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78_II_338

BGE 78 II 338

Bundesgericht (BGE) · 1952-01-01 · Deutsch CH
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.338

Familienrooht. N° 5S.

unzweckmässig, mithin mangels der in Art. 395 geforderten

Notwendigkeit unzulässig. Die Situation würde sich aller-

dings ändern, wenn der Berufungskläger etwa darauf

verfiele, seine Familienstiftung als gesetzwidrig (BGE 73

II 81, 75 II 81) anzufechten, damit Erfolg hätte und so

das Vermögen in die Hände bekäme, in welchem Falle

dann eine Verwaltungsbeiratschaft begründet wäre. Einzig

zu dem Zwecke aber, ihm die Anfechtung zu verunmögli-

chen, vorsorglich eine Mitwirkungsbeiratschaft anzuord-

nen, lies se sich nicht rechtfertigen; ein bezügliches Vor-

gehen des Berufungsklägers könnte allenfalls mit einer

vorsorglichen Entmündigung gemäss Art. 386 ZGB ver-

hindert werden, wie überhaupt auch bei einem Rückfall

in Trunksucht und Müssiggang dann die Entmündigung

nach Art. 370 zur Verfügung stände.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

In Gutheissung der Berufung und Aufhebung des an-

gefochtenen Urteils wird die Einsprache des Berufungs-

klägers geschützt und der Verbeiratungsbeschluss des

Regierungsrates vom 21. Juli 1950 aufgehoben.

58. Auszug aus dem UrteH der 11. ZivilabteHung vom 8. April

1952 i. S. Ida Wolfe und John E. Wolfe gegen Frei und Kon-

sorten.

Verantwortlichkeit der vormundschaftlichen Organe.

l. Grundsätze (Erw. 3).

2. Begriff der mündelsichern Anlage (Erw. 4).

.

..

3. Entschuldigung einer aussergewöhnlichen Anlage (m. aus~­

dischen Staatspapieren) und der Belassung derselben 1m ~~­

blick auf die besondern Verhältnisse und Interessen des Mun-

dels (Erw. 5 und 6).

Art. 401, 413, 426 ff. ZGB.

Responsabilite des organes de la tutelle.

l. Principes (consid. 3).

.

2. Notion du placemen~ presentan~ d~s

A garantles. s~saI?-tes.

3. Circonstances exceptIOnnelIes et mteret du pupille Just~t. le

placement inusite (00 titres d'Etat etrangers) et le mamtlen

de ce placement (cons. 5 et 6).

Art. 401, 413, 426 et suiv. CC.

i

Familienrecht. No 58.

Responsabilitd degli organi della tutela.

l. Principi (consid. 3).

339

2. Nozione deI collocamento che presenti sufficienti garanzie.

3. Circostanze eccezionali e interesse deI tutelato che giustificano

un collocamento fuori dell'ordinario (in titoli di Stato esteri)

e la sua. continuazione (consid. 5 e 6).

Art. 401, 413, 426 e seg. CC.

A U8 dem Tatbestand:

A. -

Die Kläger sind die Erben, nämlich die Ehefrau

und der ältere Sohn des 1884 geborenen, 1946 gestorbenen

Sally Wolf. Dieser wurde in Deutschland wegen Geistes-

krankheit entmündigt und war 1933-1935 im Landeskran-

kenhaus Homburg-Saar untergebracht. Um ihn als Juden

der Verfolgung durch die Gestapo zu entziehen, überführte

man ihn im Herbst 1935 in die Anstalt Friedheim in Zihl-

schlacht, Kanton Thurgau. Das Amtsgericht Saarbrücken

übertrug die Vormundschaft durch Beschluss vom 15. Ok-

tober 1935 auf das Waisenamt (Vormundschaftsbehörde)

Zihlschlacht, das sie im Sinne von Art. 377 Abs. 2 ZGB

übernahm. Das Mündelvermögen bestand im wesentlichen

aus französischen Staatspapieren.

