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Expropriationsrecht. N~ 17.
B. EXPROPRIATIONSRECHT
EXPROPRIATION
17. Urteil vom 18. Pebruar 1999 L S. liubschmid-Prey
gegen Schweiz. Bundesbahnen.
·Wegnahme eines über den allgemeinen Benützungsanspruch
der Anstösser hinausgehenden Rechtes auf Gebrauch und
Fortbestand eines Strassenstückes ? Der Entzug der Mög-
lichkeit des Gemeingebrauches kann nach Art. 1 Expr.-G.
einen Entschädigungsanspruch nicht begründen.
A. -
Die Rekurrentin, Witwe Hubschmid-Frey. ist
Eigentümerin einer mit einem Wohn- und Geschäfts-
haus überbauten Liegenschaft am südwestlichen Ende
der Station Oberrieden.
Die Bundesbahnen haben in Verbindung mit der Er-
stellung der Doppelspur zwischen Thalwil und Richters-
wil an den Stationsanlagen in Oberrieden erhebliche bau-
liche Veränderungen vorgenommen: das Aufnahms-
gebäude wurde von der Seeseite auf die Bergseite der
Geleise verlegt, während der Güterschuppen auf der See-
seite belassen wurde; der Niveauübergang der Horn-
gasse bei der Liegenschaft 'der Rekurrentin ist aufge-
hoben und durch parallel zur Bahn angelegte Strassen
und Wege, sowie durch eine Unterführung für Fuss-
gänger und Karren ersetzt worden.
B. -
Während der öffentlichen Auflage des Umbau-
projekts, die im November 1912 stattfand, hat der (seit-
her verstorbene) Ehemann der Rekurrentin, Johannes
Hubschmid, das Begehren um gänzliche Uebernahme d~r
Liegenschaft durch die Bundesbahnen zum Preise von
70,000 Fr. gestellt, eventuell eine Inkonvenienzforderung
von 30,000 Fr. angemeldet.
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In dem Verfahren vor der Eidg. Schätzungskommission
des II. Kreises wurde das Begehren um Abnahme der
ganzen Liegenschaft fallen gelassen und die Minderwerts-
forderung auf 25,000 Fr. ermässigt. Zur Begründung der-
selben berief sich die Rekurrentin auf folgenden. am
26. März 1903 von Hubschmid mit dem Gemeinderat
Oberrieden abgeschlossenen Vertrag :
.
« 1. Johs. Hubschmid hat in Sachen des dato bel
der Tit. Bundesbahn liegenden Plänchens betr. die Ver-
breiterung der Bahnüberfahrt bei der Horngasse mit Ab-
änderung des Strassengebietes daselbst bezüglich seine~
dortigen Bauprojekte mindestens 3 Meter von ~em l.n
benanntem Plänchen durch seinen GrundbesItz bIS
Grenze Müllers Reben zu erstellenden, blau eingezeichne-
ten Strassenstücke zurückzuweichen, resp. hievon diesen
Abstand zu nehmen.
» 2. Das für die Erstellung dieses Strassen stückes be-
nötigte Land tritt Hr. Johs. Hubschmid per .Quadrat-
fuss a 45 Rp. der Gemeinde ab, und übernimmt derselbe
diesfalls unentgeltlich den erforderlichen Aushub und
die Wegschaffung des entbehrlichen Mat~ials, resp. Ab-
fuhr nach der ihm angewiesenen Haabe beIm «Sternen» ...
» 3. Für den Fall, dass die laut betr. Plänchen vor-
gesehene Ausrundung des Strassengebi~t~ stattfinden
sollte, so tritt Hr. Hubschmid das benotigte Land per
Quadratfuss a 40 Rp. ab ....
» 4. Die Bezahlung des abgetretenen Landes erfolgt
nach Vollzug der von Hrn. Hubschmid auf seine Kosten
übernommenen Arbeiten.
» 5. Die Gemeinde verpflichtet sich, sobald Hr. Hub-
schmid den Erdaushub beendigt hat," in dem betreffen-
den Strassenstücke Steinbett und Bekiesung erfolgen zu
lassen. »
.
Die Rekurrentin machte geltend, die Liegenschaft ver-
liere die ihr durch diesen Vertrag zugesicherte, wert;0~e
Strassenverbindung, weil die Bundesbahn~n den hiefur
erforderlichen Boden für Bahnzwecke mAnspruch
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nehmen. Deshalb sei· die Legitimation zur Stellung einer
Entschädigungsforderung im Expropriationsverfahren
gegeben, obwohl die Rekurrentin kein Land abzutreten
habe. Ihre Legitimation ergebe sich aber auch aus Art.
