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ObIigationenrecht. No 42.
vom Beklagten wiederholt abgegebenen Gutbefunds ..
anzeigen berufen. Art. 20 OR ist eine im Interesse der
öffentlichen Ordnung aufgestellte Vorschrift und kann
daher durch Parteidisposition nicht abgeändert werden.
Dementsprechend aber erscheint auch eine nachträg-
liche Genehmigung der nach Art. 20 OR nichtigen Schuld-
verpflichtung ausgeschlossen (OSER, N. V 2 zu Art. 20;
BECKER, N. IV 1 zu Art. 20; STAUDINGER, N. I 7 zu
§ 138).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Handelsgerichts des Kantons Zürich Vom 18. November
1921 bestätigt.
42. UrteU der IL ZiviIa.bteilung vom 12. Juli 1922
i. S. A.-G. 'WeigeI, Leysonie " Ote gegen E:urz.
Rechtsanwendung von Amtes wegen.
OR Art. 456: Begriff der öffentlichen Transportanstalt. _ Der
Frachtführer oder Spediteur kann sich auch auf die die
Haftung ausschliessenden bezw. einschränkenden Klauseln
des Vertrages berufen, durch welchen die öffentliche Trans-
portanstalt den Transport übernommen. hat. Schluss aus
dem Verhalten einer ausländischen Transportanstalt auf
die Ungültigkeit einer solchen Klausel nach cdortigem
Recht.
-
OR Art. 447; ETrG Art. 30: Entlastungsbeweis des Fracht-
führers; Anforderungen.
OR Art. 457: gilt auch bei Verlust des :.Rückgriffes aus Ver-
schulden einer Hilfsperson (Erw. 2).
A. -
Der Kläger erteilte am 16. Juli 1920 der Beklag-
ten Auftrag zur Spedition einer Seidenstoffe enthaltenden
Kiste von Zürich an die Banque Franc;aise et Italienne
pour I' Amerique du Sud in Sao Paulo, mit dem Bemerken,
dass er die Versicherung für den Trausport zum Ver-
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sicherungswert von. 11,000 Fr. selbst gedeckt habe. Am
8. August übergab das Antwerpener ~aus der Beklagten
die Kiste der französischen Dampfschiffahrtsgesellsch~
Chargeurs Reunis zum Weitertransport auf dem Schiff
Amiral Troude. Dabei gab es, und zwar zugegebener-
massen aus Versehen, auf dem Konnossement den Wert
der Sendnng mit 2000 Fr. an und wurde der Transport-
kostensatz auf der Grundlage dieses Wertes berechnet~
Art. 12 der allgemeinen Bedingungen des Konnosseme~ts
lautet: « La compagnie ne repond pas de la baratene.
des negligences, erreurs, fautes, vols, prevari~ations des
capitaines, marins, mecaniciens, chauffeurs, Pl~otes,. pas-
sagers, arrimeurs, ou autres personnes. employees o~ em~
barquees a bord du navire a quelque tltre quece SÜlt .... »
Während des Seetransportes wurde die Kiste ausgeraubt~
Am 31. Dezember 1920 schrieb der Kläger den Char:"
geurs Reunis : « ••• Etant donne que le vol a ete fait a
bord du vapeur Amiral Troude, nous devons vous rendre
entierement responsables de la perle, et vo~s prions de
nous faire parvenir le montant de francs SUlsses 11,000
(onze mille) au plus vite possible ...• » In der,fol?e~den
Korrespondenz bestritten die Chargeurs Reums ~e
grundsätzliche Haftbarkeit keineswegs, sondern schrie-
ben zunächst am 5. Januar: « ••• Nous allons egalement
ecrire a nos agents d'Anvers pour obtenir communica-
tion du connaissement, car nous voyons que vous avez
paye le fret de 4 1/2 % ad valorem sur 2000 f~ancs et non
sur 11 000 francs suisses que vous nous reclamez ...• >l.
am 23. März : « ••• Le vol ducontenu de la caisse M. K. 316
etant reconnu ..., nous sommes prets a vous tembourser
la valeur declaree au connaissement et ~ur laquelle. la
taxe ad valorem a ete perc;ue, c'est:..a-:dire deux ~lle
francs belges. Veuillez nous dire si von:' accep:ezce r~le-~
ment ... » und, als der Kläger um ÜberweIsung dIeser.
