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Famillenrecht. N° 65,
la demanderesse en mesure de se creer une occupation
independante, mais uniquement cn vue de procurer au
menage une source de reven\ls accessoires.
La demanderesse a pretendu egalement avoir donne
des l~ons de fran~s a ses pensionnaires. La preuve
de cette allegation n'a pas ete rapportee.
Le Tribunal fideral· prononce:
Le recours est rejete et le jugement attaque est con-
firme.
65. Urteil der II.Zivilabteilung vom 2. November 1922
i. S. Hifliger gegen Fischer.
Art. 333 ZGB. Haftung des Vaters für den zufolge Über-
lassung einer Schusswaffe an einen unmündigen Sohn
entstandenen Schaden 'I
A. -
Der Berufungskläger Häfliger Sohn, geb. am
15.0ktober 1901; nahm am16. Februar 1920 lnTriengen
am Fastnachtsumzug teil, wobei er in einer Gruppe.
der sog. Bolschewikigruppe,_ mitwirkte. Er bediente
sich dabei eines von einem Nachbarn entlehnten Vetterli-
gewehres, das er mit Patronen lud, aus welchen er
vorher die Geschosse entfernt hatte. Während des
Umzuges feuerte er verschiedene SchüsSe ab. Am Abend
erinnerte er sich zu Hause, dass er noch eine Patrone
besitze und sagte in Gegenwart seines Vaters, er wolle
diese Patrone noch abschiessen. Er begab sich gegen
8 Uhr vor das Haus, in welchem die Klägerin, Karolina
Fischer, Näherin, geb. 1904, wohnte, und klopfte dort
an den geschlossenen Fensterladen, wie er behauptet,
um dem Bruder der Klägerin zu zeigen, wie es beim
Schusse Feuer gebe. Auf das Klopfen des Berufungs-
klägerS erschien die Klägerin am Fenster. Im gleichen
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Momente ging der Schuss los und verletzte sie so
schwer, dass das linke Auge entfernt werden musste.
Als Näherin bei der. Firma Fehlmann, Söhne, Schöft-
land angestellt und gegen die Folgen von Nichtbetriebs-
unfällen versichert, wurden der Klägerin von der Schweiz.
Unfallversicherungsanstalt . in Luzern die Arzt-
und
Pflegekosten bezahlt und eine Rente von 409 Fr. 50 Cts.
jährlich zugesprochen.
Mit der vorliegenden Klage belangte die Klägerin
Vater und Sohn Häfliger. gestützt auf Art. 333 ZGB
und 41 OR solidarisch auf Ersatz desjenigen Schadens
der nicht durch die Zahlungen der Schweiz. Unfall-
versicherungsanstalt gedeckt werde, wobei sie diesen
Schaden auf 10,000 Fr. beziffert.
Die Beklagten beantragten Abweisung der Klage.
B. -
Mit Urteil vom 5. Juli 1922 hat das Ober-
gericht des Kantons Luzern, nachdem die Klage erst-
instanzlich durch das Amtsgericht Sursee dem Vater
Häfliger gegenüber abgewiesen, dem Sohn gegenüber
dagegen im Betrage von 2500 Fr. begründet erklärt
worden war, beide Beklagten solidarisch verpflichtet, der
Klägerin 3000 Fr. zu bezahlen.
C. -
Gegen dieses Urteil haben beide Beklagten
die Berufung an das Bundesgericht erklärt und dabei
neuerdings Abweisung der Klage beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Die ~erufung des Sohnes Häfliger erweist sich
als ohne weiteres unbegründet. Auch wenn seine eigene
Darstellung als richtig angenommen wird, trifft ihn an
der Verletzung der Klägerin ein erhebliches Verschulden.
Nachdem er an das Fenster geklopft hatte, also damit
rechnen musste. es werde ihm jemand Bescheid geben,
hätte er mit seiner Waffe doppelt vorsichtig umgehen
und alles vermeiden müssen, was zu einem vorzeitigen
Losgehen des Schusses führen konnte.
2. -
Fragen kann sich nur. ob in der Person des
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Familienrecht
N° 5.
