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Familienrecht. N° 66.
66. Urteil der 11. Zivilabteilung vom ao. Dezember lSaa
i. S. Bissig gegen Wehrli.
Art. 402 Z G B. Umwandlung von schon im Vermögen
des Mündels befindlichen Kapitalanlagen in 4: sichere An-
lagen ». Die Kantone können im Gegensatz zu Art. 401 nicht
zum voraus bestimmen, was für Werte im Vermögen des
Mündels belassen werden können, vielmehr ist in jedem
einzelnen Falle zu untersuchen, ob die Interessen des Mündels
eine Umwandlung rechtfertigen. -
Haftung des Vormundes,
der die rechtzeitige Umwandlung unterlässt, für den daraus
entstehenden Schaden?
A. -
Im Jahre 1903 ernannte der Gemeinderat von
Aarau den Beklagten, Notar Wehrli in Aarau, zum
Vormund des damals minderjährigen Klägers, Fritz
Hässig. Im Vermögen des Klägers befanden sich vier
4 %ige ungarische Rententitel zu je 1000 Kronen. Bei
der Genehmigung der ersten Vormundschaftsrechnung
im Jahre 1906 wies die Vormundschaftsbehörde den
Vormund an, die ungarischen Papiere zu veräussern und
dafür schweizerische Werte zu kaufen. Ein Jahr später
ersuchte der Beklagte die Behörde um die Erlaubnis,
die Titel zum Kurse von 94,75 abzustossen, was ihm
bewilligt wurde. Der Verkauf unterblieb jedoch, weil
dieser Kurs nicht mehr erreicht wurde. Der Vormund
berichtete hierüber in der 1909 abgelegten zweiten
Rechnung und beantragte, da der Kurs inzwischen auf
91,5 gesunken war, mit der Veräusserung zuzuwarten,
bis die Titel den Kurs von 94,75 erreichen werden, die
Papiere seien sicher und ein Verlust ausgeschlossen.
Die Behörde antwortete in ihrem Genehmigungsbeschluss,
die Titel seien zu veräussern, sobald es ohne Verlust ge-
schehen könne, weil sie den kantonalen Vorschriften über
die Anlage waisenamtlicher Gelder nicht entsprechen.
In der im Jahre 1912 erstatteten Rechnung verwies der
Beklagte darauf, dass ein Verkauf nicht möglich gewesen
sei, weil der Kurs stetig gefallen sei. Hierauf nahm die
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Vormundschaftsbehörde in Zift. 5 ihres Genehmigungs-
beschlusses Bezug, indem sie erklärte : « Die ungarischen
Rententitel sowie die Obligationen der Aarau-Schöftland-
bahn entsprechen den regierungsrätlichen Vorschriften
über mündelsichere Anlagen nicht; der Auftrag auf
deren Umwandlung im Sinne von Art. 402 ZGB wird
wiederholt. » Im Jahre 1917 stellte die Titelschuldnerin
die Zahlungen ein. Heute sind die Papiere wertlos.
Mit der vorliegenden Klage verlangte der Kläger vom
Beklagten 4480 Fr. als Ersatz des ihm dadurch ent-
standenen Schadens, dass die Titel nicht rechtzeitig
verkauft worden seien. Weitere Streitpunkte fallen für
das bundesgerichtliche Verfahren ausser Betracht.
Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage, weil
er sich keine Pflichtverletzung zu Schulden habe kommen
lassen, und weil der Kläger ihm zudem Decharge er-
teilt habe.
B. -
Beide kantonalen Instanzen, das Obergericht
mit Urteil vom 8. September 1922, haben die Klage
abgewiesen.
C. -
Gegen den Entscheid des Obergerichtes richtet
sich die Berufung des Klägers, mit der er neuerdings
Zusprechung der Klage beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Die Behauptung des Beklagten, der Kläger
habe ihm Decharge erteilt, stützt sich darauf, dass der
Kläger nach. der Aufhebung der Vormundsc~aft eine
Empfangsbescheinigung unterschrieb, wonach Ihm vom
Beklagten eine Reihe von Wertpapieren übergeben worden
war. Auf dieser Empfangsbescheinigung findet sich der
Passus : « Er (der Mündel) erteilt damit dem gewesenen
Vormund Decharge. » Eine Dechargeerteilung auch hin-
sichtlich der Rententitel kann jedoch in dieser Erklärung
nicht erblickt werden. Die Rententitel waren damals
nicht im Besitze des Vormundes, sondern beim Schutz-
komitee für österreichisch-ungarische Werte deponiert.
