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48_II_270

BGE 48 II 270

Bundesgericht (BGE) · 1922-07-06 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

270

ObUgationenrecht. N° 41.

41. Urteil der II. Zivilabteilung vom 6. Juli 1922

i. S. Leihkasse Enge gegen Meier.

Anfechtung eines der S t e u erd e fra u d at ion dienenden

Vertrages wegen Uns i t t I ich k e i t. -

Es genügt nicht

jeder noch so entfernte unsittliche Zweck, um die Anfech-

tung eines Vertrages wegen Unsittlichkeit zu rechtfertigen,

auch wenn er der andern Vertragspartei bekannt war. Da-

gegen sind die Voraussetzungen des Art. 20 OR erfüllt, wenn

die andere Partei weiss, dass der unsittliche Zweck für

den Gegenkontrahenten eine Vertragsgrundlage bedeutete.

A. -

Die KJ.ägerin, die Leihkasse Enge in Zürich.

eröffnete im September 1916 dem Beklagten, J. Meier-

Ehrensperger, mit dem.sie seit längerer Zeit in Konto-

korrentverkehr stand, -gegen Hinterlage verschiedener

Schuldbriefe einen Kredit von 160,000 Fr. und zwar

in der Weise. dass sie ihm für 60,000 Fr. nom. eigene

5 %ige Obligationen und sodann ein Kassaheft übergab,

in dem sie zu seinen Gunsten eine Schuld im Betrage

von 100,000 Fr. verzinslich zu 4 Y2 % anerkannte.

Unterm 22. September 1916 bestätigte der Beklagte

diese Abmachung wie folgt: « Auf Grund des mir be-

willigten Spezialkredites habe ich von Ihnen empfan-

gen 60,000 Fr. 8 Stück 5 % Obligationen Ihres Insti-

tutes mit Halbjahrescoupons per 10. April 1917, 10. Ok-

tober 1917 und ff., 100,000 Fr. in einem Kassaheft

Nr.5OO3. Für den erteilten Kredit von 160,000 Fr. ist

vorläufig der Zinsfuss von 5 % und eine Abschluss-

kommission von 1/. % vereinbart. Im weitem ist verein-

bart, dass dieses Kassaheft-Guthaben nicht abgehoben,

sondern später wieder auf mein Debitorenkonto über-

tragen, resp. mir wieder auf letzterem gutgeschrieben

wird.» Am 30. September 1916 erhielt der Beklagte

von der Klägerin einen Rechnungsauszug, worin ihm

ein aus dem früheren Verkehr stammender Saldo von

5417 Fr. 50 Cts. samt Zins gutgeschrieben und ander-

seits der Betrag von 159,858 Fr., 5 % Zins hievon

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ab 22. September 1916, sowie eine auf der Basis von

160,000 Fr. berechnete Abschlusskommission von 1/. %

belastet waren. \Veitere Rechnungsauszüge wurden dem

Beklagten in der Folge vierteljährlich zugestellt und

zwar wurde ihm darin ausser den 5 % Zins jeweils eine

Kommission von 1/8 % belastet; dagegen löste er seiner-

seits die verfallenen Obligationencoupons ein und ferner

v\'urden ihm auf das Kassaheft die vorgesehenen 4 Y2 %

Zinsen gutgeschrieben. Am 27. Oktober 1917 schrieb

der Beklagte an die Klägerill: « Indem mir laut zuge-

sandtem Auszuge die früher besprochene Angelegen-

heit immer teurer zu stehen kommt, sehe ich mich ver-

anlasst, diesen Bankkredit zu annulieren, und ersuche

Sie, mir die gänzliche Abrechnung sowie die deponier-

ten Schuldbriefe bis 30. Oktober zum Abholen bereit

zu halten. » Auf Grund einer neuen Vereinbarung wurde

jedoch das Kreditverhältnis wenigstens teilweise auf-

rechterhalten. Der Beklagte blieb danach im Besitze der

klägerischen Obligationen, dagegen nahm die Bank unter

Rückgabe zweier Schuldbriefe das Kassaheft zurück,

und schrieb dem Beklagten den Betrag desselben in-

klusive Zinsen im Kontokorrent gut. Damit reduzierte

sich der Passivsaldo der Kontokorrentrechnung für

den Beklagten per 2. November 1917 auf 57,165 Fr. 85 Cts.