B. -

Im Frühjahr 1936 wünschten die in Spa, Belgien, .

wohnenden Kläger die Überführung des Mündels nach

Belgien, da der Ertrag seines Vermögens nicht zur Deckung

seiner Lebenskosten in der Schweiz ausreiche. Die Vor-

mundschaftsbehörde von Zihlschlacht entsprach diesem

Ansuchen am 20. Mai 1936 in dem Sinne, dass die Vor-

mundschaft nach Belgien zu übertragen sein werde. Die

belgisehen Behörden lehnten jedoch deren Übernahme ab,

weshalb sie in Zihlschlacht weitergeführt wurde, obwohl

Sally Wolf nun dauernd im Auslande blieb.

C. -

Das Mündelvermögen war im Mai 1936 auf drin-

genden Wunsch der Kläger gegen englische Pfund ver-

äussert worden, die der damalige Vormund beim Schwei-

zerischen Bankverein in London einlegte. Im Oktober 1936

(nach Abwertung sowohl der französischen wie auch der

schweizerischen Währung), als der entlassene frühere Vor-

mund noch nicht ersetzt war, beschloss die Vormundschafts-

340

Familienrecht. N° 58.

behörde auf Anraten der Ehefrau des Sally Wolf und der

Thurgauischen Kantonalbank die Wiederanlage des Mün-

delvermögens in den nämlichen französischen Staatspa-

pieren. Diese Wertpapiere wurden auf der erwähnten Bank,

Filiale Kreuzlingen, verwahrt. In die abgewertete Schwei-

zerwährung umgerechnet, belief sich das Mündelvermögen

nunmehr auf Fr. 139,547.90.

D. -

Der am 23. Dezember 1936 ernannte neue Vormund

Frei übernahm das so angelegte Vermögen zur Verwaltung.

Er änderte in der Folgezeit nichts an dessen Bestand. Aus

den Erträgnissen überwies er jeweilen die für Pflege und

Unterhalt des Mündels in der belgischen Anstalt erforder-

lichen Beträge. Er erstattete der Vormundschaftsbehörde

die vorgeschriebenen Berichte und Abrechnungen, die alle

von jener Behörde wie auch von der Aufsichtsbehörde

jeweilen genehmigt wurden.

Schon im Bericht über die Jahre 1936-1938 äusserte er

seine Besorgnis über den ständigen Rückgang des Kurs-

wertes des französischen Frankens und über die dadurch

dem Mündel erwachsenden Kapitalverluste und Ertrags-

schmälerungen. Wiederholt befasste er sich mit der Frage,

ob er die französischen Papiere veräussern und durch

andere Werte ersetzen sollte. Er nahm jedoch von einer

solchen Änderung Umgang, da ihm die Thurgauische Kan-

tonalbank, die er um unverbindlichen Rat anging, von

einem Verkaufe der vorhandenen Wertpapiere abriet.

Die Klägerin NI'. 1, die mit dem Vormund in regem

Briefwechsel stand, nahm keine abweichende Stellung ein ....

Sie äusserte sich am 6. März 1938: « Die französische Ent-

wicklung macht mir sehr grosse Sorgen. Hier wird mir

geraten, aus französischen Werten herauszugehen, wenn

ich nicht Gründe hätte unbedingt französische Werte neh-

men zu müssen. Und die liegen ja eigentlich nicht vor. Aber

alles Andere liegt auch auf der Nase. Könnten Sie wohl mal

. gelegentlich -

unverbindlich· -

mit der Bank sprechen

·und die Herren fragen, was sie meinen ? .•• Ich bin mir gar

nicht klar darüber, was man tun soll oder ob man über-

1

Familienrecht. No 58.

341

haupt etwas tun soll ... ». Die hierauf vom Vormund ange-

f~gte Th~rgauische Kantonalbank, Filiale Kreuzlingen,

Wles auf die verWQrrenen politischen und finanziellen Ver-

hältnisse hin, weshalb die Frage schwer zu beantworten sei.

