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Familienrooht. N° 5S.
unzweckmässig, mithin mangels der in Art. 395 geforderten
Notwendigkeit unzulässig. Die Situation würde sich aller-
dings ändern, wenn der Berufungskläger etwa darauf
verfiele, seine Familienstiftung als gesetzwidrig (BGE 73
II 81, 75 II 81) anzufechten, damit Erfolg hätte und so
das Vermögen in die Hände bekäme, in welchem Falle
dann eine Verwaltungsbeiratschaft begründet wäre. Einzig
zu dem Zwecke aber, ihm die Anfechtung zu verunmögli-
chen, vorsorglich eine Mitwirkungsbeiratschaft anzuord-
nen, lies se sich nicht rechtfertigen; ein bezügliches Vor-
gehen des Berufungsklägers könnte allenfalls mit einer
vorsorglichen Entmündigung gemäss Art. 386 ZGB ver-
hindert werden, wie überhaupt auch bei einem Rückfall
in Trunksucht und Müssiggang dann die Entmündigung
nach Art. 370 zur Verfügung stände.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
In Gutheissung der Berufung und Aufhebung des an-
gefochtenen Urteils wird die Einsprache des Berufungs-
klägers geschützt und der Verbeiratungsbeschluss des
Regierungsrates vom 21. Juli 1950 aufgehoben.
58. Auszug aus dem UrteH der 11. ZivilabteHung vom 8. April
1952 i. S. Ida Wolfe und John E. Wolfe gegen Frei und Kon-
sorten.
Verantwortlichkeit der vormundschaftlichen Organe.
l. Grundsätze (Erw. 3).
2. Begriff der mündelsichern Anlage (Erw. 4).
.
..
3. Entschuldigung einer aussergewöhnlichen Anlage (m. aus~
dischen Staatspapieren) und der Belassung derselben 1m ~~
blick auf die besondern Verhältnisse und Interessen des Mun-
dels (Erw. 5 und 6).
Art. 401, 413, 426 ff. ZGB.
Responsabilite des organes de la tutelle.
l. Principes (consid. 3).
.
2. Notion du placemen~ presentan~ d~s
A garantles. s~saI?-tes.
3. Circonstances exceptIOnnelIes et mteret du pupille Just~t. le
placement inusite (00 titres d'Etat etrangers) et le mamtlen
de ce placement (cons. 5 et 6).
Art. 401, 413, 426 et suiv. CC.
i
Familienrecht. No 58.
Responsabilitd degli organi della tutela.
l. Principi (consid. 3).
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2. Nozione deI collocamento che presenti sufficienti garanzie.
3. Circostanze eccezionali e interesse deI tutelato che giustificano
un collocamento fuori dell'ordinario (in titoli di Stato esteri)
e la sua. continuazione (consid. 5 e 6).
Art. 401, 413, 426 e seg. CC.
A U8 dem Tatbestand:
A. -
Die Kläger sind die Erben, nämlich die Ehefrau
und der ältere Sohn des 1884 geborenen, 1946 gestorbenen
Sally Wolf. Dieser wurde in Deutschland wegen Geistes-
krankheit entmündigt und war 1933-1935 im Landeskran-
kenhaus Homburg-Saar untergebracht. Um ihn als Juden
der Verfolgung durch die Gestapo zu entziehen, überführte
man ihn im Herbst 1935 in die Anstalt Friedheim in Zihl-
schlacht, Kanton Thurgau. Das Amtsgericht Saarbrücken
übertrug die Vormundschaft durch Beschluss vom 15. Ok-
tober 1935 auf das Waisenamt (Vormundschaftsbehörde)
Zihlschlacht, das sie im Sinne von Art. 377 Abs. 2 ZGB
übernahm. Das Mündelvermögen bestand im wesentlichen
aus französischen Staatspapieren.