Vaters Häfliger die Voraussetzungen des Art. 333 ZGB
erfüllt sind. Dabei ist davon auszugehen, dass in der
Überlassung einer Schusswaffe an einen 18 Y2 jährigen
Jüngling zu selbständigem Gebrauch an sich keine
Verletzung der « üblichen und durch die Umstände
gebotenen Sorgfalt in der Beaufsichtigung) erblickt
werden kann. \Vie das Bundesgericht schon in seinem
Urteil i. S. Schmid gegen Capeder (AS 41 II S. 420) in
ein gehender Erörterung ausgeführt hat, entspricht
~ie
Überlassung von Schusswaffen an Minderjährige, 1m
Alter des Sohnes Häfliger, wenn es sich dabei um körper-
lich und geistig normal entwickelte Personen handelt,
in der Schweiz und namentlich in ländlichen Gegenden,
einer allgemeinen Übung und es darf auch angenommen
werden, dass in diesem Alter die Einsicht für die Ge-
fährlichkeit einer solchen Waffe vorhanden ist.
Dass der Sohn Häfliger in seiner Entwicklung zurück-
geblieben. und dass deswegen ihm gegenüber besondere
Sorgfalt geboten gewesen wäre, ist im Prozesse nicht
dargetan worden.
Auch die übrigen Umstände des Falles können nicht
zur Belastung des Vaters Häfliger herangezogen werden.
Richtig ist zwar, dass die Gefährlichkeit des Gebrauches
einer Schusswaffe zur Nachtzeit mit Rücksicht auf die
Beschränkung der Fernsicht eine
erhöhte ist. Allein
auch wenn man annimmt,' die Dunkelheit sei herein-
gebrochen gewesen, als der Sohn Häfliger das väterliche
Haus verliess, so wusste doch Vater Häfliger, dass der
Gefährdungsbereich des Schusses nach Entfernung des
Geschosses nur ein ganz beschränkter war, sodass bei
vernünftiger Handhabung der Waffe trotz der Dunkel-
heit jeder Schaden mit Sicherheit vermieden werden
konnte.
Ebensowenig bieten die Akten Anhaltspunkte für die
Annahme, der Sohn Häfliger sei in einem besonders
aufgeregten Zustande gewesen, und hätte aus diesem
Grunde besonderer Aufsicht bedurft.
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Anderseits hatte er sich schon während des Umzuges,
also in besonders gefährlichen Verhältnissen, der \Vaffe
bedient, ohne dass ein Unfall passiert war. Ein Zeuge
sagt zwar aus, der Beklagte habe sich im Verlaufe des
Nachmittags gerühmt, er habe einem Zuschauer am
Kopfe vorbeigeschossen, hierauf kan~ sich jedo~~. die
Klägerin deswegen nicht stützen, weIl Vater Hafhger
hievon nichts wusste.
Nach der genannten AIdenlage konnte daher Vater
Häfliger eine Gefährdung Dritter nicht voraussehen.
Insbesondere konnte er nicht annehmen, sein Sohn
werde unter Ausserachtlassung aller Sorgfalt sich für
das Abschiessen der Patrone in die unmittelbare Nähe
anderer Personen begeben und mit seiner Waffe in einer
Weise manipulieren. die ihm die Herrschaft darüber
verlieren liess.
Mit dem Mangel der Voraussehbarkeit einer Gefährdung
entfiel aber für Vater Häfliger jede Veranlassung, dem
Sohne besondere Anweisung zu geben oder ihn bei
Abgabe dieses letzten Schusses noch speziell zu beauf-
sichtigen.
Entgegen der Ansicht der Vorin~tanz kann er da?er
für den eingetretenen Schaden mcht verantwortlich
gemacht werden.
3. -
Hinsichtlich des Quantitativs der Haftung des
Sohnes Häfliger ist das Bundesgericht, sowohl was die
Höhe des Einkommens der Klägerin, als was das Mass
der Verminderung ihrer Arbeitsfähigkeit anbelangt,
an die tatsachlichen Feststellungen des kantonalen
Richters gebunden. Im übrigen sind die Ausführungen
der Vorinstanz in allen Teilen zutreffend, sodass darauf
einfach verwiesen werden kann.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung des Sohnes Häfliger wird abgewiesen,
die Berufung des Vaters Häfliger dagegen zugesprochen
und die Klage ihm gegenüber abgewiesen.