Indessen hielt sie es für ratsam, die französischen Papiere

zu belassen, zumal wegen ihrer hohen Verzinslichkeit und

der steuerfreien Coupons. Dem jährlichen Zinsertrag von

franz.Fr. 36,800.- = rund SFr. 5000.- beim gegenwär.,.

tigen Kurs von ca. 13.50 stünde bei einer Neuanlage in

andern guten Staatspapieren (schweizerischen, englischen,

holländischen oder norwegischen) ein jährlicher Ertrag

von bloss etwa SFr. 2500.-, also der Hälfte des bisheri-

gen, gegenüber. Die Klägerin NI'. 1, welcher der Vormund

den Rat der Bank mitteilte, schrieb ihm am 19. April

1938 : « Mit Frankreich scheint sich ja jetzt eine Erholung

anzubahnen, wir werden noch etwas warten müssen, bis

man klarer sieht » •••

Nach der ersten Zinsrate 1940 ging nichts mehr ein. Das

Mündelvermögen unterlag, abgesehen von französischen

Zahlungsbeschränkungen, der Sperre nach dem Bundes-

ratsbeschluss vom 6. Juli 1940 und später, als Vermögen

eines Deutschen, nach dem Bundesratsbeschluss vom

16. Februar 1945 mit seinen Änderungen und Zusätzen.

E. -

Die Kläger hatten nach Kriegsausbruch ihren

Wohnsitz von Spa an die französische Grenze (La Panne)

verlegt. Im Januar 1940 brachten sie auch das Mündel

nahe an diese Grenze, in die Maison de sante de Saint-Jean

de Dieu in Leuze (Hainaut). Es gelang ihnen, im Jahre

1941 über Lissabon nach den Vereinigten Staaten zu fliehen,

wo sie sich später einbürgern liessen und den Familien-.

namen « Wolfe» annahmen. Sally Wolf blieb in Leuze,

wo er am 7. September 1946 starb.

Am 23. November 1946 erstattete der Vormund Frei die

Schlussrechnung, die wie die frühern Abrechnungen von

der Vormundschafts- und der Aufsichtsbehörde genehmigt

wurde. Danach war das Mündelvermögen auf den Kurs-

wert von SFr. 4620.- gesunken.

342

Familienrooht. N° 58.

F. -

Nach Einleitung von Betreibungen erhoben die

Kläger am 7. Oktober 1948 beim Bezirksgericht Weinfelden

Klage gegen den Vormund Frei und die Mitglieder der

Vormundschafts--und der Aufsichtsbehörde bzw. gegen die

Erben verstorbener Mitglieder, sowie gegen die Munizipal-

gemeinde Zihlschlacht, auf Bezahlung von Fr. 133,805.90

« nach Massgabe ihrer Verantwortlichkeit» als Ersatz für

die dem Mündel erwachsene Vermögenseinbusse. Während

das Bezirksgericht Weinfelden die Klage mit Urteil vom

7. Juli 1951 abwies, hiess das Obergericht des Kantons

Thurgau sie mit Urteil vom 11. Dezember 1951 im Teil-

betrag von Fr. 35,000.- gut. Es verlegte diesen Betrag ....

G. -

Gegen dieses Urteil haben alle Parteien ausser der

Munizipalgemeinde Zihlschlacht Berufung eingelegt. Die

Kläger beantragen Erhöhung der Urteilssumme auf

Fr. 100,000.-; dieser Betrag sei nach dem vom Ober-

gericht angewendeten, eventuell nach einem vom Bundes-

gericht zu bestimmenden andern Verteilungsschlüssel auf

den Vormund und die Mitglieder der Vormundschafts-

behörde zu verlegen.... Die Beklagten tragen auf gänz-

liche Abweisung der Klage an.