B. -
Im Frühjahr 1936 wünschten die in Spa, Belgien, .
wohnenden Kläger die Überführung des Mündels nach
Belgien, da der Ertrag seines Vermögens nicht zur Deckung
seiner Lebenskosten in der Schweiz ausreiche. Die Vor-
mundschaftsbehörde von Zihlschlacht entsprach diesem
Ansuchen am 20. Mai 1936 in dem Sinne, dass die Vor-
mundschaft nach Belgien zu übertragen sein werde. Die
belgisehen Behörden lehnten jedoch deren Übernahme ab,
weshalb sie in Zihlschlacht weitergeführt wurde, obwohl
Sally Wolf nun dauernd im Auslande blieb.
C. -
Das Mündelvermögen war im Mai 1936 auf drin-
genden Wunsch der Kläger gegen englische Pfund ver-
äussert worden, die der damalige Vormund beim Schwei-
zerischen Bankverein in London einlegte. Im Oktober 1936
(nach Abwertung sowohl der französischen wie auch der
schweizerischen Währung), als der entlassene frühere Vor-
mund noch nicht ersetzt war, beschloss die Vormundschafts-
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Familienrecht. N° 58.
behörde auf Anraten der Ehefrau des Sally Wolf und der
Thurgauischen Kantonalbank die Wiederanlage des Mün-
delvermögens in den nämlichen französischen Staatspa-
pieren. Diese Wertpapiere wurden auf der erwähnten Bank,
Filiale Kreuzlingen, verwahrt. In die abgewertete Schwei-
zerwährung umgerechnet, belief sich das Mündelvermögen
nunmehr auf Fr. 139,547.90.
D. -
Der am 23. Dezember 1936 ernannte neue Vormund
Frei übernahm das so angelegte Vermögen zur Verwaltung.
Er änderte in der Folgezeit nichts an dessen Bestand. Aus
den Erträgnissen überwies er jeweilen die für Pflege und
Unterhalt des Mündels in der belgischen Anstalt erforder-
lichen Beträge. Er erstattete der Vormundschaftsbehörde
die vorgeschriebenen Berichte und Abrechnungen, die alle
von jener Behörde wie auch von der Aufsichtsbehörde
jeweilen genehmigt wurden.
Schon im Bericht über die Jahre 1936-1938 äusserte er
seine Besorgnis über den ständigen Rückgang des Kurs-
wertes des französischen Frankens und über die dadurch
dem Mündel erwachsenden Kapitalverluste und Ertrags-
schmälerungen. Wiederholt befasste er sich mit der Frage,
ob er die französischen Papiere veräussern und durch
andere Werte ersetzen sollte. Er nahm jedoch von einer
solchen Änderung Umgang, da ihm die Thurgauische Kan-
tonalbank, die er um unverbindlichen Rat anging, von
einem Verkaufe der vorhandenen Wertpapiere abriet.
Die Klägerin NI'. 1, die mit dem Vormund in regem
Briefwechsel stand, nahm keine abweichende Stellung ein ....
Sie äusserte sich am 6. März 1938: « Die französische Ent-
wicklung macht mir sehr grosse Sorgen. Hier wird mir
geraten, aus französischen Werten herauszugehen, wenn
ich nicht Gründe hätte unbedingt französische Werte neh-
men zu müssen. Und die liegen ja eigentlich nicht vor. Aber
alles Andere liegt auch auf der Nase. Könnten Sie wohl mal
. gelegentlich -
unverbindlich· -
mit der Bank sprechen
·und die Herren fragen, was sie meinen ? .•• Ich bin mir gar
nicht klar darüber, was man tun soll oder ob man über-
1
Familienrecht. No 58.
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haupt etwas tun soll ... ». Die hierauf vom Vormund ange-
f~gte Th~rgauische Kantonalbank, Filiale Kreuzlingen,
Wles auf die verWQrrenen politischen und finanziellen Ver-
hältnisse hin, weshalb die Frage schwer zu beantworten sei.