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Dementsprechend wurden sie auch in der Empfangs-
bescheinigung nicht aufgeführt. Schon nach ihrem
Wortlaute aber nimmt die Dechargeerklärung nur auf
die in der Bescheinigung genannten Papiere Bezug,
indem darin ausdrücklich gesagt wird, dass « damit n,
d. h. mit der Übergabe der Papiere, die Entlastung
des Vormundes erfolge. Gegen eine Interpretation im
Sinne des Beklagten spricht so dann auch, dass der
Kläger ihn schon im Jahre 1919 für den aus der Ver-
waltung der streitigen Titel entstandenen Schaden ver-
antwortlich erklärt hatte, und dass keinerlei Momente
dargetan sind, die in dieser Beziehung auf eine Meinungs-
änderung des Klägers schliessen liessen. Wollte der
Beklagte sich eine Decharge für seine gesamte Geschäfts-
führung geben lassen, so hätte er, namentlich mit Rück-
sicht auf diesen Umstand, für die von ihm aufgesetzte
Urkunde eine allgemeinere, unzweideutige Fassung wählen
sollen.
2. -
Da sich die Verantwortlichkeit des Vormundes
aus der Führung der Vormundschaft für die Zeit vor
dem 1. Januar 1912 nach kantonalem Rechte beurteilt,
dessen Anwendung das Bundesgericht nicht nachprüfen
kann, ist das Bundesgericht an die Feststellung der
Vorinstanz gebunden, dass dem-Kläger bis zum 1. Januar
1912 aus der Verwaltung seines Vermögens durch den
Beklagten kein Schadenersa!zanspruch entstanden ist.
Seit dem 1. Januar 1912 dagegen unterstand der
Beklagte hinsichtlich der Haftung aus seiner Vor-
mundschaftsführung dem eidgenössischen Rechte und
zwar ist im vorliegenden Falle speziell Art. 402 ZGB
massgebend, der den Vormund verpflichtet, Kapital-
anlagen, die nicht genügende Sicherheit bieten, durch
sichere zu ersetzen, wobei jedoch, wie Abs. 2 ausdrücklich
feststellt, die Umwandlung nicht zur Unzeit vorge-
nommen werden soll.
Mit Recht hat nun aber schon die Vorinstanz darauf
hingewiesen, dass die ungarischen Rententitel vor dem
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Kriege allgemein als eine sichere Geldanlage betrachtet
wurden, und in dieser Beziehung weder andern Staats-
papieren noch insbesondere schweizerischen Werten
wesentlich nachstanden. Im Verlaufe des Krieges sank
dann allerdings ihr Kurs immer tiefer. Allein dass der
Beklagte mit dem Verkaufe dennoch zuwartete, kann
ihm nicht zum Verschulden angerechnet werden, weil
er in guten Treuen darauf hoffen konnte, der Kurs werde
wieder steigen, es liege also im Interesse des Mündels,
dass eine Liquidation zu den eingetretenen ungünstigen
Bedingungen unterbleibe.
, Eine Pflicht, die Papiere zu veräussern ergab sich für
den Beklagten auch nicht daraus, dass die aargauische
Verordnung betreffend das Vormundschaftswesen vom
9. Dezember 1911 für die Anlage von Mündelgeldern
die ungarischen Rententitel nicht unter den Staats-
papieren aufführt, die für die Anlage von Mündelver-
mögen in Betracht kommen. Nur für Neuerwerbungen
räumt das ZGB in Art.401 den Kantonen das Recht ein,
von vorneherein die Werttitel zu bezeichnen, die als Anlage
von Mündelvermögen dienen können. Für die Frage der
Umwandlung schon im Vermögen des Mündels befindlicher
Werte dagegen, verlangt Art. 402 ausdrückJich die
Beachtung der besonderen Umstände des einzelnen Falles,
die für oder gegen eine Veräusserung sprechen können.
Das Gesetz geht dabei von der Erwägung aus, dass
Bestimmungen, die ein für allemal den Vormund ver-
pflichteten, alle nicht unter eine bestimmte Kategorie
fallenden, im' Mündelvermögen befindlichen Werte um-
zutauschen, in vielen Fällen zu Ergebnissen führen
müssten, die mit den Interessen des Mündels nicht
vereinbar wären, sei es, dass die Entäusserung nur mit
grossen Verlusten möglich wäre, sei es, dass es sich aus
andern Gründen rechtfertigt, dem Mündel den Besitz
der betreffenden Papiere, z. B. der Aktien einer Familien-
aktiengesellschaft, zu wahren.