Summe bat, am 23. April : « ••• nous vou~ remettons sous
ce pli.un cheque a votre ordre de .deux IUllle francsbelges:
en reglement de l'indemnite qm vous est due pour la;
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Obligationenrecht. No 42.
perte du contenu d'une caisse M. K. 316 ... » Dieser
Check wurde mit 867.50 Schweizerfranken eingelöst.
Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger von
der Beklagten Bezahlung von 10,132 Fr. 50 Cts., nämlich
der Differenz zwischen 11,000 Fr. und 867 Fr. 50 Cts.
B. -
Durch Urteil vom 22. Dezember 1921 hat das
Handelsgericht des Kantons Zürich die Klage im Betrag
von 9400 Fr. 15 Cts. zugesprochen.
C. -
Gegen dieses am 30. Januar zugestellte Urteil
hat die Beklagte am Montag den 20. Februar die Berufung
an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag auf Ab-
weisung der Kl'age, eventuell Rückweisung, und dabei
die Annahme der Vorinstanz, sie habe einen Entlastungs-
beweis nicht angetreten, unter Hinweis auf eine näher
bezeichnete Stelle des Protokolls über die mündliche Ver-
handlung als aktenWidrig gerügt.
D. -
Durch Urteil vom 18. Mai hat das Kassations-
gericht des Kantons Zürich die von der Beklagten ausser-
dem geführte Nichtigkeitsbeschwerde von der Hand
gewiesen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Die Beklagte ficht das Urteil des Handelsgerichts
vor allem deswegen an, weil es sie in Anwendung von
Art. 447 OR verurteilt hat, während der Kläger seine
Klage gar nicht auf diese oder irgend eine andere Bestim-
mung des Frachtrechts gestützt, überhaupt nicht wegen
des Verlustes des Frachtgutes geklagt habe, sondern sie
'\tielmehr für die Folgen der ihr zum Verschulden an-
zurechnenden unrichtigen Deklaration verantwortlich
mache; infolgedessen habe sie keinen Anlass . gehabt,
den in Art. 447 OR vorgesehenen Entlastungsbeweis
anzutreten, sodass er ihr eigentlich abgeschnitten worden
sei. Allein es stellt jedenfalls keine mit der Berufung
an das Bundesgericht einzig zu rügende Verletzung von
Bundesrecht dar, wenn die Vorinstanz den Art. 447
OR, obwohl der Kläger seine Klage nicht eigentlich
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darauf gestützt hat, zur Anwendung brachte, sofern er
die hiefür notwendigen Tatsachenbehauptungen aufge-
stellt hatte, was der Fall ist. Dagegen kann dem angefoch-
tenen Urteil doch deswegen nicht ohne weiteres beige-
stimmt werden, weil davon auszugehen ist, dass die
Chargeurs Reunis eine öffentliche Transportanstalt sind.
Zwar haben die Parteien dies nicht behauptet, ja der
Kläger es im Gegenteil bestritten. Doch :kommt hierauf
nichts an. weil der Richter eine Transportunternehmung,
welche die sämtlichen Merkmale der öffentlichen Trans-
portanst~lt aufweist, von sich aus diesem Rechtsbegriff
zu subsumieren hat. Nach dem Urteil des Bundesgerichts
in Sachen B. Ruf & Oe gegen Jacky, Mäder & Oe vom
9. November 1921 sind auch andere als konzessionierte
Transportunternehmungen zu den. öffentlichen Trans-
portanstalten zu zählen, wenn sie nur jedermann zur Be-
nützung offen stehen, was hier ohne weiteres anzunehmen
ist. Alsdann aber unterliegt die Beklagte gemäss Art. 456
OR für den von den Chargeurs Reunis ausgeführten Teil
des Transportes den für diese geltenden besonderen Be-
stimmungen über den Frachtverkehr, die vom Richter
ebenfalls von Amtes wegen anzuwenden sind. Und zwar
gilt dies, entsprechend dem Zweck des Art. 456, nicht
nur für die zutreffenden gesetzlichen Sondervorschrif-
ten, sondern auch für allfällig namhaft gemachte, die
Haftung ausschliessende bezw. einschränkende Klauseln
des Vertrages, durch welchen die öffentliche Transport-
anstalt den Transport übernommen hat (vgl. a. a. 0.).
