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48_II_428

BGE 48 II 428

Bundesgericht (BGE) · 1922-01-01 · Deutsch CH
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--428

Familienrecht. N° 66.

66. Urteil der 11. Zivilabteilung vom ao. Dezember lSaa

i. S. Bissig gegen Wehrli.

Art. 402 Z G B. Umwandlung von schon im Vermögen

des Mündels befindlichen Kapitalanlagen in 4: sichere An-

lagen ». Die Kantone können im Gegensatz zu Art. 401 nicht

zum voraus bestimmen, was für Werte im Vermögen des

Mündels belassen werden können, vielmehr ist in jedem

einzelnen Falle zu untersuchen, ob die Interessen des Mündels

eine Umwandlung rechtfertigen. -

Haftung des Vormundes,

der die rechtzeitige Umwandlung unterlässt, für den daraus

entstehenden Schaden?

A. -

Im Jahre 1903 ernannte der Gemeinderat von

Aarau den Beklagten, Notar Wehrli in Aarau, zum

Vormund des damals minderjährigen Klägers, Fritz

Hässig. Im Vermögen des Klägers befanden sich vier

4 %ige ungarische Rententitel zu je 1000 Kronen. Bei

der Genehmigung der ersten Vormundschaftsrechnung

im Jahre 1906 wies die Vormundschaftsbehörde den

Vormund an, die ungarischen Papiere zu veräussern und

dafür schweizerische Werte zu kaufen. Ein Jahr später

ersuchte der Beklagte die Behörde um die Erlaubnis,

die Titel zum Kurse von 94,75 abzustossen, was ihm

bewilligt wurde. Der Verkauf unterblieb jedoch, weil

dieser Kurs nicht mehr erreicht wurde. Der Vormund

berichtete hierüber in der 1909 abgelegten zweiten

Rechnung und beantragte, da der Kurs inzwischen auf

91,5 gesunken war, mit der Veräusserung zuzuwarten,

bis die Titel den Kurs von 94,75 erreichen werden, die

Papiere seien sicher und ein Verlust ausgeschlossen.

Die Behörde antwortete in ihrem Genehmigungsbeschluss,

die Titel seien zu veräussern, sobald es ohne Verlust ge-

schehen könne, weil sie den kantonalen Vorschriften über

die Anlage waisenamtlicher Gelder nicht entsprechen.

In der im Jahre 1912 erstatteten Rechnung verwies der

Beklagte darauf, dass ein Verkauf nicht möglich gewesen

sei, weil der Kurs stetig gefallen sei. Hierauf nahm die

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Vormundschaftsbehörde in Zift. 5 ihres Genehmigungs-

beschlusses Bezug, indem sie erklärte : « Die ungarischen

Rententitel sowie die Obligationen der Aarau-Schöftland-

bahn entsprechen den regierungsrätlichen Vorschriften

über mündelsichere Anlagen nicht; der Auftrag auf

deren Umwandlung im Sinne von Art. 402 ZGB wird

wiederholt. » Im Jahre 1917 stellte die Titelschuldnerin

die Zahlungen ein. Heute sind die Papiere wertlos.

Mit der vorliegenden Klage verlangte der Kläger vom

Beklagten 4480 Fr. als Ersatz des ihm dadurch ent-

standenen Schadens, dass die Titel nicht rechtzeitig

verkauft worden seien. Weitere Streitpunkte fallen für

das bundesgerichtliche Verfahren ausser Betracht.

Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage, weil

er sich keine Pflichtverletzung zu Schulden habe kommen

lassen, und weil der Kläger ihm zudem Decharge er-

teilt habe.

B. -

Beide kantonalen Instanzen, das Obergericht

mit Urteil vom 8. September 1922, haben die Klage

abgewiesen.

C. -

Gegen den Entscheid des Obergerichtes richtet

sich die Berufung des Klägers, mit der er neuerdings

Zusprechung der Klage beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Die Behauptung des Beklagten, der Kläger

habe ihm Decharge erteilt, stützt sich darauf, dass der

Kläger nach. der Aufhebung der Vormundsc~aft eine

Empfangsbescheinigung unterschrieb, wonach Ihm vom

Beklagten eine Reihe von Wertpapieren übergeben worden

war. Auf dieser Empfangsbescheinigung findet sich der

Passus : « Er (der Mündel) erteilt damit dem gewesenen

Vormund Decharge. » Eine Dechargeerteilung auch hin-

sichtlich der Rententitel kann jedoch in dieser Erklärung

nicht erblickt werden. Die Rententitel waren damals

nicht im Besitze des Vormundes, sondern beim Schutz-

komitee für österreichisch-ungarische Werte deponiert.