Dieser neuen Vereinbarung entsprachen die von der

Bank von nun an ausgestellten Kontokorrentauszüge,

die der Beklagte ",ie die früher ausgestellten anerkannte.

Im November 1919 musste die Klägerin ihre Zah-

lungen einstellen und trat ~odann mit ihren Gläubigern

zwecks Abschlusses eines Nachlassvertrages in Verhand-

lungen ein. NUl)mehr verweigerte der Beklagte die An-

erkennung des Rechnungsauszuges per 31. Dezember

1919 mit der Erklärung, er sei zur Verrechnung seiner

Kontokorrentschuld mit dem Nominalbetrag der seiner-

zeit erhaltenen Obligationen berechtigt un stelle daher

diese Obligationen der Bank zur Verfügung. Die Klägerin

bestritt dem Beklagten das Recht, ihr die Papiere zurück-

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Obligationenrecht. N° 41.

zugeben und kündigte ihm den Kredit auf den 2O.0k-

tober 1920.

Mit der vorliegenden Klage verlangte die Klägerin,

bezw., da sie inzwischen mit ihren Gläubigern einen

Nachlassvertrag unter Abtretung aller Aktiven ge-

schlossen hatte, die von den Gläubigern bestellte Li-

quidatorin, die Schweizerische Volksbank in Zürich,

VOIIl Beklagten Zahlung ihres Rechnungssaldos . per

1. Oktober 1920 mit 66,572 Fr. 50 Cts. nebst 6 % % Zins

vom 1. bis 31. Oktober 1920 und 7 % vom 1. November

1920, sowie 1/8 % Quartalkommission.

Der Beklagte'· beantragte Abweisung der Klage, da

das zwischen den Parteien im September 1916 abge-

schlossene Geschäft nur zur Täuschung der Steuer-

organe über den Stand seines Vermögens bestimmt

und darum gar nicht ernsthaft gemeint gewesen sei,

eventuell weil es angesichts dieses Zweckes gegen die

guten Sitten verstosse und daher unter die Bestimmung

des Art. 20 OR falle; überdies stellte er einer allfälligen

Forderung der Klägerin gegenüber den Betrag, der in

seinen Händen befindlichen Obligationen der Klägerin

zur Verrechnung.

B. -

Mit Urteil vom 18. November 1921 hat das

Handelsgericht des Kantons -Zürich die Einrede aus

Art. 20 OR zugesprochen und die Klage abgewiesen.

C. -

Hiegegen richtet si~h die vorliegende Berufung,

mit der die Klägerin neuerdings Gutheissung ihrer Klage

beantragt.

Dlß Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Ob der Darlehensklage der Leihkasse die Ein-

rede der Simulation entgegensteht, hängt nicht davon-

ab, ob der zwischen den Parteien vereinbarte Vertrag

die. Täuschung der Steuerbehörden bezweckte. Eine

Irreführung der betreffenden Organe liess sich durch

ein ernsthaftes Geschäft ebensowohl erreichen als durch

ein simuliertes. Massgebend erscheint vielmehr, ob die

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Parteien tatsächlich die Wirkungen eines Darlehens-

vertrages anstrebten, d. h. die Obligationen (die in

diesem Falle den Darlehensbetrag repräsentierten, vgl.

AS 29 II 551) dem Beklagten zu Eigentum übertragen

und dafür eine Forderung der Bank zur Entstehung brin-

gen wollten. Diese Frage ist zu bejahen.