Eine derartige, die Haftung der Chargeurs Reunis und
damit auch der Beklagten für den vorliegenden Fall
scheinbar ausschliessende Klausel enthält nun in der Tat
der Art. 12 des Konnossements. Der Kläger macht aber
geltend, diese Klausel sei unverbindlich. Zur Entschei-
dung dieser vom französischen Seerecht beherrschten
Frage bedarf es der Rückweisung nicht (Art. 83 OG). Auch
kann sie erfolgen, ohne dass auf die vom Kläger ange-
rufene, jedoch nicht nachgewiesene französische Recht-
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sprechung Bezug genommen zu werden braucht, weil aus
dem Verhalten der Chargeurs Reunis selbst unbedenk-
lich auf die Ungültigkeit der Klausel geschlossen werden
darf, wenn es auch der Beklagten natürlich nicht als
r e c h t s g e s c h ä f t I ich e Anerkennung entgegen-
gehalten werden kann. Denn anders wäre es ganz unver-
ständlich, dass die Chargeurs Reunis, obwohl der Kläger
von vorneherein den namhaften Betrag von 11,000 Fr.
Schweizerfranken forderte, ihre Haftung nicht etwa unter
Anrufung jener Klausel abgelehnt, sondern den Betrag
von 2000 belgischen Franken bezahlt haben, und zwar
nicht etwa vergleichsweise oder sonstwie aus einem an-
deren Grunde freiwillig, sondern als von ihnen ge-
schuldet bezahlt, also ihre Schuldpflicht grundsätzlich
ausdrücklich anerkannt haben. Insbesondere hat auch
die Beklagte nichts anderes einleuchtendes zur Erklärung
dieses Verhaltens vorzubringen gewusst. Steht somit die
fragliche Konnossementsklausel der Klage nicht entgegen,
so erscheint diese auch begründet, indem die Beklagte einer-
seits keinen der in Art. 447 OR oder 30 ETrG, welche in
Ermangelung des Nachweises des nach dem Ausgeführ-
ten massgebenden französischen Seerechts als dessen In-
halt subintellegiert werden mögen, vorgesehenen Beweise
angetreten hat, die allein die. Chargeurs Reunis Von der
gesetzlichen, vom Verschulden des Frachtführers ab-
sehenden Haftung für den. Verlust des Frachtgutes zu
entlasten vermöchten, anderseits aber gemäss Art. 449
in Verbindung mit Art. 439 OR für die Chargeurs Reunis
als ihre « Zwischenfraehtführer» einzustehen hat. Ins-
besondere darf nicht ohne weiteres angenommen werden,
durch die Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers könne
ein Diebstahl während der Seefahrt, wie er hier vorge-
kommen ist, nicht abgewendet werden (vgl. Art. 447 OR).
Auf die unrichtige Deklaration kommt dabei nichts an,
weshalb der behaupteten Aktenwidrigkeit keine Bedeu-
tung beizumessen ist.
.
2. -
In zweiter Linie ficht die Beklagte das Urteil des
Obligatlonenrecht. No 42.,
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Handelsgerichts deswegen an, weil der Kläger, indem er
sich in ihre Rechtsbeziehungen mit den Chargeurs Reunis
eingemischt habe, sie um den Rückgriff gegen jene ge-
bracht habe. Nun verneint aber die Vorinstanz, dass der
Beklagten ein den Betrag von 2000 belgischen Franken
übersteigender Rückgriff zugestanden hätte. Hiebei muss
es sein Bewenden haben, weil die für jenen Rückgriff
massgebenden Rechtsbeziehungen jedenfalls nicht dem
schweizerischen Recht unterworfen sind und infolge-
dessen vom Bundesgericht nicht überprüft werden kön-
nen (Art. 57 OG). Da die Beschränkung des Rückgriffs
auf den angegebenen Betrag der unrichtigen Deklaration
zuzuschreiben ist, die dem Antwerpener Haus der Be-
klagten, für dessen Schadensstiftung die Beklagte selbst
gemäss Art. 101 OR einzustehen hat, zum Verschulden
angerechnet werden muss, vermag sie die Rechte des
Klägers nicht zu beeinträchtigen (vgl. Art. 457 OR).
Demnach erkennt das Bundesgericht .~
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Dezember
1921 bestätigt.