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Dementsprechend wurden sie auch in der Empfangs-

bescheinigung nicht aufgeführt. Schon nach ihrem

Wortlaute aber nimmt die Dechargeerklärung nur auf

die in der Bescheinigung genannten Papiere Bezug,

indem darin ausdrücklich gesagt wird, dass « damit n,

d. h. mit der Übergabe der Papiere, die Entlastung

des Vormundes erfolge. Gegen eine Interpretation im

Sinne des Beklagten spricht so dann auch, dass der

Kläger ihn schon im Jahre 1919 für den aus der Ver-

waltung der streitigen Titel entstandenen Schaden ver-

antwortlich erklärt hatte, und dass keinerlei Momente

dargetan sind, die in dieser Beziehung auf eine Meinungs-

änderung des Klägers schliessen liessen. Wollte der

Beklagte sich eine Decharge für seine gesamte Geschäfts-

führung geben lassen, so hätte er, namentlich mit Rück-

sicht auf diesen Umstand, für die von ihm aufgesetzte

Urkunde eine allgemeinere, unzweideutige Fassung wählen

sollen.

2. -

Da sich die Verantwortlichkeit des Vormundes

aus der Führung der Vormundschaft für die Zeit vor

dem 1. Januar 1912 nach kantonalem Rechte beurteilt,

dessen Anwendung das Bundesgericht nicht nachprüfen

kann, ist das Bundesgericht an die Feststellung der

Vorinstanz gebunden, dass dem-Kläger bis zum 1. Januar

1912 aus der Verwaltung seines Vermögens durch den

Beklagten kein Schadenersa!zanspruch entstanden ist.

Seit dem 1. Januar 1912 dagegen unterstand der

Beklagte hinsichtlich der Haftung aus seiner Vor-

mundschaftsführung dem eidgenössischen Rechte und

zwar ist im vorliegenden Falle speziell Art. 402 ZGB

massgebend, der den Vormund verpflichtet, Kapital-

anlagen, die nicht genügende Sicherheit bieten, durch

sichere zu ersetzen, wobei jedoch, wie Abs. 2 ausdrücklich

feststellt, die Umwandlung nicht zur Unzeit vorge-

nommen werden soll.

Mit Recht hat nun aber schon die Vorinstanz darauf

hingewiesen, dass die ungarischen Rententitel vor dem

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Kriege allgemein als eine sichere Geldanlage betrachtet

wurden, und in dieser Beziehung weder andern Staats-

papieren noch insbesondere schweizerischen Werten

wesentlich nachstanden. Im Verlaufe des Krieges sank

dann allerdings ihr Kurs immer tiefer. Allein dass der

Beklagte mit dem Verkaufe dennoch zuwartete, kann

ihm nicht zum Verschulden angerechnet werden, weil

er in guten Treuen darauf hoffen konnte, der Kurs werde

wieder steigen, es liege also im Interesse des Mündels,

dass eine Liquidation zu den eingetretenen ungünstigen

Bedingungen unterbleibe.

, Eine Pflicht, die Papiere zu veräussern ergab sich für

den Beklagten auch nicht daraus, dass die aargauische

Verordnung betreffend das Vormundschaftswesen vom

9. Dezember 1911 für die Anlage von Mündelgeldern

die ungarischen Rententitel nicht unter den Staats-

papieren aufführt, die für die Anlage von Mündelver-

mögen in Betracht kommen. Nur für Neuerwerbungen

räumt das ZGB in Art.401 den Kantonen das Recht ein,

von vorneherein die Werttitel zu bezeichnen, die als Anlage

von Mündelvermögen dienen können. Für die Frage der

Umwandlung schon im Vermögen des Mündels befindlicher

Werte dagegen, verlangt Art. 402 ausdrückJich die

Beachtung der besonderen Umstände des einzelnen Falles,

die für oder gegen eine Veräusserung sprechen können.

Das Gesetz geht dabei von der Erwägung aus, dass

Bestimmungen, die ein für allemal den Vormund ver-

pflichteten, alle nicht unter eine bestimmte Kategorie

fallenden, im' Mündelvermögen befindlichen Werte um-

zutauschen, in vielen Fällen zu Ergebnissen führen

müssten, die mit den Interessen des Mündels nicht

vereinbar wären, sei es, dass die Entäusserung nur mit

grossen Verlusten möglich wäre, sei es, dass es sich aus

andern Gründen rechtfertigt, dem Mündel den Besitz

der betreffenden Papiere, z. B. der Aktien einer Familien-

aktiengesellschaft, zu wahren.

