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48_II_424

BGE 48 II 424

Bundesgericht (BGE) · 1922-11-02 · Deutsch CH
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Famillenrecht. N° 65,

la demanderesse en mesure de se creer une occupation

independante, mais uniquement cn vue de procurer au

menage une source de reven\ls accessoires.

La demanderesse a pretendu egalement avoir donne

des l~ons de fran~s a ses pensionnaires. La preuve

de cette allegation n'a pas ete rapportee.

Le Tribunal fideral· prononce:

Le recours est rejete et le jugement attaque est con-

firme.

65. Urteil der II.Zivilabteilung vom 2. November 1922

i. S. Hifliger gegen Fischer.

Art. 333 ZGB. Haftung des Vaters für den zufolge Über-

lassung einer Schusswaffe an einen unmündigen Sohn

entstandenen Schaden 'I

A. -

Der Berufungskläger Häfliger Sohn, geb. am

15.0ktober 1901; nahm am16. Februar 1920 lnTriengen

am Fastnachtsumzug teil, wobei er in einer Gruppe.

der sog. Bolschewikigruppe,_ mitwirkte. Er bediente

sich dabei eines von einem Nachbarn entlehnten Vetterli-

gewehres, das er mit Patronen lud, aus welchen er

vorher die Geschosse entfernt hatte. Während des

Umzuges feuerte er verschiedene SchüsSe ab. Am Abend

erinnerte er sich zu Hause, dass er noch eine Patrone

besitze und sagte in Gegenwart seines Vaters, er wolle

diese Patrone noch abschiessen. Er begab sich gegen

8 Uhr vor das Haus, in welchem die Klägerin, Karolina

Fischer, Näherin, geb. 1904, wohnte, und klopfte dort

an den geschlossenen Fensterladen, wie er behauptet,

um dem Bruder der Klägerin zu zeigen, wie es beim

Schusse Feuer gebe. Auf das Klopfen des Berufungs-

klägerS erschien die Klägerin am Fenster. Im gleichen

FamUienrecht. N° 65.

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Momente ging der Schuss los und verletzte sie so

schwer, dass das linke Auge entfernt werden musste.

Als Näherin bei der. Firma Fehlmann, Söhne, Schöft-

land angestellt und gegen die Folgen von Nichtbetriebs-

unfällen versichert, wurden der Klägerin von der Schweiz.

Unfallversicherungsanstalt . in Luzern die Arzt-

und

Pflegekosten bezahlt und eine Rente von 409 Fr. 50 Cts.

jährlich zugesprochen.

Mit der vorliegenden Klage belangte die Klägerin

Vater und Sohn Häfliger. gestützt auf Art. 333 ZGB

und 41 OR solidarisch auf Ersatz desjenigen Schadens

der nicht durch die Zahlungen der Schweiz. Unfall-

versicherungsanstalt gedeckt werde, wobei sie diesen

Schaden auf 10,000 Fr. beziffert.

Die Beklagten beantragten Abweisung der Klage.

B. -

Mit Urteil vom 5. Juli 1922 hat das Ober-

gericht des Kantons Luzern, nachdem die Klage erst-

instanzlich durch das Amtsgericht Sursee dem Vater

Häfliger gegenüber abgewiesen, dem Sohn gegenüber

dagegen im Betrage von 2500 Fr. begründet erklärt

worden war, beide Beklagten solidarisch verpflichtet, der

Klägerin 3000 Fr. zu bezahlen.

C. -

Gegen dieses Urteil haben beide Beklagten

die Berufung an das Bundesgericht erklärt und dabei

neuerdings Abweisung der Klage beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Die ~erufung des Sohnes Häfliger erweist sich

als ohne weiteres unbegründet. Auch wenn seine eigene

Darstellung als richtig angenommen wird, trifft ihn an

der Verletzung der Klägerin ein erhebliches Verschulden.

Nachdem er an das Fenster geklopft hatte, also damit

rechnen musste. es werde ihm jemand Bescheid geben,

hätte er mit seiner Waffe doppelt vorsichtig umgehen

und alles vermeiden müssen, was zu einem vorzeitigen

Losgehen des Schusses führen konnte.

2. -

Fragen kann sich nur. ob in der Person des

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Familienrecht

N° 5.