Indessen hielt sie es für ratsam, die französischen Papiere
zu belassen, zumal wegen ihrer hohen Verzinslichkeit und
der steuerfreien Coupons. Dem jährlichen Zinsertrag von
franz.Fr. 36,800.- = rund SFr. 5000.- beim gegenwär.,.
tigen Kurs von ca. 13.50 stünde bei einer Neuanlage in
andern guten Staatspapieren (schweizerischen, englischen,
holländischen oder norwegischen) ein jährlicher Ertrag
von bloss etwa SFr. 2500.-, also der Hälfte des bisheri-
gen, gegenüber. Die Klägerin NI'. 1, welcher der Vormund
den Rat der Bank mitteilte, schrieb ihm am 19. April
1938 : « Mit Frankreich scheint sich ja jetzt eine Erholung
anzubahnen, wir werden noch etwas warten müssen, bis
man klarer sieht » •••
Nach der ersten Zinsrate 1940 ging nichts mehr ein. Das
Mündelvermögen unterlag, abgesehen von französischen
Zahlungsbeschränkungen, der Sperre nach dem Bundes-
ratsbeschluss vom 6. Juli 1940 und später, als Vermögen
eines Deutschen, nach dem Bundesratsbeschluss vom
16. Februar 1945 mit seinen Änderungen und Zusätzen.
E. -
Die Kläger hatten nach Kriegsausbruch ihren
Wohnsitz von Spa an die französische Grenze (La Panne)
verlegt. Im Januar 1940 brachten sie auch das Mündel
nahe an diese Grenze, in die Maison de sante de Saint-Jean
de Dieu in Leuze (Hainaut). Es gelang ihnen, im Jahre
1941 über Lissabon nach den Vereinigten Staaten zu fliehen,
wo sie sich später einbürgern liessen und den Familien-.
namen « Wolfe» annahmen. Sally Wolf blieb in Leuze,
wo er am 7. September 1946 starb.
Am 23. November 1946 erstattete der Vormund Frei die
Schlussrechnung, die wie die frühern Abrechnungen von
der Vormundschafts- und der Aufsichtsbehörde genehmigt
wurde. Danach war das Mündelvermögen auf den Kurs-
wert von SFr. 4620.- gesunken.
342
Familienrooht. N° 58.
F. -
Nach Einleitung von Betreibungen erhoben die
Kläger am 7. Oktober 1948 beim Bezirksgericht Weinfelden
Klage gegen den Vormund Frei und die Mitglieder der
Vormundschafts--und der Aufsichtsbehörde bzw. gegen die
Erben verstorbener Mitglieder, sowie gegen die Munizipal-
gemeinde Zihlschlacht, auf Bezahlung von Fr. 133,805.90
« nach Massgabe ihrer Verantwortlichkeit» als Ersatz für
die dem Mündel erwachsene Vermögenseinbusse. Während
das Bezirksgericht Weinfelden die Klage mit Urteil vom
7. Juli 1951 abwies, hiess das Obergericht des Kantons
Thurgau sie mit Urteil vom 11. Dezember 1951 im Teil-
betrag von Fr. 35,000.- gut. Es verlegte diesen Betrag ....
G. -
Gegen dieses Urteil haben alle Parteien ausser der
Munizipalgemeinde Zihlschlacht Berufung eingelegt. Die
Kläger beantragen Erhöhung der Urteilssumme auf
Fr. 100,000.-; dieser Betrag sei nach dem vom Ober-
gericht angewendeten, eventuell nach einem vom Bundes-
gericht zu bestimmenden andern Verteilungsschlüssel auf
den Vormund und die Mitglieder der Vormundschafts-
behörde zu verlegen.... Die Beklagten tragen auf gänz-
liche Abweisung der Klage an.