Das Bundesgericht weist die Klage ab, im wesentlichen aus

den Erwägungen:

3. -

Die Vormundschaftsbehörde war, sobald sie ange-

sichts der Weigerung der belgischen Behörden, die Vor-

mundschaft zu übernehmen, und der dem Mündel seitens

der heimatlichen (nationalsozialistischen) Behörden dro-

henden Gefahren sich zur Weiterführung der Vormund-

schaft entschloss, für die zinstragende Wiederanlage des

Vermögens besorgt, und der Vormund verwaltete dieses

Titelvermögen durch zweckmässige Verwahrung der Wert-

papiere und sachentsprechende Verwendung der Zins-

erträgnisse. Als unsorgfältig bezeichnen die Kläger jedoch

gerade die Wahl der Anlagepapiere und deren Belassung

trotz der fortschreitenden Entwertung der französischen

Währung.

L

Familienrecht N0 58.

343

Für die Art der Anlage hat einzig die Vormundschafts-

behörde einzustehen, die sie aus eigenem Willensentschluss

vornahm, als noch kein Vormund an Stelle des die Wieder-

ernennung ablehnenden Dr. Böckli bezeichnet war. Für die

allfällige Vernachlässigung einer Umwandlung des Ver-

mögensbestandes im Laufe der folgenden Jahre ist dagegen

in erster Linie der Vormund verantwortlich, dem die

ständige Überwachung des Vermögens oblag (Art. 413

Abs. I ZGB; BGE 68 II 360). Stellte sich heraus, dass dieses

nicht (mehr) genügend sicher angelegt war, so hatte er für

Abhilfe zu sorgen, analog der Regel des Art. 402 ZGB, wie

sie für den Fall einer schon bei Übernahme des vormund-

schaftlichen Amtes der erforderlichen Sicherheit erman-

gelnden Anlage aufgestellt ist. In dieser Hinsicht haften nur

subsidiär die Mitglieder der Vormundschaftsbehörde und,

nach ihnen, diejenigen der Aufsichtsbehörde sowie in letzter

Linie das Gemeinwesen (Art. 426 ff. ZGB). Von arglistigem

Verhalten, wobei alle verantwortlichen Personen unmit-

telbar und solidarisch zu haften hätten (Art. 429 Abs. 3

ZGB), ist im vorliegenden Falle nicht die Rede.

4. -

Dem Obergericht ist darin beizustimmen, dass

die im Oktober 1936 erfolgte Wiederanlage des Mündel-

vermögens in französischen Staatspapieren nicht ohne wei-

teres als « mündelsicher» gelten konnte.

Sie verstiess zwar nicht gegen formelle Vorschriften des

Bundesrechtes. Bis zum ersten Weltkriege galten franzö-

sische gleichwie etwa deutsche und englische Staatsobliga-

tionen oder Rententitel denn auch nicht nur in den betref-

fenden Staaten selbst, sondern auch in der Schweiz als

erstklassige Anlagewerte (vgl. die 1912 erschienene Schrift

von A. MEYER, Die Kapitalanlage, S. 15 H.; ferner die

erste Auflage der Kommentare EGGER und KAUFMANN,

Bemerkungen zu Art. 401 ZGB; BGE 48 II 430/31). Die im

Jahre 1936 noch in Kraft stehende thurgauische Verord-

nung vom 1. März 1912 betreffend die Aufbewahrung von

Mündelvermögen enthielt lediglich die Anweisung, solches

Vermögen sei auf solide Hypothek oder « in andern sichern

344

Familienrooht. N° 58.

Wertpapieren» anzulegen. Auch die neue thurgauische

Verordnung vom 15. Mai 1942 verpflichtet übrigens den

Vormund nur, «in der Regel» schweizerische Werte zu

wählen; andere 'Anlagen mit Bewilligung der Aufsichts-

behörde sind vorbehalten. Bei diesen kantonalen Aus-

führungsnormen hat man es zudem mit Verwaltungsver-

ordnungen zu tun, deren Beobachtung oder Missachtung

nicht unbedingt für die zivilrechtliche Verantwortlichkeit

massgebend ist (EGGER, 2. Auflage, N. 5 und 7 zu Art. 40];

FLEINER, Institutionen des deutschen Verwaltungsrechts,

§ 4 II).