Es steht fest, dass dem Beklagten die· tatsächliche

und rechtliche Dispositionsgewalt über die Papiere

eingeräumt wurde. Nicht nur wurden ihm die Obliga-

tionen übertragen, der Beklagte war es vielmehr auch,

der die Coupons einlöste und der die betreffenden Be-

träge für sich zu beanspruchen hatte. Dazu kommt

aber, dass er in seinem Bestätigungsbriefe vom 22. Sep-

tember 1916 nur für das Kassaheft sich das Recht der

Rückgabe vorbehielt, nicht aber für die Obligationen.

Wäre auch dieses Geschäft, wie das für die Errichtung

des Kassaheftes unbestreitbarermassen zutrifft, simu-

liert gewesen, so hätte es nahe gelegen, auch hinsicht-

lich der Obligationen das Rückgaberecht offen zu hal-

ten. Der Beklagte selbst unterschied also offenbar in

dieser Hinsicht die beiden Geschäfte und betrachtete

sich als Eigentümer der Papiere, der in den Fall kommen

konnte, darüber zu verfügen.

Demgegenüber beruft sich der Beklagte zu unrecht

darauf, dass die Bank ihm die Papiere, wenn es sich

um ein ernsthaftes Kreditgeschäft gehandelt hätte,

nicht zu so abnormal günstigen Bedingungen überlassen

hätte. Der niedrige Zins und die geringe Provision,

die die Bank forderte, erklären sich vielmehr daraus,

dass sie ihrerseits keine Barzahlung zu machen hatte,

sondern dem Beklagten eigene Obligationen mit langer

Verfallzeit übergeben konnte.

Auch den Umstand, dass ein anderer Teil des Ge-

schäftes tatsächlich auf einer Simulation beruht, kann

der Beklagte nicht zur Unterstützung seiner Einrede

anrufen. Wenn zwar die Einräumung des Guthabens

von 100,000 Fr. zu Gunsten des Beklagten. wie bereits

AS 48 II -

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bemerkt, nicht ernstlich gewollt war, was aus der bei-

gefügten Sperrklausei hervorgeht, und wenn daher

auch die entsprechende Belastung des Beklagten als

eine bloss fiktive zu betrachten ist, so schliesst dies

keineswegs aus, dass die Parteien, um die wirklichen

Vermögensverhältnisse des Beklagten wirksam zu ver-

schleiern, ausserdem auch Zuflucht zu einer ernsthaften

Transaktion nahmen.

2. -

Was die zweite Einrede anbelangt, so steht

nach den Akten ausser Zweifel, dass das gesamte Dar-

lehensgeschäft dem Beklagten in der Tat zur Erreichung

eines unsittlichen Zweckes, nämlich zur Verheimlichung

von Aktiven den Steuerorganen gegenüber, dienen sollte.

Dieser unsittliche Zweck war auch der Klägerin be-

kannt. Unbestrittenermassen hatte der Beklagte an-

lässlich der Verhandlungen mit Verwalter SchneebeIi

seine Absichten durchblicken lassen. Dieses Wissen

Schneebelis ist als Wissen der Bank aufzufassen, wenn

die Annahme des Handelsgerichts richtig ist, dass

Schneebelidie Stellung eines Organes der Klägerin ein-

nahm. Aber auch wenn man die Frage der Organ-

qualität Schneebelis offen lässt, kann sich die Bank

nicht auf ihren guten Glauben' berufen. Die Vorinstanz

stellt in dieser Beziehung fest, auch die Direktion sei

durch Schneebeli über die Ziele des Beklagten unter-

richtet worden. Diese Feststellung ist für das Bundes-

gericht verbindlich. Sie steht nicht nur mit den Akten

nicht in Widerspruch, sondern vermag sich vielmehr

auf, eine Reihe von Indizien zu stützen. Die Vorinstanz

weisst mit Recht auf die aussergewöhnlichen Modalitäten

des Geschäftes hin, angesichts deren ohne weiteres an-

genommen werden dürfe, dass die Direktion den Antrag

Schneebelis erst nach näherer Aufklärung über die dem

Kreditgesuch zu Grunde liegenden Verhältnisse ge-

nehmigt habe. Dabei fällt namentlich in Betracht, dass

der Verkauf der Obligationen und die Errichtung des

Kassaheftes gleichzeitig beschlossen und dass auch

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formell nur von der Eröffnung ein e s Kredites im