Das Bundesgericht weist die Klage ab, im wesentlichen aus
den Erwägungen:
3. -
Die Vormundschaftsbehörde war, sobald sie ange-
sichts der Weigerung der belgischen Behörden, die Vor-
mundschaft zu übernehmen, und der dem Mündel seitens
der heimatlichen (nationalsozialistischen) Behörden dro-
henden Gefahren sich zur Weiterführung der Vormund-
schaft entschloss, für die zinstragende Wiederanlage des
Vermögens besorgt, und der Vormund verwaltete dieses
Titelvermögen durch zweckmässige Verwahrung der Wert-
papiere und sachentsprechende Verwendung der Zins-
erträgnisse. Als unsorgfältig bezeichnen die Kläger jedoch
gerade die Wahl der Anlagepapiere und deren Belassung
trotz der fortschreitenden Entwertung der französischen
Währung.
L
Familienrecht N0 58.
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Für die Art der Anlage hat einzig die Vormundschafts-
behörde einzustehen, die sie aus eigenem Willensentschluss
vornahm, als noch kein Vormund an Stelle des die Wieder-
ernennung ablehnenden Dr. Böckli bezeichnet war. Für die
allfällige Vernachlässigung einer Umwandlung des Ver-
mögensbestandes im Laufe der folgenden Jahre ist dagegen
in erster Linie der Vormund verantwortlich, dem die
ständige Überwachung des Vermögens oblag (Art. 413
Abs. I ZGB; BGE 68 II 360). Stellte sich heraus, dass dieses
nicht (mehr) genügend sicher angelegt war, so hatte er für
Abhilfe zu sorgen, analog der Regel des Art. 402 ZGB, wie
sie für den Fall einer schon bei Übernahme des vormund-
schaftlichen Amtes der erforderlichen Sicherheit erman-
gelnden Anlage aufgestellt ist. In dieser Hinsicht haften nur
subsidiär die Mitglieder der Vormundschaftsbehörde und,
nach ihnen, diejenigen der Aufsichtsbehörde sowie in letzter
Linie das Gemeinwesen (Art. 426 ff. ZGB). Von arglistigem
Verhalten, wobei alle verantwortlichen Personen unmit-
telbar und solidarisch zu haften hätten (Art. 429 Abs. 3
ZGB), ist im vorliegenden Falle nicht die Rede.
4. -
Dem Obergericht ist darin beizustimmen, dass
die im Oktober 1936 erfolgte Wiederanlage des Mündel-
vermögens in französischen Staatspapieren nicht ohne wei-
teres als « mündelsicher» gelten konnte.
Sie verstiess zwar nicht gegen formelle Vorschriften des
Bundesrechtes. Bis zum ersten Weltkriege galten franzö-
sische gleichwie etwa deutsche und englische Staatsobliga-
tionen oder Rententitel denn auch nicht nur in den betref-
fenden Staaten selbst, sondern auch in der Schweiz als
erstklassige Anlagewerte (vgl. die 1912 erschienene Schrift
von A. MEYER, Die Kapitalanlage, S. 15 H.; ferner die
erste Auflage der Kommentare EGGER und KAUFMANN,
Bemerkungen zu Art. 401 ZGB; BGE 48 II 430/31). Die im
Jahre 1936 noch in Kraft stehende thurgauische Verord-
nung vom 1. März 1912 betreffend die Aufbewahrung von
Mündelvermögen enthielt lediglich die Anweisung, solches
Vermögen sei auf solide Hypothek oder « in andern sichern
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Familienrooht. N° 58.
Wertpapieren» anzulegen. Auch die neue thurgauische
Verordnung vom 15. Mai 1942 verpflichtet übrigens den
Vormund nur, «in der Regel» schweizerische Werte zu
wählen; andere 'Anlagen mit Bewilligung der Aufsichts-
behörde sind vorbehalten. Bei diesen kantonalen Aus-
führungsnormen hat man es zudem mit Verwaltungsver-
ordnungen zu tun, deren Beobachtung oder Missachtung
nicht unbedingt für die zivilrechtliche Verantwortlichkeit
massgebend ist (EGGER, 2. Auflage, N. 5 und 7 zu Art. 40];
FLEINER, Institutionen des deutschen Verwaltungsrechts,
§ 4 II).