Indessen hatte die Entwicklung der Währungsverhält-

nisse seit dem ersten Weltkriege Gefahren aufgezeigt, wie

sie die Anlage in ausländischen Wertpapieren selbst bei

unzweifelhafter Zahlungsfähigkeit des Schuldners mit sich

bringen kann, eben wegen der Schwankungen der Wäh-

rungskurse. Wie andere Staaten, so hatte auch Frankreich

eine Entwertung seiner Währung durchgemacht. Diese

war von der Gleichwertigkeit mit der schweizerischen auf

1/8 derselben gesunken (Juli 1914: 100.05; Juli 1926:

12.74). Allerdings hatte im September 1936 nicht nur

Frankreich, sondern auch die Schweiz die Währung abge-

wertet, und man erwartete von dem am 12. Oktober 1936

zwischen Frankreich, England und den Vereinigten Staaten

abgeschlossenen Währungsabkommen (

zösischen Wertpapieren, und seien es auch solche des un-

zweifelhaft zahlungsfähigen und -willigen Staates, anzu-

legen. Bereits war es in der schweizerischen Vormund-

schaftspraxis üblich geworden, erstklassigen schweizeri-

schen vor ausländischen Wertpapieren den Vorzug zu

geben, wie dies dann die spätere Rechtsliteratur entschie-

den empfiehlt (vgl. KADERLI, Das Sozialvermögen (1945)

S. 43 ff.; EGGER, 2. Auflage (1948), N. 15 zu Art. 401 ZGB).

5. -

Nun hat aber die Vormundschaftsbehörde weder

in spekulativer Absicht noch leichtfertig gehandelt. Es lag

ihr daran, der Eigenart der ganz ausserordentlicherweise

von ihr übernommenen und weitergeführten Vormund-

schaft über Sally Wolf Rechnung zu tragen. Abweichend

vom Normalfall einer in der Schweiz geführten Vormund-

schaft hatte man es mit einem voraussichtlich dauernd im

Ausland weilenden Ausländer zu tun. Dessen nächste Ange-

hörige, die Kläger und der jüngere Sohn Georg, der sich

später in Frankreich eine Existenz zu schaffen suchte,

betrachteten nicht die Schweiz, sondern eben Frankreich

als'das Land, das ihnen wie auch dem Mündel im Falle der

Not Zuflucht bieten könne. Bereits im Herbst 1935 hatte

sich die Klägerin Nr. 1 im Hinblick auf eine französische

Währungsabwertung mit der Frage einer Neuanlage des

Mündelvermögens beschäftigt. Als Dr. Böckli ihr vor-

schlug, (mindestens) die Hälfte in schweizerischen Staats-

oder Eisenbahnobligationen anzulegen, äusserte sie mit

Brief vom 30. November 1935 das Bedenken, «ob dann die

Schweizer Werte die gleiche Chance haben, nach einer

Entwertung wieder zu steigen -

da doch die französischen

Renten nach einer Entwertung sicher wieder gesuchte

Anlagepapiere werden». Und als sie am 2. Oktober 1936,

nachdem die vorausgesehene Abwertung erfolgt war, die

Wiederanlage in den gleichen Papieren, die das Mündel

zuvor besessen hatte, wünschte, durfte die Vormundschafts-

behörde deren Betrachtungsweise zu der ihrigen machen,

zumal die Thurgauische Kantonalbank ihr beistimmte.