679 ZGB und 166 des zürch. EG z. ZGB, indem die Bahn
hart an der Grenze der Liegenschaft Abgrabungen vor-
nehme" und dadurch. die nachbarlichen Rechte der Re-
kurrentin verletze. Endlich liege ein Expropriationsfall
deswegen vor, wdl das Recht auf einen Notweg (Art. 694
ZGB, 181 EG) verletzt werde.
C. -
Die Bundesbahnen bestritten in erster Linie,
dass die Voral!ssetzungen für die Geltendmachung einer
Entschädigungsforderung gegeben seien. penn Hub-
schmid habe durch die Abtretung des Landabschnittes
an die Gemeinde kein. Privatrecht an dem Strassenstück
erworben, sondern ilieses sei öffentliches Gebiet geworden.
Ebensowenig treffen die Art. 679 und 684 ZGB zu, da
Mauern bis an die Grenze einer Liegenschaft gestellt
werden dürfen. Auch die Voraussetzungen für einen Not-
weg fehlen vollständig. Im übrigen erleide die Rekur-
rentin durch die neuen Verhältnisse durchaus keinen
Schaden.
D. -
Durch Entscheid vom 26. Juni/13. Juli 1920
hat die Schätzungskommission « die Begehren der Rekur-
rentin abgewiesen », mit der Begründung, dass die Bahn
in die Rechte derselben nicht eingreife; ein' Expropria-
tionsfall, der zur Stellung einer Entschädigungsforderung
legitimiere, liege daher nicht vor.
E. -
Gegen den Entscheid der Schätzungskommission
hat die Rekurrentin die Beschwerde an das Bundes-
gerichf ergrifjen, mit dem Antrag, sie sei « zur Stellung
einer Entschädigungsforderung legitimiert zu erklären,
und es sei diese Forderung auf 25,000 Fr. festzusetzen. »
Die Rekurrentin behauptet, es stehe ihr ein privatiecht-
licher Anspruch auf unbeschwerte Benützung des an die
Gemeinde abgetretenen Vorphitzareals zu; durch die
Enteignung dieser Parzelle falle zugleich das auf dies('
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Benützung gerichtete Recht iu Abtretung, womit ihre
Legitimation als Expropriatingegeben sei. Für den Be-
stand eines solchen Privatrechts beruft sich der Rekurs
auf den Vertrag vom 26. März 1903, sowie auf das Zeug-
nis von alt Gemeindepräsident A. Schäppi. Die Liegen-
schaft erleide durch die Bahnumbauten eine bedeutende
Werteinbusse, weil sie ihrer bisherigen Vorzüge einer
direkten und äusserst bequemen Zufahrt verlustig gehe.
F. -
Die Bundesbahnen haben beantragt, der Rekurs
sei als unbegründet zu erklären und der Entscheid, der
Schätzungskommission zu bestätigen. Sie führen aus, die
Gemeinde Oberriederr habe das fragliche Areal von Hub-
schmidvorsorglich für den Fall erworben, dass die von
ihr projektierte Strasse erstellt würde. Gemäss übernom-
mener Verpflichtung habe die Gemeinde den Platz sofort
mit Steinbett und Bekiesung versehen, sodass er von
Hubschmid tatsächlich als Strassenstück habe benutzt
werden können; ein Privatrecht, das nun durch die
Bahn expropriiert werden müsste, sei aber an dem abge-
tretenen Landabschnitt zu Gunsten Hubschmids nie be-
gründet worden.
G. -
Die Instruktionskommission hat sich auf die
Prüfung der rechtlichen Vorfrage beschränkt, ob ein Ent-
eignungsfall vorliege. Gestützt auf einen am 10. März
1921 vorgenommenen Augenschein, mit vorsorglicher
Einvernahme des als Zeugen angerufenen A. Schäppi,
hat sie die Frage verneint, und demgemäss am 5. Novem-
ber 1921 folgenden Urteilsantrag erlassen :
« Der Rekurs wird abgewiesen.)}
H. -
Während dieBundesbahnen erklärt haben, dass
sie den Urteilsantrag annehmen, hat die Rekurrentin die
Beurteilung der Sache durch das Bundesgericht verlangt.
Das Bundesgericht zieht in· Erwägung :
1. -
Es fragt sich, ob der Rekurrentin an dem Stras-
senstück vor ihrer Liegenschaft ein Recht zusteht, ver-
möge dessen sie legitimiert ist, im vorliegenden Verfahren
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als Expropriatin aufzutreten und gegenüber den Bundes-
bahnen Entschädigungsansprüche geltend zu machen.