Betrage von 160,000 Fr. die Rede war. Gab daher ein

Teil des Geschäftes zu Bedenken Anlass, so lag auch die

Prüfung des andern auf der Hand. Nun trägt aber

jedenfalls das zweite Geschäft, schon was die Höhe

des Betrages anbelangt, sodimn aber vor allem mit Rück-

sicht auf die SperrklauseI und den Umstand, dass der

Beklagte sich dennoch zu Kommissions- und Zins-

leistungen herbeiliess, derart den Stempel des Ausser-

gewöhnlichen auf sich, dass die Direktion darüber nicht

hinweggehen konnte. Aber auch der weitern Argumen-

tation des Handelsgerichts ist zuzustimmen, wonach

der Klägerin jedenfalls gemäss Art. 3 Abs. 2 ZGB der

gute Glauben abzusprechen wäre, weil die Direktion

bei der nach den Umständen Von ihr zu fordernden Auf-

merksamkeit nicht gutgläubig sein konnte.

Entgegen der Ansicht des Handelsgerichts sind je-

doch, mit dem Nachweis, dass eine Partei mit dem

Vertrag einen unsittlichen Zweck verfolgte, und dass

die andere hierüber aufgeklärt war, die Requisite des

Art. 20 ORnoch keineswegs erfüllt. Soviel ist allerdings

richtig, dass Art. 20 nicht nur auf Verträge Anwendung

findet, deren G e gen s t a n d selbst gegen die guten

Sitten verstösst, sondern auch auf solche, bei denen

nur der Z w eck unsittlich ist. Liess hierüber der Wort-

laut des Art. 17 a OR noch Zweifel aufkommen, so

sollten gerade diese Zweifel, nachdem schon die Praxis

des Bundesgerichts über den Wortlaut des Art. 17 hin-

ausgegangen war •. durch die neue Fassung des Art. 20

rOR -

«Ein Vertrag .... der gegen die guten Sitten ver-

stösst, ist nichtig II

-

beseitigt werden (vgl. Botschaft

des Bundesrates vom 3. März 1905 S. 13 und bez. der

Praxis zu Art. 17 aOR AS 26 II S. 142,444; 37 II S. 67;

39 II S. 33). Anderseits aber kann, wenn nicht jede

Rechtssicherheit untergraben werden soll, auch nicht

jeder noch so entfernte unsittliche Zweck genügen, um

die Anwendung des Art. 20 zu rechtfertigen (OSER

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Obligationenrecht. No 41.

p. 90; BECKER p. 72; ENNECCERUS I 1 p. 471). Der

Verkäufer z. B., der zufällig erfährt, dass der Gegen-

stand, den er verkaufen will, dem Käufer möglicherweise

zur Erreichung eines unsittlichen Zweckes dienen wird,

der aber nach der konkreten Sachlage auch mit der

Möglichkeit einer andern, nicht unsittlichen Verwendung

rechnen kann, darf in seinen erworbenen Rechten

nicht gestört werden.

Die Frage, wo im allgemeinen die Grenze zu ziehen

ist, braucht im vorliegenden Falle nicht beantwortet

zu werden. Um die Nichtigerklärung eines nur in seinem

Zwecke unsittli6hen Vertrages zu rechtfertigen, genügt

es jedenfalls, wenn die Gegenpartei nicht nur sieht,

dass der Vertragsschluss dem andern Vertragsteil zu

einem unsittlichen Erfolge verhelfen soll, sondern auch,

dass für diese Partei die Erreichung dieses Erfolges

eine Grundlage des Geschäftes ist, d. h. dass der Ver-

trag nur im Hinblick hierauf für sie ein Interesse hat.

