vertraglichen Re-

gelung nicht bedurft hätte : diese war deswegen erforder-

lich, weil die Strasse als solche einstweilen noch nicht

angelegt werden sollte; um Hubschmid die Möglichkeit

zu verschaffen, den abgetretenen Boden tatsächlich als

Anstösser zu benützen, musste also die Gemeinde Ober-

rieden die Verpflichtung übernehmen, das erste Strassen-

stück sofort auszubauen.

2. -

Es ist daher der Schätzungskommission beizu-

stimmen, dass die Rekurrentin zur Stellung einer Ent-

schädigungsforderung im Expropriationsverfahren nicht

legitimiert ist. Denn das Bundesgericht hat wiederholt

ausgesprochen, dass nach Art. 1 Expr.-G. die Wegnahme

der Möglichkeit des Gemeingebrauches an öffentlichen

Strassen nicht geeignet ist, einen Anspruch auf Ent-

schädigung zu begründen (vgl. BGE 20 S. 66; 23 S. 116

und die dortigen Zitate). wie überhaupt ein bloss fakti-

scher Nachteil zur Substanziierung einer solchen For-

derung nicht genügt, sondern ein Eingriff in ein « auf

unbewegliche Sachen bezügliches Recht» vorliegen muss.

Ob der Entzug eines persönlichen Gebrauchsrechts oder

eines subjektiven öffentlichen Rechts durch die Bundes-

bahnen der Rekurrentin die Stellung einer Expropriatin

verliehen haben würde, ist nicht zu untersuchen. Dass

endlich die Rekurrentin ihre Legitimation nicht auf die

im ZGB und im zürcher. EG zu demselben enthaltenen

Bestimmungen über Nachbarrecht und Notweg gründen

kann, hat die Schätzungskommission zutreffend ausge-

führt; dieser Standpunkt ist denn auch in der bundes-

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gerichtlichen Instanz nicht mehr anfgenommen worden.

Der Rekurs muss deshalb in Uebere.instimmung mit der

Instruktionskommission abgewiesen werden, ohne dass

auf die Frage einzutreten ist, ob der Rekurrentin aus der

Neugestaltung der Stationsanlagen und der Strassen-

verbindungen wirklich ein Schaden entstehe.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Der Urteilsantrag der Instruktionskommission vom

5. November 1921 wird zum Urteil erhoben.

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