Vaters Häfliger die Voraussetzungen des Art. 333 ZGB

erfüllt sind. Dabei ist davon auszugehen, dass in der

Überlassung einer Schusswaffe an einen 18 Y2 jährigen

Jüngling zu selbständigem Gebrauch an sich keine

Verletzung der « üblichen und durch die Umstände

gebotenen Sorgfalt in der Beaufsichtigung) erblickt

werden kann. \Vie das Bundesgericht schon in seinem

Urteil i. S. Schmid gegen Capeder (AS 41 II S. 420) in

ein gehender Erörterung ausgeführt hat, entspricht

~ie

Überlassung von Schusswaffen an Minderjährige, 1m

Alter des Sohnes Häfliger, wenn es sich dabei um körper-

lich und geistig normal entwickelte Personen handelt,

in der Schweiz und namentlich in ländlichen Gegenden,

einer allgemeinen Übung und es darf auch angenommen

werden, dass in diesem Alter die Einsicht für die Ge-

fährlichkeit einer solchen Waffe vorhanden ist.

Dass der Sohn Häfliger in seiner Entwicklung zurück-

geblieben. und dass deswegen ihm gegenüber besondere

Sorgfalt geboten gewesen wäre, ist im Prozesse nicht

dargetan worden.

Auch die übrigen Umstände des Falles können nicht

zur Belastung des Vaters Häfliger herangezogen werden.

Richtig ist zwar, dass die Gefährlichkeit des Gebrauches

einer Schusswaffe zur Nachtzeit mit Rücksicht auf die

Beschränkung der Fernsicht eine

erhöhte ist. Allein

auch wenn man annimmt,' die Dunkelheit sei herein-

gebrochen gewesen, als der Sohn Häfliger das väterliche

Haus verliess, so wusste doch Vater Häfliger, dass der

Gefährdungsbereich des Schusses nach Entfernung des

Geschosses nur ein ganz beschränkter war, sodass bei

vernünftiger Handhabung der Waffe trotz der Dunkel-

heit jeder Schaden mit Sicherheit vermieden werden

konnte.

Ebensowenig bieten die Akten Anhaltspunkte für die

Annahme, der Sohn Häfliger sei in einem besonders

aufgeregten Zustande gewesen, und hätte aus diesem

Grunde besonderer Aufsicht bedurft.

Famiüenrecht. N° 65.

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Anderseits hatte er sich schon während des Umzuges,

also in besonders gefährlichen Verhältnissen, der \Vaffe

bedient, ohne dass ein Unfall passiert war. Ein Zeuge

sagt zwar aus, der Beklagte habe sich im Verlaufe des

Nachmittags gerühmt, er habe einem Zuschauer am

Kopfe vorbeigeschossen, hierauf kan~ sich jedo~~. die

Klägerin deswegen nicht stützen, weIl Vater Hafhger

hievon nichts wusste.

Nach der genannten AIdenlage konnte daher Vater

Häfliger eine Gefährdung Dritter nicht voraussehen.

Insbesondere konnte er nicht annehmen, sein Sohn

werde unter Ausserachtlassung aller Sorgfalt sich für

das Abschiessen der Patrone in die unmittelbare Nähe

anderer Personen begeben und mit seiner Waffe in einer

Weise manipulieren. die ihm die Herrschaft darüber

verlieren liess.

Mit dem Mangel der Voraussehbarkeit einer Gefährdung

entfiel aber für Vater Häfliger jede Veranlassung, dem

Sohne besondere Anweisung zu geben oder ihn bei

Abgabe dieses letzten Schusses noch speziell zu beauf-

sichtigen.

Entgegen der Ansicht der Vorin~tanz kann er da?er

für den eingetretenen Schaden mcht verantwortlich

gemacht werden.

3. -

Hinsichtlich des Quantitativs der Haftung des

Sohnes Häfliger ist das Bundesgericht, sowohl was die

Höhe des Einkommens der Klägerin, als was das Mass

der Verminderung ihrer Arbeitsfähigkeit anbelangt,

an die tatsachlichen Feststellungen des kantonalen

Richters gebunden. Im übrigen sind die Ausführungen

der Vorinstanz in allen Teilen zutreffend, sodass darauf

einfach verwiesen werden kann.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung des Sohnes Häfliger wird abgewiesen,

die Berufung des Vaters Häfliger dagegen zugesprochen

und die Klage ihm gegenüber abgewiesen.