3. -
Schon unter der Herrschaft des kantonalen
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Rechtes und sodann, was für das Bundesgericht allein
von Bedeutung ist, auch nach dem Inkrafttreten des
ZGB hat jedoch die Vormundschaftsbehörde den Vor-
mund aufgefordert, die Rententitel zu veräussern. Zn,
Erteilung dieser Anweisung war die Behörde berechtigt,
obschon Art. 402 im Gegensatz zu Art. 401 ZGB keine
ausdrückliche Bestimmung in dem Sinne enthält dass
die Aufsi~htsorgane die Vermögensanlage zu genefumgen
haben. Mit dem Rechte, die Berichte und Rechnungen
des Vormundes zu überprüfen, räumt Art. 423 der Be-
hörde allgemein auch die Befugnis ein, die für die Wahrung
der In~ressen' des Mündels notwendigen Massregeln
zu ergreifen. Es besteht daher kein Zweifel, dass sie im
vorliegenden Falle den Beklagten anweisen konnte, die
ungarischen Titel zu verkaufen. Wenn somit in dem
Verhalten des Beklagten eine Verletzung des ihm er-
teilten Verkaufsauftrages läge, müsste er aus diesem
Gesichtspunkt ersatzpflichtig erklärt werden. Allein
in dieser Hinsicht fällt in Betracht, dass die Vormund-
schaftsbehörde, gestützt auf einen speziellen Bericht des
Vormundes,schon im Jahre 1907 den Verkauf nur unter
. der Bedingung forderte, dass ein Kurs von 94,75 erreicht
werde. Einen ähnlichen Vorbehalt machte sie bei der
Genehmigung der Rechnung von 1909, indem sie die
Veräusserung anordnete, sofern sie ohne Verlust ge-
schehen könne. Die Anweisung von 1912 allerdings
behält weder einen bestimmten Verkaufskurs vor noch
besagt sie, dass der Verkauf nur wenn ein VerIu;t ver-
~ieden werden könne, erfolgtm dürfe. Dagegen zitiert
die Vormundschaftsbehörde in diesem Beschlusse Art.
402 ZGB und verweist damit auch auf Abs. 2 dieser
Bestimmung, wonach die Umwandlung nicht zur Unzeit
sondern unter Wahrung der Interessen des Bevormun-
de~en vorgenommen werden soll. In Verbindung mit den
beIden 1907 und 1909 gemachten Verkaufsanweisungen
betrachtet, wollte daher offenbar auch der Genehmi-
gungsbeschluss von 1912 den Beklagten nicht schlecht-
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hin zum Verkaufe anhalten, sondern nur für den Fall,
als nach seinem Dafürhalten die Voraussetzungen des
Art. 402 Abs. 2 gegeben sein sollten. Für die Annahme,
die Vormundschaftsbehörde habe nicht einen Verkauf
atout prix angestrebt, spricht denn auch ihr späteres
Verhalten, anlässlich der Genehmigung der Rechnung
von 1915. Sie stellte dabei selber fest, eine Umwandlung
sei zur Zeit nicht möglich gewesen, dagegen werde der
Vormund neuerdings angewiesen im Sinne von Art. 402
bei sich bietender Gelegenheit die Umwandlung vorzu-
nehmen. Hätte die Behörde ihren Beschluss vom Jahre
1912 so verstanden, dass die Renten ohne Rücksicht
auf den Kurs veräussert werden müssten, so hätte sie
sich offenbar hiemit nicht begnügt, sondern hätte in ihrem
neuen Rechnungsabschied das Zuwiderhandeln des Vor-
mundes festgestellt oder neuerdings die unbedingte
Veräusserung angeordnet.
Endlich ist darauf hinzuweisen, dass die Aufsichts-
behörde die Umwandlung der Titel im Grunde ge-
nommen gar nicht deswegen verlangte, weil sie sie als zu
wenig sicher betrachtete, was allerdings einen Verkauf
um jeden Preis nahe gelegt hätte, sondern weil sie von der,
nach dem oben Gesagten, intümlichen Auffassung aus-
ging, die kantonale Verordnung über die für die Anlage
von Mündelgeldern in Betracht kommenden Papiere,
finde auch auf die schon im Besitze des Mündels befind-
lichen \Verte Anwendung.
Deninach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts des Kantons Aargau vom 8. September 1922
bestätigt.