Lässt sie sich unter solchen Umständen zum Vertrags-

schlusse herbei, so macht sie sich damit zum Teilnehmer

an der gegen die guten Sitten verstossenden Handlung

und hat darum eben so wenig wie der andere Kon-

trahent einen Anspruch auf richterlichen Schutz. In

diesem Sinne ist auch das Urteil des Bundesgerichts

in Sachen Spälti gegen Motor (AS 47 II S. 88) zu

verstehen, wenn es,

allerd~ngs in etwas allgemeiner

Ausdrucksweise, ausführt, es genüge nicht, dass der

unsittliche Zweck bei den Parteien bekannt gewesen,

vielmehr müsse er vom Vertragswillen beider Parteien

umschlossen worden sein.

Die soeben umschriebenen Voraussetzungen treffen

nun <aber für die Klägerin in vollem Umfange zu. Die

Klägerin musste nicht nur wissen, dass der Beklagte

die Steuerorgane durch Vortäuschung einer vergrös-

serten Passivsumme täuschen wollte, sondern auch, dass

abgesehen hievon das ganze Kreditgeschäft keinerlei

Interesse für ihn hatte. Liesse sich allerdings der Er ..

ObligaUonenrecht. N0 41.

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werb der Obligationen von der Errichtung des Kassa-

heftes trennen, so könnte die Klägerin. geltend machen,

sie habe annehmen dürfen, das Interesse des Beklagten

habe sich in dieser Hinsicht nicht in der Umgehung der

Steuervorschriften erschöpft, der Erwerb von Wert-

papieren habe ihm auch. andere Vorteile bieten ~ön~en.

so dass die Täuschung der. Fiskalorgane fur Ihn

nicht eine Grundlage des Geschäftes bedeutet habe.

Allein wie schon bezüglich der Frage, ob die Orga~e

der Klägerin von der Absicht des Beklagten Kenntrus

gehabt haben, ausgeführt wurde, kam eine solche Tren-

nung für die Direktion der Bank nie in Frage. Vielme~

wusste sie, dass es sich um ein einheitliches durch em

und denselben Zweck verbundenes Geschäft handelte.

Zieht man aber auch den zweiten Teil der unter den

Parteien getroffenen Abmachung, die Errichtung des

Kassaheftes, in Betracht, so entfällt damit jeder Zweifel

darüber, dass die Aussicht auf eine Täuschung der Fis-

kalbehörden Grundlage der Transaktion war. Wie schon

ausgeführt wurde, handelte es sich bei der Abmach~ng

über die Errichtung des Kassaheftes für die ParteIen

um eine blosse Simulation. Was dem Beklagten einer-

seits an Rechten eingeräumt wurde, wurde durch die

Sperrklausel auf der andern Seite wieder genommen und

damit jede normale Verwendung des angeblichen Kre-

dites zum vorneherein ausgeschlossen. Die Bank musste

daher, so gut wie der Beklagte selbst, wissen, dass für

den letztern, abgesehen von der Möglichkeit einer Ver-

mögensverheimlichung, die. Kreditgewährung gar keine

Bedeutung hatte. Richtig ist allerdings, dass nachträg-

lich das Kassaheft aufgehoben und damit der Teil des

ganzen Geschäftes, in dem der unsittliche Zweck am

deutlichsten zum Ausdruck kam, beseitigt wurde. Allein

durch diese teilweise Liquidation wurde der dem ganzen

Geschäft von Anfang an anhaftende Mangel nicht be-

hoben.

. Endlich kann sich die Klägerin auch nicht auf die,

278

Obligationenrecht. N° 42.

vom Beklagten wiederholt abgegebenen Gutbefunds,.

anzeigen berufen. Art. 20 OR ist eine im Interesse der

öffentlichen Ordnung aufgestellte Vorschrift und kann

daher durch Parteidisposition nicht abgeändert werden.

Dementsprechend aber erscheint auch eine nachträg-

liche Genehmigung der nach Art. 20 OR nichtigen Schuld-

verpflichtung ausgeschlossen (OSER, N. V 2 zu Art. 20;

BECKER, N. IV 1 zu Art. 20; STAUDINGER, N. I 7 zu

§ 138).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung. wird abgewiesen und das Urteil des

Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 18. November

1921 bestätigt.