Ein dingliches Recht beansprucht die Rekurrentin selber
nicht; sie leitet aber aus dem am 26. März 1903 zwischen
Hubschmid und dem Gemeinderat Oberrieden abge-
schlossenen Vertrage ein persönliches Recht auf Bestand
und Benützung des fraglichen Strassenstücks her. Es ist
richtig, dass die Gemeinde Oberrieden durch diesen Ver-
trag die Verpflichtung übernommen hat, das Areal vor
dem Hubschmid'schen Hause sofort, d. h. ohne die Er-
stellung der für später in Aussicht genommenen Stras-
senverbindung abzuwarten, mit Steinbett und Bekiesung
zu versehen, es also in einen Zustand zu stellen, welcher
dessen Benützung als Strassenstück gestattete. Als
Gegenleistung verpflichtete sich Hubschmid, den vorge-
sehenen Bau von der Strassenflucht abzurücken; die Re-
kurrentin behauptet ferner, der Boden sei zu einem be-
sonders billigen Preise an die Gemeinde abgetreten
worden. Dass aber Hubschmid ein besonderes, Über den
allgemeinen Benützungsanspruch der Anstösser hinaus-
?ehen~es Recht, sei es ein privates oder ein « subjektives
offentliches», an dem Strassenstück erworben habe
,,:elches ihm den Bestand desselben garantierte, ist, wi;
die Instruktionskommission zutreffend ausgeführt hat,
weder dem Vertrag, noch den Aussagen des früheren Ge-
meindepräsidenten A. Schäppi zu entnehmen. Es könnte
sich höchstens fragen, ob aus der Verpflichtung der In-
standstellung gefolgert werden dürfe, dass die Gemeinde
Oberrieden gegenüber Hubschmid implizite die weitere
Verpflichtung eingegangen habe, das Strassenstück unter
allen Umständen in jenem Zustande zu erhalten. Allein
auch ein solches stillschweigend zugesichertes Recht auf
Fortbestand kann nicht angenommen werden, weil hie-
f~r schlüssige Anhaltspunkte fehlen. Ebensowenig ergibt
SIch aus dem vom Vertreter der Rekurrentin heute ein-
gelegten Grundprotokollauszug, dass ihr das beanspruchte
Recht zusteher. Anderseits spricht der Umstand, dass
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bei der Abtretung der Parzelle an die Bundesbahnen die
Gemeindeorgane von einem speziell zu Gunsten Hub:'
schmids begründeten Recht auf Gebrauch und Fort-
bestand des Strassenstücks nichts haben verlauten lassen,
und die Abtretung entgegen der in der Rekursschrift auf-
gestellten Behauptung an· keine Bedingung geknüpft
wurde, gegen die Darstellung der Rekurrentin. Auch
kann nicht eingewendet werden, dass es zur bIossen Ein-
räumung des Gemeingebrauches einer vertraglichen Re-
gelung nicht bedurft hätte : diese war deswegen erforder-
lich, weil die Strasse als solche einstweilen noch nicht
angelegt werden sollte; um Hubschmid die Möglichkeit
zu verschaffen, den abgetretenen Boden tatsächlich als
Anstösser zu benützen, musste also die Gemeinde Ober-
rieden die Verpflichtung übernehmen, das erste Strassen-
stück sofort auszubauen.
2. -
Es ist daher der Schätzungskommission beizu-
stimmen, dass die Rekurrentin zur Stellung einer Ent-
schädigungsforderung im Expropriationsverfahren nicht
legitimiert ist. Denn das Bundesgericht hat wiederholt
ausgesprochen, dass nach Art. 1 Expr.-G. die Wegnahme
der Möglichkeit des Gemeingebrauches an öffentlichen
Strassen nicht geeignet ist, einen Anspruch auf Ent-
schädigung zu begründen (vgl. BGE 20 S. 66; 23 S. 116
und die dortigen Zitate). wie überhaupt ein bloss fakti-
scher Nachteil zur Substanziierung einer solchen For-
derung nicht genügt, sondern ein Eingriff in ein « auf
unbewegliche Sachen bezügliches Recht» vorliegen muss.
Ob der Entzug eines persönlichen Gebrauchsrechts oder
eines subjektiven öffentlichen Rechts durch die Bundes-
bahnen der Rekurrentin die Stellung einer Expropriatin
verliehen haben würde, ist nicht zu untersuchen. Dass
endlich die Rekurrentin ihre Legitimation nicht auf die
im ZGB und im zürcher. EG zu demselben enthaltenen
Bestimmungen über Nachbarrecht und Notweg gründen
kann, hat die Schätzungskommission zutreffend ausge-
führt; dieser Standpunkt ist denn auch in der bundes-
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gerichtlichen Instanz nicht mehr anfgenommen worden.
Der Rekurs muss deshalb in Uebere.instimmung mit der
Instruktionskommission abgewiesen werden, ohne dass
auf die Frage einzutreten ist, ob der Rekurrentin aus der
Neugestaltung der Stationsanlagen und der Strassen-
verbindungen wirklich ein Schaden entstehe.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Der Urteilsantrag der Instruktionskommission vom
5. November 1921 wird zum Urteil erhoben.
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