Dabei blieb das Erfordernis der Mündelsicherheit nicht

346

FamilieD1'ooht. N° 58.

etwa unbeachtet. Die Klägerin Nr. 1 hatte ja selber eben

die betreffenden französischen Staatsrenten als mündel-

sichere Papiere bezeichnet, und zwar jedenfalls insofern

, zutreffend, als ihnen diese Qualifizierung mindestens im

Emissionslande Frankreich zuerkannt wurde. Die Vor-

mundschaftsbehörde hatte ferner Veranlassung, die ver-

hältnismässig hohe Verzinslichkeit dieser Papiere als be-

sondern Vorteil zu schätzen, da das Mundel auf den Zins-

ertrag angewiesen war. Unter solchen Umständen war es

nicht pflichtwidrig, den Optimismus der Klägerin Nr. 1

hinsichtlich der Mündelsicherheit der französischen Staats-

papiere, der Ansicht weiter Kreise entsprechend, zu teilen,

zumal ja offen blieb, nötigenfalls später zu einer andern

Vermögensanlage überzugehen.

6. -

Die Unterlassung einer solchen Änderung trotz

der beträchtlichen Entwertung des französischen Frankens

in den folgenden Jahren kann zunächst bei einer nachträg-

lichen Prognose als unverständlich und kaum entschuldbar

erscheinen. Allein der Vormund hatte auf diese Vorgänge

ein waches Auge und besprach die Lage eingehend in den

mit der Klägerin Nr. 1 gewechselten Briefen wie auch in

den Berichten an die Vormundschaftsbehörde. Namentlich

zog er die in solchen Fragen sachverständige Kantonalbank

zu Rate. Wenn diese ihm wiederholt riet, den Wertschrif-

tenbestand unverändert zu lassen, so gereicht ihm sein

entsprechendes Verhalten nicht zum Verschulden. Um so

weniger, als weder die Klägerin Nr. 1 noch die vormund-

schaftlichen Behörden sich veranlasst sahen, eine abwei-

chende Massnahme anzubegehren bzw. zu treffen. Die

Erwägung des Obergerichtes, die Kantonalbank habe eher

spekulativ gedacht, vermag sich auf nichts zu stützen.

Jedenfalls durfte der Vormund annehmen, die Bank, die

ja wusste, dass es um Mündelvermögen ging, habe eben die

Aufgabe des Vormundes im Auge. Die Auswirkungen eines

Titelverkaufes auf den Zinsertrag waren dabei ebenfalls

beachtlich. Auch während des Krieges drängte sich ein

Verkauf der Papiere nicht auf. Am 28. Januar 1942 wies

L

Familienrooht. N° 58.

341

die Kantonalbank darauf hin, dass bei einem Verkauf der

Wertpapiere das Kapital nicht nach der Schweiz trans-

feriert werden könnte. Sie bestätigte am 18. Januar 1945,

<lass darin noch keine Änderung eingetreten war. Und auf

.aine Anfrage des Vormundes vom 25 .. September 1945

erwiderte sie neuerdings, es sei schwierig zu beurteilen, ob

.ain Verkauf der Titel opportun wäre: als Kurs käme höch-

.stens Fr. 1.- für 100 franz.Fr. in Frage. Unter diesen

Umständen ist die Belassung der Vermögensanlage wäh-

Tend der ganzen Dauer der Vormundschaft entschuldbar.

Gewiss hätte es sich rechtfertigen lassen, bereits im Früh-

jahr 1938 eine Umwandlung in Schweizerwerte vorzu-

nehmen, um weitem Kapitalverlusten nach Möglichkeit

vorzubeugen, und dabei eine beträchtliche Schmälerung

<les bisherigen Zinsertrages in Kauf zu nehmen. Als pflicht-

widrig verdient aber, wie dargetan, die abweichende Hal-

tung des Vormundes (und der vormundschaftlichen Be-

hörden) nicht bezeichnet zu werden, zumal auch der

Schweiz politische bzw. kriegerische und damit auch wirt-

schaftliche Verwicklungen drohten und die Klägerin Nr. 1

mit ihrer Ansicht, Frankreich biete dem Mündel grössere

persönliche und finanzielle Sicherheit, keineswegs allein

stand.

Vgl. auch Nr. 63. -

Voir aussi n° 63.