42. Urteil der IL Zivil8,bteilung vom 12. Juli 1922

i. S. A.-G. Weigel, Leygonie & Ole gegen Xurz.

Rechtsanwendung von Amtes wegen.

OR Art. 456 : Begriff der öffentlichen Transportanstalt. -

Der

Frachtführer oder Spediteur kann sich auch auf die die

Haftung ausschliessenden bezw~ einschränkenden Klauseln

des Vertrages berufen, durch welchen die öffentliche Trans-

portanstalt den Transport übernommen hat. Schluss aus

dem Verhalten einer ausländischen Transportanstalt auf

die Ungültigkeit einer solchen Klausel nach :dortigem

Recht.

OR Art. 447; ETrG Art. 30: Entlastungsbeweis des Fracht-

führers; Anforderungen.

OR Art. 457: gilt auch bei Verlust des ~Rückgriffes aus Ver-

schulden einer Hilfsperson (Erw. 2).

A. -

Der Kläger erteilte am 16. Juli 1920 der Beklag-

ten Auftrag zur Spedition einer Seidenstoffe enthaltenden

Kiste von Zürich an die Banque Franc;aise et Italienne

pour l'Amerique du Sud in Sao PauIo, mit dem Bemerken,

dass er die Versicherung für den Transport zum Ver-

Obligationenrecht. Na 42.

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sicherungswert VOlL 11,000 Fr. selbst· gedeckt habe. Am

8. August übergab das Antwerpener Haus der Beklagten

die Kiste der französischen Dampfschiffahrtsgesellschaft

Chargeurs Reunis zum Weitertransport auf dem Schiff

Amiral Troude. Dabei gab es, und zwar zugegebener-

massen aus Versehen, auf dem Konnossement den Wert

der Sendung mit 2000 Fr. an und wurde der Transport-

kostensatz auf der Grundlage dieses Wertes berechnet.

Art. 12 der allgemeinen Bedingungen des Konnosseme~ts

lautet : « La compagnie ne repond pas de la baratene,

des negligences, erreurs, fautes, vols, prevari~ations des

capitaines, marins, mecaniciens, chauffeurs, p~otes. pas-

sagers, arrimeurs, ou autres personnes. employees o~ em~

barquees a bord du navire a quelque tItre que ce SOlt .•.•))

Während des Seetransportes wurde die Kiste ausgeraubt~

Am 31. Dezember 1920 schrieb der Kläger den C~ar~

geurs Reunis : « ••• Etant donne que le vol a ete fmt a

bord du vapeur Amiral Troude, nous devons vous rendre.

entieremeut responsables de la perte, et vo~s prions de

nous faire parvenir le montant de francs SUlsses 11.000

(onze mille) au plus vite possible .... » In der fol~en~en

Korrespondenz bestritten die Chargeurs Reums l~e

grundsätzliche Haftbarkeit keineswegs, sondern schne-

ben zunächst am 5. Januar: ((.., Nous allons egalement

ecrire a nos agents d'Anvers pour obtenir communica;.

tion du connaissement, car nous. voyons que vous avez

paye le fret de 4 1{ 2 % ad valorem sur 2000 f~ancs et non

sur 11 000 francs suisses que vous nous reclamez .... »,

am 23. März : « .,. Le vol du contenu de la caisse M. K. 316

etant reconnu ..., nous sommes prets a vous tembourser:

la valeur declaree au connaissement et sur laquelle la

taxe ad valorem a ete perc;ue,c'est~a..,dire deux ~ille

francs belges. Veuillez nous dire si vo~ accep:ez ce r~le­

ment ... ») und, als der Kläger um ÜberweISung dieser

Summe bat am 23. April : « ••• nous VOllS· remettons sous

ce plLun ch~que a votre ordre de .deux mille francsbelges:

en reglement de l'indemnite qru vous est due pour la,