Indessen hatte die Entwicklung der Währungsverhält-
nisse seit dem ersten Weltkriege Gefahren aufgezeigt, wie
sie die Anlage in ausländischen Wertpapieren selbst bei
unzweifelhafter Zahlungsfähigkeit des Schuldners mit sich
bringen kann, eben wegen der Schwankungen der Wäh-
rungskurse. Wie andere Staaten, so hatte auch Frankreich
eine Entwertung seiner Währung durchgemacht. Diese
war von der Gleichwertigkeit mit der schweizerischen auf
1/8 derselben gesunken (Juli 1914: 100.05; Juli 1926:
12.74). Allerdings hatte im September 1936 nicht nur
Frankreich, sondern auch die Schweiz die Währung abge-
wertet, und man erwartete von dem am 12. Oktober 1936
zwischen Frankreich, England und den Vereinigten Staaten
abgeschlossenen Währungsabkommen (
zösischen Wertpapieren, und seien es auch solche des un-
zweifelhaft zahlungsfähigen und -willigen Staates, anzu-
legen. Bereits war es in der schweizerischen Vormund-
schaftspraxis üblich geworden, erstklassigen schweizeri-
schen vor ausländischen Wertpapieren den Vorzug zu
geben, wie dies dann die spätere Rechtsliteratur entschie-
den empfiehlt (vgl. KADERLI, Das Sozialvermögen (1945)
S. 43 ff.; EGGER, 2. Auflage (1948), N. 15 zu Art. 401 ZGB).
5. -
Nun hat aber die Vormundschaftsbehörde weder
in spekulativer Absicht noch leichtfertig gehandelt. Es lag
ihr daran, der Eigenart der ganz ausserordentlicherweise
von ihr übernommenen und weitergeführten Vormund-
schaft über Sally Wolf Rechnung zu tragen. Abweichend
vom Normalfall einer in der Schweiz geführten Vormund-
schaft hatte man es mit einem voraussichtlich dauernd im
Ausland weilenden Ausländer zu tun. Dessen nächste Ange-
hörige, die Kläger und der jüngere Sohn Georg, der sich
später in Frankreich eine Existenz zu schaffen suchte,
betrachteten nicht die Schweiz, sondern eben Frankreich
als'das Land, das ihnen wie auch dem Mündel im Falle der
Not Zuflucht bieten könne. Bereits im Herbst 1935 hatte
sich die Klägerin Nr. 1 im Hinblick auf eine französische
Währungsabwertung mit der Frage einer Neuanlage des
Mündelvermögens beschäftigt. Als Dr. Böckli ihr vor-
schlug, (mindestens) die Hälfte in schweizerischen Staats-
oder Eisenbahnobligationen anzulegen, äusserte sie mit
Brief vom 30. November 1935 das Bedenken, «ob dann die
Schweizer Werte die gleiche Chance haben, nach einer
Entwertung wieder zu steigen -
da doch die französischen
Renten nach einer Entwertung sicher wieder gesuchte
Anlagepapiere werden». Und als sie am 2. Oktober 1936,
nachdem die vorausgesehene Abwertung erfolgt war, die
Wiederanlage in den gleichen Papieren, die das Mündel
zuvor besessen hatte, wünschte, durfte die Vormundschafts-
behörde deren Betrachtungsweise zu der ihrigen machen,
zumal die Thurgauische Kantonalbank ihr beistimmte.