3. -

Schon unter der Herrschaft des kantonalen

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Rechtes und sodann, was für das Bundesgericht allein

von Bedeutung ist, auch nach dem Inkrafttreten des

ZGB hat jedoch die Vormundschaftsbehörde den Vor-

mund aufgefordert, die Rententitel zu veräussern. Zn,

Erteilung dieser Anweisung war die Behörde berechtigt,

obschon Art. 402 im Gegensatz zu Art. 401 ZGB keine

ausdrückliche Bestimmung in dem Sinne enthält dass

die Aufsi~htsorgane die Vermögensanlage zu genefumgen

haben. Mit dem Rechte, die Berichte und Rechnungen

des Vormundes zu überprüfen, räumt Art. 423 der Be-

hörde allgemein auch die Befugnis ein, die für die Wahrung

der In~ressen' des Mündels notwendigen Massregeln

zu ergreifen. Es besteht daher kein Zweifel, dass sie im

vorliegenden Falle den Beklagten anweisen konnte, die

ungarischen Titel zu verkaufen. Wenn somit in dem

Verhalten des Beklagten eine Verletzung des ihm er-

teilten Verkaufsauftrages läge, müsste er aus diesem

Gesichtspunkt ersatzpflichtig erklärt werden. Allein

in dieser Hinsicht fällt in Betracht, dass die Vormund-

schaftsbehörde, gestützt auf einen speziellen Bericht des

Vormundes,schon im Jahre 1907 den Verkauf nur unter

. der Bedingung forderte, dass ein Kurs von 94,75 erreicht

werde. Einen ähnlichen Vorbehalt machte sie bei der

Genehmigung der Rechnung von 1909, indem sie die

Veräusserung anordnete, sofern sie ohne Verlust ge-

schehen könne. Die Anweisung von 1912 allerdings

behält weder einen bestimmten Verkaufskurs vor noch

besagt sie, dass der Verkauf nur wenn ein VerIu;t ver-

~ieden werden könne, erfolgtm dürfe. Dagegen zitiert

die Vormundschaftsbehörde in diesem Beschlusse Art.

402 ZGB und verweist damit auch auf Abs. 2 dieser

Bestimmung, wonach die Umwandlung nicht zur Unzeit

sondern unter Wahrung der Interessen des Bevormun-

de~en vorgenommen werden soll. In Verbindung mit den

beIden 1907 und 1909 gemachten Verkaufsanweisungen

betrachtet, wollte daher offenbar auch der Genehmi-

gungsbeschluss von 1912 den Beklagten nicht schlecht-

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hin zum Verkaufe anhalten, sondern nur für den Fall,

als nach seinem Dafürhalten die Voraussetzungen des

Art. 402 Abs. 2 gegeben sein sollten. Für die Annahme,

die Vormundschaftsbehörde habe nicht einen Verkauf

atout prix angestrebt, spricht denn auch ihr späteres

Verhalten, anlässlich der Genehmigung der Rechnung

von 1915. Sie stellte dabei selber fest, eine Umwandlung

sei zur Zeit nicht möglich gewesen, dagegen werde der

Vormund neuerdings angewiesen im Sinne von Art. 402

bei sich bietender Gelegenheit die Umwandlung vorzu-

nehmen. Hätte die Behörde ihren Beschluss vom Jahre

1912 so verstanden, dass die Renten ohne Rücksicht

auf den Kurs veräussert werden müssten, so hätte sie

sich offenbar hiemit nicht begnügt, sondern hätte in ihrem

neuen Rechnungsabschied das Zuwiderhandeln des Vor-

mundes festgestellt oder neuerdings die unbedingte

Veräusserung angeordnet.

Endlich ist darauf hinzuweisen, dass die Aufsichts-

behörde die Umwandlung der Titel im Grunde ge-

nommen gar nicht deswegen verlangte, weil sie sie als zu

wenig sicher betrachtete, was allerdings einen Verkauf

um jeden Preis nahe gelegt hätte, sondern weil sie von der,

nach dem oben Gesagten, intümlichen Auffassung aus-

ging, die kantonale Verordnung über die für die Anlage

von Mündelgeldern in Betracht kommenden Papiere,

finde auch auf die schon im Besitze des Mündels befind-

lichen \Verte Anwendung.

Deninach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichts des Kantons Aargau vom 8. September 1922

bestätigt.