Dabei blieb das Erfordernis der Mündelsicherheit nicht
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FamilieD1'ooht. N° 58.
etwa unbeachtet. Die Klägerin Nr. 1 hatte ja selber eben
die betreffenden französischen Staatsrenten als mündel-
sichere Papiere bezeichnet, und zwar jedenfalls insofern
, zutreffend, als ihnen diese Qualifizierung mindestens im
Emissionslande Frankreich zuerkannt wurde. Die Vor-
mundschaftsbehörde hatte ferner Veranlassung, die ver-
hältnismässig hohe Verzinslichkeit dieser Papiere als be-
sondern Vorteil zu schätzen, da das Mundel auf den Zins-
ertrag angewiesen war. Unter solchen Umständen war es
nicht pflichtwidrig, den Optimismus der Klägerin Nr. 1
hinsichtlich der Mündelsicherheit der französischen Staats-
papiere, der Ansicht weiter Kreise entsprechend, zu teilen,
zumal ja offen blieb, nötigenfalls später zu einer andern
Vermögensanlage überzugehen.
6. -
Die Unterlassung einer solchen Änderung trotz
der beträchtlichen Entwertung des französischen Frankens
in den folgenden Jahren kann zunächst bei einer nachträg-
lichen Prognose als unverständlich und kaum entschuldbar
erscheinen. Allein der Vormund hatte auf diese Vorgänge
ein waches Auge und besprach die Lage eingehend in den
mit der Klägerin Nr. 1 gewechselten Briefen wie auch in
den Berichten an die Vormundschaftsbehörde. Namentlich
zog er die in solchen Fragen sachverständige Kantonalbank
zu Rate. Wenn diese ihm wiederholt riet, den Wertschrif-
tenbestand unverändert zu lassen, so gereicht ihm sein
entsprechendes Verhalten nicht zum Verschulden. Um so
weniger, als weder die Klägerin Nr. 1 noch die vormund-
schaftlichen Behörden sich veranlasst sahen, eine abwei-
chende Massnahme anzubegehren bzw. zu treffen. Die
Erwägung des Obergerichtes, die Kantonalbank habe eher
spekulativ gedacht, vermag sich auf nichts zu stützen.
Jedenfalls durfte der Vormund annehmen, die Bank, die
ja wusste, dass es um Mündelvermögen ging, habe eben die
Aufgabe des Vormundes im Auge. Die Auswirkungen eines
Titelverkaufes auf den Zinsertrag waren dabei ebenfalls
beachtlich. Auch während des Krieges drängte sich ein
Verkauf der Papiere nicht auf. Am 28. Januar 1942 wies
L
Familienrooht. N° 58.
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die Kantonalbank darauf hin, dass bei einem Verkauf der
Wertpapiere das Kapital nicht nach der Schweiz trans-
feriert werden könnte. Sie bestätigte am 18. Januar 1945,
<lass darin noch keine Änderung eingetreten war. Und auf
.aine Anfrage des Vormundes vom 25 .. September 1945
erwiderte sie neuerdings, es sei schwierig zu beurteilen, ob
.ain Verkauf der Titel opportun wäre: als Kurs käme höch-
.stens Fr. 1.- für 100 franz.Fr. in Frage. Unter diesen
Umständen ist die Belassung der Vermögensanlage wäh-
Tend der ganzen Dauer der Vormundschaft entschuldbar.
Gewiss hätte es sich rechtfertigen lassen, bereits im Früh-
jahr 1938 eine Umwandlung in Schweizerwerte vorzu-
nehmen, um weitem Kapitalverlusten nach Möglichkeit
vorzubeugen, und dabei eine beträchtliche Schmälerung
<les bisherigen Zinsertrages in Kauf zu nehmen. Als pflicht-
widrig verdient aber, wie dargetan, die abweichende Hal-
tung des Vormundes (und der vormundschaftlichen Be-
hörden) nicht bezeichnet zu werden, zumal auch der
Schweiz politische bzw. kriegerische und damit auch wirt-
schaftliche Verwicklungen drohten und die Klägerin Nr. 1
mit ihrer Ansicht, Frankreich biete dem Mündel grössere
persönliche und finanzielle Sicherheit, keineswegs allein
stand.
Vgl. auch Nr. 63. -
Voir aussi n° 63.